Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (7. Kammer) - 7 Sa 373/18
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 27. September 2018, Az.: 6 Ca 347/18, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Annahmeverzugsvergütung und Urlaubsabgeltung.
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Der am ... Mai 1946 geborene Kläger war in der Zeit vom 4. April 2016 bis zum 30. April 2018 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Die Parteien schlossen unter dem 4. April 2016 einen schriftlichen Arbeitsvertrag, wegen dessen Inhalts auf Bl. 4 f. d. A. Bezug genommen wird. Nach § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrags erhielt der Kläger monatlich eine Vergütung auf Stundenlohnbasis bei einem Stundenlohn von 11,50 €. Der Jahresurlaub betrug nach § 8 Ziffer 1 S. 2 des Arbeitsvertrages 24 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Im Übrigen galten die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes (§ 8 Ziffer 3 des Arbeitsvertrages).
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Der Kläger hat erstinstanzlich - zusammengefasst - vorgetragen,
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die Beklagte habe ihn nicht regelmäßig beschäftigt, obwohl er seine Arbeitskraft angeboten habe. Er habe sich telefonisch melden müssen und habe nur dann gearbeitet, wenn die Beklagte einen Auftrag für ihr gehabt habe. Dabei seien folgende Stunden- und Arbeitsentgeltdefizite eingetreten: Für Februar 2018 160 statt bezahlten 114 Stunden, mithin 529,00 € brutto, für März 2018 176 statt bezahlten 107,25 Stunden, mithin 790,63 € brutto und für April 2018 168 Stunden und 1.932,00 € brutto.
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Ihm stünden weiter noch acht Tage Erholungsurlaub, das seien 736,00 € brutto, zu.
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Die ihm für April 2018 erteilte Abrechnung sei insoweit richtig, es fehlten nur 120 Krankheitsstunden.
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Arbeitsentgelt in Höhe von 3.251,63 € brutto zu zahlen,
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2. die Beklagte zu verurteilen, Urlaubsabgeltung in Höhe von 736,00 € brutto zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat vorgetragen,
der Kläger sei Rentner. Auf seinen Wunsch hin, auch weiterhin ab und zu als Lkw-Fahrer noch Touren fahren zu können, sei mit ihm vereinbart worden, dass er bei Bedarf und zur Abdeckung von Spitzen sporadisch eingesetzt werden könne. In einem persönlichen Gespräch vom 15. Dezember 2017, vormittags, in der Zentrale in C-Stadt zwischen dem Kläger, ihrem Geschäftsführer M. G. sowie ihrem Speditionsleiter A. K. sei über die weiteren Einsatzmöglichkeiten des Klägers ab Januar 2018 gesprochen worden. In diesem Gespräch habe ihr Geschäftsführer vorgeschlagen, den Kläger nur noch sporadisch, das heißt nur bei Bedarf und zur Abdeckung von Spitzen einsetzen zu wollen. Dem habe der Kläger, auch aufgrund seines Alters, zugestimmt. Ihr Geschäftsführer habe ausdrücklich nochmals angesprochen, dass der „alte Vertrag damit vom Tisch sei“. Eine schriftliche Kündigung habe nicht extra sein sollen, da der Kläger ja weiterhin habe fahren sollen, allerdings nur bei Bedarf. Auch das sei für den Kläger in Ordnung gewesen, da er so viel „Schriftkram“ nicht brauchen würde. Ein weiterer Beweis dafür sei auch, dass normalerweise alle Fahrer, die in Vollzeit führen, am Monatesende einen „Abschlag auf den Lohn“ bekämen. Ausweislich der Lohnabrechnungen Januar bis März 2018 habe der Kläger diesen nicht mehr bekommen.
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Es sei nicht wahr, dass der Kläger darüber hinaus seine Arbeitskraft angeboten habe. Alle Arbeitsstunden, die der Kläger für sie gearbeitet habe, habe er von ihr auch bezahlt bekommen.
