Urteil vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (6. Kammer) - 6 Sa 276/09
Tenor
Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 03.06.2009 – 4 Ca 1026/08 – werden zurückgewiesen.
Der Kläger trägt 4/5, die Beklagte trägt 1/5 der Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses sowie über die Zahlung von Urlaubsabgeltung.
- 2
Der Kläger war seit 18.10.2007 bei der Beklagten, die weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, als Schweißer tätig. Die Rechtsbeziehungen bestimmten sich nach dem Arbeitsvertrag vom 10.10.2007 (Bl. 4, 5 d.A.).
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Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 05.08.2008 (Bl. 6 d.A.), dem Kläger am 06.08.2008 zugeschickt, außerordentlich. Unterzeichnet worden ist dieses Schreiben ausschließlich durch den Gesellschafter der Beklagten H .
- 4
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der streitbefangenen Kündigung komme wegen Verstoßes gegen das Schriftformgebot aus § 623 BGB keine Rechtswirksamkeit zu. Dem Kündigungsschreiben sei nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der unstreitig allein vertretungsberechtigte Gesellschafter H mit seiner Unterschrift auch den Mitgesellschafter K vertreten wollte.
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Während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses erfolgte die Zusammenarbeit ausschließlich zwischen dem Kläger und dem Gesellschafter H . Dieser erteilte dem Kläger die entsprechenden Arbeitsanweisungen. Ebenfalls händigte er bei Beginn des Arbeitsverhältnisses den Arbeitsvertrag an den Kläger aus.
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Vor Übersendung der schriftlichen Kündigung vom 05.08.2008 hatte der Gesellschafter H das Arbeitsverhältnis der Parteien anlässlich eines Zusammentreffens auf dem Betriebsgelände am 04.08.2008 bereits mündlich außerordentlich gekündigt und den Kläger vom Betriebsgelände verwiesen.
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Im Verlauf des Rechtsstreits hat die Beklagte sich auf eine Umdeutung der außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist mit einem Beendigungstermin zum 15.09.2008 berufen.
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Darüber hinaus hat der Kläger – unter anderem – erstinstanzlich Urlaubsabgeltung für noch 19 Urlaubstage in Höhe von 1.042,17 EUR brutto begehrt.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 05. August 2008 nicht aufgelöst ist;
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2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.042,17 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06. Dezember 2008 zu zahlen;
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3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat August 2008 1.177,50 EUR brutto abzüglich erhaltenen Nettoarbeitslosengeldes in Höhe von 86,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2008 zu zahlen;
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4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat September 2008 631,88 EUR brutto abzüglich erhaltenen Nettoarbeitslosengeldes in Höhe von 49,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Oktober 2008 zu zahlen.
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Die Beklagte hat den Klagantrag zu 1. hinsichtlich eines Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses bis zum 15.09.2008 sowie die Klaganträge zu den Ziffern 3. und 4. anerkannt und im Übrigen beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 16
Das Arbeitsgericht hat mit Anerkenntnisurteil und Urteil vom 03.06.2009 u.a. die Klage hinsichtlich eines über den 15.09.2008 hinausgehenden Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses der Parteien abgewiesen, jedoch der auf Urlaubsabgeltung gerichteten Klage in Höhe von 855,00 EUR brutto zuzüglich Zinsen stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht insoweit ausgeführt, die im Wege der Umdeutung zu gewinnende ordentliche Kündigung der Beklagten habe das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 15.09.2008 beendet. Das Kündigungsschreiben wahre das Schriftformgebot des § 623 BGB. Aus dem Inhalt dieses Schreibens lasse sich – was ausreichend sei – zumindest ansatzweise der Wille des Gesellschafters H entnehmen, den Mitgesellschafter K bei Ausübung des Kündigungsrechtes zu vertreten. Weitere Unwirksamkeitsgründe – der Erste Abschnitt des KSchG finde auf die Rechtsbeziehungen der Parteien keine Anwendung – seien nicht ersichtlich. Dem Kläger stehe Urlaubsabgeltung in Höhe von 855,00 EUR brutto für noch verbleibende 15 Urlaubstage (Werktage) zu. Im Hinblick auf die zwischen den Parteien vereinbarte 5-Tage-Woche sei der im Arbeitsvertrag geregelte Jahresurlaub von 24 Werktagen auf 20 Arbeitstage umzurechnen. Diesen Anspruch habe die Beklagte unstreitig in Höhe von 5 Arbeitstagen durch Freistellung erfüllt. Eine darüber hinausgehende Erfüllung des Urlaubsanspruchs sei nicht erfolgt. Im Ausspruch der außerordentlichen Kündigung liege für sich genommen keine vorsorgliche Urlaubsgewährung während der sich bei einer Umdeutung der außerordentlichen Kündigung ergebenden Kündigungsfrist. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 106 – 122 d.A. verwiesen.
