Urteil vom Landgericht Bielefeld - 1 O 71/13
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.744,92 € nebst Zinsen iHv. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.09.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung iHv. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Am 12.09.2006 schloss die Klägerin mit der M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Sicherungsgeberin) einen mit „Raumsicherungsübertragung Waren mit Abtretung der Verkaufsforderung“ überschriebenen Vertrag. Zweck der Vereinbarung war die Absicherung aller Ansprüche der Klägerin aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung mit der Sicherungsgeberin. Ziff. 1.1 der Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:
3„Die Übertragung erfasst alle Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertigen Erzeugnisse, unfertigen Leistungen sowie die fertigen Erzeugnisse und Waren (Sicherungsgut), die sich im Sicherungsraum befinden und während der Dauer der Geschäftsverbindung dorthin verbracht werden.“
4Ziff. 1.2 nimmt Bezug auf die als Anlage 1 und 2 beigefügten Grundrisse der Räumlichkeiten der Sicherungsgeberin. In der Anlage 1 sind die Räumlichkeiten, welche von der Vereinbarung erfasst sein sollten, farblich hervorgehoben. Darunter sind auch Büroräumlichkeiten. Die in der Anlage 2 abgebildeten Räumlichkeiten wurden jedenfalls im Jahr 2011 nicht mehr von der Sicherungsgeberin angemietet.
5Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Einlagerung von Dritteigentum nicht geplant. Unter Ziff. 3 versicherte die Sicherungsgeberin, dass das Sicherungsgut entweder in ihrem Eigentum stehe, oder unter dem Eigentumsvorbehalt ihrer Lieferanten, sodass sie ein Anwartschaftsrecht darauf habe. Ziff. 5.1 besagt, dass die Sicherungsgeberin der Klägerin das Eigentum bzw. Miteigentum an dem Sicherungsgut im Sicherungsraum übertrage, soweit es ihr bereits zustehe. Ferner übertrage sie ihr Eigentum an dem Sicherungsgut, welches später in den Sicherungsraum eingebracht werde. Falls das Sicherungsgut unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sei, übertrage sie der Klägerin das jeweilige Anwartschaftsrecht auf den Eigentumserwerb.
6Anlässlich einer Betriebserweiterung bei der Sicherungsgeberin erfolgte am 24.08.2007 der Abschluss einer weiteren inhaltsgleichen Vereinbarung.
7In der Folgezeit unterhielt die Z. GmbH & Co. KG vorübergehend ein Auslieferungslager bei der Sicherungsgeberin.
8Am 08.07.2008 vereinbarte die Klägerin mit der Sicherungsgeberin die Rückabtretung aller bestehenden und künftigen Forderungen, welche zuvor im Rahmen einer Globalzession von der Sicherungsgeberin an die Klägerin abgetreten worden waren. Die Klägerin erklärte, dass ihr somit keine Rechte an den bestehenden und zukünftigen Forderungen der Sicherungsgeberin zustünden. Mit einer Vereinbarung vom gleichen Tag veräußerte die Sicherungsgeberin ihre Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen an die D.GmbH.
9Am 23.02.2011 wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Sicherungsgeberin bestellt. Mit Schreiben vom 04.03.2011 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass „der Raumsicherungsvertrag mit der Abtretung der Verkaufsforderungen (…) nicht wirksam“ sei. Mit Beschluss des AG Bielefeld vom 01.04.2011 (Az. 43 IN 219/11) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sicherungsgeberin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Anschließend meldete die Klägerin Forderungen an und teilte Sicherungsrechte mit. Am 20.07.2011 bat die Klägerin um Mitteilung, welche Waren sich im Warenlager der Sicherungsgeberin befinden. Zudem forderte sie die Auskehr der bereits erzielten Erlöse. In dem Schreiben des Beklagten vom 28.07.2011 heißt es dann u.a.:
10„Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen teile ich mit, dass ich gegenwärtig aus dem restlichen Warenbestand, den ich noch vorgefunden habe, zwei Lieferungen ausgeführt habe.“
11Es wird sodann auf zwei Kontoauszüge Bezug genommen, auf denen am 10.06.2011 ein Zahlungseingang iHv. 26.772,98 € und am 14.06.2011 ein Zahlungseingang iHv. 14.971,94 € verzeichnet sind.
