Urteil vom Landgericht Bochum - 2 KLs 11/24
Tenor
Die Angeklagten werden kosten- und auslagenpflichtig wie folgt verurteilt:
Der Angeklagte B. wegen Steuerhinterziehung in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren 6 Monaten,
der Angeklagte Y. wegen Steuerhehlerei in 24 Fällen, davon in einem Fall als Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren 6 Monaten,
der Angeklagte P. wegen Steuerhehlerei in 8 Fällen, davon in einem Fall als Versuch, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
unter Einbeziehung der Einzelstrafe des Urteils des Amtsgerichts OG. vom 14.03.2024 (Az. 5 Ds 8044 Js 32471/23)
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren 9 Monaten.
Vor Ablauf von 2 Jahren und 6 Monaten darf dem Angeklagten P. keine Fahrerlaubnis erteilt werden.
Angewendete Vorschriften:
§§ 370 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1, 374 Abs. 1, 2 Alt. 1, 3, AO, § 15 Abs. 1, 2 Nr. 2, 6 S. 1 Nr. 2 TabStG, § 21 StVG, §§ 22, 23, 52, 53, 69a StGB
1
In der Strafsache
3G r ü n d e :
4I.
5Prozessgeschichte
6Die Kammer hat die Strafverfolgung der mit der Anklage vom 04.04.2024 angeklagten Taten gemäß §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2 StGB wie folgt beschränkt:
7- bezüglich des Angeklagten P. auf sieben Fälle der Steuerhehlerei und einen weiteren Fall der versuchten Steuerhehlerei, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis,
8- bezüglich des Angeklagten Y. auf Steuerhehlerei in 23 Fällen und einem weiteren Fall der versuchten Steuerhehlerei unter vorläufiger Einstellung der Fälle 25 und 26.
9Bezüglich des Angeklagten B. ist keine Beschränkung erfolgt.
10Der Angeklagte Y. hat gegen das Urteil Revision eingelegt.
11II.
12Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen:
131. Angeklagter B.
14Der heute 53-jährige Angeklagte B. ist am 00.00.0000 in K. geboren. Er wuchs in N. auf. Sein Vater war als Ingenieur tätig, seine Mutter an der Rezeption eines Hotels.
15Der Angeklagte besuchte die Schule bis zur 10. Klasse. Nach seinem Schulabschluss leistete er zwei Jahre Militärdienst. Als er 23 Jahre alt war, zog seine gesamte Familie - seine Eltern, seine Schwester und sein Bruder - mit ihm im Jahre 1994 nach Deutschland. Sie konnten aufgrund deutscher Abstammung nach Deutschland einreisen. Nachdem der Angeklagte einen Sprachkurs absolviert hatte, arbeitete er als Kraftfahrer in O. (L.) bis zum Jahre 2002.
16Der Angeklagte hat früh geheiratet und mit seiner damaligen Frau zwei in den Jahren 1999 und 2002 geborene Söhne und eine im Jahr 2007 geborene Tochter. Im Jahr 2002 zog er mit seiner Familie nach V.. Seine Eltern und seine Schwester leben heute in T., sein Bruder in E..
17In V. arbeitete er bis Januar 2023 als Kraftfahrer und hat dort ca. 2.300,00/2.400,00 Euro brutto im Monat verdient.
18Einer seiner Söhne arbeitet heutzutage als Speditionskaufmann. Sein anderer Sohn hat bereits einen Studienabschluss und studiert derzeit Informatik im 2. Studiengang. Seine Tochter besucht die 11. Klasse eines Gymnasiums.
19Der Angeklagte B. ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 15.08.2024 bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
20Er befand sich seit dem 07.11.2023 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt RI., zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts RI. vom 07.11.2023 - 00 Gs 0000/00 – und seit dem 15.07.2024 aufgrund des neu gefassten Haftbefehls der Kammer vom 28.06.2024; seit dem 3. September 2024 befindet er sich – mit Rechtskraft des Urteils (soweit es ihn betrifft) – in Strafhaft.
212. Angeklagter Y.
22Der heute 39-jährige Angeklagte Y. ist am 00.00.0000 in D. in I. geboren. Als er 10 Jahre alt war, zog er mit seinen Eltern im Jahre 1995 nach Deutschland. Sein Vater ist in einer Drathzieherei tätig, seine Mutter als Köchin in einem Krankenhaus. Seine Schwester lebt wie seine Eltern in A..
23Nach seinem Hauptschulabschluss absolvierte der Angeklagte eine Ausbildung zum Drathzieher und arbeitete im Anschluss als Vorarbeiter. Er arbeitet seit 9 Jahren für dieselbe Firma, die Firma IX. im WE.. Dort verdient er monatlich 1.900,00/2.000,00 Euro netto.
24Der Angeklagte war verheiratet und hat 2 Kinder. Mittlerweile ist er geschieden und zahlt Unterhalt für seine Kinder.
25Der Angeklagte Y. ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 14.08.2024 bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
26Am 17.11.2022 verurteilte ihn das Amtsgericht V. wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30,00 Euro.
273. Angeklagter P.
28Der heute 49-jährige Angeklagte P. wurde am 00.00.0000 in FR./I. geboren.
29Sein Vater erhält Sozialleistungen; seine Mutter arbeitet bei der Stadt als Reinigungskraft. Der Angeklagte hat eine ältere Schwester.
30Der Angeklagte wurde im Jahre 1981 in I. altersgerecht eingeschult. Er hat die Schule im Jahr 1990 ohne Abschluss verlassen.
31Im Januar 1991 zog er mit der gesamten Familie nach Deutschland. Er besuchte in Deutschland zwei Jahre eine Schule und holte den Hauptschulabschluss nach. Sodann begann er eine Lehre als Gas-/Wasserinstallateur. Diese Lehre brach er nach drei Jahren wegen Problemen in der Berufsschule ab. Der Betrieb, in dem er gearbeitet hatte, ging danach auch in Insolvenz.
32In den Jahren 1997/1998 arbeitete er als Lagerarbeiter und Lkw-Fahrer in ZZ. und RI.. Aus betrieblichen Gründen wurde ihm gekündigt. Er war sodann bis zum Jahr 2003 arbeitslos. In diesem Jahr machte er sich mit der Gaststätte „LF.“ in Q. selbständig.
33Diese Selbständigkeit endete, als er im Jahr 2004 in anderer Sache in Haft genommen wurde.
34Der Angeklagte war nach seiner Entlassung wiederum arbeitslos. Im Jahr 2006 arbeitete er zwischenzeitlich erneut als LKW-Fahrer. Ab 2007 war er erneut arbeitslos. Es folgten weitere Haftaufenthalte.
35Der Angeklagte ist geschieden. Er hat im Jahre 1999 geheiratet, sich im Jahr 2006 von seiner Frau getrennt; die Ehe wurde schließlich 2009 geschieden. Aus der Ehe ist eine Tochter im Alter von heute 22 Jahren hervorgegangen. Sie studiert im Bereich Medien.
36Mit einer anderen Frau hat er einen heute vierjährigen Sohn.
37Derzeit lebt der Angeklagte bei seinen Eltern und bezieht 563 Euro Bürgergeld im Monat. Während seiner Inhaftierung hatte er im offenen Vollzug in der Metallverarbeitung gearbeitet und sich dort einen Bandscheibenvorfall an vier Stellen an der Wirbelsäule zugezogen. Er erhält regelmäßig Spritzen und Tabletten. Derzeit kann ihn auch das Arbeitsamt aufgrund seiner Erkrankung nicht vermitteln, da er nach eigenen Angaben nicht schwerer als 3 kg heben und nicht länger als 2 Stunden sitzen darf.
38Der Angeklagte hat hohe Schulden, allein gegenüber dem Zollamt in Höhe von ca. 5.000.000,00 Euro.
39Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
40Am 31.08.1995 verurteilte ihn das Amtsgericht Q. wegen Einbruchsdiebstahls in drei Fällen zu einer Jugendstrafe von neun Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 05.02.1998 erlassen.
