Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Sa 300/15


Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 28.05.2015 - 6 Ca 1144/14 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.520,48 EUR brutto abzüglich am 10.03.2015 gezahlter 157,53 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.09.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 577,61 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils weiteren 52,51 EUR seit dem 01.06.2015, 01.07.2015, 01.08.2015, 01.09.2015, 01.10.2015, 01.11.2015, 01.12.2015, 01.01.2016, 01.02.2016, 01.03.2016 und 01.04.2016 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine monatliche Betriebsrente ab April 2016, fällig jeweils am letzten Tag des Monats, in Höhe von 52,51 EUR brutto monatlich zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben der Kläger 25 % und die Beklagte 75 % zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte die Zahlung einer monatlichen Betriebsrente zusteht.

2

Der am … 1949 geborene Kläger war vom 17.04.1972 bis Juli 1991 als LKW-Fahrer bei der Beklagten beschäftigt.

3

Im Anstellungsvertrag vom 01.05.1972 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten - dem Einzelunternehmen J. - (Blatt 4 und 5 d. A.) fand sich folgende Regelung:

4

„... Der Vertrag soll eine optimale wirtschaftliche Nutzung des Unternehmens für beide Vertragspartner gewährleisten. Nur ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen kann freiwillige Sozialleistungen erbringen. Diese sind z. Zt.:

5

1. Für jeden Mitarbeiter besteht eine innerbetriebliche Altersversorgung von mindestens DM 200.-- monatlich und zwar für weiblich Mitarbeiter und für Kraftfahrer mit Erreichung des 60. Lebensjahres, für die übrigen Mitarbeiter mit Erreichung des 65. Lebensjahres. Grundlage hierzu sind die gesetzlichen Bestimmungen über die freiwilligen Sozialleistungen.

6

2. Im Jahre 1971 erfolgte eine Einmalig-Lebensversicherung aller Mitarbeiter zur Zukunftssicherung in Höhe von DM 5.000.-- gemäß den Bedingungen der Deckungszusage.

7

Die Firma strebt je nach der wirtschaftlichen Situation und den gesetzlichen Möglichkeiten an, jährlich zusätzliche freiwillige Sozialleistungen zu erbringen, die nach Leistung differenziert berechnet werden.

8

Auf diese freiwilligen Sozialleistungen besteht kein Rechtsanspruch. Sollten in Zukunft durch Tarifverträge oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zusätzliche Sozialleistungen vereinbart oder verordnet werden, so werden die schon bestehenden freiwilligen Leistungen nach Treu und Glauben entsprechend angerechnet. ...“

9

Die Beklagte schloss in den Jahren 1972, 1973, 1976, 1977 und 1979 zugunsten des Klägers Lebensversicherungen bei der X + Y Lebensversicherung AG über einen Betrag von insgesamt DM 24.000,- ab. Hinsichtlich der Einzelheiten der abgeschlossenen Versicherungen wird auf die Anlagen 1 - 5 zur Berufungserwiderung vom 17.09.2015 (Bl. 92 - 96 d. A.) verwiesen. Als Leistung aus diesen Lebensversicherungen erhielt der Kläger im Dezember 2014 Zahlungen in Höhe von EUR 9.802,92 und EUR 2.580,56 (s. Anlage 7 f. zur Berufungserwiderung vom 17.09.2015, Bl. 98 f. d. A.).

10

Die Beklagte stellte ihren Betrieb am 25.07.2014 ein. Am 08.09.2014 wurde die Gesellschaft aufgelöst und die Liquidation angemeldet. Seitdem wird die Liquidation betrieben.

11

Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.07.2014 machte der Kläger gegenüber der Beklagten erstmals Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung unter Fristsetzung auf den 30.08.2014 geltend. Wegen der inhaltlichen Einzelheiten des Geltendmachungsschreibens wird auf die Anlage 1 zum klägerischen Schriftsatz vom 24.04.2015 (Bl. 26 f. d A.) verwiesen.

12

Nachdem die Beklagte auf dieses Schreiben nicht reagiert hatte, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.12.2014, welcher am 15.12.2014 beim Arbeitgericht eingegangen ist und der Beklagten am 18.12.2014 zugestellt worden ist, Klage auf Nachzahlung einer Betriebsrente für die Zeit von April 2009 bis Dezember 2014 von insgesamt EUR 3.518,87 erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Klageforderung wird auf S. 2 f. der Klageschrift (Bl. 2 f. d. A.) Bezug genommen.