- 17
Gegen dieses, ihnen am 25.06.2009 zugestellte Urteil haben beide Parteien fristgerecht Berufung eingelegt und diese innerhalb der jeweils verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
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Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Kläger den gegen eine ordentliche Kündigung gerichteten Kündigungsschutzantrag weiter, während die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel die Abweisung der auf Urlaubsabgeltung gerichteten Klage in Höhe von (noch) 855,00 EUR brutto zuzüglich Zinsen begehrt.
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Der Kläger hält insoweit an seinem Rechtsstandpunkt fest, die noch streitbefangene ordentliche Kündigung sei wegen Verstoßes gegen § 623 BGB rechtsunwirksam. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei ein Wille des Gesellschafters H, den Gesellschafter K zu vertreten, nicht ausreichend deutlich erkennbar geworden.
- 20
Die Beklagte behauptet ergänzend, dem Kläger sei bei Aushändigung der außerordentlichen Kündigung Urlaub für den Fall erteilt worden, dass diese Kündigung rechtsunwirksam sei.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal – 4 Ca 1026/08 – vom 03.06.2009 abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 05.08.2008 nicht aufgelöst worden ist.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal – 4 Ca 1026/08 – vom 03.06.2009 abzuändern soweit dem Kläger Urlaubsabgeltung zuerkannt wurde und insoweit die Klage abzuweisen.
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Weiter beantragen die Parteien,
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die Berufung der jeweiligen Gegenseite zurückzuweisen.
- 27
Insoweit verteidigen die Parteien das von ihnen im Übrigen angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
- 29
Die Kammer hat im Termin am 09.02.2010 die Akte des Parallelrechtsstreits der Parteien 6 Sa 23/10 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
A.
- 30
Die Berufung des Klägers wie auch die Berufung der Beklagten sind zulässig. Es handelt sich jeweils um das gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG statthafte Rechtsmittel. Der Kläger wie auch die Beklagte haben weiterhin die Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG gewahrt.
B.
- 31
Die Berufungen sind jedoch nicht begründet.
I.
- 32
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die gegen die ordentliche Kündigung gerichtete Kündigungsschutzklage abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die streitbefangene Kündigung vom 05.08.2008 zum 15.09.2008 beendet worden. Jener Kündigung kommt Rechtswirksamkeit zu.
- 33
Das Arbeitsgericht hat zutreffend die außerordentliche Kündigung vom 15.08.2008 in eine ordentliche Kündigung mit einem Beendigungstermin zum 15.09.2008 gemäß § 140 BGB umgedeutet.
1.
- 34
Die Umdeutung entspricht dem bei Ausspruch der außerordentlichen Kündigung deutlich gewordenen rechtsgeschäftlichen Willen der Beklagten. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter B. I. 2. der Entscheidungsgründe (Bl. 111 f.d.A.) wird Bezug genommen.
2.
- 35
Dem durch die Umdeutung zu gewinnenden Rechtsgeschäft in Form einer ordentlichen Kündigung kommt Wirksamkeit zu.
- 36
a) Die Kündigung ist nicht gemäß §§ 125, 623 BGB wegen Verstoßes gegen das Schriftformgebot nichtig. Nach der von dem Arbeitsgericht unter B. I. 3. a) und b) der Entscheidungsgründe (Bl. 112 f.d.A.) angeführten gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist – zusammengefasst – das Schriftformgebot bei einer ausschließlich von einem Gesellschafter einer GbR unterzeichneten Kündigung dann gewahrt, wenn dessen Wille, auch in Vertretung des/der übrigen Gesellschafter zu handeln, in der Urkunde – wenn auch nur unvollkommen – Ausdruck gefunden hat.
- 37
Ein derartiger Wille lässt sich auch nach Auffassung der Berufungskammer im vorliegenden Einzelfall im Wege der Auslegung dem Kündigungsschreiben entnehmen.
- 38
aa) Die Berufungskammer schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG an.
