Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (4. Kammer) - 4 Sa 523/14
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.08.2014 - 4 Ca 1146/14 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.251,86 EUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2014 zu zahlen.
2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger und die Beklagte haben jeweils 50% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung restlicher Arbeitsvergütung für den Monat Februar 2014.
- 2
Der Kläger war vom 26.11.2012 bis zum 28.02.2014 bei der Beklagten als Anwendungsentwickler/Programmierer beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien enthält u. a. folgende Bestimmung:
- 3
"4. Vergütung
- 4
Das monatliche Grundgehalt beträgt brutto 3.950,00 EUR. Darüber hinaus wird dem Angestellten eine Bonuszahlung in Höhe von 8.000,00 EUR p. a. zum 31.12. eines Jahres nach Maßgabe einer noch zu definierten Vereinbarung gewährt. Die Bonuszahlung ist jedenfalls an die erfolgreiche Umsetzung der Projekte geknüpft, die im Einzelnen in Absprache mit der Geschäftsführung durchgeführt werden. Eine Prioritätenliste der Projekte und der jeweilige Bonus für die Umsetzung wird bei Dienstantritt gemeinsam mit der Geschäftsführung erarbeitet."
- 5
Ausweislich der Gehaltsabrechnungen für die Monate Februar, Juni, Oktober und Dezember 2013 gewährte die Beklagte dem Kläger in diesen Monaten neben dem Grundgehalt unter der Bezeichnung "Zielvereinbarung" Zahlungen in Höhe von 1.300,00 EUR brutto, 2.700,00 EUR brutto, 2.666,67 EUR brutto und 1.333,33 EUR brutto, mithin im Jahr 2013 insgesamt 8.000,00 EUR brutto.
- 6
Von dem sich aus dem Bruttogehalt des Klägers für den Monat Februar 2014 in Höhe von 3.950,00 EUR ergebenden Nettobetrag von 2.691,85 EUR brachte die Beklagte gemäß Abrechnung vom 05.03.2014 (Bl. 37 d. A.) unter der Bezeichnung "Einbehalt" 1.251,86 EUR in Abzug und zahlte an den Kläger lediglich den verbleibenden Nettobetrag von 1.439,99 EUR aus.
- 7
Mit seiner am 17.03.2014 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung restlicher Arbeitsvergütung für den Monat Februar 2014 in Anspruch genommen.
- 8
Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.08.2014 (Bl. 78 bis 80 d. A.).
- 9
Der Kläger hat beantragt,
- 10
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.950,00 EUR brutto abzüglich 1.439,99 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB am 01. März 2014 zu zahlen.
- 11
Die Beklagte hat beantragt,
- 12
die Klage abzuweisen.
- 13
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.06.2014 der Klage stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 bis 8 dieses Urteils (= Bl. 80 bis 84 d. A.) verwiesen.
- 14
Gegen das ihr am 28.08.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.09.2014 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 28.10.2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 28.11.2014 begründet.
- 15
Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe sie mit dem Kläger eine Zielvereinbarung getroffen. Der Kläger habe das vereinbarte Ziel jedoch weder im vorgegebenen Zeitrahmen noch danach erreicht. Dem Kläger sei bereits vor Dienstantritt verdeutlicht worden, dass seine alleinige Aufgabe in der Weiterentwicklung und Optimierung des Navision Softwaresystems bestehe. Er sei auch darauf hingewiesen worden, dass an die erfolgreiche Umsetzung dieser Aufgabe die Bonuszahlung gekoppelt sei und weitere Tätigkeiten von ihm nicht erwartet würden. Ihm sei ausdrücklich erklärt worden, dass er sich allein auf die Weiterentwicklung und Optimierung dieses Softwaresystems zu konzentrieren habe. Der Kläger habe erklärt, er sei gelernter Programmierer und daher ohne weiteres in der Lage, in dem ihm gesetzten zeitlichen Rahmen, also bis September 2013 (vor der Winterreifensaison 2013), die ihm gestellte Aufgabe zu lösen und das Computersystem anforderungsgerecht zu gestalten. Die Zahlung des Jahresbonus für das Jahr 2013 sei daher - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - an ein bestimmtes Ziel geknüpft worden, nämlich an die Einrichtung und Gestaltung des Softwaresystems Navision bis September 2013. Dem stehe nicht entgegen, dass sie - die