Urteil vom Landgericht Bielefeld - 10 Ks 1/25
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zum Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 212 Abs. 1, 213, 27, 56 StGB.
1
Gründe:
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 S. 1 StPO)
3I. Feststellungen zur Person
4Der Angeklagte wurde als jüngstes von vier Kindern seiner 00 bzw. 00 Jahre alt gewordenen Eltern C. und R. D. in U. (jetzt M.) geboren. Die Eltern verstarben zeitgleich am 00.00.0000 bei dem, dem Angeklagten vorzuwerfenden Tatgeschehen. Bis zur Verrentung war der Vater Angestellter in einem fleischverarbeitenden Unternehmen in F.. Die Mutter kümmerte sich dagegen überwiegend um den Haushalt der Familie. Für viele Jahre wurde das Familienleben durch den Tod des ältesten Bruders belastet, der 0000 bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle sein Leben verlor. Engerer Kontakt zu den lebenden Geschwistern besteht derzeit nicht.
5Über die frühkindliche Entwicklung des Angeklagten sind keine Auffälligkeiten bekannt geworden. Er wurde altersgerecht eingeschult. Nach der Grundschule besuchte er die Realschule in M., welche er nach der 10. Klasse mit der mittleren Reife verließ. Danach begann er eine Lehre zum Maurer, die er durch erfolgreiche Ablegung der Gesellenprüfung abschloss. Wegen Rückenbeschwerden wurde er nicht zum Wehrdienst eingezogen. Er arbeitete fortan als Maurer, bis er nach drei Jahren in Folge eines Verkehrsunfalls diese Tätigkeit nicht mehr ausüben konnte. Im Anschluss war er zeitweise in einer Reinigungsfirma tätig und wurde schließlich 0000 als ungelernter Arbeiter im Bereich der Separatorenfleischherstellung bei der Fa. Z., die auch den Vater beschäftigte, angestellt. Diese Tätigkeit übte er bis Ende des Jahres 0000 aus. Zu dieser Zeit vermehrten sich Ausfalltage des psychisch erkrankten Angeklagten derart, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wurde. Zuletzt verdiente er ca. 2.000,00 Euro netto im Monat und lebte in einer schuldenfreien, ihm von den Eltern übertragenen Eigentumswohnung. Ab dem Jahr 0000 bezog er zunächst Krankengeld. Seit dessen Auslaufen lebt er von seinen zu Ende gehenden Ersparnissen.
6Der Angeklagte hat eine im Jahr 0000 geborene Tochter. Diese ging aus einer kurzzeitig geführten, einjährigen Ehe hervor. Der Angeklagte hielt nach der Scheidung regen Kontakt zu der in M. wohnenden Tochter. Im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Enkelkindes brach die Verbindung aus nicht ersichtlichem Grund ab.
7Der Angeklagte konsumiert weder Alkohol im Übermaß, noch nimmt er Rauschgifte zu sich. Dagegen leidet er bereits seit einigen Jahren an ihn einschränkenden gesundheitlichen Beschwerden. So war er seit dem Jahr 0000 bei drei Gelegenheiten im P.-Klinikum in I. aufhältig, wobei zwei Aufnahmen stationär erfolgten, um eine Depressions- und Burn-Out-Symptomatik zu behandeln. Gegenwärtig befindet er sich in ambulant-psychiatrischer Behandlung. Der Angeklagte sieht sich selbst einem schleichenden körperlichen Verfall ausgesetzt. Er hat den Eindruck, dass sich sein Denken verlangsamt habe und er vergesslich werde. Aufgrund seiner Rückenprobleme kann er sich körperlich nicht mehr so bewegen, wie es seinem Wunsch entspricht. Er sah daher einen wesentlichen Lebensinhalt und Lebenssinn darin, für seine Eltern da zu sein und sich um sie durch Hilfe im Haushalt und bei der Pflege zu kümmern.
8Bislang ist der Angeklagte strafrechtlich nicht auffällig geworden.
9II. Feststellungen zur Sache
101. Vorgeschichte
11Der Angeklagte kümmerte sich bereits seit mehreren Jahren um seine Eltern C. und R. D., die gemeinsam in der Erdgeschosswohnung ihres Hauses in U. lebten.
