Urteil vom Landgericht Arnsberg - 2 O 96/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter der F1, O1 (nachfolgend: „Schuldnerin“), von dem Beklagten die Rückzahlung von Ausschüttungen.
3Der Beklagte ist Kommanditist bei der Schuldnerin mit einem Kommanditanteil in Höhe von 50.000,00 EUR. Die Schuldnerin wurde 2003 gegründet. Sie betrieb die Containerschiffe B und C. Der Erwerb der Schiffe wurde mittels Schiffshypothekendarlehen der F2 und der F3 sowie den Einlagen der Kommanditisten finanziert.
4Die Schuldnerin zahlte an den Beklagten die folgenden Ausschüttungen:
5Jahr: |
Ausschüttung in EUR: |
2004 |
5.000,00 |
2005 |
5.000,00 |
2006 |
5.000,00 |
2007 |
5.500,00 |
2008 |
4.000,00 |
Summe: |
24.500,00 |
Der Beklagte führte im Rahmen eines Sanierungsverfahrens der Schuldnerin im Jahr 2010 einen Betrag in Höhe von 7.500,00 € zurück. Die Schuldnerin stellte am 06.11.2012 einen Insolvenzantrag. Daraufhin wurde zunächst das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter ernannt. Mit Beschluss vom 23.01.2013 eröffnete das Amtsgericht O1 schließlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.
7Der Kläger behauptet, die vorhandene Insolvenzmasse decke die Insolvenzforderungen nicht. Die Vermögenssituation der Schuldnerin stelle sich zum 20.08.2018 wie folgt dar:
8EUR- Anderkontobestand EUR 4.230.700,98
9USD- Anderkontobestand: USD 196.477,99
10Summe Anderkontobestände: EUR 4.427.178,97
11./. festgestellte Insolvenzforderungen EUR 91.997,40
12./. für den Ausfall festgestellte Insolvenzforderungen: EUR 11.456.908,77
13./. bestrittene Insolvenzforderungen: EUR 235.239,49
14./. nachgemeldete Insolvenzforderungen EUR 144.468,59
15Unterdeckung (ohne Verfahrenskosten): EUR -7.501.435,28
16Beide Schiffe seien mittlerweile verkauft, die B für USD 6 Mio und die C für USD 6,75 Mio. Er warte noch auf die Mitteilung der beiden Schiffshypothekengläubigerinnen, nach § 190 InsO, ob und wieweit sie bei der Befriedigung aus dem Sicherungsgut mit ihren Forderungen ausgefallen sind.
17Der Kläger ist der Ansicht, dass die Inanspruchnahme der schuldnerischen Kommanditisten erforderlich sei.
18Der Kläger beantragt,
19den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 17.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
20Der Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Der Beklagte bestreitet die Zahlen hinsichtlich des Verkaufs der Schiffe mit Nichtwissen.
23Er ist der Ansicht, die Verkaufspreise der Schiffe seien nach ordnungsgemäßer Abrechnung in die Tabelle aufzunehmen und dort zu aktualisieren.
24Die Kammer hat dem Kläger mit Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 20.07.2018 aufgegeben, die amtliche Tabelle binnen drei Wochen vorzulegen. Mit Beschluss vom 07.09.2018 hat die Kammer Termin zur Verkündung einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren bestimmt. Es hat weiterhin bestimmt, dass Schriftsätze die bis zum 31.10.2018 bei Gericht eingehen bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger die amtliche Tabelle nicht vorgelegt.
25Für den weiteren Inhalt wird auf die wechselseitigen Schriftsätze inkl. Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe:
27I.
28Die Klage ist zulässig aber unbegründet
291.
30Die Klage ist zulässig.
31Der Streitgegenstand ist hinreichend bestimmt i.S.v. § 153 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Nach BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 – II ZR 272/16 liegt hier keine Teilklage vor. Daher ist hier nicht erforderlich, dass zur Individualisierung die Angabe einer Reihenfolge der in der Insolvenztabelle enthaltenen Forderungen gemacht wird.
32Die Rechtswegzuständigkeit ist gegeben. § 171 Abs. 2 HGB bündelt die Forderungen der Gläubiger gegen die Kommanditisten in der Hand des Insolvenzverwalters, damit dieser einen geordneten Forderungsausgleich zwischen Gläubigern und den Kommanditisten herbeiführen kann. Dies ist nur möglich, wenn der Insolvenzverwalter sämtliche Forderungen in einem einheitlichen gerichtlichen Verfahren geltend machen kann (vgl. LG Coburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 HK O 24/17 –, Rn. 23, juris).
332.
34Die Klage ist unbegründet.
35Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 17.000,00 € aus §§ § 171 Abs. 2 i.V.m. § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB gegen den Beklagten. Der Kläger hat den erhobenen Anspruch nicht schlüssig dargelegt.