Beklagte - dem Kläger vor dem vereinbarten Fertigstellungstermin einen Teil des Jahresbonus ausgezahlt habe. Sie habe auf die Richtigkeit der Angaben des Klägers, wonach dieser den Termin ohne weiteres einhalten könne, vertraut und ihm demzufolge bereits vor September 2013 einen Teil des Jahresbonus als Vorschuss ausgezahlt. Gegen den Kläger bestehe daher ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, da dieser die von ihm vereinnahmten Vorschüsse auf den Jahresbonus nur mit der Maßgabe erhalten habe, dass er die Zielvorgabe (Fertigstellung bis September 2013) erreiche, was indessen nicht der Fall gewesen sei. Noch in den Sommermonaten des Jahres 2013 und auch im Frühherbst 2013 habe der Kläger auf Nachfrage erklärt, er "habe alles im Griff" und die Software werde pünktlich zum Saisonstart des Winterreifengeschäfts 2013 zur Verfügung stehen. Unmittelbar vor der Winterreifensaison habe der Kläger jedoch kleinlaut einräumen müssen, dass die betreffende Software nicht funktionsfähig sei und daher noch nicht in Betrieb genommen werden könne. Dem Kläger sei daraufhin von Seiten der Geschäftsführerin erklärt worden, dass erwarte werde, dass die Softwareentwicklung erfolgreich vor der Sommerreifensaison des Jahres 2014 abgeschlossen sei und das Programm in funktionsfähigem Zustand zur Verfügung stehe. Dies habe der Kläger zugesichert. Erneut sei jedoch das Vertrauen in die Vertragstreue des Klägers enttäuscht worden. Zwar habe dieser im Februar 2014 die Fertigstellung der Software angemeldet, es habe sich jedoch herausgestellt, dass diese alles andere als funktionsfähig sei. Das System habe in keiner Weise funktioniert. Der Kläger habe diesbezüglich sodann wörtlich erklärt, dass er die Geschäftsführerin im Hinblick auf die Fertigstellung und die Funktionstauglichkeit des von ihm zu entwickelnden Softwaresystems belogen habe. Auch habe der Kläger eingeräumt, mit dem ihm erteilten Auftrag überfordert gewesen zu sein. Vor diesem Hintergrund stehe fest, dass der Kläger sich die Zahlung des Jahresbonus mit bewusst falschen Angaben erschlichen habe. Er sei daher zum Schadensersatz verpflichtet mit der Folge, dass ihm der geltend gemachte Anspruch unter keinen rechtlichen Gesichtspunkt zustehe.
- 16
Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 28.11.2014 (Bl. 120 bis 129 d. A.) Bezug genommen.
- 17
Die Beklagte beantragt,
- 18
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
- 19
Der Kläger beantragt,
- 20
die Berufung zurückzuweisen.
- 21
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 07.01.2015 (Bl. 152 bis 155 d. A.), auf die Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
I.
- 22
Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch nur zum Teil Erfolg.
II.
- 23
1. Die Klage ist insoweit unbegründet, als der Kläger nicht nur die Nachzahlung des von der Beklagten von seiner Netto-Arbeitsvergütung für den Monat Februar 2014 in Abzug gebrachten Betrages geltend macht, sondern darüber hinaus auch die (weitere) Differenz zwischen dem abgerechneten Bruttogehalt (3.950,00 EUR) und dem ausgezahlten Betrag (1.439,99 EUR). Es bestehen nämlich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die in der Gehaltsabrechnung vom 05.03.2014 (Bl. 37 d. A.) ausgewiesenen und vom vollen Bruttomonatsgehalt des Klägers errechneten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt hat. Dies hat auch der Kläger zu keinem Zeitpunkt behauptet. Der Vergütungsanspruch des Klägers für den Monat Februar 2014 ist daher insoweit infolge Erfüllung erloschen (§ 362 BGB).
- 24
2. Der Kläger hat gegen die Beklagte nach § 611 Abs. 1 BGB jedoch einen Anspruch auf Nachzahlung des von der Beklagten von seiner Netto-Arbeitsvergütung vorgenommenen Abzuges in Höhe von 1.251,86 EUR netto. Die Beklagte war insoweit weder zur Vornahme einer Verrechnung berechtigt noch stand ihr ein aufrechenbarer Gegenanspruch zu.
- 25
a) Eine wirksame Verrechnung mit einer oder mehreren der für die Monate Februar, Juni, Oktober und Dezember 2013 von der Beklagten an den Kläger unter der Bezeichnung "Zielvereinbarung" erbrachten Zahlungen käme allenfalls dann in Betracht, wenn es sich bei diesen Zahlungen um Vorschussleistungen gehandelt hätte.