12Der Beklagte wurde vorgerichtlich mit Schreiben der Klägervertreter vom 14.09.2012 vergeblich zur Zahlung von 41.744,92 € bis zum 28.09.2012 aufgefordert.
13Die Klägerin behauptet, dass sich der vom Beklagten veräußerte Warenbestand in den Räumlichkeiten befunden habe, welche in der Anlage 1 der Vereinbarungen vom 12.09.2006 und 24.08.2007 farblich markiert gewesen seien.
14Sie ist der Ansicht, dass ihr aufgrund der Vereinbarungen vom 12.09.2006 und 24.08.2007 ein Absonderungsrecht gem. § 51 Nr.1 InsO zustehe. Die Sicherungsübereignungen seien durch die Rückabtretung und den anschließenden Forderungsverkauf der Sicherungsgeberin am 08.07.2008 nicht außer Kraft gesetzt worden. Ferner ergebe sich ihr Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem Gesetz und sei schon deshalb nicht von der Rückabtretung erfasst.
15Die Klägerin beantragt,
16den Beklagten zu verurteilen,
171. 41.744,92 € nebst Zinsen iHv. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2011,
182. vorgerichtliche Anwaltskosten iHv. 1.286,20 € nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Der Beklagte behauptet, dass man sich bei Abschluss der Raumsicherungsverträge keine Gedanken über Drittsicherheiten gemacht habe. Die I. GmbH sei die Rechtsvorgängerin der Z. GmbH & Co. KG. Die Sicherungsgeberin sei bereits im Jahr 2007 für die I. GmbH /Z. GmbH & Co. KG tätig geworden.
22Er ist der Ansicht, dass die Raumsicherungsverträge nicht hinreichend bestimmt seien und deshalb gegen den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz verstießen. So orientiere sich Ziff. 1.1 der Vereinbarungen an § 266 Abs. 2 HGB (B. Umlaufvermögen“) und nehme keinen konkreten Bezug auf bestimmte Sachen. Aufgrund der zwischenzeitlichen Einrichtung des Warenlagers für die Z. GmbH & Co. KG sei eine Bestimmung der Waren, die dem Raumsicherungsvertrag unterliegen, nicht mehr möglich. Schließlich stünden der Klägerin aufgrund der Rückabtretung vom 08.07.2008 keine Rechte an den Kaufpreisforderungen der Sicherungsgeberin aus dem Verkauf des Warenbestandes zu.
23Hilfsweise erklärt der Beklagte die Aufrechnung mit einer angeblichen Gegenforderung iHv. 4.470,88 €.
24Er behauptet, er habe die Klägerin nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mündlich auf den bevorstehenden Verkauf des Warenbestandes hingewiesen. Dieser Verkauf sei dringend geboten gewesen, da die im Warenbestand enthaltenen Naturdärme zu verderben drohten. Der bevorstehende Verkauf des Warenbestandes habe überdies aus seiner Äußerung in dem Schreiben vom 04.03.2011 geschlossen werden können, dass er den Raumsicherungsvertrag für unwirksam halte. Er ist daher der Ansicht, dass von dem Veräußerungserlös die zur Aufrechnung gestellten Feststellungs- und Verwertungskosten nach §§ 170, 171 InsO in Abzug zu bringen seien.
25Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte sie nicht rechtzeitig über die Verwertung des Warenbestandes informiert habe. Sie ist der Ansicht, dass als Sanktion aus diesem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht aus § 168 Abs. 1 InsO der Verlust der Ansprüche aus §§ 170, 171 InsO folgen müsse.
26Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Die Klage ist zulässig und weitgehend begründet.
29I.
30Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Gericht nach § 19a ZPO örtlich zuständig. Denn das zuständige Insolvenzgericht ist nach § 2 Abs. 1 InsO das AG Bielefeld.