13

Im Gütetermin vom 13.01.2015 hat der für die Beklagte auftretende Liquidator W. J. erklärt, "für die Zukunft werde, sobald man über die Lohnsteuerklasse des Klägers verfüge, entsprechend gezahlt. Auch im nicht verfallenen Zeitraum in der Vergangenheit werde gezahlt."

14

Mit Schriftsatz vom 28.03.2015 (Bl. 21 d. A.), der am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangen ist, hat sich die Beklagte unter Verweis auf den Arbeitsvertrag in Verbindung mit dem Manteltarifvertrag darauf berufen, dass der Anspruch ab 2009 bis August 2014 verfallen sei. Im Übrigen erkannte die Beklagte die Klageforderung an.

15

Am 10.03.2015 überwies die Beklagte dem Kläger EUR 262,55 netto auf die Betriebsrente für die Monate Oktober 2014 bis Februar 2015. Bei der Berechnung des dem Kläger monatlich zustehenden Betrages legte die Beklagte die vom Kläger in der Klageschrift aufgeführten Berechnungsfaktoren zugrunde.

16

Die Beklagte bezahlte dem Kläger zu einem späteren Zeitpunkt auch noch die Betriebsrente für März und April 2015.

17

Mit Schreiben vom 11.09.2015 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger den Widerruf aller freiwilligen Sozialleistungen. Wegen der Einzelheiten des Widerrufsschreibens wird auf die Anlage 10 zur Berufungserwiderung vom 17.09.2015 (Bl. 102 d. A.) verwiesen.

18

Der Kläger hat die Auffassung vertreten,
die Ansprüche auf Betriebsrente für den Zeitraum ab Mai 2009 bis einschließlich September 2014 seien nicht verfallen. Eine entsprechende Einbeziehung von Betriebsrentenansprüchen sei in den § 22 des zwischen den Parteien zuletzt geltenden Manteltarifvertrages nicht erfolgt. Auch nach dem Wortlaut dieser manteltarifvertraglichen Vorschrift erfasse diese nur Ansprüche, die während des Arbeitsverhältnisses fällig würden. Schließlich könne eine Anrechnung von weiteren Leistungen jedenfalls deswegen nicht erfolgen, weil diese nicht auf Tarifverträgen oder gesetzlichen Bestimmungen beruhen würden. Auch habe die Beklagte seinerzeit keine Anrechnung erklärt.

19

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24.04.2015 die Klage hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von EUR 157,53 EUR aufgrund der am 10.03.2015 erhaltenen Überweisung für erledigt erklärt und zuletzt beantragt,

20

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.518,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.09.2014

21

Die Beklagte hat beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Sie hat geltend gemacht,
der Anspruch ab 2009 bis August 2014 sei verfallen. Dies ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit dem Manteltarifvertrag. Darüber hinaus habe sie aufrechenbare Forderungen, insoweit erkläre sie ausdrücklich die Aufrechnung. So habe der Kläger 960,00 EUR seitens der X.-Y. Versicherung aufgrund einer auf seinen Namen von ihrer Rechtsvorgängerin abgeschlossenen Lebensversicherung - Ablaufdatum 01.12.2014 - erhalten. Eine weitere Kapitallebensversicherung über 5.000,00 EUR (Abschluss: 31.12.1973 mit Laufzeitende 01.12.2014) sei ihm ebenfalls zugeflossen. Darüber hinaus existiere noch eine Lebensversicherung aus 1976 über mindestens 800,00 EUR sowie eine weitere Lebensversicherung aus 1978 mit ebenfalls einer Ablaufdauer zum 01.12.2014 über weitere ca. 1.300,00 EUR. Letztlich sei die Ablaufsumme sogar erheblich höher gewesen. Damit habe sie alle Verpflichtungen erfüllt. Schließlich verweise sie auf den zweitletzten Absatz im Arbeitsvertrag. Daraus ergebe sich die Aufrechnungsbefugnis.

24

Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat mit Urteil vom 28.05.2015 - Az. 6 Ca 1144/14 - die Klage vollumfänglich abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat sich das Arbeitsgericht von seiner getroffenen Entscheidung distanziert. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht angeführt, dass eine Anrechnungsbefugnis hinsichtlich der zugunsten des Klägers zur Altersvorsorge zusätzlich abgeschlossenen Lebensversicherungen nicht hätte angenommen werden dürfen, weil die Beklagte keinerlei Umstände dafür vorgetragen habe, dass diese Lebensversicherungen auf tariflicher oder gesetzlicher Grundlage existierten. Die Anspruche seien auch nicht aufgrund tariflicher Regelungen verfallen, da die Versorgungsansprüche nicht von der tariflichen Verfallsklausel erfasst seien, so dass die Klageforderung eigentlich vollumfänglich hätte zugesprochen werden müssen. Wegen der Einzelheiten der der erstinstanzlichen Entscheidung zugrundeliegenden Erwägungen wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 37 - 40 d. A.) Bezug genommen.

