Urteil vom Landgericht Aachen - 11 O 94/09
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.497,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 149,80 € seit dem 28.01.2008, aus einem Betrag von 259,64 € seit dem 08.08.2007, aus einem Betrag von 959,00 € seit dem 20.06.2007, aus einem Betrag von 1.231,46 € seit dem 05.07.2007, aus einem Betrag von 68,86 € seit dem 04.10.2007, aus einem Betrag von 410,00 € seit dem 27.02.2008, aus einem Betrag von 334,00 € seit dem 07.02.2008, aus einem Betrag von 274,02 € seit dem 10.05.2007, aus einem Betrag von 106,02 € seit dem 25.02.2007, aus einem Betrag von 278,59 € seit dem 12.04.2007, aus einem Betrag von 163,06 € seit dem 16.09.2007, aus einem Betrag von 278,00 € seit dem 27.01.2008, aus einem Betrag von 193,21 € seit dem 23.12.2007, aus einem Betrag von 816,64 € seit dem 17.12.2007, aus einem Betrag von 232,12 € seit dem 11.03.2007, aus einem Betrag von 1.419,00 € seit dem 25.12.2007und aus einem Betrag von 323,49 € seit dem 22.01.2008.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 11 %, die Beklagte hat 89 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin, eine Autovermietungsgesellschaft, macht gegenüber der Beklagten, einer Haftpflichtversicherung, im Wege der Sammelklage aus abgetretenem Recht einzelner Unfallgeschädigter die Begleichung von Mietwagenkosten aus 17 Fahrzeug-Mietverträgen geltend. Dabei handelt es sich um restliche Ansprüche für die Anmietung von Ersatzfahrzeugen, die sie auf der Grundlage des nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel 2007 ermittelten Grundtarifs der jeweiligen Fahrzeuggruppen in der Postleitzahlregion der Geschädigten nebst einem pauschalen 20%igen Aufschlag sowie Nebenkosten u.a. für die Bereitstellung und Abholung der vermieteten Fahrzeuge, Winterreifen etc. verlangt.
3Nachdem die Fahrzeuge der Geschädigten jeweils durch die Unfallgegner, deren Fahrzeuge zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert waren, im Bezirk des Landgerichts Aachen beschädigt wurden, mieteten die Geschädigten bei der Klägerin Ersatzfahrzeuge an. Die Mietvertragspartner der Klägerin traten ihre Ansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen das leistungspflichtige Versicherungsunternehmen an die Klägerin ab. Die Beklagte ist für die bei den 17 streitgegenständlichen Verkehrsunfällen eingetretenen Schäden vollumfänglich eintrittspflichtig.
4Die Beklagte leistete auf jedes Schadensereignis jeweils Teilzahlungen an die Klägerin. Die offen stehenden Beträge forderte die Klägerin bei den Unfallgeschädigten unmittelbar ein, die ihre Einstandspflicht jedoch ablehnten.
5Im gerichtlichen Verfahren berechnete die Klägerin die von ihr begehrten Beträge entgegen dem Inhalt der an ihre Vertragspartner gerichteten Rechnungen auf der Grundlage des Normaltarifes des Schwacke-Automietpreisspiegel 2007 zuzüglich eines pauschales Aufschlags in Höhe von 20 % sowie etwaiger Nebenkosten für Voll- bzw. Teilkaskoversicherungen, Zusatzfahrer, Winterreifen und der Zustellung und Abholung des Fahrzeugs ebenfalls auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels. Hinsichtlich der Einzelfälle wird auf Bl. 3 ff. d.A. und Bl. 15 ff. d.A. Bezug genommen.
