Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Sa 521/17

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12. Oktober 2017 - 8 Ca 705/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Verringerung und Neuverteilung ihrer Arbeitszeit während der Elternzeit.

2

Die Klägerin ist seit 2013 kraft schriftlichen Dienstvertrages vom 24. Oktober 2013 (Bl. 11 ff. d. A.) bei der Beklagten als Rechtsträgerin des Krankenhauses in L-Stadt als vollzeitbeschäftigte Assistenzärztin beschäftigt. Wegen der Formulierungen des Vertrages im Einzelnen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Die Klägerin wurde von der Beklagten, die mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, in der psychiatrischen Abteilung des genannten Krankenhauses eingesetzt, das auch über eine Abteilung für Innere Medizin verfügt. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Tätigkeit auch Bereitschaftsdienste verrichtet und verdiente zuletzt 6.398,88 Euro brutto.

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Im April 2016 hat die Klägerin eine Tochter geboren. Mit Schreiben vom 26. April 2016 (Bl. 128 d. A.) hat die Klägerin der Beklagten mitgeteilt, dass sie im unmittelbaren Anschluss an den achtwöchigen nachgeburtlichen Mutterschutz für volle 24 Monate Elternzeit in Anspruch nehmen werde. Zugleich hat sie erklärt, ab dem 9. Lebensmonat/ 9. Monat Elternzeit werde sie ihre Tätigkeit mit 20 Stunden pro Woche aufnehmen. Auf Bitte der Beklagten vom 28. April 2016 nebst nochmaliger Erinnerung, in einem vorgesehenen Vordruck konkret das Datum einzutragen, ab welchem sie während der Elternzeit ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen wolle, hat die Klägerin mit Schreiben vom 11. Juli 2016 (Bl. 129 d. A.) mitgeteilt, sie wolle ab dem 25. April 2017 in einem Umfang von 25 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten, ab dem 25. August 2017 mit 30 Wochenstunden. Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 05. August 2016 (Bl. 130 d. A.) mit, da die aktuelle Personalplanung für diesen Zeitraum bereits abgeschlossen sei und spätestens zum 01. November 2016 alle Stellen, auf denen die Klägerin eingesetzt werden könne, besetzt seien, könne ihrem Antrag nicht entsprochen werden. Zugleich wurde der Klägerin mitgeteilt, nach Aussage des zuständigen Chefarztes Dr. B. sei ein künftiger Einsatz der Klägerin im Bereitschaftsdienst nicht mehr möglich. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 12. Januar 2017 unter Beifügung eines Formularvordruckes (Bl. 16 ff. d. A.) gegenüber der Beklagten erklärt, sie verschiebe im Hinblick auf die Mitteilung der Beklagten ihren avisierten Arbeitsstart zum 25. Juni 2017 und beabsichtige vom 25. Juni bis 24. Oktober 2017 25 Wochenstunden (Montag bis Freitag von 8.00 bis 13.00 Uhr (ohne Pause)) und vom 25. Oktober bis 24. April 2018 30 Wochenstunden (Montag bis Freitag von 8.00 bis 14.30 Uhr (mit Pause)) teilzeitbeschäftigt zu werden. Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin mit Schreiben vom 09. Februar 2017 unter Hinweis auf die abgeschlossene Personalplanung und die Besetzung aller in Frage kommenden Stellen abgelehnt.

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Die Klägerin hat am 16. März 2017 beim Arbeitsgericht A-Stadt vorliegende Klage auf Zustimmung zur Elternteilzeit erhoben. Der Rechtsstreit ist durch Beschluss 25. April 2017 an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein verwiesen worden.