12Die Eltern des Angeklagten hatten im Monat 0000 geheiratet. Zeit ihres Lebens blieben sie zusammen und führten eine enge, gleichberechtigte Beziehung. Der Tod ihres siebzehnjährigen Sohns A. 1979 setzte insbesondere R. D. psychisch schwer und für längere Zeit zu. Ein jahrelanger Rechtsstreit mit dem Land Nordrhein-Westfalen um die Schuldfrage schloss sich an. Sie begann jedenfalls zu dieser Zeit bereits Anzeichen einer Depression zu zeigen. Im Jahr 0000 wurde R. Y. Mutter pflegebedürftig. Dies belastete sie, die zudem unter chronischen Rückenschmerzen litt, weiter psychisch. Sie verfasste am 00.00.0000 einen Abschiedsbrief, in welchem sie ihren Freitod ankündigte. Zu einer Umsetzung ihres Vorhabens kam es indes nicht.
13Beide Eheleuten waren trotz ihres hohen Alters zunächst geistig nicht und körperlich lediglich geringfügig eingeschränkt. Sie konnten ihre Angelegenheiten und ihren Haushalt weitgehend selbständig erledigen und benötigten anfangs nur geringe Unterstützung durch den Angeklagten, ihren Sohn Q.. Nicht unerwartet beschäftigten sie sich mit zunehmender Zeit mit ihrem Lebensende. C. und R. D. waren sich darin einig, dass sie, für den Fall, dass einer von ihnen oder sie beide vollständig auf fremde Hilfe, verbunden mit dem Umzug in ein Pflegeheim, angewiesen sein sollte, gemeinsam durch den Freitod aus dem Leben scheiden wollten. Ein Leben im Heim wollten sie nicht führen. Ihre Einstellung teilten sie auch ihren Kindern mit.
14Im Laufe des Jahres 0000 ließen die geistigen und körperlichen Kräfte des hochbetagten Ehepaares nach. Der Angeklagte half seinen Eltern nun regelmäßiger im Haushalt, erledigte Einkäufe und auch zum Teil die Pflege der beiden, wie bspw. das Waschen. Gleichwohl konnte R. D. noch Teile der häuslichen Arbeit selbst erledigen. So kochte sie regelmäßig das Essen für sich und ihren Ehemann.
15Im Herbst 000, zu einem Zeitpunkt vor dem 00.00.0000, geriet R. D. an die Grenze ihrer für sich angenommenen Belastbarkeit. Möglicherweise um sich selbst zu töten, nahm sie eine größere Menge Schlaftabletten. C. D. bemerkte dies und entfernte die Tabletten aus R. Y. Mund.
16Am 00.00.0000 stürzte R. D. im Badezimmer ihrer Wohnung und zog sich einen Oberschenkelhalsbruch zu. Die Fraktur wurde im N. Klinikum FF. in Stadt operativ versorgt. R. D. verblieb bis zum 00.00.0000 im Krankenhaus. Da sie das Bein nach der Operation zunächst nur ganz leicht belasten durfte, wurde sie anschließend zur stationären Rehabilitation nach RO. verlegt. In dieser Zeit begann sich ihr geistiger Zustand deutlich einzutrüben. R. D. zeigte dementielle Symptome, vergaß oft, was am Tag zuvor geschehen war. So besuchte ihre Tochter SM. MM. sie täglich in der Einrichtung. R. D. freute sich jeden Tag erneut über den Besuch, da sie sich an die Anwesenheit ihrer Tochter am Vortag nicht mehr erinnerte. Sie entwickelte zudem wahnhafte Vorstellungen und verweigerte in der Pflege z.B. die Nahrungsaufnahme, da sie davon ausging, dass das Essen vergiftet sei. Unter laufender Rehabilitation steigerte sie die Belastbarkeit des Beins auf 50%; an einen Wechsel ins häusliche Umfeld war jedoch noch nicht zu denken, sodass eine Verlegung in die Kurzzeitpflege nach PL. erfolgte. R. D. empfand die Verlegung als Zumutung und als eine Art Verrat durch den Angeklagten und ihren Ehemann, da sie nicht in ein Pflegeheim wollte.
