Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Ta 24/11
Tenor
Die sofortigen Beschwerden des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 28.10.2010 - 2 Ca 16/09 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Beschwerdeführer zu 4/5, die Beschwerdeführerin zu 1/5 zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.000,00 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten in der Hauptsache im Wesentlichen darüber, ob der Kläger von der Beklagten noch Vergütungszahlung verlangen kann; zuvor streiten sie auch über die Rechtswegzuständigkeit für diese Auseinandersetzung.
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Seit Juni 2006 war der Kläger für die Beklagte im Vertrieb tätig. Mit Schreiben vom 29.10.2008 kündigte die Beklagte "das bestehende Arbeitsverhältnis" zum 30.11.2008.
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Für die Monate März bis Dezember 2007 sowie Februar und März 2008 erstellte eine Firma "S. Bauelemente" mit Sitz in B./L. Entgeltabrechnungen. Weitere Lohn- oder Gehaltsabrechnungen bestehen nicht.
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Der Kläger hat vorgetragen,
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er sei von Anfang an Arbeitnehmer der Beklagten gewesen. Im Hinblick auf die Festanstellung habe er sein eigenes Gewerbe zum 22.06.2006 abgemeldet. Daher habe er der Beklagten auch keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen können. Er sei nach telefonischer Beauftragung durch die Beklagte, aber auch von sich aus selbständig zu Kunden gefahren. Er habe keinen Tätigkeitserfolg geschuldet, sondern ein erfolgsorientiertes Tätigwerden. Er sei weisungsgebunden gewesen. Über die Vermittlung von Verträgen hinaus habe er noch weitere Aufgaben für die Beklagte ausführen müssen. So habe er einzelne Kunden umherfahren müssen und den Zeugen S. von T. zu seiner neuen Lebensgefährtin nach L. gebracht. Die Kunden, die er besucht habe, hätten zuvor bei der Beklagten angerufen. Diese habe ihn sodann angewiesen, die Kunden aufzusuchen. Eine eigene Entscheidungsbefugnis habe ihm nicht zugestanden. Er habe seine gesamte Arbeitskraft für die Beklagte einsetzen müssen und daher nicht die Möglichkeit gehabt, selbst unternehmerisch am Marktgeschehen teilzunehmen.
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Es sei ein monatliches Grundgehalt von 1.500,00 EUR netto und zusätzlich eine erfolgsabhängige Vergütung für von ihm vermittelter Aufträge vereinbart worden. Die in den Abrechnungen ausgewiesene durchschnittliche Grundvergütung in Höhe von 1.833,16 EUR brutto habe die Beklagte ihm nur für die Monate März bis September 2007 bezahlt. Er habe der Beklagten Aufträge im Wert von insgesamt 336.737,00 EUR netto vermittelt. Da die Beklagte ihrer Zahlungsverpflichtung nur geringfügig nachgekommen sei, stehe der geltend gemachte erhebliche Betrag offen.
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Zur weiteren Darstellung des streitigen Vorbringens des Klägers im erstinstanzlichen Rechtszug wird ebenso wie hinsichtlich der summarischen Berechnung der Klageforderung auf Seite 2 bis 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 513 bis 515 d. A.) Bezug genommen.
