Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Sa 230/12

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.4.2012 - 3 Ca 1389/11 - wie folgt teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.275,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 275,00 € seit dem 28.7.2009 und aus 15.000,00 € seit dem 22.3.2012 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere Zinsen in Höhe von 3.245,04 € zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über wechselseitige Zahlungsansprüche.

2

Die Parteien schlossen unter dem 16.03.2009 einen Bezirksdirektoren-Vertrag, auf dessen Grundlage der Beklagte bei der Klägerin ab dem 01.03.2009 als Handelsvertreter beschäftigt war. Als solcher sollte er für die Klägerin in der Position eines Bezirksdirektors im Bereich des Bauspar- und Finanzierungsgeschäfts tätig werden. Der Vertrag vom 16.03.2009 enthält u. a. folgende Bestimmungen:

3

"10. Für seine Tätigkeit erhält der Bezirksdirektor Strukturprovisionen aus den von der Z angenommenen Geschäftsabschlüssen, die von ihm unterstellten Mitarbeitern eingereicht werden.

4

10.1. Die provisionspflichtigen Tatbestände und die Höhe der Provisionen sind in der Anlage zum Bezirksdirektoren-Vertrag geregelt.

5

10.2. Mit den festgesetzten Vergütungen sind alle Leistungen, Mühewaltungen und Kosten des Bezirksdirektors sowie der von ihm herangezogenen oder beschäftigten Personen abgegolten."

6

Die dem Vertrag als Anlage beigefügte Provisionsregelung gliedert sich in Provi-sionen für eigene Abschlüsse, Strukturprovisionen für die Vermittlung von Verträgen durch dem Beklagten unterstellte Mitarbeiter und eine Zielvereinbarungsprämie für die Akquisition von Mitarbeitern.

7

Ziffer 3. der Anlage zum Bezirksdirektorenvertrag lautet wie folgt:

8

"Vom 01.04.2009 - 31.03.2010 gewähren wir Ihnen - bis auf Widerruf - einen monatlichen Vorschuss von 5.000,00 €. Dieser Vorschuss wird mit allen anfallenden Provisionen verrechnet.

9

Wegen aller Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift vom 05.10.2010 (Anlagenordner) Bezug genommen.

10

Die Parteien schlossen darüber hinaus unter dem 10.03./16.03.2009 einen Nutzungsvertrag, auf dessen Grundlage die Klägerin dem Beklagten ein Notebook überließ. Der Beklagte verpflichtete im Gegenzug zur Zahlung einer monatlichen Nutzungsgebühr in Höhe von 55,00 EUR.

11

Zwischen dem 01.04.2009 und Juni 2009 zahlte die Klägerin an den Beklagten Provisionsvorschüsse in Höhe von insgesamt 15.000,00 EUR. Die Nutzungsgebühr für das der Klägerin am 25.09.2009 zurückgegebene Notebook wurde seitens des Beklagten nicht entrichtet.

12

Während des Vertragsverhältnisses erdiente der Beklagte keinerlei Provisionen. Er vermittelte lediglich einen Außendienstmitarbeiter, der fast zeitgleich mit ihm bei der Klägerin eintrat, bei dieser bis zum 31.07.2009 als Handelsvertreter tätig war, jedoch keinerlei zugunsten des Beklagten provisionsauslösende Geschäfte tätigte.

13

Mit Schreiben vom 07.07.2009 erklärte die Klägerin "mit sofortiger Wirkung" den Widerruf der vertraglichen vereinbarten Vorschusszahlungen. Mit Schreiben vom 09.07.2009 kündigte sie den Bezirksdirektorenvertrag fristgerecht zum 31.08.2009, erteilte dem Kläger zugleich eine "vorläufige Abrechnung" über die von diesem nicht ins Verdienen gebrachte Provisionsvorschüsse und forderte ihn zur Rückzahlung auf. Mit Schreiben seines (damaligen) Rechtsanwalts erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin, er weise den geltend gemachten Anspruch zurück, da die Rückforderung der geleisteten Zahlungen treuwidrig sei.

14

Die Klägerin hat den Beklagten erstinstanzlich auf Rückzahlung der nicht ins Verdienen gebrachten Provisionsvorschüsse in Höhe von 15.000,00 EUR sowie auf Zahlung des für die Zurverfügungstellung eines Laptops vereinbarten Nutzungsentgelts in Höhe von insgesamt 275,00 EUR für den Zeitraum April bis August 2009 in Anspruch genommen. Der Beklagte hat seinerseits gegenüber der Klägerin im Wege der Widerklage die Zahlung weiterer Provisionsvorschüsse für die Monate Juni, Juli und August 2009 in Höhe von insgesamt 15.000,00 EUR geltend gemacht.

