Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. Kammer) - 10 Sa 403/10

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 24. Juni 2010, Az.: 7 Ca 362/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Auflösungsvertrages vom 27.11. zum 31.12.2008, hilfsweise über Ansprüche auf Schadensersatz wegen Eintritts einer Sperrzeit.

2

Die Klägerin (geb. am … 1968, verheiratet, zwei Kinder) war seit dem 02.09.2002 im Haus X., einem Wohnheim für psychisch erkrankte Menschen, als Reinigungskraft beschäftigt. Ihre Monatsvergütung betrug bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden € 626,65 brutto. Die Beklagte hat das Haus X. im Juni 2008 als neue Trägerin übernommen. Sie stellte eine Vorarbeiterin ein, die u.a. die Reinigungsarbeiten einteilte und kontrollierte.

3

Die Klägerin erkrankte in der Folgezeit und legte der Beklagten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis zum 16.08.2008 vor. Auch anschließend kam sie nicht zur Arbeit. Ob sie sich weiterhin krankmeldete und ärztliche Bescheinigungen vorlegte, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 19.11.2008 erteilte ihr die Beklagte eine Abmahnung und forderte sie außerdem auf, am 27.11.2008 zu einem Gespräch „über die Möglichkeiten eines weiteren Einsatzes“ zu erscheinen.

4

Die Klägerin erschien zu diesem Gespräch in Begleitung ihres Ehemannes W. A., der nach ihrem Vorbringen die deutsche Sprache - im Gegensatz zu ihr - nicht nur sprechen, sondern auch lesen und schreiben kann. Die Einzelheiten des Gesprächs, an dem auf Seiten der Beklagten die Zeugen V. U. (damaliger Heimleiter) und T. S. (jetziger Heimleiter) teilnahmen, sind zwischen den Parteien streitig. Am Ende des Gesprächs unterzeichnete die Klägerin einen schriftlichen Auflösungsvertrag, der wie folgt lautet:

5

„Zwischen [ … ] wird folgender

Auflösungsvertrag

gem. § 32 Abs. 1 b BAT-KF geschlossen:

Das bestehende Dienstverhältnis wird im gegenseitigen Einvernehmen mit Ablauf des 31.12.2008 aufgelöst.

Frau A. verzichtet auf das Recht, die durch diesen Auflösungsvertrag bewirkte Beendigung des Dienstverhältnisses gerichtlich überprüfen zu lassen oder sonstige Rechte aus dem Dienstverhältnis gerichtlich geltend zu machen.

Es wird einvernehmlich vereinbart, dass Fr. A. vom heutigen Tag an vom Dienst bis 31.12.08 freigestellt wird.

Es wurde auf folgende Punkte hingewiesen:

Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld ist Frau A. verpflichtet, sich unverzüglich nach Abschluss dieser Auflösungsvereinbarung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Weiterhin ist sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen. Es besteht die Möglichkeit der Verhängung einer Sperrfrist nach § 144 SGB III durch die Agentur für Arbeit.

Weitere Vereinbarungen wurden nicht getroffen.

R.-Stadt, 27.11.2008

        

Unterschrift Unterschrift

Heimleiter V. U. Klägerin“

6

Die Klägerin meldete sich im Anschluss arbeitslos. Die Agentur für Arbeit verhängte eine Sperrzeit von 12 Wochen. Mit Anwaltsschreiben vom 21.01.2009 focht die Klägerin die von ihr unterschriebene Erklärung wegen Irrtums und Täuschung an. Mit ihrer am 20.02.2009 erhobenen Klage macht sie den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sowie hilfsweise die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 707,27 (€ 8,42 ALG-Tagessatz x 7 Tage x 12 Wochen) geltend.

7

Wegen weiterer Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird gemäß § 62 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 24.06.2010 (dort Seite 3-7 = Bl. 103-105 d.A.).

8

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

9

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch den Auflösungsvertrag vom 27.11. nicht zum 31.12.2008 aufgelöst worden ist,

10

hilfsweise für den Fall der Abweisung dieses Antrags,

11

die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von € 707,27 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszins ab 14.05.2009 zu zahlen.

12

Die Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Das Arbeitsgericht hat über den Inhalt des Gesprächs vom 27.11.2008 Beweis erhoben durch Vernehmung der drei Zeugen W. A., T. S. und V. U.. Wegen des Inhalts der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts vom 24.06.2010 (Bl. 95-99 d.A.).