- 39
bb) Die von dem Kläger zweitinstanzlich vorgebrachten Argumente vermögen ein anderes Auslegungsergebnis nicht zu rechtfertigen.
- 40
aaa) Ein Solches folgt nicht aus der Formulierung „… habe ich Sie im letzten Jahr eingestellt…“. Die im Kündigungsschreiben verwendete Ich-Form bezieht sich eindeutig nicht auf die in der Urkunde erklärte Kündigung, sondern auf den Abschluss des Arbeitsvertrages.
- 41
bbb) Nicht erforderlich, um einen Vertretungswillen wenigstens im Ansatz in der Urkunde erkennen zu können, ist das Aufbringen des Firmenstempels. Die „Firma“ findet sich vielmehr an exponierter Stelle auf der Urkunde, nämlich im Briefkopf, wieder.
- 42
ccc) Auch wenn der Name des Gesellschafters H dort drucktechnisch hervorgehoben worden ist, wird dadurch der darunter befindliche Zusatz „& K GbR“ nicht entwertet. Für einen verständigen Betrachter der Urkunde, von dem erwartet werden kann dass er dieselbe aufmerksam liest, wird durch die Formulierung im Briefkopf hinreichend deutlich, dass die Erklärung von „H & K“ abgegeben werden soll. Der noch kleinere Text eine Zeile weiter „G H …“ widerspricht dem nicht, sondern macht eher die Stellung des Gesellschafters H als alleinvertretungsberechtigt deutlich.
- 43
ddd) Jedenfalls im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als zu berücksichtigender Begleitumstand findet der Vertretungswille des Gesellschafters H seinen ausreichenden Niederschlag in der Urkunde. Der Gesellschafter H hat unstreitig ohne Beteiligung seines Mitgesellschafters den Arbeitsvertrag mit dem Kläger für die GbR abgeschlossen. Der Kläger räumt ein, ihm sei die Vertragsurkunde mit GbR-Stempel durch den Gesellschafter H übergeben worden. Weiter ist unstreitig, dass der Kläger nicht nur mit dem Gesellschafter H ständig zusammengearbeitet, sondern er darüber hinaus ausschließlich von dem Gesellschafter H die zur Vertragserfüllung notwendigen Weisungen erhalten hat. Im Hinblick auf die Arbeitgeberstellung der GbR, die sich auch in den Vergütungsabrechnungen widerspiegelt, konnte ein verständiger Arbeitnehmer in der Position des Klägers das Verhalten des Gesellschafters H nur dahin verstehen, dass er nicht „für sich“, sondern vielmehr „als Chef“ der (gesamten) GbR, also auch für den zweiten Gesellschafter tätig wird. Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn der Gesellschafter H noch parallel ein Einzelunternehmen betreiben würde und der Kläger auch hierfür tätig geworden wäre. Für eine solche Annahme bietet der Sachverhalt jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Es ist dann folgerichtig, eine Erklärung des stets ohne Mitwirkung des Gesellschafters K für die GbR handelnden Gesellschafters H, die die GbR unmittelbar betrifft und auf ihrem Kopfbogen niedergelegt ist, so zu verstehen, dass der Gesellschafter H – wie immer – auch als Vertreter des Gesellschafters K handeln will.
- 44
b) Weitere Unwirksamkeitsgründe für die noch streitige ordentliche Kündigung der Beklagten sind nicht erkennbar. Der Beendigungstermin entspricht der gesetzlichen Kündigungsfrist aus § 622 Abs. 1 BGB.
II.
- 45
Auch die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht dem Kläger einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von noch streitigen 855,00 EUR brutto zuzüglich Zinsen zugesprochen. Der Anspruch ist zur Entscheidung angefallen. Dies gilt auch wenn man im Hinblick auf den Hinweis des Arbeitsgerichts im Beschluss vom 01.12.2008 (Bl. 55 d.A.) den Antrag des Klägers als Hilfsantrag für den Fall des Unterliegens mit der Kündigungsschutzklage auffasst, da diese Bedingung nach den vorstehenden Ausführungen eingetreten ist.
1.
- 46
Der Anspruch des Klägers folgt aus §§ 7 Abs. 4, 11 BUrlG i.V.m. §§ 280, 283, 286 BGB in Form eines für den inzwischen erloschenen Abgeltungsanspruch entstandenen Schadenersatzanspruchs.
