Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (7. Kammer) - 7 Sa 36/16
I. Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Teilurteil, zugleich Schlussurteil des Arbeitsgerichts Trier vom 10. Dezember 2015, Az. 2 Ca 631/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Forderungen der Klägerin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z. V. GmbH werden wie folgt zur Insolvenztabelle unter lfd. Nr. 000 festgestellt:
a) 189,00 € brutto - Weihnachtsgeld - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2011 bis zum 30. August 2012,
b) 208,63 € brutto - Urlaubsgeld September 2011 - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2012 bis zum 30. August 2012,
c) 208,63 € brutto - Urlaubsgeld Dezember 2011 - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2012 bis zum 30. August 2012,
d) 208,63 € brutto - Urlaubsgeld März 2012 - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. April 2012 bis zum 30. August 2012.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist,
a) an die Klägerin 1.668,22 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 905,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2013 zu zahlen,
b) an die Klägerin weitere 1.112,15 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 603,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2013 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 11/20 und der Beklagte 9/20 zu tragen.
III. Von den Kosten der Nebenintervention haben die Klägerin 11/20 und der Nebenintervenient 9/20 zu tragen.
IV. Von den Kosten 1. Instanz haben die Klägerin 3/4 und der Beklagte 1/4 zu tragen.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin für die Jahre 2012 und 2013 bzw. Ansprüche auf Urlaubsentgelt.
- 2
Seit 1993 war die 1951 geborene Klägerin bei der Z. V. GmbH in U. beschäftigt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bitburg vom 31. August 2012 wurde über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte als Insolvenzverwalter bestellt.
- 3
Mit Schreiben vom 29. November 2012 (Bl. 8 d. A.) kündigte der Beklagte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis zum 28. Februar 2013, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin. Gleichzeitig stellte der Beklagte die Klägerin ab dem 1. Dezember 2012 von der „Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei, unter Anrechnung sämtlicher gegebenenfalls bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehender - nicht durch Insolvenzgeld abgegoltener - Urlaubsansprüche sowie Ansprüche aus Überstunden“. Seither hat die Klägerin keine Arbeitsleistungen mehr erbracht.
- 4
Unter dem 22. Februar 2013 (Bl. 25 f. d. A.) kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut zum 31. Mai 2013, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin wegen vollständiger Betriebseinstellung des schuldnerischen Unternehmens.
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Mit Schreiben an das Amtsgericht Bitburg vom 15. Mai 2013 (Bl. 111 d. A.) zeigte der Beklagte gemäß § 208 InsO Masseunzulänglichkeit an.
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Durch Urteil vom 16. Mai 2013 (Az. 2 Ca 1770/12) stellte das Arbeitsgericht Trier fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 29. November 2012 nicht aufgelöst ist. Am 5. Juni 2014 (Az. 2 Sa 445/13) stellte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 22. Februar 2013 nicht aufgelöst ist.
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Mit Schreiben vom 23. Mai 2013 (Bl. 122 f. d. A.) kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. August 2013. Hiergegen erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage.
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Das Arbeitsgericht hat im vorliegenden Rechtsstreit durch Teil-Urteil vom 9. Juli 2015 (Bl. 343 ff. d. A.) den Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Kündigung vom 23. Mai 2013 zum 31. August 2013 noch durch die hilfsweise ausgesprochene Kündigung zum nächst zulässigen Termin seine Beendigung gefunden hat, zurückgewiesen. Damit endete das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung des Beklagten vom 23. Mai 2013 (Bl. 122 f. d. A.) zum 31. August 2013.
- 9
Die Klägerin war vom 11. Oktober 2012 bis zum 10. März 2013 arbeitsunfähig krank und erhielt in dieser Zeit Krankengeld. Danach war sie arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld bis zum 31. Dezember 2013. Insoweit wird auf den Inhalt der Bescheinigungen der AOK R. bzw. der Bundesagentur für Arbeit vom 28. Februar 2014 (Bl. 364 ff. d. A.) Bezug genommen.
- 10
Die Klägerin hat - hinsichtlich der im Berufungsverfahren noch streitigen Ansprüche zusammengefasst - vorgetragen,
für das Jahr 2012 seien nicht mehr gewährte Urlaubsansprüche im Umfang von 217,5 Stunden (30 Tage) à 7,67 € abzugelten, für das Jahr 2013 2,5 Tage à 7,25 Stunden zu 7,67 € für 8 Monate, also 1.112,15 €.