6Die Klägerin beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.411,14 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 203,56 € seit dem 27.01.2008, aus 335,27 € seit dem 07.08.2008, aus 959,00 € seit dem 19.06.2007, aus 1.231,46 € seit dem 04.07.2007, aus 135,92 € seit dem 03.10.2007, aus 621,20 € seit dem 26.01.2008, aus 405,65 € seit dem 06.02.2008, aus 337,62 € seit dem 09.05.2007, aus 169,62 € seit dem 24.02.2007, aus 278,59 € seit dem 11.04.2007, aus 242,87 € seit dem 15.09.2007, aus 346,00 € seit dem 26.01.2008, aus 242,45 € seit dem 22.12.2007, aus 816,64 € seit dem 16.12.2007, aus 280,74 € seit dem 10.03.2007, aus 1.419,00 € seit dem 24.12.2007 und aus 385,55 € seit dem 21.01.2008 zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte behauptet, der Schwacke-Automietpreisspiegel stelle keine geeignete Grundlage der Schadensschätzung dar. Dieser leide an methodischen Mängeln, da die Angebotspreise auf schriftliche Anfrage durch das Unternehmen Schwacke ermittelt wurden, es sich dabei jedoch nicht um die Erhebung eines Normaltarifs im Sinne der Rechtsprechung des BGH handele, da dieser unter dem Normaltarif den von Angebot und Nachfrage geprägten marktüblichen Preis im Selbstzahlergeschäft verstehe. Der Erhebung fehle das Korrektiv der Nachfrage. Es würden Angebote berücksichtigt, die gerade im Selbstzahlergeschäft nicht nachgefragt würden. Die Schwacke-Automietpreisspiegel nach dem Jahr 2006 würden darüberhinaus an dem Mangel leiden, dass unberücksichtigt bliebe, in welchem Umfang die jeweilige Autovermietung zu dem genannten Angebotspreis am Markt teilnehme. Nach dem Verbraucherindex des Statistischen Bundesamtes im Bereich Verkehr ergäbe sich zwischen den Jahren 2003 und 2006 eine Preisentwicklung von 10 %, nicht jedoch die sich aus den Erhebungen von Schwacke ergebenden Preisentwicklungen. Daraus sei zu folgern, dass die Datengrundlage von Schwacke in keinem Zusammenhang mit dem realen Geschäftsleben am Mietwagenmarkt stünde. Anhand der Markterhebung des Fraunhofer Instituts habe sie erheblich nach unten abweichende Preise festgestellt. Die Geschädigten hätten zudem gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, da die Anmietung der Fahrzeuge -ohne weitere Erkundigungen einzuholen-, zum Unfallersatztarif der Klägerin vereinbart worden sei.
11Die Klägerin ist der Ansicht, trotz der mehrmaligen Betonung im Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer Instituts handele es sich nicht um einen neutralen Überblick über die Mietwagenpreise, da die Entwicklung der zugrunde gelegten Methodik im Auftrag des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. erfolgt sei. Der Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts sei nicht repräsentativ. Deren Erhebung beziehe sich lediglich auf 6 Internet-Anbieter, die auch über eine Internet-Buchungsmöglichkeit verfügen müssten, wodurch eine Selektion von nur ca. 1% der im Markt tätigen Betriebe im Vergleich zu Schwacke abgefragt worden sei. Zudem sei eine Vorbuchungsfrist von einer Woche unterstellt worden, wobei der Preis bei kurzfristiger Anmietung um 10 % bis 25 % teurer sei. Unberücksichtigt sei geblieben, dass zahlreiche „Normalkunden“ ein Fahrzeug nicht über das Internet buchen könnten. Aufschläge und Zuschläge, die durch das Fraunhofer Institut willentlich nicht ermittelt worden seien, für die die abgefragten Internet-Anbieter jedoch erhebliches zusätzliches Geld verlangen würden, würden einen wesentlichen Bestandteil des Endpreises darstellen. Der durch das Fraunhofer Institut ermittelte Mittelwert könne nicht herangezogen werden, da die Rechtsprechung auf das gewichtige Mittel abstelle.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klägerin wurde mit Hinweisbeschluss vom 24.06.2009 (Bl. 146 d.A.) darauf hingewiesen, dass es ihr obliege darzulegen und zu beweisen, inwieweit die Inanspruchnahme konkreter Zusatzleistungen sowie der Aufschlag auf den Normaltarif wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen im Einzelfall erforderlich gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 29.07.2009 (Bl. 152 ff. d.A.) hat die Klägerin in Reaktion auf diesen Hinweisbeschluss für jeden der Fälle vorgetragen, es sei u.a. ein erhöhter Verwaltungsaufwand angefallen und bezüglich der Schadensfälle 1), 2),4),7),8),10),11) und 17) habe aufgrund der um einen Tag verfrühten, unangekündigten Rückgabe des Fahrzeugs ein erhöhtes Dispositionsrisiko bestanden.
