Urteil vom Landgericht Arnsberg - 3 S 210/14
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 22.09.2014 (Az.: 3 C 210/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 170,18 € festgesetzt.
1
Gründe
3I.
4Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht restliche Schadensersatzansprüche in Gestalt von Sachverständigenhonorar aus einem Verkehrsunfall vom 17.02.2014 geltend. Die 100-prozentige Haftung der Beklagten ist unstreitig.
5Unternehmensgegenstand der Klägerin ist der Ankauf und die Einziehung von Forderungen.
6Der Geschädigte F beauftragte das Sachverständigenbüro K mit der Erstellung eines Schadengutachtens, wobei sich Geschädigter und Sachverständigenbüro darauf einigten, dass das „Honorar in Anlehnung an die Schadenhöhe“ berechnet werden sollte. Seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigengebühren gegen den Schädiger in Höhe des Bruttorechnungsbetrages trat der Geschädigte an das Sachverständigenbüro ab.
7Das Sachverständigenbüro erstellte ein Schadengutachten und kam in diesem Zusammenhang zu dem Ergebnis, dass Nettoreparaturkosten in Höhe von 952,68 € anfielen. Am 19.02.2014 erteilte das Sachverständigenbüro seine Rechnung über einen Gesamtbetrag von 526,18 € brutto, wobei 250,00 € netto auf das Grundhonorar und 192,17 € auf Nebenkosten in Form von Fahrtkosten, Fotokosten, Schreibgebühren, Porto und Telefon entfielen.
8Die Beklagte zahlte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners 356,00 €.
9Der Sachverständige trat den Schadenersatzanspruch an die Klägerin ab.
10Mit Schreiben vom 06.03.2014 lehnte die Beklagte eine weitergehende Regulierung ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.05.2014 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 09.05.2014 erneut zur Zahlung auf. Mit Schreiben vom 15.05.2014 lehnte die Beklagte eine weitere Regulierung erneut ab.
11Die Klägerin hat behauptet, die erfolgte Abtretung sei bestimmt genug. Der Geschädigte sei Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges gewesen und habe seinen Schadenersatzanspruch wirksam an den Sachverständigen abgetreten. Das vom Sachverständigen abgerechnete Honorar sei erforderlich im Sinne des § 249 BGB gewesen. Die BVSK-Honorarbefragung stelle eine geeignete Schätzgrundlage dar. Der Schadensersatzanspruch sei von dem Sachverständigenbüro wirksam an die Klägerin abgetreten worden. Ein Sicherungseinbehalt der Klägerin sei nicht erfolgt. Die Einziehung erfolge vollständig auf eigene Rechnung, die Forderung sei in voller Höhe angekauft worden. Die Entfernung zwischen Sachverständigen und Besichtigungsort habe 27 km betragen. Der Geschädigte habe einen Anspruch auf Begutachtung durch den besten Sachverständigen. Die dreifache Ausfertigung des Gutachtens sei erforderlich. Das Gutachten habe 19 Seiten umfasst. An Schreibgebühren seien noch zwei Seiten für Anschreiben angefallen. Das Original und die Durchschriften hätten 38 Fotos beinhaltet.
12Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Die Geltendmachung durch die Klägerin verstoße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Die Tätigkeit der Klägerin sei nach § 2 Abs.1, Abs. 2 RDG erlaubnispflichtig. Es verbleibe ein Ausfallrisiko beim Sachverständigen. Der abgerechnete Betrag sei nicht erforderlich. Die Nebenkosten würden 77 % der Rechnung ausmachen. Nebenkosten könnten nicht beansprucht werden. Diese seien nicht vereinbart worden. 15 Lichtbildaufnahmen seien nicht erforderlich, 10 Lichtbildaufnahmen seien ausreichend. Das Gutachten umfasse nicht 21 Seiten, sondern maximal 16 Seiten. Eine zweite Ausfertigung des Urteils sei nicht erforderlich. Der Sachverständige benötige keine Ausfertigung für seine Archivierung. Der Geschädigte habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er nicht bei dem Sachverständigen vorstellig geworden ist, sondern diesen zu sich gebeten habe. Der Geschädigte habe einen ortsansässigen Sachverständigen beauftragen können. Die Rechtsanwaltskosten seien nicht zu ersetzen, da der Klägerin bekannt sei, dass die Beklagte ihre Rechtsauffassung auch nach anwaltlichem Schreiben nicht ändere, Klage sei direkt geboten gewesen.
13Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe über die gezahlten 356,00 € kein weiterer Betrag mehr zu. Die Abrechnung von Nebenkosten sei nicht vereinbart worden. Die Abrechnung solcher Nebenkosten sei auch nicht allgemein üblich.
14Die Klägerin richtet sich gegen das Urteil und stellt es unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags vollständig zur Überprüfung durch das Berufungsgericht. Die Abrechnung von Nebenkosten sei durch die Abrechnungsvereinbarung nicht vollständig ausgeschlossen. Selbst die Beklagte habe einen Teil der Nebenkosten gezahlt.
15Die Klägerin beantragt,
16das am 22.09.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Arnsberg, Az. 3 C 210/14 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin und Berufungsklägerin 170,18 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.03.2014 sowie 70,20 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Der Erstzedent habe keine Nebenkosten geschuldet. Diese seien auch nicht anhand der Schadenshöhe berechnet worden. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Die Abtretungserklärung sei wegen Verstoßes gegen Vorschriften des RDG unwirksam. Das volle wirtschaftliche Risiko liege nicht bei der Klägerin. Dies ergebe sich aus den AGB.
20II.
21Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.
221. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, nachdem das Amtsgericht diese gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen hat.
232. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe 34,25 € infolge eines Verkehrsunfalls aus abgetretenem Recht gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, §§ 249 Abs. 2 S. 1, 398 BGB zu.
24a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Forderung auf Zahlung der noch offenen Sachverständigenkosten ist wirksam an die Klägerin abgetreten worden.
25Die Abtretungen verstoßen nicht gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB.
26aa) Zunächst ist von der ursprünglichen Aktivlegitimation des Geschädigten, also seiner Eigentümerstellung bzgl. des beschädigten Fahrzeugs, auszugehen.
27Unstreitig hat die Beklagte den weit überwiegenden Teil des beim Verkehrsunfall entstandenen Schadens gegenüber dem Geschädigten reguliert. Eine solche Teilzahlung ohne Abgabe weiterer Erklärungen kann zwar nach ständiger Rechtsprechung nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet werden, das vorgerichtliche Verhalten der Beklagten führt jedoch dazu, dass ein lediglich pauschales Bestreiten der Eigentümerstellung der Geschädigten als prozessual unbeachtlich anzusehen ist. Angesichts des vorgerichtlichen Regulierungsverhaltens der Beklagten hätte sie substantiiert unter Darlegung tatsächlicher Anhaltspunkte vortragen müssen, warum nunmehr doch Zweifel an der Eigentümerstellung des Geschädigten bestehen sollten (LG Arnsberg, Urt. v. 03.06.2014, Az.: I-3 S 58/14). Darüber hinaus hat die Klägerin die Eigentümerstellung durch Vorlage des Kaufvertrages nachgewiesen.
28bb) Die Abtretung der Ersatzforderung von der Geschädigten an das KFZ-Sachverständigenbüro, verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, da die Forderungseinziehung sich als Nebenleistung zum eigentlichen Tätigkeitsfeld des Sachverständigen darstellt, die gem. § 5 Abs. 1 RDG keiner Erlaubnis bedarf (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 19. Februar 2014, 7 U 111/12).
29Die Abtretung ist auch hinreichend bestimmt. Der Geschädigte hat die Gutachterkosten in der Abtretungserklärung ausreichend bestimmbar abgetreten. Es ist gerade nicht eine Mehrzahl von Schadenspositionen betroffen. Die Abtretung beschränkt sich konkret auf den möglichen Schadensposten der Sachverständigenkosten. In der Abtretungserklärung heißt es, dass der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Brutto-/Netto-Endbetrages der Rechnung des beauftragten Sachverständigenbüros abgetreten wird. Durch den Bezug auf die erteilte Rechnung des Sachverständigen ist die Forderung auch der Höhe nach bestimmbar. Der Zusatz Brutto-/Netto trägt erkennbar nur dem Umstand Rechnung, dass abhängig vom Geschädigten die Ersatzpflicht des Unfallgegners bezüglich der Umsatzsteuer in unterschiedlicher Höhe besteht.