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Für den Februar 2018 habe der Kläger ausweislich seiner ausgefüllten Stundenabrechnung „Monat 2.2018“ Gesamtstunden in Höhe von 115 ¾ angegeben, vergütet worden seien 107,25 Stunden (1.263,38 € brutto). Schon dieser Stundenzettel spreche gegen die Behauptung des Klägers, er hätte seine Arbeitskraft auch darüber hinaus angeboten. Die Differenz ergebe sich aus der falschen Urlaubsberechnung des Klägers.
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Im Februar 2018 habe der Kläger bei der Leiterin Abrechnung B. B. angefragt, ob er einen Vorschuss haben könne. Frau B. sei dem Kläger entgegen gekommen und habe ausnahmsweise einen Vorschuss in Höhe von 1.500,00 € netto gewährt. Dieser habe, wie sich auch aus dem Text der Quittung (Bl. 27 d. A.) ergebe, mit dem Lohn/Gehalt März 2018 verrechnet werden sollen, was auch geschehen sei.
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Da der Kläger im März 2018 nur 107,25 Stunden gearbeitet und somit nur 1.216,66 € netto verdient habe, ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 283,34 € netto, die von der nächsten Lohnabrechnung habe abgezogen werden müssen.
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Der Kläger hat erwidert,
das von der Beklagten behauptete Gespräch vom 15. Dezember 2017 habe nie stattgefunden. Herrn K. kenne er nicht. Er würde auch nie eine Arbeit auf Abruf vereinbaren. Vorschuss habe er nicht erhalten, weil er von den abgerechneten Beträgen gar nicht auf die entsprechenden Lohnsummen gekommen wäre.
- 18
Das Arbeitsgericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 23. August 2018 (Bl. 44 d. A.) Beweis darüber erhoben, ob am 15. Dezember 2017 eine Vereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen ist, durch Vernehmung des Zeugen A. K.. Wegen des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Kammerverhandlung vom 27. September 2018 (Bl. 52 ff. d. A.) Bezug genommen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinen Anspruch aus § 615 BGB auf ergänzende Lohnzahlungen. Zwar sei das Arbeitsverhältnis der Parteien zunächst auf Vollzeit abgeschlossen gewesen, zur Überzeugung der Kammer habe es aber im Dezember 2017 das von der Beklagten behauptete Gespräch gegeben. Sämtliche tatsächlich geleisteten Stunden seien gegenüber dem Kläger abgerechnet worden. Dementsprechend errechne sich das zugunsten des Klägers abzurechnende und bei Vertragsende abzugeltende Urlaubsentgelt nach § 11 BUrlG. Selbst unter Berücksichtigung der Durchschnittsentgelte der letzten vier Monate ergäbe sich zugunsten des Klägers lediglich ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 284,96 € aufgrund des Vorschusses für März. Der hieraus folgende zugunsten des Klägers sich ergebende Nettobetrag liege weit unterhalb des dem Kläger zu viel gewährten Nettoentgelts von 283,34 € aufgrund des Vorschusses für März. Das gleiche gelte für den dem Kläger noch zustehenden Ausgleich für den Zuvielabzug für nacherhobene Maut. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 63 ff. d. A.) Bezug genommen.
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Das genannte Urteil ist dem Kläger am 18. Oktober 2018 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am Montag, 19. November 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese innerhalb der durch Beschluss vom 18. Dezember 2018 bis einschließlich 18. Januar 2019 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 18. Januar 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.
