Urteil vom Landgericht Bochum - 11 S 100/11

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Reckling-hausen vom 24.05.2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken-den Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Saarbrücken - 10 S 185/12
6. September 2013
10 S 185/12 6. September 2013

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