41Am 17.11.1997 verurteilte ihn das Amtsgericht Q. wegen fahrlässiger Körperverletzung, unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowie wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50,00 DM. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde erneut zur Bewährung ausgesetzt. Auch diese Strafe wurde mit Wirkung vom 09.12.2000 erlassen.
42Am 05.07.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht Q. wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
43Am 21.12.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht TA. wegen eines Vergehens nach dem Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
44Am 14.02.2006 verurteilte ihn das Landgericht RI. wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in drei Fällen sowie wegen versuchter Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde erneut zur Bewährung ausgesetzt und später widerrufen. Der Strafrest wurde sodann zur Bewährung ausgesetzt und zum 24.08.2018 erlassen.
45Am 17.04.2007 verurteilte ihn das Amtsgericht Q. wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 Euro.
46Am 22.04.2010 verurteilte ihn das Landgericht RI. wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen und Steuerhehlerei in 2 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Der Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt und zum 25.08.2018 erlassen.
47Am 23.02.2021 verurteilte ihn das Amtsgericht GH. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 Euro Geldstrafe.
48Am 14.04.2023 verurteilte ihn das Amtsgericht FP. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20,00 Euro und verhängte gegen ihn eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 05.02.2024.
49Folgende Verurteilung gegen den Angeklagten P. wurde in das hiesige Urteil einbezogen:
50Am 14.03.2024 verurteilte ihn das Amtsgericht OG. (Az.: 0 Ds 0000 Js 00000/00) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und eine Bewährungszeit von 3 Jahren festgesetzt. Das Urteil ist seit dem 14.03.2024 rechtskräftig.
51III.
52Feststellungen zur Sache
53Der Angeklagte B. wurde ca. im September 2022 von einem Bekannten aus HI., dem CP. BS., angesprochen und gefragt, ob er Interesse daran habe, Geld zu verdienen. Ein guter Freund von ihm, ein Bulgare, habe ein Angebot für eine „lukrative Tätigkeit“. Der Angeklagte B. ließ sich darauf ein und gab seine Telefonnummer an seinen Bekannten aus HI. zur Weitergabe. Daraufhin meldete sich bei dem Angeklagten B. ein „OA.“ aus IJ. und sagte, dass er Bulgare sei, sprach aber fließend Russisch. Er erklärte, dass er in Deutschland Zigaretten herstellen wolle; er benötige jemanden, der für ihn vor Ort Produktionsstätte, Lagerstätte und anderes organisiere. Bei einem persönlichen Treffen im November/Dezember 2022 stimmte der Angeklagte B. zu. Er sollte zunächst ca. 3.000,00 Euro verdienen und wenn die Produktion dann angelaufen sei, mehr. Ihm wurde mitgeteilt, dass ihm alles einmal erklärt werde, in der Folge müsse er dann selbst in der Lage sein, alles Nötige zu tun. Er solle keine Fehler und keinen Unsinn machen und stehe unter ständiger Kontrolle.
54Der Angeklagte B. gründete sodann eine Firma, die VW. GmbH, und suchte im März 2023 über eBay-Kleinanzeigen und Immobilienscout24, verschiedene Hallen. Der Bulgare „OA.“ stellte den Kontakt zur Spedition QK. her, welche eine Halle vermietete. Jene Halle in der CN.-straße 0 in 00000 JD. sollte als Produktionshalle für die Zigaretten dienen. Zudem mietete der Angeklagte B. eine Halle im AF.-straße 00 in HA. an. Diese diente als Tabaklager. Dort befanden sich die Tabakschneideanlage und der Feinschnitt. Als Lagerhalle mietete der Angeklagte B. über die VW. GmbH eine Halle in HF. (HQ.-straße 0) an. Später wurde das Lager in eine andere Halle nach LW. (BP.-straße 0) verlegt. Diese Hallen mietete der Angeklagte B. bei dem Vermieter QK. an. Der besagte OA. stellte für die Produktion und den Transport einen Lkw zur Verfügung.
55Die Aufgabe des Angeklagten B. war es zu organisieren, dass die Produktion läuft. Nachdem die benötigten Maschinen und Vormaterialien wie Kartonage, Papier, Folie und Filter zur Lagerstätte QK. verbracht worden waren, verbrachte der Angeklagte B. diese nach und nach zur Produktionshalle in der CN.-straße in JD.. Der Tabak wurde in der Halle in HA. gelagert. Für den Aufbau und die Einstellung der Tabakschneidemaschine sowie der Zigarettenproduktionsmaschinen und deren Bedienung besorgte der „OA.“ dem Angeklagten B. 12 Arbeitskräfte: Die anderweitig Verurteilten IA. UG., DM. CY., RH. MP., XK. KW., SZ. MA., SZ. CY., XD. IW., LJ. SR., YZ. VS., AP. PH., CQ. LK. und MS. TS.. Diese wurden sodann von dem Angeklagen B. in V. vom Bahnhof abgeholt. Sie wurden durch den Angeklagten B. in einem Wohntrakt in der Produktionshalle in JD. einquartiert. Zur Verschleierung der Tabakproduktion wurden sämtliche Fenster der Produktionsstätte abgeklebt. Der Angeklagte B. sammelte die Mobiltelefone der Arbeiter ein und wies sie an, die Halle nicht zu verlassen. Auch aus eigenem Interesse hielten die Arbeiter sich hieran, um nicht aufzufallen. Die Produktionshalle in JD. war geräusch- und geruchsisoliert. Dadurch war sehr schlechte Luft im Wohntrakt der Arbeiter.
56Der Angeklagte B. stand im telefonischen Kontakt zu „OA.“ und bekam von diesem mitgeteilt, welche Mengen jeweils zu produzieren waren und welche Marken, Marlboro, Prince oder Winston. Wenn etwas gebraucht wurde, sagten die Arbeiter dem Angeklagten B. Bescheid, dieser nahm Kontakt zu OA. auf und veranlasste die Lieferung von weiterem Material.
57Auf diese Weise stellte der Angeklagte B. in dem Zeitraum Juni 2023 bis zur Durchsuchung am 06.11.2023 gefälschte unversteuerte Zigaretten her und ließ sie zum gewinnbringenden Weiterverkauf zunächst ins Zwischenlager und sodann an den Abnehmer ins Ausland abtransportieren, ohne die hierfür nach § 17 Abs. 1 S. 1 Tabaksteuergesetz anzubringenden Steuerzeichen zu verwenden und ohne die anfallende Tabaksteuer zu entrichten. Er verfügte über keine Erlaubnis zur Herstellung von Zigaretten. Die Zigaretten wurden für die Hintermänner gewinnbringend weiterverkauft.
58In der von dem Angeklagten B. betriebenen Herstellungsanlage für gefälschte unversteuerte Zigaretten an der Anschrift CN.-straße 0 in JD. wurden pro Tag ca. 6 bis 8 Paletten produziert. Auf einer Palette sind 24 Kartons, in einem Karton 50 Stangen und pro Stange waren es 200 Zigaretten. Das macht 1.440.000 bis 1.920.000 Zigaretten – also mindestens 1,44 Millionen Zigaretten am Tag. Die dort hergestellten unversteuerten Zigaretten wurden im Anschluss im Zwischenlager in HF. und am DX.-straße 00 in JD. zwischengelagert, wobei das Zwischenlager HF. nach einiger Zeit ausgetauscht wurde durch das Zwischenlager in LW.. Von dort wurden die Zigaretten an die Abnehmer weitertransportiert.