- 11
Eine Freistellungserklärung habe für den geltend gemachten Anspruch keinerlei Konsequenzen. Der Urlaubsabgeltungsanspruch bestehe weiterhin, und zwar auch insoweit als die Freistellung wegen ihrer Krankheit ins Leere laufe. Insoweit gebe es keine Anrechnung, der Urlaubsabgeltungsanspruch bestehe nach wie vor fort.
- 12
Nach mehreren Klageänderungen hat die Klägerin erstinstanzlich zuletzt beantragt,
- 13
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie
- 14
einen Bruttobetrag von 189,00 € – Weihnachtsgeld – nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 15. Dezember 2011,
- 15
einen Bruttobetrag in Höhe von 208,63 € – Urlaubsgeld September 2011 – nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 15. Januar 2012,
- 16
einen Bruttobetrag in Höhe von 208,63 € – Urlaubsgeld Dezember 2011 – nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 15. Januar 2012,
- 17
einen Bruttobetrag in Höhe von 208,63 € – Urlaubsgeld März 2012 – nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 15. Januar 2012 zu zahlen,
- 18
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 312,55 € – Urlaubsansprüche 2011 – nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 31. Dezember 2011 zu zahlen,
- 19
3. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.668,22 € – Urlaubsansprüche 2012 – nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 31. Dezember 2012 zu zahlen,
- 20
4. den Beklagten zu verurteilen, an sie zur Abgeltung der Urlaubsansprüche 2013 bis August 2013 1.112,15 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 31. August 2013 zu zahlen,
- 21
hilfsweise
- 22
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an sie zu zahlen
- 23
1. einen Bruttobetrag von 189,00 € – Weihnachtsgeld – nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 15. Dezember 2011,
- 24
einen Bruttobetrag in Höhe von 208,63 € – Urlaubsgeld September 2011 – nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 15. Januar 2012,
- 25
einen Bruttobetrag in Höhe von 208,63 € – Urlaubsgeld Dezember 2011 – nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 15. Januar 2012,
- 26
einen Bruttobetrag in Höhe von 208,63 € – Urlaubsgeld März 2012 – nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 15. Januar 2012,
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2. 312,55 € – Urlaubsansprüche 2011 – nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 31. Dezember 2011,
- 28
3. 1.668,22 € – Urlaubsansprüche 2012 – nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 31. Dezember 2012,
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4. zur Abgeltung der Urlaubsansprüche 2013 bis August 2013 1.112,15 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 31. August 2013,
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äußerst hilfsweise
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festzustellen zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z. V. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C. als Insolvenzverwalter, zu Gunsten der Gläubigerin A., A-Straße, A-Stadt, zur laufenden Nr. 000 der Insolvenztabelle als Forderung:
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1. 189,00 € brutto – Weihnachtsgeld – nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 15. Dezember 2011,
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2. 208,63 € brutto – Urlaubsgeld September 2011 – nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 15. Januar 2012,
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3. 208,63 € brutto – Urlaubsgeld Dezember 2011 – nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 15.01.2012,
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4. 208,63 € brutto – Urlaubsgeld März 2012 – nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 15. Januar 2012.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat erstinstanzlich vorgetragen,
ihre Insolvenzforderungen hätte die Klägerin zur Insolvenztabelle anmelden müssen. Soweit sie dies nicht getan habe, sei ihre Klage unzulässig.
- 39
Der überwiegende Teil der Belegschaft sei bereits während der laufenden Kündigungsfrist freigestellt worden. Mit Ablauf des 10. Mai 2013 sei die Produktion vollständig und irreversibel eingestellt worden. Ab dem 11. Mai 2013 seien auch die zuletzt während der Kündigungsfrist noch für die Ausproduktion beschäftigten Arbeitnehmer unwiderruflich freigestellt worden.
- 40
Da die Klägerin bereits mit dem ersten Kündigungsschreiben vom 29. November 2012 unter ausdrücklicher Anrechnung von Urlaubsansprüchen unwiderruflich freigestellt worden sei, seien durch die Anrechnung ihre Urlaubsansprüche erloschen.