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Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 91 ff. d. A.), zusammengefasst geltend,
das vom Zeugen K. behauptete Gespräch im Dezember 2017 habe nicht stattgefunden. Es sei ihm angesichts der bis zu den Feiertagen im Dezember 2017 gearbeiteten 210 Stunden gar nicht möglich gewesen, vormittags oder um die Mittagszeit in der Firma zu sein. Zweifel an der Aussage des Zeugen K. hätten sich für das Arbeitsgericht auch daraus ergeben müssen, dass die Beklagte seine Stundenzettel nicht vorgelegt habe. Unzutreffend sei auch, dass er eine hohe Schadensquote gehabt habe, wobei der Zeuge K. dies auch nicht näher erläutert habe. Ein Abrufarbeitsverhältnis sei nicht eingerichtet worden. Hiermit wäre er auch in keinem Fall einverstanden gewesen, so fange er zum 4. Februar 2019 eine Vollzeitarbeitsstelle an. Es sei also nicht so gewesen, dass er als Altersgründen habe kürzer treten wollen. Die Einrichtung eines Abrufarbeitsverhältnisses hätte bedeutet, dass die Beklagte ihn anrufe und die Einsatzzeiten mitteile. Tatsächlich sei es jedoch so gewesen, dass er täglich angerufen und nach den Einsatzzeiten gefragt habe. Das Arbeitsgericht habe auch seinem Vortrag nachgehen und die Zeuginnen vernehmen müssen, dass er im Januar fast täglich bei der Beklagten und auch in den Monaten danach angerufen und seine Arbeit angeboten habe. Nicht vom Arbeitsgericht berücksichtigt worden sei auch der Vortrag der Beklagten, er habe eine schriftliche Kündigung nicht erwartet, weil dies für ihn in Ordnung gewesen sei, da er so viel „Schriftkram“ nicht brauchen würde. Die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis dann zum 30. April 2018 gekündigt worden sei, spreche gegen eine Änderung des Arbeitsvertrags im Dezember 2017. Hätte das Arbeitsgericht alle diese Aspekte berücksichtigt und wäre dem Beweisangebot nachgekommen, hätte es zum Ergebnis kommen müssen, dass der Zeuge K. in seiner Aussage nicht glaubhaft sei. Die Beklagte hätte dann eine Vertragsänderung nicht nachgewiesen.
- 22
Dementsprechend gelte der ursprüngliche Arbeitsvertrag bis Ende April 2018. Dort sei eine Vollzeittätigkeit vereinbart, so dass ihm der eingeklagte Lohn noch weiter zustehe. Gleichfalls stehe ihm unter diesem Aspekt auch Urlaub zu. Ausgehend von einem im Arbeitsvertrag vereinbarten Jahresurlaub von 24 Tagen/Jahr seien bis April 2018 8 Urlaubstage abzugelten.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des am 27. September 2018 verkündeten und am 18. Oktober 2018 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - 6 Ca 347/18 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.987,63 € zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 6. Februar 2019, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 105 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Die Parteien hätten sich ab 1. Januar 2018 auf eines Änderung des bis dahin gültigen Arbeitsvertrags verständigt. Dass die Änderung auch tatsächlich umgesetzt worden sei, zeige sich daran, dass dem Kläger ab Januar 2018 nicht mehr die Vorschüsse gezahlt worden seien. Soweit im Februar bzw. März 2018 eine Ausnahme hiervon gemacht worden sei, sei dies von ihr bereits dargelegt und zugleich erklärt worden, dass eine Verrechnung des Vorschusses im März 2018 erfolgen werde, was auch passiert sei.
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Der Kläger habe nach der im Dezember 2017 getroffenen Vereinbarung selbst nur die Stunden an den Tagen aufgelistet, an denen er gearbeitet habe.
- 29
Im - hier nicht streitgegenständlichen - Monat Januar 2018 habe der Kläger selbst geleistete und geforderte 147,5 Stunden in die Liste eingestellt, wobei er selbst 5 genommene Urlaubstage angebe. Weil nach Kontrolle der Fahrerkarte für den 17. Januar 2018 keine Arbeitstätigkeit habe festgestellt werden können, habe sie diesen Tag als Urlaub angerechnet.
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Für Februar 2018 habe der Kläger selbst 115 Stunden und 45 Minuten aufgelistet. Dabei gebe er selbst 9 Urlaubstage an. Die Differenz zu den von ihr vergüteten 107,25 Stunden ergebe sich daraus, dass der Kläger am 21. Februar 2018 3,5 und nicht nur 3 Stunden Pause gemacht habe. Außerdem sei dem Kläger ein Tag weniger Urlaub bewilligt worden als beantragt.
