Beschluss vom Landgericht Bochum - 9 T 8/14

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 30.10.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 22.10.2013 in Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.1.2014 (Az. 38 C 301/13) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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