15

Das nach Einleitung eines Mahnverfahrens zunächst angerufene Landgericht Memmingen hat sich mit Beschluss vom 17.12.2010 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Mainz verwiesen. Dieses hat mit Beschluss vom 27.06.2011 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Mainz verwiesen. Zur Begründung hat das Landgericht Mainz in dem betreffenden Beschluss im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte gelte nach § 5 Abs. 3 ArbGG als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes.

16

Von einer (weitergehenden) Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 23 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.04.2012 (Bl. 171 bis 177 d. A.).

17

Die Klägerin hat beantragt,

18

den Beklagten zu verurteilen, an sie 15.275,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten seit dem 28.07.2009 zu zahlen.

19

Der Beklagte hat beantragt,

20

die Klage abzuweisen,

21

und widerklagend beantragt,

22

die Klägerin zu verurteilen, an ihn 15.000,00 EUR zzgl. 8 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz aus 5.000,00 EUR seit dem 01.07.2009, aus weiteren 5.000,00 EUR seit dem 01.08.2009 und aus weiteren 5.000,00 EUR seit dem 01.09.2009 zu zahlen.

23

Die Klägerin hat beantragt,

24

die Widerklage abzuweisen.

25

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.04.2012 den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 15.275,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 275,00 EUR seit dem 28.07.2009 und aus 15.000,00 EUR seit dem 22.03.2012 zu zahlen. Im Übrigen, d. h. bezüglich der darüber hinausgehend geltend gemachten Zinsen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Widerklage hat das Arbeitsgericht insgesamt abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 8 bis 17 dieses Urteils (= Bl. 177 bis 186 d. A.) verwiesen.

26

Gegen das ihm am 22.05.2012 zugestellte Urteil hat der Beklagte bereits am 16.05.2012 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 20.06.2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 22.08.2012 begründet. Die Klägerin hat gegen das ihr am 23.05.2012 zugestellte Urteil am Montag, dem 25.06.2012, Berufung eingelegt und diese am 23.07.2012 begründet.

27

Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen vor, die Klägerin habe durch eigenes, objektiv unredliches Verhalten die Ursache dafür gesetzt, dass er - der Beklagte - die Provisionsvorschüsse nicht habe ins Verdienen bringen können. Das habe nicht nur zur Folge, dass die Klägerin die Vorschüsse nicht zurückverlangen könne, sondern begründe auch eine Verpflichtung zur Fortzahlung der Vorschüsse bis zum Wirksamwerden der zur Unzeit ausgesprochenen Kündigung. Insbesondere im Hinblick auf die fehlende Unterstützung der Klägerin sei es ihm nicht möglich gewesen, wie noch im Februar 2009 angedacht, fünf Außendienstmitarbeiter erfolgreich anzuwerben. Die Vermittlung von Verträgen an Endkunden sei von ihm nicht geschuldet gewesen. Daher sei auch die Überlassung eines Kundenbestandes nie angedacht gewesen. Sofern sich die Klägerin auf eine Verpflichtung zur Vermittlung von Verträgen mit Endkunden berufe, so sei es deren Sache gewesen, ihm zeitgerecht Kundenbestände zur Betreuung zu überlassen. Bezüglich der Akquisition weiterer Handelsvertreter oder Makler sei zu berücksichtigen, dass diese ihrerseits vertraglich an Kündigungsfristen gebunden seien. Es habe nicht erwartet werden können, dass er unmittelbar nach dem ersten Versand der Anwerbungsschreiben und bis zu dem bereits Ende Juni/Anfang Juli 2009 seitens der Klägerin getroffenen Entschluss, sich von ihm zu trennen, in der Lage sei, anderweitig vertraglich gebundene Handelsvertreter zu einem Wechsel zur Klägerin zu bewegen. Aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen der spät begonnenen Unterstützung durch die Klägerin und deren Einleitung der Kündigung sei vorliegend eine sittenwidrige Verlagerung des unternehmerseitigen Beschäftigungsrisikos gegeben. Die Vertragsgestaltung bezüglich der Provisionsvorschüsse und der damit einhergehenden Rückzahlungsverpflichtung stelle auch eine unzulässige Kündigungserschwerung dar. Es könne nicht ins Belieben der Klägerin gestellt werden, Mitarbeiter unter Ausnutzung ihrer wirtschaftlichen Macht an sich zu binden, ohne dass diesen bis zum Ablauf des Vertrages ein tatsächliches Einkommen zur Verfügung stehe. Hinzu komme, dass die Klägerin bezüglich seiner Person einen Eintrag beim Y e.V. veranlasst habe, so dass es ihm auch nicht möglich gewesen sei, eine andere Stelle anzutreten. Das unredliche Verhalten der Klägerin habe dazu geführt, dass er die Provisionsvorschüsse nicht habe ins Verdienen bringen können. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Nutzungsgebühr für den zur Verfügung gestellten Computer. Diese Gebühr habe mit den eingehenden Provisionen verrechnet werden sollen, wozu es wegen des treuwidrigen Verhaltens der Klägerin nicht gekommen sei. Der widerklagend geltend gemachte Anspruch auf Zahlung weiterer Vorschüsse ergebe sich aus der vertraglichen Vereinbarung sowie aus § 87 a HGB. Nach dieser Vorschrift stehe ihm als Handelsvertreter zwingend ein angemessener Vorschuss zu.

