Urteil vom Landgericht Bonn - 5 S 205/11

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten zu 1.) gegen das Urteil des Amtsgerichts Rheinbach vom 22.07.2011 – 5 C 211/10 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten jeweils zur Hälfte, die im Berufungsrechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte zu 1. zu 70% und der Beklagte zu 2. zu 30%, im Übrigen findet eine Kostenerstattung im Berufungsverfahren nicht statt.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Beklagte zu 2. ist des Rechtsmittels der Berufung verlustig, nachdem er die Berufung zurückgenommen hat.


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