Beschluss vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Kammer) - 2 Ta 21/15 und 2 Ta 22/15
Tenor
1. Die Beschwerden 2 Ta 21/15 und 2 Ta 22/15 werden zum Zwecke der gemeinsamen Entscheidung verbunden. Es führt das Verfahren 2 Ta 21/15.
2. Auf die Erinnerung und auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss Arbeitsgerichts Schwerin vom 5. Februar 2014 und der Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 13. Mai 2015 (beide 55 Ca 2136/13 und 55 Ca 2366/13) aufgehoben, soweit das Arbeitsgericht den Vergütungsanträgen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt ist.
3. Die von der Staatskasse zu tragende Vergütung der beschwerdeführenden Rechtsanwältin wird für beide Rechtstreitigkeiten um insgesamt 952,60 Euro (Umsatzsteuer bereits eingeschlossen) erhöht.
Gründe
I.
- 1
Mit der vorliegenden Kostenbeschwerde verlangt die Prozessbevollmächtigte der Klägerin der beiden Ausgangsverfahren, der für beide Rechtsstreitigkeiten uneingeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, eine bessere Vergütung ihrer anwaltlichen Tätigkeit. Streitpunkt ist die Frage, ob die Prozessbevollmächtigte beide erhobenen Klagen getrennt abrechnen kann oder ob sie sich kostenrechtlich so behandeln lassen muss, als ob sie für alle Streitgegenstände nur eine Klage erhoben hätte.
- 2
Die Klägerin war seit Dezember 2012 auf Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrages als kaufmännische Angestellte bei einer Spedition bzw. einem Fuhrbetrieb in A-Stadt beschäftigt. Im Rahmen einer Insolvenz ist das Arbeitsverhältnis zum September 2013 nach § 613a BGB auf die Beklagte, die in derselben Branche tätig ist, übergegangen. Die Klägerin hat 1.900 Euro brutto monatlich verdient. Sie hat im Rechtsstreit einen Zusatzvertrag mit dem Altarbeitgeber vorgelegt, nach dem sie ab Oktober 2013 eine Lohnerhöhung auf 2.500 Euro brutto erhalten sollte. Darüber ist Streit zwischen den Parteien entstanden, so dass sich die Klägerin veranlasst gesehen hatte, am 28. November 2013 zu Protokoll der Rechtsantragsstelle Zahlungsklage bezüglich der 600 Euro brutto Differenz aus Oktober 2013 zu erheben. Diese Klage war mit einem Feststellungsantrag zur Zahlungsverpflichtung in Höhe von 2.500 Euro brutto monatlich verbunden. Außerdem hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass ihr abweichend vom Text des Arbeitsvertrages jährlich 30 Urlaubstage zustehen, wobei sie sich auch insoweit auf eine einvernehmliche schriftliche Abänderung des Vertrages zwischen ihr und dem Vorarbeitgeber beruft (Arbeitsgericht Schwerin Aktenzeichen 55 Ca 2136/13).
- 3
Das Arbeitsgericht hat Gütetermin auf den 10. Januar 2014 angesetzt, Ladung und Klageprotokoll wurden der Beklagten am 3. Dezember 2013 zugestellt. Für die Beklagte hat sich am 11. Dezember 2013 ein Rechtsanwalt bestellt.
- 4
Am 13. Dezember 2013 hat die Beklagte sodann das Arbeitsverhältnis zur Klägerin ordentlich gekündigt. Diese Kündigung hat die Klägerin, nunmehr vertreten durch die beschwerdeführende Rechtsanwältin, mit Klage vom 23. Dezember 2013 angegriffen (Arbeitsgericht Schwerin Aktenzeichen 55 Ca 2366/13). Am selben Tage hat sich die Beschwerdeführerin auch zur Akte des Zahlungsrechtsstreits der Klägerin (55 Ca 2136/13) als Prozessbevollmächtigte gemeldet.
- 5
Das Arbeitsgericht hat auch den Kündigungsrechtsstreit der Parteien auf den 10. Januar 2014 zur Güteverhandlung terminiert und zwar um dieselbe Uhrzeit wie die Zahlungsklage. Im Rahmen des Verfahrens 55 Ca 2136/13 (Zahlungsklage) haben sich die Parteien sodann mit Erledigung beider Rechtsstreitigkeiten vergleichsweise geeinigt. Im Rahmen der Güteverhandlung wurde der Klägerin sodann noch Prozesskostenhilfe für ihre beiden Rechtsstreitigkeiten bewilligt. Die Prozesskostenhilfebeschlüsse sind uneingeschränkt ergangen.
