Urteil vom Landgericht Bielefeld - 01 Ks 24/24
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Angewandte Strafvorschriften:
§§ 211 Abs. 1 und Abs. 2 5. Var., 25 Abs. 2 StGB
1
Gründe:
2I. Persönliche Verhältnisse
3Der xx-jährige deutsche Angeklagte wurde als xx von insgesamt xx Kindern, die aus der Ehe seiner Eltern hervorgegangen sind, in H. geboren. Sein im Jahre 0000 geborener Vater war im Bereich der Tätigkeitsfeld selbstständig, wird mittlerweile aber berentet. Seine im Jahre 0000 geborene Mutter war Hausfrau und verstarb im Jahre 0000 infolge einer Erkrankung. Der Angeklagte wuchs gemeinsam mit seinen Geschwistern im elterlichen Haushalt auf. Seit 0000 ist er verheiratet. Aus dieser Ehe sind xx im Jahre 0000 und 0000 geborene Kinder hervorgegangen.
4Aufgrund nicht ausreichender Deutschkenntnisse besuchte der Angeklagte die Vorschule. Im Alter von xx Jahren wurde er in die Grundschule eingeschult, die er in der xx. Klasse aufgrund eines Umzuges wechseln musste. Danach besuchte er die Hauptschule, die er mit dem Hauptschulabschluss nach Klasse xx verließ. Im Anschluss ging er zur Abendrealschule, wo er die Fachoberschulreife erlangte, und sodann zum Abendgymnasium, auf dem er mit xx Jahren das Fachabitur erhielt. Unmittelbar danach nahm er ein Studium auf, das er nach dem Tod seiner Mutter für die Dauer von etwa xx Jahren unterbrach. Im Monat 0000 befand er sich im xx. Semester – zwischenzeitlich hatte er nebenbei in einem ..büro gearbeitet – und arbeitete an seiner Bachelorarbeit. Während des Studiums erhielt er BAföG in Höhe von X,00 € monatlich. Seine Ehefrau verdiente zuletzt als Angestellte etwa,00 € netto monatlich. Derzeit geht sie keiner Beschäftigung nach.
5Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
6Am 19.10.2022, rechtskräftig seit dem 18.08.2023, verurteilte ihn das Amtsgericht Bielefeld (812 Ds-911 Js 1049/22-68/22) wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe und Munition zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung bis zum 17.08.2025 zur Bewährung ausgesetzt wurde.
7Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde, wobei es sich um die Feststellungen aus der Berufungsinstanz handelt:
8„Der Angeklagte verwahrte am 00.00.0000 gegen 00:00 Uhr in der von ihm und seiner Familie bewohnten Wohnung – AW.-straße in 00000 Stadt – eine halbautomatische Marke (Kurzwaffe) mit Magazin, in dem sich xx Patronen Kaliber xx mm befanden, auf. Die Munition war dabei zum Verschießen mit der vorgenannten Kurzwaffe geeignet und bestimmt. Der Angeklagte hatte die Waffe mit Munition erworben, um sich und seine Familie zu schützen. Er ist innerhalb seiner Großfamilie weitgehend isoliert und hat zur Strafjustiz und zu den Strafverfolgungsbehörden kein Vertrauen, nachdem am 00.00.0000 sein vor dem Wohnhaus geparkter PKW von einem Unbekannten angezündet worden war.
9Der Angeklagte verwahrte die Waffe und die Munition grundsätzlich, wie auch am 00.00.0000, wie folgt: Die ungeladene halbautomatische Waffe und das Magazin mit den xx Patronen Kaliber xx mm lagen nicht zusammengesteckt in einer Umhängetasche, die mit einem Reißverschluss verschließbar war. Diese Tasche lag im Wohnzimmer der Wohnung der Familie hinter einem Bücherregal und war für den Angeklagten jederzeit griffbereit; er konnte die Waffe innerhalb kurzer Zeit durch Einsetzen des Magazins schussbereit machen. Der Angeklagte hielt sich am 00.00.0000 gegen 00:00 Uhr im Wohnzimmer seiner Wohnung auf. Als er bemerkte, dass sich jemand – es war das Sondereinsatzkommando – an seiner Wohnungstür zu schaffen machte, zog er die Tasche hinter dem Regal hervor, setzte das Magazin mit den 00 Patronen Kaliber 00 mm in die halbautomatische Waffe ein und machte so die Waffe innerhalb kurzer Zeit schussbereit, als die Polizeibeamten ihn im Wohnzimmer stellten.
10Waffe und Munition waren funktionstüchtig; der Angeklagte hatte an der halbautomatischen Waffe auch keine Veränderungen vorgenommen. Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt nicht im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis, die ihn zum Besitz der Waffe und / oder Munition berechtigt hätte.
11Der Angeklagte wusste, dass er nicht über die zum Besitz einer solchen Schusswaffe oder der Munition erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis verfügte. Er wusste auch, dass es sich bei der Waffe um eine halbautomatische Pistole handelte und dass diese und die hierfür vorgesehene Munition in Form von 00 Patronen Kaliber 00 mm funktionsfähig waren.“
12Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in PS. vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld in diesem Verfahren vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 in PS. in Auslieferungshaft. Dem Europäischen Haftbefehl lag der Verdacht des Mordes gemäß §§ 211 Abs. 2 5. Var., 25 Abs. 2 StGB an EV. F. am 00.00.0000 gegen 00:00 Uhr in der VO.-straße in Stadt zugrunde. Am 00.00.0000 wurde er nach Deutschland ausgeliefert, nachdem das Tribunal première instance francophone des RE. durch Beschluss vom 00.00.0000 den Europäischen Haftbefehl für vollstreckbar erklärt und die Auslieferung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl aufgeführten Tat genehmigt hatte. Seitdem befindet er sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 00.00.0000 (Az. 9 Gs 1412/24) ununterbrochen in Untersuchungshaft in der JVA Bielefeld-Brackwede. Die Zeit in ps.er Auslieferungshaft empfand er aufgrund der dortigen Haftbedingungen in einer neu errichteten Justizvollzugsanstalt angenehmer als in Deutschland.
13II. Zur Sache
141. Vorgeschichte
15Der Angeklagte und der aufgrund dieses Tatgeschehens getötete xy EV. F. (geb. am 00.00.0000) kannten sich bereits seit ihrer Kindheit und waren zunächst freundschaftlich verbunden. Diese Verbindung rührte auch aus einer engen Freundschaft zwischen EV. F. und dem Bruder des Angeklagten, ZO. E..
16In der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 betrieb EV. F. gemeinsam mit ZO. E. einen Betrieb („IR.“) an der DU.-straße in Stadt. Der Name „IR“ wurde aufgrund des Spitznamens des ZO. E. ausgewählt. Am 00.00.0000 begaben sich der Angeklagte und der gesondert verfolgte RV. YB. XS. zu dem vorgenannten Betrieb. Dort kam es während des Betriebs desselben aus nicht aufklärbaren Gründen zu einer gegenseitigen körperlichen Auseinandersetzung zwischen XS. und EV. F., in deren Folge sich XS. gekränkt fühlte und einen Groll gegen EV. F. entwickelte. Der Angeklagte stand dem gesondert Verfolgten dabei zur Seite. Noch am selben Abend begab sich XS. erneut zu dem Betrieb und fragte dort nach EV. F.. Da dieser jedoch nicht anwesend war, verließ er den Betrieb wieder. EV. F. wurde von dem Erscheinen des XS. telefonisch in Kenntnis gesetzt. Daraufhin setzte er sich telefonisch mit dem Angeklagten in Verbindung und bat um Mitteilung des Grundes für das Aufsuchen des Betriebs durch XS., da er diesen selbst nicht kannte und dieser den Betrieb zuvor gemeinsam mit dem Angeklagten aufgesucht hatte. Der Angeklagte erklärte jedoch, von dem Besuch keine Kenntnis zu haben, was EV. F. ihm jedoch nicht glaubte. In der Folge entwickelte sich ein Streit zwischen EV. F. und dem Angeklagten. EV. F. brachte das Geschehen im Betrieb zur Anzeige, wobei er die Personalien des XS. nicht vollständig angab. Das Strafverfahren gegen den gesondert Verfolgten wurde jedoch gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, insbesondere da F. kein Interesse an der weiteren Aufklärung der Tat gezeigt hatte. Nach einiger Zeit traf EV. F. mit dem Familienoberhaupt der Familie E., dem Vater des Angeklagten, aufgrund des sich entwickelten Streits mit dem Angeklagten eine Vereinbarung dahingehend, dass er und der Angeklagte sich zukünftig aus dem Weg gehen werden.
17In der folgenden Zeit wurde an dem Fahrzeug von EV. F. von unbekannt gebliebenen Personen ein GPS-Tracker montiert, woraufhin EV. F. Strafanzeige gegen Unbekannt erstattete.
18Am 00.00.0000 war EV. F. gemeinsam mit seinem Freund XN. LL. in der Stadter Altstadt unterwegs und traf dort auf XS.. Nachdem sich EV. F. und XS. angeschaut hatten, fragte EV. F.: „Was?“ XS. entgegnete darauf: „Lach nicht so blöd! Du wirst sehen.“ Da EV. F. die Äußerung akustisch nicht verstanden hatte, wiederholte XN. LL. diese auf entsprechende Bitte F.s, ließ jedoch aus Sorge vor einer Eskalation den zweiten Satz des XS. weg. Danach gingen beide Parteien wieder ihrer Wege.
19Da am 00.00.0000 ein verstorbener Freund F.s Geburtstag hatte, beabsichtigte EV. F. am Abend des 00.00.0000 auf den xy Friedhof zu fahren, um das Grab des verstorbenen ES. QN. zu besuchen. Zu diesem Zweck kontaktierte er im Vorfeld seinen Freund PW. XC. und bat diesen, ihn zu begleiten, was dieser zusagte.
202. Der Tattag
21Der 00.00.0000, ein Wochentag, war der erste schöne Tag des Jahres. Die Sonne schien, es war angenehm warm. Dieses schöne Wetter zog zahlreiche Menschen in die Stadter Altstadt. Sie saßen dort in den RN.s, Eisdielen und Restaurants oder schlenderten durch die Fußgängerzone, um den schönen Tag zu genießen. Die AußenTätigkeitsfelder war ebenso gut besucht wie die InnenTätigkeitsfelder.
22Die VO.-straße ist eine der Hauptstraßen der Fußgängerzone in der Stadter Altstadt, die von Geschäften des Einzelhandels, von Dienstleistungs- und von Tätigkeitsfeldbetrieben gesäumt ist. Am westlichen Rand der Fußgängerzone der VO.-straße befindet sich das XV. (VO.-straße 00, Stadt), das am Tattag ausschließlich Tätigkeitsfeld im Innenbereich anbot. Unmittelbar vor dem grenzt die VO.-straße an die KJ., die in Richtung Norden führt. Gegenüber dem XV. befinden sich entlang der VO.-straße vor den Hausnummern 00-00 einige Parkbuchten für Fahrzeuge. Weiter in östlicher Richtung befindet sich nach einigen Geschäften der JU. (VO.-straße 00, Stadt). Schräg gegenüber liegt das JF. (VO.-straße 00, Stadt). In östlicher Richtung grenzen an den JU. zunächst das RN. (VO.-straße 00, Stadt) sowie sodann die AS. (VO.-straße 45, Stadt) an. Beide Lokalitäten stellten ihren Gästen am Tattag einige Sitzplätze im Außenbereich zur Verfügung. Unmittelbar links neben dem Eingang zum RN., einem Durchgang zu einer Haustür direkt neben dem Gebäude, befand sich zudem ein Stehtisch, von dem aus die VO.-straße in beide Richtungen hin beobachtet werden konnte. Am östlichen Ende der VO.-straße befindet sich nach einigen hundert Metern der Mittelpunkt der Stadter Altstadt, der Markt.
23Am 00.00.0000 befanden sich der Angeklagte und der gesondert verfolgte RV. YB. XS. ab etwa 00:00 Uhr im RN.. Dort unterhielten sie sich mit dem Betreiber, GS. NR. EQ., und einem weiteren unbekannt gebliebenen Mann. Sie hielten sich währenddessen an dem genannten Stehtisch vor dem RN. auf, wechselten aber auch häufig in den Innenbereich des Betriebes. Es ist möglich, dass der Angeklagte, XS. und EQ. die Örtlichkeit einmal verließen, um mit dem von XS. geführten Fahrzeug eine Spritztour zu unternehmen. Die Kammer hält es ferner für möglich, dass der Angeklagte und XS. einen Hinweis darauf erhalten hatten, dass EV. F. am Nachmittag bzw. frühen Abend des Tattages den Tatort aufsuchen würde und sie deshalb im Verlauf des Tages – die Uhrzeit konnte nicht näher eingegrenzt werden – aus nicht aufklärbaren Gründen gemeinsam den Tatplan fassten, EV. F. auf offener Straße in der Fußgängerzone der Stadter Altstadt durch Erschießen zu töten.
24EV. F. verbrachte den 00.00.0000 im Kreise seiner Familie. Am Mittag rief er XN. LL. an und forderte diesen auf, ihn zum Friedhof zu begleiten. Da XN. LL. keine Lust dazu hatte, versuchte EV. F. ihn zu überreden. Um etwa 00:00 Uhr meldete sich EV. F. erneut bei XN. LL., der mitteilte, sich zuerst noch im JU. von seinem Bruder die Haare schneiden lassen zu wollen und zum Friedhof nachzukommen. EV. F. gab sich damit aber nicht zufrieden und stellte in Aussicht, seinen Freund beim JU. abzuholen. Um ca. 00:00 Uhr brachte EV. F. seine Ehefrau – die Nebenklägerin R. F. – und Kinder zu seinem Bruder – dem Nebenkläger W. F. – und dessen Familie nach Stadt, da seine Ehefrau und seine Schwägerin mit den Kindern verabredet waren. Auf dem Weg dorthin telefonierte EV. F. mit XN. LL., der zu dieser Zeit bereits beim JU. war, und verabredete sich mit ihm zu einem Treffen auf dem Friedhof. Gegen 00:00 Uhr fuhr er in Richtung der Stadter Innenstadt, wo er PW. XC. nach einem kurzen Telefonat mit diesem abholte. Als dieser zugestiegen war, fuhren sie gemeinsam in die Stadter Altstadt, um XN. LL. abzuholen, der sich ebenda die Haare von seinem Bruder CW. LL. scheiden ließ; der JU. wird von der Schwester der Brüder LL. betrieben.
