Urteil vom Landgericht Arnsberg - I-5 O 31/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils beizutreibenden Beträge vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aus einer behaupteten fehlerhaften ärztlichen Behandlung im Krankenhaus X. geltend, deren Trägerin die Beklagte war.
3Am 02.05.2010 gegen 16:15 Uhr erlitt der Kläger beim Fußballspielen eine Verletzung, als er auf die linke Schulter fiel. Gegen 17:30 Uhr stellte er sich im Krankenhaus der Beklagten vor, wo nach klinischer und röntgenologischer Untersuchung die Diagnose einer Schultereckgelenksprengung Tossy III links gestellt wurde.
4Noch am selben Tag wurde der Kläger vom Chefarzt, dem Zeugen Dr. N., operiert. Es wurde in Allgemeinanästhesie eine sog. Bosworth-Verschraubung durchgeführt.
5Im Operationsbericht heißt es dazu:
6„ Steriles Abwaschen und wasserdichtes Abdecken in Beach-Chair-Lagerung. Freies Abdecken des linken Armes. Unter Bildwandlerkontrolle darstellen der lateralen Clavicula. Hautschnitt über lateralen Drittel der Clavicula. Mittiges Aufsuchen der Clavicula. Führen eines Spick-Drahtes durch die Clavicula in die Basis des Korakoids. Vorsichtiges Vorschrauben als Gleitloch in die Clavicula. Dann Gewindemessung, Bestimmung auf 42 mm. Verschraubung mittels Spongiosaschraube 42 mm + Unterlegschraube. Feste Einstellung des Schultereckgelenks. Fester Sitz der Schraube. Bluttrockenheit. Redondrainage. Schichtweiser Wundverschluss. Steriler Wundverband. Gilchrist-Verband.“
7Der Kläger wurde am 07.05.2010 aus der stationären Behandlung entlassen.
8Der Kläger behauptet, er habe bereits beim Abholen aus dem Krankenhaus Schmerzen in der linken Schulter verspürt. Diese hätten sich zunehmend verschlimmert, weshalb er sich 2 Tage später in die ambulante Weiterbehandlung der orthopädischen Praxis Dr. G. begeben habe. Dort sei zunächst eine auffällig hoch stehende Clavicula bemerkt worden und sodann in der Röntgenkontrolle ein Ausriss der Schraube aus der Clavicula sichtbar geworden.
9Am 17.05.2010 habe er (der Kläger) sich im Klinikum Stadt T. zur operativen Sanierung vorgestellt. Nach entsprechender Vorbereitung sei am 20.05.2010 der Revisionseingriff mit Entfernen der Schraube sowie eine osteosynthetische Versorgung mit einer Hakenplatte nach Dreithaler vorgenommen worden. Die Entlassung aus der stationären Behandlung sei am 25.05.2010 erfolgt. Es habe sich eine ambulante Weiterbehandlung in der Praxis Dr. G. und krankengymnastische Behandlung angeschlossen.
10Der Kläger wirft der Beklagten eine fehlerhafte Behandlung in ihrem Hause vor, insbesondere sei der am 02.05.2010 durch Dr. N. vorgenommene Eingriff technisch nicht korrekt durchgeführt worden. Die späteren Röntgenaufnahmen vom 14.05.2010 zeigten, dass die eingebrachte Kleinfragmentschraube nicht korrekt platziert worden und deshalb seitlich aus dem Schlüsselbein ausgebrochen sei. Darüber hinaus sei das Schraubgewinde nicht korrekt in die Basis des Coracoids verankert gewesen. Ferner sei die richtige Lage der Schraube intraoperativ nicht überprüft worden. Durch diese Fehler sei der Folgeeingriff vom 20.05.2010 notwendig geworden. Für seine erlittenen Schmerzen aufgrund des Ausrisses der Schraube und die Notwendigkeit des Folgeeingriffes sowie der verzögerten Behandlung hält der Kläger ein Schmerzensgeld von mindestens 8.000,-€ für angemessen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er erst mit Verzögerung seine Ausbildung habe antreten können.
11Schließlich seien ihm (dem Kläger) Fahrtkosten von insgesamt 141,-€ zur Physiotherapie und zur Praxis Dr. G. entstanden, die er im Einzelnen darlegt.
12Mit Schreiben vom 21.09.2011 unter Fristsetzung zum 19.10.2011 sei die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung zur Zahlung von Schmerzensgeld und zu einem Zahlungsvorbehalt bzgl. etwaiger Zukunftsschäden aufgefordert worden. Mit Schreiben vom 10.10.2011 unter Fristsetzung zum 24.10.20111 habe er materiellen Schaden bei der Versicherung geltend gemacht.
