Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (7. Kammer) - 7 Ta 279/10
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.12.2010, Az.: 4 Ga 40/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gegen die vorliegende Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin auf der Grundlage des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 08.12.1999 als technischer Angestellter in Vollzeit beschäftigt. Die Antragsgegnerin führte in ihrem Betrieb Höhr-Grenzhausen, in welchem auch der Antragsteller beschäftigt war, mit ca. insgesamt 170 Arbeitnehmern Forschungs- und Entwicklungsarbeiten für Produkte durch, die in der Automobilindustrie verwendet werden.
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In dem Anstellungsvertrag heißt es unter anderem:
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"Der Mitarbeiter wird als Technischer Angestellter im Bereich Entwicklung/Opel eingestellt.
Die Y GMBH behält sich vor, dem Mitarbeiter innerhalb des Unternehmens eine andere, gleichwertige Tätigkeit zu übertragen.
Dienstsitz ist Höhr-Grenzhausen.
…"
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Die Antragsgegnerin beschloss, den Betrieb in Höhr-Grenzhausen nach C-Stadt/Hessen während der Zeit von September 2010 bis zum 31.12.2010 sukzessive zu verlegen und dort weiterzuführen. Die hierzu mit dem Betriebsrat geführten Interessenausgleichsverhandlungen blieben ohne Erfolg. Der Sozialplan vom 16.09.2010 kam durch einen Spruch der zuständigen Einigungsstelle zustande. Unter § 7 dieses Sozialplanes sind Fälle geregelt, in denen dem Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung am Standort in C-Stadt unzumutbar sein kann. Ist einer dieser Fälle gegeben und wird das Arbeitsverhältnis nicht durch Änderungskündigung beendet, steht dem betroffenen Arbeitnehmer eine Abfindung gemäß § 8 des Sozialplanes zu. Arbeitnehmer, die zum Standort C-Stadt wechseln, können im Falle der Aufrechterhaltung des bisherigen Wohnsitzes die in § 2 des Sozialplanes genannten, zeitlich begrenzten Mobilitätsbeihilfen (Fahrtkostenzuschuss oder Mietkosten- und Verpflegungsmehraufwandskostenerstattung) in Anspruch nehmen.
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Mit Schreiben vom 11.11.2010 kündigte die Antragsgegnerin das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 30.06.2011 und bot gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab dem 01.01.2011 am Standort C-Stadt zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrages an. Des weiteren teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller in dem Schreiben vom 09.12.2010 mit, dass sie ihn in Ausübung ihres Direktionsrechtes anweise, die Arbeitsleistung ab dem 13.12.2010 bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am Standort C-Stadt zu erbringen. Daraufhin hat der Antragsteller das vorliegende Eilverfahren beim Arbeitsgericht Koblenz eingeleitet.
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Der Antragsteller hat geltend gemacht,
er habe einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in Höhr-Grenzhausen bzw. darauf, dass der Antragsgegnerin untersagt werde, ihm gegenüber bis zum 30.06.2011 anzuordnen, seine Arbeitsleistung am Standort C-Stadt zu erbringen.
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Der Verfügungsanspruch resultiere aus dem schriftlichen Anstellungsvertrag vom 08.12.1999, sodass seine Versetzung von Höhr-Grenzhausen nach C-Stadt offensichtlich rechtswidrig sei. Unter Ziffer 1. des Anstellungsvertrages sei nämlich ausdrücklich Höhr-Grenzhausen als Dienstsitz vereinbart. Soweit sich die Antragsgegnerin ein Direktionsrecht vorbehalten habe, beziehe sich dies auf die Zuweisung anderer Tätigkeiten, nicht aber auf eine räumliche Versetzung. Dies könne auch nicht aus der Formulierung "innerhalb des Unternehmens" abgeleitet werden; selbst wenn man eine dahingehende Auslegung für möglich hielte, sei diese Regelung unklar und gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der arbeitgeberseitigen Maßnahme sei auch der Verfügungsgrund zu bejahen.
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Der Antragsteller hat beantragt,
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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, den Antragsteller als technischen Angestellten im Bereich Entwicklung in Höhr-Grenzhausen bis zum 30.06.2011 zu beschäftigen,
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hilfsweise der Antragsgegnerin zu untersagen, bis zum 30.06.2011 gegenüber dem Antragsteller anzuordnen, dass dieser seine Arbeitsleistung am Standort C-Stadt zu erbringen hat.