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Am 29.01.2009 ist ein Versäumnis-Urteil gegen die Beklagte ergangen. Gegen das ihr am 13.02.2009 zugestellte Versäumnis-Urteil hat sie am 10.02.2009 und nochmals am 18.02.2009 Einspruch eingelegt.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 34.500,00 EUR netto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB
- 11
aus 1.500,00 EUR seit dem 01.07.2006,
aus 1.500,00 EUR seit dem 01.08.2006,
aus 1.500,00 EUR seit dem 01.09.2006,
aus 1.500,00 EUR seit dem 01.10.2006,
aus 1.500,00 EUR seit dem 01.11.2006,
aus 1.500,00 EUR seit dem 01.12.2006,
aus 1.500,00 EUR seit dem 01.01.2007,
aus 1.500,00 EUR seit dem 01.02.2007,
aus 1.500,00 EUR seit dem 01.03.2007,
aus 1.500,00 EUR seit dem 01.11.2007,
aus 1.500,00 EUR seit dem 01.12.2007,
aus 1.500,00 EUR seit dem 01.01.2008,
aus 1.500,00 EUR seit dem 01.02.2008,
aus 1.500,00 EUR seit dem 01.03.2008,
aus 1.500,00 EUR seit dem 01.04.2008,
aus 1.500,00 EUR seit dem 01.05.2008,
aus 1.500,00 EUR seit dem 01.06.2008,
aus 1.500,00 EUR seit dem 01.07.2008,
aus 1.500,00 EUR seit dem 01.08.2008,
aus 1.500,00 EUR seit dem 01.09.2008,
aus 1.500,00 EUR seit dem 01.10.2008,
aus 1.500,00 EUR seit dem 01.11.2008 und
aus 1.500,00 EUR seit dem 01.12.2008 zu zahlen,
- 12
Die Beklagte zu verurteile an ihn weitere 57.245,29 EUR brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB
- 13
aus 1.113,10 EUR seit dem 01.07.2006,
aus 2.227,00 EUR seit dem 01.08.2006,
aus 1.955,00 EUR seit dem 01.09.2006,
aus 1.709,00 EUR seit dem 01.10.2006,
aus 2.216,80 EUR seit dem 01.11.2006,
aus 816,00 EUR seit dem 01.12.2006,
aus 676,00 EUR seit dem 01.01.2007,
aus 2.859,23 EUR seit dem 01.02.2007,
aus 229,50 EUR seit dem 01.03.2007,
aus 5.158,82 EUR seit dem 01.04.2007,
aus 1.156,00 EUR seit dem 01.05.2007,
aus 824,50 EUR seit dem 01.06.2007,
aus 1.921,00 EUR seit dem 01.07.2007,
aus 1.537,82 EUR seit dem 01.08.2007,
aus 1.181,50 EUR seit dem 01.09.2007,
aus 1.4450,00 EUR seit dem 01.10.2007,
aus 2.516,00 EUR seit dem 01.12.2007,
aus 1.394,00 EUR seit dem 01.02.2008,
aus 833,00 EUR seit dem 01.03.2008,
aus 12.654,80 EUR seit dem 01.05.2008,
aus 1.161,95 EUR seit dem 01.06.2008,
aus 1.292,00 EUR seit dem 01.07.2008,
aus 435,20 EUR seit dem 01.08.2008,
aus 2.461,20 EUR seit dem 01.11.2008,
aus 255,00 EUR seit dem 01.09.2008,
aus 6.376,70 EUR seit dem 01.10.2008 und
aus 2.461,20 EUR seit dem 01.11.2008 zu zahlen,
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abzüglich
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am 26.06.2007 gezahlter 1.000,00 EUR,
am 13.10.2008 gezahlter 477,00 EUR und
am 13.10.2008 gezahlter 617,00 EUR,
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die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Arbeitsbescheinigung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit auszustellen,
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die Beklagte zu verurteilen, ihm mit Datum vom 30.11.2008 ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis auszustellen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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unter Aufhebung des Versäumnis-Urteils vom 19.01.2009 die Klage abzuweisen.
- 20
Die Beklagte hat vorgetragen,
- 21
der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei nicht eröffnet. Der Kläger sei nämlich als selbständiger Handelsvertreter tätig geworden. Anfang des Jahres 2007 habe der Kläger sie gebeten, ihn formal einzustellen, damit er krankenversichert sei. Als der Zeuge S. ihm erklärt habe, dass dies die Firma mindestens 500,00 EUR zusätzlich im Monat kosten werde, habe der Kläger sich bereit erklärt, ihr diesen Betrag zu erstatten. Daher sei der Kläger ab dem 01.03.2007 formal in L. angestellt worden. Tatsächlich seien die 500,00 EUR aber nur wenige Male bezahlt bzw. verrechnet worden.
- 22
Vereinbart worden sei kein Festbetrag, sondern es hätten nur die tatsächlich verdienten Provisionen gezahlt werden sollen. Ab März 2007 sei eine Grundvergütung von 1.500,00 EUR netto vereinbart worden, die ungefähr dem Mindestlohn in L. entspreche. Dieser Betrag sei aber ein Provisionsvorschuss gewesen, der mit den vom Kläger verdienten Provisionen zu verrechnen gewesen sei. Da der Kläger zu keinem Zeitpunkt Provisionsabrechnungen erstellt habe, was ihm aufgrund der ihm ausgehändigten Preislisten ohne weiteres möglich gewesen sei, seien etwaige Ansprüche des Klägers jedenfalls nicht fällig.
- 23
Zur weiteren Darstellung des streitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf Seite 5, 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 516, 517 d. A.) Bezug genommen.
- 24
Das Arbeitsgericht Trier hat daraufhin durch Beschluss vom 28.10.2010 - 2 Ca 16/09 - den zu ihm bestrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Trier verwiesen. Hinsichtlich des Inhalts der Gründe der Entscheidung wird auf Bl. 513 bis 522 d. A. Bezug genommen.