25Als sie dort um etwa 00:00 Uhr ankamen, parkte EV. F. sein Fahrzeug am Rande der Fußgängerzone vor dem XV. im Halteverbot an der Ecke VO.-straße/KJ. neben dem dortigen JF., wobei er den Motor laufen ließ. Sowohl EV. F. als auch PW. XC. blieben zunächst im Fahrzeug sitzen und unterhielten sich, bis sie bemerkten, dass sich der Angeklagte dem Fahrzeugheck näherte und sein Mobiltelefon derart in der Hand hielt, dass es auf EV. F. und PW. XC. den Anschein machte, er fotografiere das Fahrzeug vom Heck aus. Ob er das Fahrzeug tatsächlich fotografierte, konnte die Kammer nicht feststellen. EV. F. und PW. XC. unterhielten sich auch über diesen Vorfall. EV. F. beabsichtigte, aus dem Fahrzeug auszusteigen und zu dem etwa 00 m entfernten JU. zu gehen, um XN. LL. abzuholen. PW. XC., der von dem Streit zwischen dem Angeklagten und EV. F. infolge der Auseinandersetzung im Betrieb Kenntnis hatte, forderte EV. F. auf, nicht auszusteigen. Dieser sagte jedoch, dass es kein Problem gebe und stieg gegen 00:00 Uhr aus dem Fahrzeug aus. Noch während er im Fahrzeug saß und auch als er zu dem ging, telefonierte er mit XN. LL. und fragte diesen, wo er bleibe. Als dieser geantwortet hatte, dass er auf dem Weg zum Friedhof sei, konfrontierte EV. F. diesen witzelnd damit, dass er ihn sehe, da er vor dem JU. sei. Er teilte diesem ferner mit, dass der Angeklagte zuvor ein Foto von seinem Fahrzeug gemacht habe, woraufhin XN. LL. ihn aufforderte, wegzugehen, damit nichts passiere. EV. F. entgegnete darauf: „Scheiß drauf! Was soll denn schon passieren?“, woraufhin XN. LL. ihn aufforderte, den JU. zu betreten. Als F. die Eingangstür des JU. erreicht hatte, standen der Angeklagte und XS. vor dem links der Eingangstür gelegenen Schaufenster des JU. und fassten spätestens jetzt den Tatplan, EV. F. gemeinsam durch Erschießen zu töten. Während der Angeklagte eine im Kaliber 00 mm … geladene halbautomatische Selbstladepistole der Marke „Marke“ bei sich führte, trug XS. eine im Kaliber 00 mm … geladene Pistole der Marke „Marke“ sowie ein mit 00 Patronen im Kaliber 00 mm … geladenes Magazin bei sich. Als EV. F. den Angeklagten und XS. wahrgenommen hatte, verdeutlichte er ihnen mit einer abweisenden Bewegung der rechten Hand, dass er nur den JU. betreten wolle, während er aufgrund des Telefonats mit XN. LL. in der linken Hand weiterhin sein Mobiltelefon am Ohr hielt. Zu dieser Zeit versah sich EV. F. keines Angriffes auf seine Person, was der Angeklagte und der gesondert Verfolgte ausnutzten. Unmittelbar danach zogen der Angeklagte und XS. ihre mitgeführten Schusswaffen und schossen tatplangemäß und in Tötungsabsicht insgesamt jedenfalls xx Mal aus kurzer Distanz auf EV. F., wobei mindestens xx, möglicherweise aber auch xx Projektile seinen Körper durchschossen. Dabei gab XS. mindestens xx Schüsse ab und der Angeklagte lediglich xx Schuss. Wegen des unmittelbar nach der Handbewegung EV. F.s eröffneten Feuers und des von dem Angeklagten und XS. bewusst ausgenutzten Überraschungsmoments war es EV. F. nicht möglich, sich gegen den Angriff zu wehren. Der getroffene EV. F. drehte sich um, versuchte den abgefeuerten Projektilen auszuweichen und vom Tatort zu fliehen. Zahlreiche Passanten rannten in Todesangst um ihr Leben; einige von ihnen dachten im ersten Moment an Böller, andere an einen Terroranschlag. PW. XC. hörte die Schüsse, stieg aus dem Fahrzeug aus, sah, dass EV. F. getroffen worden war und rannte in seine Richtung. Auf dem Weg dorthin stürzte er und krabbelte zu dem noch stehenden EV. F., der dann aber zusammenbrach, was der Angeklagte und der gesondert Verfolgte wahrnahmen und auf die Schussverletzungen zurückführten. Der sich in dem JU. befindende XN. LL. hörte die Schussgeräusche, woraufhin er Richtung Eingang rannte. Dort angekommen warf er sein Mobiltelefon gegen die Schaufensterscheibe und rief den Schützen vor dem JU. zu, dass sie aufhören sollten; LL. hatte wahrgenommen, dass auf F. geschossen wurde. Daraufhin schauten sowohl der Angeklagte als auch XS. in Richtung von XN. LL., der die ihm bekannten und unmaskierten Schützen – sie kannten sich, der Angeklagte und XN. LL. auch schon seit ihrer Kindheit – nun identifizieren konnte. Der Angeklagte erkannte, dass er von XN. LL. erkannt worden war, und flüchtete sodann Richtung Markt vom Tatort, wobei er nach der letzten Schussabgabe dachte, dass sie bereits alles für den Eintritt des Todes von EV. F. Erforderliche getan hätten. XS. richtete seine Schusswaffe nun auf XN. LL. und drückte ab, wobei sich jedoch kein Schuss löste. XS. erkannte daraufhin, dass er das Magazin leer geschossen hatte, und wollte dieses wechseln. Bei dem Wechselvorgang fiel das neue Magazin jedoch zu Boden. Da in diesem Moment sowohl XN. als auch CW. LL. aus dem JU. heraustraten und auf den gesondert Verfolgten zugingen, flüchtete dieser ebenfalls vom Tatort in Richtung Markt, wobei er nach der letzten Schussabgabe dachte, dass sie bereits alles für den Eintritt des Todes von EV. F. Erforderliche getan hätten. Während seiner Flucht drehte er sich noch einmal um und richtete die Waffe erneut auf CW. und XN. LL., wobei sich jedoch kein Schuss löste.
26Ein Einschuss in den Körper von EV. F. erfolgte an der linken Rumpfrückseite (etwa 123,5 cm oberhalb der Fußsohlenebene und 16 cm links der hinteren Körpermittellinie) (Defekt Nr. 4) und trat ohne Eröffnung der Brusthöhle an der linken vorderen Schulterregion (im Mittel 142 cm oberhalb der Fußsohlenebene und 19 cm links der vorderen Körpermittellinie) wieder aus (Defekt Nr. 1). Ein weiterer Einschuss erfolgte an der rechten unteren äußeren Rumpfseite (im Mittel 109,5 cm oberhalb der Fußsohlenebene und 16 cm rechts der vorderen Körpermittellinie) (Defekt Nr. 3), verletzte den rechten äußeren schrägen Bauchmuskel ohne Eröffnung der Bauchhöhle und trat an der rechten hinteren Beckenkammregion (im Mittel 106 cm oberhalb der Fußsohlenebene und 13 cm rechts der hinteren Körpermittellinie) wieder aus (Defekt Nr. 5). Ein weiterer Einschuss geschah an der Außenseite des linken Oberarms (bei angelegtem Arm im Mittel 125,5 cm oberhalb der Fußsohlenebene), verletzte den dreiköpfigen Armmuskel (Defekt Nr. 6) und trat an der Innenseite des linken Oberarmes (bei angelegtem Arm im Mittel 134 cm oberhalb der Fußsohlenebene) wieder aus (Defekt Nr. 7). Möglicherweise trat dieses Projektil an der linken Rumpfaußenseite (im Mittel 130 cm oberhalb der Fußsohlenebene und 26 cm links der vorderen Körpermittellinie) (Defekt Nr. 8) wieder in den Körper ein, durchschoss beide Brusthöhlen, verletzte die 7. linke und 7. rechte Rippe, den linken Lungenunterlappen, den rechten Lungenmittel- und -unterlappen, den Herzbeutel, das Herz, den rechtsseitigen Zwerchfellanteil und die Leber und trat an der rechten Rumpfaußenseite (im Mittel 129,5 cm oberhalb der Fußsohlenebene und 15 cm rechts der vorderen Körpermittellinie) (Defekt Nr. 2) wieder aus. Es ist jedoch auch möglich, dass der vorgenannte Einschuss (Defekt Nr. 8) durch ein weiteres Projektil erfolgte. Ein weiterer Einschuss erfolgte an der vorderen Außenseite des linken Oberschenkels (im Mittel 78,5 cm oberhalb der Fußsohlenebene) (Defekt Nr. 9), verletzte den vierköpfigen Oberschenkelmuskel und trat an der Streckinnenseite des linken Oberschenkels (im Mittel 75 cm oberhalb der Fußsohlenebene) wieder aus (Defekt Nr. 10). Dieses Projektil trat möglicherweise an der Innenseite des rechten Oberschenkels (im Mittel 69 cm oberhalb der Fußsohlenebene) wieder in den Körper ein (Defekt Nr. 13), verletzte den vierköpfigen Oberschenkelmuskel und trat an der rechten Oberschenkelaußenseite (im Mittel 65,5 cm oberhalb der Fußsohlenebene) wieder aus (Defekt Nr. 14). Es ist jedoch auch möglich, dass der vorgenannte Einschuss (Defekt Nr. 13) durch ein weiteres Projektil erfolgte. Ein weiterer Einschuss erfolgte an der rechten äußeren Beckenregion (im Mittel 91 cm oberhalb der Fußsohlenebene und 25,5 cm rechts der vorderen Körpermittellinie gelegen) (Defekt Nr. 11), zertrümmerte das Unterhautfettgewebe und trat an der rechten vorderen äußeren Oberschenkelregion (im Mittel 81 cm oberhalb der Fußsohlenebene) wieder aus (Defekt Nr. 12). Infolge der Schussverletzungen traten 750 ml Blut in die linke Brusthöhle, 850 ml Blut in die rechte Brusthöhle, 40 ml Blut in die Bauchhöhle, 30 ml Blut in den Herzbeutel und Blut in die Atemwege ein. Ferner fanden sich Bluteinatmungsherde in den Lungenflügeln. EV. F. verblutete noch am Tatort infolge der multiplen Schussverletzungen mit Lungen- und Herzbeteiligung. Die Kammer konnte weder die Reihenfolge der Schüsse feststellen, noch mit welcher der beiden Waffen die einzelnen Einschüsse und Verletzungen jeweils hervorgerufen wurden.
27Dem eingesetzten Polizeibeamten PK QZ. wurde von einem unbekannten Ersthelfer am Tatort ein Projektil übergeben und dazu angegeben, dass dieses EV. F. aus der Jacke gefallen sei. Dieses Projektil stammte aus der von dem Angeklagten geführten Schusswaffe.
28Neben den Einschüssen in den Körper von EV. F. konnten 00 Schussbeschädigungen an weiteren Gegenständen festgestellt werden: Eine Schussbeschädigung befand sich rechtsseitig des Einganges zum JU. an einem Metallrahmen des Schaufensters auf einer Höhe von ca. 57 bis 63 cm. Eine weitere Schussbeschädigung war in einem auf einem Stellplatz vor der VO.-straße 00 geparkten Fahrzeug links unten in der Windschutzscheibe auf einer Höhe von etwa 110 cm zu finden; ein Fragment eines Geschosses wurde auf der Rückbank aufgefunden. Eine dritte Schussbeschädigung wurde in der steinernen Umrandung eines Baumes, ca. 15 m vom JU. entfernt in etwa 19 bis 21 cm Höhe festgestellt. Unmittelbar hinter dieser Steinumrandung befanden sich in der Schussrichtung einige Fahrradständer, an denen sich zur Zeit der Schussabgabe 00 unbeteiligte Personen – eine davon war schwanger – aufhielten, die ihre Fahrräder aufschlossen. Eine weitere Schussbeschädigung befand sich in der Steinfassade linksseitig des Haupteinganges zu dem mit Gästen gefüllten XV. auf einer Höhe von ca. 118 bis 121 cm. An dem Holzfensterrahmen linksseitig neben der Eingangstür zu dem vorgenannten Restaurant wurde in einer Höhe von ca. 126 bis 129 cm eine weitere Schussbeschädigung gefunden.
29Bei Begehung der Tat war die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten nicht aufgehoben und/oder die Steuerungsfähigkeit weder aufgehoben noch erheblich eingeschränkt.
303. Nachtatgeschehen
31Der Angeklagte flüchtete in der Folgezeit nach PS., wo er von den Polizeibehörden festgenommen werden konnte. RV. YB. XS. befindet sich weiterhin auf der Flucht.
32III. Beweiswürdigung
331. Feststellungen zur Person
34Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen zu seiner Vorstrafe resultieren aus dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 00.00.0000 sowie den verlesenen Erkenntnissen aus erster und zweiter Instanz. Die festgestellten Umstände zu der erlittenen Haft durch den Angeklagten beruhen auf seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung, dem verlesenen Europäischen Haftbefehl vom 00.00.0000, dem Beschluss des Tribunal première instance francophone des RE. vom 00.00.0000 sowie dem Vermerk „Auslieferung! Grundsatz der Spezialität beachten!“ vom 00.00.0000.
352. Feststellungen zur Sache
36Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Inhalt und Förmlichkeiten sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergeben.
37a)
38Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zur Sache insoweit eingelassen, als BZ. E. sein Bruder sei.
39b)
40Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich die Tat wie festgestellt ereignete.
41aa)
42Die Kammer ist davon überzeugt, dass es in IR. Betrieb zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen EV. F. und RV. YB. XS. gekommen war und danach mit dem Vater des Angeklagten eine Friedensvereinbarung getroffen wurde.
43Der Zeuge OR., ein Freund von EV. F. und Aushilfskraft in IR., hat dazu glaubhaft ausgeführt, dass es in dem von EV. F. und ZO. E. betriebenen Betrieb vor einigen Jahren eine körperliche Auseinandersetzung zwischen EV. F. und dem seinerzeit für ihn unbekannten XS. gegeben habe. Bei dieser Auseinandersetzung sei er zugegen gewesen, da er seinerzeit in dem Betrieb gearbeitet habe. Zuvor habe es eine verbale Auseinandersetzung gegeben. Es sei ein Wort zum anderen gekommen, wobei er nicht verstanden habe, was gesprochen worden sei. Dann sei es zu einer gegenseitigen Schlägerei zwischen EV. F. und XS. gekommen. Der Angeklagte habe währenddessen danebengestanden. Nachdem die Schlägerei beendet gewesen sei, hätten beide Parteien den Betrieb verlassen. Am späteren Abend sei XS. zurückgekommen, als er immer noch in dem Betrieb gearbeitet habe. Dieser habe nach EV. F. gefragt und dabei in seine Jackentasche gegriffen. Er habe damals vermutet, dass dieser eine Waffe in der Jacke geführt habe, wobei er eine solche nicht gesehen habe. Als er XS. gesagt gehabt habe, dass EV. F. nicht anwesend sei, habe dieser den Betrieb wieder verlassen. Er habe dann EV. F. angerufen, der sich mit dem Angeklagten telefonisch in Verbindung gesetzt habe, um zu erfahren, was XS. von ihm gewollt habe. Der Angeklagte habe geantwortet, dass er dies nicht wisse und derzeit bei seiner Familie sei. Das Telefonat habe er mithören können, da das Mobiltelefon auf Lautsprecher gestellt gewesen sei. EV. F. habe diesen Angaben des Angeklagten jedoch keinen Glauben geschenkt.
44Die Aussage des Zeugen OR. ist glaubhaft, da er das Geschehen in IR. detailliert, nachvollziehbar und in sich schlüssig wiedergeben konnte. Er hat sich insbesondere an das originelle Detail erinnern können, dass er seinerzeit gedacht habe, XS. trage eine Waffe bei sich, da dieser in seine Jackentasche gegriffen habe, als er nach EV. F. gefragt habe. Der Zeuge hat auch Erinnerungslücken preisgegeben, als er bekundet hat, den genauen Zeitpunkt der körperlichen Auseinandersetzung nicht mehr angeben zu können. Nach einer Schätzung liege dieser Vorfall etwa 00 bis 00 Jahre zurück. Überschießende Belastungstendenzen waren nicht zu erkennen. Vielmehr hat der Zeuge angegeben, gemeinsam mit dem Angeklagten in einer Straße aufgewachsen zu sein, diesen sowie seine Familie seit Kindheitstagen zu kennen und mit diesem befreundet gewesen zu sein.