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Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, ihr stehe ein Anspruch auf die geltend gemachte Elternteilzeit zu. Die Beklagte suche ausweislich eines Stellenangebotes vom 15. Februar 2017 (Bl. 21 d. A.) für eine Tätigkeit als Bereitschaftsdienstärztin/ -arzt ab sofort eine Fachärztin/ -arzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder eine Assistenzärztin/ Assistenzarzt in der letzten Phase der Weiterbildung (Voll- oder Teilzeit), deren Voraussetzungen sie - nicht zuletzt auch aufgrund ihrer vielfältigen Vorerfahrungen in den Bereichen Kardiologie, Pneumologie, Angiologie, Gastroenterologie, Anästhesiologie und ihrer Notarzttätigkeit erfülle. Sie habe sich bei Antragstellung im vierten Jahr ihrer Fachweiterbildung im Bereich Psychiatrie/Psychotherapie befunden, wobei ein Jahr ihrer Tätigkeit im Bereich der Inneren Medizin anzuerkennen sei, so dass der Beginn ihrer Facharztausbildung im Jahr 2012 anzusetzen sei, weshalb sie sich in der - nicht näher definierten - letzten Phase der Weiterbildung befinde. Im Übrigen sei sie kraft Direktionsrechts und ihrer Qualifikation auch in anderen Fachbereichen und zudem vielseitig einsetzbar (Station, Ambulanz, Tagesklinik, Bereitschaftsdienst, Konsiliardienst). Sie bestreite, dass die Personalplanung der Beklagten bei Antragstellung bereits abgeschlossen gewesen sei und keine Beschäftigungsmöglichkeit für sie bestanden habe. Von den 13 in der Abteilungspsychiatrie beschäftigten Assistenzärzten seien zu Beginn ihrer Elternzeit sechs in Teilzeit beschäftigt, zudem sei eine Ärztin schwer krank, deren Fehlzeiten auszugleichen seien. Zwei Ärztinnen seien bis vor kurzem in Elternzeit gewesen und während dessen teilzeitbeschäftigt (60 %/ und 75 %), eine weitere Kollegin sei seit dem 01. November 2016 in Teilzeit während der Elternzeit weiterbeschäftigt worden.

6

Die Klägerin hat beantragt,

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1. die Beklagte wird verurteilt, dem Antrag der Klägerin auf Reduzierung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf 25 Wochenstunden ab dem 25. Juni 2017 bis zum 24. Oktober 2017 und auf 30 Wochenstunden ab dem 25. Oktober 2017 bis zum 24. April 2018 zuzustimmen.

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2. für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu 1. wird die Beklagte verurteilt, die Arbeitszeit der Klägerin auf Montag bis Freitag, 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr (ohne Pause) bzw. Montag bis Freitag, 8.00 Uhr bis 14.30 Uhr (mit Pause) einzuteilen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, dem Teilzeitantrag stünden dringende betriebliche Gründe entgegen. Die Klägerin könne nicht im Bereitschaftsdienst eingesetzt werden, da sie in ihrer Beschäftigungszeit ständig Konflikte provoziert und damit alle internen Berufsgruppen (Ärzte, Pflege, Therapeuten, Pforte etc.) und externen Partner (Polizei, Ordnungsdienst, Rettungsdienst) dazu gebracht habe, nicht mehr mit ihr zusammen arbeiten zu wollen. Es lägen massive Beschwerden vor, die regelmäßig gegenüber der Klägerin thematisiert worden seien. Die Klägerin befinde sich angesichts ihres Eintritts im November 2013 nicht in der letzten Phase ihrer Weiterbildung (vier Jahre Psychiatrie, 1 Jahr Neurologie). Auch auf inhaltlicher Ebene erfülle die Klägerin die Voraussetzungen nicht. Der weiterbildende Chefarzt Dr. B. könne nach bisheriger Bewertung keine Empfehlung auf Zulassung zur Facharztprüfung aussprechen. Die Personalplanung für die Abteilung Psychiatrie sei bei Antragstellung der Klägerin bereits abgeschlossen gewesen und alle Stellen ab dem 01. November 2016 besetzt. Auch in den Abteilungen Geriatrie oder Innere Medizin seien alle verfügbaren Assistenzarztstellen besetzt. Für die übrigen von der Klägerin genannten Bereiche (Station, Ambulanz, Tagesklinik, Bereitschaftsdienst, Konsiliardienst) fehle ihr die fachliche und persönliche Eignung. Sie sei aufgrund der Vorkommnisse und des Verhaltens der Klägerin zu dem Ergebnis gekommen, dass diese für eine Tätigkeit im Bereitschaftsdienst, der Geriatrie und Innere Medizin nicht geeignet sei. Die Beklagte sei im Grunde überbesetzt, da sich aus dem Stellenplan 2017 im Fachbereich Psychiatrie (Bl. 148 d. A.) ein Personalüberschuss von 1,8 VZÄ (Vollzeitäquivalenten) ergebe. Die durchschnittliche Ist-Besetzung liege - bei einer Soll-Stellenzahl von 13,45 - bei 15,25 Stellen. Für den Bereich Geriatrie ergebe sich ähnliches (9,25 Sollstellen und 10,93 Ist-Stellen). Die Zeugin Dr. C. habe sich seit 2015 in Elternzeit befunden und kehre zum 01. November 2017 mit 0,75 VZÄ zurück. Die Zeugin E. (0,69 VZÄ) sei seit dem 01. Juli 2016 in Elternzeit, was durch die Vollzeitbeschäftigung des Zeugen Ba. mehr als ausgeglichen worden sei.