15

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.06.2010 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Auflösungsvertrag vom 27.11. zum 31.12.2008 sei wirksam. Die Klägerin habe das Vorliegen von Anfechtungsgründen nicht zu beweisen vermocht. Sie habe sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht im Irrtum über den Inhalt der abgegebenen Erklärung befunden. Die Beweisaufnahme habe erst recht nicht ergeben, dass die Mitarbeiter der Beklagten solche Fehlvorstellungen durch vorsätzliche Täuschungshandlungen herbeigeführt hätten. Der Vortrag der Klägerin, der Zeuge U. habe ihr erklärt, es handele sich bei dem Schriftstück um eine Kündigung, die sie quittieren solle, habe sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt.

16

Die Klägerin könne auch keinen Schadensersatz wegen Eintritts einer Sperrzeit verlangen. Sie habe nicht zu beweisen vermocht, dass ihr die Mitarbeiter der Beklagten im Gespräch vom 27.11.2008 erklärt hätten, sie würde ab dem 01.01.2009 auf jeden Fall Arbeitslosengeld erhalten.

17

Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 7 bis 14 des Urteils (= Bl. 105-108 d.A.) Bezug genommen.

18

Gegen dieses Urteil, das ihr am 07.07.2010 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit am 04.08.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 30.08.2010 begründet.

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Sie ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt, dass der Zeuge A. ihren Sachvortrag bestätigt habe, während die Zeugen U. und S. den Sachvortrag der Beklagten gerade nicht bestätigt, sondern teilweise ausdrücklich widerlegt hätten. Das Arbeitsgericht habe zudem beim Zeugen A. ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits angenommen, nicht aber bei den Zeugen U. und S., obwohl es sich um die verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten gehandelt habe, die ebenfalls ein Eigeninteresse hätten. Streitig sei u.a. die Frage, von wem die Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen sei. Nach den Aussagen aller drei Zeugen, sei der Vorschlag, das Arbeitsverhältnis zu beenden, von der Beklagten ausgegangen. Dies stelle einen eklatanten Widerspruch zum Sachvortrag der Beklagten dar. Streitig sei auch die Frage, ob der Aufhebungsvertrag bereits von der Beklagten vorbereitet gewesen sei oder nicht. In diesem Punkt hätten nicht nur der Zeuge A., sondern im Ergebnis auch die Zeugen U. und S. ihren Vortrag bestätigt. Der Aufhebungsvertrag sei bereits vor dem Personalgespräch vorbereitet worden. Der Beklagten sei es in dem Gespräch darum gegangen, sie zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu „bequatschen“. Das Arbeitsgericht habe dem Zeugen A. einen Bruch im Aussageverhalten unterstellt. Dieser Bewertung könne beim besten Willen nicht gefolgt werden. Das Arbeitsgericht habe die Widersprüche in den Aussagen der Zeugen U. und S. zu der Frage, wo sich der Zeuge A. mit ihr beraten habe (im Raum am Tisch oder außerhalb des Raums), nicht hinreichend bewertet. Aufgrund dieser Umstände müsse der Aussage des Zeugen A. Glauben geschenkt werden.

20

Der Klage sei zumindest im Hilfsantrag stattzugeben. Die Beklagte habe ihr im Gespräch suggeriert, dass sie Arbeitslosengeld erhalten werde, wenn sie sich rechtzeitig zur Agentur für Arbeit begebe. So sei auch der schriftliche Hinweis im Auflösungsvertrag formuliert. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 30.08.2010 (Bl. 138-145 d. A.) und vom 29.11.2010 (Bl. 162-163 d.A.) Bezug genommen.

21

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,

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das Urteil des Arbeitgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 24.06.2010, Az.: 7 Ca 362/09, abzuändern und

23

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch den Auflösungsvertrag vom 27.11.2008 nicht zum 31.12.2008 aufgelöst worden ist,

24

2. hilfsweise für den Fall der Abweisung dieses Antrags,

25

die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von € 707,27 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 14.05.2009 zu zahlen.

26

Die Beklagte beantragt,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 22.09.2010, auf den Bezug genommen wird (Bl. 155-159 d.A.), als zutreffend. Ein Anfechtungsgrund liege nicht vor. Die Klägerin habe in dem Gespräch vom 27.11.2008 erklärt, sie könne unter der neuen Vorarbeiterin nicht weiterarbeiten, sie halte die Arbeit nicht mehr aus, es wäre ihr am liebsten, wenn das Arbeitsverhältnis beendet würde. Deshalb sei der Klägerin der Vorschlag unterbreitet worden, das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2008 zu beenden und sie bis dahin freizustellen. Andernfalls hätte die Klägerin ihre Tätigkeit sofort wieder aufnehmen müssen, was sie aber offensichtlich nicht wollte oder konnte. Auch der Hilfsantrag sei unbegründet. Der Klägerin sei nicht erklärt worden, dass sie ab dem 01.01.2009 Arbeitslosengeld erhalte. Sie sei vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass man auf die Verhängung einer Sperrzeit keinen Einfluss habe.