- 25
In den ihm am 19.11.2010 zugestellten Beschluss hat der Kläger durch am 19.11.2010 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat die sofortige Beschwerde durch Schriftsätze vom 20.11.2010 und vom 24.11.2010 begründet.
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Auch die Beklagte hat durch am 24.11.2010 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenem Schriftsatz Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und sie zugleich begründet.
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Das Arbeitsgericht Trier hat beiden sofortigen Beschwerden durch Beschlüsse vom 25.11.2010 (Bl. 539, 540 d. A.) und vom 13.01.2011 (Bl. 547, 548 d. A.) nicht abgeholfen und die Sachen dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
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Der Beschwerdeführer wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, er sei nach der Gesamtgestaltung der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien deren Arbeitnehmer gewesen. Folglich sei das angerufene Arbeitsgericht zuständig.
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Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Beschwerdeführers wird auf seine Schriftsätze vom 20.11.2010 (Bl. 529 bis 531 d. A.), vom 24.11.2010 (Bl. 5343 bis 535 d. A.), vom 04.02.2011 (Bl. 553, 554 d. A.) sowie vom 11.02.2011 (Bl. 559, 560 d. A.) Bezug genommen.
- 30
Die Beschwerdeführerin verteidigt hinsichtlich der Unzuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, der Kläger sei stets selbständig gewesen. Im Übrigen sei sie aber mit der Verweisung an das Landgericht Trier nicht einverstanden, weil Mittelpunkt der Rechtsbeziehung L. gewesen sei; allenfalls sei eine Verweisung an das für den Betrieb der Beklagten zuständige Landgericht G. in Betracht gekommen.
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Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf ihre Schriftsätze vom 23.11.2010 (Bl. 536, 537 d. A.), vom 09.02.2011 (Bl. 555, 556 d. A.) sowie vom 11.02.2011 (Bl. 563, 564 d. A.) Bezug genommen.
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Der Beschwerdeführer beantragt,
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den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 28.10.2010 - 2 Ca 16/09 - aufzuheben.
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Die Beschwerdeführerin beantragt,
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die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers insoweit zurückzuweisen, und darüber hinaus den angefochtenen Beschluss zwar nicht hinsichtlich der Rechtswegzuständigkeit wohl aber hinsichtlich des örtlich zuständigen Gerichts abzuändern.
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Der Beschwerdeführer beantragt,
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die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
II.
- 39
Die sofortigen Beschwerden sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, statthaft und erweisen sich auch sonst als zulässig.
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In der Sache haben jedoch beide sofortigen Beschwerden keinen Erfolg.
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Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet ist, so dass der Rechtsstreit gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GBG an das Landgericht zu verweisen war. Denn der Kläger war nicht Arbeitnehmer der Beklagten (§ 2 Abs.1 Nr. 3 a ArbGG), sondern selbständiger Handelsvertreter.
- 42
Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages in persönlicher Abhängigkeit unselbständige, fremd bestimmte Arbeit für einen Anderen leistet. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung. Dabei ist unerheblich, ob die Parteien ausdrücklich ihr Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis bezeichnen; entscheidend ist, wie die Vertragsbeziehungen tatsächlich durchgeführt und gestaltet werden. Hinsichtlich der insoweit maßgeblichen materiellen und formellen Einzelkriterien wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Darstellung des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Seite 7, 8 = Bl. 518, 519 d. A.) Bezug genommen.
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Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger damit betraut war, für die Beklagte Geschäfte zu vermitteln. Damit war er nach § 84 Abs. 1 HGB grundsätzlich selbständiger Handelsvertreter, jedenfalls soweit er im Wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmten konnte. Er war nicht in den Betrieb der Beklagten eingegliedert. Zwar hat er behauptet, weisungsgebunden gewesen zu sein. Auch der freie Dienstnehmer hat aber gemäß §§ 675, 665 BGB Weisungen des Auftraggebers zu befolgen. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren keine einzige Weisung der Beklagten nach Zeit, Ort, Inhalt und genauen Umständen konkretisiert. Insoweit wird zur weiteren Darstellung auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 8, 9 = Bl. 519, 520 d. A.) Bezug genommen. Dem Kläger stand es jedenfalls grundsätzlich frei, mit den Kunden auch die Preise zu verhandeln. Einen bestimmten Tätigkeitserfolg schuldet auch ein selbständiger Handelsvertreter nicht, da er nicht Werkunternehmer ist. Dass der Kläger gelegentlich Kunden oder den Zeugen S. gefahren haben mag, ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, für die Bewertung unerheblich, da derartige Tätigkeiten jedenfalls wegen ihrer untergeordneten Bedeutung nicht prägend waren. Gleiches gilt hinsichtlich der Umstände der Überlassung des Firmenfahrzeugs; insoweit wird zur weiteren Darstellung auf Seite 9 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 125 d. A.) Bezug genommen.