- 6
Der Streitwert ist vom Kammervorsitzenden für den Kündigungsrechtsstreit (einschließlich Weiterbeschäftigungsantrag) mit 7.600 Euro bemessen worden und für die Zahlungsklage mit 5.000 Euro.
- 7
Im Verfahren 55 Ca 2136/13 (Zahlungsklage) hat die Beschwerdeführerin sodann mit Schreiben vom 17. Januar 2014 beantragt, ihre Vergütung als beigeordnete Rechtsanwältin auf 919,50 Euro netto zuzüglich Umsatzsteuer festzusetzen, insgesamt also auf 1.094,21 Euro. Im Verfahren 55 Ca 2366/13 (Kündigungsschutzklage) hat die Beschwerdeführerin ebenfalls mit Schreiben vom 17. Januar 2014 beantragt, ihre Vergütung als beigeordnete Rechtsanwältin auf 1.024,50 Euro netto zuzüglich Umsatzsteuer festzusetzen, insgesamt also auf 1.219,16 Euro.
- 8
Nach Gewährung rechtlichen Gehörs und einer weiteren Stellungnahme der Beschwerdeführerin hat der Urkundsbeamte mit Beschluss vom 5. Februar 2014 nach §§ 55, 15 RVG die beiden Rechtsstreitigkeiten als eine Angelegenheit im Sinne des Gebührenrechts betrachtet und eine Vergütung auf der Basis eines Gesamtstreitwerts von 12.600 Euro errechnet und demnach die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts für beide Rechtsstreitigkeiten gemeinsam auf 1.143,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt also auf 1.360,77 Euro festgesetzt. Die Absetzung in Höhe von 952,60 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) hat das Gericht damit begründet, dass es geboten gewesen wäre, den Kündigungsschutzantrag durch Erweiterung der bereits anhängigen Zahlungsklage geltend zu machen.
- 9
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat gegen den ihr bereits am 12. Februar 2014 zugestellten Beschluss zunächst mit Schreiben vom 6. Mai 2015, Gerichteingang per FAX am selben Tag, Erinnerung eingelegt. Nach Nichtabhilfebeschluss des Rechtspflegers vom 7. Mai 2015 hat auch der Kammervorsitzende mit Beschluss vom 13. Mai 2015 der Erinnerung nicht abgeholfen und hat die Akte daher dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht zur abschließenden Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2015 hat die Rechtsanwältin ihre Beschwerde begründet. Sie hält in vollem Umfang an ihrem Begehren fest.
- 10
Die Beschwerdeführerin meint, schon aus der einschränkungslosen Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Kammervorsitzenden in beiden Rechtsstreitigkeiten folge, dass diese auch getrennt und in jeweils voller Höhe abzurechnen seien. Hätte der Kammervorsitzende etwas Anderes gewollt, hätte er die Verfahren auch zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbinden können. Da das nicht erfolgt sei, müsse getrennt abgerechnet werden können.
- 11
Im Übrigen habe es auch einen sachlichen Grund für die getrennte Klageerhebung gegen die Kündigung vom 13. Dezember 2013 gegeben. Denn wenn man dieses Begehren im Rahmen einer Klageerweiterung geltend gemacht hätte, hätte die Gefahr bestanden, dass der bereits angesetzte Gütetermin verlegt worden wäre, um beide Streitgegenstände gemeinsam verhandeln zu können. Dies habe nicht im Interesse der Klägerin gelegen, die an einem schnellen Zahlungstitel interessiert gewesen sei.
II.
- 12
Die auslegungsbedürftige Beschwerde ist zulässig.
1.
- 13
Die Angelegenheit ist zwar nicht aufgrund einer Beschwerde dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt worden, sondern von Amts wegen durch das Arbeitsgericht. Es ist dennoch davon auszugehen, dass die Rechtsanwältin Beschwerde eingelegt hat. Das geht aus ihrem Schriftsatz vom 3. Juli 2015 an das Beschwerdegericht hervor, mit dem sie – allerdings ohne ausformuliertem Antrag – in vollem Umfang an ihrem Begehren festhält.
