Beschluss vom Landgericht Bonn - 6 T 63/09
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die E AG erwirkte am 16.09.1996 gegen den Beschwerdegegner einen Vollstreckungsbescheid über 989,04 DM nebst Nebenforderungen, der dem Beschwerdegegner am 18.09.1996 zugestellt wurde. Die Hauptforderung wurde bezeichnet mit "Überziehung des Bankkontos gem. Mahnung … vom 29.11.90". Der Beschwerdegegner legte keinen Einspruch ein.
4Mit notariell beglaubigter Abtretungsurkunde vom 25.07.2000 trat die E AG die Forderung an eine Stiftung O in ##### T ab. Dieser wurde am 24.09.2001 eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids als Rechtsnachfolgerin der E AG erteilt. Im Zusammenhang mit dieser Abtretung trat die E AG ca. 180.000 titulierte Forderungen an die Stiftung O ab und erwirkte entsprechende Rechtsnachfolgeklauseln.
5Mit notariell beglaubigter Abtretungsurkunde vom 16.01.2003 nebst notariell beglaubigter Genehmigungserklärung vom 29.04.2003 trat die Stiftung O sodann die streitgegenständliche Forderung an die Beschwerdeführerin ab; dieser wurde am 07.05.2004 eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt. Entsprechende Abtretungen der titulierten Forderungen von der Stiftung O an die Beschwerdeführerin fanden in fast 100.000 Fällen statt.
6In dem Bundesanzeiger vom ##.##.200#, Nummer ##, Seite #### (Bl. 26 d.A.) veröffentlichte die Beschwerdeführerin folgenden Text:
7Die E AG
8tritt hiermit die nachbezeichneten Rechte ab an die
9B GmbH & Co. KG
10Diese Zession betrifft alle Forderungen – einschließlich Mahnkosten, Zinsen sowie Kosten der Rechtsverfolgung – die ab 01. Januar 1991 durch die Partnerschaftsgesellschaft Rechtsanwälte N & Partner oder ihre Rechtsvorgängerinnen, Frau Rechtsanwältin N-C, beziehungsweise die Partnerschaftsgesellschaft Rechtsanwälte U N & Partner
11unter den Aktennummern
12#### ## ######## bis
13#### ## ########
14im Namen der E AG oder ihrer Rechtsvorgängerinnen, F, G, geltend gemacht wurden.
15Die B GmbH & Co. KG nimmt die Abtretung an.
16H, den 16. Januar 2003
17Für die E AG:
18#. P #. I
19Für die B GmbH & Co. KG
20ppa. V
21Unter dem 22.08.2008 hat die Beschwerdeführerin die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel mit folgendem Inhalt (in der Fassung des Schriftsatzes vom 20.02.2009, Bl. 209 d.A.) beantragt:
22"Sämtliche vorstehende Rechtsnachfolgeklauseln auf Antragstellerseite, mit Ausnahme der Klausel zugunsten der E AG, werden aufgehoben.
23Vorstehende Ausfertigung wird der B GmbH & Co. KG, vertr. d.d. persönlich haftende Gesellschafterin, diese vertreten durch den Geschäftsführer, D, ##### T, als Rechtsnachfolgerin der Stiftung O, diese Rechtsnachfolgerin der E AG zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.
24Die Rechtsnachfolge ist offenkundig durch Veröffentlichung der notariell beglaubigten Abtretungsurkunde des Notars Q in H vom 09.03.2001, Ur.Nr. ###/####, der notariell beglaubigten Abtretungsurkunde des Notars J Q in H vom 16.01.2003, UR.Nr. ##/#### sowie der notariell beglaubigten Genehmigungserklärung des Notars L in M vom 29.04.2003, UR.Nr. ##/#### im Bundesanzeiger. Die in der notariell beglaubigten Abtretungsurkunde UR-Nr. ##/#### des Notars Q in H genannten Aktennummern der Rechtsanwälte N & Partner werden gemäß öffentlich beglaubigter Erklärung zur UR-Nr. ##/#### des Notars L in M vom 29.04.2003 wie folgt zugeordnet:
25Die Aktennummer ############## entspricht der gerichtlichen Geschäftsnummer ## – ####### – # – #.