45Die Zeugin R. F., die Ehefrau des Getöteten, hat glaubhaft geschildert, dass ihr Ehemann ihr seinerzeit davon berichtet habe, dass er in seinem Betrieb eine körperliche Auseinandersetzung mit RV. YB. XS. gehabt habe, der von dem Angeklagten begleitet worden sei. An demselben Abend sei XS. noch einmal in den Betrieb zurückgekehrt und habe die Aushilfskraft OR. nach ihm – F. – gefragt. Er – F. – habe sodann den Angeklagten kontaktiert. Dieser habe gesagt, nichts von dem erneuten Erscheinen von XS. zu wissen und bei seiner Familie zu sein. EV. F. sei in der Annahme gewesen, dass es sich bei dieser Aussage des Angeklagten um eine Lüge gehandelt habe. Nach einiger Zeit habe ihr Ehemann aufgrund des aufgekommenen Streits mit dem Angeklagten mit dessen Vater gesprochen und die Abmachung getroffen, dass er und der Angeklagte sich zukünftig aus dem Weg gehen würden; dies habe F. ihr berichtet. Danach habe sie von dieser Angelegenheit nichts mehr gehört.
46Die Aussage der Zeugin F. ist glaubhaft, da sie die Schilderung ihres Ehemannes zu dem Vorfall in IR. Betrieb sowie der nachfolgenden Vereinbarung detailreich und in sich schlüssig wiedergegeben hat. Eine überschießende Belastungstendenz war nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Zeugin angegeben, dass der Angeklagte vor etwa 00 Jahren und noch vor dem Vorfall in dem Betrieb einmal bei ihnen zu Hause gewesen sei und mit ihrem Ehemann gesprochen habe. Dabei sei die Stimmung in Ordnung gewesen; einen Streit habe es nicht gegeben. Zudem korrespondiert die Aussage in wesentlichen Teilen mit der Aussage des Zeugen OR..
47Beide Aussagen passen zudem zu der seinerzeit gestellten Strafanzeige: Aus der verlesenen Strafanzeige vom 00.00.0000 ergibt sich, dass EV. F. an diesem Tage in Begleitung des Zeugen OR. die Polizeiwache aufsuchte, um eine Körperverletzung und Bedrohung zu seinem Nachteil anzuzeigen. EV. F. schilderte dabei, dass es am 00.00.0000 zu einer Streitigkeit mit einem RV. gekommen sei, der seinen Betrieb in Begleitung des Angeklagten aufgesucht habe. Im Zuge dessen habe RV. ihm mit der Faust gegen die linke Schläfe geschlagen. Er selbst habe sich dann gewehrt und zurückgeschlagen. Nachdem die Beteiligten den Betrieb verlassen gehabt hätten, sei RV. zurückgekehrt und habe OR. nach ihm gefragt. Dabei habe er in der rechten Hand eine schwarze Pistole gehalten, die aber zum großen Teil in seiner Jackentasche gesteckt habe. Als OR. gesagt habe, dass F. nicht im Betrieb sei, habe dieser den Betrieb wieder verlassen. Diese Angaben hat der Getötete EV. F. im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 00.00.0000, deren Vernehmungsniederschrift verlesen worden ist, bestätigt.
48Die Einstellung des Strafverfahrens ergibt sich aus der verlesenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 00.00.0000.
49bb)
50Die Kammer ist davon überzeugt, dass an dem Fahrzeug von EV. F. von unbekannt gebliebenen Personen ein GPS-Tracker montiert wurde.
51Der Zeuge OR. hat glaubhaft bekundet, dass EV. F. eines Tages an seinem Fahrzeug einen GPS-Tracker gefunden habe und daraufhin zur Polizei gegangen sei, um den Vorfall zur Anzeige zu bringen. Dies habe ihm EV. F. berichtet. Die Aussage des Zeugen OR. ist aus den bereits erwähnten Gründen auch insoweit glaubhaft. Hinzu kommt, dass der Zeuge auch diesbezüglich Erinnerungslücken preisgegeben hat, da er bekundet hat, nicht mehr zu wissen, ob EV. F. eine Vermutung geäußert habe, wer den GPS-Tracker an seinem Fahrzeug montiert habe.
52Die Zeugin R. F. hat die Angaben des Zeugen OR. glaubhaft bestätigt. Sie hat noch hinzugefügt, dass ihr Ehemann durch diesen Vorfall sehr beunruhigt gewesen sei, was sie von ihm so gar nicht gekannt habe.
53cc)
54Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es am 00.00.0000 zu einem Zusammentreffen zwischen EV. F. und XN. LL. einerseits sowie RV. YB. XS. andererseits in der Stadter Altstadt kam.
55Der Zeuge XN. LL. hat glaubhaft bekundet, dass er am 00.00.0000 gemeinsam mit EV. F. in der Altstadt gewesen sei, als ihnen XS. entgegengekommen sei. Er selbst habe sich dann zwischen die beiden Personen gestellt, da er Angst gehabt habe, dass EV. F. XS. schlage, dabei unglücklich treffe und sie dann ein zusätzliches Problem hätten. Sie seien dann aneinander vorbeigegangen. EV. F. habe XS. dabei mit den Händen in seinen Taschen angeschaut. Dieser habe ihn auch angeschaut und etwas gesagt. EV. F. habe daraufhin gefragt: „Was?“ XS. habe geantwortet, dass er nicht so blöd lachen solle, er werde schon sehen. EV. F. habe die Äußerung akustisch nicht verstanden, weshalb er – der Zeuge XN. LL. – auf eine entsprechende Bitte hin den ersten Satz des XS. wiederholt habe. Den zweiten Satz habe er nicht wiederholt, da EV. F. diesen nicht auf sich hätte sitzen lassen.
56Die Aussage des Zeugen XN. LL. ist glaubhaft, da dieser das Geschehen vom 00.00.0000 noch sehr detailreich und nachvollziehbar bekundet hat. Für die Glaubhaftigkeit spricht auch, dass er die Äußerungen von EV. F. und RV. YB. XS. noch wörtlich wiedergeben konnte. Ferner hat er, indem er geschildert hat, seine Schwester habe ihn nach dem Zusammentreffen angerufen, da vor ihrem - dem JU. – mehrere Männer – darunter XS. – in schwarzen Mänteln gestanden hätten, ein originelles Detail angegeben.
57dd)
58Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich der Angeklagte und RV. YB. XS. am 00.00.0000 seit etwa 00:. Uhr in der unmittelbaren Umgebung des Tatortes, namentlich dem RN., aufhielten, gegebenenfalls durch eine kurze Spritztour mit dem Zeugen EQ. unterbrochen.
59Die Zeugin JV. hat glaubhaft bekundet, dass sie mit ihrer Freundin, der Zeugin DD., um ca. 00:00 Uhr in der AS. verabredet gewesen sei; sie seien dort Stammkunden. Sie hätten etwa 00 Stunden draußen in der Sonne, angrenzend zum RN. gesessen, sich unterhalten und die Umgebung beobachtet. Sie habe dabei mit dem Blick zum RN. gesessen. Es sei der erste schöne Tag gewesen. Vor dem Eingang des RN. habe ein Stehtisch gestanden. Dort habe sie kurz nachdem sie angekommen sei, den Angeklagten, den anderen Schützen, den Betreiber des RN. und eine weitere unbekannte Person gesehen, wie diese aus dem RN. herausgekommen seien und sich an den Stehtisch gestellt hätten, um eine Zigarette zu rauchen. Die Personen seien ständig von dem Stehtisch in das RN. und nach wenigen Minuten wieder zurück zu dem Stehtisch gegangen. Insgesamt seien sie bestimmt etwa 15 Mal zum Stehtisch gegangen. Der Angeklagte habe dabei – nach ihrem Eindruck – nervös und angespannt die VO.-straße herauf- und heruntergeschaut. Der andere Schütze sei ebenfalls angespannt und nervös gewesen. Sie kenne den Angeklagten, da sie sich täglich in der AS. aufhalte – es sei ihr zweites Wohnzimmer – und auch der Angeklagte sei in dem letzten Jahr häufig dort gewesen, auch mit einem Kind. Sie hätten sich sonst immer gegrüßt, aber an dem Tag habe der Angeklagte sie nicht begrüßt, sondern durch sie hindurchgeschaut. Den anderen Schützen – Fotos vom Angeklagten und dem gesondert verfolgten XS. habe sie in der Presse gesehen – habe sie bereits drei- bis viermal gemeinsam mit dem Angeklagten in der AS. gesehen. Sie habe nicht mitbekommen, dass die Personen vom Stehtisch an dem Nachmittag des 00.00.0000 einmal weggefahren und wiedergekommen seien; sie könne dies jedoch auch nicht ausschließen. Gegen 00:00 Uhr sei die Sonne hinter dem XV. untergegangen und es sei kalt geworden, so dass sie und ihre Freundin sich in die Innenräume der Eisdiele begeben hätten. In dem Moment, in dem sie aufgestanden seien und hätten hereingehen wollen, habe sie ein komisches Bauchgefühl mit Blick auf das zuvor geschilderte Wahrgenommene gehabt und zu ihrer Freundin gesagt, dass sie sich nicht wundern würde, wenn es „hier mal knallen würde“. Als sie ein paar Minuten in der Eisdiele gesessen hätten, seien die Schüsse gefallen. Sie habe von der Schussabgabe nichts gesehen. Sie seien aus Angst nicht herausgegangen. Sie habe in dem Moment eine Panikattacke mit Atemnot erlitten, da sie in der Vergangenheit bereits einmal eine Schussabgabe erlebt gehabt und sich daran zurückerinnert habe.
60Die Aussage der Zeugin JV. ist glaubhaft. Sie konnte das Geschehen noch sehr detailliert und nachvollziehbar wiedergeben. Für die Glaubhaftigkeit spricht auch, dass sie eigene Gefühle geschildert hat, indem sie angegeben hat, dass sie Angst gehabt und aufgrund ihrer Erlebnisse in der Vergangenheit eine Panikattacke erlitten habe. Auch die Schilderung von originellen Details spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage, da sie sich noch daran erinnern konnte, wie sie ihrer Freundin mitgeteilt habe, sich nicht zu wundern, wenn es „hier mal knallen würde“. Sie hat auch Erinnerungslücken preisgegeben, als sie bekundet hat, sich nicht daran zu erinnern, was in dem Moment, als sie in die Eisdiele gegangen seien, an dem Stehtisch vor sich gegangen sei. Zudem korrespondiert ihre Aussage mit der Aussage der Zeugin DD..
61Die Zeugin DD. hat die Angaben der Zeugin JV. glaubhaft bestätigt. Sie hat angegeben, dass sie ihre Freundin gegen 00:00 Uhr per WhatsApp angeschrieben und gefragt habe, ob sie ins AS. kommen wolle. Sie hätten sich dann dort getroffen und an einem Tisch im Außenbereich angrenzend zum RN. gesessen, wobei sie dem RN. den Rücken zugewandt habe. Sie habe deshalb nur dann etwas von den Geschehnissen vor dem RN. RN. mitbekommen, wenn ihre Freundin sie aufgefordert habe, hinzuschauen. Im Hauseingang zum RN. RN. sei ein Stehtisch aufgebaut gewesen. Der Angeklagte, der Inhaber des RN. RN., der andere Schütze und ein anderer Mann seien immer wieder zum Rauchen an den Stehtisch gekommen. Sie seien immer wieder herein- und herausgegangen. Ihre Freundin habe die Situation über die gesamte Zeit beobachtet und zu ihr gesagt, dass sie die Vermutung habe, dass die Personen auf etwas warten würden. Ihre Freundin sei besorgt gewesen, dass etwas passiert. Sie selbst habe sich dann auch umgedreht und die Situation wahrgenommen. Der Angeklagte und der andere Schütze – Fotos vom Angeklagten und dem gesondert verfolgten XS. habe sie in der Presse gesehen – seien zuvor häufig in dem AS. gewesen, wobei der Angeklagte und sie sich immer gegrüßt hätten. Sie habe nicht mitbekommen, dass die Personen am Nachmittag des Tattages einmal weggefahren seien. Kurz vor 18:00 Uhr habe ihre Freundin gefroren und sie hätten sich in die Innenräume des AS. gesetzt. Als sie aufgestanden seien, habe ihre Freundin noch zu ihr gesagt, dass sie sich nicht wundern würde, wenn es „hier mal knallen würde“. Wenige Minuten später habe sie Schüsse gehört, wobei sie die Anzahl nicht genau beziffern könne, aber auf mehr als zehn Schüsse schätze. Ihre Freundin habe dann eine Panikattacke erlitten. Sie habe sich um sie gekümmert und sich Sorgen gemacht.
62Die Angaben der Zeugin DD. sind glaubhaft, da sie den Ablauf des Nachmittages detailgenau schildern konnte. Dabei hat sie Erinnerungslücken preisgegeben, als sie auf Vorhalt eines Lichtbildes von dem Außenbereich des RN. RN. bekundet hat, sich nicht erinnern zu können, ob der auf dem Lichtbild zu sehende Stehtisch am Tattag genau an dem Ort gestanden habe, wo er auf dem Foto zu sehen gewesen ist. Ferner hat sie eigene Gefühle geschildert, als sie bekundet hat, sich Sorgen um ihre Freundin gemacht zu haben, als diese die Panikattacke erlitten habe. Auch die Zeugin DD. konnte sich noch an das originelle Detail erinnern, dass die Zeugin JV. geäußert habe, sich nicht zu wundern, wenn es „hier mal knallen würde“.
63Der Zeuge EQ., der Betreiber des RN. RN., hat bekundet, dass er an dem Tattag gegen 00:00 Uhr in seinem RN. erschienen sei. Der Angeklagte und XS. seien auch dort gewesen, jedoch wisse er nicht mehr, wann und ob beide gemeinsam oder getrennt voneinander im RN. erschienen seien. Gegen 00:00 bzw. 00:00 Uhr habe er mit dem Angeklagten und XS. eine Spritztour gemacht. Sie seien mit dem Fahrzeug des XS., einer alten SK. KF., ca. 00 bis 00 Minuten herumgefahren. Sie seien erst zu der Wohnung des Angeklagten gefahren, wo dieser kurz in die Wohnung gegangen und danach wieder zurückgekehrt sei. Dann seien sie zur SE.-Tankstelle gefahren, um Zigaretten zu kaufen. Kurz nach 00:00 Uhr seien sie dann wieder in das RN. zurückgekehrt, wobei sie das Fahrzeug in der KJ. zwischen dem XV. und dem JF. auf dem Seitenstreifen geparkt hätten. Er habe den anderen beiden nach der Spritztour noch ein Getränk angeboten, so dass sie wieder mit ihm in das RN. gegangen seien. Diese Spritztour habe er bei seiner polizeilichen Aussage nicht erwähnt, da er seinerzeit große Angst gehabt habe, da ihm vorgeworfen worden sei, dass er zu den Schützen gehöre und mitgemacht habe. Er selbst habe nach der Rückkehr mit anderen Gästen an einem Stehtisch vor dem Eingang gestanden. Der Angeklagte und XS. hätten an einem Tisch am Fenster vor dem RN. gesessen, der rechts neben dem Stehtisch gestanden habe. Er habe nicht gehört, worüber sich die beiden unterhalten hätten. Mit den beiden habe er die gesamte Zeit lediglich über Alltägliches geredet. Irgendwann als er in seinem RN. gewesen sei, sei es laut geworden und es seien Schüsse gefallen. Er könne nicht angeben, wie viele Schüsse es gewesen seien. Er habe auch nichts gesehen. Er habe sich dann um seine Gäste gekümmert, die – ebenso wie er selbst – Angst gehabt hätten. Dann sei es wieder laut geworden. Es habe jemand um Hilfe und nach einem Krankenwagen gerufen. XN. LL. sei in seinen Laden gekommen, habe ihn herausgezogen und gesagt, dass der Angeklagte und XS. auf jemanden geschossen hätten. LL. habe gesagt, dass er – der Zeuge EQ. – Schuld daran trage, was passiert sei; er habe von allem gewusst. Er sei mit XN. LL. rausgegangen und habe gesehen, wie der Getötete auf der Straße gelegen habe. XN. LL. habe die Vermutung gehabt, dass er etwas mit der Sache zu tun gehabt habe, da der Angeklagte und XS. häufig bei ihm im RN. gewesen seien, etwas getrunken und gegessen hätten. Beide seien Stammgäste gewesen. Er habe sie seit etwa 00 Wochen gekannt. Sie seien fast täglich bei ihm gewesen, wobei sie manchmal getrennt voneinander gekommen seien. Er habe mit dem Angeklagten auch häufig in seinem Laden Schach gespielt. Erst als er selbst nach der Schießerei mit einem Freund des Verstorbenen geredet und diesem gesagt habe, dass er selbst Angst und nichts mit der Sache zu tun habe, sei von ihm abgelassen worden.