59Zu Beginn - also in der Vorbereitungszeit im Januar/Februar - erhielt der Angeklagte B. von besagtem OA. unregelmäßig Handgeld in einer Größenordnung von 500,00 Euro bis 1.000,00 Euro – die Kammer geht insgesamt von mindestens 3.000,00 Euro für die Monate Januar und Februar aus. In den Monaten März/April bekam der Angeklagte B. ca. 3.000,00 Euro pro Monat und später - in den Monaten Juni, Juli, August und September - jeweils 8.500,00 Euro, einmal 9.000,00 Euro. Für den Monat Oktober erhielt der Angeklagte B. nichts, da dann die Festnahme erfolgte. Die Bezahlung wurde in der Regel telefonisch angekündigt und das Geld in bar durch verschiedene Personen persönlich übergeben oder in den Briefkasten der Produktionsstätte eingeworfen.
60Der Angeklagte Y. war von einem „MS.“ angeworben worden. Diesen hatte er in VL. kennengelernt. Er hatte ihn gefragt, ob er Interesse daran hätte, durch ein illegales Zigarettengeschäft Geld zu verdienen. Der Angeklagte Y. hatte sich hierzu bereiterklärt und war für den MS. in der Zeit Anfang Mai 2023 bis 07.11.2023 tätig. Für seine Tätigkeit erhielt er ca. 2.000,00 Euro im Monat. Er erhielt von dem MS. über das Handy Anweisungen bezüglich Arbeitszeit und Arbeitsort. Tätig war er an den jeweiligen Zwischenlagern - zunächst an der Halle in HF. und ab September 2023 an der Halle in LW.. Er verfügte jeweils über einen Schlüssel für die jeweils als Zwischenlager genutzte Halle und seine Aufgaben bestand darin, bei Abholung der Zigaretten durch die jeweiligen Fahrer – u.a. den Angeklagten P. -, als „Herr der Schlüssel“ den Fahrzeugen das Hallentor zur Lagerhalle zu öffnen und beim Einladen der Zigaretten in den Kleintransporter zu helfen. Zudem bestand seine Aufgabe darin, dem MS. auf entsprechende Nachfrage die in der Halle noch vorhandenen Mengen mitzuteilen, die er unter „Notizen“ in seinem Handy dokumentierte.
61Die Angeklagten Y. und B. kannten sich vom Sehen. Wenn der Angeklagte B. Paletten in die Halle in HF. und später nach LW. brachte, dann begrüßten sie sich jeweils. Y. regelte die Beladung der Auslieferungsfahrzeuge mit den illegal produzierten und zwischengelagerten unversteuerten Zigaretten. Ihm war bewusst, dass er illegal produzierte und unversteuerte Zigaretten in die Kleintransporter zum Transport und gewinnbringenden Weiterverkauf an die Abnehmer lud.
62Der Angeklagte P. wurde von einer ihm unter dem Namen „XL.“ bekannten Person angeworben. Tatsächlich handelte es sich hierbei um eine Person namens „KA.“. Von dieser Person erhielt der Angeklagte P. seine Anweisungen. Er war als Transporteur der Zigaretten vom jeweiligen Zwischenlager zum Abnehmer tätig. Auch er wusste, dass es um den Transport von illegal produzierten und unversteuerten Zigaretten ging. Er war in der Zeit vom 16. Juni bis 9. September 2023 als Fahrer tätig und erhielt pro Fahrt 3.000,00 Euro. Der Angeklagte P. verfügt über keine Fahrerlaubnis, die ihm bereits im Jahr 2021 entzogen worden war; dies war ihm auch bewusst. Dennoch mietete er die entsprechenden Kleintransporter und Wohnmobile (Taten 1.-6.) als Transportfahrzeuge an und verbrachte die Zigaretten wissentlich zum gewinnbringenden Weiterverkauf nach Frankreich. Ein Einsatz dauerte zwischen 20 bis 24 Stunden. Pro Fahrt transportierte er bei den Taten 7.-8. eine Million Zigaretten, was 5.000 Stangen entspricht. Bei den restlichen Fahrten – Taten 1 bis 6 - transportierte er lediglich 25 Kartons und somit nur eine halbe Million Zigaretten.
63Für die letzten drei der acht Fahrten des Angeklagten P. – Taten 6.-8.: die Fahrten am 04.09.2023, 06.09.2023 und 09.09.2023 - erhielt der Angeklagte von seinem Auftraggeber keine Bezahlung, da er durch diese Fahrten „Schulden abarbeiten“ musste. Diese waren dadurch entstanden, dass ihm die Zigaretten, welche er bei seiner Fahrt am 13.07.2023 geladen hatte, durch einen Diebstahl abhandengekommen waren.
64Taten 1. - 8. (Angeklagte B., Y., P.)
65Im Einzelnen wurden in der Herstellungsanlage des Angeklagten B. die folgenden Mindestmengen hergestellt und abtransportiert:
66|
Nr. |
Datum |
Marke |
Anzahl |
Tabaksteuer in Cent /Stück |
Steuerschaden |
|
1 |
16.06.2023 |
unbekannt |
500.000 |
18,6892 |
93.446,00 € |
|
2 |
20.06.2023 |
unbekannt |
500.000 |
18 6892 |
93.446,00 € |
|
3 |
13.07.2023 |
unbekannt |
500.000 |
18,6892 |
93.446,00 € |
|
4 |
17.07.2023 |
unbekannt |
500.000 |
18,6892 |
93.446,00 € |
|
5 |
26.07.2023 |
unbekannt |
500.000 |
18,6892 |
93.446,00 € |
|
6 |
04.09.2023 |
unbekannt |
500.000 |
18 6892 |
93.446,00 € |
|
7 |
06.09.2023 |
unbekannt |
1.000.000 |
18,6892 |
186.892,00 € |
|
8 |
09.09.2023 |
Marlboro Red |
1.000.000 |
19,2844 |
192.844,00 € |
Gesamt: 940.412,00 € (747.568,00 € ohne Tat Nr. 8)
68Im Einzelnen nutzte der Angeklagte P. die folgenden Fahrzeuge für die Transportfahrten:
69Am 16.06.2023 mietete er das Wohnmobil mit dem amtlichen Kennzeichen 00 – 00 0000 bei der Firma SE. Cars, ZZ. an und fuhr von dort aus zunächst nach SY. und dann nach HF.. Mit diesem Wohnmobil beging er auch die Auslieferungsfahrt am 20.06.2023.
70Am 13.07.2023 mietete er das Wohnmobil mit dem amtlichen Kennzeichen 00 – 00 000 bei der Firma YC. in Q. an und fuhr von dort aus zunächst nach SY. und dann nach HF.. Mit diesem Wohnmobil beging er auch die Auslieferungsfahrten am 17.07.2023 und am 26.07.2023.
71Am 04.09.2023 mietete er den Kleintransporter mit dem amtlichen Kennzeichen 00 – 00 000 in RI. an und fuhr von dort aus zunächst nach SY. und dann nach HF.. Mit diesem Kleintransporter beging er auch die Auslieferungsfahrten am 06.09.2023 und am 09.09.2023.
72Bei der Fahrt Nr. 8 am 09.09.2023 wurde der Angeklagte P. vor der luxemburgischen Grenze durch die Bundespolizei kontrolliert. Es wurden 100 Mastercases mit insgesamt 5.000 Stangen unversteuerter Zigaretten - insgesamt somit 1 Million Zigaretten - der Marke Marlboro aufgefunden und sichergestellt.
73Der Angeklagte Y., der die Schlüssel hatte, schloss bei allen Fahrten des P. nach Frankreich jeweils das Hallentor des Zwischenlagers auf, verschloss es wieder und half mit, die Fahrzeuge mit Zigaretten zu beladen.
74Taten 9. – 24. (Angeklagte B. und Y.)
75Ferner wurden die nachfolgend aufgeführten Mengen unter Leitung der Angeklagten B. in Aussicht auf einen bereits vereinbarten oder beabsichtigten Weiterverkauf hergestellt und durch ukrainische Renault Master an der Halle in HF. abtransportiert.
76Der Angeklagte Y. wiederum schloss jeweils das Hallentor der Halle in HF. auf, verschloss es nach Einfahren des Kleintransporters wieder und half mit, die Fahrzeuge mit Zigaretten zu beladen.