28

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 22.08.2012 (Bl. 258 bis 269 d. A.) sowie auf den Schriftsatz des Beklagten vom 12.11.2012 (Bl. 310 bis 316 d. A.) Bezug genommen.

29

Der Beklagte beantragt,

30

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und

31

1. die Klage insgesamt abzuweisen,

32

2. die Klägerin zu verurteilen, an ihn 15.000,00 EUR zuzüglich 8 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz aus 5.000,00 EUR seit dem 01.07.2009, aus weiteren 5.000,00 EUR seit dem 01.08.2009 und aus weiteren 5.000,00 EUR seit dem 01.09.2009 zu zahlen.

33

Die Klägerin beantragt,

34

1. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen,

35

2. den Beklagten unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus kapitalisierte Zinsen in Höhe von 3.245,04 EUR zu zahlen.

36

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 15.10.2012 (Bl. 295 bis 307 d. A.), auf den Bezug genommen wird. Zur Begründung ihrer eigenen Berufung macht sie im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei ihr Anspruch auf Rückzahlung der gewährten Provisionsvorschüsse bereits für die Zeit ab dem 28.07.2009 zu verzinsen. Dem stehe nicht entgegen, dass die dem Beklagten im Zusammenhang mit der Kündigung des Bezirksdirektorenvertrages übermittelte Abrechnung als "vorläufige Abrechnung" bezeichnet worden sei. Zu berücksichtigen sei, dass das Kündigungsschreiben selbst ausdrücklich die Formulierung enthalte, dass der Soll-Saldo "zur sofortigen Rückzahlung fällig" sei. Da der Beklagte durch seinen damaligen Prozessvertreter mit anwaltlichem Schreiben vom 27.07.2009 eine Rückzahlung endgültig abgelehnt habe, habe es auch keiner Mahnung mehr bedurft. Der Beklagte habe sich daher spätestens mit dem 28.09.2009 mit der Zahlung in Verzug befunden und schulde für den Zeitraum vom 28.07.2009 bis 21.03.2012 Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mithin insgesamt (weitere) 3.245,04 EUR.

37

Wegen aller Einzelheiten der Berufungsbegründung der Klägerin wird auf deren Schriftsatz vom 23.07.2012 (Bl. 230 bis 236 d. A.) Bezug genommen.

38

Der Beklagte beantragt,

39

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

40

1. Die statthafte Berufung des Beklagten ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Rückzahlung nicht verdienter Provisionsvorschüsse in Höhe von 15.000,00 EUR sowie auf Zahlung eines Nutzungsentgelts für die Überlassung eines Laptops in Höhe von 275,00 EUR sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung stattgegeben sowie die Widerklage abgewiesen.

41

2. Die Klage auf Rückzahlung der geleisteten Provisionsvorschüsse sowie auf Zahlung des vereinbarten Nutzungsentgelts ist begründet. Die Widerklage erweist sich hingegen als unbegründet.

42

Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II. und III. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils mit Ausnahme der Ausführungen in den ersten beiden Absätzen auf Seite 16 des Urteils (= Bl. 185 d. A.) und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher insoweit abgesehen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen:

43

a) Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der an den Beklagten geleisteten Vorschüsse in Höhe von insgesamt 15.000,00 EUR ergibt sich aus Ziffer 3. der Anlage zum Bezirksdirektorenvertrag und der auf Grundlage der darin enthaltenen Vorschusszahlungsvereinbarung getätigten dreimaligen Auszahlung eines Betrages in Höhe von jeweils 5.000,00 EUR an den Beklagten.

