Urteil vom Landgericht Arnsberg - 5 O 21/06

Tenor

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten ein Schmerzensgeld von 7.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2006 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Kläger – vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs – verpflichtet ist, dem Beklagten sämtliche materiellen und den nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aus der zahnärztlichen Behandlung vom 14.10.2002 bis zum 19.08.2003 zu ersetzen.

Die Klage und die weitergehende Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 79 %, der Beklagte zu 21 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils beizutreibenden Beträge vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Aachen - 11 O 257/15
4. Oktober 2017
11 O 257/15 4. Oktober 2017

Referenzen