17Am 00.00.0000 wurde R. D. in die häusliche Obhut ihres Ehemanns entlassen. Sie war zu diesem Zeitpunkt mit einem Rollator eingeschränkt mobil, konnte sich mit seiner sowie der Hilfe eines Duschstuhls waschen. Sie war in der Lage selbständig zu essen. Mit ihr war zwar eine kurze orientierte Kommunikation noch möglich, sie verstand aber nur noch basal den Inhalt von Gesprächen. Überwiegend nahm sie mehr und mehr geistesabwesend am Familienleben teil, wobei sie auch lichte Momente hatte, z.B., wenn sie mit dem Angeklagten Biathlon-Übertragungen im Fernsehen ansah. Die Wohnung verließ sie nicht mehr, den Kontakt zur Hausärztin erledigte für sie ihr Ehemann telefonisch. Im Lauf des Monat 0000 verschlechterte sich der körperliche und geistige Zustand weiter. R. D. war überwiegend bettlägerig. Manchen Tags wechselte sie nur ihr Lager vom Schlafzimmer in das Kaminzimmer des Hauses. Sie schlief viel oder dämmerte vor sich hin.
18An einem Tag, um den 00.00.0000 herum, erörterte C. D. mit dem Angeklagten und im Beisein seiner Frau erneut das Thema Freitod, da er dem fortschreitenden Verfall seiner Ehefrau mit Sorge verfolgte. Einen konkreten Plan zur Durchführung des gemeinsamen Freitods besprachen die Eheleute indes nicht. Es liegt nahe, dass R. D. der Unterredung nicht mehr geistig folgen konnte.
19Der Angeklagte und C. D. hatten mittlerweile einen ambulanten Pflegedienst engagiert. Für Tätigkeiten im Haushalt erhielten sie seit dem 00.00.0000 zwei Mal wöchentlich für eine Stunde Unterstützung durch die TW.. Wegen der sich zuspitzenden Situation beauftragten sie den Pflegedienst, ab dem 00.00.0000 die tägliche körperliche Pflege R. Y. vorzunehmen. Der Angeklagte hatte in dieser Zeit seinen Lebensmittelpunkt in die Wohnung der Eltern verlegt und übernachtete dort regelmäßig, um seinen Eltern helfend zur Hand zu gehen. Für die Hausärztin Dr. MA. stellte sich der Krankheitszustand der R. D. als Dementia senilis dar. Nach einem Telefonat mit C. D., der von seiner Ehefrau berichtet hatte, hielt sie ihre Einschätzung in einem Eintrag am 00.00.0000 in der Patientenakte fest.
20Aufgrund der zunehmenden Belastung erkannte C. D. immer deutlicher, dass eine häusliche Pflege der Ehefrau für ihn nicht mehr möglich war und ihr Wechsel ins Pflegeheim unmittelbar bevorstand. Er fasste nunmehr den Entschluss, die bisher abstrakte Abrede eines gemeinsamen Freitods in die Tat umzusetzen. Ihm war klar, dass er das Vorhaben ohne die Hilfe seines Sohnes nicht würde umsetzen können. Weder war ihm geläufig, welche Methode der Selbsttötung er wählen sollte, noch welche Vorbereitungen dafür zu treffen waren.
21Auf die väterliche Bitte hin suchte der Angeklagte am 00.00.0000 im Internet nach Möglichkeiten der Selbsttötung. Es kristallisierte sich heraus, dass der Suizid durch das Einatmen von Helium ein schmerzfreies und friedliches Versterben versprach. Vater und Sohn fanden heraus, dass man mit Hilfe handelsüblicher Heliumflaschen und Atemmasken eine Vorrichtung zum Einatmen von Heliumgas bauen kann. C. D. beauftragte seinen Sohn sodann, die notwendigen Gegenstände zu beschaffen. Dieser bestellte noch am selben Tag im Internet zwei handelsübliche medizinische Atemmasken samt Schläuchen. Am 00.00.0000 kaufte er bei der Postenbörse in OU. zwei Flaschen Heliumgas.
22Im Rahmen der Beobachtung durch das Pflegepersonal zeichnete sich aufgrund der eingeschränkten Mobilität ab, dass R. D. einen Dauerblasenkatheter für den Abfluss von Urin benötigte. Der Katheter wurde am 00.00.0000 gelegt. In diesem Zusammenhang äußerte die Pflegefachkraft Frau DV., dass die Situation zu Hause, auch aufgrund der körperlichen Beschwerden des Ehemannes C. D., nicht mehr lange gutgehen werde und R. D. wohl in ein Heim müsse. C. D. entgegnete daraufhin, dass es ja auch noch andere Mittel und Wege gebe, mit dieser Situation umzugehen.