29

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

30

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

31

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch den Auflösungsvertrag vom 27.11. mit Ablauf des 31.12.2008 rechtswirksam beendet worden ist. Es hat weiterhin zutreffend erkannt, dass die Klägerin von der Beklagten keinen Schadensersatz verlangen kann, weil beim Bezug von Arbeitslosengeld eine Sperrzeit eingetreten ist.

32

Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Die Berufungskammer nimmt daher vollumfänglich Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Berufung geben lediglich zu folgenden Ergänzungen Anlass:

33

1. Die erklärte Anfechtung des Auflösungsvertrages vom 27.11.2008 greift nicht durch.

34

Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin wirksam auf das Recht verzichtet hat, die durch den Auflösungsvertrag bewirkte Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2008 gerichtlich überprüfen zu lassen. Außerdem kann offen bleiben, ob die Klägerin die Anfechtung unverzüglich im Sinne von § 121 Abs. 1 BGB erklärt hat. Die mit Schriftsatz vom 21.01.2009 erklärte Anfechtung ist erst acht Wochen nach Vertragsschluss am 27.11.2008 erfolgt. Die Klägerin will nach ihrem Vorbringen erstmals am 16.01.2009 von einem Mitarbeiter der Agentur für Arbeit über den Inhalt des unterzeichneten Textes (Auflösungsvertrag) und dessen Bedeutung (Sperrzeit) informiert worden sein. Sie sei bis dahin davon ausgegangen, sie habe den Erhalt einer Kündigung quittiert.

35

Die Klägerin hat keinen Anfechtungsgrund.

36

Am Abschluss eines Auflösungsvertrages zwischen den Parteien ändert nichts, dass die Klägerin den - in deutscher Sprache verfassten - Vertrag wegen unzureichender Sprachkenntnisse nicht lesen konnte. Nach eigener Behauptung bediente sie sich ihres Ehemannes, der die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht, als Dolmetscher. Da der Ehemann die Klägerin auf ihren Wunsch zu dem Gespräch am 27.11.2008 begleitete, hatte sie vor Unterzeichnung der Vertragsurkunde die Möglichkeit, in zumutbarer Weise von der Art und dem Inhalt des seitens der Beklagten vorgelegten Schriftstücks Kenntnis zu nehmen, indem sie sich von ihrem Ehemann den auf einer DIN A 4-Seite befindlichen, gut lesbaren, übersichtlich gegliederten und inhaltlich auch für eine Rechtsunkundige hinreichend verständlichen Vertragstext übersetzen ließ. Nachdem die Klägerin diese Möglichkeit nicht genutzt hat, steht sie demjenigen gleich, der eine Urkunde unterschrieben hat, ohne sich über ihren Inhalt Gewissheit verschafft zu haben. Dieser erklärt sich mit dem Inhalt der Urkunde aus der maßgeblichen Sicht des Vertragsgegners einverstanden.

37

Die Annahme des Arbeitsgerichts, die Klägerin habe sich bei Unterzeichnung des Vertrages am 27.11.2008 nicht in einem nach § 119 BGB beachtlichen Irrtum befunden, ist nicht zu beanstanden.

38

Gemäß § 119 Abs. 1 BGB kann derjenige, der bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum), die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Im vorliegenden Fall kommt allein ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung in Betracht. Bei einem Inhaltsirrtum entspricht zwar der äußere Tatbestand dem Willen des Erklärenden, dieser irrt sich jedoch über die Bedeutung oder die Tragweite seiner Erklärung. Nicht als Inhaltsirrtum anfechtbar sind Erklärungen, die auf einem im Stadium der Willensbildung unterlaufenden Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum) beruhen. Ebensowenig lässt sich im Grundsatz ein Anfechtungsrecht aus einer Fehlvorstellung über die Rechtsfolgen herleiten, die sich nicht aus dem Inhalt der Erklärung ergeben, sondern kraft Gesetzes eintreten (Rechtsfolgenirrtum). Ein Rechtsfolgenirrtum berechtigt als Inhaltsirrtum nur dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Rechtswirkungen erzeugt. Der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher und mittelbarer Rechtswirkungen oder Nebenfolgen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, ist demgegenüber als bloßer Motivirrtum unbeachtlich.