77|
Datum |
Marke |
Anzahl |
Tabaksteuer in Cent /Stück |
Steuerschaden |
|
|
9 |
14.08.2023 |
unbekannt |
1.000.000 |
18,6892 |
186.892,00 € |
|
10 |
24.08.2023 |
unbekannt |
1.000.000 |
18,6892 |
186.892,00 € |
|
11 |
24.08.2023 |
unbekannt |
1.000.000 |
18,6892 |
186.892,00 € |
|
12 |
24.08.2023 |
unbekannt |
1.000.000 |
18,6892 |
186.892,00 € |
|
13 |
28.08.2023 |
unbekannt |
1.000.000 |
18,6892 |
186.892,00 € |
|
14 |
04.09.2023 |
unbekannt |
1.000.000 |
18,6892 |
186.892,00 € |
|
15 |
04.09.2023 |
unbekannt |
1.000.000 |
18,6892 |
186.892,00 € |
|
16 |
08.09.2023 |
unbekannt |
1.000.000 |
18,6892 |
186.892,00 € |
|
17 |
08.09.2023 |
unbekannt |
1.000.000 |
18,6892 |
186.892,00 € |
|
18 |
11.09.2023 |
unbekannt |
1.000.000 |
18,6892 |
186.892,00 € |
|
19 |
11.09.2023 |
unbekannt |
1.000.000 |
18,6892 |
186.892,00 € |
|
20 |
11.09.2023 |
unbekannt |
1.000.000 |
18,6892 |
186.892,00 € |
|
21 |
15.09.2023 |
unbekannt |
1.000.000 |
18,6892 |
186.892,00 € |
|
22 |
15.09.2023 |
unbekannt |
1.000.000 |
18,6892 |
186.892,00 € |
|
23 |
15.09.2023 |
unbekannt |
1.000.000 |
18,6892 |
186.892,00 € |
|
24 |
15.09.2023 |
unbekannt |
1.000.000 |
18,6892 |
186.892,00 € |
Gesamt: 2.990.272,00 €
79Tat 25. (Angeklagter B.)
80Die folgende Menge wurden unter Leitung der Angeklagten B. in Aussicht auf einen bereits vereinbarten oder beabsichtigten Weiterverkauf hergestellt und von der Herstellungsanlage in die Zwischenlager umgelagert:
81|
Datum |
Marke |
Anzahl |
Tabaksteuer in Cent /Stück |
Steuerschaden |
|
|
25 |
04.10.2023 – 03.11.2023 |
unbekannt |
16.651.400 |
18,6892 |
3.112.013,45 € |
Gesamt: 3.112.013,45 €
83Tat 26. (Angeklagter B.)
84Am 06.11.2023 wurden auf Grundlage von Durchsuchungsbeschlüssen des Amtsgerichtes RI. die Herstellungsanlage und die Lager von Kräften des Zollfahndungsamtes GH. durchsucht und unter Leitung der Angeklagten B. hergestellte Zigaretten sichergestellt.
85In der Herstellungsanlagen wurden insgesamt 7.788.621 dort hergestellte gefälschte, unversteuerte Zigaretten sichergestellt.
86In den Lagern DX.-straße 00, 59929 JD. und BP.-straße 0, 59823 LW. wurden 20.546.600 gefälschte, unversteuerte Zigaretten sichergestellt, welche in der Herstellungsanlage produziert worden waren.
87In dem Lager in HF. befanden sich im Zeitpunkt der Durchsuchung keine Zigaretten.
88|
Auffindeort |
Marke |
Anzahl |
Tabaksteuer/Stück |
Steuerschaden |
|
CN.-straße 7, 59929 JD. |
Marlboro |
1.450.505 |
19,2844 |
279.721,19 € |
|
Winston |
3.235.896 |
18,6892 |
604.763,08 € |
|
|
Prince |
3.102.220 |
19,4828 |
604.399,32 € |
|
|
DX.-straße 32, 59929 JD. |
Marlboro |
12.720.000 |
19,2844 |
2.452.975,68 € |
|
BP.-straße 6, 59823 LW. |
Marlboro |
1.828.600 |
19,2844 |
352.634,54 € |
|
Winston |
5.040.000 |
18,6892 |
941.935,68 € |
|
|
Prince |
960.000 |
19,4828 |
187.034,88 € |
Gesamt: 5.423.464,37 €
90Ferner wurde die nachfolgend aufgeführte Menge Feinschnitt sichergestellt, welche unter Leitung des Angeklagten B. in der Tabakschneideanlage im AF.-straße 00 HA. hergestellt wurde:
91|
Feinschnittmarke |
Menge in kg |
Anzuwendender Tabaksteuersatz in Euro / kg |
Tabaksteuer |
|
Anlage JD. |
5.174,80 |
111,780 |
578.439,14 € |
|
Schneideanlage HA. |
715,50 |
111,780 |
79.978,59 € |
Gesamt: 658.417,73 €
93Durch das Unterlassen der Verwendung der erforderlichen Steuerzeichen hat der Angeklagte B. Tabaksteuer in Höhe von 13.124.579,60 EUR hinterzogen.
94Die erfolgreiche Unterstützung des Angeklagten Y. in Bezug auf die Weiterveräußerung der illegal produzierten Zigaretten betraf eine Zigarettenmenge mit einem Gesamtsteuerschaden von 3.737.840,00 EUR, die des Angeklagten P. eine Zigarettenmenge mit einem Gesamtsteuerschaden von 747.568,00 EUR (vollendete Taten 1.-7.).
95IV.
96Berechnung des Steuerschadens
97Die Berechnung der Tabaksteuer ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 c) Tabaksteuergesetz, wonach die Steuer für Zigaretten betreffend den hiesigen Tatzeitraum 11,15 Cent je Stück zuzüglich 19,84 % des Kleinverkaufspreises beträgt. Der Kleinverkaufspreis ist gemäß § 3 Abs. 1 TabStG der Preis, den der Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigaretten je Stück bestimmt. Die Kammer hat folgende Kleinverkaufspreise festgestellt:
98-
99
Zigaretten der Marke Marlboro Red: 41 Cent pro Stück,
-
100
Zigaretten der Marke Prince: 42 Cent pro Stück,
-
101
Zigaretten der Marke Winston Blue: 38 Cent pro Stück,
-
102
Zigaretten unbekannter Marke: 38 Cent pro Stück.
19.84 % des Kleinverkaufspreises i. H. v. 38 Cent entsprechen 7,5392 Cent. 19,84 % des Kleinverkaufspreises in Höhe von 41 Cent entsprechen 8,1344 Cent. 19,84 % des Kleinverkaufspreises in Höhe von 42 Cent entsprechen 8,3328 Cent.
104Nach Addition des „festen“ Anteils von 11,15 Cent ergibt sich insoweit für die Zigaretten mit einem Kleinverkaufspreis in Höhe von 38 Cent ein Steuersatz von 18,6892 Cent pro Zigarette. Für die Zigaretten mit einem Kleinverkaufspreis in Höhe von 42 Cent ergibt sich ein Steuersatz von 19,2844 Cent und für die Zigaretten mit einem Kleinverkaufspreis von 42 Cent ein Steuersatz von 19,4828 Cent pro Zigarette.
105Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 c) Hs. 2 Tabaksteuergesetz hat eine Gegenrechnung zu erfolgen:
106Danach muss der Steuersatz mindestens 22,888 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der versteuernden Zigarette betragen. Dies bedeutet bei einem Kleinverkaufspreis von 38 Cent 22,888 Cent abzüglich 7,22 Cent und damit 15,668 Cent, bei einem Kleinverkaufspreis von 41 Cent 22,888 Cent abzüglich 7,79 Cent und damit 15,098 Cent und bei einem Kleinverkaufspreis von 42 Cent 22,888 Cent abzüglich 7,98 Cent und damit 14,908 Cent. Die so ermittelten Mindestbeträge liegen unter den zuvor bereits ermittelten Steuersätzen von 18,6892 Cent pro Zigarette mit einem Kleinverkaufspreis in Höhe von 38 Cent, 19,2844 Cent pro Zigarette mit einem Kleinverkaufspreis in Höhe von 41 Cent und 19,4828 Cent für Zigaretten mit einem Kleinverkaufspreis in Höhe von 42 Cent. Es verbleibt demnach bei jenen Steuersätzen.
