Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (7. Kammer) - 7 Ta 205/10
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.07.2010, Az.: 7 Ca 725/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
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I. Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Zahlungsklage.
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Der Antragsteller, der rumänischer Staatsangehöriger ist, unterzeichnete zusammen mit dreißig anderen rumänischen Handwerkern einen Vertrag zur Bildung einer Arbeitsgemeinschaft. Diese Arbeitsgemeinschaft, vorliegend die Antragsgegnerin zu 1), führte als letztes Glied in einer General-/Subunternehmerkette Bauarbeiten beim Neubau eines mehrstöckigen Bettenhauses auf dem Gelände des Z Kaiserslautern durch. Der Antragsteller wurde dabei als Eisenbieger auf der Baustelle tätig und die Antragsgegnerin zu 1) zahlte an ihn zumindest einen Betrag in Höhe von 320,00 EUR (netto) aus.
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Die Firma W GmbH ist ein Bauunternehmen, das bei der Bauabwicklung als Subunternehmerin der Antragsgegnerin zu 2), die Generalunternehmerin ist, tätig wurde. Ob die Firma W GmbH die Antragsgegnerin zu 1) mit der Ausführung von Betonarbeiten bei dem Bauvorhaben unmittelbar beauftragte oder die Firma Y GmbH zwischenschaltete, die dann ihrerseits die Antragsgegnerin zu 1) beauftragte, ist streitig.
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Aufgrund von Ermittlungen hat sich für das Hauptzollamt Saarbrücken der Verdacht ergeben, dass unter anderem der als "Geschäftsführer" der Antragsgegnerin zu 1) agierende X in der Zeit vom Mai 2009 bis November 2009 als Arbeitgeber die weiteren rumänischen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft beschäftigte, ohne Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben abzuführen. Nachdem das Hauptzollamt der Antragsgegnerin zu 2) untersagt hatte, die Bauarbeiten mit den rumänischen Handwerkern weiterzuführen, sprach diese gegenüber der Firma W GmbH ein Baustellenverbot für die auf der Baustelle eingesetzten rumänischen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft aus. Diese wurden anschließend nicht mehr tätig.
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Der Antragsteller füllte Stundennachweisformulare für die Zeit vom 26.10.2009 bis 30.11.2009 aus.
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Am 17.05.2010 hat er einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer Rechtsanwältin beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingereicht. Dem Prozesskostenhilfeantrag ist ein Klageentwurf beigefügt gewesen, der als solcher in dem Gesuch ausdrücklich bezeichnet worden ist. Des Weiteren hat der Antragsteller seinem Prozesskostenhilfegesuch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt, allerdings die in dem entsprechenden Formular enthaltene Frage, ob eine Rechtsschutzversicherung oder andere Stelle/Person die Kosten der Prozessführung trage, unbeantwortet gelassen.
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In dem Klageentwurf hat der Antragsteller folgende beabsichtigten Klageanträge mitgeteilt:
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Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 2.524,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 4.204,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit abzüglich gezahlter 200,00 EUR zu zahlen.
hilfsweise
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 2.284,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt,
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mit dem Antrag zu 1) werde von der Antragsgegnerin zu 1) das kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung geschuldete Nettoarbeitsentgelt verlangt. Ausgehend von einer Monatslohnvereinbarung von mindestens 2.500,00 EUR für 240 Monatsstunden ergebe sich ein Stundenlohn in Höhe von 10,42 EUR. Bei insgesamt 273 abgeleisteten Arbeitsstunden sowie unter Abzug des Vorschusses in Höhe von 320,00 EUR verbleibe ein Restlohnanspruch in Höhe von 2.524,66 EUR.