25

Gegen das dem Kläger am 18.06.2015 zugestellte Urteil - Az. 6 Ca 1144/14 - hat dieser mit Schriftsatz vom 26.06.2015, welcher am 30.06.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt, die Berufung mit Schriftsatz vom selben Tag begründet und gleichzeitig die Klage um weitere Zahlungsansprüche erweitert.

26

Der Kläger trägt vor,
ein Schreiben der Beklagten, in dem klargestellt worden sei, dass die Betriebsrente mit 60 Jahren nur unter der Voraussetzung gezahlt werde, dass zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch aus der gesetzlichen Rente bestehe, habe er nie erhalten. Gleiches gelte für ein angebliches Aufrechnungsschreiben der Beklagten vom 03.06.2015.

27

Er sei der Auffassung,
wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt habe, habe die Beklagte keine Umstände dafür vorgetragen, dass die zu seinen Gunsten abgeschlossenen weiteren Lebensversicherungen auf tariflicher oder gesetzlicher Grundlage existierten. Die erkennende Kammer hätte eine Anrechnungsbefugnis auch unter Berücksichtigung einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht annehmen und die nach dem Jahr 1972 erbrachten Sozialleistungen nicht auf die Betriebsrente anrechnen dürfen. Sämtliche an ihn - den Kläger - erbrachten Leistungen seien mit Rechtsgrund erfolgt, so dass nicht erkennbar sei, woraus sich ein aufrechenbarer Anspruch der Beklagten ergeben solle. Eine Anrechnungsmöglichkeit im Rahmen einer Versorgungsordnung habe die Beklagte für die streitgegenständliche Leistung gerade nicht getroffen. Die Beklagte habe eine Anrechnung bei Zusage der Lebensversicherungsleistungen auch gar nicht vorgenommen. Die Forderung sei auch nicht zukünftig erloschen, da die Stilllegung des Betriebes gerade nicht den Widerruf der freiwilligen Sozialleistungen rechtfertige, wie sich aus § 4 Abs. 4 BetrAVG ergebe. Diese Vorschrift sehe Lösungen zur Vermeidung sogenannter Rentnerfirmen vor. Eine Widerrufsm6;glichkeit sei im Arbeitsvertrag nicht vorgesehen, die Geschäftsgrundlage sei ebenfalls nicht weggefallen, da die Beklagte in der Vergangenheit und auch heute noch die Möglichkeit habe, die ihm zustehenden Betriebsrentenansprüche rückzudecken.

28

Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 22.10.2015 klargestellt hatte, dass die Ansprüche auf Betriebsrente für die Monate April und Mai 2009 nicht weiter verfolgt werden, beantragt dieser zuletzt,

29

1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – 6 Ca 1144/14 - vom 28.05.2015 wird die Beklagte verurteilt, an ihn EUR 3.518,17 brutto abzüglich am 10.03.2015 gezahlter EUR 157,53 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.09.2014 zu zahlen.

30

2. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn weitere EUR 577,61 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils weiteren EUR 52,51 seit dem 01.06.2015, 01.07.2015, 01.08.2015, 01.09.2015, 01.10.2015, 01.11.2015, 01.12.2015, 01.01.2016, 01.02.2016, 01.03.2016 und 01.04.2016 zu bezahlen.

31

3. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn eine monatliche Betriebsrente ab April 2016, fällig jeweils am letzten Tag des Monats, in Höhe von EUR 52,51 brutto monatlich zu zahlen.

32

Die Beklagte beantragt,

33

die Berufung zurückzuweisen.

34

Die Beklagte trägt vor:

35

Sie habe gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 28.10.1996 klargestellt, dass die Betriebsrente mit 60 Jahren nur unter der Voraussetzung gezahlt werde, dass zu diesem Zeitpunkt auch ein Anspruch aus der gesetzlichen Rente bestehe. Der Kläger habe der Anrechnung der Summe aus den Kapitalversicherungen aus 1972 und 1973 durch seine Unterschrift auf der jeweiligen Urkunde ausdrücklich zugestimmt. Mit Schreiben vom 03.06.2015 habe sie zudem mit den weiteren freiwilligen Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung die Aufrechnung erklärt.