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An der rechtlichen Einordnung des Vertragsverhältnisses hat sich auch ab dem 01.03.2007 nichts geändert. Zwar ist zu diesem Zeitpunkt eine Anmeldung des Klägers zur l. Sozialversicherung erfolgt. Dies sowie die Erstellung von Lohnabrechnungen sind zwar mit dem Arbeitsgericht als Indizien für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses anzusehen, genügen für sich genommen aber alleine nicht, ein solches zu begründen. Die Beklagte hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass die Anmeldung des Klägers zur Sozialversicherung nur pro forma erfolgt sei, um ihm Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen zu lassen. Insoweit wird zur weiteren Darstellung auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (S. 9, 10 d. A.) in der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 520, 521 d. A.) Bezug genommen.
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Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG. Denn der Kläger hat während der letzten Monate des Vertragsverhältnisses, also von Juni bis November 2008, durchschnittlich im Monat mehr als 1.000,00 EUR an Vergütung einschließlich Provision bezogen. Insoweit wird zur weiteren Darstellung auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 10, 11 = Bl. 521, 522 d. A.) Bezug genommen.
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Mit dem Arbeitsgericht ist letztlich auch davon auszugehen, dass das Landgericht Trier örtlich zuständig ist. Denn ausweislich des Geschäftspapiers besteht eine Niederlassung der Beklagten im Sinne des § 21 ZPO in W.. Durch seine Klageerhebung beim Arbeitsgericht Trier hat der Kläger folglich im Sinne des § 17 a Abs. 2 Satz 2 GVG Trier als Gerichtsstand in zulässiger Weise gewählt.
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Das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Soweit es keine neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptung enthält, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst. Im Übrigen hat der Kläger (Schriftsatz vom 24.11.2010 = Bl. 534 d. A.) zwar eine Einzelweisung vom 18.05.2007 geschildert; selbst diese als zutreffend unterstellt, rechtfertigt es keineswegs, bei dem mehrjährig zwischen den Parteien bestehenden - wie auch immer rechtlich zu qualifizierenden Rechtsverhältnis - davon auszugehen, dass derartiges Gebaren der Beklagten der gesamten Rechtsbeziehung das Gepräge gegeben haben könnte. Soweit der Kläger sodann mit Schriftsatz vom 11.02.2011 aus dieser Einzelweisung gefolgert hat, dass derartige Aufträge die Regel gewesen seien und er einen weiteren entsprechenden Vorfall datumsmäßig bestimmt sowie bezogen auf andere Personen dies allgemein beschreibt (Bl. 560 d. A.), handelt es sich insoweit nicht um - erforderlichen - substantiierten Tatsachenvortrag, der einem substantiierten Bestreiten durch die Beklagte zugänglich wäre.
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Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zurückzuweisen.
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Auch das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts; sie wendet sich lediglich gegen die Verweisung an das Landgericht Trier, soweit es um die Annahme der örtlichen Zuständigkeit geht. Die dagegen erhobenen Einwendungen sind völlig unsubstantiiert und einem substantiierten Bestreiten des Klägers nicht zugänglich. Er hat sich zu Recht darauf berufen, dass nach den Geschäftspapieren der Beklagten eine Niederlassung im Sinne des § 21 ZPO im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Trier existiert, so dass er insoweit sein Wahlrecht hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ausüben konnte und ausgeübt hat. Dem ist nichts hinzuzufügen. Nach alledem war auch die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.
- 50
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91, 92 ZPO.
- 52
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war angesichts der gesetzlichen Kriterien hinsichtlich beider Beschwerdeführer keine Veranlassung gegeben.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 2 Ca 16/09 3x (nicht zugeordnet)
- BGB § 247 Basiszinssatz 2x
- § 17 a Abs. 2 Satz 1 GBG 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren 1x
- HGB § 84 1x
- BGB § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung 1x
- BGB § 665 Abweichung von Weisungen 1x
- ArbGG § 5 Begriff des Arbeitnehmers 1x
- ZPO § 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung 2x
- GVG § 17a 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x