232. Tatgeschehen
24Am Mittwoch, den 00.00.0000, entschied C. D., dass der Suizid noch am selben Tag vollzogen werden sollte. Die hierfür benötigten Hilfsmittel waren nunmehr vorhanden. Nachdem die Hauswirtschafterin des Pflegedienstes, Frau FZ., die Wohnung verlassen hatten, nutzten C. D. und der Angeklagte die Zeit für die Vorbereitungen.
25Aufgrund ihrer Internetrecherche ahnten sie um die rechtlichen Konsequenzen für den Angeklagten, sollte er beim Tötungsakt behilflich sein. So diktierte C. D. seinem Sohn zunächst einen Abschiedsbrief, der diesen handschriftlich niederschrieb, da er selbst nicht in der Lage war, den Stift sicher zu führen. Zur Erhöhung der Glaubwürdigkeit des Inhalts fertigte der Vater dann einen fast wortgleichen Brief eigenhändig. Am Nachmittag nahm C. D. außerdem ein kurzes Abschiedsvideo auf. Seinen Abschiedsbrief hielt er in die Kamera. Hierin heißt es, dass er, C. D., im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte verfüge, dass der Freitod von ihm und seiner Frau im beiderseitigen Einvernehmen erfolge. Dieses hätten sie schon vor sechs Jahren so beschlossen. Weiter heißt es in dem Schreiben wörtlich:
26„Wenn einer gehen muss, dann der andere zeitgleich auch. Dieses Versprechen lösen wir jetzt ein. Kein anderer ist daran beteiligt. Meiner Frau geht es schlecht. Sie ist auch nicht mehr ansprechbar. Die Sprache unverständlich. […] Aus diesem Grund haben wir entschieden, den Freitod zu wählen. Unser Sohn Q. D. hat nur die Sachen besorgt.
27M., 00.0.0000
28C. D.
29und für meine Frau, die nicht mehr in der Lage ist, selbst zu schreiben
30i.A. R. D.“
31R. D. lag, wie schon tags zuvor, den ganzen Tag im Ehebett. Sie war nicht ansprechbar, geistig nicht zugegen und daher unfähig, ihre Zustimmung zum Plan ihres Mannes oder den Wunsch zu sterben zu äußern. Dies war auch dem Angeklagten bewusst.
32Gegen Abend begann C. D. mit den Vorbereitungen für sein Vorhaben. Er verabreichte seiner Ehefrau zunächst eine wirksame Dosis Beruhigungsmittel, die aber nicht tödlich war.
33Der Angeklagte schloss auf die Anweisung seines Vaters die Atemmasken mit den Schläuchen an die Heliumgasflaschen an. Die Luftauslässe der Masken klebte er mit Tesafilm ab. Er baute außerdem nach Anleitung durch seinen Vater eine Holzkonstruktion zur Leitung des Schlauches, da sie im Internet gelesen hatten, dass dieser abknicken und so die Gaszufuhr unterbrechen könnte. Da C. D. die Gasflaschen nicht selbst in das Schlafzimmer tragen konnte, bewerkstelligte dies der Angeklagte. Er baute eine Apparatur neben der Bettseite seiner Mutter auf, die andere an der Bettseite des Vaters. Anschließend kehrte er in das Esszimmer zum Vater zurück. Er teilte ihm mit, dass alles bereit sei. Die beiden verabschiedeten sich unter Tränen, wissend, dass dies der endgültige Abschied war.
34C. D. ging sodann in das Schlafzimmer, um sein Vorhaben in die Tat umzusetzen. R. D. lag dort weiterhin regungs- und teilnahmslos. Es war ihr – was der Angeklagte wusste – weder möglich, sich die Maske selbst aufzusetzen und den Gashahn zu öffnen, noch konnte sie C. D. oder eine andere Person auffordern, dieses zu tun. C. D. setzte ihr zunächst die Atemmaske auf. Danach öffnete er den Hahn der Heliumgasflasche. R. D. atmete nun anstelle der Atemluft das Heliumgas ein. Das Einatmen des Heliumgases verursachte keine Atemnot und somit auch keinen Reflex, sich die Maske vom Kopf zu streifen. R. D. verlor nach kurzer Zeit das Bewusstsein. Der Tod durch Ersticken trat nach einigen Minuten ein.