36

Sie sei der Auffassung,
Der Anspruch sei im Hinblick auf die Jahre 2009 bis 2010 jedenfalls verjährt.

37

Der Arbeitsvertrag sei dahingehend auszulegen, dass sie sich lediglich freiwillig zur Sozialleistungen in Form von DM 200,- Betriebsrente und einer Lebensversicherung von DM 5.000,00 verpflichtet habe, mit der Folge, dass künftige zusätzliche Sozialleistungen nach Treu und Glauben zur Anrechnung gelangen sollten. Der Kläger müsse sich deswegen die Lebensversicherungen als weitere freiwillige Sozialleistungen anrechnen lassen, die nach dem 02.05.1972 zu seinen Gunsten vereinbart worden seien und deren Leistungen er erhalten habe. Die freiwilligen Sozialleistungen hätten auch unter einem Widerrufsvorbehalt gestanden. Die Forderung sei jedenfalls für die Zukunft erloschen, da sie den Widerruf der freiwilligen Sozialleistungen zu Recht erklärt habe. § 7 BetrAVG stehe dem Widerruf nicht entgegen, da nur die Berufung auf eine wirtschaftliche Notlage durch § 7 BetrAVG unmöglich geworden sei, nicht aber der Widerruf wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage aufgrund anderer Umstände wie - im vorliegenden Fall - der Betriebsstilllegung. Da der Kläger bereits EUR 12.383,48 EUR zur Altersabsicherung ausbezahlt bekommen habe, überwiege ihr Interesse daran, den Betrieb endgültig zu schließen. Im Falle der Betriebsschließung könne das in die bereits erdienten Altersrentenansprüche entstandene Vertrauen entzogen werden.

38

Dem Kläger stehe der Betriebsrentenanspruch jedenfalls nicht vor dem 65. Lebensjahr zu, da er erst ab diesem Zeitpunkt die Betriebsrente beansprucht habe.

39

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

40

Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.

t> <dd>

I.

41

Der Kläger hat Anspruch auf die Zahlungen gemäß Ziff. 1 der Klageforderung (1.), sofern diese noch nicht verjährt sind (2.).

42

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Betriebsrente für die Monate Januar 2011 bis Dezember 2014 in Höhe von EUR 2520,48 brutto abzüglich am 10.03.2015 gezahlter EUR 157,53 netto.

43

Für die Monate September 2014 bis Dezember 2014 ergibt sich die Begründetheit der Klage bereits aus dem unter dem 28.03.2014 erklärten prozessualen Anerkenntnis der Beklagten.

44

Für den Zeitraum Januar 2011 bis August 2014 ergibt sich der geltend gemachte Betriebsrentenanspruch aufgrund arbeitsvertraglicher Zusicherung, § 611 BGB.

45

a) Im Arbeitsvertrag ist unmissverständlich formuliert, dass für Kraftfahrer mit Erreichung des 60. Lebensjahres eine innerbetriebliche Altersversorgung von mindestens DM 200,00 monatlich besteht. Nach dem gemeinsamen Verständnis der Parteien entspricht dies angesichts der Beschäftigungsdauer bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin einem Betrag von EUR 52,51 monatlich.

46

Zwar ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Betriebsrente erst beansprucht werden kann, wenn gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird. Dieser Grundsatz greift allerdings nur dann, wenn die anspruchsbegründende Bestimmung an den Zeitpunkt anknüpfen will, ab dem gesetzliche Altersrente vorzeitig bezogen werden konnte (vgl. z. B. BAG 13.01.2015 - 3 AZR 897/12- BB 2015,1401). Vorliegend besteht aber keinerlei Zusammenhang zwischen der im Arbeitsvertrag für Kraftfahrer vorgesehenen Altersgrenze für den Betriebsrentenbezug und dem gesetzlichen Renteneintrittsalter. Zu keinem Zeitpunkt war das regelmäßige gesetzliche Renteneintrittsalter für Männer im Allgemeinen oder Kraftfahrer im Besonderen auf 60 abgesenkt. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Betriebsrente unabhängig vom gesetzlichen Altersrentenbezug zusagen wollte.

