Urteil vom Thüringer Landesarbeitsgericht (4. Kammer) - 4 Sa 123/23

Orientierungssatz

Einzelfallentscheidung zur Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens und zum Zahlungsanspruch aus einem Vergleich.(Rn.40)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Erfurt, 28. April 2023, 3 Ca 41/23, Urteil

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 28.04.2023 – 3 Ca 41/23 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage um Zahlungsansprüche des Beklagten aus einem vor dem Arbeitsgericht Erfurt zum Az. 3 Ca 1256/22 abgeschlossenen Vergleich.

2

Der Beklagte war bis zu seinem Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung am 31.05.2022 bei der Klägerin beschäftigt. Im Zeitraum vom 01.05. – 27.05.2022 war er arbeitsunfähig erkrankt. Die Klägerin zahlte keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Krankenkasse zahlte im Endergebnis Krankengeld in Höhe von 980,26 € an den Kläger.

3

Im Rahmen des Rechtsstreits über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, der beim Arbeitsgericht Erfurt zum Az. 3 Ca 1256/22 geführt wurde, schlossen die Parteien am 03.11.2022 einen Vergleich im Wege des § 278 Abs. 6 ZPO, den sie selbst inhaltlich dem Gericht unterbreitet hatten. Der Vergleich hatte folgenden Wortlaut:

4

"1. Die Parteien stimmen darin überein, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Ablauf des 31.05.2022 sein Ende gefunden hat.

5

2. Die Beklagte zahlt dem Kläger für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 2.000,00 €.

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3. Die Parteien stimmen überein, dass das Arbeitsverhältnis bereits bis zum 31. Mai 2022 vollständig ordnungsgemäß abgerechnet wurde und der Kläger sämtlichen Urlaub für das Jahr 2022 und die Vorjahre bereits in natura gewährt bekommen und genommen hat.

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4. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, seien sie bekannt oder unbekannt, erfüllt und abgegolten.

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5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

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6. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt."

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhaltes dieses Vergleiches wird Bezug genommen auf die zu den Akten gereichte Kopie hiervon (Bl. 12 der Akte).

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Mit E-Mail vom 09.11.2022, wegen dessen Inhalts im Einzelnen auf die zu den Akten gereichte Kopie hiervon (Bl. 15 der Akte) Bezug genommen, wird wandte sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten. Darin heißt es u. a. wörtlich:

12

"Die ... macht nunmehr gegenüber meiner Mandantin einen Anspruchsübergang in Bezug auf den Entgeltfortzahlungsanspruch geltend. Nachdem Ihr Mandant im gerichtlichen Vergleich einem Tatsachenvergleich zugestimmt hat, wonach das Arbeitsverhältnis bereits bis zum 31. Mai 2022 ordnungsgemäß abgerechnet wurde, geht dieser Anspruchsübergang ins Leere und dürfte Ihr Mandant gegenüber der ... zur Rückzahlung des erhaltenen Krankengeldes verpflichtet sein.

13

(…) Bitte um Rückmeldung, ob zur Abkürzung des Leistungsweges meine Mandantin das Nettokrankengeld an die ... zahlen und entsprechend von der Abfindung Ihres Mandanten in Abzug bringen soll oder ob die ... an Ihren Mandanten verwiesen werden soll. "

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Hierauf antwortete der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit E-Mail vom 14.11.2022, in der es heißt:

15

"Ich danke für Ihre Mail vom 09.11.2022. Es trifft zu, dass Herr ... Krankengeld in der bezeichneten Höhe erhalten hat. Ihre Mandantin mag dies bei der Abrechnung für den Mai berücksichtigen."

16

Wegen des weiteren Inhalts dieser E-Mail wird auf die zu den Akten gereichte Kopie hiervon Bezug genommen (Bl. 16 der Akte).

