Urteil vom Landgericht Bonn - 5 S 91/10

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. März 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Euskirchen (Az. 17 C 850/09) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4.

Die Revision wird zugelassen.


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