35Währenddessen hatte sich C. D. neben seine Ehefrau ins Bett gelegt, sich ebenfalls die Atemmaske übergezogen und den Hahn seiner Gasflasche geöffnet. Auch er verstarb, wie R. D., durch das Einatmen des Heliumgases.
36Der Angeklagte verweilte unterdessen im Kaminzimmer nebenan und schaute fern. Am Morgen des 00.00.0000, um 02:56 Uhr, wählte der Angeklagte den Notruf und informierte die Rettungsleitstelle I., dass seine Eltern durch den gemeinsamen Freitod aus dem Leben geschieden seien.
37III. Beweiswürdigung
38Diese Feststellungen sind das Ergebnis der Beweisaufnahme.
391. Einlassung
40Der Angeklagte hat die Tatbegehung eingeräumt. Glaubhaft hat er geschildert, dass er die Tat nur deshalb begangen habe, um dem oft geäußerten Todeswunsch seiner Eltern zu entsprechen. Abweichend von den Feststellungen zum Randgeschehen hat er erklärt, dass R. D. noch wenige Tage vor ihrem Tod lichte Momente gehabt habe und sie den von seinem Vater gefassten Plan verstanden und gutgeheißen habe.
412.Dieser Darstellung folgt die Kammer nicht. Der Angeklagte hat hierzu widersprüchliche Angaben gemacht. Im Rahmen der polizeilichen Vernehmung sprach er davon, dass er noch am 00.00.0000 gemeinsam mit seinen Eltern zu Mittag gegessen habe. In der Hauptverhandlung gab er hingegen an, dass seine Mutter bereits am 00.00.0000 vollkommen bettlägerig gewesen sei und nur noch „Astronautennahrung“ habe zu sich nehmen können. Möglicherweise habe man auch schon ein bis zwei Wochen vor dem 00.00.0000 über den Plan gesprochen, gemeinsam aus dem Leben zu scheiden.
42Aus den glaubhaften Aussagen der Zeuginnen MM., FZ. und DV. ergibt sich zudem, dass R. D. schon jedenfalls seit Mitte Monat 0000 nicht mehr geistig erreichbar war. Auch der von C. D. verfasste Abschiedsbrief belegt, dass R. D. nicht erst seit dem 00.00.0000 nicht mehr ansprechbar war.
433.
44Die Feststellungen zur Todesursache der R. D. beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. SA., Arzt am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums RJ., der die Obduktion ihres Leichnams durchgeführt hat. Er hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass sich der Tod durch das Einatmen von Helium zwar nicht sicher nachweisen lasse. Zum Ausschluss anderer Todesursachen seien aber feingewebliche Untersuchungen durchgeführt worden. Danach hätten sich keine anderweitigen Anzeichen nachweisen lassen, die den Tod hätten erklären können. Das vorgefundene Bild sei mit dem Ersticken durch das Einatmen von Helium zwanglos vereinbar und – aufgrund des Auffindens der Heliumgasflaschen nebst Atemmasken in unmittelbarer Nähe der Verstorbenen – naheliegend.
45IV. Rechtliche Würdigung
46Der Angeklagte hat sich der Beihilfe zum Totschlag gemäß den §§ 212, 27 StGB strafbar gemacht, indem er Atemmasken und Heliumgas für seinen Vater beschaffte und hieraus neben dem Bett seiner Mutter eine Apparatur aufbaute, mittels derer sein Vater den Erstickungstod der R. D. herbeiführen konnte.
47Die Voraussetzungen der Beihilfe nach § 27 StGB liegen vor.
481. Dadurch, dass C. D. seiner Ehefrau die neben ihr befindliche Atemmaske aufsetzte und sodann den Hahn der Heliumgasflasche öffnete, hat er sich des Totschlags nach § 212 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
49a) Die strafbare Handlung des C. D. entfällt nicht im Hinblick auf die neuere obergerichtliche Rechtsprechung (BGH NJW 2022, 3021) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BVerfG (NJW 2020, 905) zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung, § 217 StGB. Der BGH hat ausgeführt, dass im Rahmen der gebotenen verfassungsgemäßen Auslegung des § 216 StGB jedenfalls diejenigen Fälle vom Anwendungsbereich der Norm ausgenommen werden, in denen es einer sterbewilligen Person faktisch unmöglich ist, ihre frei von Willensmängeln getroffene Entscheidung selbst umzusetzen, aus dem Leben zu scheiden, sie vielmehr darauf angewiesen ist, dass eine andere Person die unmittelbar zum Tod führende Handlung ausführt (BGH a.a.O., 3023). Ein vergleichbarer Fall ist vorliegend nicht gegeben, da R. D. gerade nicht mehr in der Lage war, überhaupt ihren Willen zu äußern.