13Der Kläger beantragt,
14- 15
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2011 zu zahlen;
- 16
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle gegenwärtigen und künftigen materiellen sowie nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der Behandlung vom 02.05.2010 bis 07.05.2010 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind;
- 17
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 141,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2011 zu zahlen;
- 18
4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.275,68 € außergerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 20.04.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie bestreitet jedweden Fehler bei der Operation am 02.05.2010. Die Bosworth-Schraube sei korrekt positioniert worden. Eine intraoperative Lagekontrolle habe stattgefunden. Postoperativ sei am 03.05.2010 eine Röntgenkontrolle durchgeführt worden; hier habe sich keine Veränderung zur intraoperativen Bildwandlerkontrolle gezeigt. Auch im Entlassröntgen habe sich eine gut reponierte AC-Gelenkluxation mit gut gelagerter Bosworth-Schraube dargestellt. Es hätten sich keine Fraktur- oder Lockerungszeichen gezeigt.
22Danach habe sich der Kläger erst wieder am 14.05.2010 in ihrem Hause vorgestellt, wobei die Röntgenkontrolle erstmals einen Clavicula-Hochstand mit nicht korrekter Lage der Schraube ergeben habe. Der Schraubenausriss sei eventuell durch das Nichttragen des Gilchrist-Verbandes oder eine nicht adäquate Nachbehandlung des Klägers erklärbar. Denkbar sei auch ein Schraubenausriss als Eingriffskomplikation.
23Den weiteren Behandlungsverlauf bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, ebenso wie die geltend gemachten Fahrtkosten und den verzögerten Ausbildungsbeginn des Klägers. Das Schmerzensgeld wird dem Grunde und der Höhe nach bestritten.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.
25Die Kammer hat ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L. eingeholt. Insoweit wird Bezug genommen auf das Gutachten vom 09.01.2013 (Bl. 112 ff. d. A.). Der Sachverständige hat sein Gutachten im Verhandlungstermin am 28.05.2013 mündlich erläutert. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 161 ff d. A.) verwiesen.
26Entscheidungsgründe:
271.
28Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz sowie einen Feststellungsanspruch nach §§ 630 a, 611, 280 BGB i. V. m. dem Krankenhausaufnahmevertrag und auf deliktsicher Grundlage nach §§ 823, 831 BGB jeweils in Verbindung mit §§ 253 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB.
29Die Behandlung des Klägers im Hause der Beklagten in der Zeit vom 02. bis 07.05.2010 war zwar behandlungsfehlerhaft; der Kläger hat jedoch nicht zu beweisen vermocht, dass ein solcher Fehler ursächlich für das Herausbrechen der Clavicula und die damit verbundenen Folgen war.
30Die operative Versorgung der Schultereckgelenksprengung beim Kläger am 02.05.2010 erfolgte behandlungsfehlerhaft. Die Bosworth-Verschraubung wurde nicht lege artis durchgeführt. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. L. ist das Ziel der Bosworth-Verschraubung die Platzierung des Schraubengewindes in die Basis des Processus Coracoideus. Nach Auswertung der Röntgenaufnahmen vom 14.05.2013 hat der Sachverständige ganz eindeutig festgestellt, dass das Schraubengewinde nicht in der Basis des Rabenschnabelfortsatzes zu liegen gekommen ist; die Schraube befand sich vielmehr im Bereich der Scapula gelenknah bzw. partiell intraartikulär. Somit ist es nach den Ausführungen des Sachverständigen intraoperativ zu einer Fehlplatzierung des Schraubengewindes gekommen. Zudem hat Prof. Dr. L. anhand der Röntgenbilder festgestellt, dass das Bohrloch in der Clavicula nicht zentral positioniert war. Anhand der Röntgenbilder sei feststellbar, dass der Bohrkanal nicht die gesamte Höhe des Schlüsselbeines erfasst habe, sondern etwa in einem Bereich von ⅓ zur einen Seite hin durch das Schlüsselbein gebohrt worden sei. In der mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens hat der Sachverständige die nicht ganz mittige Anlage des Bohrkanales durch die Clavicula jedoch nicht als behandlungsfehlerhaft angesehen, da intraoperativ eine leichte seitlich Verschiebung vorkommen könne. Indessen hat der Sachverständige sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch bei seiner mündlichen Erläuterung der Kammer gegenüber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Summation aus einer nicht mittigen Platzierung der Schraubenkopfverankerung in der Clavicula und der Fehlplatzierung des Schraubengewindet außerhalb der angestrebten Basis des Processus Coracoideus insgesamt aus gutachterlicher Sicht einen einfachen Behandlungsfehler darstellt.