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Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 21.12.2010 ohne mündliche Verhandlung die Anträge zurückgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, sowohl hinsichtlich des Haupt-, als auch des Hilfsantrages fehle es an dem gesetzlich notwendigen Verfügungsanspruch und -grund. Der Verfügungsanspruch scheitere bereits daran, dass in dem schriftlichen Anstellungsvertrag eine unternehmensweite Versetzungsbefugnis für die Arbeitgeberin vereinbart worden sei. Da der Betrieb in C-Stadt unstreitig zum Unternehmen der Antragsgegnerin gehöre, werde der Antragsteller somit dort vertragsgemäß beschäftigt. Die vorausgegangene Versetzung sei auch nicht unter Verstoß gegen § 106 GewO erfolgt, da die Antragsgegnerin von ihrem Weisungsrecht in einer der Billigkeit entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe. Nachdem sie, ohne dass hierbei Willkür erkennbar geworden sei, entschieden habe, den Standort Höhr-Grenzhausen zu schließen, sei die dortige Beschäftigungsmöglichkeit entfallen, so dass die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nicht als offensichtlich unbillig zu bewerten sei.
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An einem Verfügungsgrund fehle es unter Beachtung des von verschiedenen Landesarbeitsgerichten vertretenen Grundsatzes, dass der Arbeitnehmer die Klärung der Rechtswirksamkeit einer Weisung in der Regel im Hauptsacheverfahren des arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens herbeiführen müsse. Ein Eilverfahren komme in diesem Zusammenhang nur in Ausnahmefällen in Betracht. Vorliegend sei aber keiner der bislang von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle gegeben.
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Auch für den Hilfsantrag fehle es an dem notwendigen Verfügungsanspruch, da der Arbeitsvertrag keinen Anspruch darauf gebe, an bestimmten Orten "nicht beschäftigt" zu werden. Auch hinsichtlich eines denkbaren Beseitigungsanspruches in entsprechender Anwendung von § 1004 BGB sei zu beachten, dass der Arbeitnehmer letztlich nur einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung, nicht aber einen Anspruch auf Unterlassen einer nicht vertragsgemäßen Beschäftigung habe.
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Der Antragsteller hat gegen diese Entscheidung des Arbeitsgerichtes, die ihm am 23.12.2010 zugestellt worden ist, am 30.12.2010 sofortige Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt.
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Der Antragsteller führt zur Begründung seines Rechtsmittels u.a. aus,
die Versetzung nach C-Stadt sei ihm unzumutbar; dies habe er in einem an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben vom 07.10.2010 im Einzelnen bereits geltend gemacht. Hierauf nehme er im vorliegenden Verfahren Bezug.
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Unabhängig hiervon hätte das Arbeitsgericht seinen ablehnenden Beschluss nicht durch den Vorsitzenden, sondern nach § 85 Abs. 2 ArbGG durch die Kammer fassen müssen. Zudem stehe seinem Verfügungsanspruch eine unternehmensweite Versetzungsklausel nicht entgegen, da eine solche in dem schriftlichen Anstellungsvertrag nicht vereinbart worden sei. Aus der Formulierung "innerhalb des Unternehmens" könne nicht abgeleitet werden, dass sich die Antragsgegnerin ein Recht der Versetzung an eine andere Betriebsstätte vorbehalten habe. Auch an der Reihenfolge der Vertragsregelungen zum Inhalt der Arbeitstätigkeit sowie zum Arbeitsort sei zu erkennen, dass sich die Antragstellerin kein Direktionsrecht hinsichtlich des Arbeitsortes vorbehalten habe.
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Dem Hilfsantrag sei stattzugeben, da die hier vom Antragsteller begehrte Abwehr von Eingriffen lediglich ein Minus gegenüber der Durchsetzung seines Beschäftigungsanspruches sei.
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Wege der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 29.12.2010 Bezug genommen.
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Der Antragsteller beantragt,
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unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.12.2010, Az. 4 Ga 40/10 der Antragsgegnerin aufzugeben, den Antragsteller als technischen Angestellten im Bereich Entwicklung in Höhr-Grenzhausen bis zum 30.06.2011 zu beschäftigen,
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hilfsweise der Antragsgegnerin zu untersagen, bis zum 30.06.2011 gegenüber dem Antragsteller anzuordnen, dass dieser seine Arbeitsleistung am Standort C-Stadt zu erbringen hat.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.12.2010, Az. 4 Ga 40/10 zurückzuweisen.