26Der Inhalt der öffentlich beglaubigten Erklärung zur UR-Nr. ##/#### des Notars L in M vom 29.04.2003 ist vollständig in die Klausel aufgenommen.
27Euskirchen, den
28Amtsgericht Rechtspfleger/in"
29Die Beschwerdeführerin trägt vor, die bereits erteilte Rechtsnachfolge genüge nicht dem vom Gesetz verfolgten Zweck, die Anspruchsinhaberin im Rechtsverkehr zu legitimieren und mit ihr den erforderlichen Nachweis der Berechtigung zu führen. Der Anspruch auf Erteilung der Klausel gemäß § 727 ZPO sei daher noch nicht erfüllt worden und bestehe fort. Der Titel sei praktisch wertlos, weil die Beschwerdeführerin aus ihm nur vollstrecken könne, wenn sie das Original der notariell beglaubigten Abtretungsurkunde mit der Klausel dem Schuldner zugestellt habe und die Zustellung auf dem Original vermerkt worden sei. Sodann müsse die Urkunde bei jeder Vollstreckungsmaßnahme im Original beigefügt werden. Dies sei aber schlicht unmöglich, denn sämtliche Abtretungen seien in einer einzigen Urkunde erfolgt. Die Urkunde müsse daher ständig zwischen den Verfahren kursieren. Während ein Antrag ausgeführt werde, seien alle anderen Verfahren blockiert. Dies sei erst erkennbar geworden, als die Beschwerdeführerin bei ihren Vollstreckungsversuchen beglaubigte Abschriften des Originals habe verwenden wollen und dies abgelehnt worden sei. Wenn sie aber nur das Original selbst verwenden dürfe, werde allein die Zustellung der Klausel – unterstellt, dass ein Zustellungsvorgang durchschnittlich eine Woche benötigt – 1.622 Jahre beanspruchen, da sie noch etwa 84.349 Titel besitze, die mit dieser Urkunde abgetreten worden seien. Nach Vermerk aller erfolgreichen Zustellungen würden die Dokumente eine Stärke von etwa neun Metern erreichen. Hinzu kämen dann die weiteren Vollstreckungsmaßnahmen, z.B. die Ausbringung von Pfändungen, Abnahme von eidesstattlichen Versicherungen etc.
30Vor diesem Hintergrund begehrt die Beschwerdeführerin die Erteilung der Rechtsnachfolge mit dem genannten Inhalt. Deren Erteilung an sie als Rechtsnachfolgerin – unter Aufhebung der bisherigen Rechtsnachfolgeklauseln – sei zulässig, da die Abtretung offenkundig sei. Dies ergebe sich aus der Veröffentlichung der Abtretung im Bundesanzeiger. Ergänzend verweist die Beschwerdeführerin auf zahlreiche gerichtliche Entscheidungen, die in ihrem Sinne ergangen sind.
31Das Amtsgericht – Rechtspfleger – hat den Antrag mit Beschluss vom 05.02.2009 zurückgewiesen. Die Klausel könne schon deshalb nicht erteilt werden, weil keine neue Rechtsnachfolge vorliege. Eine Klausel zugunsten der Beschwerdeführerin sei bereits am 07.05.2004 antragsgemäß erteilt worden. Deren Aufhebung und Neufassung sei nur in einem Rechtsmittelverfahren möglich, das aber nicht in Betracht komme, da die Klausel ja seinerzeit antragsgemäß erteilt worden sei. Auch eine Berichtigung nach § 319 ZPO sei nicht möglich, da die Klausel nicht offenbar unrichtig sei. Eine neue Klausel könne nur erteilt werden, wenn die erste Klausel ungültig gemacht werde; dies habe die Beschwerdeführerin aber nicht beantragt. Unabhängig hiervon sei die Rechtsnachfolge auch nicht offenkundig, da sie der Allgemeinheit am Gerichtsort nicht bekannt sei; die Veröffentlichung im Bundesanzeiger werde nicht allgemein zur Kenntnis genommen und sei nahezu nicht zugänglich. Im Übrigen könne die Veröffentlichung im Bundesanzeiger auch deshalb keine Offenkundigkeit herbeiführen, weil ansonsten jede Rechtsnachfolge auf diesem Wege Offenkundigkeit erlangen könnte; dies würde dem Sinn und Zweck des § 750 Abs. 2 ZPO (Zustellung der Urkunde an den Schuldner vor Beginn der Zwangsvollstreckung) zuwiderlaufen. Die Vorschrift würde in der Praxis bedeutungslos. Der Schuldner hätte – so das Amtsgericht weiter – keine Möglichkeit mehr, mit Aushändigung der Vollstreckungsunterlagen die Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung nachzuprüfen. Außerdem erfolge seitens der Redaktion des Bundesanzeigers keine inhaltliche und rechtliche Überprüfung des zu veröffentlichenden Textes. Schließlich sei die Veröffentlichung im Bundesanzeiger erst nach der Erteilung der Klausel erfolgt, sodass zum Zeitpunkt der Klauselerteilung noch keine Offenkundigkeit habe vorliegen können.
32Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 20.02.2009, mit der sie unter Vertiefung ihrer Rechtsauffassung ihren Antrag auf Erteilung der streitgegenständlichen Rechtsnachfolgeklausel weiterverfolgt. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landgericht vorgelegt.
33Der Beschwerdegegner ist ausweislich der Mitteilung des Bezirksamts Mitte von K vom 23.07.2009 (Bl. 233 d.A.) am 22.05.2008 verstorben.
34II.
35Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft, form- und fristgerecht eingelegt worden. Das Verfahren ist auch nicht aufgrund des Todes des Beschwerdegegners unterbrochen. Unabhängig davon, dass der Beschwerdegegner schon vor Beginn des Verfahrens verstorben ist, gilt § 239 ZPO nicht im Bereich des Zwangsvollstreckungsverfahrens (Musielak/Stadler, ZPO, 7. Auflage 2009, § 239 ZPO Rn. 1 m.w.N.). Vielmehr sind insoweit die zwangsvollstreckungsrechtlichen Vorschriften, die eine Unterbrechung o.ä. in diesem Fall nicht vorsehen, abschließend. Der Beschwerdeführerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse an der Erteilung einer auf sie lautenden Vollstreckungsklausel, denn sie könnte ggf. den Titel zu einem späteren Zeitpunkt nach den §§ 727 Abs. 1, 325 ZPO auf die Erben umschreiben lassen.
36Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet, denn die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Vollstreckungsklausel.
37Allerdings stünde der Umstand, dass der Beschwerdeführerin bereits aufgrund der notariell beglaubigten Abtretungserklärung eine Klausel erteilt worden ist, der hier begehrten erneuten Erteilung einer Klausel nicht von vornherein entgegen, denn die Beschwerdeführerin könnte – wie schon in dem Verfahren vor der Kammer zum Az. 6 T 370/06 praktiziert, vgl. den Beschluss vom 30.03.2007 (Bl. 156 d.A.) – den mit der bisherigen Klausel versehenen Titel an das Gericht zurückgeben und ungültig machen lassen; sodann könnte ggf. eine neue Klausel erteilt werden.
38Die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Vollstreckungsklausel liegen indes nicht vor, denn die Rechtsnachfolge der Beschwerdeführerin ist nicht offenkundig. Offenkundig ist eine Tatsache nach den §§ 727, 291 ZPO, wenn sie zumindest am Gerichtsort der Allgemeinheit bekannt oder ohne besondere Fachkunde – auch durch Information aus allgemein zugänglichen, zuverlässigen Quellen – wahrnehmbar ist (vgl. Zöller/Greger, § 290 ZPO Rn. 1). Vor diesem Hintergrund ist der Ansatz der Beschwerdeführerin allerdings überlegenswert, denn der Bundesanzeiger könnte als allgemein zugängliche, zuverlässige Quelle angesehen werden. Bei näherer Betrachtung überzeugt dies gleichwohl nicht. Die Kammer nimmt zunächst Bezug auf die folgenden Ausführungen in ihrem Beschluss vom 17.07.2006 – 6 T 106/06 –, die nach wie vor Gültigkeit besitzen:
39"Die Rechtsnachfolge ist nicht durch Veröffentlichung der notariell beglaubigten Urkunden über die Abtretung im Bundesanzeiger offenkundig. Der Bundesanzeiger mag zwar von vielen gelesen werden, die beruflich damit zu tun oder sonst ein spezielles Interesse daran haben. Die Annahme, der Allgemeinheit sei auch nur die Existenz des Bundesanzeigers weit verbreitet bekannt und sein Inhalt werde zur Kenntnis genommen, erscheint jedoch lebensfremd. Selbst bei einem beruflich mit dem Bundesanzeiger Befassten kann regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, er lese dessen Inhalt im Hinblick darauf, es könnte irgend etwas darin stehen, das ihn persönlich betrifft. Soweit gleichwohl an die Veröffentlichung im Bundesanzeiger bestimmte Rechtsfolgen geknüpft werden, obwohl nicht davon ausgegangen werden kann, es bestehe auch nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit, der Betroffene werde davon Kenntnis erlangen, muss das auf die Fälle beschränkt werden, in denen diese Rechtsfolgen vom Gesetz ausdrücklich bestimmt werden. Eine derartige gesetzliche Regelung, wonach bei Veröffentlichung einer Massenabtretung von Privat an Privat im Bundesanzeiger von Offenkundigkeit der Abtretung auszugehen sei, gibt es soweit ersichtlich indessen nicht."