31Indessen hat der insoweit beweisbelastete Kläger nicht zu beweisen vermocht, dass dieser Behandlungsfehler kausal für das Herausbrechen der Clavicula bei liegender Schraube gewesen ist. Denn es ist in der Folge beim Kläger nicht zu einem Herausbrechen des Schraubengewindes, sondern des Schraubenkopfes gekommen. Die Fehlpositionierung des Schraubengewindes außerhalb der Basis des Rabenschnabelfortsatzes hat sich damit nicht ausgewirkt. Denn als Folge einer Fehlplatzierung des Schraubengewindes in die Scapula gelenknah kann es zu einer Verletzung nervaler Strukturen oder zu einer intraartikulären Gelenkschädigung kommen. Derartige Schäden sind beim Kläger jedoch nicht aufgetreten. Mit dem Herausbrechen der Schraubenkopfverankerung hingegen hat die Fehlplatzierung des Schraubengewindes nach den Ausführungen des Sachverständigen nichts zu tun.
32Es kann aber auch nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass es aufgrund der nicht zentralen Positionierung des Bohrloches zu einem Ausreißen der lateralen Clavicula aus der Schraubenkopfverankerung gekommen ist. Zwar hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass der Versagenspunkt der operativen Versorgung im Bereich der knöchernen Struktur der lateralen Clavicula am ehestens durch möglicherweise nicht zentrale Positionierung des Bohrloches hervorgerufen worden sei. In der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens jedoch hat der Sachverständige ausdrücklich bekundet, dass man über die Ursachen des Ausbrechens der Schraube aus dem Schlüsselbein nur spekulieren könne. Zwar sei das Risiko eines seitlichen Ausrisses aufgrund der nicht zentrierten Bohrung der Clavicula erhöht gewesen; ob jedoch diese geringfügige seitliche Positionierung der Schraube für ihr späteres Ausbrechen verantwortlich war, vermag der Sachverständige nicht festzustellen.
33Auch die Kombination aus Fehllage des Schraubengewindes und ungünstiger Positionierung des Schraubenkopfes hat der Sachverständige nicht mit hinreichender Sicherheit als Ursache für das Ausbrechen der Schraube aus der Clavicula festzustellen vermocht. Denn biomechanisch übt das fehlpositionierte Schraubengewinde keine besondere Kraft auf die Randkanten der Clavicula aus. Aufgrund der Röntgenbilder sei feststellbar, dass die Schraube nicht verkantet zum Schlüsselbein, sondern relativ senkrecht zur Clavicula stehe. Durch die Fehlpositionierung des Schraubengewindes sei die Ausrissgefahr des Schraubenkopfes daher nicht erhöht worden. Auch allein durch die etwas seitliche Lage des Bohrkanals in der Clavicula sei das Ausreißen der Schraube nicht erklärbar. Letztlich könne das Ausbrechen der Schraube mit einer entsprechend hohen Krafteinwirkung zu tun gehabt haben, es sei aber auch möglich, dass die nicht exakt mittige Bohrung im Schlüsselbein verbunden mit einem etwas geringeren Grad an Krafteinwirkung zu einem Ausbrechen der Schraube geführt habe.
34Soweit der Privatgutachter des Klägers, Dr. C., in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 18.07.2013 zu dem Ergebnis gelangt ist, ein Ausbrechen oder Ausreißen der Schraube sei nur deshalb möglich gewesen, weil die Schraubenbohrung im Randbereich des Schlüsselbeines angelegt war, so vermag die Kammer dieser Ausfassung nicht zu folgen. Denn der Privatgutachter hat zwar inhaltlich eine gegenteilige Position zu dem Gerichtssachverständigen eingenommen, diese jedoch nicht näher begründet und lediglich behauptet, die etwas seitlich gelagerte Bohrung der Clavicula sei ursächlich für das Ausbrechen der Schraube.
35Die Kammer folgt den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. L., der sich eingehend mit der Behandlung des Klägers im Hause der Beklagten durch Einsichtnahme in sämtliche Behandlungsunterlagen befasst hat, und an dessen Sachkunde kein Zweifel besteht. Aufgrund des durch die Kammer eingeholten Gutachtens steht nicht zur hinreichenden Überzeugung der Kammer fest, dass es aufgrund der Fehlplatzierung der Bosworth-Schraube zu deren Ausbrechen gekommen ist. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass Prof. Dr. L. einen erneuten Sturz des Klägers als Ursache für das Herausbrechen der Schraube aus der Clavicula ausgeschlossen hat.
362.