- 14
Die Beschwerde ist nach § 56 Absatz 2 RVG statthaft. Gegen die Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung in Kostensachen steht das Rechtsmittel der Beschwerde offen (vgl. nur Pukall in Mayer/Kroiß § 56 RVG RNr. 21). Der Mindestbeschwerdewert in Höhe von mehr als 200 Euro (§§ 56 Absatz 2, 33 Absatz 3 Satz 1 RVG) ist deutlich überschritten, außerdem hat das Arbeitsgericht die Beschwerde ausdrücklich zugelassen (§§ 56 Absatz 2, 33 Absatz 3 Satz 2 RVG).
2.
- 15
Die Beschwerde ist auch rechtzeitig erhoben worden. Nach §§ 56 Absatz 2, 33 Absatz 3 Satz 3 RVG handelt es sich um eine befristete Beschwerde, die innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Erinnerung einzulegen ist. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung über die Erinnerung nicht förmlich zugestellt, so dass das Zustelldatum nicht zweifelsfrei zu ermitteln ist. Darauf kommt es allerdings vorliegend nicht an. Der angegriffene Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13. Mai 2015 ist ohne Rechtsmittelbelehrung ergangen. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beträgt daher nach § 9 Absatz 5 Satz 4 ArbGG ein Jahr (vgl. nur Pukall in Mayer/Kroiß § 56 RVG RNr. 23). Diese Frist ist hier eingehalten, selbst wenn man davon ausgeht, dass die Rechtsanwältin erst mit ihrem begründenden Schriftsatz vom 3. Juli 2015 Beschwerde eingelegt hat.
3.
- 16
Die Auslegung des Begehrens ergibt, dass Beschwerde nur insoweit eingelegt ist, als die Rechtsanwältin durch die angegriffene Entscheidung beschwert ist. Die Rechtsanwältin hat in Summe (einschließlich Umsatzsteuer) für beide Verfahren Vergütung in Höhe von 2.313,37 Euro verlangt. Das Arbeitsgericht hat ihr 1.360,77 Euro zugesprochen und die Festsetzungsanträge im Übrigen zurückgewiesen. Beschwert ist sie also im Umfang von 952,60 Euro (einschließlich Umsatzsteuer).
III.
- 17
Die Beschwerde ist begründet.
1.
- 18
Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinen Beschlüssen vom 17. Februar 2011 (6 AZB 3/11 – BAGE 137, 145 = NJW 2011, 1161 = AP Nr. 14 zu § 114 ZPO) und vom 8. September 2011 (3 AZB 46/10 – BAGE 139, 138 = NJW 2011, 3260 = AP Nr. 6 zu § 11a ArbGG 1979) entschieden, dass Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit im Sinne von § 114 ZPO zu versagen ist, wenn statt der Erhebung einer zweiten Klage auch die Erweiterung einer bereits anhängigen Klage in Betracht gekommen wäre, da dies wegen der degressiven Ausgestaltung der Anwaltshonorare in aller Regel kostengünstiger wäre. Beurteilungsmaßstab sei insoweit § 91 ZPO und der dort niedergelegte Grundsatz, dass Kosten nur zu erstatten seien, soweit ihre Veranlassung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei. Dementsprechend sei die Erhebung einer zweiten Klage mutwillig, soweit dafür kein sachlich tragfähiger Anlass vorliege.
a)
- 19
Diese Rechtsprechung ist in der Folgezeit dahin verstanden worden, dass demnach der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle keine Rechtsmacht hat, im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG den Einwand der nicht notwendigen Kostenerhebung geltend zu machen und damit das Honorar des Rechtsanwalts auf die Kosten zu kürzen, die bei zweckentsprechender Rechtsverfolgung entstanden wären (vgl. insbesondere Ahrendt, jurisPR-ArbR 22/2011 Anmerkung 6; dem folgend Hessisches LAG 15. Oktober 2012 – 13 Ta 3003/12 sowie 2. November 2011 – 13 Ta 369/11; anders allerdings beispielsweise OLG Koblenz 17. Juli 2014 – 7 WF 355/14 – NJW-RR 2015, 388). Anknüpfungspunkt für diese Folgerung ist § 48 Absatz 1 RVG. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Daraus folge, dass dem Rechtsanwalt für beide Rechtsstreitigkeiten das jeweils volle Honorar zustehe, sofern der Partei einschränkungslos für beide Rechtsstreitigkeiten Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei.
