Urteil vom Landgericht Bonn - 5 S 96/08

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.02.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Euskirchen - 13 C 189/07 - abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger - über die im Zwischenvergleich vom 02.07.2008 titulierte Zahlungsverpflichtung hinaus - weitere 387,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2006 aus 338,85 € seit dem 22.12.2006 sowie aus 48,73 € seit dem 12.04.2007 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 80 % mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Zitiert von

Urteil vom Amtsgericht Bonn - 101 C 26/09
16. Dezember 2009
101 C 26/09 16. Dezember 2009
Urteil vom Amtsgericht Hannover - 414 C 3239/09
30. Juli 2009
414 C 3239/09 30. Juli 2009
Urteil vom Landgericht Aachen - 6 S 12/09
22. Mai 2009
6 S 12/09 22. Mai 2009

Referenzen