37Nach den Feststellungen des Sachverständigen war es auch nicht behandlungsfehlerhaft, dass im Hause der Beklagten keine Kontrollaufnahme in der sogenannten Alexandertechnik, d. h. eine Röntgenaufnahme von oben auf das Schlüsselbein, vorgenommen worden ist, um die korrekte Lage der Schraube in der Clavicula zu überprüfen. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen kann die Bohrung im Schlüsselbein durch den Operateur intraoperativ bereits mit bloßem Auge kontrolliert werden, weil er Vorder- und Hinterkante des Schlüsselbeines sehen und damit die Lage der Schraube unmittelbar beurteilen kann. Aus diesem Grunde bedarf es keiner weiteren Kontrollaufnahme. Dabei hat der Sachverständige Prof. Dr. L. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die hier vorhandene seitliche Verschiebung des Bohrkanals von etwa ⅓ noch nicht fehlerhaft sei. Denn aus den sachverständigerseits beurteilten Röntgenaufnahmen hat sich ergeben, dass noch eine ausreichende Bohrstrecke in der Clavicula gegeben war. Allein die dezentrale Lage der Schraube hat nach den Ausführungen des Sachverständigen auch keine Veranlassung geboten, allein aus diesem Grunde eine Korrektur vorzunehmen. Denn bei einer derartigen Korrektur werde der Knochen durch ein dann zu schaffendes weiteres Bohrloch erneut geschwächt.
383.
39Indessen hätte nach den Beurteilungen des Sachverständigen intraoperativ die korrekte Schraubenlage im Hinblick auf die Verankerung des Schraubengewindes im Rabenschnabelfortsatz in einer zweiten Projektionsrichtung überprüft werden müssen. Auch eine postoperative Kontrolle in zwei Ebenen sei erforderlich. Diesen Ansprüchen habe man im Hause der Beklagten nicht genügt. Denn soweit Kontrollaufnahmen gefertigt worden seien, handele es sich zwar um Aufnahmen aus zwei unterschiedlichen Winkeln. Diese lägen jedoch so nah beieinander, dass von einer zweiten Ebene nicht gesprochen werden könne. Das Unterlassen der Aufnahme in zwei Ebenen stelle als Abweichung vom Behandlungsstandard einen Fehler dar.
40Dieser Befunderhebungsfehler hat sich indessen nicht ausgewirkt. Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, er persönlich hätte bei intraoperativem Erkennen der Fehllage der Schraube eine Revision vorgenommen. Der Sachverständige hat es allerdings auch für verständlich gehalten, dass der Operateur in der konkreten Situation die Schraube belassen hat. Hierzu hat Prof. Dr. L. ausgeführt, man habe erwägen müssen, dass offensichtlich beim Kläger kein Nerven- oder Gefäßschaden durch die Fehlplatzierung der Schraube eingetreten sei und außerdem die Schraube ihre Funktion zunächst einmal so erfüllt habe. Außerdem sei die Verschraubung lediglich für eine Zeitdauer von sechs bis acht Wochen angelegt. Unter Umständen könne bei einer Nachoperation durch Entfernen und erneutes Eindrehen der Schraube größerer Schaden entstehen als durch das Belassen einer fehlplatzierten Schraube. Bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachten hat der Sachverständige der Kammer gegenüber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass aus seiner Sicht trotz der ungünstigen und fehlplatzierten Schraube eine folgenlose Ausheilung der Fraktur möglich gewesen sei.
41Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen hätte man im Hause der Beklagten bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Kontroll-Röntgenaufnahme in einer zweiten Ebene am 03.05.2010 die inkorrekte Lage der Schraube erkennen müssen. Dies sei jedoch kein Grund für eine erneute Operation gewesen.
42Danach ist es zwar im Hause der Beklagten zu einem Befunderhebungsfehler gekommen, weil intra- und postoperativ versäumt worden ist, die korrekte Schraubenlage in einer zweiten Projektionsrichtung zu überprüfen; eine solche Überprüfung hätte jedoch kein reaktionspflichtiges Ergebnis erbracht, weshalb sich dieser Fehler für den Kläger nicht negativ ausgewirkt hat.
43An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass der Privatgutachter des Klägers ein erhöhtes Komplikationsrisiko bei Korrektur der fehlplatzierten Schraube negiert hat. Denn insoweit hat der Gerichtssachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass ärztlicherseits zwischen den Vor- und Nachteilen der Schraubenkorrektur abzuwägen sei. Nachvollziehbar hat Prof. Dr. L. in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Schraube im Bereich ihres Gewindes trotz der Fehlplatzierung keine Schäden verursacht und ihre Funktion erfüllt habe. Diese Funktion bestehe darin, dass die Schraube 6 bis 8 Wochen halte, bis es zu einer Vernarbung der Bänder gekommen sei. Hingegen sei bei einer Korrektur der fehlplatzierten Schraube, insbesondere aufgrund der dann ebenfalls erforderlichen neuen zentrierten Bohrung durch die Clavicula mit einer weiteren Schwächung des Schlüsselbeins zu rechnen. Auf diesen Umstand ist der Privatgutachter des Klägers nicht eingegangen.
44Nach alledem war die Behandlung des Klägers im Hause der Beklagten zwar teilweise behandlungsfehlerhaft. Es ist jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, dass diese Fehler kausal für das Ausbrechen der Schraube aus der Clavicula und die darauf beruhenden weiteren Folgen waren.
454.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, 2 ZPO.
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