47

Später – jedenfalls nicht nachweisbar gegenüber dem Kläger - getroffenen Aussagen der Beklagten, sie habe den Bezug der Betriebsrente vom Bezug der Altersrente abhängig machen wollen, überzeugen angesichts der Tatsache, dass ein Rentenbezug für Kraftfahrer mit Erreichung des 60. Lebensjahres auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht möglich war, nicht. Hätte die Beklagte sich insoweit von ihrer ursprünglichen Regelung lösen wollen, hätte dies einer Änderungskündigung oder einer einvernehmlichen Änderungsvereinbarung bedurft. Eine solche hat die Beklagte weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen.

48

b) Auf dieser Grundlage hat der Kläger seit Vollendung seines 60. Lebensjahres einen Anspruch auf eine monatliche Betriebsrente in der unstreitigen Höhe von EUR 52,51 brutto monatlich.

49

Der Arbeitsvertrag regelt im Hinblick auf diese konkrete Sozialleistung auch keinen Freiwilligkeitsvorbehalt. Bereits der Wortwahl &#8222;besteht&#8220; in Ziff. 1 weist darauf hin, dass es sich hierbei um ein existentes Recht und damit verbindliches Leistungsversprechen handelt. Der Hinweis auf die Freiwilligkeit im Vorspann zur Altersversorgungszusage kann im konkreten Zusammenhang nur so verstanden werden, dass für den Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Verpflichtung zu dieser Leistung bestand, er also - unabhängig von einer gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Verpflichtung - dem Arbeitnehmer diese Leistung verbindlich zusagen wollte. Der Freiwilligkeitsvorbehalt aus S. 1 des vorletzten Absatzes des Arbeitsvertrages bezieht sich aufgrund der Formulierung "auf diese freiwilligen Sozialleistungen" (Hervorhebung durch das Gericht) ersichtlich nur auf die im voranstehenden Absatz thematisierten künftigen Sozialleistungen, nicht aber auf die in Ziff. 1 getroffene Zusage. Vor diesem Hintergrund konnte dahinstehen, ob der Freiwilligkeitsvorbehalt aus S. 1 des vorletzten Absatzes des Arbeitsvertrages nicht ohnehin wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 i. V. m. § 305 c Abs. 2 BGB, der nach § 5 des Art. 229 EGBGB auch auf Altverträge Anwendung findet, unwirksam ist (vgl. BAG 20. 2. 2013 – 10 AZR 177/12 – NJW 2013, 1844; BAG 30. 7. 2008 - 10 AZR 606/07 - NZA 2008, 1173).

50

c) Die Beklagte war auch nicht berechtigt, die Leistungen aus den abgeschlossenen Lebensversicherungen auf die Betriebsrente anzurechnen.

51

aa) Davon abgesehen, dass die Beklagte weder zum Zeitpunkt der Zusage der Lebensversicherungen, noch zum Zeitpunkt der Auszahlung der Lebensversicherungen eine Anrechnung vorgenommen hat, bezieht sich die im Arbeitsvertrag vom 01.05.1972 vorgesehene Anrechnungsmöglichkeit zum einen dem Wortlaut nach nicht auf die zugesagte Betriebsrente nach Ziff. 1, sondern nur auf die im davorstehenden Absatz thematisierten weiteren jährlichen Zusatzversorgungsleistungen (s.o.).

52

bb) Selbst wenn man - entgegen der Überzeugung der Kammer - die Anrechnungsmöglichkeit aus S. 2 des vorletzten Satzes des Arbeitsvertrages vom 01.05.1972 auch auf Ziff. 1 beziehen würde, ist eine Anrechnungsmöglichkeit nach der insoweit unmissverständlichen Formulierung im Arbeitsvertrag nur für den Fall vorgesehen, dass in Zukunft durch Tarifverträge oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zusätzliche Sozialleistungen vereinbart oder verordnet werden. Dafür, dass die späteren Leistungen aus den Lebensversicherungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder tariflicher Grundlage zugesagt oder erbracht wurden, bleibt die Beklagte jedenfalls für die in den Jahren 1976, 1977 und 1979 zugesagten zusätzlichen Leistungen zur betrieblichen Altersvorsorge einen substantiierten Sachvortrag schuldig. Soweit die Beklagte lediglich im Hinblick auf die 1972 und 1973 abgeschlossenen Kapitalversicherungen mit Schriftsatz vom 25.04.2016 erstmals Kopien der Rückseiten der jeweiligen Versorgungszusagen vorgelegt hat, belegen diese vielmehr das Gegenteil. Dort finden sich zum Rechtsgrund für die Gewährung der jeweiligen Kapitalversicherung nämlich folgende Regelungen:

53

"1. … Die Beiträge wurden von der Firma als Versicherungsnehmer in Höhe von 100 % freiwillig gezahlt. Aus dieser freiwilligen Sozialleistung kann kein Rechtsanspruch auf Abschluss weiterer Versicherungsverträge hergeleitet werden.