- 31
Die Stundenaufstellung des Klägers für März 2018 weise 172 Stunden aus, davon insgesamt 6 Urlaubstage. Sie habe dem Kläger den Urlaub nicht gewährt, da er hierauf keinen Anspruch mehr gehabt habe. Die übrigen Stundendifferenzen begründeten sich in den zu geringen Pausenzeiten und teilweise abweichenden Zeiten für Arbeitsbeginn und -ende. Für den 30. März 2018 habe der Kläger keinen Anspruch auf Feiertagsvergütung, weil er an diesem Tag ohnedies nicht gearbeitet hätte.
- 32
Sie ist der Ansicht, der Vortrag des Klägers zu seinen täglichen Anrufen sei unzureichend. Auch habe der Kläger seine Arbeitskraft nicht am rechten Platz, am rechten Ort und zur rechten Zeit angeboten.
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Obgleich der Kläger in erster Instanz zugestanden habe, dass für den Monat April 2018 nach seiner Ansicht nur noch eine Differenz in Höhe von 120 Stunden offenstehe, habe er seinen Antrag in der ursprünglichen Form aufrechterhalten. Im Umfang von 552,00 € sei die Berufung daher selbst nach dem Vortrag des Klägers unschlüssig. Eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers im April 2018 bestreite sie. Selbst wenn diese vorgelegen hätte, wäre der Kläger auch im April nicht eingesetzt worden, so dass keine Monokausalität bestanden habe, die den Entgeltfortzahlungsanspruch habe begründen können.
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Dem Kläger hätten keine 8 Urlaubstage zugestanden. Es seien nach dem Ausgangsarbeitsvertrag 24 Arbeitstage vorgesehen gewesen bei einer Fünftagewoche. Der Kläger habe in den Monaten Januar bis April 2018 durchschnittlich 2,5 Tage/Woche gearbeitet. Dies würde nur einen Jahresurlaubsanspruch von 12 Tagen rechtfertigen, für den Zeitraum von Januar bis April 2018 von nur 4 Tagen. Letztendlich habe sie ausweislich der vorgelegten Stundenabrechnungen 19 Tage Urlaub gewährt, nämlich im Januar 6 Tage, im Februar 8 Tage und im April 5 Tage (3. bis 6. sowie 9. April 2018).
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Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 26. Juni 2019 (Bl. 118 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
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Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.
B.
- 37
In der Sache hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für die Monate Februar bis April 2018 noch auf Zahlung von Urlaubsabgeltung.
I.
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1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung gemäß § 615 S. 1 BGB iVm. § 611a BGB für die Monate Februar bis April 2019.
- 39
Der Arbeitgeber kommt gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug, wenn er im erfüllbaren Arbeitsverhältnis die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung persönlich tatsächlich so anbieten, wie sie zu bewirken ist (§§ 294, 613 S. 1 BGB), das heißt zur rechten Zeit, am rechten Ort und in der rechten Art und Weise entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen bzw. deren Konkretisierung kraft Weisung nach § 106 S. 1 GewO (BAG 28. Juni 2017 - 5 AZR 263/16 - Rn. 21 mwN.). Der Arbeitnehmer muss sich also zur vertraglich vereinbarten Zeit an den vereinbarten Arbeitsort begeben und die nach dem Vertrag geschuldete Arbeitsleistung anbieten (BAG 21. Oktober 2015 - 5 AZR 843/14 - Rz. 19 mwN.). Ein wörtliches Angebot (§ 295 BGB) genügt (nur) dann, wenn der Arbeitgeber erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen oder sei nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer in einem die tatsächliche Heranziehung übersteigenden Umfang zu beschäftigen.
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Weiter muss der Arbeitnehmer zur Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung fähig und willig sein. Die Annahme der Arbeitsleistung darf dem Arbeitgeber nicht ausnahmsweise unzumutbar sein.