17

Die Klägerin zahlte den Betrag in Höhe von 980,26 € an die ... ... und zog diesen von der an den Beklagten zu zahlenden Abfindung ab und zahlte schließlich noch den Restbetrag in Höhe von 780,75 € an den Beklagten.

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Wegen des weiteren unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug, der dort vertretenen Rechtsansichten und gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2 – 6 des Entscheidungsabdrucks – Bl. 72 – 76 der Akte) Bezug genommen.

19

Nach dem der Beklagtenvertreter den direkt im Anschluss an die Güteverhandlung stattfindenden Kammertermin nicht wahrgenommen hat, hat das Gericht im Wege der Entscheidung nach Lage der Akten mit Urteil vom 28.04.2023 die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich beim Arbeitsgericht Erfurt 3 Ca 1256/22 für unzulässig erklärt, festgestellt, dass der Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Abfindung hat und diesen zur Herausgabe eine etwaig ausgestellten vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs verurteilt.

20

Zur Begründung wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (auf Bl. 6 – 10 des Entscheidungsabdrucks – Bl. 76 – 80 der Akte).

21

Gegen dieses ihm am 10.05.2023 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 07.06.2023 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 29.06.2023 eingegangenen Schriftsatz begründet.

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Er rügt die Verletzung des Grundsatzes rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens. Nachdem mehrere Verlegungsanträge der Klägerin positiv verbeschieden worden seien, sei sein Verlegungsantrag zurückgewiesen worden und das Arbeitsgericht habe Güte- und Kammertermin im unmittelbaren Zusammenhang durchgeführt. Zuvor seien Hinweise und Auflagen, die angekündigt worden seien, sehr spät zugestellt worden. In der Güteverhandlung sei nur kurz die Auffassung des Gerichtes, die Forderung sei durch Erlassvertrag im Anschluss an den Vergleich erloschen, mitgeteilt worden. In der anschließenden Kammerverhandlung sei er, der Prozessbevollmächtigte des Beklagten, nicht mehr aufgetreten. Es hätte nicht nach Lage der Akten entschieden werden dürfen. Wegen der Einzelheiten des Vortrages hierzu wird auf die Seiten 1 – 3 der Berufungsbegründung (Bl. 111 – 113 der Akte) Bezug genommen.

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Die Entscheidung sei auch materiell-rechtlich fehlerhaft. Das Gericht habe den E-Mail-Verkehr vom 9./14.11.2022 nichtzutreffend ausgelegt.

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Dem Vergleich vom 03.11.2022 sei ein Streit der Parteien über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Monat Mai 2022 in Höhe von 2.200,00 € brutto und Urlaubsabgeltungsansprüche in Höhe von 500,00 € brutto, mithin 2.700,00 € brutto vorausgegangen. Die Parteien hätten sich darauf verständigt, dass Bruttoarbeitsentgelt für den Monat Mai und die Urlaubsabgeltung nicht als Arbeitsentgelt, sondern als Abfindung zu zahlen.

25

Möglicherweise sei der Vergleich deshalb gemäß § 134 BGB nichtig. Das führe aber nur dazu, dass der bereits abgeschlossene Rechtsstreit, der mit dem Vergleich habe beendet werden sollen, wiederaufzunehmen und fortzusetzen sei.

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Alternativ, wäre der Vergleich rechtswirksam, müsse der nachfolgende E-Mailverkehr auf dem Hintergrund der tatsächlichen Geschehnisse anders ausgelegt werden.