- 41
Die geltend gemachten Urlaubsansprüche stellten jedenfalls Altmasseverbindlichkeiten dar, die wegen des gemäß § 210 InsO bestehenden Vollstreckungs- und damit auch Titulierungsverbots nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Selbst Neumasseverbindlichkeiten könnten aus der Masse nicht bezahlt werden, da die Masse zur Deckung der Neumasseverbindlichkeiten nicht ausreiche. Die vorhandene Liquidität betrage 133.273,50 €. Allein die als Neumasseverbindlichkeiten zu qualifizierenden Lohnforderungen aus den Arbeitsverhältnissen, deren Beendigung streitig gewesen sei, betrügen 216.476,52 € (vgl. Tabelle Bl. 416 d. A.). Ferner bestünden weitere Neumasseverbindlichkeiten in Form von Steuerberater- und Rechtsanwaltskosten.
- 42
Das Arbeitsgericht Trier hat durch Teilurteil, zugleich Schlussurteil vom 10. Dezember 2015 folgende Forderungen der Klägerin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z. V. GmbH zur Tabelle festgestellt:
- 43
a) 189,00 € brutto - Weihnachtsgeld - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2011 bis zum 30. August 2012,
- 44
b) 208,63 € brutto - Urlaubsgeld September 2011 - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2012 bis zum 30. August 2012,
- 45
c) 208,63 € brutto - Urlaubsgeld Dezember 2011 - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2012 bis zum 30. August 2012,
- 46
d) 208,63 € brutto - Urlaubsgeld März 2012 - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. April 2012 bis zum 30. August 2012.
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Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
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Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - hinsichtlich der im Berufungsverfahren noch streitigen Ansprüche zusammengefasst - ausgeführt,
- 49
die Beklagte habe den Urlaubsanspruch der Klägerin durch die Freistellung ab dem 1. Dezember 2012 erfüllt, so dass dieser gemäß § 362 Abs. 1 BGB vollständig erloschen sei. Der Beklagte habe hinreichend deutlich erkennen lassen, dass er die Klägerin gerade zur Erfüllung ihres Urlaubsanspruchs von der Arbeitspflicht befreit habe. Nur soweit die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, habe sie keinen Urlaub verbrauchen können. Die Zeit des Arbeitslosengeldbezugs vom 11. März 2013 bis zum 31. August 2013 sei jedoch ausreichend gewesen, um sämtlichen noch offenen Urlaub in Natur in Anspruch zu nehmen. Noch abzugeltender Urlaub sei nicht verblieben. Etwaige noch offene Ansprüche der Klägerin auf Arbeits- bzw. Urlaubsentgelt seien vorliegend nicht Streitgegenstand.
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Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Teil- und zugleich Schlussurteils des Arbeitsgerichts Trier (Bl. 491 ff. d. A.) Bezug genommen.
- 51
Das genannte Teil- und zugleich Schlussurteil des Arbeitsgerichts Trier vom 10. Dezember 2015 ist der Klägerin am 23. Dezember 2015 zugestellt worden. Die Klägerin hat hiergegen mit einem am Montag, 25. Januar 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese mit am 17. Februar 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.
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Die Klägerin hat sodann mit Schriftsatz vom 17. Februar 2016, zugestellt am 23. Februar 2016, dem Beklagten persönlich den Streit verkündet (Bl. 521 d. A.). Der Streitverkündete hat mit Schriftsatz vom 1. März 2013 seinen Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten erklärt.
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Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie der Schriftsätze vom 27. April 2016 und 18. August 2016, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 520 ff., 571 f., 578 f. d. A.), zusammengefasst geltend,
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hätte das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass es die Klage unter dem Gesichtspunkt Urlaubsabgeltung für nicht begründet ansehe, die Klage aber begründet sei unter dem Gesichtspunkt Arbeitsentgelt bzw. hier Urlaubsentgelt, wäre der Anspruch bereits in erster Instanz hilfsweise auf Arbeits- bzw. hier Urlaubsentgelt in gleicher Höhe geltend gemacht worden. Die nunmehrige Hilfsbegründung stelle keine Klageänderung dar. Sehe man in dieser eine Hilfsbegründung, sei diese gemäß § 533 ZPO auch in der Berufungsinstanz zulässig.