13Entscheidungsgründe:
14Die als Sammelklage zulässige Klage hat in der Sache überwiegend Erfolg.
15Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten aus §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. §§ 249, 535 Abs. 2, 398 BGB. Der Anspruch ist jedoch nur im zuerkannten Umfang begründet. Der Geschädigte, mithin aufgrund der Abtretung der Forderungen auch die Klägerin, kann von dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nur diejenigen Mietwagenkosten ersetzt verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (st. Rspr., statt vieler: BGH NJW 2009, 58 m.w.N.). Beruhend auf dem Gebot der Wirtschaftlichkeit ist der Geschädigte dazu angehalten, von mehreren möglichen Wegen der Schadensbehebung im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg zu wählen. Das aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit abgeleitete Gebot hat -bezogen auf den Fall der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs und der Ersatzfähigkeit der daraus resultierenden Kosten- zur Folge, dass der Unfallgeschädigte grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges ersetzt verlangen kann, da grundsätzlich nur dieser als zur Herstellung der ursprünglichen Lage objektiv erforderlich anzusehen ist (BGH aaO; NJW 2008, 1519; NJW 2007, 1122; OLG Köln NZV 2009, 145).
16Diesbezüglich muss jedoch feststeht, dass ihm ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich war (BGH NJW 2007, 1676). Ob die Klägerin mit ihren Mietvertragsparteien bereits einen über dem Normaltarif liegenden sog. Unfallersatztarif vereinbart hat, erscheint fraglich. Jedenfalls ergibt sich aus den vorgelegten Mietvertragsunterlagen Entsprechendes nicht, sodass die Geschädigten mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen mussten, einen Normaltarif zu vereinbaren, was im Übrigen auch die Bezeichnung „Grundmietpreis“ in den durch die Klägerin gestellten Rechnungen sowie die von der Klägerin im Rahmen dieses Rechtsstreits begehrten Aufschläge, welche offensichtlich gerade zur Abgeltung der unfallbedingten Mehraufwendungen dienen soll, indiziert. Selbst wenn es sich um keinen Unfallersatztarif, sondern lediglich um einen Grundmietpreis, mithin einen Normaltarif, gehandelt haben sollte, welcher teurer als andere Normaltarife gewesen wäre, hat der Schädiger darzulegen und zu beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich war (BGH NJW 2008, 2910). Diesbezüglich hat die Beklagte nichts dargelegt, sondern lediglich auf die Verpflichtung der Geschädigten zu Erkundigungen verwiesen. Für die Frage der individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten kommt es jedoch darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können (BGH NJW 2006, 2621). Die durch die Klägerin in Rechnung gestellten Tarife liegen jedoch nicht derart erheblich über dem nunmehr geltend gemachten Betrag auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels und waren auch für einen Mieter eines Ersatzfahrzeuges, dem grundsätzlich keine besonderen Kenntnisse der geläufigen Mietpreise zu unterstellen sind, nicht auffällig hoch, sodass es einer Erkundigung der Geschädigten nicht bedurfte.
171. Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage
18Soweit die Klägerin sich zur Ermittlung der von ihr behaupteten Ansprüche auf das gewichtige Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels 2007 bezieht, begegnet dies keinen durchgreifenden Bedenken. Obwohl die Beklagte die Markterhebung des Fraunhofer Instituts favorisiert und der Berechnungsgrundlage der Klägerin, namentlich dem Schwacke-Mietpreisspiegel, methodische Schwächen vorwirft, bedurfte es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Ist zwischen den Parteien streitig, ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden sei, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO. Dabei ist anerkannt, dass der Tatrichter in Ausübung des ihm nach § 287 ZPO zustehenden Ermessens den zugrunde zu legenden Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels für das Postleitzahlengebiet, in welchem die Anmietung erfolgte, ermitteln kann (BGH SVR 2008, 217). § 287 ZPO gibt nämlich die Art der Schätzungsgrundlage nicht vor; die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es in für die Streitentscheidung relevanten Fragen nicht auf Fachkenntnisse verzichten darf, soweit deren Einholung nach der Sachlage unerlässlich ist. Doch ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzungsgrundlage nachzugehen (BGH SVR 2008, 217). Ungeachtet dessen ist anerkannt, dass Listen oder Tabellen in geeigneten Fällen bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (BGH NJW 2008, 1519). Dies gilt lediglich dann nicht, wenn erhebliche Einwendungen , welche sich tatsächlich auf den konkreten Fall auswirken, gegen die Grundlage der Schadensbemessung vorgetragen werden (BGH NJW 2008, 2910; NJW 2008, 1519). Ungeachtet dessen, ob der Vortrag der Beklagten diesen Anforderungen im Hinblick auf die zu fordernden konkreten Auswirkungen genügt, da im Wesentlichen der Schwacke-Automietpreisspiegel als Grundlage der Schadensschätzung im Allgemeinen angegriffen wird, sind die Einwendungen der Beklagten jedenfalls nicht erheblich. Es ist nicht ersichtlich, dass der Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts eine verlässlichere Schätzungsgrundlage als der Schwacke-Mietpreisspiegel bildet. Insbesondere darf aufgrund der Differenzierung nach nur zwei Ziffern der Postleitzahlen angenommen werden, dass die der Preisermittlung durch das Fraunhofer Institut zugrundeliegenden Untersuchungen nicht unter den Voraussetzungen der Ortsnähe des Fahrzeugvermieters sowie regionaler Besonderheiten durchgeführt wurden und damit kein vergleichbares und differenziertes Abbild der Marktpreissituation, wie es durch die Unterscheidung nach dreistelligen Postleitzahlengebieten von Schwacke ermittelt wurde, darstellt. Der Fraunhofer Mietpreisspiegel erscheint als Grundlage auch deswegen weniger geeignet, da von einem Tarif auszugehen ist, welcher auf dem freien, mithin allgemein zugänglichen Markt durchschnittlich von einem Kunden verlangt wird. Diesen Anforderungen wird die Auswertung von Internetangeboten, wie sie durch das Fraunhofer Institut vorgenommen wurde, jedoch nicht gerecht, da es sich um ein Marktangebot für besondere Nutzergruppen handelt (vgl. LG Bielefeld NJW 2008, 1601). Soweit die Beklagte einwendet, das Fraunhofer Institut habe ebenfalls telefonische Erhebungen durchgeführt, ergab sich dies nicht mit der gebotenen Deutlichkeit aus den vorgelegten Auszügen des Markpreisspiegels, hätte jedoch in der Vielzahl der Argumente gegen deren Anwendbarkeit nicht zu einem anderen Ergebnis geführt. Neben der Auswertung von Internetangeboten spricht auch die Reduktion der Erhebung auf lediglich einzelne Anbieter von Mietwagen gegen eine repräsentative Ermittlung des Preisgefüges und lässt die Vielzahl lokaler Anbieter –für deren Existenz das Gutachten des Privatsachverständigen Dr. Y zumindest einen Anhaltspunkt bietet-, die insbesondere das Marktgeschehen in den vorliegenden ländlichen Gegenden prägen, außer Betracht. Die Vorlaufzeit von einer Woche lässt zudem die oftmals aufgrund der Unfallsituation auftretende Erforderlichkeit einer möglichst zeitnahen Verfügbarkeit des Fahrzeuges unberücksichtigt. Die mit Schriftsatz vom 04.06.2009 nachgereichte ergänzende Statistik der Preise unter Berücksichtigung einer kurzfristigen Anmietung (Bl. 138 d.A.), wonach sich nur geringe Abweichungen der Anmietpreise ergäben, ist aufgrund der Erhebungen bei lediglich sechs Anbietern nicht repräsentativ.