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Der im Antrag zu 2) gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) geltend gemachte Zahlungsbetrag sei als Mindestentgelt i.S.v. § 14 AEntG geschuldet. Der Antragsteller habe im Dienste eines anderen nach Maßgabe von dessen Weisungen fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht. Das Weisungsrecht habe - unabhängig von der täglichen Übermittlungskette - bei den Polieren der Antragsgegnerin zu 2) gelegen, sodass der Antragsteller entsprechend den Feststellungen des Hauptzollamtes als Arbeitnehmer anzusehen sei. Dementsprechend hafte die Antragsgegnerin zu 2) nicht nur für das anlässlich der 273 Arbeitsstunden angefallene Mindestarbeitsentgelt, sondern auch für die tariflich begründeten Überstundenzuschläge für 55 Überstunden aus dem Monat Oktober 2009 und 49 Überstunden aus dem Monat November 2009. Des Weiteren stehe dem Antragsteller auch noch Urlaubsabgeltung in Höhe von 524,36 EUR zu.
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Der hilfsweise angekündigte Klageantrag zu 3) sei auf den gegen die Antragsgegnerin zu 2) bestehenden Nettomindestentgeltanspruch gerichtet und werde für den Fall gestellt, dass das Gericht von der Unbestimmtheit der gegen die Antragsgegnerin zu 2) erhobenen Bruttoforderung ausgehen sollte.
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Die Antragsgegnerin zu 2) hat unter anderem das Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft auf Seiten des Antragstellers, die tatsächliche Ableistung der behaupteten Arbeitsstunden sowie das Zustandekommen der behaupteten Nettolohnvereinbarung bestritten.
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Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Beschluss vom 06.07.2010 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den eingereichten Klageentwurf zurückgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, unter Beachtung von § 114 ZPO habe dem Prozesskostenhilfegesuch nicht stattgegeben werden können.
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So habe der Antragsteller keine vollständigen Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht, da er nicht erklärt habe, ob er eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen könne oder nicht.
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Dem beabsichtigten Klageantrag zu 1) fehle es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht, da ein Zahlungsanspruch aus § 14 AEntG allenfalls auf einen Nettobetrag, nicht aber auf den geltend gemachten Bruttobetrag gerichtet sein könne. Auch seien die behauptete arbeitsvertragliche Vereinbarung wie auch etwaige Weisungen im arbeitsrechtlichen Sinn nicht im Einzelnen vorgetragen worden. Zudem seien die Zahlungsansprüche, die auf § 14 AEntG gestützt würden, verfallen.
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Der beabsichtigte Klageantrag zu 2) sei unzulässig, da eine unbezifferte Leistungsklage erhoben werde, obwohl eine bezifferte Leistungsklage möglich sei.
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Der Antragsteller, dem diese Entscheidung des Arbeitsgerichts am 12.07.2010 zugestellt worden ist, hat am 09.08.2010 sofortige Beschwerde eingelegt.
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Der Antragsteller macht geltend,
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die Angaben zur Kostenübernahme seien in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgrund eines Missverständnisses unterblieben. Nach einem entsprechenden Hinweis des Arbeitsgerichts, der aber nicht erfolgt sei, hätte dieses Missverständnis ausgeräumt werden können. Im Übrigen beabsichtige der Antragsteller weder die Erhebung einer unbezifferten Leistungsklage noch die Inanspruchnahme von drei Beklagten.
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Ein Anspruchsverfall sei nicht eingetreten, da der Lauf der tariflichen Verfallfristen - wie jener einer Verjährungsfrist - durch die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrages auf Prozesskostenhilfe gehemmt worden sei. Wenn das Arbeitsgericht davon ausgegangen sei, dass eine sofortige Klageerhebung geboten erscheine, hätte es auf die Möglichkeit der Klageerhebung ohne Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses nach § 14 Nr. 3 GKG hinweisen müssen.
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Außerdem dürften die Anforderungen an die Erfolgsaussichten einer Klage im Prozesskostenhilfeverfahren aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht überspannt werden. Schwierige Rechtsfragen wie vorliegend die Durchgriffshaftung nach § 14 AEntG für Urlaubsabgeltung und Überstundenvergütung seien nach Bewilligung im ordentlichen Prozess zu klären.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung des Antragstellers wird auf dessen Schriftsatz vom 09.08.2010 Bezug genommen.
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Der Antragsteller beantragt,
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ihm für die erste Instanz rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe zu gewähren und die Unterzeichnende als Rechtsanwältin beizuordnen.
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Die Beteiligte zu 2) hat dem Inhalt der Beschwerdebegründung schriftsätzlich widersprochen.