64Die Aussage des Zeugen EQ. ist überwiegend glaubhaft. Er hat das Geschehen detailgetreu und nachvollziehbar geschildert. Dabei hat er Erinnerungslücken preisgegeben, indem er beispielsweise angegeben hat, sich nicht daran zu erinnern, wann der Angeklagte und XS. das RN. am Tattag aufgesucht hätten und ob sie gemeinsam oder getrennt voneinander gekommen seien. Als er angegeben hat, nach der Schussabgabe Angst gehabt zu haben, hat er zudem eigene Gefühle geschildert, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit spricht. Die Kammer hält die Aussage des Zeugen EQ., soweit dieser bekundet hat, der Angeklagte und XS. hätten nicht am Stehtisch gestanden, sondern alleine an einem Tisch vor dem RN. gesessen, für nicht glaubhaft. Denn die unbeteiligten Zeuginnen JV. und DD. haben das Geschehen insoweit abweichend geschildert. Diese beiden Zeuginnen haben aus Sicht der Kammer keinen Grund gehabt, an dieser Stelle die Unwahrheit zu sagen. Der Zeuge EQ. hingegen ist während seiner Aussage sichtlich bemüht darum gewesen, eine eigene mögliche Beteiligung oder Kenntnis von der bevorstehenden Tat zu negieren. Dies ist auch daran deutlich geworden, dass er sich während seiner Aussage auf ein etwaiges Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen hat. Erst nachdem die Kammer beschlossen hatte, dass dem Zeugen ein solches Recht nicht zusteht, hat er seine Aussage fortgesetzt. Dies berührt jedoch nicht die Glaubhaftigkeit der übrigen Angaben des Zeugen EQ., da diese weiteren Angaben im Einklang mit den Angaben der unbeteiligten Zeuginnen JV. und DD. stehen und für die Kammer erkennbar nicht von der Tendenz getragen gewesen sind, sich selbst zu entlasten.
65Die Kammer hält es für möglich, dass der Angeklagte, XS. und der Zeuge EQ. die von Letzterem geschilderte Spritztour unternahmen, obwohl die Zeuginnen JV. und DD. nach eigenem Bekunden nicht wahrnahmen, dass diese an dem Nachmittag einmal wegfuhren. Dies beruht auf dem Umstand, dass ein solches Fahrzeug, wie es von dem Zeugen EQ. beschrieben worden ist, auf dem in Augenschein genommenen Lichtbild Nr. 31 des Sonderhefts Lichtbilder zu sehen ist. Aus dem verlesenen Vermerk des KHK RX. vom 00.00.0000 ergibt sich zudem, dass ein weiteres Lichtbild des auf dem vorgenannten Lichtbild zu sehenden Fahrzeugs angefertigt worden ist. Dieses konnte vergrößert und das Kennzeichen abgelesen werden. Das ersichtliche Kennzeichen N01 ist seit dem 00.00.0000 für einen Pkw VM. in der Farbe grau zugelassen. Dieses Fahrzeug war am 00.00.0000 auf RM. DC., seinerzeit wohnhaft OT.-straße, 00000 Stadt, zugelassen. An dieser Anschrift war zur Tatzeit auch der gesondert verfolgte XS. amtlich gemeldet, was sich aus dem verlesenen Durchsuchungsbericht des KHK RS. vom 00.00.0000 ergibt. Dass die Zeuginnen JV. und DD. ein solches Geschehen in ihren Vernehmungen nicht erwähnt haben, berührt die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben nicht. Denn die Kammer hält es für möglich, dass der Angeklagte, XS. und der Zeuge EQ. die geschilderte Spritztour unternahmen und die Zeuginnen währenddessen davon ausgingen, dass sich diese in den Innenräumen des RN.s aufhielten, zumal die Zeugin JV. bekundet hat, dass sie ein solches Wegfahren zwar nicht gesehen habe, aber auch nicht ausschließen könne. Auch wenn die Zeugin JV. das Geschehen vor dem RN. RN. aufmerksam beobachtete, lag ihr Fokus auf dem Gespräch mit der Zeugin DD., so dass sie die Geschehnisse lediglich nebenbei wahrnahm und ihr dabei ein Entfernen der Personen für einen Zeitraum von etwa 00 bis 00 Minuten nicht auffiel. Bei der Zeugin DD. ist insoweit anzuführen, dass diese mit dem Rücken zum RN. RN. saß und sich in der Regel lediglich auf Aufforderung ihrer Freundin zu den Geschehnissen am Stehtisch umdrehte. Die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeuginnen JV. und DD. wird davon deshalb nicht berührt.
66ee)
67Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich der Tattag aus Sicht des Getöteten EV. F. bis zum engeren Tatgeschehen so ereignete, wie festgestellt.
68Die Zeugin R. F. hat glaubhaft bekundet, dass sie am 00.00.0000 gemeinsam gefrühstückt und im Anschluss auf der Terrasse noch einen Tee getrunken hätten. Ihr großer Sohn habe immer Schwimmkurs gehabt, zu dem ihn üblicherweise ihr Ehemann begleitet habe. An diesem Tag habe er sie aber gebeten, mit zum Schwimmkurs zu fahren, da er müde gewesen sei und sich habe hinlegen wollen. Dies habe sie sodann auch gemacht. EV. sei mit ihren beiden Töchtern zu Hause geblieben. Nach dem Schwimmkurs sei sie noch einkaufen gewesen und dann nach Hause gefahren. EV. habe zu der Zeit noch geschlafen. Am späten Nachmittag sei sie gemeinsam mit den Kindern mit ihrer Schwägerin, der Ehefrau von W. F. – dem Bruder ihres Ehemannes –, bei dieser in Stadt verabredet gewesen. Sie habe sich deshalb fertiggemacht und noch ein bisschen Essen eingepackt, das sie vorbereitet gehabt habe. Gegen 00:00 Uhr seien sie losgefahren. EV. habe sie nach Stadt gebracht. Auf dem Weg dahin habe EV. mit XN. LL., der beim JU. gewesen sei, über Lautsprecher telefoniert. Sie hätten sich verabredet, zu einem verstorbenen Freund ans Grab zu fahren, da dieser Geburtstag gehabt habe. Sie habe es so verstanden, dass die beiden sich am Grab treffen wollten. Als sie gegen 00:00 Uhr bei ihrer Schwägerin angekommen seien, seien sie ausgestiegen, in das Haus gegangen und hätten sich voneinander verabschiedet. EV. sei dann gefahren. Sie habe die mitgebrachten Sachen auf den gedeckten Tisch gestellt. Sie könne sich noch gut daran erinnern, dass ihre kleine Tochter sehr unruhig gewesen sei, obwohl sie üblicherweise sehr ruhig sei. Das habe sie als beunruhigend empfunden. Diese habe viel geweint, so dass sie selbst nicht habe essen können. Irgendwann habe das Handy ihres Schwagers W. geklingelt. Da er den Anruf nicht rechtzeitig habe annehmen können, habe er zurückgerufen und ihm sei gesagt worden, dass in der Altstadt eine Schießerei gewesen sei. Sie habe sofort die Befürchtung gehabt, dass EV. involviert sei. W. und sein ältester Sohn seien sofort in die Stadt gefahren. Sie selbst habe nicht mitfahren dürfen. Nach einiger Zeit habe ihr Neffe ihr telefonisch bestätigt, dass EV. getroffen worden sei. Sie habe dann ihren Schwiegervater angerufen und ihm von den Geschehnissen berichtet. Sie seien dann gemeinsam mit ihrer Schwiegermutter zum Tatort gefahren. Auf dem Weg dorthin habe sie einen Anruf von W. erhalten, in dem dieser ihr mitgeteilt habe, dass EV. verstorben sei. Vor Ort habe sie sich dann selbst ein Bild machen können. Am Tattag habe sie nicht gewusst, dass PW. XC. auch mit zum Friedhof habe kommen sollen. Sie habe nach der Tat im Handy ihres Ehemannes jedoch gesehen, dass dieser am Tattag um 00:00 Uhr mit PW. telefoniert habe. Für die Tötung ihres Ehemannes habe sie keine Erklärung. Entweder sei der Angeklagte so falsch gewesen und habe sich nicht an die unter Beteiligung seines Vaters getroffene Vereinbarung gehalten oder es sei etwas geschehen, von dem sie keine Kenntnis habe.
69Die Aussage der Zeugin R. F. ist auch insoweit glaubhaft, da sie den Ablauf des Tattages sehr detailliert, schlüssig und nachvollziehbar geschildert hat. Sie hat Erinnerungslücken preisgegeben, indem sie angegeben hat, nicht mehr zu wissen, ob ihr Ehemann und XN. LL. am Telefon eine Uhrzeit für das Treffen vereinbart hätten. Zudem hat sie mit der geschilderten Unruhe ihrer Tochter ein originelles Detail preisgegeben.
70Der Zeuge PW. XC. hat glaubhaft bekundet, dass er sich am 00.00.0000 per WhatsApp mit EV. F. verabredet habe, um das Grab eines Freundes (ES. QN.) zu besuchen. Sie hätten noch XN. LL. abholen und dann gemeinsam zum Friedhof fahren wollen. Am 00.00.0000 habe EV. F. ihn angerufen und wenige Minuten später in der Stadt abgeholt. Danach seien sie in die Altstadt gefahren, um XN. LL. abzuholen. Auf der Fahrt habe EV. einmal XN. LL. angerufen. Als EV. F. das Fahrzeug geparkt habe, sei ihm der Angeklagte, den er vom Sehen und auch namentlich kenne, aufgefallen, wie dieser sich von hinten dem Fahrzeug genähert und sein Handy so in der Hand gehalten habe, dass er davon ausgegangen sei, dieser mache ein Foto von EV.s Auto. Über dieses Verhalten habe er sich mit EV. F. ausgetauscht. EV. habe noch gesagt: „Ey, hat der ein Foto gemacht?“ Sie seien noch ein paar Minuten im Fahrzeug sitzen geblieben. EV. habe mit XN. LL. telefoniert. Dann habe EV. gesagt, dass er nun aussteigen und zum JU. gehen werde, um XN. LL. dort abzuholen. Er habe versucht, EV. davon abzuhalten, da er einen Konflikt mit dem Angeklagten habe vermeiden wollen. Er wisse, dass es in der Vergangenheit aufgrund einer Schlägerei zwischen EV. und XS. einen Streit zwischen EV. und dem Angeklagten gegeben habe. Er habe ihn noch gefragt, ob es ein Problem zwischen ihnen gebe, was EV. verneint habe. Seinen Einwand, mitzukommen, habe EV. abgelehnt. Er selbst habe aufgrund der Anwesenheit des Angeklagten gedacht, dass es eine Schlägerei geben könnte. EV. F. habe dies aber negiert. Zu dieser Zeit habe EV. F. telefoniert. Als dieser am JU. angekommen sei, habe links von EV. der Angeklagte gestanden. XS. habe er zu dieser Zeit nicht wahrgenommen, sondern erst als dieser geschossen habe. EV. habe in der linken Hand sein Handy gehabt und mit der anderen Hand in Richtung des JU.s eine Handbewegung gemacht. Er habe die Handbewegung so gedeutet, dass EV. damit zu dem Angeklagten sagen wollte: „Ich möchte nur in den JU. gehen.“
71Die Aussage des Zeugen XC. ist glaubhaft. Er hat das Geschehen detailreich, in sich schlüssig und nachvollziehbar bekundet. Dabei hat er auch eigene Gefühle (Angst während der Schussabgabe) preisgegeben. Zudem hat er sich insoweit selbst belastet, als er aus eigenem Antrieb angegeben hat, am Tattag ein kleines Messer bei sich geführt zu haben, das er den hinzugerufenen Polizeibeamten nach der Schießerei übergeben habe. Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge XC. bei der Polizei keine Aussage tätigen wollte und zu Beginn seiner gerichtlichen Vernehmung noch wortkarg war und seine Angaben wenig detailreich waren. Denn zum einen hat sich die fehlende Detailreiche im Laufe der Vernehmung gewandelt und zum anderen hat er nachvollziehbar angegeben, dass er seinerzeit aufgrund der Gefährlichkeit der Tathandlung Angst gehabt („Es ist gefährlich. Stadt ist wie Texas.“) und dies dazu geführt habe, dass er keine polizeiliche Aussage habe tätigen wollen.
72Der Zeuge XN. LL. hat glaubhaft bekundet, dass er mit EV. F. seit 00 Jahren befreundet sei. Sie hätten damals in derselben Nachbarschaft gewohnt und seien beide im Sport aktiv gewesen. Er habe am 00.00.0000 eigentlich nach NC. zu einem Kampf fahren wollen. Vorher habe er sich noch von seinem Bruder – CW. LL. – im JU. die Haare schneiden lassen wollen. Mit diesem habe er einen Termin für ca. 00:00 Uhr ausgemacht. Am Vormittag habe EV. ihn angerufen und aufgefordert, gemeinsam mit ihm auf den Friedhof zum Grab eines Freundes (ES. QN.) zu fahren. EV. habe sich aufgrund dessen Geburtstags verpflichtet gefühlt, dahin zu fahren. Er habe jedoch nicht mitkommen wollen. Am Mittag habe er sich noch einmal hingelegt und sei dann erst gegen 00:00 Uhr ins JU. gefahren. Auf dem Weg dorthin habe EV. erneut angerufen und ihn aufgefordert, mit zum Friedhof zu fahren. Er selbst habe dies jedoch nicht gewollt und habe deshalb gesagt, dass er nachkommen werde. Als er im JU. angekommen sei, habe EV. ihn erneut angerufen und gefragt, wo er bleibe. Er habe diesen dann angelogen und gesagt, dass er auf dem Weg sei. EV. habe dann aber entgegnet, dass er ihn sehe und warum er lüge, er sei vor dem Laden. Zudem habe dieser noch gesagt, dass der Angeklagte, der auch ein Freund von ihm sei, zuvor ein Foto von seinem Fahrzeug gemacht habe. Er habe deshalb gefragt, ob der Angeklagte auch hier sei und EV. aufgefordert, in einem solchen Fall wegzufahren, damit nichts passiere. EV. habe daraufhin entgegnet: „Scheiß drauf! Was soll schon passieren?“ Sein Bruder habe danach zum Fenster geschaut und gesagt, dass EV. da sei. Er habe sich umgedreht, EV. mit dem Handy am Ohr gesehen und aufgefordert, in den Laden zu kommen. Er selber habe das Gespräch dann beendet. Danach seien sofort die Schüsse gefallen.