107Damit ergibt sich für die Taten 1.-6. bei einer jeweiligen Menge von 500.000 Zigaretten ein Steuerschaden von 93.446,00 Euro pro Tat, für die Tat Nr. 7 bei einer Menge von 1 Million Zigaretten ein Steuerschaden von 186.892,- Euro und für die Tat Nr. 8 hinsichtlich der Marke Marlboro Red bei 1 Million Zigaretten ein Steuerschaden in Höhe von 192.844,00 Euro.
108Für die Taten 9.-24. ergibt sich unter Zugrundelegung des Kleinverkaufspreises von 38 Cent und einer Menge von jeweils 1 Million Zigaretten ein Steuerschaden von 186.892,00 Euro pro Tat.
109Für die Tat Nr. 25 ergibt sich bei einer Zigarettenmenge von 16.651.400 und einem Tabaksteuersatz von 18,6892 Cent pro Stück bei einem Kleinverkaufspreis von 38 Cent pro Stück ein Steuerschaden in Höhe von 3.112.013,45 Euro.
110Hinsichtlich der Tat Nr. 26 ergibt sich folgende Steuerberechnung:
111-
112
1.450.505 Zigaretten der Marke Marlboro, Kleinverkaufspreis 41 Cent, Tabaksteuer pro Stück 19,28440 Cent: Steuerschaden 279.721,19 Euro,
-
113
3.235.896 Zigaretten der Marke Winston, Kleinverkaufspreis 38 Cent, Steuersatz 18,6892 Cent pro Stück: Steuerschaden 604.763,08 Euro,
-
114
3.102.220 Zigaretten der Marke Prince, Kleinverkaufspreis von 42 Cent, Steuersatz 19,4828 Cent pro Stück: Steuerschaden 604.399,32 Euro,
-
115
12.720.000 Zigaretten der Marke Marlboro, Kleinverkaufspreis 41 Cent, Steuersatz 19,28440 Cent pro Stück: Steuerschaden 2.452.975,68 Euro,
-
116
1.828.600 Zigaretten der Marke Marlboro, Kleinverkaufspreis 41 Cent, Steuersatz 19,28440 Cent pro Stück: Steuerschaden von 352.634,54 Euro,
-
117
5.040.000 Zigaretten der Marke Winston, Kleinverkaufspreis 38 Cent pro Stück, Steuersatz 18,6892 Cent pro Stück, Steuerschaden 941.935,68 Euro,
-
118
960.000 Zigaretten der Marke Prince, Kleinverkaufspreis 42 Cent, Steuersatz 19,4828 Cent pro Stück: Steuerschaden in Höhe von 187.034,88 Euro.
Die Tabaksteuer für den Feinschnitt (ebenfalls Tat Nr. 26) ergibt sich unmittelbar aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 c Tabaksteuergesetz. Unter Zugrundelegung des Mindeststeuersatzes in Höhe von 111,78 Euro pro kg ergibt sich ein Steuerschaden hinsichtlich des aufgefundenen Feinschnitts (5.174,80 kg + 715,50 kg) in Höhe von 658.417,73 Euro.
120V.
121Beweiswürdigung
122Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Geständnissen der Angeklagten und den ausweislich des Sitzungsprotokolls in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln. Die Kammer hatte keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Geständnisse zu zweifeln. Die Angeklagten haben die Vorgänge schlüssig und in Übereinstimmung mit den Ermittlungsergebnissen geschildert. Die Kammer hat die Geständnisse der Angeklagten zudem überprüft durch die Vernehmung des Zeugen ZAR BT. vom Zollfahndungsamt GH., welcher über die sehr umfangreichen Observationsmaßnahmen und Ermittlungen berichtet hat.
1231.
124Die Angeklagten B. und P. haben sich wie festgestellt geständig eingelassen. Sie haben die Tatvorwürfe der Anklage grundsätzlich dem Grunde und der Höhe nach eingeräumt. Davon abweichend haben sie geschildert, sie hätten – so wie festgestellt – unabhängig voneinander und auf Anweisung von jeweiligen Hintermännern gegen Entgelt gehandelt und darüber hinaus keine Gelder eingenommen. Zudem habe der Angeklagte P. für die Fahrten der Taten 6.-8. zwar keine Bezahlung erhalten, habe durch die Fahrten jedoch Schulden aus einem Diebstahl begleichen können. Jene Abweichungen von der Anklage waren nicht zu widerlegen.
125Der Angeklagte P. hat ferner angegeben, bei den Fahrten der Taten 1.-6. im Vergleich zur Anklage lediglich die hälftige Menge – nämlich nur 500.000 Zigaretten - transportiert zu haben. Er erklärte dies mit dem geringeren Ladevolumen des dort jeweils verwendeten Wohnmobils. Zwar konnte der Zeuge ZAR BT. ein geringeres Ladevolumen bei einem Wohnmobil im Vergleich zu einem Kleintransporter nicht bestätigen. Es ist auch durchaus nachvollziehbar, dass die bei der Tat Nr. 8 aufgefundene Menge von 500 Stangen (1 Million Zigaretten) die übliche Größe der jeweiligen Transportfahrten darstellte. Letztlich verblieben aber doch Zweifel, die auch durch die Aussage des Zeugen BT. oder andere Beweismittel nicht vollständig ausgeräumt werden konnten, da es sich lediglich um eine wenn auch durchaus plausible Vermutung (der stets identischen Transportmenge) handelte. Insoweit ist die Kammer zugunsten aller Angeklagten von den geringeren Mengen bei den Taten 1.-6. ausgegangen.
1262.
127Auch der Angeklagte Y. hat die Tatvorwürfe der Anklage dem Grunde und der Höhe nach eingeräumt. Er hat sich darüber hinaus wie folgt geständig eingelassen:
128Er sei von einem „MS.“ angeworben worden. Diesen habe er in VL. kennengelernt. Er habe ihn gefragt, ob er Interesse daran hätte, durch ein illegales Zigarettengeschäft Geld zu verdienen. Der Angeklagte Y. habe sich hierzu bereit erklärt und sei für den MS. in der Zeit Anfang Mai 2023 bis 07.11.2023 tätig gewesen. Für seine Tätigkeit habe er ca. 2.000,00 Euro im Monat erhalten. Er habe von dem MS. über das Handy Anweisungen bezüglich Arbeitszeit und Arbeitsort erhalten. Tätig gewesen sei er an den jeweiligen Zwischenlagern - zunächst an der Halle in HF. und ab September 2023 an der Halle in LW.. Er habe jeweils über einen Schlüssel für die jeweils als Zwischenlager genutzte Halle verfügt und seine Aufgaben hätten darin bestanden, bei Abholung der Zigaretten durch die jeweiligen Fahrer – u.a. den Angeklagten P. - den Fahrzeugen das Hallentor zur Lagerhalle zu öffnen und beim Einladen der Zigaretten in den Kleintransporter zu helfen. Zudem habe seine Aufgabe darin bestanden, dem MS. auf entsprechende Nachfrage die in der Halle noch vorhandenen Mengen mitzuteilen, die er unter „Notizen“ in seinem Handy dokumentiert habe. Den Angeklagten B. kenne er nur vom Sehen. Wenn der Angeklagte B. Paletten in die Halle in HF. und später nach LW. gebracht habe, dann hätten sie sich begrüßt. Y. habe die Beladung der Auslieferungsfahrzeuge mit den illegal produzierten und zwischengelagerten unversteuerten Zigaretten geregelt. Ihm sei bewusst gewesen, dass er illegal produzierte und unversteuerte Zigaretten in die Kleintransporter zum Transport und gewinnbringenden Weiterverkauf an die Abnehmer geladen habe.