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Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 25.08.2010 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt worden ist.
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Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet, da das Arbeitsgericht zu Recht die beantragte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes versagt hat. Dies folgt daraus, dass auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die rechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen des § 114 ZPO nicht erfüllt waren.
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Nach dieser gesetzlichen Regelung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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Vorliegend ist bereits nicht feststellbar, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Er hat nämlich in der dem Bewilligungsantrag nach § 117 Abs. 2 ZPO beizufügenden Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die in dem Formular gestellte Frage: "Trägt eine Rechtsschutzversicherung oder andere Stelle/Person (z.B. Gewerkschaft, Arbeitgeber, Mieterverein) die Kosten ihrer Prozessführung?" nicht beantwortet. Obwohl der Antragsteller anwaltlich vertreten ist und das Arbeitsgericht die fehlende Beantwortung dieser Frage in dem Nichtabhilfebeschluss gerügt hatte, leistete der Antragsteller bis zum heutigen Tag keine Abhilfe. Da eine Bedürftigkeit des Antragstellers nicht besteht, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder Gewerkschaft die Prozesskosten trägt, kann allein schon wegen der unzureichenden Angaben des Antragstellers Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden. Allein der Hinweis auf ein in diesem Zusammenhang aufgetretenes Missverständnis vermag eine klare Beantwortung der Formularfrage nicht zu ersetzen.
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Das Arbeitsgericht hat bereits aus diesem Grund die Prozesskostenhilfe zu Recht nicht bewilligt. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 11 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG waren ebenfalls nicht gegeben, da auch insoweit Voraussetzung ist, dass ein Arbeitnehmer nicht durch ein Mitglied oder einen Angestellten einer Gewerkschaft vertreten werden kann. Gerade dies war, wie bereits ausgeführt, vorliegend aufgrund der mangelhaften Angaben des Antragstellers, nicht überprüfbar.
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Unabhängig hiervon fehlt es im Übrigen auch an einer hinreichenden Erfolgsaussicht für die beabsichtigten Klageanträge.
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1. Wenn der Antragsteller mit dem Klageantrag zu 1) gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) nicht Mindestlohnansprüche aus § 14 AEntG, sondern Arbeitsentgelt- und Urlaubsabgeltungsansprüche aus arbeitsvertraglicher Vereinbarung (§ 611 Abs. 1 BGB) geltend machen will, ist sein Sachvortrag nicht schlüssig. Bei der Antragsgegnerin zu 1) handelt es sich um eine Arbeitsgemeinschaft im Baugewerbe, die rechtlich eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts bildet. Auch der Antragsteller ist Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1).
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Für das vom Antragsteller behauptete Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses gibt es vor diesem Hintergrund drei denkbare Ansatzpunkte, die aber vorliegend alle nicht in schlüssiger Weise zur Entstehung des Zahlungsanspruches führen.
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a) Zum Einen könnte ausdrücklich die Zahlung eines Arbeitsentgeltes in Höhe von 2.500,00 EUR für eine Arbeitsleistung von 60 Wochenstunden vereinbart worden sein. Der Antragsteller hat es aber versäumt Ort, Zeit, Inhalt und Zusammenhang etwaiger Gespräche über einen Arbeitsvertrag konkret darzulegen. Dahingehende Angaben hätte es aber für eine schlüssige Klage bedurft, zumal der Gesellschaftsvertrag eine prozentuale Beteiligung der Gesellschafter am Gewinn vorsah und daher kein Anlass bestand, zusätzlich einen Arbeitsvertrag zu schließen.
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b) Zum Anderen könnte zwischen den Gesellschaftern ein unwirksamer Gesellschaftsvertrag geschlossen worden sein, bei dem es sich bei zutreffender rechtlicher Würdigung um einen Arbeitsvertrag handelt. Dann wäre aber die Antragsgegnerin zu 1), mangels wirksamen Gesellschaftsvertrages als Gesellschaft nicht zustande gekommen und würde des Weiteren auch als mögliche Klagegegnerin ausfallen.