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Zunächst sei ihr Urlaubsanspruch durch die Freistellung ab dem 1. Dezember 2012 nicht erloschen. Da in dem vom Arbeitsgericht angenommenen maßgebenden Zeitpunkt des Arbeitslosengeldbezugs nach dem Vortrag der Beklagten der Betrieb komplett eingestellt gewesen sei und niemand dort mehr gearbeitet habe, habe auch sie nicht mehr arbeiten können. Es habe dementsprechend keine Arbeitspflicht mehr gegeben. Der Beklagte habe sie insoweit auch nicht mehr freistellen wollen. Deshalb könne die ab 1. Dezember 2012 erfolgte Freistellung keine Erfüllungshandlung des Beklagten für die Zeit des Arbeitslosengeldbezugs darstellen. Es habe auch kein Geld gegeben. Dies sei die weitere Voraussetzung für eine Freistellung mit Erfüllungswirkung.
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Außerdem sei der Erholungsurlaub dann zwingend abzugelten, wenn bezahlter Erholungsurlaub in Natur nicht mehr gewährt werden könne.
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Im vorliegenden Fall habe der Insolvenzverwalter die Voraussetzungen für die angezeigte Masseunzulänglichkeit nicht glaubhaft gemacht. Die Forderungsaufstellungen bezüglich der Neumasseverbindlichkeiten differierten untereinander und der Insolvenzverwalter berücksichtige nicht, dass er schlicht versäumt habe, rechtzeitig die Kündigungsvoraussetzungen für die privilegierten Arbeitnehmer zu schaffen und zu kündigen. Diese Säumnis des Insolvenzverwalters ergebe einen Schadensersatzanspruch, der als „Vermögen“ mit in der Aufstellung aufzuführen sei. Es sei kein (Rechts-)Grund ersichtlich, weshalb nicht rechtzeitig zum 31. August 2013 auch die privilegierten Arbeitnehmer mit geforderter rechtlicher Zustimmung hätten allesamt gekündigt werden können. Es gäbe dann nach dem 31. August 2013 keine Lohnforderungen aus noch laufenden Arbeitsverhältnissen mehr. Die Masse hätte dann ausgereicht und es wäre nicht zu einer Überschuldung der Masse überhaupt gekommen. Der Schadensersatzanspruch gegebenenfalls auch Freistellungsanspruch sei ein kurzfristig liquidierbarer Vermögenswert. Die Masseforderungen bedürften keiner Anmeldung zur Tabelle, sondern würden einfach durch Leistungs- oder auch Feststellungsklage geltend gemacht.
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Die Klägerin beantragt,
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unter teilweiser Aufhebung des klageabweisenden Teilurteils, zugleich Schlussurteil Arbeitsgericht Trier vom 10. Dezember 2015, Az. 2 Ca 631/15, und der diesbezüglichen Feststellungen den Beklagten zu verurteilen,
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- an sie 1.668,22 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit dem 1. September 2013,
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- an sie weitere 1.112,15 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit dem 1. September 2013
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zu zahlen,
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hilfsweise
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unter teilweiser Aufhebung des klageabweisenden Teilurteils, zugleich Schlussurteil Arbeitsgericht Trier vom 10. Dezember 2015, Az. 2 Ca 631/15, und der diesbezüglichen Feststellungen
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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist,
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- an sie 1.668,22 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit dem 1. September 2013,
- 67
- an sie weitere 1.112,15 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit dem 1. September 2013
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zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 11. März 2016 sowie der Schriftsätze vom 4. Mai 2016 und 24. August 2016, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 563 ff., 573 f., 583 f. d. A.), als rechtlich zutreffend.
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Die von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsansprüche seien aus verschiedenen Gründen unbegründet. Die Klägerin sei durchgängig bereits seit dem 1. Dezember 2012 unwiderruflich von der Erbringung von Arbeitsleistungen unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen freigestellt gewesen. Diese Freistellung habe ein Erlöschen der streitgegenständlichen Urlaubsansprüche bewirkt. Da im Zeitraum vom 11. März 2013 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. August 2013 unstreitig keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, seien in diesem Zeitraum sämtliche Urlaubsansprüche der Klägerin durch Freistellung erloschen. Weil die Klägerin von ihrer Arbeitsverpflichtung befreit gewesen sei und sich habe erholen können, habe es keines zusätzlichen Erholungsurlaubs bedurft.