129Die Kammer hatte keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten zu zweifeln. Seine Einlassung ist widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Er hat seine Taten im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den Ermittlungsergebnissen sowie den geständigen Einlassungen der übrigen Angeklagten geschildert. Es bestand kein Anhaltspunkt dafür, dass sich die Angeklagten zu Unrecht belastet haben könnten.
1303.
131Auch hat die Überprüfung des Geständnisses durch die Vernehmung des Zeugen ZAR BT. vom Zollfahndungsamt GH. nichts Anderes ergeben. Der Zeuge BT. hat die Ergebnisse der Durchsuchungsmaßnahmen und der umfangreichen Observationsmaßnahmen durch die Zollfahndung an der Produktionshalle, den übrigen Hallen, den angemieteten Fahrzeugen, den beteiligten Personen samt Überwachung von Mobilfunkdaten und Telekommunikationsüberwachung geschildert.
132a.
133Er hat berichtet, dass der Angeklagte Y. im Rahmen der Observation bei allen Taten – den Taten 1.-24. – beobachtet worden sei, wie er an der Halle anwesend gewesen sei und das Lagertor für die hineinfahrenden Transportfahrzeuge geöffnet und wieder verschlossen habe.
134b.
135Den Abtransport der Zigaretten durch den Angeklagten P. nach Frankreich konnte der Zeuge jeweils anhand der Observation und der Mobilfunkdaten des P. belegen. Im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung seien Gespräche zwischen dem Angeklagten P. und seiner Lebensgefährtin abgehört worden, in denen P. u.a. von seinen Ladungen, seinem Verdienst und seinen nächtlichen Fahrten von mehreren tausend Kilometern berichtet habe.
136In der verdeckten Ermittlungsphase sei zudem dokumentiert worden, dass im Zeitraum vom 14.08. bis 15.09.2023 ukrainische Klein-Lkw Renault Master in insgesamt 16 Fällen 16 Millionen Stück Zigaretten an der Lagerhalle in HF. abgeholt haben.
137Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen seien am 06.11.2023 an der Produktionshalle in JD., den Auslieferungslagerstätten in JD. und LW. sowie in der Tabakschneideanlage in HA. insgesamt 28.337.221 Stück unversteuerter Zigaretten und 5.890,30 Kilogramm Feinschnitt sichergestellt worden. Zudem seien Aufzeichnungen über die Produktionsmengen aufgefunden worden.
138Durch die technische Überwachung der Herstellungsanlage seien für den Zeitraum 04.10. bis 03.11.2023 insgesamt 16 Umlagerungen von insgesamt 37.200.000 Stück Zigaretten in die Zwischenlagerstätten DX.-straße 00 in JD. und FA.-straße 0 in LW. durch den Angeklagten B. mit dem IVECO 00-000000 dokumentiert worden.
139In den beiden Zwischenlagerstätten seien am 06.11.2023 insgesamt 20.548.600 Stück unversteuerter Zigaretten sichergestellt worden.
140Zu Gunsten des Angeklagten geht die Kammer wie die Anklage davon aus, dass es sich hierbei um eine Teilmenge der dokumentierten 16 Umlagerungen handelt. Die überschüssige Menge von 16.651.400 Stück unversteuerter Zigaretten muss vor den Durchsuchungsmaßnahmen ausgeliefert worden sein.
141c.
142Der Zeuge BT. hat auch bekundet, dass der Angeklagte P. am 09.09.2023 vor der luxemburgischen Grenze durch die Bundespolizei kontrolliert wurde und dabei 100 Mastercases mit insgesamt 5.000 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke Marlboro aufgefunden und sichergestellt wurden.
143d.
144Der Zeuge hat in seiner Aussage auch die jeweiligen Kleinverkaufspreise dargelegt. Jene stimmen mit den gerichtsbekannten Informationen überein. Eine einfache Internetrecherche bestätigt, dass eine Zigarettenpackung mit 20 Zigaretten in der Regel zwischen 7,60 € und 8,20 € (Marlboro) sowie 8,40 € (Prince) kostet. Somit sind die von dem Zeugen dargelegten Kleinverkaufspreise 0,38 € - 0,42 € pro Stück nicht zu beanstanden.
145Zugunsten der Angeklagten ist die Kammer bei der Marke Winston sowie den unbekannten Marken von dem untersten Kleinverkaufspreis von 0,38 € pro Stück ausgegangen.
146Nach alledem hatte die Kammer keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Geständnisse der Angeklagten.
147VI.
148Rechtliche Würdigung
1491. Tabaksteuer
150Bei der Tabaksteuer handelt es sich um eine Verbrauchssteuer. Die Steuerschuld entsteht mit Herstellung der jeweiligen unversteuerten Zigaretten, denn die Tabaksteuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr, § 15 Abs. 1 TabStG. Und Zigaretten werden bei Herstellung ohne Erlaubnis eben durch die Herstellung in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, § 15 Abs. 2 Nr. 2 TabStG.
151Die auf den Kleinverkaufsverpackungen anzubringenden, dadurch gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 TabStG entwerteten Steuerzeichen müssen verwendet sein, wenn die Steuerschuld entsteht (§ 17 Abs. 1 S. 3 TabStG). Zigaretten ohne Steuerzeichen sind grundsätzlich nicht verkehrsfähig. Ohne Erlaubnis gem. § 6 TabStG besteht ein Herstellungsverbot. Die Begleichung der Tabaksteuerschuld soll bereits vor deren Entstehung gewährleistet sein.
152Auf die nachgelagerte - nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO strafbewehrte - Pflicht, unverzüglich eine Tabaksteuererklärung abzugeben (§ 17 Abs. 3 S. 1 TabStG), um nachträglich die Tabaksteuer festzusetzen, kommt es damit nicht mehr an (BGH, Urteil vom 28.07.2022, 1 StR 470/21).
1532. Anzahl der Taten
154Angesichts der Ausgestaltung der Tabaksteuer als Verbrauchssteuer, welche bei Herstellung ohne Erlaubnis mit der Herstellung entsteht, stellte sich die Frage, wie viele Taten vorliegen.
155Denn im Rahmen der Ermittlungen waren nur einzelne Abtransporte, nicht einzelne Herstellungsakte observiert worden.
156Die Kammer geht davon aus, dass jeder Abtransport der hergestellten Zigaretten eine Tat i.S.d. § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO bildet.
157Hierfür spricht, dass die Zigaretten hergestellt wurden, um diese gewinnbringend weiterzuverkaufen. Es ist lebensnah, dass eine bestimmte Anzahl Zigaretten auf Grundlage eines bereits vereinbarten oder wenigstens in Aussicht stehenden Verkaufsgeschäftes hergestellt wurde, um eben diese Anzahl Zigaretten gesammelt abzutransportieren und als Ganzes gewinnbringend zu verkaufen. Es ist daher folgerichtig, die im Hinblick auf einen Abtransport und ein Verkaufsgeschäft hergestellten Zigaretten als einen Herstellungsakt zusammenzufassen, der eine Steuerschuld nach § 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 TabStG entstehen lässt.
158Auf dieser Grundlage wurden die Taten Nr. 1 – 24 gebildet.
159Hinsichtlich der Tat Nr. 25 hat die Kammer verschiedene Abtransporte von der Herstellungsanlage zu den Zwischenlagern zusammengefasst. Da insoweit die Zigaretten nicht an Abnehmer abtransportiert, sondern zwischengelagert wurden, ist es nach den o.g. Grundsätzen sachgerecht, diese Zwischenlagerung als einen Herstellungsakt zusammenzufassen.
160Die Tat Nr. 26 umfasst die am Tag der Durchsuchung gefundenen Zigarettenmengen, die als ein Herstellungsakt zusammengefasst wurden.