36a.
37Zur Darlegung ist es bereits ausreichend, wenn der Kläger die Insolvenztabelle vorlegt mit festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 – II ZR 272/16 –, Rn. 15, juris). Diese Anforderungen erfüllt der Vortrag des Klägers nicht. Er legt keine gerichtliche Insolvenztabelle vor.
38Die vom Kläger vorgelegten Ausdrucke der bei ihm genutzten Software „winsolvenz“ genügen den Anforderungen dieser Rechtsprechung nicht. Aus der Begründung des Urteils des BGH vom 20. Februar 2018 – II ZR 272/16 –, Rn. 21, juris ergibt sich, dass das Bestreiten der Gläubigerforderungen bei Vorlage einer Insolvenztabelle unter anderem deswegen unbeachtlich ist, weil sich aus der gerichtlichen Tabelle mittelbar aus § 201 Abs. 2 InsO eine Rechtskraftwirkung ergibt (vgl BGH a.a.O. Rn. 23). Diese Wirkung vermag ein Ausdruck einer bei dem Kläger intern geführten Software nicht zu erzeugen. Die Feststellung zur Tabelle obliegt allein dem Insolvenzgericht (§ 178 Abs. 2 S. 1 InsO).
39Die Vorlage der gerichtlichen Insolvenztabelle wurde dem Kläger auch mit Hinweis- und Auflagenbeschluss der Kammer vom 20.07.2018 aufgegeben. Trotz seiner Ankündigung, die Tabelle beim Gericht anzufordern und vorzulegen, hat der Kläger die gerichtliche Tabelle bis zu dem nach § 128 Abs. 2 S. 2 ZPO bestimmten Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können nicht vorgelegt.
40Das Bestreiten der Gläubigerforderungen durch den Beklagten ist daher auch nicht unbeachtlich wegen der Wirkungen der widerspruchslosen Feststellung der Forderungen in der Insolvenztabelle nach § 129 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 – II ZR 272/16 –, Rn. 21, juris). Auch hierzu wäre es erforderlich, die gerichtliche Tabelle vorzulegen.
41b.
42Ohne Vorlage der Insolvenztabelle mit festgestellten, aber nicht aus der Insolvenzmasse zu befriedigenden Forderungen steht es dem Kläger dennoch frei, die Klageforderung durch schlüssigen Vortrag der einzelnen Gläubigerforderungen darzulegen. Dies gelingt ihm nicht. Soweit er zu einzelnen ausgewählten Forderungen vorträgt, genügt deren Umfang ersichtlich nicht für die Annahme, dass die Verbindlichkeiten nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können.
43Mit der Klageschrift legte er lediglich den Ausdruck aus der Software „winsolvenz“ vor (Anlage K2). Expliziter Vortrag zu einzelnen Forderungen erfolgte nicht. Er bat mit der Replik um Hinweis, wenn die Vorlage dieses Ausdrucks nicht ausreichen sollte. Auf die Auflage des Gerichts hin, die gerichtliche Tabelle vorzulegen, wurde diese jedoch – wie dargestellt – gerade nicht vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 12.02.2018 trägt der Kläger lediglich zu einer Forderung der F2 vor, diese sei nach Veräußerung eines Schiffes noch auf 6.567.659,06 € zu beziffern. Hierzu legt der Kläger ein Schreiben der F2 vom 14.11.2017 vor (Anlage K9, Bl. 199 d. GA). In diesem beziffert die F2 ihren Ausfall auf diesen Betrag, allerdings nach Verwertung „des Schiffes“ sodass sich hieraus nicht ergibt, ob dies bereits auch die Verwertung des anderen Schiffes umfasst. Der Vortrag zu der Forderung der F2 ist jedenfalls auch deswegen nicht konkret genug, weil der Kläger zuletzt mitteilte, nach Veräußerung der Schiffe noch auf die abschließende Mitteilung der Schiffshypothekengläubigerinnen über ihren Ausfall zu warten (Bl. 288 d. GA, Ss. v. 29.08.2018). Der Beklagte bestreitet bereits in der Klageerwiderung, dass die Forderungen bestehen, ordnungsgemäß angemeldet wurden und geprüft wurden. Im Übrigen beschränkt sich der Vortrag des Klägers auf die Angabe von Summen der Unterdeckung. Der Beklagte bestreitet auch den vom Kläger mitgeteilten Stand der Aktiva und Passiva.
44II.
45Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
46Der Streitwert wird auf 17.000,00 EUR festgesetzt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- InsO § 190 Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger 1x
- ZPO § 153 Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage 1x
- Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 272/16 4x
- HGB § 171 1x
- 1 HK O 24/17 1x (nicht zugeordnet)
- HGB § 172 1x
- InsO § 201 Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung 1x
- InsO § 178 Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung 1x
- ZPO § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren 1x
- HGB § 161 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x