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Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 12. Oktober 2017 (Bl. 170 ff. d. A.) stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe Anspruch auf Zustimmung zur begehrten Verringerung der Arbeitszeit in der Elternzeit nach § 15 Abs. 5 BEEG. Die Beklagte habe keine hinreichenden dringenden betrieblichen Gründe vorgetragen, die dem Begehren der Klägerin entgegenstehen könnten. Sie könne mit dem Argument, dass die aktuelle Personalplanung abgeschlossen sei, nicht gehört werden, da eine solche insbesondere bei größeren Betrieben keine statische Größe sei, was sich auch daran zeige, dass zwei Mitarbeiter im Frühjahr 2017 in Teilzeit ihre Arbeit wiederaufgenommen hätten. Die Beklagte habe nicht dargelegt, wie der Arbeitsplatz der Klägerin während der Elternzeit besetzt worden sei. Sollte eine unbefristete Neueinstellung erfolgt sein, liege hierin ein Anhaltspunkt, dass die Beklagte das Risiko einer Doppelbesetzung in Kauf genommen habe. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, die Klägerin aus verhaltens- oder personenbedingten Gründen nicht im Bereitschaftsdienst einsetzen zu können; eine fehlende fachliche Qualifikation könne sie nicht mit Erfolg vorbringen, nachdem die Klägerin bislang in all ihren Einsatzzeiten als Ärztin auch Bereitschaftsdienste geleistet habe. Gegen die wöchentliche Verteilung der Arbeitszeiten habe die Beklagte keine Einwände geltend gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 174 ff. d. A. Bezug genommen.

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Die Beklagte hat gegen das ihr 20. November 2017 zugestellte Urteil mit am 15. Dezember 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 15. Dezember 2017 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 22. Februar 2018, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet.

14

Sie macht zur Begründung ihrer Berufung nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 22 Februar 2018, hinsichtlich deren weiteren Inhaltes ergänzend auf Bl. 205 ff. d. A. Bezug genommen wird, zweitinstanzlich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags geltend,