1613. Der Angeklagte B.
162Der Angeklagte B. hat sich durch die pflichtwidrige Unterlassung der Verwendung von Steuerzeichen wegen Steuerhinterziehung in 26 Fällen gem. § 370 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 AO, § 15 Abs. 1, 2 Nr. 2, 6 S. 1 Nr. 2 TabStG, § 53 StGB strafbar gemacht.
1634. Der Angeklagte P.
164Der Angeklagte P. hat sich wegen Steuerhehlerei in 8 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch verblieb, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. § 374 Abs. 1, 2 Alt. 1, 3, AO, § 21 StVG, §§ 22, 23, 52, 53 StGB strafbar gemacht.
165Absatzhilfe ist das weisungsgebundene unselbständige Unterstützen des Vortäters bei dessen Bemühungen um eine wirtschaftliche Verwertung. Durch den Transport der unversteuerten Zigaretten an die Abnehmer in Frankreich unterstützte er die Täter der Steuerhinterziehung bei der wirtschaftlichen Verwertung der unversteuerten Zigaretten.
166Insoweit liegt bei den Taten 1.-7. jeweils eine vollendete Steuerhehlerei vor, da der Absatzerfolg, nämlich die Lieferung an die Abnehmer in Frankreich, eingetreten ist. Bei der Tat Nr. 8 erfolgte keine Auslieferung, da die Fahrt durch die Bundespolizei gestoppt wurde. Mangels Absatzerfolges handelt es sich bei Tat Nr. 8 um eine versuchte Steuerhehlerei.
1675. Der Angeklagte Y.
168Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte Y. wegen Steuerhehlerei in 24 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch verblieb, gem. § 374 Abs. 1, 2 Alt. 1, 3 AO, §§ 22, 23, 53 StGB strafbar gemacht.
169Durch das jeweilige Aufschließen und Schließen des Lagertores und das Beladen der Transportfahrzeuge zwecks Auslieferung der unversteuerten Zigaretten zum gewinnbringenden Weiterverkauf sowie die Dokumentation und Weiterleitung der Informationen über Lagermengen unterstützte auch er weisungsgebunden und unselbständig – wissentlich - die Bemühungen der Steuerhinterzieher um eine wirtschaftliche Verwertung.
170Bei der Tat Nr. 8 erfolgte keine Auslieferung, da die Fahrt durch die Bundespolizei gestoppt wurde. Daher handelt es sich bei dieser Tat mangels Absatzerfolges nur um eine versuchte Steuerhehlerei.
171VII.
172Strafzumessung
1731. Angeklagter B.
174Steuerhinterziehung wird grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 370 Abs. 1 AO).
175Hier beträgt der Strafrahmen für den Angeklagten B. Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren (§ 370 Abs. 3 Nr. 1 AO). Bei den Taten der Steuerhinterziehung handelt es sich aufgrund der jeweiligen Höhen der Steuerschäden um Verkürzungen großen Ausmaßes. Anhaltspunkte dafür, dass den zugunsten des Angeklagten B. sprechenden Umständen ein solches Gewicht zukäme, dass von der Verhängung einer Strafe aus den Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO trotz Erfüllung des Regelbeispiels ausnahmsweise abzusehen ist, weil die Zumessung der Strafe aus dem Strafrahmen zu einer unangemessen hohen und unerträglich harten Strafe führen würde, vermochte die Kammer nicht zu erkennen.
176Bei der Strafzumessung hat die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zugunsten des Angeklagten B. dessen vollumfängliches Geständnis, welches die Beweisaufnahme erheblich verkürzt hat, sowie dessen geäußerte Reue berücksichtigt. Zudem war der Angeklagte bei Tatbegehung unbestraft. Strafmildernd hat sich auch ausgewirkt, dass der Angeklagte B. Erstverbüßer und dadurch besonders haftempfindlich ist. Ferner wird er sich als Steuerschuldner hohen Regressforderungen des Finanzamtes ausgesetzt sehen. Schließlich hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht der Initiator der illegalen Zigarettenproduktion und der damit einhergehenden Steuerhinterziehung war, sondern auf Anweisung eines Hintermanns handelte.
177Zulasten des Angeklagten hat sich ausgewirkt, dass seine Taten einen hohen Gesamtsteuerschaden von insgesamt gut 13 Millionen Euro verursacht haben, wobei die Kammer berücksichtigt hat, dass der Angeklagte lediglich ein monatliches Entgelt erhielt und nicht in vollem Umfang an den Gewinnen der illegalen Zigarettenherstellung profitierte.
178Nach umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer – abhängig von der jeweiligen Schadenshöhe - auf folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erkannt:
179-
180
Taten 1-6 (geringere Menge): je 1 Jahr,
-
181
Taten 7-24: je 1 Jahr 2 Monate,
-
182
Tat 25: 2 Jahre,
-
183
Tat 26: 4 Jahre.
Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten Strafzumessungsgründe die Person des Täters und die einzelnen Strafen zusammenfassend gewürdigt (§ 54 Abs. 1 S. 3 StGB).
185Die Kammer hat innerhalb des Strafrahmens von 4 Jahren und 1 Monat bis 15 Jahren unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 4 Jahren auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
1864 Jahren und 6 Monaten
187als insgesamt tat- und schuldangemessen erkannt, die zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich, aber auch ausreichend ist.
1882. Angeklagter Y.
189Steuerhehlerei wird grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 374 Abs. 1 AO). Hier beträgt der Strafrahmen jedoch Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren (§ 374 Abs. 2 S. 1 AO).
190Denn der Angeklagte Y. handelte gewerbsmäßig. Er wollte sich aus der wiederholten Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verschaffen.
191Ein minder schwerer Fall gem. § 374 Abs. 2 S. 2 AO liegt in keinem der abgeurteilten Fälle vor.
192Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
193Ein solches Abweichen des Tatbildes vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle konnte die Kammer aufgrund der Schadenshöhe, des professionellen, organisiert-kriminellen Zusammenwirkens und der Vielzahl der Taten nicht feststellen.
194Tat Nr. 8 ist mangels Absatzerfolges im Versuchsstadium stecken geblieben. Aber selbst unter Berücksichtigung dieses vertypten Strafmilderungsgrundes hat die Kammer vorliegend vor dem Hintergrund der Beteiligung des Angeklagten an der Vertiefung des Steuerschadens durch Tat Nr. 8 die Voraussetzungen eines minder schweren Falles nicht als erfüllt angesehen. Allerdings hat die Kammer die Strafe aufgrund der bloßen Versuchstrafbarkeit nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Dadurch eröffnete sich ein Strafrahmen von einem Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe für Tat Nr. 8.
195Die Kammer hat bei der Strafzumessung im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu Gunsten des Angeklagten dessen vollumfängliches Geständnis, welches die Beweisaufnahme erheblich verkürzt hat, sowie dessen geäußerte Reue berücksichtigt. Auch er ist Erstverbüßer und damit besonders haftempfindlich. Des Weiteren hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte Y. ebenfalls lediglich auf Anweisung eines Hintermannes handelte und sich dadurch eher am unteren Ende der hierarchischen Struktur befand, auch wenn er als „Herr der Schlüssel“ eine nicht unerhebliche Verantwortung für die Lager in HF. und LW. trug.
196Zulasten des Angeklagten hat sich der Umstand ausgewirkt, dass er bei Tatbegehung bereits strafrechtlich - wenn auch nicht einschlägig - in Erscheinung getreten war. Des Weiteren war strafschärfend, dass seine erfolgreiche Unterstützung in Bezug auf die Weiterveräußerung der illegal produzierten Zigaretten eine Zigarettenmenge mit einem hohen Steuerschaden von insgesamt über 3,7 Millionen Euro betraf, wobei die Kammer auch bei dem Angeklagten Y. berücksichtigt hat, dass er lediglich ein monatliches – wenn auch nicht unbeachtliches - Entgelt erhielt und nicht in vollem Umfang an den Gewinnen der illegalen Zigarettenherstellung und deren Weiterverkauf profitierte.