31II.
32Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1) überwiegend begründet und mit dem Klageantrag zu 2) unbegründet.
331.
34Der Klageantrag zu 1) ist überwiegend begründet.
35a)
36Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 41.744,92 € aus §§ 170 Abs. 1 S.2, 50, 51 Nr.1 InsO zu.
37aa)
38Die Klägerin ist nach §§ 50, 51 Nr.1 InsO zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. Denn ihr wurde der von dem Beklagten veräußerte Warenbestand auf der Grundlage der Vereinbarungen vom 12.09.2006 und 24.08.2007 wirksam zur Sicherheit übereignet. Die von dem Beklagten vorgebrachten Einwände greifen insoweit nicht durch. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz vor.
39(1)
40Bei der Sicherungsübereignung eines Warenlagers mit wechselndem Bestand kommt es darauf an, dass es aufgrund einfacher äußerer Abgrenzungskriterien für jeden, der die Parteiabreden kennt, ohne weiteres ersichtlich ist, welche individuell bestimmten Sachen übereignet worden sind (BGH, NJW-RR 1994, 1537). Dabei genügt es, wenn in dem Vertrag auf eine Skizze der Räumlichkeiten Bezug genommen wird (Ganter, in: MüKo, InsO, 3. Aufl. (2013), § 51 InsO, Rn. 62). Es ist auch nicht unbedingt erforderlich, dass alle Gegenstände, welche sich in dem Sicherungsraum befinden, zur Sicherheit übereignet werden, sofern eine hinreichende Individualisierung gewährleistet ist (Riggert, NZI 2009, 137). Maßgeblich für die Frage der Bestimmtheit des Gegenstandes der Sicherungsübereignung ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGH, NJW 1956, 1315 (1316)). Aus diesem Grund können spätere Ereignisse, die außerhalb des Vertrages liegen, diesem nicht die Bestimmtheit nehmen (Ganter, in: MüKo, aaO, § 51, Rn. 62a). Selbst wenn zu einem späteren Zeitpunkt Waren in die Sicherungsräume gelangen, welche nicht dem Sicherungsgeber gehören, kann dies die Bestimmtheit der Übereignungsvereinbarung nicht beeinflussen (Ganter, in: MüKo, aaO, § 51, Rn. 103; Riggert, NZI 2000, 241 (243)).
41(2)
42Ausgehend von diesen Erwägungen ist der Umstand, dass zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise Eigentum der I. GmbH bzw. der Z. GmbH & Co. KG in den Räumlichkeiten eingelagert worden ist, nicht entscheidungserheblich. Denn es kommt – wie bereits ausgeführt – auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Zu diesem Zeitpunkt war jedenfalls die Einlagerung von Dritteigentum noch nicht geplant. Etwas anderes wäre auch nicht mit Ziff. 3 der Vereinbarungen vom 12.09.2006 bzw. 24.08.2007 in Einklang zu bringen. Denn die Sicherungsgeberin versichert dort, dass das Sicherungsgut entweder in ihrem Eigentum stehe oder aber unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sei, sodass sie über ein entsprechendes Anwartschaftsrecht verfüge.
43Soweit der Beklagte vorträgt, dass die Sicherungsgeberin bereits im Jahr 2007 – und damit ggf. auch schon vor Abschluss des zweiten Raumsicherungsvertrages am 24.08.2007 – für die I. GmbH bzw. Z. GmbH & Co. KG tätig geworden sei, ist dieses Vorbringen nicht hinreichend substantiiert. Denn es kann erwartet werden, dass die Beklagte angibt, wann genau die Kooperation zwischen der Sicherungsgeberin und der I. GmbH bzw. der Z. GmbH & Co. KG begonnen hat und wo die Waren jeweils gelagert wurden.