39

Die Klägerin und auch ihr Ehemann unterlagen bei Abschluss des Aufhebungsvertrages vom 27.11. zum 31.12.2008 der Fehlvorstellung, die Agentur für Arbeit werde der Klägerin ab dem 01.01.2009 Arbeitslosengeld gewähren. Tatsächlich ist eine zwölfwöchige Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) eingetreten. Ein als Inhaltsirrtum unter § 119 Abs. 1 BGB zu subsumierender Rechtsfolgenirrtum ist bei dieser Sachlage nicht zu erkennen. Die Klägerin und ihr Ehemann irrten sich nicht darüber, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2008 beendet werden soll. Der Ehemann der Klägerin hat während seiner erstinstanzlichen Zeugenvernehmung bekundet, sie seien damit einverstanden gewesen, dass seine Frau aufhört. Vielmehr gingen die Klägerin und ihr Ehemann irrtümlich davon aus, sie werde unbeschadet der freiwilligen Arbeitsaufgabe von einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld verschont bleiben. Irrtumsbefangen war deshalb nicht die freiwillige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2008, sondern die Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 01.01.2009 als eines außerhalb des Vertrags liegenden Umstands und damit lediglich ein Beweggrund, der der Klägerin im Stadium der Willensbildung den Abschluss des Vertrages als vorteilhaft erscheinen ließ. Ein solcher Motivirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung.

40

Die Klägerin kann den geschlossenen Auflösungsvertrag auch nicht mit der Behauptung wirksam anfechten, ihr Ehemann habe sich bei Unterzeichnung der Urkunde vorgestellt, sie quittiere den Empfang einer Kündigung. Der Klägerin und ihrem Ehemann lag der Auflösungsvertrag vor der Unterzeichnung schriftlich vor. Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend hervorgehoben hat, ist die schriftliche Vereinbarung vom 27.11.2008 unmissverständlich gefasst. Die Überschrift ist in unübersehbarem Fettdruck als "Auflösungsvertrag“ auch für jeden rechtlichen Laien als Vereinbarung erkennbar und nur so verständlich. Das Wort Kündigung kommt in dem Vertragstext vom 27.11.2008 nicht vor; ebenso wenig wird Bezug genommen auf eine vermeintlich zuvor erklärte Kündigung. Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.

41

Die Klägerin ist auch nicht arglistig getäuscht worden (§ 123 Abs. 1 BGB). Ihre Behauptung, ihr sei von den Vertretern der Beklagten erklärt worden, sie quittiere mit ihrer Unterschrift unter dem Schriftstück den Empfang einer Kündigung, hat sie nicht zu beweisen vermocht. Die sehr ausführliche Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts im erstinstanzlichen Urteil ist zutreffend und in keiner Hinsicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die vom Arbeitsgericht unter eingehender Begründung vorgenommene Glaubwürdigkeitsbeurteilung der vernommenen Zeugen.

42

Die Klägerin verkennt bei ihren Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts ihre Beweislast für das Vorliegen von Anfechtungsgründen, wenn sie behauptet, die (gegenbeweislich benannten) Zeugen U. und S. hätten den Sachvortrag der Beklagten nicht bestätigt, sondern teilweise ausdrücklich widerlegt. Davon kann nach dem Inhalt ihrer protokollierten Aussagen auch keine Rede sein. Es ist für die Beurteilung der Beweisfrage, ob die Klägerin von Vertretern der Beklagten arglistig darüber getäuscht worden ist, dass es sich bei dem unterzeichneten Schriftstück um einen Auflösungsvertrag handelt, bedeutungslos, von wem die Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen und wann der Vertragstext vorbereitet worden ist. Ebenso unerheblich ist, ob die Klägerin sich mit ihrem Ehemann (in türkischer Sprache) im oder außerhalb des Gesprächsraums beraten hat. Fakt ist, dass sich die Parteien zum 31.12.2008 einvernehmlich voneinander trennen wollten.