40Hinzu kommt Folgendes: Die Vorschrift des § 727 Abs. 1 ZPO, wonach die Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden muss, dient sowohl dem Schutz des bisherigen Gläubigers, dem der Titel nur bei Nachweis der Rechtsnachfolge entzogen werden kann, als auch dem Schutz des Schuldners, der nicht ohne weiteres von einem Dritten mit der Vollstreckung aus dem Titel überzogen werden soll. Insgesamt stellt das Gesetz – wie stets im Vollstreckungsrecht – hohe Anforderungen an die Voraussetzungen, unter denen ein Gläubiger eine Vollstreckungsmaßnahme ergreifen kann. In diesem Kontext ist der Begriff der Offenkundigkeit zu sehen. Die Rechtsnachfolge kann daher nur offenkundig sein – sodass keine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde vorgelegt werden muss –, wenn sie für die Allgemeinheit in einem derartigen Maße bekannt bzw. ohne weiteres in Erfahrung zu bringen ist, dass die Rechtsnachfolge in einer mit der Vorlage der formgerechten Abtretungsurkunde vergleichbaren Art auf der Hand liegt. Dies ist aber bei einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger ersichtlich nicht der Fall. Letztlich wird dies schon aus dem Antrag der Beschwerdeführerin selbst erkennbar, denn sie verlangt keineswegs nur, die "Offenkundigkeit" als Beleg für die Rechtsnachfolge in der Klausel zu erwähnen, sondern sie will zusätzlich den Umstand der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in die Klausel aufnehmen lassen. Würde dieser Zusatz aber weggelassen (was möglich sein müsste, wenn die Abtretung tatsächlich für jedermann offenkundig ist), so wäre die Klausel unverständlich. Denn bei der Abtretung einer Forderung von Privat zu Privat ist es der Allgemeinheit eben nicht unmittelbar klar, dass sich diese Information im Bundesanzeiger finden wird.
41Darüber hinaus würde das Herbeiführen der Offenkundigkeit durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger – wie das Amtsgericht zutreffend ausführt – das differenzierte System der vollstreckungsrechtlichen Regelungen umgehen und letztlich gegenstandslos machen. Es würde sich dann auch die Frage stellen, weshalb nicht etwa auch die Veröffentlichung in einer überregionalen Tageszeitung oder im Internet – das ja allgemein zugänglich ist – ausreichen könnte. Der Umstand, dass der Bundesanzeiger als besonders "seriös" anzusehen ist, hätte insoweit keine Bedeutung, denn die Redaktion prüft die Mitteilung nicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit. Schließlich wäre die Rechtssicherheit völlig ausgehebelt, weil jedermann durch Schaltung einer entsprechenden Anzeige im Bundesanzeiger – dessen Redaktion die Vorlage der Abtretungsurkunde ihrerseits nicht verlangt – eine Umschreibung der Vollstreckungsklausel erreichen könnte, und zwar nicht nur in Fällen betrügerischer Absicht, sondern auch dann, wenn die Abtretung nicht in einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde niedergelegt ist. Denn die Offenkundigkeit in § 727 Abs. 1 ZPO ist zu der Vorlage einer solchen Urkunde eine alternative und nicht etwa eine kumulative Voraussetzung. Es würde also nach der Argumentation der Beschwerdeführerin auch genügen, wenn etwa die Forderung mündlich abgetreten und dieser Umstand im Bundesanzeiger (oder im Internet etc.) veröffentlicht würde. Das dies nicht sein kann, liegt auf der Hand.