19Hinsichtlich des von der Beklagten vorgebrachten Einwandes, die durch das Unternehmen Schwacke ermittelten Preise wiesen Erhöhungen auf, welche keine Bestätigung im Verbraucherindex des Statistischen Bundesamtes fänden, vermag das Gericht aufgrund dessen nicht zu einer Unanwendbarkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels zu gelangen. Eine solche behauptete Preissteigerung mag auf vielfältige Ursachen zurückzuführen sein, lässt jedoch nicht den zwingenden Schluss darauf zu, dass seitens der Autovermieter unzutreffende Preise benannt wurden (vgl. LG Bielefeld, NJW 2008, 1601). Wollte man einen derartigen Schluss ziehen, der im Übrigen eines empirischen Nachweises entbehrt, hätte diese Problematik seit jeher bestanden und dennoch unterliegt die Anwendbarkeit des Schwacke-Automietpreisspiegel in der überwiegenden Rechtsprechung keinen durchgreifenden Bedenken.
20Demgegenüber bestehen allerdings keine Anhaltspunkte aus dem Umstand, dass die Entwicklung der des Marktpreisspiegels zugrunde gelegten Methodik im Auftrag des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. erfolgt ist, auf eine mangelnde Neutralität der Erhebung zu schließen (vgl. OLG Köln NJW-RR 2009, 1678).
21Zutreffend hat die Beklagte angemerkt, dass der Schwacke-Automietpreisspiegel das gewichtige Mittel der Preise abbildet, nicht jedoch -im Unterschied zum Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts- den Mittelwert. Diesbezüglich hat der Bundesgerichtshof jedoch entschieden, dass nicht der abstrakte Mittelwert einer Region Grundlage der Schadensberechnung ist (BGH NJW 2003, 2086).
22Gegen die Anwendung des Marktpreisspiegels des Fraunhofer Instituts spricht auch, dass der Erhebungszeitraum nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin zwischen Februar und April 2008, mithin insgesamt nach den streitgegenständlichen Anmietzeiträumen, gelegen hat und damit nicht die Preissituation zum maßgeblichen Zeitpunkt wiederzugeben vermag.
23Auch das durch die Beklagte vorgelegte und im Rahmen dieses Rechtsstreits in Auftrag gegebene Gutachten des Privatsachverständigen Dr. Y rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Gerade bei der durch den Privatsachverständigen Dr. Y angewandten Methode der Datenerhebung unter einer Legende, welche mithin im Gegensatz zur Datenerhebung durch das Unternehmen Schwacke steht, ist nicht auszuschließen, dass keine einem Verkehrsunfall typisch nachfolgende Anmietsituation simuliert werden konnte, da der „anonyme Anrufer“ bezüglich des Anmietzeitraums sowie der Fahrzeuggruppen wesentlich flexibler sein dürfte als der Unfallgeschädigte.
24Des Weiteren begegnen die zum Vergleich getätigten Berechnungen der Beklagten in den jeweiligen einzelnen Schadensfällen (Bl. 39 ff. d.A.) erheblichen Bedenken. Soweit die Beklagte behauptet, auf der Grundlage des Mietpreisspiegels des Fraunhofer Instituts hätten sich Normaltarife einschließlich Nebenkosten für Zustellung und Abholung etc. ergeben, die einen erheblichen Unterschied zu den im Schwacke-Mietpreisspiegel dargestellten Normaltarif aufwiesen (Bl. 39 d.A.), findet die Behauptung in dieser Form in der durch die Beklagte selbst vorgelegten Unterlagen keine Bestätigung. Aus dem vorgelegten Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts ergibt sich vielmehr, dass die ermittelten Preise zwar eine Haftungsbefreiung mit Selbstbeteiligung beinhalten, Nebenkosten wurden jedoch entgegen der Darstellung der Beklagten unberücksichtigt gelassen und müssten darüber hinaus in den Endpreis einfließen. Da der Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts jedoch keine Preise der Nebenkosten abbildet, wäre entweder eine Endpreisberechnung nach Fraunhofer nicht möglich, sodass den nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel ermittelten Endpreis keine endgültigen Vergleichswerte gegenüber gestellt werden könnten oder aber zur Berechnung der Nebenkosten müsste gleichsam auf die von Schwacke erstellte Liste zurückgegriffen werden, was jedoch aufgrund der seitens der Beklagten eingewandten methodischen Mängel gegen den Schwacke-Mietpreisspiegel nicht in Betracht kommen dürfte. Auch unter dem Gesichtspunkt dieser bislang bestehenden Unvollständigkeit des Fraunhofer Marktspiegels sowie aus den weiteren vorstehenden Erwägungen erscheint die Heranziehung des Schwacke-Mietspreisspiegels vorzugswürdig, sodass die von der Klägerin gewählten Berechnungsgrundlage keinen Bedenken begegnet.