- 20
Das Beschwerdegericht schließt sich diesem Rechtsstandpunkt an. Es liegt in der Verantwortung des Richters, der über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden hat, ob er diesen wegen Mutwilligkeit bezüglich der zweiten erhobenen Klage ablehnen muss. Er ist dafür zuständig, darüber zu befinden, ob es ausreichende sachliche Gründe dafür gibt, die verschiedenen Streitgegenstände in getrennten Rechtsstreitigkeiten vor Gericht zu verfolgen. Gewährt er uneingeschränkt Prozesskostenhilfe für beide Rechtsstreitigkeiten, ist der Kostenbeamte an diese Grundentscheidung gebunden.
b)
- 21
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bleibt auch nach diesem Rechtsstandpunkt berechtigt und verpflichtet bei der Festsetzung der Kosten des beigeordneten Rechtsanwalts nach § 55 RVG zu prüfen, ob die geltend gemachten Gebühren und Auslagen tatsächlich entstanden sind und ob sich die geltend gemachten Kosten noch im Rahmen von § 91 ZPO halten (vgl. nur Groß in Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe 12. Auflage 2014, § 55 RVG RNr. 17). Nach § 48 RVG ist die Prüfung jedoch beschränkt durch die Vorgaben aus dem Prozesskostenbewilligungsbeschluss (Hessisches LAG 21. Juni 2012 – 13 Ta 59/12 – juris.de).
- 22
Sollte die getrennte Prozessführung wegen der damit verbundenen höheren Kosten nicht im Interesse der Partei gewesen sein, kann diese auf eine Verbindung der Rechtsstreitigkeiten hinwirken oder sogleich zuvor schon alle Streitgegenstände in einer Klage rechtshängig machen. Mangelt es an einer dahingehenden Beratung durch die beauftragte Rechtsanwältin, kann sich daraus gegebenenfalls eine Einwendung gegen den Honoraranspruch ergeben. Allein der Umstand, dass der Gesetzgeber der mit Prozesskostenhilfe ausgestatteten Partei bei der Festsetzung der Vergütung ihres Rechtsanwalts nach § 55 f RVG keine Beteiligtenstellung eingeräumt hat (LAG Mecklenburg-Vorpommern 24.11.2011 - 2 Ta 65/11; Hartmann, Kostengesetze § 56 RVG RNr. 4; Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz § 56 RVG RNr. 6), rechtfertigt es allerdings nicht, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle quasi fürsorglich für die Partei selbst denkbare Einwendungen gegen den Vergütungsanspruch geltend machen kann. Denn diese Einwendungen kann die mit Prozesskostenhilfe ausgestattete Partei gegenüber der Staatskasse immer noch geltend machen, sofern diese zur Ratenzahlung herangezogen werden sollte (§ 59 RVG, vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern 20. Februar 2012 – 5 Ta 37/11 – juris.de; Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz § 55 RVG, RNr. 5). Es steht in der Entscheidungsmacht der Partei, ob sie diese Einwendungen geltend machen will.
- 23
Das Beschwerdegericht lässt ausdrücklich offen, ob dann, wenn eine solche Einwendung von der klagenden Partei bei der Ratenfestsetzung erhoben wird, von den richterlichen Prozesskostenhilfebeschlüssen noch eine Bindungswirkung ausgehen kann.
2.
- 24
Die Beschwerde ist im vorliegenden Einzelfall zusätzlich auch deshalb begründet, weil die Verfolgung der Zahlungsklage und der Kündigungsschutzklage in zwei getrennten Rechtsstreitigkeiten nicht mutwillig im Sinne von § 114 ZPO war.
a)
- 25
Dafür spricht zum einen das Interesse der Klägerin an der zügigen Erlangung eines Titels in der Zahlungsklage, für die bereits ein Gütetermin angesetzt war. Wenn die Klägerin in diesem Rechtsstreit durch Klageerweiterung auch ihr Kündigungsschutzbegehren geltend gemacht hätte, hätte die Gefahr bestanden, dass der Kammervorsitzende im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens den Gütetermin aufgehoben und auf einen späteren Termin neu festgesetzt hätte, um die Güteverhandlung über alle Streitgegenstände durchführen zu können. Dass diese Sorge im vorliegenden Falle nicht berechtigt war, konnte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht mit der notwendigen Sicherheit voraussehen.