73Die Aussage des Zeugen XN. LL. ist glaubhaft, da sich dieser noch sehr detailgenau an das Geschehen erinnern konnte. Dabei konnte er sich mehrfach noch an den konkreten Wortlaut von Äußerungen erinnern („NP., der Hurensohn, hat ein Foto von meinem Auto gemacht.“, „Scheiß drauf! Was soll schon passieren?“ – NP. war ein Spitzname des Angeklagten, wie der Zeuge XN. LL. berichtet hat). Erinnerungslücken hat er beispielsweise insoweit preisgegeben, als er bekundet hat, sich nicht mehr daran zu erinnern, ob EV. F. ihn am Tattag per WhatsApp-Sprachanruf oder mit einem herkömmlichen Telefongespräch kontaktierte.
74Der Zeuge CW. LL. hat glaubhaft angegeben, dass sein Bruder XN. LL. etwa 00 bis 00 Minuten vor der Schussabgabe am 00.00.0000 zu ihm in den JU. gekommen sei, um sich von ihm die Haare schneiden zu lassen. Er habe bereits einige Zeit auf diesen gewartet gehabt, da sich sein Bruder stark verspätet gehabt habe. Während er diesem die Haare geschnitten habe, habe dieser mit EV. F. telefoniert. Sein Bruder habe zu EV. gesagt, dass er im JU. sei und EV. ruhig hereinkommen solle. Er habe zwar nicht gehört, was EV. gesagt habe. Aber es habe auf ihn den Anschein gemacht, dass dieser in den JU. habe kommen wollen. Er wisse, dass EV. seinen Bruder habe abholen und mit diesem gemeinsam zum Friedhof habe fahren wollen. Er könne jedoch nicht mehr angeben, ob er das bereits zur Zeit des Telefonats gewusst habe. Nach Beendigung des Telefonats seien sofort die ersten Schüsse gefallen.
75Die Angaben des Zeugen CW. LL. sind glaubhaft. Dieser hat das Vortatgeschehen detailliert und nachvollziehbar wiedergegeben. Dabei hat er auch Erinnerungslücken zugestanden, als er bekundet hat, nicht mehr zu wissen, wann er erfahren habe, dass sein Bruder mit EV. F. zum Friedhof habe fahren wollen. Zudem korrespondieren seine Angaben mit denen der Zeugen XN. LL. und PW. XC..
76ff)
77Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte und RV. YB. XS. auf EV. F. schossen.
78Der Zeuge XN. LL. hat glaubhaft ausgeführt, dass sein Bruder, nachdem er das Telefonat mit EV. F. beendet gehabt habe, panisch gesagt habe: „EV., RV., schießen.“ Daraufhin habe er sich umgedreht und Richtung EV. geschaut. Da seine Sicht aufgrund eines Regales an seinem Platz im JU. etwas eingeschränkt gewesen sei, sei er aufgestanden und habe zum Fenster geschaut. Dort habe er eine Waffe gesehen. Danach habe er wahrgenommen, dass sich eine Person mit einer Waffe in der rechten Hand am ausgestreckten Arm in kleinen Schritten auf die Fensterscheibe zubewegt habe. Diese Person habe er direkt und eindeutig als RV. YB. XS. erkannt, bei dem es sich um einen langjährigen Freund gehandelt habe. Hinter diesem habe er eine zweite Person wahrgenommen, die zuvor vor RV. gestanden habe. Die zweite Person habe immer hin- und hergeschossen, habe dabei aber nicht so routiniert gewirkt wie RV.. Beide Personen hätten auf EV. F. geschossen, wobei die zweite Person schätzungsweise öfter geschossen habe als RV.. Er habe Funken gesehen, die aus beiden Waffenläufen gekommen seien und der gesamte Bereich um die Schützen herum sei nebelig gewesen. Es habe den Anschein gemacht, dass RV. nur dann geschossen habe, wenn er sich sicher gewesen sei, dass er EV. F. auch treffen werde, wobei er sehr stabil und mit ausgestrecktem Arm gestanden habe. EV. F. sei mehrmals hochgesprungen, habe sich weggedreht und habe versucht, wegzulaufen. Die zweite Person habe immer wieder hinterhergeschossen. Die Schüsse seien versetzt abgefeuert worden und nicht so gleichmäßig wie es sich angehört hätte, wenn alle Schüsse aus einer Waffe abgefeuert worden wären. Es habe auf ihn den Eindruck gemacht, dass sich die Schützen die „Arbeit“ geteilt hätten. Er habe dann sein Handy mit voller Wucht gegen die Fensterscheibe geworfen, an der Spuren von seiner Handyhülle zurückgeblieben seien, und habe „Nein! Stopp!“ geschrien. Die zweite Person habe etwas seitlich zur Fensterscheibe gestanden, sich dann in seine Richtung gedreht und ihn angeschaut, woraufhin er diese eindeutig als den Angeklagten erkannt habe, mit dem er seit Jahren befreundet gewesen sei. Dieser habe sich dann umgedreht und sei Richtung Markt weggerannt. Er selbst sei danach Richtung Eingang des JU.s gelaufen, um RV. abzulenken, der in diesem Moment nach seiner Wahrnehmung gelacht habe. Dabei habe er PW. XC. gesehen, wie dieser auf EV. zugelaufen sei. RV. sei dann seinem Blick gefolgt und habe in Richtung von PW. geschossen. Außerdem habe er EV. F. noch zwei- oder dreimal in den Rücken geschossen, so dass dieser nach vorne gekippt sei. Als er aus dem Laden gelaufen sei, habe RV. mit seiner Waffe in seine Richtung – die des Zeugen – gezielt, abgedrückt und zweimal „Peng“ gesagt. Es sei aber nichts aus der Waffe herausgekommen. RV. habe vorher einen bösen und selbstsicheren Gesichtsausdruck gehabt. Als dieser aber gemerkt habe, dass er keine Patronen mehr gehabt habe, habe sich sein Gesichtsausdruck geändert und er habe erschrocken geschaut. RV. habe ein neues Magazin in seine Waffe einführen wollen, das ihm aber aus der Hand gefallen sei. Dieser habe runter und wieder hochgeschaut und dabei die Waffe auf den Boden gerichtet. Er selbst habe sich diesen dann packen wollen. RV. habe sich aber umgedreht und sei Richtung Markt weggelaufen. Für ein paar Meter sei er RV. gefolgt. Dieser habe sich noch einmal umgedreht und die Waffe in seine Richtung gehalten. Er sei aus Angst stehen geblieben. Sein Bruder, der ihm gefolgt sei, sei noch ein wenig weitergelaufen. Er habe diesem hinterhergerufen, dass er zurückkommen solle, was dieser schließlich auch getan habe. Er sei danach zurückgegangen und habe nach EV. gesucht. Er habe dabei zwei Personen gesehen, die Richtung Boden geschaut hätten. Als er genauer hingeschaut gehabt habe, habe er festgestellt, dass EV. dort am Boden gelegen habe. Dessen Arm sei über dem Gesicht gewesen, so dass er ihn nicht sofort erkannt habe. Dann habe er dessen Kopf hochgehoben und eine Schusswunde am Bauch gesehen. Zu der Zeit habe EV. schwer geatmet. Da er gedacht habe, dass dieser seine Zunge verschluckt habe, habe er in dessen Mund gefasst. Daraufhin habe EV. ihn angeschaut, gelächelt und etwas Unverständliches gesagt. Danach seien PW. und sein Bruder CW. dazugekommen und hätten mit ihm gemeinsam Erste Hilfe geleistet. Es sei auch noch ein Arzt zufällig vor Ort gewesen, der ebenfalls geholfen habe. Ein Rettungswagen und die Polizei seien schnell vor Ort gewesen. Wenige Zeit später sei eine weiße Decke über EV. ausgebreitet worden. Da habe er gewusst, dass dieser tot sei.
79Die Aussage des Zeugen XN. LL. ist auch insoweit glaubhaft, da er noch eine sichere und detaillierte Erinnerung an die Schussabgabe hatte. Dabei hat er Erinnerungslücken eigenständig zugestanden, indem er beispielsweise angegeben hat, sich nicht mehr daran zu erinnern, ob der Angeklagte nach der Schussabgabe von einer anderen Person von EV. weggezogen worden sei. Ferner hat er eigene Gefühle geschildert, als er bekundet hat, dass er aus Angst stehen geblieben und XS. nicht weiter hinterhergelaufen sei, als dieser die Waffe erneut auf ihn gerichtet habe. Überschießende Belastungstendenzen sind nicht ersichtlich gewesen. Vielmehr hat der Zeuge, obwohl er bekundet hat, dass der Angeklagte auf EV. F. schoss, angegeben, zu hoffen, dass der Angeklagte nichts mit der Sache zu tun habe, da sie sich schon so lange kennen würden. Der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen XN. LL. steht nicht entgegen, dass dieser bekundet hat, XS. habe EV. F., nachdem der Angeklagte weggelaufen sei, noch zwei- oder dreimal in den Rücken geschossen. Die Kammer folgt diesen Angaben nicht. Sie ist vielmehr davon überzeugt, dass der Zeuge XN. LL. aufgrund der Schnelligkeit des dynamischen Geschehens einer fehlerhaften Erinnerung unterlegen ist. Denn keiner der vernommenen Zeugen hat ein derartiges Geschehen geschildert. Hinzu kommt, dass bei der Leichenöffnung – dazu sogleich mehr – keine zwei oder drei Einschüsse in den Rücken von EV. F. festgestellt worden sind. Diese fehlerhafte Erinnerung berührt die Glaubhaftigkeit seiner Angaben im Übrigen jedoch nicht, da sie sich mit den Angaben der weiteren Zeugen decken. Der Glaubhaftigkeit steht auch nicht entgegen, dass der Zeuge XN. LL. bekundet hat, der Angeklagte habe mehrmals auf EV. F. geschossen. Denn die Kammer ist der Auffassung, dass es sich hierbei lediglich um eine Fehlwahrnehmung handelt, die aufgrund der Schnelligkeit des dynamischen Geschehens und des Überraschungsmoments entstanden ist. Denn die Beweisaufnahme im Übrigen (dazu sogleich mehr) hat ergeben, dass der Angeklagte lediglich einmal auf EV. F. schoss.
80Der Zeuge CW. LL. hat zu der Schussabgabe glaubhaft bekundet, dass er, nachdem sein Bruder das Telefonat mit EV. F. beendet gehabt habe, laute Knalle gehört habe. Er habe zunächst in den Spiegel und dann nach links Richtung Fensterscheibe geschaut. Dort habe er zwei Personen gesehen, die auf den vor der Eingangstür stehenden EV. F. geschossen hätten. Eine von diesen beiden Personen habe er eindeutig als RV. YB. XS. erkannt, da er diesen bereits seit vielen Jahren kenne. Das Gesicht der zweiten Person habe er nicht richtig gesehen. Er habe nachher von anderen Personen gehört, dass es sich bei dieser Person um den Angeklagten gehandelt habe. Er selbst habe den Angeklagten damals nicht gekannt. Es habe einige Schüsse gebraucht bis er realisiert habe, dass die Personen auf EV. geschossen hätten. Sein Bruder sei aufgesprungen und zur Eingangstür gerannt. Er sei diesem gefolgt. Währenddessen seien die ganze Zeit über Schüsse gefallen. Er habe gesehen, dass aus beiden Pistolen Dampf und Funken gekommen seien. Er habe auch die ein oder andere Patronenhülse fliegen gesehen. Die Knalle habe er gehört. Außerdem hätten sich die Waffen in den Händen der Schützen durch den Rückstoß etwas bewegt. RV. habe sehr entschlossen und gezielt wie ein Profi mit ausgestrecktem Arm auf EV. geschossen. Dabei habe RV. sehr selbstsicher gewirkt und aufrecht gestanden. Während der Schussabgabe sei dieser einen Schritt auf EV. zugegangen, wobei er sich im Übrigen während der Schüsse nicht bewegt habe. Einmal habe RV. auf die Beine geschossen, ansonsten auf den Oberkörper. Die andere Person habe nicht so exakt gezielt wie RV.; dessen Arm habe sich immer wieder bewegt. Mal habe dieser auf die Beine gezielt, mal auf den Oberkörper. Dessen Bewegungen seien unregelmäßiger gewesen. RV. habe direkt vor ihm selbst gestanden und zu EV. geschaut; der andere habe rechts neben RV. (aus seiner Sicht hinter RV.) gestanden. Beide Personen hätten ununterbrochen, gleichzeitig und abwechselnd auf EV. geschossen. Er habe gedacht, dass sie ihn umbringen wollten. Er sei sich sicher, dass beide Personen mehrfach geschossen hätten. Jedenfalls habe RV. viel öfter geschossen als die andere Person. Sein Bruder habe sein Handy an die Fensterscheibe geworfen und „Stopp! Aufhören!“ geschrien. Danach seien keine Schüsse mehr gefallen. Die zweite Person habe sich daraufhin erschreckt und sei Richtung Markt weggelaufen. RV. habe dann in ihre Richtung gezielt und abgedrückt – das habe er genau gesehen –, aber es seien keine Kugeln geflogen. Als RV. realisiert gehabt habe, dass das Magazin leer gewesen sei, habe er sich die Waffe angeschaut und ein neues Magazin aus der Jacke geholt. Sein Bruder sei aus dem JU. herausgegangen; er sei ihm gefolgt. RV. habe seine Waffe nachladen wollen, dabei sei diesem aber das neue Magazin heruntergefallen. Er selbst habe im ersten Moment gedacht, dass die Waffe heruntergefallen sei und habe sich deshalb erschreckt. Als er auf RV. zugestürmt sei, sei dieser Richtung Markt weggelaufen. Im Weglaufen habe sich RV. noch einmal umgedreht und auf ihn gezielt, wobei aus der Waffe nichts herausgekommen sei. Nach etwa 20 Metern und einer Aufforderung seines Bruders zum Stehenbleiben, habe er aus Angst gestoppt – der andere Schütze sei etwas vor RV. gelaufen – und sei mit zu EV. gelaufen. Da EV. nach den Schüssen noch einige Schritte gelaufen sei, habe er zunächst gedacht, dieser habe es geschafft zu fliehen. An dem Baum vor dem JU. hätten zwei Personen gestanden. Als sie sich zu diesen gestellt hätten, hätten sie den am Boden liegenden EV. gesehen. Sie hätten gemeinsam mit PW. XC. versucht, ihn wach zu schütteln. Er habe die Polizei gerufen, eine andere Person den Rettungswagen. Dann sei ihm eingefallen, dass das Magazin von RV. noch vor dem JU. gelegen habe. Deshalb sei er dort hingelaufen, habe das Magazin fotografiert, mit seinem T-Shirt aufgehoben und in den JU. gebracht, um Beweise zu sichern und dieses später der Polizei zu übergeben. Er wisse noch, dass er einen Kunden des JU.s gebeten habe, EV. zu helfen, da er gewusst habe, dass dieser als Arzt in einem Krankenhaus arbeite. Dann seien die Polizei und der Rettungswagen gekommen.