25b. Aufschlag
26Die von der Klägerin begehrten pauschalierten Aufschläge von 20 % auf den Grundpreis der Anmietung stehen ihr nicht in vollem Umfang zu. Grundsätzlich anerkannt ist, dass die spezifischen Mehrleistungen des Mietwagenunternehmens bei der Vermietung an Unfallgeschädigte im Rahmen der Schadensschätzung einen prozentualen Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigen können, welcher in Höhe von 20 % auch angemessen erscheint. Für einen solchen Zuschlag besteht allerdings kein Anlass, wenn der Geschädigte sich weder in einer unfallbedingten Eil- und Notsituation (vgl. BGH, NJW 2008, 1519, NJW 2009, 58) noch überhaupt in einer auf den Unfall zurückzuführenden besonderen Lage befindet, die aus seiner Sicht die Inanspruchnahme unfallspezifischer Mehrleistungen notwendig erscheinen lassen kann (vgl. OLG Köln NJW-RR 2009, 1678 m.w.N.). Entscheidend ist hierbei auf den zeitlichen Abstand zwischen dem Unfallereignis und dem Abschluss des Mietvertrages abzustellen. Je größer der zeitliche Abstand zwischen diesen Zeitpunkten ist, desto ferner liegt es, dem Geschädigten einen erhöhten Bedarf als erforderlichen Beseitigungsaufwand zuzubilligen. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte kann der Anfall unfallbedingter Mehrleistungen zumindest in den Fällen unterstellt werden, in welchen die Anmietung des Ersatzfahrzeuges innerhalb von zwei Tagen nach dem Unfall erfolgt (vgl. OLG Köln, aaO). In diesem Zeitrahmen fand eine Anmietung in den Schadensfällen 3), 4), 6), 10), 14) und 16) statt, weshalb der Klägerin diesbezüglich ein Aufschlag von 20 % zu gewähren ist.
27Offensichtlich rechtsirrig lässt sich die Klägerin jedoch sodann im Hinblick auf die übrigen Schadensfälle unter Bezugnahme auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshof und der Instanzgerichte von der Vorstellung leiten, dass der Geschädigte berechtigt sei, ohne nähere Darlegung zu den Umständen der Einzelfälle einen solchen Aufschlag zu fordern und von dem Schädiger ersetzt zu verlangen. Die Beklagte hat zwar den durch die Klägerin behaupteten Mehraufwand nicht bestritten, die pauschale Behauptung der Klägerin nach dem gerichtlichen Hinweis vom 24.06.2009, jedes der von ihr mit den Geschädigten eingegangenen Mietverhältnisse habe einen erhöhten Verwaltungsaufwand erfordert, genügt jedoch nicht den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung. Welche Tätigkeiten der Klägerin zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand geführt haben sollen, hat sie nicht konkretisiert und solche Tätigkeiten sind auch unter Berücksichtigung des in einigen Fällen durchaus langen Zeitraums zwischen dem Unfallereignis und der Anmietung nicht ohne konkrete Darlegung ersichtlich und anzunehmen. Soweit die Klägerin zusätzlich vorträgt, die Bonität des Mietvertragspartners sei nicht geprüft worden, eine entsprechende Sicherheitsleistung (per Kreditkarte) für die sich aus der Kaskoversicherung ergebenden Selbstbeteiligung habe der Mieter nicht -wie im Normaltarif üblich- abgedeckt und es habe sich aufgrund einer verfrühten Rückgabe des Fahrzeugs ein erhöhtes Dispositionsrisiko ergeben, vermögen auch diese Darstellungen keinen Aufschlag auf den Normaltarif in den übrigen Schadensfällen zu rechtfertigen. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ergibt sich gerade, dass ihr aufgrund der unterlassenen Bonitätsprüfung und Verlangen einer Sicherheitsleistung kein erhöhter Aufwand gegenüber einer üblichen Vermietung eines Fahrzeugs, in welchem sie selbst vorträgt, im Normaltarif zumindest das Stellen einer Sicherheit zu verlangen, entstanden ist. Dass sie aus eigenem Antrieb auf diese Sicherheitsmechanismen verzichtet hat, kann der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen. Darüber hinaus ist das erhöhte Dispositionsrisiko der Klägerin nach Auffassung des Gerichts nicht der konkreten Unfall- und einer daraus resultierenden Eilsituation geschuldet, sondern stellt vielmehr ein wirtschaftlich zu berücksichtigendes Kalkulationsrisiko jeder Vermietung eines Fahrzeugs dar.
28Folglich war der Klägerin lediglich in den Schadensfällen 3), 4), 6), 10), 14) und 16) ein 20%iger Aufschlag zu gewähren.
29c. Nebenkosten
30Die Klägerin hat jedoch Anspruch auf vollumfänglichen Ersatz der von ihr beanspruchten Nebenkosten. Anerkannt ist, dass diese Kosten nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreisspiegel neben dem Normaltarif grundsätzlich erstattungsfähig sind, soweit sie tatsächlich angefallen sind (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199 (201)).
31Demnach kann die Klägerin die Erstattung der Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagens verlangen. Diesen Service darf ein Unfallgeschädigter grundsätzlich in Anspruch nehmen. Dass die Klägerin diese Leistungen auch tatsächlich erbracht hat, hat sie substantiiert dargelegt und ist von der Beklagten auch nicht bestritten worden, sodass dem Beweisangebot durch Vernehmung der Zeugin Wittfeld nicht nachzugehen war.
32Auch die Kosten für den Abschluss einer Voll- bzw. Teilkaskoversicherung sind erstattungsfähig. Seitens der Kunden der Klägerin besteht ein schutzwürdiges Interesse, für die Kosten einer möglichen Beschädigung des Ersatzfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, unabhängig davon, ob das beschädigte Fahrzeug einem derartigen Versicherungsschutz unterworfen war (OLG Köln, aaO).
33Des Weiteren ist die Klägerin ebenfalls berechtigt, die Kosten für die Winterbereifung ersetzt zu verlangen, welche in den Schadensfällen 1), 7), 8), 9), 10), 12), 13), 15) und 17) zur Abrechnung gelangten. Bei den Kosten für die Winterbereifung handelt es sich ebenfalls um nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreisspiegel dem Grunde nach erstattungsfähige Zusatzleistungen. Ausweislich der durch die Klägerin vorgelegten Mietverträge war die Winterbereifung der Mietfahrzeuge in vorgenannten Fällen vereinbart worden, was auch unter Berücksichtigung der Anmietzeit in diesen einschlägigen Fällen nach der Verkehrsanschauung geboten war, da sich die Anmietung zu einer Zeit vollzog, in welcher üblicherweise Winterreifen zur höheren Verkehrssicherheit gefahren werden.
34Auch sind der Klägerin die Kosten für die Berechnung von Zusatzfahrern zu erstatten. Ungeachtet dessen, dass die Beklagte den tatsächlichen Anfall der durch die Klägerin verlangten Kosten nicht bestritten hat, hat die Klägerin auf den gerichtlichen Hinweis vom 24.06.2009 dargelegt, dass es sich bei den in den Verträgen zwischen den Mietvertragsparteien vereinbarten Zusatzfahrern allesamt um Personen handelt, die auch das verunfallte Fahrzeug genutzt haben, sodass eine Vereinbarung über diese Personen als Zusatzfahrer aus versicherungstechnischen Gründen erforderlich war.