- 41
2. Der Kläger hat unter Zugrundelegung dieser Grundsätze keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für den Monat Februar 2018.
- 42
Der Kläger hat bereits nicht substantiiert dargelegt, dass er über die von ihm geleistete Arbeit hinaus der Beklagten seine Arbeitsleistung in Person angeboten hat. Er hat sich insbesondere an Tagen, an denen er von der Beklagten nicht zur Arbeit eingeteilt wurde, nicht am Arbeitsort eingefunden, um mit der Arbeitsleistung zu beginnen. Telefonanrufe, also ein mündliches Angebot der Arbeitsleistung, sind insoweit im ungekündigten Arbeitsverhältnis nicht ausreichend. Im Übrigen hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, wann genau mit welchem Gesprächspartner und mit welchem Inhalt er Telefongespräche geführt hat. Der Kläger hat sich insoweit selbst widersprochen indem er einerseits vorgetragen hat, er habe "täglich" angerufen und nach den Einsatzzeiten gefragt, andererseits aber behauptet hat, er habe "im Januar fast täglich bei der Beklagten und auch in den Monaten danach" angerufen und seine Arbeit angeboten. Einzelheiten hinsichtlich der vom Kläger angeführten Telefonate hat er nicht angeführt. Einer Vernehmung der von dem Kläger benannten Zeuginnen zu den geführten Telefonaten bedurfte es daher nicht.
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Der Kläger hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass von der Beklagten die Erbringung weiterer Arbeitsleistung abgelehnt worden sei. Eine solche Ablehnung erfolgte nach dem Vortrag des Klägers nicht im Rahmen eines Gesprächs am 15. Dezember 2017, da ein solches nach dem streitigen Vortrag des Klägers nicht stattgefunden haben soll. Der Kläger hat weiter auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Annahme der Arbeitsleistung seitens der Beklagten telefonisch für einzelne Tage oder grundsätzlich abgelehnt worden wäre, soweit der Rahmen eines Abrufarbeitsverhältnisses überschritten worden sei. Auch insoweit fehlt es an einem Vortrag dahingehend, welcher Vertreter der Beklagten wann genau mit welchem präzisen Inhalt eine über die tatsächlich von der Beklagten abgerufene Tätigkeit hinausgehende Arbeitsleistung abgelehnt haben soll.
- 44
Im Übrigen ist das Arbeitsgericht aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen K. zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Parteien am 15. Dezember 2019 ein Abrufarbeitsverhältnis vereinbart haben. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit die vom Arbeitsgericht festgestellten Tatsachen seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Der Kläger hat keine konkreten Anhaltspunkte dargetan, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten würden. Soweit der Kläger mit der Berufung geltend macht, es sei ihm angesichts der von ihm bis zu den Feiertagen im Dezember 2017 gearbeiteten 210 Stunden gar nicht möglich gewesen, vormittags oder um die Mittagszeit in der Firma zu sein sowie die Beklagte habe seine Stundenzettel nicht vorgelegt, ist eine solche Vorlage des Stundenzettels im zweitinstanzlichen Kammertermin erfolgt. Aus dem vom Kläger ausgefüllten Stundenzettel für Dezember 2017 ergibt sich zwar, dass dieser an diesem Freitag von 3.00 Uhr bis 16.15 Uhr mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KH-T 954 bei einer ¾-Stunde Pause unterwegs war. Aus dem mOTelematix-Ausdruck für dieses Fahrzeug ergibt sich jedoch, dass das Fahrzeug an diesem Tag von 10.39 Uhr bis 11.34 Uhr in C-Stadt eine Standzeit von 54 Minuten hatte. In dieser Zeit konnte der Kläger entgegen seinen Angaben sehr wohl einen Gesprächstermin in der Zentrale der Beklagten wahrnehmen wie vom Zeugen K. in seiner erstinstanzlichen Zeugenvernehmung geschildert. Dass der Kläger nunmehr zum 4. Februar 2019 eine Vollzeitarbeitsstelle angefangen hat, lässt keinen Rückschluss auf den Inhalt einer bereits im Dezember 2017 zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung zu und begründet keine Zweifel an dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme. Schließlich spricht auch die schriftliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte zum 30. April 2018 nicht gegen die vom Arbeitsgericht bejahte mündlich getroffene Vereinbarung vom 15. Dezember 2017. Eine solche - auf die vollständige Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzielende - schriftliche Kündigung wurde durch die Vereinbarung eines Abrufarbeitsverhältnisses nicht entbehrlich. Eine solche vollständige einseitige Beendigung bedurfte zwingend der Schriftform, § 623 BGB. Entgegen der Auffassung des Klägers konnte die Beklagte das Arbeitsverhältnis nicht durch die Nichtheranziehung zur Arbeit faktisch beenden. So gilt bei fehlender Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit durch die Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von - im streitigen Zeitraum - 10 Stunden als vereinbart (§ 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG a. F.). In Umfang der vereinbarten Arbeitszeit können beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen beispielsweise Annahmeverzugsvergütungs-, Entgeltfortzahlungs- oder Urlaubsansprüche entstehen.
- 45
3. Auch für den Monat März 2018 hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung. Insoweit hat der Kläger ebenfalls bereits nicht dargetan, dass er über die von ihm geleisteten und von der Beklagten vergüteten Stunden hinaus seine Arbeitsleistung persönlich angeboten hat.
- 46
4. Für den Monat April 2018 steht dem Kläger ebenfalls keine Annahmeverzugsvergütung zu. Die Klage ist unschlüssig, soweit Kläger selbst behauptet, die Abrechnung für diesen Monat sei richtig, es fehlten nur 120 Krankheitsstunden. Ein Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer leistungsfähig ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist. Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit kann der Kläger allenfalls Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG) beanspruchen, jedoch keine Annahmeverzugsvergütung gemäß § 615 S. 1 BGB iVm. § 611a BGB.
- 47
Der Kläger hat im zweitinstanzlichen Kammertermin ausdrücklich klargestellt, dass etwaige Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im vorliegenden Rechtsstreit nicht von ihm geltend gemacht werden und damit nicht streitgegenständlich sind.
II.
- 48
Soweit der Kläger einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung (§ 7 Abs. 4 BUrlG) verfolgt, ist bereits deshalb kein Anspruch gegeben, da dem Kläger im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein offener Urlaubsanspruch mehr zustand. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die Parteien am 15. Dezember 2017 eine vom ursprünglichen Arbeitsvertrag abweichende Vereinbarung hinsichtlich des Umfangs der Arbeitszeit getroffen haben.
- 49
Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist Urlaub abzugelten, wenn dieser wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann.
- 50
Nach dem zwischen den Parteien ursprünglich geschlossenen Arbeitsvertrag vom 4. April 2016 stand dem Kläger ein Urlaubsanspruch im Umfang von 24 Arbeitstagen im Kalenderjahr zu. Wegen seines Ausscheidens nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfe des Kalenderjahrs hatte der Kläger im Jahr 2018 lediglich einen Teilurlaubsanspruch (§ 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG) im Umfang von maximal 8 Arbeitstagen.
- 51
Der Kläger hat nach den von ihm erstellten Stundenabrechnungen im Januar 2018 5 Urlaubstage, nämlich am 2. Januar, 23., 24., 25. und 26. Januar 2018, genommen, im Februar 2018 9 Urlaubstage (1., 2., 5., 6., 7., 8, 12., 13. und 14. Februar 2018). Nach dem Vortrag des Beklagten hat der Kläger im Januar 6 und im Februar 2018 8 Urlaubstage genommen. Sowohl nach dem klägerischen Vortrag als auch demjenigen der Beklagtenseite hat der Kläger damit bereits in den Monaten Januar und Februar 2018 mehr Urlaub erhalten als ihm im Kalenderjahr 2018 bis zu seinem Ausscheiden zustand. Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht damit nicht.
C.
- 52
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.
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Referenzen
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