44

Ein Vorschuss ist eine vorweggenommene Vergütungstilgung. Bei einer Vorschussgewährung sind sich Vorschussgeber und Vorschussnehmer darüber einig, dass der Letztere Geld für eine Forderung erhält, die entweder noch gar nicht entstanden oder nur aufschiebend bedingt entstanden oder zwar entstanden, aber noch nicht fällig ist. Entsteht die Forderung nicht oder nicht zeitgerecht, ist der Vorschussnehmer verpflichtet, den erhaltenen Vorschuss dem Vorschussgeber zurückzugewähren (BAG v. 25.09.2002 - 10 AZR 7/02 - NZA 2003, 617, m. w. N.). Einer ausdrücklichen Vereinbarung der Rückzahlungspflicht bedarf es daher nicht.

45

Der Rückzahlungsverpflichtung steht nicht entgegen, dass der Beklagte durch die Gewährung der Vorschüsse in einer seine Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG beeinträchtigten Weise an die Klägerin gebunden würde. Durch die Zahlung der Vorschüsse hat die Klägerin den Beklagten zwar insofern an sich gebunden, als bei Vertragsschluss wohl damit zu rechnen war, dass der Beklagte in der Anfangsphase seiner Tätigkeit die Vorschüsse nicht sogleich in voller Höhe ins Verdienen bringen könne. Allerdings bestand in Ansehung des vom Beklagten, der ausweislich seines der Klägerin vorgelegten Lebenslaufs über langjährige Erfahrungen eines Handelsvertreters im Bereich der Finanzdienstleistungsbranche verfügt, selbst erstellten Geschäftsplans für das Jahr 2009 auch aus seiner Sicht die Aussicht bestand, bereits in den ersten fünf Monaten seiner Tätigkeit für die Klägerin fünf, von ihm namentlich benannte Personen sowie im Zeitraum von August 2009 bis Januar 2010 weitere acht Personen als Mitarbeiter bzw. Geschäftspartner erfolgreich anzuwerben, was ihm nach Maßgabe der Anlage zum Bezirksdirektoren-Vertrag bereits die Möglichkeit des Verdienens einer Zielvereinbarungsprämie von 30.000,00 EUR eröffnet hätte. Darüber hinaus lagen die Vorschüsse primär im Interesse des Beklagten, da sie ihm in der Anfangsphase des Vertragsverhältnisses kontinuierliche Einnahmen unabhängig vom Erfolg seiner Vermittlungstätigkeit gewährleisteten. Außerdem waren sie zeitlich auf ein Jahr begrenzt.

46

Die Vergütung eines freien Handelsvertreters ausschließlich auf Provisionsbasis ohne Gewährung eines Garantieeinkommens ist auch AGB-rechtlich nicht zu beanstanden (BAG v. 09.06.2010 - 5 AZR 332/09 - NZA 2010, 877).

47

Der Klägerin ist die Rückforderung der Provisionsvorschüsse auch nicht nach § 242 BGB unter dem Gesichtspunkte der unzulässigen Rechtausübung verwehrt. Diesbezüglich ist den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II. 1.4 an sich nichts hinzuzufügen. Der Beklagte hat auch im Berufungsverfahren keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass er infolge eines Verstoßes der Klägerin gegen ihre Verpflichtung zur Förderung seiner Tätigkeit als Handelsvertreter (§ 86 a HGB) gehindert war, Mitarbeiter zu akquirieren oder neue Verträge mit Endkunden zu vermitteln. Der Beklagte, der während der sechsmonatigen Bestandsdauer des Vertrages keinen einzigen Mitarbeiter anwarb und auch kein einziges provisionsauslösendes Geschäft tätigte, hat nicht ansatzweise dargetan, dass es ihm wegen des Fehlens einer (konkreten) Unterstützungsmaßnahme der Klägerin nicht möglich war, eine auf die Erzielung von Provisionen gerichtete Tätigkeit erfolgreich auszuüben. Der Sachvortrag des Beklagten lässt bereits nicht erkennen, welche Aktivitäten er diesbezüglich überhaupt entfaltet hat. Die Kündigung ist auch - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht zur Unzeit erklärt worden. Sie erfolgte unter Einhaltung der in § 89 Abs. 1 HGB normierten Kündigungsfrist und ersichtlich in Ansehung der Erfolglosigkeit des Klägers in seiner Position als Bezirksdirektor.

48

b) Der Anspruch auf Zahlung der monatlichen Nutzungsgebühr für die Zurverfügungstellung eines Laptops in Höhe von monatlich 55,00 EUR, mithin für den Zeitraum von April bis August 2009 auf insgesamt 275,00 EUR ergibt sich unmittelbar aus Ziffer 11. des zwischen den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrages. Soweit der Beklagte auch gegenüber diesem Anspruch den Einwand unzulässiger Rechtsausübung geltend macht, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

49

c) Die Widerklage ist unbegründet.