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Die Parteienvertreter hätten im Vorfeld des Vergleiches telefonisch einen Inhalt vorabgesprochen. Auf Bitte des Klägervertreters in diesem Verfahren sei Ziffer 3 des Vergleiches mit in den Entwurf hineingenommen worden. Zwischen Absprache und grundsätzlicher Zustimmung zum Vergleich und dessen Feststellung durch das Arbeitsgericht habe die ... der Klägerin in diesem Verfahren eine Mitteilung zum Leistungsübergang zugesandt und später mit Schreiben vom 09.11.2022 die Klägerin zur Zahlung der hier umstrittenen Summe von 980,26 € aufgefordert. Nur durch diese zeitliche Verzögerung des Zustandekommens des Vergleiches und dann der tatsächlichen Zahlung, sei die Zahlungsaufforderung der ... vor Gesamtabwicklung der Angelegenheit bei der Klägerin eingetroffen. Eine nachträgliche Verabredung, dass der Beklagte auf sein Geld verzichten wolle oder eine Verrechnungsabrede oder ein Erlassvertrag ergebe sich aus dem E-Mailverkehr

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nicht. Es könne keine nachverträgliche Verrechnungsabrede darstellen, weil eine Abrechnung noch gar nicht vorgelegen habe. Auch eine Aufrechnungslage habe nicht vorgelegen. Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Beklagten hierzu wird auf die S. 4 und 5 der Berufungsbegründung (Bl. 114/115 der Akten) Bezug genommen.

29

Die Klägerin verhalte sich auch treuwidrig, denn sie habe bereits seit dem 04.10.2022 von den Ansprüchen der ... gewusst. Die Klägerin habe zwar erst mit Abrechnungsschreiben vom 05.12.2022 die Abfindung abgerechnet und den Restbetrag bezahlt. Tatsächlich habe es diese Abrechnung aber bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegeben, da der Betrag bereits am 15.11.2022 auf seinem, des Beklagten, Konto gutgeschrieben worden sei. Die Antwort des Beklagtenvertreters vom 14.11.2022 könne also nicht der Grund für dieses Vorgehen gewesen sein, denn aufgrund der Banklaufzeiten müsse schon vor dieser Antwort die entsprechende Verrechnung und Zahlung vorgenommen worden sein. Deshalb könne hierin auch nicht ein Erlassvertrag für diese bereits vor Zustandekommen vorgenommene Zahlung Grundlage sein. Im Zeitpunkt der unzutreffend vom Gericht angenommenen Verrechnungsvereinbarung habe die Klägerin demnach schon Zahlung geleistet.

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Der Beklagte macht noch weitere rechtliche Ausführungen zum Anspruchsübergang, Zahlung einer Summe mit schuldbefreiender Wirkung an verschiedene Gläubiger sowie einen Anspruch aus § 812 BGB und eine seiner Ansicht nach erklärte Aufrechnung durch die Klägerin, wegen dessen Einzelheiten auf den Schriftsatz vom 23.01.2024 (Bl. 145 – 147 der Akte) Bezug genommen wird.

31

Der Beklagte beantragt,

32

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Erfurt vom 28.04.2023 die Klage abzuweisen.

33

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

35

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens als zutreffend. Unzutreffend behaupte der Beklagte, dass sie, die Klägerin, aufgrund des der Anzeige des Forderungsübergangs vom 4. Oktober 2022 schon die genaue Höhe des bezogenen Krankengeldes gekannt habe. Der Forderungsübergang sei unbeziffert gemeldet worden. Die genaue Höhe habe sie, die Klägerin, erst durch die Zahlungsaufforderung vom 09.11.2022 gekannt. Nach dem Einverständnis des Beklagtenvertreters mit dem Vorschlag, die an die ... zu zahlende Summe von der Abfindung abzuziehen, sei die Zahlung noch am 14.11.2023 angewiesen worden.

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Mit Schriftsätzen vom 12. März und 14. März 2024 haben die Parteien dem schriftlichen Verfahren zugestimmt wird.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist unbegründet.

38

Es liegt kein Verfahrensfehler des Arbeitsgerichts vor, welcher entgegen § 68 ArbGG ausnahmsweise zur Zurückverweisung der Sache führen könnte.