30cc) Auch in der Abtretung des KFZ-Sachverständigenbüros an die Klägerin ist kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz zu sehen.
31Die Klägerin kauft die Forderungen des KFZ-Sachverständigenbüros auf und treibt die Forderungen im eigenen Namen ein. Eine Zulassung als Inkassounternehmen ist hierfür nicht erforderlich. Eine Wahrnehmung fremder Rechte liegt damit schon gar nicht vor, dass wirtschaftliche Risiko, ob die Forderung realisiert werden kann, liegt vollständig bei der Klägerin. Dies hat die Klägerin durch die Vorlage des Debitorenjournals zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen. Daraus ergibt sich gerade, dass die Forderung ohne Sicherungseinbehalt auf die Klägerin übertragen wurde. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt der von der Beklagten zitierten Entscheidung des BGH, Urt. v. 21.10.2014, Az.: VI ZR 507/13.
32b) Als Haftpflichtversicherung hat die Beklagte nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich die Kosten für die Einschaltung eines Sachverständigen zu zahlen. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gehören diese Kosten zum zu ersetzenden Herstellungsaufwand, soweit sie objektiv erforderlich sind.
33Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die Schäden aus dem Verkehrsunfall ist ebenso außer Streit wie die Tatsache, dass das streitgegenständliche Gutachten zur Beurteilung der Schäden erforderlich und zweckmäßig war.
34Relevant ist dabei zunächst, in welcher Höhe dem ursprünglichen Anspruchsinhaber, dem Geschädigten, ein Schaden entstanden ist, denn nur in dieser Höhe konnte eine Forderung abgetreten werden.
35Eine konkrete Honorarvereinbarung hat es zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gegeben. Sie einigten sich nur pauschal darauf, dass die Berechnung des Honorars in Anlehnung an die Höhe des Kfz-Schadens erfolgen soll und nicht etwa anhand des Zeitaufwands. Es sind aber keine genauen Abrechnungsparameter vereinbart worden. Es ist demnach nicht erkennbar, in welchem Verhältnis die Höhe des Kfz-Schadens zu dem letztendlich zu zahlenden Grundhonorar steht.
36Da eine genaue Absprache nicht erfolgt ist, kommt es auf die übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB an. Da eine konkrete Honorarvereinbarung nicht getroffen wurde, kommt es auch nicht darauf an, ob der Geschädigte möglicherweise überhöhte Gutachterkosten erkennen konnte.
37Die Geltendmachung von Nebenkosten ist durch diese kurze und offene Formulierung grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Die Berechnung von Nebenkosten ist auch nicht auf einen anteiligen Prozentsatz zum Grundhonorar zu reduzieren. Es kann kein prozentualer Satz ausgeworfen werden, da sich die Angemessenheit der Nebenkosten von Einzelfall zu Einzelfall unterscheidet. Denn gerade ein Gutachten bei einem geringfügigen Schaden kann relativ gesehen mit höheren Nebenkosten verbunden sein als ein Gutachten bei einem größeren Schaden, z.B. weil ebenso viele Lichtbilder erforderlich waren (vgl. auch LG Dortmund, Urt. v. 05.08.2010, Az.: 4 S 11/10). So können gleichgelagerte Unfallfolgen bei einem Luxusfahrzeug höhere Schadenskosten verursachen, als bei einem Kleinwagen, trotzdem den gleichen Aufwand zur Schadensfeststellung verursachen. Auch bei einem geringen Schaden besteht der Anspruch auf ein qualitativ gleichwertiges Gutachten. Eine Einschränkung der Quantität nur anhand des Schadenbetrages würde letzten Endes Einfluss auf die Qualität nehmen.