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c) Schließlich könnte zwischen der Antragsgegnerin zu 1), diese vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter X und dem Antragsteller ein Arbeitsverhältnis durch die tatsächliche Umsetzung des Gesellschaftsvertrages zustande gekommen sein, wobei der Antragsteller Weisungen von Herrn X hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt seiner Arbeitsleistung bekommen haben müsste. Hierzu trägt der Antragsteller aber keine konkreten, einlassungsfähigen Tatsachen vor. Vielmehr behauptet er in seinem Klageentwurf, das Weisungsrecht habe - unabhängig von der täglichen Übermittlungskette - vollumfänglich bei den Polieren der Antragsgegnerin zu 2) gelegen. Hiermit lassen sich aber Zahlungsansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 1) aus der tatsächlichen Abwicklung des Vertragsverhältnisses nicht schlüssig begründen.
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2. Soweit der Antragsteller mit den Klageanträgen zu Ziffer 2. und 3. die Antragsgegnerin zu 2) auf eine Zahlung in Höhe des Mindestentgeltes aus § 14 AEntG in Anspruch nehmen will, steht dem entgegen, dass insoweit ein Verfall des Anspruchs nach § 7 Abs. 1 AEntG i.V.m. § 2 Abs. 5 TV Mindestlohn eingetreten ist.
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Nach § 2 Abs. 5 TV Mindestlohn müssen Mindestlohnansprüche innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden, wenn sie nicht verfallen sollen. Gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 TV Mindestlohn wird der Anspruch auf Mindestlohn spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Vorliegend wären demnach die Mindestlohnansprüche des Antragstellers spätestens am 15.12.2009 fällig geworden und spätestens mit Ablauf des 15.06.2010 verfallen. Die Fälligkeit des geltend gemachten Urlaubsabgeltungsanspruchs kann dahinstehen, da dieser sowieso nicht gegenüber den Antragsgegnerinnen, sondern gemäß § 8 Ziff. 6.2, Satz 1 BRTV allenfalls gegenüber der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes besteht.
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Ob der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter gleichzeitiger Einreichung eines Klageentwurfes ausreicht, um eine gerichtliche Geltendmachung im Sinne der Verfallfristenreglung bejahen zu können, wird von dem Landesarbeitsgericht Köln (Urt. v. 08.10.1997 - 2 Sa 587/97 = LAGE § 4 TVG Ausschlussfrist Nr. 45) und dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Beschl. v. 25.03.1999 - 16 aTa 119/99 = LAGE § 4 TVG Ausschlussfrist Nr. 50) unterschiedlich beantwortet. Selbst wenn vorliegend die dem Antragsteller günstigste Rechtsprechung zu Grunde gelegt wird, wäre es im konkreten Fall bislang aber nicht zu einer wirksamen gerichtlichen Geltendmachung gekommen. Denn auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen verlangt für eine solche Geltendmachung, dass ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zusammen mit dem Klageentwurf und den vollständigen Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers vor Ablauf der tariflichen Ausschlussfrist dem Gericht vorliegen. Diese Voraussetzung ist aber - wie oben bereits ausgeführt - schon deshalb nicht erfüllt, weil der Antragsteller eine vollständige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bislang nicht eingereicht hat. Wenn der Antragsteller in diesem Zusammenhang rügt, er sei von dem Arbeitsgericht auf die Unvollständigkeit seiner Erklärung nicht hingewiesen worden, übersieht er, dass die ordnungsgemäße gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche nicht dem Gericht, sondern ihm obliegt. Darüber hinaus ist es unerheblich, aus welchem Grund die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständig eingereicht wurde - das behauptete Missverständnis hat jedenfalls nicht eine ordnungsgemäße gerichtliche Geltendmachung zur Folge.
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Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass
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Referenzen
- § 2 Abs. 5 TV 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag 1x
- 2 Sa 587/97 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Nr. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 AEntG 4x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 4 S. 1 TV 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 78 Beschwerdeverfahren 1x
- 16 aTa 119/99 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- ZPO § 117 Antrag 1x
- ZPO § 78 Anwaltsprozess 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 2x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- 7 Ca 725/10 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- § 4 TVG 2x (nicht zugeordnet)