43

Letztlich leidet das Vorbringen der Klägerin unter dem eklatanten Widerspruch, dass sie einerseits vorträgt, sie und ihr Ehemann hätten gedacht, es handele sich bei dem unterzeichneten Schriftstück um eine Kündigung, deren Empfang sie quittieren solle, andererseits behauptet, sie sei zum Abschluss eines Auflösungsvertrages „bequatscht“ worden. Im Übrigen lässt die Klägerin bei ihrer Argumentation völlig außer Acht, dass sie bei einer verhaltensbedingten Arbeitgeberkündigung, die ihr aus unerfindlichen Gründen vorteilhafter erscheint, auch mit dem Eintritt einer Sperrzeit rechnen musste. Gegen eine Arbeitgeberkündigung vom 27.11.2008, deren Empfang sie quittiert haben will, hätte sie sich am 21.01.2009, dem Anfechtungsdatum, nach Ablauf der dreiwöchigen Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG) nicht mehr wehren können.

44

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen des Eintritts einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld. Wie das Arbeitsgericht bereits ausführlich und zutreffend ausgeführt hat, sind die gesetzlichen Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB nicht erfüllt.

45

Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem vertretungsberechtigten damaligen Heimleiter der Beklagten beim Abschluss des Aufhebungsvertrages vom 27.11.2008 keine Pflichtverletzungen zu Lasten der Klägerin vorzuwerfen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der auch die Berufungskammer folgt, muss sich ein Arbeitnehmer grundsätzlich vor Abschluss eines Vertrages, durch den das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden soll, über die rechtlichen Folgen dieses Schritts selbst Klarheit verschaffen, wenn er von diesen die Beendigung abhängig machen will. Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer allerdings Auskünfte über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen eines Aufhebungsvertrages erteilt, müssen diese richtig und vollständig sein (vgl. z.B. BAG Urteil vom 29.09.2005 - 8 AZR 571/04 - NZA 2005, 1406, m.w.N.).

46

Vorliegend hat die Beklagte die Klägerin im schriftlichen Auflösungsvertrag vom 27.11.2008 wörtlich auf Folgendes hingewiesen:

47

„Es besteht die Möglichkeit der Verhängung einer Sperrfrist nach § 144 SGB III durch die Agentur für Arbeit.“

48

Mit dieser Formulierung hat die Beklagte hinreichend deutlich gemacht, dass der Abschluss des Aufhebungsvertrages nachteilige Folgen beim Bezug von Arbeitslosengeld haben kann.

49

Die Klägerin hat ihre Behauptung, ihr sei im Gespräch vom 27.11.2008 - entgegen der schriftlichen Vertragsurkunde - mündlich zugesichert worden, dass sie in jedem Fall ab dem 01.01.2009 Arbeitslosengeld erhalten werde, nicht zu beweisen vermocht. Ihr Ehemann, den sie als Zeugen benannt hat, hat in der erstinstanzlichen Beweisaufnahme diese Behauptung nicht bestätigt. Der Zeuge A. hat ausweislich des Inhalts der Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts auf die ausdrückliche Frage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, ob der Zeuge U. im Gespräch vom 27.11.2008 erklärt habe, dass es auf jeden Fall ab Januar Arbeitslosengeld gebe, bekundet: „Er hat gesagt, wenn ihr nicht sofort zum Arbeitsamt geht, könnte [es] eine Sperrzeit geben.“ Eine mündliche Zusicherung, dass keine Sperrzeit eintritt, ist das nicht. Das sieht die Berufung nicht anders. Sie meint indessen, der Klägerin sei „suggeriert“ worden, der Arbeitslosengeldanspruch sei nur davon abhängig, dass sie sich unverzüglich arbeitslos melde. Für eine manipulative Beeinflussung der Klägerin besteht kein Anhaltspunkt. Die Klägerin konnte aus der - gesetzlich vorgeschriebenen - Information über ihre Pflicht, sich unverzüglich arbeitslos zu melden, nicht ableiten, die Beklagte wolle ihr verbindlich zusichern, dass keine Sperrzeit eintritt. Die Zeugen U. und S. haben übereinstimmend bekundet, der Zeuge U. habe der Klägerin den schriftlichen Vertragstext - einschließlich des abschließenden Hinweises - vollständig vorgelesen und wegen der möglichen Folgen des Aufhebungsvertrages zusätzlich erklärt, dass er keinen Einfluss auf die Entscheidung der Agentur für Arbeit habe. Dem Inhalt dieser Erklärung kann nicht ansatzweise entnommen werden, die Vertreter der Beklagten hätten den Eindruck erweckt, dass keine Sperrzeit eintritt. Es ist unerheblich, dass die Klägerin und ihr Ehemann übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass die Agentur für Arbeit ab dem 01.01.2009 Arbeitslosengeld gewährt. Hierbei handelt es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum.

III.

50

Die Berufung der Klägerin ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

51

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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