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das Arbeitsgericht verkenne, dass sie für das Vorliegen entgegenstehender dringender betrieblicher Gründe nicht die Einstellung einer Ersatzkraft darlegen und beweisen müsse, da der Wunsch nach Elternteilzeit einen Beschäftigungsbedarf voraussetze. Woher der fehlende Beschäftigungsbedarf der Beklagten herrühre, sei irrelevant. Ein Arbeitgeber, der bereits personell überbesetzt sei, habe ein hohes Interesse daran, nicht noch zusätzlich eine Teilzeitkraft beschäftigen zu müssen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 12. Januar 2017 habe sich nach dem Stellenplan der Beklagten zu Anfang März 2017 eine Ist-Besetzung von 15,25 Stellen bei einer Soll-Besetzung von 13,45 Stellen, somit eine Überbesetzung von 1,8 Stellen ergeben. Hieran habe sich seit Juni 2017 nichts geändert. Die Beklagte sei froh gewesen, durch den Eintritt der Klägerin in Elternzeit anstelle der 1,8 überbesetzten Stellen nicht 2,8 überbesetzte Stellen zu unterhalten. Der Weggang der Assistenzärztin H. im Februar 2017 mit einer 0,75-Stelle sei durch die Rückkehr der Oberärztin G. mit einer 0,84-Stelle kompensiert worden und das Ausscheiden der Assistenzärztin Ge. (1,0-Stelle) Mitte Februar durch die Rückkehr von Frau H. aus der Elternzeit mit einer 0,75-Stelle. Die Anträge der Mitarbeiterinnen seien schon vor Abschluss der Personalplanung im Januar 2017 gestellt worden. Im Juni 2017 habe die Zeugin Z. die Station mit einer 0,75-Stelle verlassen, womit noch ein Überhang von rund 1,8 Stellen verblieben sei. Es sei keine Mitarbeiterin nachgerückt, da der Ausfall durch die Rückkehr der erfahrenen Oberärztin G. mehr als überkompensiert worden sei. Es bestehe keine Pflicht des Arbeitgebers, alle vergleichbaren Arbeitnehmer nach einer entsprechenden Bereitschaft zur Verringerung der Arbeitszeit zu befragen. Das sei bereits wegen der vierwöchigen Prüfungsfrist eine unzumutbare Härte. In der Geriatrie oä. habe sie die Klägerin nicht einsetzen müssen, da die Klägerin erstmals im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht geäußert habe, auch hierzu bereit zu sein. Die Tatsache, dass die Klägerin möglicherweise in all ihren Tätigkeiten temporär Bereitschaftsdienst geleistet habe, heiße nicht, dass sie qualifiziert sei, ausschließlich Bereitschaftsdienste zu leisten, der deutlich anderen Voraussetzungen ausgesetzt sei. Zudem befinde die Klägerin sich auch nicht in der letzten Phase ihrer Weiterbildung.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage unter Abänderung des am 12. Oktober 2017 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - 8 Ca 705/17 - abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das von der Klägerin angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 03. April 2018 (Bl. 231 ff. d. A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird, und trägt zweitinstanzlich vor,

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die Beklagte sei ihrer Darlegungs- und Beweislast zu den dringenden betrieblichen Gründen, die ihrer Teilzeittätigkeit entgegenstünden, nicht nachgekommen. Die behauptete Überbesetzung sei nicht schlüssig dargetan und stelle auch nur auf die Abteilung Psychiatrie ab, obwohl die Beklagte nach dem Arbeitsvertrag ein weitergehendes Direktionsrecht habe. Ob die Beklagte eine Ersatzkraft für sie eingestellt habe, sei auch nicht unbeachtlich. Im Übrigen habe die behauptete Überkapazität offenbar bei der Rückkehr der beiden Mitarbeiterinnen in 2017 im Gegensatz zur Klägerin offenbar keine Rolle gespielt. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass seit Juni 2017 keine Mitarbeiterin den Betrieb verlassen habe. Sie befinde sich auch aus im Einzelnen dargestellten Gründen „in der letzten Phase der Weiterbildung“ obgleich dies kein feststehender Terminus sei. Zudem verfüge sie über eine Notarztausbildung und Anästhesieerfahrung und sei daher überdurchschnittlich für den Bereitschaftsdienst qualifiziert.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 10. Juli 2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A

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Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich.

I.

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Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, wurde von der Beklagten nach Zu-stellung des erstinstanzlichen Urteils am 20. November 2017 mit am 15. Dezember 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz vom 22. Februar 2018 rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO).

II.

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Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Klägerin steht ein Anspruch auf die begehrte Verringerung und Neuverteilung ihrer Arbeitszeit im streitgegenständlichen Zeitraum zu. Die Einwendungen der Berufung rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht. Die Berufung war zurückzuweisen.

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1. Die - im Ergebnis auch im unechten Hilfsantrag - auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtete Klage ist zulässig. Insbesondere besteht für den Leistungsantrag das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, das sich regelmäßig schon daraus ergibt, dass der erhobene Anspruch nicht erfüllt ist; das Rechtsschutzbedürfnis besteht auch für den mittlerweile beendeten Gesamtzeitraum vom 25. Juni 2017 bis 24. April 2018; die verlangte Elternzeit kann wegen möglicher Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung noch finanzielle Auswirkungen haben (vgl. BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 25 mwN, zitiert nach juris).

27

2. Die Klage ist auch in der Sache erfolgreich. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Elternteilzeit nach § 15 Abs. 6 und 7 BEEG zu. Mit Rechtskraft des obsiegenden Urteils gilt die Zustimmung der Beklagten zu der angebotenen Vertragsänderung nach § 894 Satz 1 ZPO als erteilt.