39

Es kann dabei offenbleiben, ob durch Entscheidung nach Lage der Akten hätte entschieden werden dürfen, denn selbst wenn dies einen Verfahrensfehler dargestellt hätte, rechtfertigt dies keine Zurückverweisung wegen eines in zweiter Instanz nicht korrigierbaren Verfahrensmangels (Statt vieler Germelmann u.a. § 68 ArbGG Rn. 8 mwN.). Auch etwa unterbliebene oder zu späte Hinweise erster Instanz sind durch die Möglichkeiten von Vortrag im zweiten Rechtszug korrigierbar.

40

In der Sache war die Zwangsvollstreckung einzustellen, festzustellen, dass der Beklagte keinen weiteren Zahlungsanspruch aus dem abgeschlossenen Vergleich mehr hat und dieser Vollstreckungstitel herauszugeben.

41

Dabei kann für dieses Verfahren offenbleiben, ob der streitgegenständliche Vergleich gemäß § 134 BGB nichtig ist oder nicht. In diesem Verfahren ist Streitgegenstand die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung. Wäre der der Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Titel rechtsunwirksam oder nichtig, dürfte der Beklagte hieraus keine Zwangsvollstreckung betreiben, weil keine Grundlage für die Zwangsvollstreckung vorhanden wäre. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit dieses Vergleiches durch den Beklagten mit der Folge, dass der durch diesen Vergleich möglicherweise nicht abgeschlossene Rechtsstreit fortzusetzen wäre, hat nicht in diesem Vollstreckungsgegenklageverfahren zu erfolgen.

42

Auch bei Wirksamkeit der hier umstrittenen Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Vergleiches, wäre die Zwangsvollstreckung unzulässig. Die titulierte Forderung ist erloschen. Teilweise durch Zahlung (§ 362 Abs. 1 BGB) teilweise durch Annahme der Zahlung der Klägerin an die ... an Erfüllung statt (§ 364 Abs. 1 BGB).

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Erlöschen einer Forderung durch Annahme einer Leistung an Erfüllung statt setzt die Bewirkung der Leistung und eine Vereinbarung über die Annahme an Erfüllung statt voraus. Die Leistung an die ... ist unstreitig. Die Vereinbarung über die Annahme dieser Zahlung an Erfüllung statt ergibt sich aus der Auslegung des E-Mailverkehrs vom 9./14.11.2022 zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien. Dabei handelt es sich um wechselseitige Willenserklärungen, die jeweils aus der Sicht des Erklärungsempfängers nach §§ 133, 157 BGB auszulegen sind.

44

Mit E-Mail vom 09.11.2022 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit der mit einiger Wahrscheinlichkeit unzutreffenden Rechtsauffassung an den Bevollmächtigten des Beklagten und meinte, der Beklagte müsse die von der ... als Krankengeld an den Beklagten gezahlten Summe wieder an die ... zurückzahlen. Die Kammer hat im Endergebnis diese Rechtsauffassung der Auslegung zugrunde zu legen und diese nicht abschließend zu entscheiden. Auf Grundlage dieser geschilderten Rechtsauffassung fragte der Bevollmächtigte der Klägerin den Bevollmächtigten des Beklagten, ob die Klägerin für den Beklagten dieses Geld an die Krankenkasse zahlen solle und dann bei der ausstehenden Zahlung von der Klägerin an den Beklagten abziehen dürfe. Damit bietet die Klägerin an, auf eine vermeintliche Schuld des Klägers an die Krankenkasse zu zahlen und diesen somit von einer Verbindlichkeit zu befreien und diese Befreiung von der Verbindlichkeit solle Erfüllungshalber im Hinblick auf den Vergleich erfolgen.

45

Ein anderes Verständnis dieser Mail aus Sicht des Beklagtenvertreters ist nicht – auch nicht aus den im Berufungsrechtszug geschilderten Begleitumständen – herleitbar. Der Wille der Klägerin geht aus der Mail vom 9.11.2022 eindeutig hervor.