197Nach umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten Y. sprechenden Umstände hat die Kammer – abhängig von der jeweiligen Schadenshöhe und dem Strafrahmen - auf folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erkannt:
198-
199
Taten 1-6 (hälftige Menge), 8 (Versuch): je 10 Monate,
-
200
Taten 7, 9-24: je 1 Jahr 2 Monate.
Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten Strafzumessungsgründe die Person des Täters und die einzelnen Strafen zusammenfassend gewürdigt. Hierbei war sich die Kammer bewusst, dass eine Absatzhilfehandlung, welche der Gesetzgeber im Falle der Steuerhehlerei zur Tat erhoben hat, eigentlich Beihilfecharakter hat. Allerdings leistete der Angeklagte einen nicht unwichtigen Beitrag in dem Gesamtgeschäft der illegalen Zigarettenproduktion und -veräußerung. Für den Erfolg des Geschäfts war es unerlässlich, dass der Angeklagte als Schlüsselinhaber stets zum Aufschließen bei ankommenden Fahrzeugen erschien. Ohne ihn hätte eine Verladung der Zigaretten und ein gewinnbringender Weiterverkauf nicht stattfinden können. Als Schlüsselinhaber trug er Verantwortung. Die Kammer sieht seine Taten daher nicht auf derselben Stufe wie die der Arbeiter, gegen welche nach entsprechenden Geständnissen lediglich Bewährungsstrafen verhängt wurden. Die Arbeiter lebten unter sklavenähnlichen Zuständen, eingesperrt in einem Wohntrakt mit schlechter Luft. Der Angeklagte Y. hingegen war frei und trug Verantwortung, indem er über die ihm anvertrauten Hallenschlüssel verfügte und Informationen über die jeweiligen Lagermengen in den Hallen an den Chef im Hintergrund weiterleitete, nachdem er sie eigenständig ermittelt hatte.
202Für die Gesamtstrafe ergab sich ein Strafrahmen von 1 Jahr und 3 Monaten bis 15 Jahren. Die Kammer hat innerhalb dieses Strafrahmens unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
2032 Jahren und 6 Monaten
204als insgesamt tat- und schuldangemessen erkannt, die zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich, aber auch ausreichend ist.
2053. Angeklagter P.
206Während Steuerhehlerei grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird (§ 374 Abs. 1 AO), wird vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (§ 21 Abs. 1 StVG).
207Auch für den Angeklagten P. beträgt der Strafrahmen jedoch Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren (§ 374 Abs. 2 S. 1 AO) aufgrund der gewerbsmäßigen Begehung.
208Der konkret anzuwendende Strafrahmen ist gemäß § 52 Abs. 2 StGB dem § 374 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 AO zu entnehmen.
209Auch der Angeklagte P. wurde für seine Tätigkeit entlohnt – teilweise durch Erlöschen von Gegenforderungen infolge des Diebstahls (Aufrechnung) - und handelte, um sich eine fortdauernde Einnahmequelle zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu verschaffen.
210Ein minder schwerer Fall gem. § 374 Abs. 2 S. 2 AO liegt in keinem der abgeurteilten Fälle vor.
211Ein solches Abweichen des Tatbildes vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle konnte die Kammer auch beim Angeklagten P. aus den bereits dargestellten Gründen der Schadenshöhe, des professionellen, organisiert-kriminellen Zusammenwirkens und der Vielzahl der Taten nicht feststellen.
212Tat Nr. 8 ist mangels Absatzerfolges im Versuchsstadium stecken geblieben. Aber selbst unter Berücksichtigung dieses vertypten Strafmilderungsgrundes hat die Kammer vorliegend vor dem Hintergrund der Beteiligung des Angeklagten an der Vertiefung des Steuerschadens durch Tat Nr. 8 wie bei dem Angeklagten Y. die Voraussetzungen eines minder schweren Falles nicht als erfüllt angesehen. Allerdings hat die Kammer die Strafe aufgrund der bloßen Versuchstrafbarkeit nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert, sodass sich ein Strafrahmen von einem Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe für Tat Nr. 8 ergab.
213Bei der Strafzumessung hat die Kammer im Rahmen der vornehmenden Gesamtwürdigung zugunsten des Angeklagten dessen vollumfängliches Geständnis, welches die Beweisaufnahme erheblich verkürzt hat, sowie dessen geäußerten Reue berücksichtigt.
214Zulasten des Angeklagten haben sich seine mehrfachen und einschlägigen Vorstrafen ausgewirkt. Strafschärfend war zudem der seine erfolgreiche Absatzhilfe betreffende Gesamtsteuerschaden in Höhe von 747.568,00 Euro, wobei die Kammer auch hier berücksichtigt hat, dass der Angeklagte lediglich pro Fahrt bezahlt wurde und nicht in vollem Umfang an den Gewinnen der illegalen Zigarettenherstellung und deren Weiterverkauf profitierte. Schließlich hat sich auch strafschärfend ausgewirkt, dass der Angeklagte jeweils zwei Straftatbestände erfüllt hat und zwar neben der jeweiligen Steuerhehlerei (in einem Fall als Versuch) auch den des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
215Nach umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer – differenzierend nach Schadenshöhe und Strafrahmen - auf folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erkannt:
216-
217
Taten 1-6 (hälftige Menge), 8 (Versuch): je 1 Jahre 3 Monate,
-
218
Tat 7: 1 Jahr 6 Monate.
Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten Strafzumessungsgründe – unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von 4 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts JN. – die Person des Täters und die einzelne Strafe zusammenfassend gewürdigt.
220Aus dem Strafrahmen von 1 Jahr und 7 Monaten bis 15 Jahren hat die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 1 Jahr 6 Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
2212 Jahren und 9 Monaten
222als insgesamt tat- und schuldangemessen erkannt, die zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich, aber auch ausreichend ist.
223Zudem hat die Kammer eine Sperre von 2 Jahren und 6 Monaten für die Fahrerlaubnis angeordnet. Der Kammer erschien die Dauer der Sperre für den Angeklagten P. aufgrund des wiederholten Fahrens ohne Fahrerlaubnis angemessen.
224VIII.
225Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
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Referenzen
- §§ 370 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1, 374 Abs. 1, 2 Alt. 1, 3, AO 4x (nicht zugeordnet)
- StGB § 22 Begriffsbestimmung 3x
- StGB § 23 Strafbarkeit des Versuchs 5x
- StGB § 52 Tateinheit 2x
- StGB § 53 Tatmehrheit 4x
- StGB § 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis 1x
- StGB § 154 Meineid 1x
- §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2 StGB 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe 2x
- StVG § 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis 3x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- § 15 Abs. 1, 2 Nr. 2, 6 S. 1 Nr. 2 TabStG 2x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 TabStG 1x (nicht zugeordnet)
- § 15 Abs. 1 TabStG 1x (nicht zugeordnet)
- § 15 Abs. 2 Nr. 2 TabStG 1x (nicht zugeordnet)
- § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO 1x (nicht zugeordnet)
- § 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 TabStG 1x (nicht zugeordnet)
- § 370 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 AO 1x (nicht zugeordnet)
- § 374 Abs. 1, 2 Alt. 1, 3, AO 1x (nicht zugeordnet)
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- § 370 Abs. 1 AO 2x (nicht zugeordnet)
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- StGB § 54 Bildung der Gesamtstrafe 1x
- § 374 Abs. 1 AO 2x (nicht zugeordnet)
- § 374 Abs. 2 S. 1 AO 2x (nicht zugeordnet)
- § 374 Abs. 2 S. 2 AO 2x (nicht zugeordnet)
- § 374 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 AO 1x (nicht zugeordnet)
- 44 Js 32471/23 1x (nicht zugeordnet)
- 00 Gs 0000/00 1x (nicht zugeordnet)
- 00 Js 00000/00 1x (nicht zugeordnet)
- 00 Euro bis 1.00 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 470/21 1x (nicht zugeordnet)