81Die Aussage des Zeugen CW. LL. ist auch insoweit glaubhaft, da er von dem Geschehen um die Schussabgabe noch sehr detailgenau berichten konnte. Die Schilderungen sind in sich schlüssig und nachvollziehbar gewesen. Erinnerungslücken, wie zum Beispiel zur genauen Anzahl der Schüsse, hat er von sich aus sofort preisgegeben. Schließlich hat er eigene Gefühle geschildert, als er angegeben hat, Angst gehabt zu haben, als XS. beim Hinterherlaufen noch einmal die Waffe auf ihn gerichtet habe. Der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen steht aus den gleichen Gründen wie bei dem Zeugen XN. LL. nicht entgegen, dass dieser bekundet hat, die zweite Person habe mehrmals auf EV. F. geschossen.
82Der Zeuge PW. XC. hat glaubhaft bekundet, dass er den Angeklagten vom Sehen und mit Namen kenne. XS. kenne er ebenfalls, da sie in der Vergangenheit dasselbe Fitnessstudio besucht hätten. Als EV. F. vor dem Eingang zum JU. gestanden habe, habe er Schüsse gehört. Dann sei er aus dem Auto ausgestiegen. Er habe Angst gehabt, selbst getroffen zu werden. Er habe dann einmal nach rechts geschaut und gesehen, dass EV. getroffen worden sei. Er habe dann zu ihm laufen wollen und habe in diesem Moment RV. YB. XS. gesehen, wie dieser geschossen habe. Zunächst habe er gedacht, dass dieser auf ihn selbst schieße. Er sei hingefallen, weil er sich erschrocken habe. Den Angeklagten habe er auch gesehen. Aber er habe nicht zu diesem geschaut als die Schüsse gefallen seien, sondern sich auf EV. konzentriert, der ihm die Sicht auf den Angeklagten jedenfalls teilweise versperrt habe. Deshalb könne er nicht angeben, ob auch der Angeklagte geschossen habe. Insgesamt habe es über zehnmal geknallt. Er habe noch eine leichte Erinnerung daran, dass RV. einmal versucht habe, seine Waffe nachzuladen. Er habe aber nicht gesehen, ob das geklappt habe. Er sei dann zu EV. gekrabbelt, der zuvor immer wieder weg-, hoch- und zur Seite gesprungen gewesen sei, und habe versucht, diesem zu helfen und habe diesem seine Jacke unter den Kopf gelegt. Außerdem habe er gemeinsam mit den Brüdern LL. mit EV. geredet, damit dieser wach bleibe. Dann sei die Polizei dazugekommen.
83Die Aussage des Zeugen XC. ist aus den bereits erörterten Gründen auch insoweit glaubhaft gewesen. Überschießende Belastungstendenzen sind nicht ersichtlich gewesen. Vielmehr hat er bekundet, nicht gesehen zu haben, ob der Angeklagte auch auf EV. F. schoss.
84Es ist aus Sicht der Kammer auch plausibel, dass der Angeklagte auf EV. F. schoss und auch in der Lage war, diesen zu treffen. Denn bei dem Angeklagten handelt es sich um einen geübten Schützen. Aus dem verlesenen Vermerk des KHK QK. vom 00.00.0000 (Sonderheft Auswertung IT) sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern und Videos vom Schießstand ist ersichtlich, dass der Angeklagte bereits vor der Tat auf einem Schießstand das Schießen mit Pistolen und Gewehren geübt hatte. Zudem war er wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe schon einmal verurteilt worden.
85gg)
86Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte einen Schuss auf EV. F. abgab, während der gesondert verfolgte XS. mindestens 15 Schüsse auf diesen abfeuerte. Dabei verwendeten beide jeweils die in den Feststellungen näher bezeichneten Pistolen der Marke „Marke“.
87Diese Feststellungen beruhen auf den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen KHK’in IV., Behördengutachterin beim Bundeskriminalamt im Bereich des Schusswaffenerkennungsdienstes.
88Die Sachverständige KHK‘in IV. hat nach einer optischen und mikroskopischen Untersuchung der gesamten am Tatort aufgefundenen Munition festgestellt – sie habe in Zusammenarbeit mit ihren Kollegen das sog. Vier-Augen-Prinzip angewandt –, dass zur Verfeuerung dieser Munition sicher zwei Schusswaffen verwendet worden seien. Dabei sei zu bedenken, dass es sieben Kategorien der Einordnung der Ergebnisse gebe: sicher (Identifizierung), sehr wahrscheinlich, wahrscheinlich, indifferent (man könne es nicht sagen), nicht wahrscheinlich, sehr unwahrscheinlich und sicherer Ausschluss.
89Die am Tatort gefundenen 00 Patronenhülsen im Kaliber 00 mm … (Bodenstempel: abc) (Spuren 1.1 bis 1.11, 1.13 bis 1.15 und 1.19) wiesen Spuren eines Verfeuerungsvorgangs in einer Selbstladepistole auf und stammten aus einer Waffe A. Aufgrund der auf den 00 Patronenhülsen festgestellten Systemspuren sei zudem festzustellen, dass diese aus einer Pistole „Marke“ gezündet worden seien, wobei folgende Waffenmodelle in Betracht kämen: „Marken“.
90Da sie beim Vergleich der Waffenspuren auf allen 00 Patronenhülsen Übereinstimmungen festgestellt habe, sei sicher, dass alle 00 Patronenhülsen aus einer Waffe abgefeuert worden seien. So würden sowohl die Schlagbolzenspur und die Schlagbolzenlochspur der Spuren 1.1 und 1.2 (diese stünden exemplarisch für alle 00 Patronenhülsen) übereinstimmen, was auf den Abbildungen 3, 4 und 5 der Bildtafel zum Behördengutachten KT 21-2024/4585/1 (Bl. 1182 d.A.) zu erkennen sei. Auf Abbildung 3 sei eine Gegenüberstellung der Schlagbolzen- und Schlagbolzenlochspur der Spuren 1.1 (links auf der Abbildung) und 1.2 (rechts auf der Abbildung) erfolgt. Dort sei zu sehen, dass sich die Schlagbolzenspur (Anordnung: links neben der Schlagbolzenlochspur, Höhe: wie die Schlagbolzenlochspur, Breite: von der Schlagbolzenlochspur bis zum inneren Kreis auf dem Hülsenboden) und Schlagbolzenlochspur in Größe, Form (rundlich bis leicht oval (waagerecht)) und Platzierung (mittig des inneren Kreises auf dem Hülsenboden) ähnelten. Abbildung 4 stelle eine Detailaufnahme der Spurenübereinstimmungen an der Schlagbolzenlochspur der Spuren 1.1 (links) und 1.2 (rechts) dar. Dabei sei auffällig, dass die links der Schlagbolzenspur verlaufenden waagerechten Rillen der Schlagbolzenlochspur bei einer Gegenüberstellung der Hülsenböden der Spuren 1.1 und 1.2 fortlaufend seien, d.h. die jeweiligen Rillen auf der Spur 1.1 fänden auf gleicher Höhe eine Rille auf der Spur 1.2. Abbildung 5 stelle eine Detailaufnahme der Spurenübereinstimmungen an der Schlagbolzenspur der Spuren 1.1 (links) und 1.2 (rechts) dar. Dabei sei zu erkennen, dass der Eindruck des Schlagbolzens dieselbe Größe und Form (rundlich bis leicht oval (waagerecht)) aufweise, so dass es bei einer Gegenüberstellung der Hülsenböden den Anschein mache, als sei nur ein Eindruck eines Schlagbolzens zu sehen. Hinzu komme, dass in der Mitte des Eindrucks jeder Patronenhülse ein von unten links nach oben rechts verlaufender schwarzer Strich zu sehen sei, der in Länge, Breite und Platzierung übereinstimme und bei der Gegenüberstellung als ein fortlaufender Strich anmute. Bei diesem Strich handele es sich um eine sog. Individualspur der jeweils benutzten Waffe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die in Augenschein genommenen Abbildungen 3, 4 und 5 der Bildtafel zum Behördengutachten KT 21-2024/4585/1 (Bl. 1182 d.A.) Bezug genommen.
91Eine weitere einzelne Patronenhülse im Kaliber 00 mm … (Bodenstempel: abc) (Spur 1.12) weise Spuren eines Verfeuerungsvorgangs in einer Selbstladepistole auf und sei sicher aus der sichergestellten und eingesandten halbautomatischen Selbstladepistole der Marke „Marke“ abgefeuert worden. Zu diesem Ergebnis sei sie nach einer Sichtprüfung der Waffe, einem Beschuss derselben sowie einer optischen und mikroskopischen Untersuchung der aus dem Beschuss der Waffe resultierenden Vergleichsmunition unterschiedlicher Fabrikate (9 Hülsen und 9 Geschosse) sowie der Patronenhülse Spur 1.12 gekommen, wobei der Beschuss der Waffe sowohl beim Landeskriminalamt NRW als auch beim Bundeskriminalamt erfolgt sei. Die Waffe weise Gebrauchsspuren auf und sei bearbeitet worden. Der Lauf habe eine Länge von ca. 97 mm, wobei der Lauf laut Herstellerangaben 102 mm betrage. Die Mündung des Laufs und der gegenüberliegende Bereich um das Patronenlager wiesen Bearbeitungsspuren auf. Die Spuren würden darauf hindeuten, dass in dem Lauf im Kaliber 00 mm .... ein Lauf mit kleinerem Kaliber eingesetzt gewesen sei. Dieser sei zu einem nicht bekannten Zeitpunkt wieder entfernt worden. Die schwarze Farbe an der Laufmündung sei komplett abgetragen. An der Montageschiene des Griffstücks sei ein Zielpunktlaser montiert. An diesem lasse sich der Laser augenscheinlich mit zwei Schrauben in horizontaler und vertikaler Richtung justieren. Zum Zeitpunkt des beim Bundeskriminalamt durchgeführten Funktions- und Vergleichsbeschusses habe die Waffe einwandfrei funktioniert. Auch der Zielpunktlaser sei zum Zeitpunkt der Untersuchung funktionsfähig gewesen.
92Bei der Vergleichsmunition sowie der Patronenhülse Spur 1.12 seien Übereinstimmungen in den Individualspuren festgestellt worden, die den sicheren Schluss zuließen, dass die Patronenhülse Spur 1.12 in der untersuchten Waffe gezündet worden sei. Auf der Abbildung Bl. 1444 unten d.A., den Abbildungen Bl. 1445 d.A. und der Abbildung 1446 d.A. aus der Bildtafel zum Behördengutachten KT 21-2024/4585/3 seien die gegenübergestellten Hülsenspuren zu sehen. Die untere Abbildung auf Bl. 1444 d.A. zeige eine Nahaufnahme der Gegenüberstellung der Schlagbolzenloch- und Schlagbolzenspur der Spur 1.12 (links) und der Vergleichsmunition (rechts), wobei es sich immer um dieselbe Vergleichshülse handele. Darauf sei zu erkennen, dass die Form und die Größe des Schlagbolzenlochs identisch seien, was durch die eingezeichneten Hilfslinien deutlich werde. Dem stehe nicht entgegen, dass die Ausschleifung rechts vom Schlagbolzeneindruck in Größe und Länge unterschiedlich sei, da diese beim Auswurf der Hülse zufällig entstehe und deshalb nicht zur Bewertung herangezogen werden könne. Die obere Abbildung auf Bl. 1445 d.A. zeige eine Gegenüberstellung der Riefen der Schlagbolzenlochspur der Spur 1.12 (links) und der Vergleichsmunition (rechts). Dabei sei zu erkennen, dass die waagerecht verlaufenden Riefen auf der vollen Breite fortlaufend seien und deshalb übereinstimmten. Auf der unteren Abbildung Bl. 1445 d.A. sei eine Gegenüberstellung der Mitte der Schlagbolzenspur der Spur 1.12 (links) und der Vergleichsmunition (rechts) zu sehen. Diese Abbildung zeige, dass die Schlagbolzenspur in Größe und Form gleich sei, wobei insbesondere die am linken Rand der Schlagbolzenspur zu erkennende Tropfnase, das Dreieck in der Mitte der Spur sowie die Form der Rundung am rechten Rand der Spur übereinstimmen würden. Die Abbildung auf Bl. 1446 d.A. zeige eine Gegenüberstellung der Auswerferspur der Spur 1.12 (rechts) und der Vergleichsmunition (links), die ebenfalls ins Größe und Lage identisch sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die in Augenschein genommenen Abbildungen Bl. 1444 unten, 1445 und 1446 d.A. aus der Bildtafel zum Behördengutachten KT 21-2024/4585/3 Bezug genommen.
93Die 15 Patronenhülsen der Spuren 1.1 bis 1.11, 1.13 bis 1.15 und 1.19 wiesen zu der Patronenhülse Spur 1.12 und der Vergleichsmunition hingegen unterschiedliche System- und Individualspuren auf, so dass sicher ausgeschlossen werden könne, dass diese in der untersuchten Waffe gezündet worden seien. Auf Abbildung 10 der Bildtafel zum Behördengutachten KT 21-2024/4585/1 (Bl. 1185 d.A.) sei eine Detailaufnahme der Schlagbolzen- und Schlagbolzenlochspur der Hülsenböden Spur 1.12 (links) und Spur 1.1 (rechts und exemplarisch für alle Hülsen der Spuren 1.1 bis 1.11, 1.13 bis 1.15 und 1.19) zu sehen, wobei zur Verdeutlichung der Unterschiede Hilfslinien eingezeichnet worden seien. Dabei sei auffällig, dass die Schlagbolzenspur der Spur 1.12 deutlich größer sei als bei der Spur 1.1 und auch eine andere Form habe, da der Eindruck der Spur 1.12 runder und der der Spur 1.1 ovaler sei. Dies verdeutliche, dass die beiden gegenübergestellten Hülsen aus zwei unterschiedlichen Waffen abgefeuert worden seien. Ferner seien die Rillen der Schlagbolzenlochspur der Spur 1.12, die links des Eindrucks des Schlagbolzens zu sehen seien, deutlich kürzer als die der Spur 1.1. Auf der Spur 1.12 seien keine Übereinstimmungen mit anderen Hülsenböden zu finden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die in Augenschein genommene Abbildung 10 der Bildtafel zum Behördengutachten KT 21-2024/4585/1 (Bl. 1185 d.A.) Bezug genommen.
94Bei dem in der Jacke des Getöteten gefundenen Geschoss im Kaliber 00 mm … (Spur 1.57) handele es sich um ein Vollmantelprojektil mit einer Masse von 00,00 g, das weitgehend intakt sei und sicher aus der sichergestellten und eingesandten halbautomatischen Selbstladepistole der Marke „Marke“ stamme. Bei der Vergleichsmunition aus dem Beschuss der vorgenannten Waffe sowie dem Geschoss Spur 1.57 seien Übereinstimmungen in den Individualspuren festgestellt worden, die den sicheren Schluss zuließen, dass das Geschoss Spur 1.57 in der untersuchten Waffe gezündet worden sei. Auf der oberen Abbildung Bl. 1447 d.A. seien die gegenübergestellten Geschossspuren zu sehen, wobei es sich um eine Übersichtsaufnahme der Spuren auf den Geschossen mit vier markierten Spurenbereichen handele, die Übereinstimmungen in den Individualmerkmalen aufwiesen – oben Spur 1.57, unten Vergleichsmunition. An diesen vier markierten Spurenbereichen sei zu erkennen, dass die horizontal verlaufenden Riefen ineinander übergingen und daher den Anschein erweckten, es handele sich jeweils um lediglich eine fortlaufende Riefe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die in Augenschein genommene Abbildung Bl. 1447 oben d.A. aus der Bildtafel zum Behördengutachten KT 21-2024/4585/3 Bezug genommen.