44(3)
45Die Bestimmtheit der Raumsicherungsverträge wird auch nicht durch den Umstand, dass die Sicherungsgeberin den Mietvertrag über die in Anlage 2 zu Ziff. 1.2 bezeichneten Räumlichkeiten nachträglich beendet hat, beeinträchtigt. Denn die Räumlichkeiten der Anlage 1 zu Ziff. 1.2 können weiterhin der Vereinbarung zugeordnet werden, sodass das Sicherungsgut, welches dort hineingelangt, auch äußerlich erkennbar übereignet werden kann (vgl. Ganter, in: MüKo, aaO, § 51, Rn. 63).
46(4)
47Weiterhin wird auch das Sicherungsgut selbst durch Ziff. 1.1 der Raumsicherungsverträge hinreichend individualisiert. Insoweit ist es auch unschädlich, dass neben Kühl- und Lagerräumen auch Büroräumlichkeiten in der Anlage 2 zu Ziff. 1.2 als Sicherungsräume gekennzeichnet sind.
48(a)
49Anerkannt ist die Verwendung einer sogenannten „Allformel“, wonach das Eigentum und die Anwartschaftsrechte des Sicherungsgebers an allen in einem Raum aufbewahrten Sachen übertragen werden soll (BGH, NJW 1994, 133 (134); NZI 2008, 551 (553)). Dabei ist auch eine qualitative Einschränkung dieser „Allformel“ möglich (Oechsler, in: MüKo, BGB, 6. Aufl. (2013), Anh. z. §§ 929 – 936, Rn. 7; Riggert, NZI 2009, 137 (138)).
50(b)
51Ziff. 1.1 der Raumsicherungsverträge orientiert sich erkennbar an der Umschreibung des Begriffs „Vorräte“ in § 266 Abs. 2 B. I. Nr. 1 – 3 HGB. Das Gericht hält diesen Ansatz zur qualitativen Beschränkung des Sicherungsgutes für zulässig. Die Begriffe sind hinreichend konkret und enthalten auch keine ästhetischen Wertungen. Dieser Einschätzung steht auch nicht die Entscheidung des BGH vom 26.06.2008 – IX ZR 47/05 entgegen. Dort wird u.a. ausgeführt:
52„bb) Diesen Anforderungen genügt der Sicherungsübereignungsvertrag vom… nicht. Was mit sämtlichen „Vorräte(-n) inklusive Abtretung der Forderungen” bei dem Maschinenbauunternehmen der Schuldnerin gemeint sein soll, ist nicht für jeden, der die Parteiabreden in dem für den Eigentumsübergang vereinbarten Zeitpunkt kennt, ohne Weiteres ersichtlich. Der Begriff „Vorräte” lässt nicht erkennen, welche konkreten Gegenstände erfasst sein sollen. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff „Vorrat” im weitesten Sinne für etwas für den späteren Bedarf Aufgespeichertes oder Aufgehobenes verwendet (Brockhaus/Wahrig, Dt. Wörterb., 1984, „Vorrat”), also insbesondere für einen Lagerbestand oder eine Rücklage (Reserve). Das Handelsrecht kennt Vorräte als Teil des auf der Aktivseite der Bilanz zu verzeichnenden Umlaufvermögens. Nach § 266 Abs.2 B I umfasst der Begriff der Vorräte Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (Nr. 1), unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen (Nr. 2), fertige Erzeugnisse und Waren (Nr. 3) und geleistete Anzahlungen (Nr. 4). Eine Beziehung zu bestimmten Sachen lässt sich damit nicht herstellen. Davon abgesehen kann dem Sicherungsübereignungsvertrag nicht eindeutig entnommen werden, ob mit dem Zusatz „inklusive Abtretung der Forderungen” die Abtretung von – nicht näher bestimmten – Forderungen vereinbart oder nur an die in den Vertragsbedingungen an anderer Stelle enthaltene Verlängerungsklausel angeknüpft werden sollte. Im Übrigen sind auch die Sicherungsräume in Nr. 2.4 der Vereinbarung nicht bestimmt bezeichnet.“
53Der BGH wendet sich in dieser Entscheidung gegen die Verwendung des Begriffs „Vorräte“ zur qualitativen Umschreibung des erfassten Sicherungsgutes. Das bedeutet jedoch nicht, dass damit auch eine direkte Bezugnahme auf den Wortlaut von § 266 Abs. 2 B. I. Nr.1 - 3 HGB unzulässig ist (vgl. Riggert, NZI 2009, 137 (138)). Denn Anlass der Beanstandung durch den BGH war in erster Linie der Umstand, dass durch die Verwendung des Begriffes „Vorräte“ nicht geklärt war, ob dieser im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches oder im Sinne des § 266 Abs. 2 B. I. HGB zu verstehen ist. Selbst wenn man sich auf die Beschreibung des § 266 Abs. 2 B. I. HGB beschränken würde, wäre diese in ihrer Gesamtheit für eine Bezeichnung des Sicherungsgutes nicht geeignet. Denn § 266 Abs.2 B. I. Nr.4 HGB nimmt Bezug auf geleistete Anzahlungen, welche nicht Teil einer Sicherungsübereignung sein können. Der hier zu entscheidende Fall ist jedoch anders gelagert. Denn die Klägerin übernimmt in Ziff. 1.1 der Raumsicherungsverträge ausschließlich den Wortlaut von § 266 Abs.2 B. I. Nr.1-3 HGB. Damit ist klar, dass es nicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch sondern auf die Begrifflichkeit des HGB ankommt. Zudem ist der insoweit untaugliche § 266 Abs. 2 B. I. Nr.4 HGB in Ziff. 1.1 nicht enthalten.
54bb)
55Die Raumsicherungsverträge vom 12.09.2006 und 24.08.2007 sind auch nicht durch die Vereinbarungen vom 08.07.2008 aufgehoben worden. Ein entsprechender Rechtsfolgewille ist den Vereinbarungen nicht zu entnehmen.
56Die am 08.07.2008 vereinbarte Rückabtretung erfasst auch nicht die von der Klägerin hier geltend gemachte Hauptforderung. Denn die Klägerin leitet ihren Anspruch nicht aus den Kaufpreisansprüchen der Sicherungsgeberin ab, die diese durch die Veräußerung des Warenbestandes erlangt hat. Sie stützt ihre Forderung vielmehr auf §§ 170 Abs. 1 S.2, 50, 51 Nr.1 InsO. Insoweit macht sie einen originären Zahlungsanspruch geltend, der seine Grundlage in den insolvenzrechtlichen Bestimmungen zur abgesonderten Befriedigung hat.
57cc)
58Der Beklagte hat den in den Räumlichkeiten der Anlage 1 von Ziff. 1.2 der Raumsicherungsverträge enthaltenen Warenbestand veräußert und damit einen Erlös iHv. 41.744,92 € (=26.772,98 € + 14.971,94 €) erzielt. Dieser Umstand ist unter den Parteien unstreitig. Jedenfalls ist dieser Umstand nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, weil der Beklagte diese Behauptung der Klägerin nicht hinreichend substantiiert bestritten hat. Da er den Verkauf des Warenbestandes vorgenommen hat, konnte er zu der Frage seit wann sich diese Gegenstände an welchem Ort befunden haben dezidiert Stellung nehmen. Dies hat er jedoch nicht getan. Stattdessen hat er in seinen Schriftsätzen vom 28.07.2011 und 30.08.2013 ausgeführt, dass er den verbliebenen Warenbestand veräußert habe. Sollten sich darunter Gegenstände befunden haben, welche nicht in den Sicherungsräumen lagen bzw. erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in diese gelangten (vgl. § 91 Abs. 1 InsO), hätte der Beklagte dies im Einzelnen vortragen können.
59dd)
60Die Klageforderung ist auch nicht iHv. 4.470,88 € durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung des Beklagten erloschen. Denn dem Beklagten steht keine Gegenforderung zu. Ein Abzug nach Maßgabe von §§ 170 Abs. 1 S.1, 171 InsO kommt nicht in Betracht, weil der Beklagte gegen seine Mitteilungspflicht aus § 168 Abs. 1 InsO verstoßen hat. Seine Behauptung, er habe die Klägerin mündlich über die bevorstehende Veräußerung des Warenbestandes informiert ist nicht hinreichend substantiiert. So vermochte der Beklagte bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2013 nur vage Angaben zu dem vermeintlichen Treffen machen. Eine zeitliche Einordnung war ihm nicht möglich. Überdies hält das Gericht diese Aussage auch nicht für glaubhaft. Denn in seinen Schreiben an die Klägerin wird auf dieses Treffen kein Bezug genommen. Das Gericht vermag auch nicht der Ansicht des Beklagten zu folgen, dass die Klägerin aus seinem Schreiben vom 04.03.2011 habe schließen können, dass er den Warenbestand jetzt veräußern werde. Gerade aus der in diesem Schreiben geäußerten Rechtsansicht des Beklagten wird deutlich, dass er der Klägerin nicht die Möglichkeit geben will, iSd. § 168 Abs. 1 S.2 InsO auf eine bessere Verwertungsmöglichkeit hinzuweisen. Denn er hat deutlich gemacht, dass er ihr gerade kein Recht auf eine abgesonderte Befriedigung zuspricht. Nicht überzeugend ist schließlich der Verweis des Beklagten auf die angebliche Eilbedürftigkeit des Verkaufs des Warenbestandes. Denn das Insolvenzverfahren wurde bereits am 01.04.2011 eröffnet. Die über den Verkauf des Warenbestandes ausgestellten Rechnungen datieren jedoch vom 26.05. bzw. 27.05.2011. Somit liegen fast zwei Monate zwischen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem Verkauf des Warenbestandes. In dieser Zeit hätte der Beklagte seiner Mitteilungspflicht aus § 168 Abs. 1 InsO nachkommen können.
61Ein Verstoß aus § 168 Abs. 1 InsO hat nach richtiger Auffassung den Verlust der Kostenbeiträge aus §§ 170, 171 InsO zur Folge (vgl. auch Tetzlaff, in: MüKo, aaO, § 168, Rn. 23). Andernfalls bliebe der Verstoß des Insolvenzverwalters gegen den in §§ 166 ff. InsO geregelten Ablauf der Verwertung folgenlos.
62b)
63Der Klägerin steht nach §§ 288, 286 BGB lediglich ein Anspruch auf Verzugszinsen seit dem 29.09.2012 zu. Das Schreiben der Klägerin vom 20.07.2011 ist dagegen nicht als Mahnung zu qualifizieren. Denn aus dem Schreiben geht hervor, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht wusste, ob der Beklagte den Warenbestand der Sicherungsgeberin bereits veräußert hat. Dementsprechend hat sie ihren Anspruch aus § 170 Abs. 1 S.2 InsO auch noch nicht beziffern können. Da die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt ihren Anspruch weder dem Grunde noch der Höhe nach kannte, konnte sie den Beklagten auch nicht wirksam in Verzug setzen. Dies geschah erst mit Ablauf der in dem Schreiben der Klägervertreter vom 14.09.2012 gesetzten Frist.
642.
65Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Denn die Voraussetzungen von §§ 280 Abs. 1, 2 iVm. 286 BGB sind nicht erfüllt. So befand sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessvertreter der Klägerin nicht in Verzug. Daher können die durch die Beauftragung entstandenen Kosten auch nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden.
66III.
67Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
68IV.
69Der Streitwert wird auf 41,744,92 € festgesetzt (§ 48 Abs. 1 GKG, § 4 Abs. 1 ZPO).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- InsO § 170 Verteilung des Erlöses 7x
- InsO § 50 Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger 3x
- § 48 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 51 Sonstige Absonderungsberechtigte 5x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- HGB § 266 Gliederung der Bilanz 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- §§ 166 ff. InsO 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 2 Amtsgericht als Insolvenzgericht 1x
- 43 IN 219/11 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 47/05 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- InsO § 91 Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs 1x
- InsO § 171 Berechnung des Kostenbeitrags 4x
- ZPO § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 19a Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters 1x
- ZPO § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht 1x
- InsO § 168 Mitteilung der Veräußerungsabsicht 5x