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Die Antragsgegnerin hält die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts für rechtlich zutreffend; hinsichtlich der Einzelheiten der Beschwerdeerwiderung wird auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 28.01.2011 und 01.02.2011 nebst Anlagen verwiesen.
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Das Arbeitsgericht Koblenz hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Gründe dieser Entscheidung wird auf Seite 5 ff. des Nichtabhilfebeschlusses vom 11.01.2011 verwiesen.
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Der Antragsteller trägt nach Zustellung des Nichtabhilfebeschlusses ergänzend u.a. vor, Vertragspartner bei dem schriftlichen Anstellungsvertrag sei die Firma Y GmbH, Höhr-Grenzhausen gewesen. Dieses Unternehmen habe nur einen einzigen Betriebssitz in Höhr-Grenzhausen unterhalten. Deshalb seien die Begriffe Unternehmen und Betrieb synonym gewesen und der Antragsteller habe aus der Formulierung deshalb auch kein räumliches Direktionsrecht ableiten können; als Durchschnittsverbraucher sei ihm die arbeitsrechtliche Differenzierung zwischen Unternehmen und Betrieb nicht geläufig gewesen.
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Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
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Die form- und fristgerecht eingelegte, sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ff ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
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Die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sind unter Beachtung der §§ 935 ff, 940 ZPO nicht erfüllt. Hinsichtlich beider im Eilverfahren geltend gemachten Anträge fehlt es an dem gesetzlich notwendigen Verfügungsanspruch.
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1. Dies folgt für den Hauptantrag bereits daraus, dass die vom Antragsteller begehrte arbeitsvertragliche Beschäftigung (§§ 611, 613 i.V.m. § 242 BGB) als technischer Angestellter in Höhr-Grenzhausen unmöglich ist, so dass der entsprechende Beschäftigungsanspruch gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist. Die Unmöglichkeit der vertragsgemäß Beschäftigung des Antragstellers resultiert daraus, dass zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die Betriebsverlagerung von Höhr-Grenzhausen nach C-Stadt vollzogen war. Hierauf hat die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung hingewiesen. Wie dem erkennenden Gericht im Übrigen aus einem Beschwerdeverfahren zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat bekannt geworden ist, wurden zumindest seit dem 26.01.2011 in Höhr-Grenzhausen auf dem früheren Betriebsgelände der Antragsgegnerin nur noch fünf Arbeitnehmer tätig: Herr X, der als Pförtner arbeitet, Herr W, der mit Reinigungsarbeiten befasst ist sowie zwei Schlosser und ein Elektriker, die dort noch Rückbauarbeiten durchführen, welche spätestens zum 31.01.2011 abgeschlossen sein sollen. Die zwei Schlosser und der Elektriker haben ihrer Versetzung nach C-Stadt zugestimmt, Herr X und Herr W hingegen nicht. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass lediglich die beiden letztgenannten Arbeitnehmer nach dem 31.01.2011 noch in Höhr-Grenzhausen tätig sind. Es ist nicht nachvollziehbar, dass auf dem Betriebsgelände in Höhr-Grenzhausen für den Antragsteller als technischem Angestellten eine Beschäftigungsmöglichkeit derzeit noch bestehen kann. Dies umso mehr, als zwischenzeitlich die notwendigen Betriebsmittel für die Durchführung der Entwicklungs- und Forschungsarbeiten allesamt in C-Stadt untergebracht sind.
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Angesichts dieser Ausgangssituation ist eine Beschäftigung des Antragstellers in Höhr-Grenzhausen ausgeschlossen mit der Rechtsfolge, dass der hierauf gerichtete Vertragsanspruch nach § 275 Abs. 1 BGB nicht mehr durchsetzbar ist.
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2. Darüber hinaus fehlt es auch für den geltend gemachten Hilfsantrag an einem Verfügungsanspruch als Rechtsgrundlage.