- 26
Bei einer Vorschussgewährung von Geld sind sich Vorschussgeber und Vorschussnehmer darüber einig, dass der Letztere Geld für eine Forderung erhält, die entweder noch gar nicht entstanden oder nur aufschiebend bedingt entstanden oder zwar entstanden, aber noch nicht fällig ist. Sollte die Forderung nicht oder nicht zeitgerecht entstehen, soll der Vorschussnehmer verpflichtet sein, den erhaltenen Vorschuss dem Vorschussgeber zurück zu gewähren (BAG v. 15.03.2000 - 10 AZR 101/99 - NZA 2000, 1004 m. w. N.).
- 27
Vorliegend fehlt es bereits an einem übereinstimmenden Willen der Parteien, dass es sich bei den betreffenden Zahlungen der Beklagten um Vorschussleistungen handeln sollte. Diesbezüglich existiert weder eine ausdrückliche Abrede der Parteien, noch lässt sich eine solche aus den Umständen herleiten. Die von der Beklagten erstellten Gehaltsabrechnungen bieten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den unter Bezeichnung "Zielvereinbarung" gewährten Leistungen um Vorschüsse auf die vertraglich vereinbarte Bonuszahlung handelt. Etwaige mündliche Erläuterungen seitens der Beklagten über den Zweck der Zahlungen im Zusammenhang mit deren Vornahme sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch ansonsten sind keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Kläger als Zahlungsempfänger davon ausgehen musste, dass es sich um Vorschüsse handeln sollte. Zwar sollte der Jahresbonus von 8.000,00 EUR nach Ziffer 4 des Arbeitsvertrages der Parteien erst zum 31.12. eines Jahres fällig werden. Andererseits war die Bonuszahlung nach Maßgabe der Vertragsklausel an die erfolgreiche Umsetzung von bereits bei Dienstantritt in einer sog. Prioritätenliste festgelegten Projekten geknüpft. Eine diesbezügliche, viele Einzelpunkte umfassende Prioritätenliste hat die Beklagte dem Kläger unstreitig mit E-Mail vom 10.12.2012 (Bl. 68 f. d. A.) zukommen lassen. Aus Sicht des Klägers konnten die betreffenden Zahlungen daher durchaus eine Vergütung für die Erfüllung einzelner in der Prioritätenliste aufgeführten Punkte bzw. deren teilweise Erfüllung darstellen. Keinesfalls musste der Kläger davon ausgehen, dass die Beklagte mit den jeweils vorbehaltlos geleisteten Zahlungen lediglich Vorschüsse gewähren wollte, die im Falle der Nichterreichung von Zielen verrechenbar oder rückforderbar sein sollten.
- 28
b) Der Nachzahlungsanspruch des Klägers ist auch nicht infolge Aufrechnung er-loschen (§ 389 BGB), da der Beklagten kein mit dem Arbeitsvergütungsanspruch des Klägers aufrechenbarer Gegenanspruch zustand.
- 29
Einem Bereicherungsanspruch der Beklagten nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB wegen der behaupteten fehlenden Zielerreichung steht bereits § 814 BGB entgegen, da die Beklagte in Ansehung der vertraglichen Abrede, auf die sie sich insoweit selbst beruft, positive Kenntnisse davon hatte, dass sie zur Erbringung der maßgeblichen Zahlungen nicht verpflichtet war. Nach Ziffer 4 des Arbeitsvertrages war der Anspruch des Klägers auf Bonuszahlung aufschiebend bedingt und erst zum 31.12.2013 fällig. Unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten selbst, wonach die Bonuszahlung (ausschließlich) an die erfolgreiche Weiterentwicklung und Optimierung des Navision Softwaresystems gekoppelt war, wusste sie im Zeitpunkt der von ihr unter der Bezeichnung "Zielvereinbarung" erbrachten Zahlungen, dass ein Anspruch des Klägers noch nicht entstanden und sie daher noch nicht zur Leistung verpflichtet war. Die Beklagte trägt diesbezüglich im Übrigen selbst vor, dass die vorzeitigen Zahlungen dem Kläger einen Anreiz hätten bieten sollen, mithin seinerzeit freiwillig erfolgt seien.
- 30
c) Die Beklagte hat gegen den Kläger auch keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB, wonach ein Bereicherungsanspruch entsteht, wenn der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
- 31
Zwar kann die Behauptung der Beklagten, wonach die Zahlungen an den Kläger diesem einen Anreiz hätten bieten sollen, dahingehend verstanden werden, dass sie zu dem Zweck einer erfolgreichen Zielerreichung (Optimierung und Weiterentwicklung eines Softwaresystems) erfolgt seien. Ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung setzt jedoch die tatsächliche Einigung über den Zweck der Leistung zwischen den beteiligten Vertragspartnern voraus. Zwischen Leistung und erwartetem Erfolg muss eine Verknüpfung bestehen derart, dass die Leistung nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien von einem bestimmten mit ihr bezweckten Erfolg abhängig sein soll. Es ist zumindest erforderlich, dass der Empfänger die Erwartung des Leistenden kennt und durch die Annahme zu verstehen gibt, dass er die Zweckbestimmung billigt. Die Erwartung darf hingegen nicht nur ein bloß einseitiges Motiv des Leistenden sein. Dass der Empfänger die Verhaltenserwartung des Leistenden eventuell kennen muss, reicht nicht aus. Erforderlich ist die positive Kenntnis von der Zweckvorstellung des anderen Teils und deren Billigung (vgl. jurisPK-BGB, § 812, Rz. 61, m. N. a. d. R.). Im vorliegenden Streitfall kann jedoch - wie bereits oben unter II. 2. a) ausgeführt - keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei den Zahlungen erkannte, dass diese an die von der Beklagten behauptete Verhaltenserwartung geknüpft waren. Eine Willensübereinstimmung der Parteien bezüglich eines mit der Leistung verfolgten Zwecks kann daher nicht festgestellt werden.
- 32
d) Die Beklagte kann letztlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Kläger sei nach § 280 Abs. 1 BGB bzw. § 823 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, weil er sie, was die Entwicklung und Fertigstellung des Softwaresystems und damit die Erreichung der Zielvorgabe betreffe, getäuscht habe, um so in den Genuss des vereinbarten Jahresbonus zu gelangen.
- 33
Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die behaupteten Erklärungen des Klägers bezüglich der Fertigstellung des Softwaresystems ursächlich dafür waren, dass die Beklagte die in den Abrechnungen für Februar, Juni, Oktober und Dezember unter der Bezeichnung "Zielvereinbarung" ausgewiesenen Geldbeträge gezahlt hat. Gegen eine solche Annahme spricht bereits der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger die betreffenden Sonderleistungen auch noch im Oktober und Dezember 2013 gewährt hat, obwohl der nach ihrer Darstellung avisierte Termin zur Fertigstellung des Softwaresystems (Winterreifensaison 2013) bereits erfolglos verstrichen war, die Beklagte also seinerzeit bereits positiv wusste, dass der Kläger die von ihr behauptete Zielvorgabe nicht erreicht hatte. Darüber hinaus ist auch in diesem Zusammenhang die von Seiten der Beklagten erstellte und dem Kläger mit E-Mail vom 10.12.2012 (Bl. 68 f. d. A.) übermittelte Prioritätenliste zu berücksichtigen, die eine Vielzahl von Punkten enthält, deren erfolgreiche Erledigung die Beklagte dazu veranlasst haben können, die Bonuszahlung in Teilbeträgen vorzeitig zu erbringen. Hierfür spricht auch der Inhalt des dem Kläger unter dem 19.11.2013 erteilten Zwischenzeugnisses (Bl. 157 f. d. A.), in welchem ihm u. a. die erfolgreiche Durchführung einer Vielzahl von Aufgaben bescheinigt wird. Insgesamt bestehen somit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte gerade im Hinblick auf etwaige falsche Erklärungen des Klägers bezüglich der Fertigstellung des Softwaresystems zur Zahlung veranlasst sah. Ein Kausalitätszusammenhang zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und einem etwaigen, durch die Zahlungen entstandenen Schaden, besteht demnach nicht.
III.
- 34
Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.
- 35
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
- 36
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ArbGG § 69 Urteil 1x
- BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- BGB § 814 Kenntnis der Nichtschuld 1x
- ArbGG § 72a Nichtzulassungsbeschwerde 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 2x
- BGB § 247 Basiszinssatz 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- BGB § 389 Wirkung der Aufrechnung 1x
- 4 Ca 1146/14 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- 10 AZR 101/99 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 362 Erlöschen durch Leistung 1x