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Mit E-Mail vom 14.11.2022 bestätigt der Beklagtenvertreter die Zahlung des Krankengeldes in der benannten Höhe und schreibt „dies“ mag bei der Abrechnung für Mai berücksichtigt werden. „Dies“ kann sich grammatisch nur auf die Krankengeldzahlung beziehen.

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Dies ist vor dem Hintergrund der E-Mail vom 09.11.2022 nur so zu verstehen, dass der Beklagte Einverständnis mit der in der Nähe vom 09.11.2022 vorgeschlagenen Verfahrensweise erklärt. Die Antwortmail des Beklagtenvertreters nimmt ausdrücklich auf diese Ausgangsmail Bezug.

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Damit akzeptiert der Beklagtenvertreter die Zahlung der Klägerin an die ... als Teilerfüllung der Forderung aus dem vergleich. Anders kann und muss der Klägervertreter dies nicht verstehen, denn er liest die Mail aus Sicht und unter Zugrundelegung seiner Ansicht und seines Vorschlages aus der Mail vom 9.11.2022.

49

Die Vereinbarung über die Annahme an Erfüllung statt im Sinne des § 364 Abs. 1 BGB ist konkludent möglich und muss sich nicht ausdrücklich aus den gewechselten Worten ergeben. Sie kann auch vor oder nach der Bewirkung der Leistung erfolgen (MüKo-BGB/Fetzer § 364 BGB Rn. 1 mwN.). Deshalb sind die Ausführungen des Beklagten zum Zeitpunkt und Zeitablauf von Vergleichsabschluss, Kenntnis der Klägerin von der Zahlung der ... an den Beklagten und Zahlung der Klägerin an die ... und an den Beklagten nicht geeignet, eine andere Auslegung zu rechtfertigen.

50

Die weiteren Einwendungen des Beklagten gegen dieses Auslegungsergebnis durch das Arbeitsgericht, überzeugen die Kammer nicht. Die geschilderten Vorgänge vor dem Vergleichsabschluss und die Verzögerungen, die danach eingetreten sind ebenso wie die

51

Frage, wann die ...- an die Klägerin mit welcher Genauigkeit herangetreten ist haben nicht Einfluss auf dieses Verständnis der hiervon unabhängig gewechselten nachträglich zur Vereinbarung führenden E-Mails vom 9. und 14.11.2022. Diese können auch nicht anders verstanden werden vor dem Hintergrund der vom Beklagten geschilderten Umstände. Das alles wird überlagert von dem ganz konkreten Vorschlag der Klägerin in der Mail vom 09.11.2022, welche ganz konkret in der Mail vom 14.11.2022 beantwortet wurde. Einen irgendwie gearteten Bezug zu den Vorgängen vorher kann die Kammer diesen Mails nicht entnehmen und sieht diese auch nicht als Hintergrund, welche aus der Sicht des jeweiligen Mailempfängers zu einem anderen Verständnis hätte führen müssen.

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Die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 23.01.2024 hat die Kammer zur Kenntnis genommen aber nicht für entscheidungserheblich gehalten, denn diese haben auch keinen Einfluss auf das Verständnis des klaren Wortlautes und des Kontextes der E-Mails vom 9./14.11.2022.

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Die Sache war ohne weitere Hinweise entscheidungsreif. Die Kernproblematik einer nachträglichen Vereinbarung über die titulierte Forderung und deren Entscheidungserheblichkeit war den Parteien bekannt und auch, dass es diesbezüglich auf die Auslegung der E-Mails vom 9./14.11.2022 ankommt. Ein Hinweis der Kammer, dass anstatt eines Erlassvertrages die Anwendung von § 364 BGB in Betracht kommt, hätte zu keinem anderen möglichen Sachvortrag geführt.

54

Der Beklagte hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

55

Anlass für die Zulassung der Revision bestand nicht, weil hier entscheidungserheblich das Verständnis der E-Mails war, also die Auslegung von Willenserklärungen im Einzelfall.


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