38Die Klägerin ist der Pflicht zur Darlegung der Schadenshöhe durch Vorlage der Rechnung des Sachverständigen ausreichend nachgekommen. Die ausgestellte Rechnung bildet ein Indiz für die Bestimmung des erforderlichen Betrages bei einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO. Soweit die Rechnung des Sachverständigen gerade von dem Geschädigten noch nicht ausgeglichen wurde begründet die Rechnung für sich allein gesehen aber noch nicht die Erforderlichkeit des in Rechnung gestellten Betrages, da sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten noch nicht niedergeschlagen haben (vgl. BGH, Urt. v. 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13). Soweit sich die Beklagte auf die neuste Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) beruft, wird durch diese die Vorgehensweise der Berufungskammer bestätigt, wonach die Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages an objektiven Anknüpfungskriterien zu messen ist (vgl. LG Arnsberg, Urt. v. 03.06.2014, I-3 S 53/14, LG Arnsberg, Urt. v. 03.06.2014, I-3 S 58/14).
39Erforderlich sind dabei Sachverständigenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13).
40Ungeachtet der geäußerten Bedenken gegen die Verwertbarkeit der BVSK-Honorarbefragung sieht die Kammer diese nach ihrer ständigen Rechtsprechung mit einem Großteil anderer Gerichte als geeignete Schätzgrundlage an. Die in der Honorartabelle enthaltenen Werte beruhen auf einer relativ breiten Erfassungsgrundlage, was in erheblichem Umfang dafür spricht, diese Werte als übliche Vergütung sachverständiger Tätigkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB anzusehen. Jedenfalls entspricht eine Schätzung auf dieser Grundlage nach § 287 ZPO pflichtgemäßem Ermessen.
41Die Klägerin hat neben dem bereits geleisteten Betrag in Höhe von 356,00 € lediglich einen weiteren Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 34,25 €.
42Die grundsätzlich zu ersetzenden Nebenkosten waren auf Pauschalbeträge zu kürzen, da eine Überprüfung der Erforderlichkeit im Rahmen der Schätzung mangels der Vorlage des Gutachtens nicht möglich war. Die Beklagte hat bereits mit der Klageerwiderung die Erforderlichkeit der Anzahl der Fotos und die Anzahl der Seiten bestritten und die Vorlage des Gutachtens verlangt.
43Die Klägerin hat ihrerseits hierauf nur die Erforderlichkeit behauptet, das Gutachten jedoch nicht beigebracht. Ein gerichtlicher Hinweis war durch den Hinweis der Beklagten insofern entbehrlich.
44Die Klägerin kann daher die Fotokosten lediglich mit 21,34 € pauschal anstelle von 34,50 € ansetzen. Fahrtkosten sind pauschal mit 26,73 €, anstelle von 28,00 € anzusetzen. Auch die Porto/ Telefon und Schreibkosten können nur pauschal mit 29,87 € abgerechnet werden, anstelle mit 129,67 €.
45Damit ergibt sich ein Nebenkostenanspruch in Höhe von 77,94 € netto. Hinzu kommt das Grundhonorar in Höhe von 250,00 € welches im Rahmen des HB V Korridors von 234,00 € - 266,00 € liegt.
46Insgesamt hat die Klägerin mit dem Grundhonorar einen Anspruch in Höhe von 327,94 € + 19 % MwSt. = 390,25 € brutto.
47Die Beklagte hat vorgerichtlich bereits 356,00 € an die Klägerin gezahlt. Damit verbleiben 34,25 €.
483. Der geltend gemachte Zinsanspruch besteht gem. den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, aber nur ab dem 10.05.2014, dem Zeitpunkt des Fristablaufs aus dem Schreiben vom 02.05.2014. Das Schreiben vom 06.03.2014 kann nicht als endgültige Erfüllungsverweigerung nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB angesehen werden, da ausdrücklich auf die Möglichkeit ergänzenden Sachvortrags zur Problematik der Schadensminderungspflicht hingewiesen wurde.
494. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 €. Das Schreiben vom 06.03.2014 ist aus den oben dargelegten Gründen nicht als endgültige Erfüllungsverweigerung anzusehen, sodass die Klägerin berechtigt war, eine außergerichtliche Rechtsverfolgung einzuleiten. Die Klägerin kann eine 1,3-fache Geschäftsgebühr in Höhe von 58,50 € verlangen und eine auf 20 % dieser Gebühren begrenzte Pauschale für Post- und Telekommunikationskosten in Höhe von 11,70 €. Eine Mehrwertsteuer macht die Klägerin nicht geltend.
505. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S.1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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