54

Sollten in Zukunft durch Tarifverträge oder auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zusätzliche Sozialleistungen vereinbart oder verordnet werden, so werden die aus diesem Vertrag gegebenen Leistungen nach Treu und Glauben entsprechend angerechnet."

55

Diese Formulierungen bringen hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die im Jahr 1972 und 1973 erbrachten zusätzlichen Altersvorsorgeleistungen gerade nicht auf tariflicher oder gesetzlicher Grundlage basierten und eine Anrechnungsmöglichkeit wiederum nur zukunftsbezogen geregelt wurde.

56

cc) Sofern die Beklagte meint, die Regelung zur Anrechnungsmöglichkeit im Arbeitsvertrag vom 01.05.1972 sei dahingehend auszulegen, dass auch eine Anrechnungsmöglichkeit für zusätzliche freiwillige Leistungen des Arbeitgebers – unabhängig von einer tariflichen oder gesetzlichen Verpflichtung – angenommen werden sollte, ist der Beklagten der eindeutige Wortlaut des Arbeitsvertrages entgegenzuhalten. Auch Sinn und Zweck der getroffenen Regelung sprechen nicht für eine Einbeziehung der freiwilligen Leistungen: So ist es durchaus plausibel, im Hinblick auf eine Anrechnungsmöglichkeit danach zu differenzieren, ob eine Verpflichtung zur zusätzlichen Leistung besteht oder die zusätzliche Leistung unabhängig von einer rechtlichen Verpflichtung erbracht wird. Freiwillig wird der Arbeitgeber eine Leistung nämlich nur im Fall der wirtschaftlich ausreichenden Leistungsfähigkeit erbringen, denn ansonsten würde er auf die Gewährung zusätzlicher Leistungen verzichten.

57

dd) Nicht zuletzt steht einer Anrechnung der Lebensversicherungen auf die Betriebsrente entgegen, dass die Anrechnungsklausel aus dem Arbeitsvertrag vom 01.05.1972 - bei unterstellter Einschlägigkeit - allenfalls eine Anrechnung der bereits bestehenden Leistungen (Betriebsrente und Einmalig-Lebensversicherung aus 1971) auf die künftigen Leistungen (später abgeschlossene Kapitalversicherungen) vorsieht, nicht aber den umgekehrten Fall.

58

d) Der Betriebsrentenanspruch ist auch nicht durch Aufrechnung erloschen.

59

aa) Erste Voraussetzung für die Aufrechnung ist gemäß § 387 BGB, dass zwei Personen einander Leistungen schulden, jede also zugleich Schuldner und Gläubiger der anderen Partei ist, es sich demnach um gegenseitige Forderungen handelt (vgl. Schl&#252;ter, Münchner Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 387 Rn. 6 m. w. N.). Der Aufrechnende muss zugleich Gläubiger der Gegenforderung und Schuldner der Hauptforderung sein; der Aufrechnungsgegner muss zugleich Gläubiger der Hauptforderung und Schuldner der Gegenforderung sein.

60

Vorliegend fehlt es bereits an einer derartigen Aufrechnungslage, da keine gegenseitigen Forderungen vorliegen. Die Forderung, welche die Beklagte als Aufrechnungsforderung deklariert, ist eine Forderung, die dem Kläger gegenüber der X + Y Versicherung zustand und von dieser ausbezahlt wurde, nicht seitens der Beklagten. Die Betriebsrente wird von der Beklagten geschuldet und wurde von dieser in der Vergangenheit auch ausbezahlt.