28

2.1. Die Klage ist nicht schon deswegen unbegründet, weil die Klägerin die rückwirkende Verringerung und Neuverteilung ihrer Arbeitszeit ab 25. Juni 2017 verlangt. Seit Inkrafttreten des § 311a BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist; die erstrebte Fiktion der Abgabe der Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO soll zum Abschluss eines Vertrags führen, der rückwirkend Rechte und Pflichten begründet (vgl. BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 27 mwN, zitiert nach juris).

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2.2. Die Regelung in § 15 Abs. 6 BEEG hindert den Anspruch der Klägerin auf Verringerung ihrer Arbeitszeit nicht. Danach kann während der Gesamtdauer der Elternzeit nur zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beansprucht werden, soweit eine Einigung nach Abs. 5 nicht möglich ist. Diese Grenze hat die Klägerin vorliegend nicht überschritten.

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a) § 15 BEEG unterscheidet zwischen dem Konsensverfahren gemäß § 15 Abs 5 Satz 1 und Satz 2 BEEG und dem Anspruchsverfahren nach § 15 Abs. 6 iVm. Abs. 7 BEEG. Im Konsensverfahren sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin über den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit einigen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG). Ist eine Einigung nicht möglich, hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gemäß § 15 Abs. 6 BEEG zweimal Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (Anspruchsverfahren) (vgl. BAG 19. Februar 2013 - 9 AZR 461/11 - Rn. 15 ff., zitiert nach juris). Ob der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Konsensverfahren eine Verringerung der Arbeitszeit erreichen will oder im Anspruchsverfahren eine bestimmte Reduzierung der Arbeitszeit durchzusetzen versucht, ist durch Auslegung zu ermitteln (BAG 19. Februar 2013 - 9 AZR 461/11 - Rn. 15, aaO).

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b) Die Klägerin hat der Beklagten vorliegend erstmals mit Schreiben vom 26. April 2016 mitgeteilt, sie werde ab dem 9. Lebensmonat/ 9. Monat Elternzeit ihre Tätigkeit mit 20 Wochenstunden wieder aufnehmen. Die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ergibt, dass die Klägerin hiermit lediglich das Konsensverfahren nach § 15 Abs 5 Satz 1 und Satz 2 BEEG einleiten wollte, um mit der Arbeitgeberin in Gespräche über die Verringerung und Verteilung ihrer Arbeitszeit einzutreten. Hierbei ist ausgehend vom objektiven Wortlaut der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften; bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen die Klägerin bei ihrer Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von der Beklagten zu verstehen war (vgl. BAG 19. Februar 2013 - 9 AZR 461/11 - Rn. 27; 22. Mai 2012 - 9 AZR 453/10 - Rn. 14 mwN). Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 26. April 2016 weder einen bestimmten Zeitpunkt genannt, noch ließ sich der Beginn ihres Teilzeitverlangens aus ihren Äußerungen entnehmen, nachdem der 9. Lebensmonat ihrer Tochter und der 9. Monat der - erst im Anschluss an die Mutterschutzfristen beantragten - Elternzeit differierten. Dies hat auch die Beklagte so gesehen, die die Klägerin mit Schreiben vom 28. April 2016 aufgefordert hat, ein konkretes Datum zu nennen, zu dem sie ihre Elternteilzeit aufnehmen wolle.

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c) Selbst wenn man im erneuten Schreiben der Klägerin vom 11. Juli 2016, in dem die Klägerin unter Nennung von Beginn und Umfang der Verteilung erneut Elternteilzeit begehrt hat, eine Geltendmachung der Elternteilzeit im Anspruchsverfahren nach § 15 Abs. 6 iVm. Abs. 7 BEEG sehen wollte, scheitert der vorliegend streitgegenständliche Antrag der Klägerin vom 12. Januar 2017 jedenfalls nicht an § 15 Abs. 6 BEEG, nachdem ihr Elternteilzeit zuvor weder einvernehmlich gewährt, noch gerichtlich zuerkannt worden ist.