50b) Eine Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB ist in der Handlung des C. D. ebenso nicht zu erblicken. Diese würde das ausdrückliche und ernsthafte Verlangen des anderen zur Tötung zum Tatzeitpunkt voraussetzen. Zum Tatzeitpunkt am 00.00.0000 hatte R. D. einen solchen Willen aber nicht geäußert, weil sie schon zur Bildung eines solchen nicht mehr in der Lage war.
51Soweit die Kammer festgestellt hat, dass R. D. immer wieder Suizidgedanken verlauten ließ und sich auch mit ihrem Ehemann darüber einig war, dass beide gemeinsam ihrem Leben ein Ende setzen wollten, sollte irgendwann die Notwendigkeit bestehen, von der Pflege Dritter abhängig zu sein – sprich: „in ein Heim gehen zu müssen“, liegt darin lediglich ein abstrakt geäußerter Sterbewunsch. Ein solcher ist aber keine tragfähige Grundlage für eine Tötung auf Verlangen im Sinne des § 216 StGB. Eine derartige Auslegung des Tatbestandsmerkmals ist auch nicht aufgrund der vorgenannten Rechtsprechung geboten, da im Hinblick auf den Rang des geschützten Rechtsguts ein hohes Maß an Klarheit und Eindeutigkeit der Äußerung zu verlangen ist. Die Folgen der auf Grundlage des geäußerten Willens vollzogenen Handlung sind unumkehrbar.
52Darüber hinaus fehlt es an einem „Bestimmen“ im Sinne dieser Norm, da C. D. allein und ohne das Zutun seiner Frau die maßgeblichen Bedingungen für die Tötung bestimmt hatte. R. D. hatte zu klaren Zeiten allein ein generelles Einverständnis mit einer solchen Vorgehensweise geäußert. C. D. entschied hingegen allein und eigenmächtig, wann, wo und mit welchen Mitteln der Tod seiner Ehefrau herbeigeführt werden sollte. Damit lässt sich nicht feststellen, dass R. D. überhaupt in irgendeiner Weise auf die Entschließung zur Tat durch C. D. eingewirkt hat.
53c) Tatbestandlich verbleibt damit die Begehung eines Totschlags nach § 212 StGB. R. D. hätte – einen klar formulierten Todeswunsch unterstellt – auch nicht in ihre Tötung einwilligen können. Nach der Entscheidung des Gesetzgebers, der die überragende Wichtigkeit des Lebensschutzes herausgestellt hat, unterliegt die Verfügung über dieses Rechtsgut einer Einwilligungssperre durch den Getöteten. Eine rechtlich erhebliche Einwilligung in die eigene Tötung ist – außerhalb des Anwendungsbereichs des § 216 StGB – gesetzlich nicht vorgesehen und der verfassungsgemäßen Ordnung fremd.
54Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Disponibilität des Rechtsguts „Leben“ in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, siehe oben, durchaus hinterfragt wird. Das Spannungsverhältnis zwischen dem zu respektierenden Wunsch eines Menschen, seinem Leben in freier Entscheidung und Willensbildung ein Ende setzen zu dürfen, und dem verfassungsrechtlich garantierten Lebensschutz vermag die gegenwärtig geltende Rechtslage indes nicht vollends aufzulösen. Insbesondere gewinnt der Lebensschutz dort die Oberhand, wo – wie hier – nicht der Sterbewillige das Geschehen wenigstens psychisch in Händen hält, sondern Zeit und Art und Weise der Tötung vollends einem Dritten – hier C. D. – überlassen wird.
55R. D. war am 00.00.0000 nicht nur körperlich völlig eingeschränkt, sondern auch psychisch nicht mehr in der Lage, überhaupt einen freien Willen zu bilden oder die Tragweite einer solchen Entscheidung zu überblicken. C. D. hat damit vorsätzlich und rechtswidrig gegen das strafrechtlich sanktionierte Tötungsverbot verstoßen.
