Beschluss vom Landgericht Bielefeld - 20 S 65/14

Tenor

I.

wird darauf hingewiesen, dass der Berufung der Klägerin gegen das am 24.04.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg zukommt.

Weder beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da ein etwaiger Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 97 UrhG (Schadensersatz aus Lizenzanalogie) jedenfalls verjährt und ein etwaiger Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 97a UrhG (Aufwendungsersatz – Erstattung von Abmahnkosten) bereits unbegründet ist.


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