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Seine Verurteilung zur Zahlung komme auch deshalb nicht in Betracht, weil er am 15. Mai 2013 gegenüber dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit angezeigt habe. Sollten die Urlaubsansprüche durch die Freistellung nicht erloschen sein, würden die Urlaubsabgeltungsforderungen der Klägerin Masseverbindlichkeiten darstellen, welche nicht mehr durchgesetzt werden könnten (§ 210 InsO).
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Selbst wenn man annehme, dass die streitgegenständlichen Urlaubsabgeltungsansprüche erst nach der Masseunzulänglichkeitsanzeige entstanden sein sollten und somit Neumasseverbindlichkeiten darstellten, könnten sie derzeit nicht mit der Leistungsklage verfolgt werden. Dies deshalb, weil die Masseunzulänglichkeit auch gegenüber Neumasseverbindlichkeiten fortbestehe. Die vorhandene Masse reiche nicht aus, um die gemäß § 209 Abs. 1 InsO vorrangigen Kosten des Insolvenzverfahrens und zusätzlich alle Neumasseverbindlichkeiten zu decken.
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Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 1. September 2016 (Bl. 589 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.
B.
- 77
In der Sache hatte die Berufung der Klägerin nur teilweise Erfolg.
I.
- 78
1. Die Klage ist hinsichtlich des Leistungsantrags gerichtet auf Zahlung von Urlaubsabgeltung für das Jahr 2012 in Höhe von 1.668,22 € sowie für das Jahr 2013 in Höhe von 1.112,15 €, jeweils nebst Zinsen unzulässig. Wegen § 210 in Verbindung mit § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist die auf Zahlung von Urlaubsabgeltungsansprüchen gerichtete Leistungsklage unzulässig. Ihr fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
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Die Klägerin verfolgt mit dem Antrag zu 1 eine Masseverbindlichkeit im Sinn des § 55 Abs. 1 Nr. 2, § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Sowohl ein Urlaubsentgeltanspruch als auch der von der Klägerin geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch sind eine Masseverbindlichkeit. Unerheblich ist insoweit, dass das Arbeitsverhältnis erst nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit beendet worden ist (vgl. BAG, Urteil vom 21. Juni 2005 – 9 AZR 295/04 – AP InsO § 55 Nr. 12 m. w. N.; vom 11. Dezember 2001 - 9 AZR 459/00 - NZI 2003, 273).
- 80
Eine Neumasseverbindlichkeit im Sinn von § 209 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 InsO, die § 210 InsO nach seinem Wortlaut nicht erfasst, ist nicht gegeben. Sie läge nur dann vor, wenn der Insolvenzverwalter damit die Gegenleistung aus dem Dauerschuldverhältnis für die Insolvenzmasse in Anspruch genommen hätte. Die vom Beklagten erklärte Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung "unter Anrechnung sämtlicher gegebenenfalls bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehender - nicht durch Insolvenzgeld abgegoltener - Urlaubsansprüche sowie Ansprüche aus Überstunden" erfüllt diese Anforderungen nicht. Mit dem Begriff der Gegenleistung im Sinn des § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO ist diejenige Leistung gemeint, die ein Schuldner im bestehenden Dauerschuldverhältnis zu erbringen hat. Im Arbeitsverhältnis ist das die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Sie ist ihrerseits die Gegenleistung für die vom Arbeitgeber geschuldete Arbeitsleistung (BAG, Urteil vom 21. Juni 2005 – 9 AZR 295/04 – AP InsO § 55 Nr. 12 m. w. N.). Die Klägerin ist vom Beklagten nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht mehr zur Arbeitsleistung herangezogen worden und hat seit dem 11. Oktober 2012 keine Arbeitsleistung mehr erbracht.
- 81
Da der Beklagte als Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht Bitburg mit Schreiben vom 15. Mai 2013 nach § 208 InsO angezeigt hatte, dass die Insolvenzmasse voraussichtlich nicht ausreichen werde, über die Kosten des Insolvenzverfahrens hinausgehende sonstige Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, ist die Vollstreckung wegen Masseverbindlichkeiten im Sinn des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, § 210 InsO. Die vom Insolvenzverwalter formgerecht angezeigte Masseunzulänglichkeit ist für das Prozessgericht bindend. Altmasseverbindlichkeiten können danach nicht mehr mit der Leistungsklage verfolgt werden (BGH, Urteil vom 3. April 2003 - IX ZR 101/02 - NJW 2003, 2454; BAG, Urteil vom 4. Juni 2003 - 10 AZR 586/02 - NZI 2003, 619; vom 11. Dezember 2001 - 9 AZR 459/00 - NZA 2002, 975).