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2.3. Das als Antrag gemäß § 15 Abs. 6 iVm. Abs. 7 BEEG zu verstehende Schreiben der Klägerin vom 12. Januar 2017 war hinreichend bestimmt iSd. § 145 BGB. Nachdem die Klägerin ihrem Antrag vom 12. Januar 2017 zuletzt das von der Beklagten überreichte Formular beigefügt hat, aus dem sich die von ihr begehrten Elternteilzeitzeiträume nebst Wochenstundenzahl und deren Verteilung klar ergeben, bestehen Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Antrags nicht.

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2.4. Die allgemeinen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 BEEG sind erfüllt, nachdem die Beklagte unstreitig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, das Arbeitsverhältnis der Klägerin länger als sechs Monate bestanden hat, die regelmäßige Arbeitszeit für mehr als drei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden reduziert werden sollte und der Antrag der Klägerin vom 12. Januar 2017 sechs Wochen vor Beginn der beabsichtigten Elternteilzeit am 25. Juni 2017 bei der Beklagten eingegangen ist.

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2.5. Dem Anspruch der Klägerin stehen keine dringenden betrieblichen Gründe nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG entgegen.

36

a) Nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG setzt der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit das Fehlen entgegenstehender dringender betrieblicher Gründe voraus. An das objektive Gewicht der Ablehnungsgründe sind erhebliche Anforderungen zu stellen, wie der Begriff „dringend” verdeutlicht. Mit ihm wird ausgedrückt, dass eine Angelegenheit notwendig, erforderlich oder auch sehr wichtig ist. Die entgegenstehenden betrieblichen Interessen müssen mithin von erheblichem Gewicht sein. Sie müssen sich gleichsam als zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit darstellen (BAG 05. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 48, aaO).

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b) Trotz der Aufnahme in den Katalog der Anspruchsvoraussetzungen obliegt die Darlegung der Tatsachen, aus denen sich die entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe ergeben sollen, und deren Beweis dem Arbeitgeber. Es handelt sich um eine sog. negative Anspruchsvoraussetzung. Der Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast bereits dann, wenn er behauptet, derartige entgegenstehende Gründe bestünden nicht. Inhalt und Umfang der vom Arbeitgeber darzulegenden Tatsachen, aus denen sich die dringenden betrieblichen Ablehnungsgründe ergeben sollen, richten sich nach dem Lebenssachverhalt, auf den er die Zustimmungsverweigerung stützt (vgl. insgesamt BAG 05. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 48 f., aaO). Die bloße Behauptung, es bestehe keine Beschäftigungsmöglichkeit, genügt zur schlüssigen Darlegung der Zustimmungsverweigerung regelmäßig nicht. Vielmehr sind die zugrunde liegenden Tatsachen zu bezeichnen. Die Darlegungen unterscheiden sich insoweit nicht von dem nach § 1 Abs. 2 KSchG gebotenen Vortrag zur Begründung einer betriebsbedingten Kündigung. Die Ausgangssituationen sind vergleichbar. In beiden Varianten geht es um den unbestimmten Rechtsbegriff „dringende betriebliche“ Gründe bzw. Erfordernisse. Im Kündigungsrecht müssen sie einer dauerhaften Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen. Im Recht der Elternteilzeit müssen sie einer befristeten Beschäftigung mit der gewünschten verringerten Arbeitszeit entgegenstehen; wie im Kündigungsrecht ist näher zu konkretisieren, auf Grund welcher Umstände kein betrieblicher Beschäftigungsbedarf besteht; abzustellen ist nur auf die Tätigkeit, die der Arbeitnehmer vor Beginn der Elternzeit auf seinem Arbeitsplatz ausgeübt hat; in die erforderliche Darlegung sind alle Aufgaben einzubeziehen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf Grund seines Weisungsrechts (§ 106 GewO) übertragen kann; regelmäßig wird das erfordern, dass der Arbeitgeber seinen insoweit bestehenden Gesamtbedarf an Arbeitszeitkapazität vorträgt und dem die tatsächliche Besetzungssituation gegenüberstellt; insbesondere bei größeren Betrieben kann hierauf wegen der dynamischen Entwicklung im Personalbereich durch Fluktuation oder Inanspruchnahme von Elternzeit nicht verzichtet werden (vgl. BAG 05. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 53 f., aaO).