- 47
a) Dem Kläger stand bei Ausspruch der außerordentlichen Kündigung ein Urlaubsentgeltanspruch gemäß § 11 BUrlG für noch 15 Urlaubstage in vorstehend genannter Höhe zu. Auf die zutreffenden und von der Beklagten mit der Berufung auch nicht angegriffenen Ausführungen des Arbeitsgerichts unter B. II. 1. bis 2. c) der Entscheidungsgründe (Bl. 116 f.d.A.) wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.
- 48
b) Dieser Anspruch hat sich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 15.09.2008 gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt. Nach dem sich bietenden Sachverhalt hat die Beklagte den Urlaubsanspruch nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist durch Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. Dies hat sie zwar (erstmals) zweitinstanzlich behauptet. Ihr diesbezüglicher Sachvortrag ist jedoch nicht hinreichend substantiiert, um hieraus die von ihr begehrte Rechtsfolge abzuleiten.
- 49
Danach soll der Gesellschafter H „bei Aushändigung der Kündigung“ vorsorglich für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung dem Kläger Urlaub erteilt haben. Im Hinblick auf den sich insgesamt bietenden Sachvortrag der Parteien reicht dieses Vorbringen nicht aus. Es bleibt unklar, wann der Gesellschafter H jene Erklärung abgegeben haben will. Aus dem weiteren Sachvortrag ergibt sich, dass er den Kläger bereits am Montag, 04.08.2008, mündlich fristlos gekündigt hat und – so der unbestrittene Sachvortrag des Klägers – ihn anschließend des Betriebes verwiesen hat. Das Kündigungsschreiben ist nach dem unbestrittenen Sachvortrag des Klägers diesem geschickt worden und am 06.08.2008 bei ihm eingegangen. Inwiefern der Gesellschafter H dennoch im Beisein seiner Buchhalterin „bei Aushändigung der Kündigung“, also dem am 05.08.2008 gefertigten Schriftstück, eine (formaljuristisch) korrekte Urlaubsbewilligung für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung abgegeben haben will, erschließt sich daher nicht.
- 50
Weiter war bei der Bewertung des pauschalen, den Ausführungen des Arbeitsgerichts inhaltlich angepassten Sachvortrages zu beachten, dass eine mögliche Umdeutung der außerordentlichen Kündigung erstmals im Verlaufe des Rechtsstreits durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten thematisiert worden ist, allerdings ohne ergänzenden Sachvortrag zur behaupteten Urlaubsgewährung. Vielmehr war die Beklagte der Auffassung, bei einer vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits solle der Urlaub mit der bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15.09.2008 sich ergebenden „Freistellung“ verrechnet werden. Das umfangreiche Kündigungsschreiben enthält hierzu keinerlei Ausführungen, ebenso wenig der erste, von der Beklagten noch selbst verfasste Schriftsatz. Bei Lektüre dieses Schriftsatzes drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass die Beklagte aufgrund einer extremen Verärgerung über den Arbeitsstil des Klägers diesen schlichtweg am Montag, den 04.08.2008 „fristlos rausgeschmissen“ hat, ohne sich dabei Gedanken über die Abwicklung von Urlaubsansprüchen im Falle einer Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung und einer Umdeutung in eine ordentliche Kündigung zu machen.
- 51
Angesichts dieser Gesamtumstände hätte es detaillierten Sachvortrages bedurft, wann und insbesondere mit welchen Worten der Gesellschafter H dem Kläger erklärt habe, ihm werde vorsorglich für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung der restliche Urlaub gewährt, wobei die Erklärung so abgefasst sein müsste, dass ein verständiger Empfänger in der Situation des Klägers die Ausführungen des Gesellschafters H auch eindeutig in diese Richtung auffassen konnte.
2.
III.
- 53
Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.
B.
- 54
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
C.
- 55
Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt.
- 56
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.
- 57
Auf § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 4 Ca 1026/08 3x (nicht zugeordnet)
- BGB § 623 Schriftform der Kündigung 4x
- 6 Sa 23/10 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 8 Gang des Verfahrens 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 1x
- BGB § 140 Umdeutung 1x
- BGB § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels 1x
- ArbGG § 69 Urteil 2x
- BGB § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen 1x
- BUrlG § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs 2x
- BUrlG § 11 Urlaubsentgelt 2x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 362 Erlöschen durch Leistung 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- ArbGG § 72a Nichtzulassungsbeschwerde 1x