50

Der Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf weitere Vorschusszahlungen. Entgegen der Ansicht des Beklagten ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus § 87 a HGB. Wie bereits das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils zutreffend ausgeführt hat, bezieht sich die in dieser Vorschrift geregelte Vorschusspflicht auf die Ausführung eines vom Handelsvertreter vermittelten Geschäfts durch den Unternehmer. Ein solches existiert vorliegend jedoch nicht. Auch aus Ziffer 3. der Anlage zum Bezirksdirektoren-Vertrag lässt sich vorliegend kein Anspruch auf Zahlung weiterer Vorschüsse herleiten. Dabei kann die Frage der Wirksamkeit des darin enthaltenen Widerrufsvorbehalts offen bleiben. Da der Beklagte keinerlei Provisionen ins Verdienen gebracht hat, wäre er verpflichtet, etwaige weitere Vorschussleistungen an die Klägerin sofort zurückzuzahlen. Einem Anspruch stünde daher der Einwand "dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est" (§ 242 BGB) entgegen.

II.

51

1. Die statthafte sowie form- als auch fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin ist zulässig. Die mit dieser Berufung geltend gemachte Beschwer überschreitet auch die Berufungssumme des § 64 Abs. 2 b ArbGG. Die Klägerin macht auf die ihr zuerkannte Hauptforderung einen weitergehenden Zinsanspruch für den Zeitraum vom 28.07.2009 bis 21.03.2012 in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz geltend, der sich - zutreffend errechnet - auf 3.245,04 EUR beläuft. Der Berechnung des Wertes der Beschwer auf der Grundlage dieses weiterverfolgten Zinsanspruches steht § 4 Abs. 1 ZPO nicht entgegen. Zwar sind Zinsen nach dieser Bestimmung für die Wertberechnung nicht zu berücksichtigen, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Berufungsverfahren lediglich einen vom Arbeitsgericht (teilweise) abgewiesenen Zinsanspruch weiterverfolgt. In diesem Fall ist die Zinsforderung als selbständige Hauptforderung zu behandeln (BGHZ 26, 174). Dem steht vorliegend auch nicht entgegen, dass der Beklagte seinerseits Berufung eingelegt hat (vgl. OLG Brandenburg v. 17.01.2001 - 7 U 151/00 - MDR 2001, 588).

52

2. Die Berufung der Klägerin ist auch begründet.

53

Die Klägerin hat gegen den Beklagten nach § 288 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB auch bereits für den Zeitraum vom 28.07.2009 bis zum 21.03.2012 Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus 15.000,00 EUR in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, da sich der Beklagte ab dem 28.07.2009 mit der Rückzahlung der Provisionsvorschüsse in Verzug befand und weder er noch die Beklagte als Verbraucher i. S. v. § 13 BGB anzusehen sind.

54

Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Rückzahlung der Provisionsvorschüsse mit Schreiben vom 09.07.2009 wirksam fällig gestellt. Wie bereits ausgeführt, ist der Vorschussnehmer bereits dann zur Rückzahlung des Vorschusses verpflichtet, wenn die bevorschusste Forderung nicht zeitgerecht entsteht. Dies war im Streitfall bezüglich der bevorschussten Provisionsansprüche des Klägers für die Monate März, April und Mai 2009 am 09.07.2009 der Fall, da der Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Provisionen erwirtschaftet hatte und das Entstehen von Provisionsansprüchen in nennenswertem Umfang auch nicht zu erwarten war. Die Klägerin war daher nach § 271 Abs. 1 BGB berechtigt, die Rückzahlung zu verlangen. Dieses Verlangen hat sie auch im Schreiben vom 09.07.2009 mit der Formulierung "dieser ist zur sofortigen Rückzahlung fällig" eindeutig zum Ausdruck gebracht. Darüber hinaus enthält die dem Schreiben beigefügte "vorläufige Abrechnung" die ausdrückliche Aufforderung, den betreffenden Betrag zu überweisen. Die Bezeichnung der Abrechnung als lediglich "vorläufig" ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.

55

Da der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 27.07.2009 die Rückzahlung ernsthaft und endgültig verweigerte, geriet er damit zugleich nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedurfte.

56

In rechnerischer Hinsicht begegnet der geltend gemachte Zinsanspruch keinen Bedenken.

III.

57

Nach alledem war der Beklagte unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Zahlung weiterer Zinsen in Höhe von 3.245,04 EUR zu verurteilen. Die Berufung des Beklagten unterlag der Zurückweisung.

58

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

59

Hinsichtlich der versehentlich unterbliebenen Kostenentscheidung wird auf § 321 ZPO hingewiesen.

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