- 26
Auch ein Zuwarten mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage bis nach dem Gütetermin in der Zahlungsklage wäre im vorliegenden Fall nicht möglich gewesen, da damit die Klagefrist von drei Wochen aus § 4 KSchG nicht mehr einzuhalten gewesen wäre.
- 27
Im Übrigen spricht viel dafür, dass die vorliegende Fallkonstellation (erst geht die Zahlungsklage ein, dann folgt eine Kündigung) in der Bewertung generell von dem umgekehrten Fall (erst wird Kündigungsschutzklage erhoben, dann folgen Zahlungsbegehren) unterschieden werden muss. Denn wenn bereits eine Kündigung im Raum steht, drängt sich die Frage nach den weiteren Konsequenzen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch bezüglich möglicher noch offener weiterer Ansprüche geradezu auf, so dass es jedenfalls im Regelfall sachgerecht erscheint, alle weiteren Streitigkeiten durch Klageerweiterung im Kündigungsrechtsstreit geltend zu machen. Im umgekehrten Falle ist ein Interesse der klagenden Partei anzuerkennen, den zunächst allein anhängig gemachten Zahlungsanspruch unbelastet von weiteren Streitigkeiten zwischen den Parteien schnell einer gerichtlichen Klärung zuzuführen.
b)
- 28
Aber auch dann, wenn der klagende Arbeitnehmer kein Interesse an einem schnellen Titel mit seiner Zahlungsklage hat, kann es gewichtige sachliche Gründe für eine eigenständige Klageerhebung wegen einer Kündigung geben. Denn das Arbeitsgericht ist gehalten, Bestandsschutzstreitigkeiten vorrangig zu bearbeiten (§§ 61a, 64 Absatz 8 ArbGG). Die gesonderte Erhebung einer Kündigungsschutzklage wird daher "zumeist angebracht erscheinen" (BAG 8. September 2011 aaO Rz. 18 am Ende; Hessisches LAG 15. Oktober 2012 aaO).
- 29
Dieser sachliche Gesichtspunkt trifft auch vorliegend zu. Denn die gesetzlich garantierte beschleunigte Bearbeitung der Bestandsschutzstreitigkeit wäre vorliegend bei gemeinsamer Verhandlung mit dem Zahlungsbegehren gefährdet gewesen, denn angesichts der ungewöhnlichen Fallkonstellation mit den diversen von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Zusatzvereinbarungen mit dem Vorarbeitgeber und der dort versprochenen ungewöhnlich hohen Entgelterhöhung ab Oktober 2013, konnte und musste damit gerechnet werden, dass zur Entscheidung über die Zahlungsklage ohne eine vergleichsweise Einigung eine Beweisaufnahme erforderlich geworden wäre.
3.
- 30
Der Rechtsanwältin steht daher die Vergütung als beigeordnete Rechtsanwältin für beide Rechtsstreitigkeiten zu. Die Rechtsanwältin hatte in Summe (einschließlich Umsatzsteuer) für beide Verfahren Vergütung in Höhe von 2.313,37 Euro verlangt. Beide Festsetzungsanträge sind rechnerisch fehlerfrei. Da das Arbeitsgericht ihr lediglich 1.360,77 Euro zugesprochen hat, steht ihr ein weiterer Vergütungsanspruch aus der Staatskasse im Umfang von 952,60 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) zu.
- 31
Ob und wie sich diese Entscheidung auf den Honoraranspruch der Rechtsanwältin aus §§ 13, 50 RVG auswirkt, kann offenbleiben, da die Festsetzung dieses Anspruchs nicht Gegenstand der Erinnerung und der Beschwerde geworden ist.
IV.
- 32
Nach § 56 Absatz 2 RVG ergeht die Beschwerdeentscheidung gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
- 33
Gegen diese Entscheidung sieht das Gesetz ein Rechtsmittel nicht vor. In Festsetzungssachen (aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts) findet keine Rechtsbeschwerde statt. § 56 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 33 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 6 Satz 1 RVG sind lex specialis gegenüber § 574 ZPO (BGH 9. Juni 2010 – XII ZB 75/10 – NJW-RR 2011, 142; ebenso Geimer in Zöller § 127 ZPO RNr. 41).
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