38

c) Ausgehend hiervon hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass die Beklagte ihrer Darlegungs- und Beweislast zu fehlenden dringenden betrieblichen Gründen nicht nachgekommen ist. Hieran hat sich auch im Berufungsverfahren nichts geändert. Der Beklagten ist es bis zuletzt nicht gelungen, schlüssig darzulegen, aus welchen Gründen ein der Beschäftigung der Klägerin entgegenstehender Personalüberhang besteht.

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(1) Die Beklagte kann der Klägerin keine personelle Überbesetzung der psychiatrischen Abteilung entgegenhalten.

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Soweit sie bereits erstinstanzlich eine Personelle Übersicht über die dortige Soll- und Ist-Stellenbesetzung für das Jahr 2017 (Bl. 158 d. A.) zur Akte gereicht und sich darauf berufen hat, die Abteilung sei mit 1,8 Stellen überbesetzt, woraus sich der fehlende Beschäftigungsbedarf für die Klägerin ergebe, steht dies deren Anspruch nicht entgegen. Der Beschäftigungsbedarf für Assistenzärzte beträgt laut Angaben im Stellenplan 8,95 Vollzeitstellen, während die Ist-Besetzung zwischen 12,18 Stellen (Januar 2017), 11,28 Stellen (Februar 2017), 10,82 Stellen (März 2017), 11,57 Stellen (April 2017) und 10,82 Stellen (ab Juni 2017) schwankte. Nachdem trotz Personalfluktuation die Soll-Stellenbesetzungszahl regelmäßig überschritten worden ist, lässt sich der tatsächliche Beschäftigungsbedarf für Assistenzärzte in der Abteilung Psychiatrie den von der Beklagten vorgelegten bloßen Sollzahlen ohne nähere Angaben zum tatsächlichen Arbeitskräftebedarf anhand von Patientenzahlen, Schilderung der Tätigkeitsfelder der Assistenzärzte, benötigte Arbeitszeiten und zur Verfügung stehende Arbeitszeitkapazitäten nebst Personalbedarfsplanung nicht zuverlässig entnehmen, insbesondere nicht, dass kein höherer Bedarf an Assistenzarztstellen bestanden hat, als der von der Beklagten zuletzt angegebene Ist-Bestand. Die gilt auch, aber nicht nur aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin bereits erstinstanzlich auf eine schwere Erkrankung einer der Ärztinnen und damit verbundene, zu überbrückende Ausfallzeiten hingewiesen hat.