95Die am Tatort aufgefundenen Geschosse bzw. Geschossteile (Spuren 1.17, 1.43, 1.44, 1.45, 1.46, 1.48, 1.49 und 3.3.) könnten keiner konkreten Patronenhülse zugeordnet werden, da eine Zuordnung erst nach Auffinden der benutzten Waffe möglich sei. Jedoch sei festzustellen, dass zwei Geschosse und zehn Geschossteile (d.h. es sei nur noch der Geschossmantel und nicht mehr der Kern des Geschosses vorhanden) (Spuren 1.17, 1.43, 1.44, 1.45, 1.46, 1.48, 1.49 und 3.3.) Spuren eines Verfeuerungsvorgangs aus einem Waffenlauf mit Polygonprofil aufwiesen und es sich um Geschosse und Geschossmantelteile handele, wie sie üblicherweise in Patronen des Kalibers 00 mm .... verwendet würden. Sie könnten deshalb aus Waffe A stammen. Es handele sich bei den Spuren 1.17, 1.43, 1.44, 1.45, 1.46, 1.48 und 1.49 um Vollmantelgeschosse bzw. Teile eines solchen, d.h. sie seien dazu geeignet, einen Körper zu durchschlagen. Die zwei Geschosse bzw. zehn Geschossteile stammten wahrscheinlich aus einer Waffe, da sie gleiche Systemspuren sowie einige Übereinstimmungen in weiteren Waffenspuren aufwiesen, was auf den Abbildungen 11, 12 und 13 der Bildtafel zum Behördengutachten KT 21-2024/4585/1 (Bl. 1186 d.A.) zu sehen sei. Abbildung 11 zeige eine Aufnahme der Laufprofilspuren auf dem Tatgeschoss Spur 1.17 (exemplarisch für alle Spuren 1.17, 1.43, 1.44, 1.45, 1.46, 1.48, 1.49 und 3.3). Abbildung 12 zeige eine Aufnahme der Laufprofilspuren auf dem Geschossmantelteil Spur 1.44 (exemplarisch für alle Spuren 1.17, 1.43, 1.44, 1.45, 1.46, 1.48, 1.49 und 3.3). Abbildung 13 sei ein direkter Vergleich der vorgenannten Detailaufnahmen, wobei oben die Aufnahme der Spur 1.17 und unten die Aufnahme der Spur 1.44 abgebildet sei. Dabei sei zu erkennen, dass auf beiden Aufnahmen horizontal verlaufende Linien zu sehen seien, die von der Spur 1.17 in die Spur 1.44 übergingen und den Anschein erweckten, als handele es sich um mehrere fortlaufende Linien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die in Augenschein genommenen Abbildungen 11, 12 und 13 der Bildtafel zum Behördengutachten KT 21-2024/4585/1 (Bl. 1186 d.A.) Bezug genommen.
96Es sei sicher ausgeschlossen, dass die zwei Geschosse bzw. zehn Geschossteile (Spuren 1.17, 1.43, 1.44, 1.45, 1.46, 1.48, 1.49 und 3.3.) aus Waffe B abgefeuert worden seien. Denn das Geschoss Spur 1.57, das sicher aus dieser Waffe B abgefeuert worden sei, und die zwei Geschosse bzw. zehn Geschossteile seien sicher aus unterschiedlichen Waffen abgefeuert worden. Die unterschiedlichen Waffenspuren seien auf den Abbildungen 14 und 15 der Bildtafel zum Behördengutachten KT 21-2024/4585/1 (Bl. 1187 d.A.) zu sehen. Abbildung 14 stelle eine Aufnahme der Laufprofilspuren auf dem Tatgeschoss Spur 1.57 dar. Abbildung 15 zeige einen direkten Vergleich der Aufnahmen der Laufprofilspuren auf den Tatgeschossen Spuren 1.17 (oben und exemplarisch für alle Spuren 1.17, 1.43, 1.44, 1.45, 1.46, 1.48, 1.49 und 3.3) und 1.57 (unten). Hierbei sei eindeutig zu sehen, dass das Profil der Tatgeschosse deutliche Abweichungen aufweise. Während auf der Spur 1.57 (unten) fünf horizontal verlaufende Schürf- und Riefenspuren (Linien) zu sehen seien, die in regelmäßigem Abstand zueinander angeordnet seien, seien solche Linien auf der Spur 1.17 (oben) überhaupt nicht zu sehen, da dort lediglich helle und dunkel Schattierungen zu sehen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die in Augenschein genommenen Abbildungen 14 und 15 der Bildtafel zum Behördengutachten KT 21-2024/4585/1 (Bl. 1187 d.A.) Bezug genommen.
97In dem am Tatort aufgefundenen Magazin (Spur 1.58), das ein Fassungsvermögen von 00 Patronen des Kalibers 00 mm .... aufweise, befänden sich 00 Patronen des Kalibers 00 mm .... mit dem Bodenstempel „abc“, von denen 00 Patronen Spuren eines Repetiervorgangs in einer Waffe aufwiesen. Diese 00 spurentragenden Patronen könnten aus Waffe A stammen, wohingegen zu den übrigen 00 Patronen mangels Spuren keine Aussage getroffen werden könne. Auf Abbildung 16 der Bildtafel zum Behördengutachten KT 21-2024/4585/1 (Bl. 1188 d.A.) sei eine Gegenüberstellung zweier Hülsenböden der sieben spurentragenden Patronen aus dem Magazin Spur 1.58 zu sehen, die exemplarisch für alle sieben Hülsen der Spur 1.58 stünden, die Spuren eines Repetiervorgangs aufwiesen. Denn auf dem Rand der beiden Hülsenböden jeweils mittig rechts sei eine Schürfspur zu erkennen, die auf einen Repetiervorgang schließen lasse. Abbildung 17 der Bildtafel zum Behördengutachten KT 21-2024/4585/1 (Bl. 1189 d.A.) zeige eine Gegenüberstellung der Schürfspuren am Hülsenboden der sieben Patronen, wobei auf jedem Bild links Patrone 1 und rechts jeweils die Patronen 2 bis 7 zu sehen seien. Aufgrund der gleichen Größe der Schürfspuren in Länge und Breite sei anzunehmen, dass sie aus einer Waffe stammten. Abbildung 19 der Bildtafel zum Behördengutachten KT 21-2024/4585/1 (Bl. 1190 d.A.) zeige eine Gegenüberstellung der Schürfspuren am Hülsenböden der Spur 1.1 (links und exemplarisch für alle Spuren 1.1 bis 1.11, 1.13 bis 1.15 und 1.19) und einer der sieben Patronen der Spur 1.58 (rechts und exemplarisch für alle sieben spurentragenden Hülsenböden der Spur 1.58). Dabei sei ersichtlich, dass die Schürfspuren in ihrer Länge und in ihrer Breite ähnlich, jedoch nicht identisch seien, da die waagerecht verlaufenden Rillen nicht ineinander übergingen, aber zumindest in ähnlicher Höhe angeordnet seien. Aus diesem Grunde könne sie nicht sicher feststellen, ob die Patronen aus Waffe A stammten, vielmehr sei dies indifferent. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die in Augenschein genommenen Abbildungen 16, 17 und 19 der Bildtafel zum Behördengutachten KT 21-2024/4585/1 (Bl. 1188, 1189 und 1190 d.A.) Bezug genommen. Aufgrund unterschiedlicher Individualspuren sei jedoch sicher ausgeschlossen, dass die sieben spurentragenden Hülsen aus der Spur 1.58 aus Waffe B stammten.
98Die Kammer hat sich diesen widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen KHK’in IV., die von den Urteilsfeststellungen entsprechenden Tatsachen ausgegangen ist, angeschlossen und hat sie sich nach sorgfältiger eigener Prüfung in juristischer Hinsicht zu Eigen gemacht. Zur Veranschaulichung ihrer Feststellungen hat die Sachverständige Lichtbilder der untersuchten Munition mitgebracht und ihre Ergebnisse anhand dieser anschaulich erläutert, was von der Kammer gut nachvollzogen werden konnte.
99Die im Kaliber 00 mm .... geladene halbautomatische Selbstladepistole der Marke „Marke“ ordnet die Kammer dem Angeklagten zu. Diese Waffe wurde von Polizeibeamten am 00.00.0000 in einem Pkw der Marke MU. mit dem amtlichen Kennzeichen N02 aufgefunden und sichergestellt. Dort befand sich die Waffe im Kofferraum unter der Kofferraumablage und einem weiteren Zwischenboden. Dieses Fahrzeug wurde am 00.00.0000 von BZ. E. bei der Mietwagenfirma XM. angemietet, bei dem es sich ausweislich der eigenen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung um seinen Bruder handelt. Vorstehendes ergibt sich aus dem verlesenen Vermerk des KOK IQ. vom 00.00.0000, dem verlesenen Spurensicherungsbericht des KHK FL. vom 00.00.0000 und den in diesem Bericht vorhandenen und in Augenschein genommenen Lichtbildern von der Waffe, dem Fahrzeug und dem Mietvertrag. Es ist danach zur Überzeugung der Kammer ausreichend sicher, dass der Angeklagte die von ihm verwendete Schusswaffe innerhalb seiner Familie weitergegeben hatte. Eine andere Erklärung für das Auffinden der Waffe in dem Fahrzeug liegt fern.
100hh)
101Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte und der gesondert verfolgte XS. den Tod von EV. F. gemeinschaftlich und aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes herbeiführten.
102Diese Feststellungen beruhen auf dem Umstand, dass sich der Angeklagte und der gesondert verfolgte XS. zur Tatzeit gemeinsam am Tatort aufhielten und bereits für mehrere Stunden in unmittelbarer Nähe zu diesem im benachbarten RN. RN. anzutreffen gewesen waren, was sich aus den Angaben der Zeugen JV., DD. und EQ. ergibt. Hinzu kommt, dass sowohl der Angeklagte als auch der gesondert verfolgte XS. zur Tatzeit geladene Schusswaffen bei sich führten. Ferner sind der Angeklagte und der gesondert Verfolgte gemeinsam auf EV. F. zugetreten, eröffneten gemeinsam das Feuer auf diesen, schossen auch danach gemeinsam auf diesen ein und flüchteten fast zeitgleich in gleicher Richtung vom Tatort. Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben der Zeugen XN. und CW. LL. sowie XC.. Aufgrund dieser Umstände erscheint es aus Sicht der Kammer lebensfremd anzunehmen, dass der Angeklagte und der gesondert verfolgte XS. die Tat nicht gemeinschaftlich und aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes ausübten.
103ii)
104Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte und RV. YB. XS. bei Abgabe der Schüsse auf EV. F. in der Absicht handelten, diesen zu töten.
105Dies resultiert aus den Umständen der Schussabgabe. Der Angeklagte und der gesondert verfolgte XS. schossen insgesamt jedenfalls 00 Mal aus kurzer Distanz auf EV. F., wobei mindestens 00, möglicherweise aber auch 00 Projektile seinen Körper durchschossen. Die Schüsse wurden in einem dynamischen Geschehen insbesondere auf den Oberkörper von EV. F. abgegeben. Die Einschüsse erfolgten in die Rumpfrückseite, die Rumpfaußenseiten, einen Oberarm, einen Oberschenkel und in die Beckenaußenregion, was der gerichtsmedizinische Sachverständige Dr. OF., Facharzt für Rechtsmedizin am Institut für Rechtsmedizin der Universitätsklinik JM., der den Leichnam von EV. F. obduziert hat, festgestellt hat (dazu sogleich mehr). Dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten war demnach bewusst, dass sie EV. F., der insbesondere den Schuss in die Rumpfrückseite naturgemäß nicht kommen sah und diesem deshalb nicht ausweichen konnte, in einer lebenswichtigen Körperregion – dem Torso – treffen könnten. Dies gilt insbesondere aufgrund der Anzahl der Schüsse, die auf den Körper von EV. F. abgegeben wurden. Dass auch der Angeklagte F. getroffen haben könnte, ergibt sich daraus, dass das von ihm abgefeuerte Projektil aus der Jacke F.s fiel und von einem Ersthelfer der Polizei übergeben wurde (Spur 1.57). Dazu hat der Sachverständige Dr. OF. glaubhaft und gut nachvollziehbar ausgeführt, dass es nicht unüblich sei, dass sich Projektile nach dem Durchschlagen des Körpers mangels weiterer Schussenergie in der Kleidung verfängen und steckenblieben, wie hier. Ein solches Geschehen sei ihm in seiner langjährigen Tätigkeit als Rechtsmediziner schon öfter vorgekommen.
106jj)
107Die Kammer ist davon überzeugt, dass EV. F. arg- und wehrlos war und der Angeklagte und der gesondert verfolgte XS. dies in feindlicher Willensrichtung bewusst zur Tötung ausnutzten.
108Die Arglosigkeit des EV. F. ergibt sich für die Kammer aus dessen Äußerungen sowohl im Fahrzeug gegenüber dem Zeugen XC. als auch am Telefon gegenüber dem Zeugen XN. LL., die die vorgenannten Zeugen glaubhaft bekundet haben. Als der Zeuge XC. ihn am Aussteigen aus dem Fahrzeug hindern wollte, äußerte EV. F., dass es kein Problem mit dem Angeklagten gebe und stieg aus dem Fahrzeug aus. Wenige Minuten später sagte er zu XN. LL., der ihn aufforderte, wegzugehen, damit nichts passiere: „Scheiß drauf! Was soll schon passieren?“ Diese Äußerungen des EV. F. zeigen, dass er unmittelbar vor der Schussabgabe davon überzeugt war, trotz der Anwesenheit des Angeklagten und des gesondert Verfolgten in Sicherheit zu sein. Anderenfalls wäre auch aus Gründen des Selbstschutzes nicht mit derartigen Äußerungen und Handlungen zu rechnen gewesen.
109Dies wird dadurch gestützt, dass er zu der Zeit, als er sich dem JU. und damit auch dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten näherte, mit dem Zeugen XN. LL. telefonierte. Dies zeigt, dass sein Fokus zu dieser Zeit auf dem Telefonat und dem Zeugen XN. LL. im JU. und nicht auf dem Angeklagten oder gar XS. lag. Bei lebensnaher Betrachtung wäre jedoch, wenn er mit einem Angriff gegen sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit gerechnet hätte, damit zu rechnen gewesen, dass er das Telefonat beendet oder jedenfalls unterbrochen hätte, um seine volle Aufmerksamkeit dem Angeklagten bzw. XS. und einem etwaig bevorstehenden Angriff zu widmen. Dass EV. F. dies jedoch nicht tat, spricht zur Überzeugung der Kammer ausreichend sicher dafür, dass er mit einem Angriff gegen sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit nicht rechnete.