562. Die übrigen Voraussetzungen der Beihilfe liegen vor. Insbesondere genügen die von dem Angeklagten auf Geheiß seines Vaters durchgeführten Vorbereitungsmaßnahmen den Anforderungen an eine Beihilfehandlung im Sinne des § 27 StGB.
573. Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
58Seine Schuld entfällt nicht nach § 17 StGB. Der Angeklagte hatte nach eigenen Angaben gemeinsam mit seinem Vater im Internet recherchiert, welche Konsequenzen aus dem geplanten Verhalten erwachsen könnten. Er hatte damit ein Bewusstsein über die juristische Bedeutung seines Handelns gebildet. Selbst wenn sich der Angeklagte dann über die strafrechtlichen Folgen seines Tuns geirrt haben sollte, wäre ein solcher Irrtum vermeidbar gewesen, da der Angeklagte zu keiner Zeit rechtliche Beratung in Anspruch genommen hatte.
59V. Strafzumessung
60Die gegen den Angeklagten wegen dieser Tat zu verhängende Strafe hat die Kammer einem von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monate Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen entnommen.
611. Strafrahmenwahl
62a) Die Kammer hat zunächst einen sonstigen minder schweren Fall des Totschlags gemäß § 213 StGB geprüft und im Ergebnis bei Betrachtung aller allgemeinen Strafzumessungskriterien bejaht.
63Ein sonst minder schwerer Fall in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn Umstände objektiver oder subjektiver Art vorliegen, welche die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht angebracht erscheinen lassen, weil sie die Strafwürdigkeit im Vergleich zu den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und bei der Bestimmung des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fälle verringern. Hierbei ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter bedeutsam sein können, anzustellen, die zu einem beträchtlichen Überwiegen der strafmildernden Gesichtspunkte führen muss. Dabei gebietet es der Rang des geschützten Rechtsgutes, die Schwelle des § 213 StGB nicht zu niedrig anzusetzen.
64Im Rahmen dieser zunächst vorzunehmenden Betrachtung allgemeiner Strafzumessungskriterien hat sich die Kammer insbesondere von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen:
65Zu Gunsten des Angeklagten ist anzuführen gewesen, dass dieser bisher durch die Begehung von Straftaten nicht aufgefallen ist. Zum Tatgeschehen hat er sich geständig und umfassend eingelassen. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass sich der Angeklagte in einer Situation erheblicher psychischer Anspannung befand. Bereits in der Zeit vor ihrem Versterben war der Angeklagte seinen Eltern weitgehend willfährig. Folgsam erfüllte er ihre Wünsche und fügte sich ihren Willen. Er war überzeugt, auch im Sinne seiner Mutter zu handeln, die bekanntermaßen den Freitod einem Wechsel ins Pflegeheim vorzog.
66b) Aufgrund der im Verhältnis zur Täterschaft geringer wiegenden Beihilfe ist der Strafrahmen nach den §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB gesetzlich verpflichtend nochmals zu mildern gewesen.
672. Strafzumessung im engeren Sinne
68Bei der Zumessung der konkreten Strafe hat sich die Kammer unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte von den bereits aufgeführten Erwägungen leiten lassen. Nach nochmaliger Abwägung dieser und aller sonstigen Umstände hat sie eine Freiheitsstrafe von
69einem Jahr und sechs Monaten
70für tat- und schuldangemessen erachtet.
713. Bewährungsentscheidung
72Die Kammer hat die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 2, 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Dem Angeklagten kann die von § 56 Abs. 1 StGB vorausgesetzte günstige Sozialprognose gestellt werden.
73Die zur Verurteilung gebrachte Tat entsprang einer familiären, singulären Ausnahmesituation. Eine Wiederholungsgefahr ist nicht zu erwarten. Der Angeklagte ist nicht vorgeahndet und zeigte sich durch den gegen ihn geführten Strafprozess erheblich beeindruckt. Es ist daher zu erwarten, dass er sich die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs künftig keine Straftaten begehen wird.
74Darüber hinaus liegen nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor. Der Angeklagte führt ein bürgerliches Leben. Die Ausnahmesituation, die zur Begehung der Tat geführt hat, ist nicht mehr präsent. Die dem Angeklagten erwachsene psychische Belastung aus der Tat ist hingegen dauerhaft.
75Schließlich gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung nicht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe (§ 56 Abs. 3 StGB).
76VI. Kosten
77Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.
78J. S. W.
79BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Bielefeld
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