- 82
Damit fehlt der Leistungsklage das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BAG, Urteil vom 21. Juni 2005 - 9 AZR 295/04 - AP InsO § 55 Nr. 12; vom 23. Februar 2005 - 10 AZR 602/03 - NZI 2005, 408, jeweils m. w. N.).
- 83
2. Die hilfsweise erhobene bezifferte Feststellungsklage bezüglich ihrer Urlaubsabgeltungsansprüche ist hingegen zulässig.
II.
- 84
Der Hilfsantrag ist jedoch nur teilweise begründet. Zwar ist der Urlaubsanspruch der Klägerin für die Jahre 2012 und 2013 nicht durch die Freistellung seitens des Beklagten erloschen. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin besteht. Sie muss sich jedoch von der Bundesagentur für Arbeit erhaltene Leistungen auf ihren Urlaubsabgeltungsanspruch anrechnen lassen.
- 85
1. Der Klägerin stand im Zeitpunkt des Kündigungsschreibens vom 29. November 2012 zwischen den Parteien unstreitig ein offener Urlaubsanspruch in Höhe von 217,5 Stunden (30 Tage à 7,25 Stunden) für 2012 zu. Die Übertragung der Urlaubsansprüche der vom 11. Oktober 2012 bis zum 10. März 2013 durchgehend arbeitsunfähigen Klägerin aus dem Jahr 2012 in das Kalenderjahr 2013 ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die Klägerin hat hierzu unbestritten vorgetragen, es sei mit dem Arbeitgeber ausdrücklich vereinbart worden, dass die Urlaubsansprüche auf das folgende Jahr übertragen werden. Das sei auch mit dem Betriebsleiter M. des Arbeitgebers ausdrücklich so besprochen worden.
- 86
Für das Jahr 2013 hatte die Klägerin einen offenen Urlaubsanspruch in Höhe von unstreitig 145 Stunden (20 Tage à 7,25 Stunden).
- 87
2. Der offene Urlaubsanspruch der Klägerin ist nicht durch die Freistellungserklärung des Beklagten im Kündigungsschreiben vom 29. November 2012 erfüllt worden.
- 88
a) Zwar hat der Beklagte die Klägerin mit Kündigungsschreiben vom 29. November 2012 ab dem 1. Dezember 2012 von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt, "unter Anrechnung sämtlicher gegebenenfalls bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehender - nicht durch Insolvenzgeld abgegoltener - Urlaubsansprüche sowie Ansprüche aus Überstunden“. Seither hat die Klägerin keine Arbeitsleistungen mehr für den Beklagten erbracht.
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Die Erfüllung von Urlaubsansprüchen durch den Arbeitgeber bedarf zum einen der unwiderruflichen Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht.
- 90
Die Erklärung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer könne zu Hause bleiben oder sei von der Arbeitspflicht entbunden, genügt allein nicht, um den Urlaubsanspruch zum Erlöschen zu bringen. Die zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs erforderliche Erklärung muss hinreichend deutlich erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs von der Arbeitspflicht befreit wird.
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Wenn der Arbeitgeber die zeitliche Lage des Urlaubs und die Zahl der Urlaubstage nicht festlegt, sondern den Arbeitnehmer lediglich "unter Anrechnung" auf den Resturlaub vorbehaltslos freistellt, kann der Arbeitnehmer daraus regelmäßig entnehmen, dass der Arbeitgeber es ihm überlässt, die zeitliche Lage des Urlaubs innerhalb des vorbehaltslos gewährten Freistellungszeitraums festzulegen (BAG, Urteil vom 21. Juni 2005 - 9 AZR 295/04 - AP InsO § 55 Nr. 12).
- 92
Der Leistungserfolg tritt aber nur ein, wenn der Arbeitnehmer in Folge der Freistellungserklärung tatsächlich von der Arbeitspflicht befreit wird (BAG, Urteil vom 24. März 2009 - 9 AZR 983/07- NZA 2009, 538, 540 Rz. 25 m. w. N.).
- 93
b) Durch eine Freistellung in der Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum 10. März 2013 ist der Urlaubsanspruch der Klägerin nicht zum Erlöschen gebracht worden.
- 94
Von der Arbeitspflicht, von der die Klägerin bereits durch ihre Arbeitsunfähigkeit befreit worden war, konnte sie durch die Freistellungserklärung des Beklagten nicht noch einmal befreit werden (vgl. BAG, Urteil vom 9. Juni 1988 – 8 AZR 755/85 – NZA 1989, 137). Deshalb schließen sich Erkrankung und Urlaub aus. Dies wird auch in der Vorschrift des § 9 BUrlG deutlich, wonach die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt.
- 95
c) Der Urlaubsanspruch der Klägerin ist durch die im Kündigungsschreiben vom 29. November 2012 erklärte Freistellung auch nicht nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit in der Zeit ab dem 11. März 2013 erfüllt worden.
- 96
Der Beklagte hatte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29. November 2012 zum 28. Februar 2013, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin gekündigt. In der Zeit ab dem 11. März 2013 bestand war die Kündigungsfrist abgelaufen, über die Rechtswirksamkeit der Kündigung vom 29. November 2012 wurde vom Arbeitsgericht Trier erst am 16. Mai 2013 entschieden.
- 97
Da der Beklagte für die Zeit nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist die Urlaubsvergütung weder vorab gezahlt noch vorbehaltslos zugesagt hat, hat er durch die Freistellungserklärung im Schreiben vom 29. November 2012 nicht wirksam Urlaub gewährt.
- 98
Ein Arbeitgeber gewährt durch die Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben nur dann wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltslos zusagt (BAG, Urteil vom 10. Februar 2015 – 9 AZR 455/13 – AP BUrlG § 7 Nr. 75, Rz. 18). Zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers. Diese ist nur geeignet, das Erlöschen des Urlaubsanspruchs zu bewirken, wenn der Arbeitnehmer erkennen muss, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub von der Arbeitspflicht freistellen will. Das kann auch dadurch geschehen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Anrechnung der Urlaubsansprüche von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freistellt. Notwendig ist allerdings stets die endgültige Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht. Die unter dem Vorbehalt des Widerrufs stehende Befreiung erfüllt daher den Urlaubsanspruch nicht. Andererseits ist die Erfüllung des Urlaubsanspruchs nur möglich, wenn überhaupt eine Arbeitspflicht im fraglichen Zeitraum besteht (BAG, Urteil vom 10. Februar 2015 – 9 AZR 455/13 – AP BUrlG § 7 Nr. 75, Rz. 19 m. w. N).
- 99
Ebenso wie dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung für die Dauer der Kündigungsfrist der hilfsweise ausgesprochenen Kündigung freistellt und der Arbeitnehmer Klage nach § 4 KSchG erhebt, steht auch dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Fall einer ordentlichen Kündigung für die Zeit nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist freistellt und der Arbeitnehmer Klage nach § 4 KSchG erhebt, in dem Zeitraum, in dem der Urlaub erfüllt werden soll, regelmäßig nicht rechtskräftig fest, ob die ordentliche Kündigung wirksam ist. Dies gilt auch noch nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts (zur Freistellung für den Fall der Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung: BAG, Urteil vom 10. Februar 2015 – 9 AZR 455/13 – AP BUrlG § 7 Nr. 75, Rz. 20). Da nur im Fall der Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist eine Arbeitspflicht besteht, von der der Arbeitnehmer befreit werden kann, ist mit dem Zugang der Freistellungserklärung des Arbeitgebers bei dem Arbeitnehmer nicht klar, ob auch nach Ablauf der Kündigungsfrist eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht, von der eine Befreiung möglich ist.
- 100
Darüber hinaus ist der Urlaubsanspruch nach dem BUrlG der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 10. Februar 2015 – 9 AZR 455/13 – AP BUrlG § 7 Nr. 75, Rz. 21), der die Kammer folgt, nicht allein auf die Freistellung von der Arbeitsleistung gerichtet. Nach § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Zur Erfüllung dieses Anspruchs genügt es daher nicht, dass der Arbeitnehmer in der Zeit des Urlaubs nicht arbeiten muss. Das Gesetz verlangt, dass die Zeit der Freistellung von der Arbeit „bezahlt“ sein muss. § 1 BUrlG entspricht insoweit der Regelung in Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG und ist damit einer unionsrechtskonformen Auslegung zugänglich. Aus dem Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub folgt, dass dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Urlaubs ein Anspruch auf Vergütung sicher sein muss. Dazu genügt es nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 10. Februar 2015 – 9 AZR 455/13 – AP BUrlG § 7 Nr. 75, Rz. 23) nicht, wenn ihm zu irgendeinem späteren Zeitpunkt nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigungsschutzklage ein Anspruch auf Urlaubsvergütung zuerkannt wird. Der Arbeitnehmer ist danach in unzumutbarer Weise in seiner Urlaubsgestaltung eingeschränkt, wenn er bei Urlaubsantritt nicht weiß, ob ihm Urlaubsentgelt gezahlt wird.
- 101
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Beklagte durch die Freistellungserklärung im Kündigungsschreiben vom 29. November 2012 den Urlaubsanspruch der Klägerin nicht im Zeitraum ab dem 11. März 2013 erfüllt. Der Beklagte hat der Klägerin weder vor Urlaubsantritt Urlaubsvergütung gezahlt noch vorbehaltslos zugesagt.
- 102
Der Urlaubsanspruch wurde auch nicht in der Zeit nach Rechtskraft des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 16. Mai 2013 erfüllt. Nach diesem Zeitpunkt stritten die Parteien über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Beklagten vom 22. Februar 2013 zum 31. Mai 2013, deren Unwirksamkeit vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz erst durch Urteil vom 5. Juni 2014 festgestellt wurde.
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Es kann daher dahinstehen, ob auch die Betriebseinstellung ab Mai 2013 bzw. die Anzeige der Masseunzulänglichkeit mit Schreiben des Beklagten vom 15. Mai 2013 der Erfüllung der Urlaubsansprüche der Klägerin entgegenstanden.
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d) Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. August 2013 konnte die Klägerin den ihr zustehenden Urlaub im Umfang von 30 Tagen à 7,25 Stunden für das Jahr 2012 und 20 Tagen à 7,25 Stunden für das Jahr 2013 nicht mehr nehmen. Er ist daher gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Unter Zugrundelegung eines Bruttostundenlohns in Höhe von 7,67 € ergibt sich ein Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 1.668,22 € brutto und 1.112,15 € brutto.
- 105
3. Auf diesen Urlaubsabgeltungsanspruch muss sich die Klägerin jedoch erhaltenes Arbeitslosengeld in Höhe von 905,10 € bzw. 603,40 € anrechnen lassen, §§ 157 Abs. 2 SGB III, 115 Abs. 1 SGB X.
- 106
Die Klägerin hat im Zeitraum 11. März 2013 bis 31. Dezember 2013 Arbeitslosengeld in Höhe von 6.378,72 €, das heißt je Kalendertag 21,55 € erhalten. Hieraus ergeben sich – unter Umrechnung der Arbeitstage auf Kalendertage - die anzurechnenden Beträge.
- 107
4. Die Ansprüche der Klägerin sind ab dem 1. September 2013 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Nach § 291 S. 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Klageerweiterung betreffend die Urlaubsabgeltung für Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2012 ist dem Beklagten am 8. Mai 2013 zugestellt worden, die Klageerweiterung betreffend die Urlaubsabgeltung für das Jahr 2013 am 26. Juni 2013. Die Urlaubsabgeltungsansprüche sind sodann mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig geworden.
- 108
Den Zinsansprüchen steht nicht entgegen, dass die Urlaubsabgeltungsansprüche erst nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit fällig geworden sind (vgl. BAG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 10 AZR 602/03 – NZI 2005, 408). Die angezeigte Masseunzulänglichkeit verhindert den Verzug des Schuldners gemäß § 286 BGB nicht. Das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO hat keine materiell-rechtlichen Auswirkungen auf die Verbindlichkeit. Die Forderung bleibt weiterhin fällig. Auf Unmöglichkeit kann sich ein insolventer Schuldner bei Zahlungsunfähigkeit nicht berufen. Dieser Rechtsgedanke kommt auch in § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO zum Ausdruck. Der Schuldner hat auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen (Hees/Stange, ZIP 2013, 1206, a. A. Jansen NZI 2013, 774).
C.
- 109
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 f. ZPO.
- 110
Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.
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