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Wenn man den Hilfsantrag wortwörtlich nimmt, ergibt sich dies daraus, dass zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung des Antrages eine Anordnung der Antragsgegnerin an den Antragsteller, die Arbeitsleistung nunmehr am Standort C-Stadt zu erbringen, nicht mehr zu erwarten war. Dementsprechend besteht auch kein Anlass zur Untersagung einer solchen Anordnung. Hintergrund ist, dass bereits vor der Antragstellung eine entsprechende Anordnung mit Schreiben vom 09.12.2010 an den Kläger ergangen war. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin beabsichtigt, diese Anordnung in Zukunft zu wiederholen. Zumindest hat der Antragsteller hierzu nichts vorgetragen. Wo aber die Gefahr einer zukünftigen vertragswidrigen Weisung nicht besteht, gibt es auch keine Grundlage für einen hierauf bezogenen Untersagungsanspruch.
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Legt man den Hilfsantrag, unter Beachtung des vom Antragsteller hiermit vermutlich verfolgten Zweckes aus, so ist dieser auf eine Beseitigung der Versetzungsanordnung vom 09.12.2010 gerichtet. Wenn man, was die Beschwerdekammer für zutreffend erachtet, von der generellen Möglichkeit eines auf eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht (§§ 241 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 2 BGB) gestützten Beseitigungsanspruches ausgeht, wären auch hier die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Denn aufgrund der summarischen Prüfung, die im arbeitsgerichtlichen Eilverfahren durch die Gerichte durchzuführen ist, kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin, aufgrund Ziffer 1. des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 08.12.1999 den Antragsteller zu Unrecht für die Zeit bis zum Ende der Änderungskündigungsfrist nach C-Stadt versetzt hat. Denn der schriftliche Anstellungsvertrag lässt, ausgehend von dem bisherigen Sach- und Streitstand, die streitgegenständliche Versetzung zu und die hierauf gestützte Weisung ist auch nicht nach § 106 GewO unwirksam.
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a) Nach Ziffer 1. Satz 2 des schriftlichen Anstellungsvertrages kann die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine andere, gleichwertige Tätigkeit innerhalb des Unternehmens übertragen. Hieraus folgt, dass der Antragsteller unternehmensweit einsetzbar ist. Zumindest zu dem Zeitpunkt der Versetzungsanordnung gehörte zu dem Unternehmen der Antragsgegnerin auch ein Produktionsbetrieb in C-Stadt, so dass eine Versetzung des Klägers zu diesem Zeitpunkt nach C-Stadt, ausgehend vom Vertragswortlaut, nicht ausgeschlossen war.
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Zudem steht nicht entgegen, dass in Ziffer 1. Satz 3 des schriftlichen Anstellungsvertrages als Dienstsitz Höhr-Grenzhausen vereinbart wurde. Dies sollte offenbar bei Vertragsschluss der aktuelle Arbeitsort des Klägers sein, ohne dass insoweit aber ein unternehmensweiter Einsatz ausgeschlossen war. Das Nebeneinander der Vereinbarung eines Dienstsitzes einerseits und einer unternehmensweiten Einsetzbarkeit andererseits ist ohne weiteres möglich; daher ist auch die Reihenfolge der entsprechenden Vertragsvereinbarungen unerheblich.
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Bei Ziffer 1. des schriftlichen Anstellungsvertrages handelt es sich zwar um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von §§ 305 ff. BGB, jedoch ist vorliegend der vom Antragsteller geltend gemachte Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) nicht feststellbar. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von ständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (vgl. BAG, Urteil vom 25.08.2010 - 10 AZR 275/2009 = NZA 2010, 1355 ff).
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Unter Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ist die Ziffer 1. des schriftlichen Anstellungsvertrages, den die Parteien geschlossen haben, nicht unverständlich oder unklar im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Denn der Begriff des Unternehmens geht, aus der Sicht eines hier zugrunde zu legenden objektiven Erklärungsempfängers, über den Begriff des Betriebes hinaus und schließt auch Betriebe ein, die an verschiedenen Standorten angesiedelt sind. Dies gilt unabhängig davon, ob im Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich verschiedene Betriebsstandorte im Unternehmen existierten. Bereits aufgrund des objektiven Erklärungsgehaltes der Formulierung "innerhalb des Unternehmens" musste ein objektiver Erklärungsempfänger, der anstelle des Antragstellers stand, davon ausgehen, dass seine Arbeitstätigkeit für die Zukunft nicht zwangsläufig auf Höhr-Grenzhausen als Dienstort beschränkt ist.
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b) Die Versetzungsanordnung vom 09.12.2010 ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 106 GewO rechtsunwirksam. Die in diesem Zusammenhang durchzuführenden Angemessenheitskontrolle ergibt, dass die Antragsgegnerin das von ihr geschuldete billige Ermessen bei der Versetzungsentscheidung hinreichend berücksichtigt hat. Dies gilt auch bei Einbeziehung der vom Antragsteller in seinem Schreiben vom 07.10.2010 dargelegten Unzumutbarkeitsgründe.
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Die dort erwähnte Belastung der Betriebsräume in C-Stadt mit Asbest und Nitrosaminen ist nicht konkret dargelegt. Im Übrigen wurde eine etwaige Nitrosaminbelastung des Großraumbüros durch die von der Antragsgegnerin durchgeführten Sanierungsmaßnahmen jedenfalls beseitigt, sodass die vorgesehenen Grenzwerte nicht mehr überschritten werden. Dies folgt aus einem von der Antragsgegnerin vorgelegten Prüfbericht des Instituts für Umwelt- und Arbeitsplatzanalytik vom 13.01.2011.
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Eine in C-Stadt eintretende Arbeitsüberlastung wird vom Antragsteller pauschal in den Raum gestellt, ohne dass dies - für den ihm obliegenden Arbeitsbereich - konkret nachvollziehbar wäre.
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Richtig ist, dass die Entfernung zwischen der neuen und alten Betriebsstätte - unabhängig davon, ob sie sich auf 160 oder 170 km beläuft - groß ist und daher allen wechselnden Arbeitnehmern, die nicht umziehen, Probleme beim täglichen Arbeitsantritt bereiten wird. Diese Probleme werden aber deutlich durch die in § 2 des Sozialplanes vorgesehenen Mobilitätsbeihilfen (Fahrtkostenerstattung oder Erstattung von Wohn- und Verpflegungsmehraufwandskosten) sowie einen von der Antragsgegnerin darüber hinaus angebotenen wöchentlichen Bustransfer zwischen altem und neuem Betriebsstandort abgemildert.
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Soweit der Antragsteller des weiteren persönliche Gründe ausführt, die gegen einen Umzug sprechen, berücksichtigt er nicht hinreichend, dass in dem vorliegenden Eilverfahren lediglich um eine zeitlich bis zum 30.06.2011 geltende Regelung gestritten wird und zumindest für diesen Zeitraum ein Umzug nicht erforderlich ist. Wenn der an Demenz erkrankte Vater des Antragstellers, der in der Nachbarschaft wohnt, der Pflege und Hilfe bedarf, erscheint es für den Zeitraum bis 30.06.2011 zumutbar, dass die Ehefrau und der Sohn des Antragstellers die notwendige Pflege und Hilfe leisten.
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Im Übrigen darf auch nicht verkannt werden, dass nach der Betriebsverlagerung, die als wirtschaftliche Entscheidung von den Arbeitsgerichten rechtlich nicht überprüfbar ist, eine Beschäftigung des Antragstellers in Höhr-Grenzhausen ab dem 13.12.2010 nicht mehr möglich war und es der Antragsgegnerin nicht zumutbar ist, auf eine Arbeitsleistung des Antragstellers unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes gänzlich zu verzichten. Denn eine dahingehende Entscheidung, welche auch für die anderen ca. 169 Arbeitnehmer in C-Stadt hätte getroffen werden müssen, hätte letztlich zur Unmöglichkeit der Durchführung der Betriebsverlagerung geführt. Es entspricht daher, auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen des Antragstellers billigem Ermessen, wenn dieser zumindest für den begrenzten Zeitraum bis zum 30.06.2011 die geschuldete Arbeitsleistung am Standort C-Stadt erbringt.
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Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Gegen die vorliegende Entscheidung findet eine Rechtsbeschwerde unter Beachtung von § 92 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG nicht statt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 4 Ga 40/10 3x (nicht zugeordnet)
- BGB § 307 Inhaltskontrolle 3x
- GewO § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers 3x
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 1x
- ArbGG § 85 Zwangsvollstreckung 2x
- ArbGG § 78 Beschwerdeverfahren 1x
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ff ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 935 ff, 940 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes 1x
- BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag 1x
- §§ 611, 613 i.V.m. § 242 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 275 Ausschluss der Leistungspflicht 2x
- BGB § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis 1x
- §§ 305 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- 10 AZR 275/20 1x (nicht zugeordnet)
- NZA 2010, 1355 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x