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Dass der von der Beklagten vorgelegte Stellenplan hinsichtlich des tatsächlich anfallenden Arbeitsbedarfs nicht allein aussagekräftig sein kann, zeigt sich auch daran, dass die Beklagte unstreitig noch Mitte Februar 2017 einen Bereitschaftsdienstärztin/ -arzt in Voll- oder Teilzeit für die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie gesucht und die Stelle auch für eine Assistenzärztin/ einen Assistenzarzt (in der letzten Phase der Weiterbildung) freigegeben hat. Die Ausführungen der Beklagten zur Überbesetzung anhand der reinen Sollstellenzahlen als zutreffend zugrunde gelegt, ist nicht ersichtlich wie es angesichts der Ist-Besetzung in der Abteilung zu einem tatsächlichen Beschäftigungsbedarf für eine derartige Stelle kommen sollte. Geht man von einem Bedarf jedenfalls entsprechend der ausgeschriebenen Stelle aus, ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Klägerin, die von der Beklagten unbestritten in all ihren Einsatzzeiten als Ärztin, auch vor ihrer Zeit bei der Beklagten, im Bereitschaftsdienst tätig war, zu der ausgeschriebenen Tätigkeit nicht in der Lage sein sollte. Dies hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend beanstandet. Worin der von der Berufung pauschal behauptete Unterschied zwischen temporärem oder ausschließlichem Bereitschaftsdienst besteht und warum die Klägerin, die bereits im Bereitschaftsdienst eingesetzt war, deshalb zu dessen Ableistung nicht in der Lage sein soll, hat die Beklagte nicht näher erläutert. Dass die Beklagte die Klägerin wegen ihres von ihr beanstandeten - und von der Klägerin bestrittenen - Verhaltens in der Vergangenheit nicht bevorzugt im Bereitschaftsdienst einsetzen möchte, kann im Rahmen entgegenstehender betrieblicher Gründe iSd. § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG, wie bereits vom Arbeitsgericht zutreffend angeführt, keine Berücksichtigung finden. Ob die Beklagte Fehlverhalten der Klägerin schlüssig vorgetragen hätte, kann dahinstehen. Eine fehlende fachliche Qualifikation der Klägerin infolge ihres Weiterbildungsstandes kann die Beklagte der Klägerin nicht entgegenhalten. Nach Ziff. 27 der Weiterbildungsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz vom 05. Mai 2004, zuletzt idF. vom 27. September 2017, beträgt die Weiterbildungszeit für die Facharztausbildung im Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie insgesamt 60 Monate, davon 24 Monate in der stationären psychiatrischen und psychotherapeutischen Patientenversorgung und 12 Monate in der Neurologie. Angerechnet werden können darüber hinaus ua. sechs Monate im Gebiet Innere Medizin. Die Klägerin hat sich unstreitig im Zeitraum von November 2013 bis September 2015 22 Monate bei der Beklagten psychiatrisch weitergebildet. Damit hat sie den vorgeschriebenen Anteil an stationärer psychiatrischer und psychotherapeutischer Ausbildung nahezu absolviert. Unter Berücksichtigung von sechs Monaten anzuerkennender Weiterbildung aus der internistischen Vorbildung der Klägerin und - nicht bei der Beklagten ableistbaren - 12 Monaten Neurologie hat die Klägerin 2/3 der erforderlichen Weiterbildungszeiten bei der Beklagten abgeleistet. Da die Beklagte nähere Vorgaben zu den Voraussetzungen der „letzten Phase der Weiterbildung“ in ihrer Stellenausschreibung nicht gemacht hat und die Klägerin darüber hinaus bereits über Erfahrung im Bereitschaftsdienst verfügt, vermag die Berufungskammer von einer fehlenden fachlichen Qualifikation der Klägerin für einen Einsatz in einem Gebiet, in dem sie bereits tätig gewesen ist, nicht auszugehen.

42

Da die Beklagte einen personellen Überhang in der psychiatrischen Abteilung nicht nachvollziehbar dargelegt hat, kann dahinstehen, inwieweit sie zu Recht der seit Februar 2017 in (möglicherweise: Eltern-) Teilzeit beschäftigten Mitarbeiterin H. vor der Klägerin den Vorzug gegeben hat.

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(2) Ungeachtet eines Personalüberhangs in der psychiatrischen Abteilung hat die Beklagte auch nicht substantiiert dargetan, dass eine Überbesetzung in der Abteilung Geriatrie und Innere Medizin einer Elternteilzeitbeschäftigung der Klägerin entgegensteht. Da in die erforderliche Darlegung der entgegenstehenden betrieblichen Gründe alle Aufgaben einzubeziehen sind, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf Grund seines Weisungsrechts (§ 106 GewO) übertragen kann und die Klägerin nach § 1 Absatz 1 des Arbeitsvertrages vom 24. Oktober 2013 lediglich als Assistenzärztin eingestellt ist, umfasst das Direktionsrecht der Beklagten - unabhängig davon, ob den Antragsschreiben der Klägerin eine Beschränkung ausschließlich auf ihre bisherige Tätigkeit in der psychiatrischen Abteilung entnommen werden kann - auch deren Einsatz in einer anderen Abteilung des Hauses. Auch bezüglich der genannten Abteilung hat die Beklagte die erforderliche Arbeitszeitkapazität der tatsächlichen Besetzungssituation nicht gegenüberstellt, sondern sich lediglich auf absolute Soll-Stellenzahl (9,25) und eine Ist-Stellenzahl (10,93) berufen. Es gelten hier die Ausführungen zur psychiatrischen Abteilung, auf die Bezug genommen wird.

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2.6. Da die Beklagte keine gesonderten Einwendungen gegen die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin im von der Klägerin nach § 15 Abs. 7 Satz 3 BEEG mitgeteilten gewünschten Umfang erhoben hat, hat das Arbeitsgericht der Klage auch insoweit zu Recht stattgegeben.

B

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

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Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

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