42Soweit die Beschwerdeführerin meint, dass ihr die Vollstreckung praktisch unmöglich sei, weil – wie sie anschaulich darstellt – angesichts der enormen Zahl der in der Urkunde abgetretenen Forderungen die Vorlage des Originals bei sämtlichen Vollstreckungsmaßnahmen schlechthin unmöglich ist, zwingt dies nicht zu einer Auslegung des § 727 ZPO in ihrem Sinne. Letztlich hat sie sich selbst in diese Lage gebracht, weil sie sich dazu entschieden hat, die Abtretung lediglich in einer notariell beglaubigten Urkunde vorzunehmen. Es spräche nichts dagegen, eine öffentliche Urkunde über die Abtretung zu errichten und sodann für die einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen Ausfertigungen dieser Urkunde zu verwenden. Eine "Abkürzung" dieses Verfahrens durch den von ihr gewählten Weg kommt hingegen nicht in Betracht. Hieran ändert es auch nichts, dass zahlreiche andere Gerichte offenbar die Veröffentlichung im Bundesanzeiger für die Annahme der Offenkundigkeit haben ausreichen lassen. Dies zeigt lediglich, dass die Frage umstritten ist und höchstrichterlich geklärt werden muss.
43Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.07.2005 – VII ZB 16/05 – steht nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hielt zwar in jenem Beschluss ohne weitere Begründung – und ohne dass dies entscheidungserheblich war – fest, dass es aufgrund der Veröffentlichung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses im Bundesanzeiger offenkundig sei, dass der dortige Antragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt worden sei. Dies ist jedoch mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 InsO ist der Eröffnungsbeschluss öffentlich bekanntzumachen; die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 InsO durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Das Insolvenzgericht kann nach § 9 Abs. 2 InsO weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist (in der für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs relevanten, bis zum 15.11.2006 geltenden Fassung des § 9 Abs. 2 InsO lautete der Passus: "Das Insolvenzgericht kann weitere und wiederholte Veröffentlichungen veranlassen"). Dem Bundesgerichtshof dürfte vor diesem Hintergrund zuzugeben sein, dass es systemwidrig wäre, wenn eine Tatsache einerseits von Gesetzes wegen veröffentlichungspflichtig ist, andererseits aber die Veröffentlichung in einem für amtliche Veröffentlichungen vorgesehenen Organ nicht als ausreichend angesehen wird, um Offenkundigkeit herzustellen. Anders ist dies jedoch, wenn eine Forderung von Privat an Privat abgetreten wird. Dieser Vorgang wird nicht dadurch für jedermann offenkundig, dass er im Bundesanzeiger erscheint.
44Auf die weitere Überlegung des Bundesgerichtshofs in der vorgenannten Entscheidung, dass die Bekanntmachung im Bundesanzeiger deshalb nicht ausreiche, weil aufgrund der Veröffentlichung nicht feststeht, dass der Insolvenzverwalter noch im Amt ist, dass also – allgemeiner formuliert – der Rechtsnachfolger weiterhin Inhaber der Forderung ist, kommt es daher nicht an, da bereits die Rechtsnachfolge als solches nicht gemäß § 727 ZPO nachgewiesen ist.
45Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst.
46Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und zudem eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Die Frage, ob die Mitteilung einer Abtretung im Bundesanzeiger zur Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge im Sinne des § 727 Abs. 1 ZPO führt, ist umstritten, etwa mit Blick auf die abweichenden Entscheidungen OLG Hamm, Beschluss vom 23.07.2007 – 31 W 10/07 – (Bl. 27 d.A.) sowie Beschluss vom 29.10.2007 – 31 W 45/07 – (Bl. 31 d.A.), ferner OLG Köln, Beschluss vom 05.01.2009 – 15 W 80/08 – (Bl. 145 d.A.), und bisher höchstrichterlich nicht geklärt.
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