61

bb) Darüber hinaus wurde im Zeitpunkt der Fälligkeit der Lebensversicherung keine Aufrechnung vorgenommen, sondern die sich aus den Lebensversicherungsverträgen resultierenden Zahlungen ohne Einschränkung und ohne Aufrechnungserklärung im Dezember 2014 an den Kläger ausbezahlt. Eine Aufrechnung wurde frühestens mit Schreiben vom 03.06.2015 erklärt, wobei die Beklagte einen Nachweis für den Zugang dieses Aufrechnungsschreibens schuldig bleibt. Zu diesem Zeitpunkt war bereits Erfüllung eingetreten, die Aufrechnungslage bei Erklärung der Aufrechnung mithin nicht mehr gegeben (vgl. z. B. BGH 08.11.2011 - XI ZR 341/10 - BeckRS 2011, 28300 Rn. 17, 18). Leistet der Schuldner trotz Aufrechnungsmöglichkeit, gibt ihm dies auch keinen Rückgewähranspruch, da die bloße Aufrechnungsmöglichkeit keine Einrede i. S. d. § 813 BGB darstellt (vgl. auch Schulze BGB, 8. Auflage 2014, § 389 BGB Wirkung der Aufrechnung Rn. 1 m. w. N.). Selbst derjenige, der in Unkenntnis der Aufrechnungslage gezahlt hat, kann deswegen die Leistung nicht als ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern (vgl. Schlüter, Münchner Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 389 BGB Aufrechnungslage Ziff. I. 1 Rn. 1 m. w. N.).

62

Sofern die Beklagte mit Schriftsatz vom 25.04.2016 die Aufrechnung erklärt hat, läuft diese aus vorgenannten Gründen ebenfalls ins Leere.

63

e) Die Geltendmachung der Ansprüche ist auch nicht wegen § 22 des einschlägigen MTV ausgeschlossen. Die Berufungskammer folgt insoweit der Begründung des Arbeitsgerichts auf S. 7 des Urteils (Bl. 40 d. A) und stellt dies hiermit ausdrücklich fest, § 69 Abs. 2 ArbGG. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgezeigt worden, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten.

64

2. Die geltend gemachten Ansprüche auf Betriebsrente aus den Jahren 2009 und 2010 sind jedoch verjährt, so dass die Klage im Hinblick auf die geltend gemachte Betriebsrente für Juni 2009 bis Dezember 2010 erfolglos bleiben musste.

65

Gemäß § 18 a BetrAVG in Verbindung mit § 195 BGB unterliegen Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen auf betriebliche Altersversorgung der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mithin sind die Ansprüche aus den Jahren 2009 und 2010 verjährt, da sie spätestens in 2013 hätten geltend gemacht werden müssen. Im Hinblick auf die Forderungen ab 2011 ist eine Verjährungsunterbrechung durch Klageerhebung eingetreten.

66

Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz ausdrücklich Verjährungseinrede erhoben.

II.

</dl>
ss="RspDL">
67

Der Kläger hat Anspruch auf die mit Ziff. 2 seines Berufungsantrags geltend gemachten Betriebsrentenzahlungen für den Zeitraum Mai 2015 bis März 2016.

68

1. Die Klageerweiterung ist zulässig.

69

Die Erstreckung der Klageforderung auf die weiteren, mittlerweile fälligen Monate begegnet wegen § 264 Ziff. 2 ZPO keinen Bedenken.

dl>
70

2. Dem Kläger stehen aus den ausgeführten Gründen Betriebsrentenansprüche auch für die Zeit von Mai 2015 bis März 2016 zu.

71

Dem Anspruch auf Betriebsrente ab September 2015 steht der von der Beklagten mit Schreiben vom 11.09.2015 erklärte Widerruf aller Sozialleistungen nicht entgegen.

72

Die Beklagte hat jedenfalls weder eine Widerrufsmöglichkeit noch einen Widerrufsgrund nachvollziehbar dargelegt.

73

Der Arbeitsvertrag selbst regelt keine Widerrufsmöglichkeit. Widerrufsrechte außerhalb der arbeitsvertraglichen Vereinbarung sind nicht ersichtlich und wurden von der Beklagten auch nicht behauptet. Insbesondere existiert seit der Streichung des Sicherungsfalls der wirtschaftlichen Notlage (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a. F.) durch Art. 91 EGInsO das von der Rechtsprechung aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelte Recht zum Widerruf insolvenzgeschützter betrieblicher Versorgungsrechte wegen wirtschaftlicher Notlage (seit BAG 10. 12. 1971 - 3 AZR 190/71 - BAG 24, 63, 71f. = AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 154) nicht mehr. Ist die wirtschaftliche Notlage so ausgeprägt, dass Zahlungsunfähigkeit besteht, muss der Arbeitgeber Insolvenz anmelden, mit der Folge, dass der Kläger Ansprüche gegen den Pensionssicherungsverein erwirbt. Ist die wirtschaftliche Notlage nicht so gravierend, dass bestehende Altersversorgungsleistungen noch bedient werden können, aber die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, zur Vermeidung einer Rentnergesellschaft nach § 4 Abs. 4 BetrAVG seine Altersvorsorgenzusage ohne Zustimmung des Arbeitnehmers auf einen externen Versorgungsträger zu übertragen. Da das Gesetz mithin ausreichende Möglichkeiten für den Fall einer wirtschaftlichen Notlage sowie einer Betriebsstilllegung aus sonstigen Gründen bietet, verbietet sich ein Widerruf ebenso wie ein Rückgriff auf die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