35Soweit die Klägerin die Kosten der Zustellung der Fahrzeuge außerhalb der Öffnungszeiten in den Schadensfällen 4), 6), 14) und 16) verlangt, sind ihr auch diese zu erstatten. Hierbei handelt es sich um eine Zusatzleistung, welche nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel erstattungsfähig ist und die der Geschädigte in Anspruch nehmen darf (vgl. auch OLG Köln, aaO). Ausweislich der durch die Klägerin vorgelegten Mietunterlagen wurden diese Zusatzleistungen in den benannten Fällen auch erbracht, wobei die Beklagte dieser Darlegung nicht entgegen getreten ist.
36Die von der Klägerin begehrten Nebenkosten sind auch der Höhe nach auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegel nicht zu beanstanden.
37d. Einzelberechnung
38Der Anspruchsumfang ergibt sich in den einzelnen Fällen aus folgender Berechnung, in deren Höhe die Klage begründet ist:
39Fall |
Mietpreis |
Aufschlag |
Nebenkosten |
Summe |
Zahlung |
Rest- |
Schwacke |
20% |
forderung |
||||
1 |
268,80 € |
- € |
172,00 € |
440,80 € |
291,00 € |
149,80 € |
2 |
450,00 € |
- € |
260,00 € |
710,00 € |
337,00 € |
259,64 € |
netto 596,64 € |
||||||
3 |
1.440,00 € |
288,00 € |
424,00 € |
2.152,00 € |
1.193,00 € |
959,00 € |
4 |
1.178,72 € |
235,74 € |
679,00 € |
2.093,46 € |
862,00 € |
1.231,46 € |
5 |
399,00 € |
- € |
128,00 € |
527,00 € |
374,00 € |
68,86 € |
netto 442,86 € |
||||||
6 |
1.056,00 € |
- € |
375,00 € |
1.431,00 € |
1.021,00 € |
410,00 € |
7 |
540,00 € |
- € |
272,00 € |
812,00 € |
478,00 € |
334,00 € |
8 |
318,02 € |
- € |
262,00 € |
580,02 € |
306,00 € |
274,02 € |
9 |
318,02 € |
- € |
182,00 € |
500,02 € |
394,00 € |
106,02 € |
10 |
632,95 € |
126,59 € |
509,00 € |
1.268,54 € |
989,95 € |
278,59 € |
11 |
399,06 € |
- € |
140,00 € |
539,06 € |
376,00 € |
163,06 € |
12 |
340,00 € |
- € |
262,00 € |
602,00 € |
324,00 € |
278,00 € |
13 |
246,21 € |
- € |
182,00 € |
428,21 € |
235,00 € |
193,21 € |
14 |
1.122,00 € |
224,40 € |
793,00 € |
2.139,40 € |
vgl. Bl. 20 d.A. |
|
2.118,64 € |
1.302,00 € |
816,64 € |
||||
15 |
243,12 € |
- € |
209,00 € |
452,12 € |
220,00 € |
232,12 € |
16 |
1.485,00 € |
297,00 € |
885,00 € |
2.667,00 € |
1.248,00 € |
1.419,00 € |
17 |
308,79 € |
- € |
315,00 € |
623,79 € |
300,00 € |
323,79 € |
Summe |
7.497,21 € |
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB. Soweit der dahingehende Klageantrag allein die Begrifflichkeit „Zinsen“ nicht enthält, jedoch die Formulierung „nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz“ (Bl. 2 d.A.), handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, welcher nicht zur Unklarheit des Antrags geführt hat. Der Zinsbeginn beruht auf dem Eintritt des Verzugs nach dem Vortrag der Klägerin, welcher durch die Beklagte nicht bestritten wurde.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1, 2.Alt. ZPO
42Die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 709, 711, 713 ZPO.
43Streitwert: 8.411,14 €
44H |
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