110Auch die Bewegung mit der rechten Hand in Richtung des Angeklagten und des gesondert verfolgten XS. spricht für eine Arglosigkeit von EV. F.. Auf den Zeugen XC. machte die Handbewegung den Eindruck, als habe EV. F. damit ausdrücken wollen, dass er lediglich den JU. betreten wolle, was mit der Aussage des Zeugen XN. LL. korrespondiert. Dies zeigt, dass EV. F. mit keinem Angriff rechnete, da er sich bei lebensnaher Betrachtung anderenfalls auf den Angeklagten und nicht auf das Betreten des JU.s konzentriert hätte, mit dem er seinen Fokus von dem Angeklagten wegverlagerte, daher einen Angriff erst später wahrnahm und seine Verteidigungsmöglichkeiten verschlechterte.
111Außerdem hat die Kammer bedacht, dass EV. F. lange vor der Tat eine Vereinbarung mit dem Vater des Angeklagten getroffen hatte, dass er und der Angeklagte sich zukünftig aus dem Weg gehen werden, was in der Vergangenheit auch von beiden befolgt worden war. Dies lässt die Kammer darauf schließen, dass EV. F. darauf vertraute, auch am Tattag keinem Angriff ausgesetzt zu sein.
112Die Kammer ist überzeugt davon, dass der xy EV. F. sich jedenfalls nicht derart auf den JU. zubewegt hätte wie geschehen, wenn er mit einem Angriff auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit gerechnet hätte. Denn insbesondere aufgrund des in der linken Hand gehaltenen Mobiltelefons und der Ablenkung durch das Telefonat war es EV. F. trotz seiner Fähigkeiten in der Verteidigung nicht möglich, sich gegen einen Angriff zu wehren, womit er auch wehrlos war.
113Diese Arg- und Wehrlosigkeit nutzten der Angeklagte und der gesondert verfolgte XS. bewusst zur Tötung aus. Dafür spricht der Zeitpunkt der Eröffnung des Feuers auf EV. F.. Denn dieses eröffneten sie genau in dem Moment, als EV. F. durch das Telefonat und das Betreten des vor ihm befindenden JU.s abgelenkt war. Den Moment, in dem sich EV. F. noch etwas entfernt von dem JU. befand und daher jedenfalls weniger abgelenkt war, als in dem Moment als er den JU. betreten wollte, ließen sie hingegen ungeachtet verstreichen. Dies spricht dafür, dass sie die Arg- und Wehrlosigkeit des EV. F. erst im Zeitpunkt der maximalen Ablenkung ausnutzen wollten und dies auch taten.
114kk)
115Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte und der gesondert verfolgte XS. nach der letzten Schussabgabe dachten, dass sie bereits alles Erforderliche für den Eintritt des Taterfolges – den Tod von EV. F. – getan hätten. Dies folgt aus dem Umstand, dass sie im Rahmen eines dynamischen Geschehens aus kurzer Distanz insgesamt 00 Mal auf EV. F. geschossen und diesen auch getroffen hatten, was aus dem Zusammenbrechen desselben am Tatort folgt. Aufgrund der Anzahl der Schüsse und des Zusammenbruchs von EV. F. geht die Kammer bei lebensnaher Betrachtung davon aus, dass der Angeklagte und XS. bei der Lage annahmen, F. tödlich getroffen zu haben, was auch tatsächlich der Fall war.
116Aus Sicht der Kammer ist auch belegt, dass der Angeklagte und der gesondert verfolgte XS. das vorgenannte Zusammenbrechen F.s vor ihrer jeweiligen Flucht wahrgenommen hatten, da EV. F. ihr anvisiertes Tatobjekt war, das sie töten wollten. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass sie deshalb auch darauf fokussiert waren, ob und dass sie den Körper von EV. F. getroffen hatten.
117ll)
118Die Verletzungen und die Ursache für den Tod von EV. F. hat der gerichtsmedizinische Sachverständige Dr. OF. wie festgestellt überzeugend erläutert. Todesursächlich sei ein hochgradiger Blutverlust, verursacht durch die multiplen Schussverletzungen mit Lungen- und Herzbeteiligung. Zudem hat die Kammer sämtliche Lichtbilder aus der Lichtbildmappe der Leichenöffnung von EV. F. in Augenschein genommen. Hier sind die Hautdefekte mit entsprechender Einschuss- oder Ausschussmorphologie am linken Oberarm, an der linken und rechten Brustkorbregion, an der linken Rumpfrückseite, an der linken vorderen Schulterregion, an der rechten Rumpfseite, an der rechten hinteren Beckenkammregion, an der rechten äußeren Beckenregion, am rechten und linken Oberschenkel sowie die Schussverletzungen der inneren Organe zu erkennen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. OF. sei es nicht ungewöhnlich, dass sich ein sehr wenig bis gar nicht verformtes Projektil in der Kleidung des Getöteten habe auffinden lassen. Dieses habe vermutlich zu wenig Energie gehabt, um die Kleidung zu durchtrennen. Es sei nicht auszuschließen, dass es sich hierbei um das Projektil (Spur 1.57) gehandelt habe, dass den Brustdurchschuss mit Herz- und Lungenbeteiligung verursacht habe. Denn durch das Auftreffen eines Projektils auf eine Rippe müsse sich dieses nicht verformen. Es sei deshalb offen, welchen Schusskanal dieses Projektil durchlaufen habe.
119Die Kammer hat sich diesen widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. OF., der von den Urteilsfeststellungen entsprechenden Tatsachen ausgegangen ist, angeschlossen und hat sie sich nach sorgfältiger eigener Prüfung in juristischer Hinsicht zu Eigen gemacht.
120mm)
121Die Kammer ist davon überzeugt, dass dem eingesetzten Polizeibeamten PK QZ. von einem unbekannten Ersthelfer am Tatort ein Projektil übergeben und dazu angegeben wurde, dass dieses EV. F. aus der Jacke gefallen sei.
122Der Zeuge PK QZ. hat hierzu glaubhaft bekundet, dass er mit einer Kollegin als erstes Einsatzmittel vor Ort eingetroffen sei. Zu dieser Zeit sei der Geschädigte reanimiert worden. Er selbst habe sich schnell zu diesem begeben, nach kritischen Blutungen Ausschau gehalten, ein Tourniquet angebracht und eine Herzdruckmassage durchgeführt. Einer der vor Ort anwesenden Ersthelfer – wer genau könne er nicht mehr angeben – habe ihm sodann ein Projektil übergeben und dazu angegeben, dass dies dem Opfer aus der rechten Seite der Jacke gefallen sei. Er habe das Projektil daraufhin an sich genommen, in einen Handschuh verpackt und später der Kriminalwache übergeben.
123Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft, da sich dieser detailliert, schlüssig und nachvollziehbar an den polizeilichen Einsatz erinnern konnte. Dabei hat er auch originelle Details preisgegeben, indem er bekundet hat, dass der Getötete noch einmal eine Art Schnappatmung gemacht habe, was sich wie das Einziehen von Luft angehört habe. Zudem hat er Erinnerungslücken zugestanden, indem er angegeben hat, sich nicht mehr daran zu erinnern, ob er das Tourniquet angebracht habe, bevor oder nachdem die Hose des Getöteten zerschnitten wurde.
124nn)
125Die festgestellten Schussbeschädigungen am Eingang zum JU. JU., an einem Fahrzeug, an einer Baumumrandung und am Haupteingang zum Restaurant XV. ergeben sich aus dem verlesenen Tatortbefundbericht vom 00.00.0000, dem verlesenen Spurensicherungsbericht vom 00.00.0000, dem verlesenen Spurensicherungsbericht BI-CM 1116 vom 00.00.0000 und den in den vorgenannten Berichten enthaltenen Lichtbildern, die in Augenschein genommen worden sind.
126Die Feststellung zu den Personen an den Fahrradständern beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen KD.. Dieser hat zusammenfassend angegeben, dass er sich zur Zeit der ersten Schüsse gemeinsam mit seiner schwangeren Freundin an den Fahrradständern aufgehalten habe, da sie ihre Fahrräder hätten aufschließen wollen. Er selbst sei sofort weggelaufen und habe sich hinter einem parkenden Fahrzeug in Sicherheit gebracht. Da seine Freundin jedoch wie erstarrt stehen geblieben sei, sei er noch einmal zu ihr gelaufen und habe sie aufgefordert, wegzulaufen. Er habe ihr nicht zurufen wollen, da er keine Aufmerksamkeit habe erregen wollen. Auf seine Aufforderung hin habe sie die Situation schließlich erkannt und sei gemeinsam mit ihm in Richtung HP. davongelaufen.
127Die Angaben des Zeugen KD. sind glaubhaft, da er das Geschehen detailliert, nachvollziehbar und in sich schlüssig wiedergeben konnte. Für die Glaubhaftigkeit spricht auch, dass er eigene Gefühle preisgegeben hat, indem er angegeben hat, in Todesangst gewesen zu sein; er habe nach einem kurzen Moment, in dem er an Silvesterböller gedacht habe, angenommen, es handele sich um einen Terroranschlag und sie müssten nun sterben. Außerdem hat sich der Zeuge noch an den konkreten Wortlaut erinnern können, mit dem er seiner Freundin bedeutet habe, wegzulaufen („Lauf, lauf, lauf, komm mit!“). Auch hat er Erinnerungslücken preisgegeben, indem er angegeben hat, sich nicht mehr daran zu erinnern, wie viele Schüsse gefallen seien und wann die Schüsse aufgehört hätten.
128IV. Rechtliche Würdigung
129Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Mordes gemäß §§ 211 Abs. 1 und Abs. 2 5. Alt., 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
130Nach den konkreten Umständen des Falles ist das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt.
131Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Das Opfer muss gerade aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos sein. Allerdings kann das Opfer auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Täter dem Opfer im Hinterhalt auflauert. Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (BGH, Urteil vom 25.11.2015, 1 StR 349/15, NStZ-RR 2016, 43).
132So ist es hier. Denn in dem Moment, in dem EV. F. telefonierend vor der Eingangstür des JU.s stand und diesen betreten wollte, rechnete er nicht mit einem Angriff, da er noch eine abwehrende Handbewegung machte, mit der er verdeutlichte, dass er lediglich den JU. betreten wollte. Hinzu kommen die bereits erwähnten Äußerungen gegenüber XN. LL. und PW. XC., mit denen er betonte, dass er nicht davon ausging, dass aufgrund der Anwesenheit des Angeklagten und des gesondert Verfolgten mit einer Gefahr zu rechnen war. Zudem vertraute EV. F. darauf, dass die Friedensvereinbarung mit dem Vater des Angeklagten auch zukünftig eingehalten wird, da sich die Beteiligten auch in der Vergangenheit an diese gehalten hatten. Das unmittelbar nach der Handbewegung eröffnete Feuer überraschte den telefonierenden und den Eingang des JU.s fokussierenden EV. F., der infolgedessen wehrlos war, was der Angeklagte und der gesondert Verfolgte für ihr Tötungsvorhaben bewusst ausnutzten.
133Weitere Mordmerkmale konnte die Kammer nicht feststellen.
134Der Angeklagte und der gesondert verfolgte XS. begingen den Mord an EV. F. gemeinschaftlich im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB. Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, auf dessen Grundlage jeder Mittäter einen objektiven Tatbeitrag leisten muss (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – 3 StR 451/17). Nach dem gemeinsamen Tatplan des Angeklagten und des gesondert verfolgten XS. sollte EV. F. – wie geschehen – unmittelbar an den gemeinsam ausgeführten, tödlichen Schüssen sterben.
135Rechtfertigungs- und/oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.
136Ein Rücktritt gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB kommt nicht in Betracht. Zum einen ist der Taterfolg eingetreten. Zum anderen dachten sowohl der Angeklagte als auch der gesondert verfolgte XS. nach der letzten Schussabgabe, dass sie alles Erforderliche für den Eintritt des Taterfolges – den Tod von EV. F. – getan hätten (sog. beendeter Versuch). Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch durch bloße Flucht vom Tatort kam damit nicht in Betracht.
137V. Strafzumessung
138Für den begangenen Mord kam gemäß § 211 Abs. 1 StGB nur eine lebenslange Freiheitsstrafe in Betracht.
139Eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB kam nicht in Betracht, da die Voraussetzungen eines vertypten Milderungsgrundes nicht festgestellt wurden.
140Ausgehend von der gesetzlichen Vorgabe hat die Kammer daher für die Tat eine
141lebenslange Freiheitsstrafe
142verhängt.
143VI. Besondere Schwere der Schuld
144Die Schuld des Angeklagten wiegt nicht besonders schwer im Sinne des § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB. Eine Vollstreckung der lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe über die Mindestverbüßungsdauer von 15 Jahren hinaus ist nicht angezeigt.
145Die zusammenfassende Gesamtwürdigung des Tatgeschehens und der Täterpersönlichkeit ergibt nicht, dass die Tat unter Umständen begangen wurde, die ein besonderes Gewicht haben, aufgrund derer das Tatbild so stark von den erfahrungsgemäß vorkommenden Mordfällen abweicht, dass die Aussetzung der lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe nach 15 Jahren für den Angeklagten auch bei dann günstiger Prognose unangemessen wäre.
146Die Kammer hat dabei nicht übersehen, dass auf EV. F. tagsüber in der belebten Fußgängerzone der Stadter Altstadt insgesamt mindestens 00 Schüsse abgegeben wurden und der Tatort zu dieser Zeit von zahlreichen Passanten oder Besuchern der Altstadt gesäumt wurde, die zum Teil Todesangst erlitten, und deshalb eine hohe abstrakte Gefahr für unbeteiligte Dritte bestand. Sie bewertet diese Umstände in ihrer Gesamtheit jedoch als das übliche Tatbild eines Mordfalles, das nicht derart von anderen Mordfällen abweicht, dass die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld angemessen erscheint. Dabei hat die Kammer auch bedacht, dass der Angeklagte nur gering vorbestraft ist und keine konkrete Gefährdung für unbeteiligte Dritte entstand.
147VII. Anrechnung gemäß § 51 StGB
148Die Kammer hält es für angemessen, die in dieser Sache in PS. erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Denn nach den eigenen Angaben des Angeklagten waren die Haftbedingungen in PS. besser als die in Deutschland, da es sich bei der Haftanstalt um eine neu errichtete Anstalt gehandelt hat. Aus diesem Grunde war der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 28.05.2008 – 2 StR 214/08) hinsichtlich des Anrechnungsmaßstabs für Freiheitsentzug in PS. zu folgen. Besondere Umstände, um von diesem Maßstab abzuweichen, hat die Kammer nicht festgestellt. Die Kammer hat jedoch übersehen, diese Entscheidung in die Urteilsformel aufzunehmen.
149VIII. Kosten
150Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.
151O. Z. Dr. Y.
152Beglaubigt Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Landgericht Bielefeld 
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Referenzen
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- StGB § 25 Täterschaft 2x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- StPO § 472 Notwendige Auslagen des Nebenklägers 1x
- StPO § 55 Auskunftsverweigerungsrecht 1x
- StGB § 51 Anrechnung 2x
- StPO § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung 1x
- StPO § 267 Urteilsgründe 7x
- StGB § 24 Rücktritt 1x
- StGB § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe 1x
- StGB § 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe 1x
- 11 Js 1049/22 1x (nicht zugeordnet)
- 9 Gs 1412/24 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 349/15 1x (nicht zugeordnet)
- 3 StR 451/17 1x (nicht zugeordnet)
- 2 StR 214/08 1x (nicht zugeordnet)