74

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte eine wirtschaftliche Notlage bzw. sonstige Umstände, die ein Festhalten an der arbeitsvertraglichen Verpflichtung unzumutbar machen sollen, nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt hat. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Beklagte die künftige Zahlung der Betriebsrente im Gütetermin vom 13.01.2015 noch zugesagt hatte, hätte die Beklagte im Einzelnen darlegen müssen, welche Umstände nachträglich dazu geführt haben, dass ihr ein Festhalten am Vertrag in der ursprünglichen Form aufgrund ihrer finanziellen Situation oder aufgrund sonstiger, ggfs. hinzugekommener Umstände nicht mehr möglich soll.

III.

75

Die Klage hat auch Erfolg, soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zu künftigen monatlichen Betriebsrentenzahlungen ab April 2016 begehrt.

76

1. Die Klage ist zulässig, soweit der Kläger mit seinen in der Berufungsinstanz erstmals gestellten Antrag die Klage auch auf künftige Betriebsrentenzahlungen erweitert hat.

77

a) Es kann dahinstehen, ob die Klageerweiterung bereits von § 264 Ziff. 2 ZPO erfasst ist, sie ist jedenfalls gemäß § 263 ZPO zulässig.</p>

78

Wird ein neuer Streitgegenstand neben dem bisherigen eingeführt, liegt ein Fall nachträglicher Klagehäufung vor, auf den § 263 ZPO entsprechend anwendbar ist. Eine Klageerweiterung ist kein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel gem. § 530 ZPO, § 67 ArbGG. Ihre Zulässigkeit beurteilt sich deshalb nach § 263 ZPO (vgl. BAG 12. 9. 2006 - 9 AZR 271/06 - NZA 2007, 269, 271).

79

Danach ist eine Klageerweiterung zulässig, wenn die Beklagtenseite einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet. Die Beklagte ist der Klageerweiterung nicht entgegengetreten. Ob ein diesbezügliches Einverständnis der Beklagten anzunehmen war, kann offen bleiben, da zumindest die für die Zulassung der Klageerweiterung notwendige Sachdienlichkeit gegeben war.

class="RspDL">
80

Sachdienlichkeit liegt vor, wenn der bisherige Prozessstoff als Entscheidungs-grundlage verwertbar bleibt und durch die Zulassung der Klagehäufung ein neuer Prozess vermieden wird (vgl. BAG 12. 9. 2006 - 9 AZR 271/06 - NZA 2007, 269, 271). So ist es hier: Die Klageerweiterung ist geeignet, den Streit zwischen den Parteien endgültig und alsbald auszuräumen. Über die Klageerweiterung kann auch auf Grund von Tatsachen entschieden werden, welche die erkennende Kammer ihrer Entscheidung über die Berufung zugrunde zu legen hat. Die Entscheidung über die Klageerweiterung beruht nämlich auf auch in der Berufungsinstanz relevantem Vorbringen des Klägers zum Betriebsrentenanspruch. Die Erweiterung der Klage in zweiter Instanz ist auch nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels (vgl. hierzu BAG 12. 9. 2006 - 9 AZR 271/06 - NZA 2007, 269, 271). Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung nicht allein die Erweiterung der Klage, sondern in erster Linie die Stattgabe ihres in erster Instanz abgewiesenen Hauptantrages.

81

b) Die Klage ist auch zukunftsbezogen möglich, da sie auf Zahlung wiederkehrender Leistungen i.S.d. § 258 ZPO gerichtet ist. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. etwa BAG 14.07.2015 - 3 AZR 517/13 – JURIS; BAG 17.06.2014 - 3 AZR 529/12 – JURIS).

82

2. Dem Kläger steht die Betriebsrente von monatlich EUR 52,51 brutto auch zukünftig zu. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist zu erwarten, dass die für die Verurteilung maßgebenden Voraussetzungen auch noch in Zukunft bestehen.

IV.

83

Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 286 II, 288, 247 i.V. mit § 614 BGB.

B.

84

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 I, 97 ZPO.

85

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen