Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 386/16

Tenor

1.) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 30. Juni 2016, Az. 7 Ca 163/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.) Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Wesentlichen über Vergütung wegen Annahmeverzugs.

2

Der 1954 geborene Kläger war seit 15.05.2015 im Hotel des Beklagten als Koch beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen. Nach dem Vortrag des Beklagten betrug der vereinbarte Stundenlohn 12,00 EUR brutto, nach dem Vortrag des Klägers 12,50 EUR. Der letzte Arbeitstag des Klägers war am Sonntag, dem 23.08.2015. Danach erschien er nicht mehr zur Arbeit. Die Umstände sind streitig. Der Beklagte rechnete das Arbeitsverhältnis wie folgt ab:

3

Monat in 2015

Arbeitsstunden
gesamt

Stunde
brutto EUR

Gesamt
brutto EUR

ab 15. Mai

67,5

12,00 

810,00

Juni
+ Nachzahlung für 28. Mai

187,5
+ 7

12,00 

2.334,00

Juli   

220,15

12,00 

2.652,00

bis 23. August
+ Urlaub (6 Tage x € 80,57)

128

12,00 

1.536,00
+ 483,42

4

Ab 18.09.2015 bis zu einem nicht genannten Tag im Oktober 2015 arbeitete der Kläger als Koch in einem Restaurant in L.. Sein dortiger Arbeitslohn betrug laut vorgelegter Abrechnung im September 2015 395,42 EUR netto (60,6 Stunden x 8,50 EUR = 514,25 EUR brutto) und nach seinen (unbelegten) Angaben im Oktober 2015 750,00 EUR netto. Das Folgearbeitsverhältnis endete zu einem nicht genannten Zeitpunkt. Nach den Informationen des Beklagten hat der Kläger gegen die Folgearbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht Darmstadt eine Klage erhoben. Der dortige Streitgegenstand ist nicht bekannt.

5

Mit Schreiben vom 21.11.2015 forderte die örtliche Arbeitsagentur den Beklagten auf, für den Kläger eine Arbeitsbescheinigung auszufüllen, weil er Arbeitslosengeld beantragt und angegeben habe, dass er vom 15.05. bis zum 24.08.2015 in seinem Betrieb beschäftigt worden sei. Ob dem Kläger überhaupt, ab wann, ggf. in welcher Höhe Leistungen von der Bundesagentur oder vom Jobcenter gewährt worden sind, oder wegen abgelehnter Leistungen sozialgerichtliche Verfahren anhängig sind oder waren, ist nicht vorgetragen.

6

Mit seiner am 08.02.2016 beim Arbeitsgericht eingegangen Klage verlangt der Kläger vom Beklagten für die Monate von August bis Dezember 2015 Vergütung aus Annahmeverzug. Er ist der Ansicht, er könne vom Beklagten bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 200 Stunden im Monat bei einem vereinbarten Stundenlohn von 12,50 EUR eine Gesamtvergütung von 2.500,00 EUR brutto beanspruchen. Für August 2015 verlangt er restliche 480,58 EUR brutto, für September und Oktober 2015 insgesamt 5.000,00 EUR brutto abzüglich seines Nettoverdienstes im Folgearbeitsverhältnis. Für die Monate November und Dezember 2015 macht er weitere 5.000,00 EUR brutto geltend, davon lässt er sich unbezifferte Ansprüche abziehen.

7

Von einer weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestands und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 30.06.2016 Bezug genommen.

8

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

9

den Beklagten zu verurteilen, an ihn

10

1. Arbeitsentgelt iHv. 480,58 EUR brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2015,
2. Arbeitsentgelt iHv. 2.500,00 EUR brutto abzüglich anzurechnender 395,42 EUR netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2015,
3. 2.500,00 EUR brutto abzüglich anzurechnender 750,00 EUR netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2015,
4. Arbeitsentgelt iHv. 5.000,00 EUR brutto nebst Zinsen aus 2.500,00 EUR seit 01.11.2015 und aus weiteren 2.500,00 EUR brutto seit 01.01.2016 soweit seine diesbezüglichen Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind,

11

zu zahlen.

12

Der Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe eines Teilbetrages von 169,08 EUR brutto stattgegeben, im Übrigen hat es sie abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger könne keinen Annahmeverzugslohn beanspruchen, weil er nicht substantiiert vorgetragen habe, dass er dem Beklagten seine Arbeitsleistung nach dem 23.08.2015 tatsächlich angeboten habe. Da der Kläger nach dem Vortrag der Beklagten durchschnittlich 182,375 Stunden im Monat gearbeitet habe, könne er für August 2015 noch restliche 169,08 EUR beanspruchen.

15

Gegen das am 01.08.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 30.08.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 30.09.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet.

16

Er macht geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe er erstinstanzlich konkret vorgetragen, dass er dem Beklagten seine Arbeitsleistung wiederholt angeboten habe. Der Beklagte sei nach seiner Erinnerung ungefähr Mitte August 2015 aus seinem Urlaub zurückgekehrt. Er habe am Wochenende nach Rückkehr des Beklagten - vermutlich am 16.08.2015 - im Dienstplan die Angabe vorgefunden, dass er von Montag bis Donnerstag - vermutlich vom 17. bis 20.08.2015 - nicht eingesetzt werde. Die Zeit sei vom Beklagten nicht bezahlt worden. Nach den vier freien Tagen - vermutlich am Freitag, dem 21.08.2015 - habe er den Beklagten gefragt, wie es nun weitergehe. Der Beklagte habe ihm geantwortet, im Moment seien nicht so viele Gäste im Hotel, weshalb er am bevorstehenden Wochenende - vermutlich am 22./ 23.08.2015 - allein die Köchin M. einsetze. Daraufhin habe er den Beklagten gefragt, was er denn machen solle. Dieser habe ihm geantwortet, er solle in der Halle Ordnung machen. Er habe dann für 2 bis 3 Stunden täglich in der Halle Schrott sortiert und in Container verbracht. Am Abend des zweiten Tages - vermutlich am 23.08.2015 - habe er dem Beklagten in einem Gespräch klargemacht, dass er weiterhin als Koch mit der bisher üblichen Stundenzahl arbeiten wolle. Der Beklagte habe ihm erklärt, er könne ihn nicht mehr in dieser Form beschäftigen. Er habe dem Beklagten verdeutlicht, dass er dringend auf die bezahlten Arbeitsstunden angewiesen sei und keine weitere Woche unbezahlt tätig sein könne. Trotzdem sei der Beklagte dabei geblieben, dass allein die Köchin M. in der Folgewoche - wohl ab dem 24.08.2015 - in der Küche tätig werden solle. Hinsichtlich der mehrfachen konkreten Angebote seiner Arbeitsleistung biete er Beweis an durch seine eigene Vernehmung, weil es sich um Vier-Augen-Gespräche gehandelt habe. Die erstinstanzlich angeführte Zeugin "NN" sei die Köchin M.; Nachname und Anschrift der Zeugin seien ihm unbekannt. Die Köchin M. habe er jedoch nicht für das Angebot der Arbeitsleistung als Zeugin benannt, weil sie bei diesen Angeboten nicht unmittelbar zugegen gewesen sei. Die Köchin M. habe er als Zeugin für die Dienstplanänderung und die betriebsüblichen Arbeitszeiten bzw. seine Arbeitszeiten angeboten. Sollte es zweitinstanzlich hierauf ankommen, wiederhole er den Beweisantritt. Das Arbeitsgericht habe die Entscheidung rechtsfehlerhaft auch darauf gestützt, er habe in seinem Arbeitslosengeldantrag angegeben, das Arbeitsverhältnis habe am 24.08.2015 geendet. Dies treffe nicht zu. Er habe bei der Arbeitsagentur erklärt, dass ihn der Beklagte lediglich bis zum 24.08.2015 beschäftigt habe.

17

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

18

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 30.06.2016, Az. 7 Ca 163/16, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn

19

1. Arbeitsentgelt iHv. 480,58 EUR brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2015,
2. Arbeitsentgelt iHv. 2.500,00 EUR brutto abzüglich anzurechnender 395,42 EUR netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2015,
3. 2.500,00 EUR brutto abzüglich anzurechnender 750,00 EUR netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2015,
4. Arbeitsentgelt iHv. 5.000,00 EUR brutto nebst Zinsen aus 2.500,00 EUR seit 01.11.2015 und aus weiteren 2.500,00 EUR brutto seit 01.01.2016 soweit seine diesbezüglichen Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind,

20

zu zahlen.

21

Der Beklagte beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Er verteidigt das angefochtene Urteil und bezieht sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag, dass der Kläger am 23.08.2015 gegen 23:30 Uhr das Arbeitsverhältnis mündlich fristlos gekündigt habe. Der Kläger habe ihm erklärt, dies sei sein "letzter Arbeitstag", er werde nicht wiederkommen. Seine Bitte, mindestens die zweiwöchige Kündigungsfrist in der Probezeit einzuhalten, habe der Kläger mit dem Hinweis zurückgewiesen, er kündige und zwar jetzt, denn er verfüge bereits über eine neue Arbeitsstelle, die er unmittelbar antreten werde.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

25

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden.

II.

26

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger für die vier Monate vom 01.09. bis 31.12.2015 Vergütung wegen Annahmeverzugs zu zahlen. Er ist auch nicht verpflichtet, an den Kläger restliche Vergütung für August 2015 zu zahlen. Soweit das Arbeitsgericht dem Kläger für August 2015 einen Teilbetrag von 169,08 EUR zugesprochen hat, ist das Urteil rechtskräftig.

27

1. Die Klage ist nur zum Teil zulässig.

28

a) Soweit der Kläger restliche Vergütung für den Monat August 2015 iHv. 480,58 EUR brutto begehrt, ist sein Klageantrag zu 1) mangels hinreichender Bestimmtheit von Anspruchsgegenstand und Anspruchsgrund unzulässig. Es ist schon unklar, weshalb er den erstinstanzlich ausgeurteilten Teilbetrag iHv. 169,08 EUR brutto zweitinstanzlich nicht in Abzug bringt. Dazu hat er sich auf Nachfrage auch nicht geäußert.

29

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss der Kläger eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Er hat mehrere selbständige Ansprüche bestimmten Teilbeträgen zuzuordnen. Jeder Anspruch muss identifizierbar sein. Vorzutragen sind die Tatsachen, die den Streit unverwechselbar festlegen. Der zugrunde liegende Sachverhalt darf nicht beliebig sein (vgl. BAG 09.10.2002 - 5 AZR 160/01 - Rn. 11 mwN).

30

Der Kläger hat bezogen auf den Monat August 2015 den Gegenstand des erhobenen Anspruchs nicht ausreichend bezeichnet. Es kann nur vermutet werden, dass er für 128 Stunden, die er in diesem Monat tatsächlich gearbeitet hat, die Stundenlohndifferenz zwischen den gezahlten 12,00 EUR (insgesamt 1.536,00 EUR) und den nach seinem streitigen Vorbringen vereinbarter 12,50 EUR begehrt. Für welche Tage im August der Kläger Annahmeverzugslohn beansprucht, ist nicht erkennbar.

31

Verlangt ein Arbeitnehmer für einzelne Tage Verzugslohn, muss er die Tage bezeichnen, für die er diese Ansprüche erhebt. Diese Angaben sind erforderlich, um den Umfang der Rechtskraft ermitteln zu können (vgl. BAG 05.09.1995 - 3 AZR 58/95). Der Vortrag des Klägers ist nicht hinreichend deutlich. Wie viele Arbeitstage in die Zeit vom 24.08. bis 31.08.2015 gefallen wären, hat der Kläger nicht vorgetragen. Es ist auch unklar, an welchen konkreten Tagen der Beklagte ihm vor dem 24.08.2015 keine Arbeit oder für zu wenige Stunden Arbeit zugewiesen haben soll. Angaben wie "vermutlich vom 17. bis 20.08.2015" oder "vermutlich am 22. und 23.08.2015" "für 2 bis 3 Stunden täglich", ersetzen keinen konkreten Vortrag. Hinzu kommt, dass der Beklagte dem Kläger unstreitig im August 2015 für sechs Tage Urlaub insgesamt einen Bruttobetrag von 483,42 EUR gezahlt hat, den der Kläger in seine Verzugslohnberechnung (2.500,00 EUR abzgl. 2.019,42 EUR) einfließen lässt, ohne zu verdeutlichen, ob und an welchen Tagen ihm Urlaub gewährt worden ist.

32

Der Kläger konnte in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer auf Nachfrage keine konkreten Angaben dazu machen, wie sich seine Forderung für August 2015 zusammensetzt. Er hat insoweit auch keinen Schriftsatznachlass beantragt.

33

b) Die Zahlungsklage ist außerdem unzulässig, soweit der Kläger mit seinem Klageantrag zu 4) von dem bezifferten Bruttobetrag iHv. 5.000 EUR einen unbezifferten Teilbetrag "soweit die diesbezüglichen Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind", in Abzug bringt. Der Antrag ist nicht bestimmt genug (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

34

Macht ein Arbeitnehmer Verzugslohnansprüche für einen Zeitraum geltend, für den er Arbeitslosengeld I oder II (oder Krankengeld etc.) erhalten hat, muss er die erhaltenen Leistungen, die gem. § 115 SGB X kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind, bei der Zahlungsklage berücksichtigen. Die Leistungen der Sozialversicherungsträger sind von dem eingeklagten Bruttobetrag beziffert in Abzug zu bringen. Eine Antragsformulierung, den Arbeitgeber zur Zahlung einer bestimmten Bruttolohnsumme „abzgl. erhaltenen Arbeitslosengeldes“ zu verurteilen, ist daher nicht bestimmt genug (so schon BAG 15.11.1978 - 5 AZR 199/77; vgl. auch ErfK/Koch ArbGG 17. Aufl. § 46 Rn. 16 mwN; GMP/Germelmann 8. Aufl. ArbGG § 46 Rn. 55 mwN).

35

Der Kläger konnte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage keine konkreten Angaben dazu machen, ob ihm im November und Dezember 2015 überhaupt, ggf. ab wann und in welcher Höhe Leistungen von der Bundesagentur (die er beantragt hat) oder vom Jobcenter gewährt worden sind, oder ob wegen abgelehnter Leistungen sozialgerichtliche Verfahren anhängig sind oder waren. Er hat auch insoweit keinen Schriftsatznachlass beantragt.

36

Der Kläger hat auch keine Angaben dazu gemacht, welche "Dritte" ihm welche Leistungen in welcher Höhe gewährt haben, die vom eingeklagten Bruttobetrag abgezogen werden sollen. Da der Kläger gegen die Folgearbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht Darmstadt einen Rechtsstreit führt, ist nicht auszuschließen, dass er dort Lohn- oder Verzugslohnansprüche einklagt, die als Leistungen "Dritter" vom hier geforderten Bruttobetrag in Abzug gebracht werden sollen. Zum Streitgegenstand des Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Darmstadt hat sich der Kläger nicht geäußert.

37

2. Letztlich musste dem Kläger keine Gelegenheit zum weiteren Vortrag gegeben werden, denn seine Zahlungsklage ist vollumfänglich unbegründet.

38

a) Für seine bestrittene Behauptung, zwischen den Parteien sei ein Stundenlohn von 12,50 EUR, statt 12,00 EUR, vereinbart worden, hat der darlegungs- und beweispflichtige Kläger keinen Beweis angetreten. Seine Behauptung, er habe in der Zeit vom 15.05. bis 23.08.2015 (14 Wochen) durchschnittlich 200 Stunden im Monat gearbeitet, ist nicht von nachvollziehbaren Fakten getragen. Der Kläger hat in 14 Wochen nach den Aufzeichnungen des Beklagten, der die Arbeitszeit mit Stempeluhr erfasst hat, insgesamt 610,15 Stunden gearbeitet. Das ergibt einen Wochenschnitt von 43,58 Stunden und einen Monatsschnitt von 188,85 Stunden, so dass sich ein Durchschnittslohn von allenfalls 2.266,20 EUR, nicht 2.500,00 EUR errechnet.

39

b) Ein Vergütungsanspruch des Klägers für die Zeit vom 24.08. bis zum 31.12.2015 folgt nicht aus Annahmeverzug, § 615 Satz 1 iVm. § 611 Abs. 1 BGB.

40

aa) Nach § 615 Satz 1 BGB kann der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung verlangen, wenn der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug kommt. Der Arbeitgeber kommt gem. § 293 BGB in Annahmeverzug, wenn er im erfüllbaren Arbeitsverhältnis, die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung tatsächlich anbieten, § 294 BGB. Ein wörtliches Angebot (§ 295 BGB) genügt, wenn der Arbeitgeber ihm erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen oder er sei nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer in einem die tatsächliche Heranziehung übersteigenden Umfang zu beschäftigen. Streiten die Parteien über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, genügt ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers. Dieses kann darin liegen, dass der Arbeitnehmer gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses protestiert und/oder eine Bestandsschutzklage einreicht. Lediglich für den Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon ausgegangen, ein Angebot der Arbeitsleistung sei regelmäßig nach § 296 BGB entbehrlich. Zudem kann ein Angebot der Arbeitsleistung ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn offenkundig ist, dass der Arbeitgeber auf seiner Weigerung, die geschuldete Leistung anzunehmen, beharrt, insbesondere er durch einseitige Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit auf das Angebot der Arbeitsleistung verzichtet hat (vgl. BAG 24.02.2016 – 4 AZR 950/13 - Rn. 34-36 mwN; BAG 18.11.2015 – 5 AZR 814/14 - Rn. 50 mwN).

41

bb) Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung befand sich der Beklagte im gesamten Zeitraum vom 24.08. bis 31.12.2015 nicht im Verzug. Der darlegungs- und beweispflichtige Kläger, der eine mündliche Eigenkündigung am 23.08.2015 bestreitet, hat nicht substantiiert vorgetragen, dass er dem Beklagten in der Zeit bis 31.12.2015 seine Arbeitsleistung tatsächlich oder wörtlich angeboten hätte. Ein Angebot war auch nicht entbehrlich. Der Kläger hätte gegen den Nichteinsatz ab dem 24.08.2015 zumindest protestieren und damit seine Arbeitsleistung wörtlich anbieten müssen.

42

Den Beweisantritten des Klägers auf Vernehmung der Köchin M. als Zeugin und seiner Vernehmung als Partei war - unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen einer Parteivernehmung - nicht nachzugehen, weil sie einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dargestellt hätten. Der pauschale Vortrag des Klägers, er habe dem Beklagten "wiederholt" seine Arbeitsleistung angeboten, war unsubstantiiert. Der Kläger hat auch bei seiner informatorischen Anhörung im Berufungstermin keine Tatsachen dafür vorgetragen, dass er dem Beklagten ab dem 24.08.2015 seine Arbeitsleistung - tatsächlich oder wörtlich - angeboten haben könnte. Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörende Geschehnisse oder Zustände. Entsprechen die unter Beweis gestellten Behauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung zu unterbleiben, denn ein Beweisantritt kann den Vortrag von Tatsachen nicht ersetzen oder ergänzen. Eine unsubstantiierte, nicht durch Einzeltatsachen belegte allgemeine Behauptung wird nicht durch einen Beweisantritt zu einem schlüssigen Vortrag (vgl. BAG 21.01.2014 - 3 AZR 362/11 - Rn. 46, 47 mwN). Die Behauptung des Klägers, er habe dem Beklagten seine Arbeitsleistung "wiederholt angeboten", ist auch im Berufungsrechtszug weder nach Zeitpunkt noch nach Ort oder Art - wörtlich oder tatsächlich - näher konkretisiert worden.

III.

43

Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

44

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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