Beschluss vom Landgericht Bonn - 6 T 94/14

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 12.02.2014 – 23 K 89/12 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen hinsichtlich folgender Fragen:

1.

Hat im Rahmen der Niedrigstgebotlösung gemäß § 182 Abs. 1 ZVG immer nur (isoliert) der Wert der Rechte in das geringste Gebot einzufließen, die auf dem am niedrigsten belasteten Anteil eines Antragstellers lasten oder hat alternativ der Wert der Rechte, die Anteile von allen Antragstellern in gleicher Höhe belasten, insgesamt in das geringste Gebot einzufließen (mit der weiteren Folge, dass diese Rechte dann auch alle bestehen bleiben müssen) und hat dann nur die darüber hinausgehende, höhere Belastung des Anteils eines oder mehrerer Antragsteller nicht in das geringste Gebot einzufließen?

2.

Ist der Miteigentümer und Antragsteller im Teilungsversteigerungsverfahren, dessen Anteilsbelastung (jedenfalls teilweise) nicht bei der Feststellung des geringsten Gebots gemäß § 182 Abs. 1 ZVG berücksichtigt wurde, beschwerdebefugt gegen den Zuschlagsbeschluss gemäß § 100 Abs. 2 ZVG, soweit die nicht berücksichtigte Anteilsbelastung nach den Versteigerungsbedingungen als stehen bleibendes Recht, die das geringste Gebot gemäß § 182 Abs. 1 ZVG hätte erhöhen müssen, hätte behandelt werden müssen, was aber tatsächlich nach dem Inhalt des Zuschlagsbeschlusses nicht geschehen ist (oder ist insoweit allenfalls der Inhaber dieses nach dem Zuschlagsbeschluss erlöschenden Rechts beschwerdebefugt)?

4.

Rechtfertigt eine (unstreitig bestehende) Eigentümergrundschuld auf dem Anteil desjenigen Eigentümers, dessen Anteilsbelastung (jedenfalls hinsichtlich der Eigentümergrundschuld, siehe insoweit Frage 1) nach der Niedrigstgebotlösung nicht im Rahmen von § 182 Abs. 1 ZVG bei der Bestimmung des geringsten Gebots berücksichtigt wurde, die Ansetzung eines Ausgleichsbetrages gemäß § 182 Abs. 2 ZVG, welcher zur Erhöhung des geringsten Gebots führt?

4.

Ist der Miteigentümer und Antragsteller im Teilungsversteigerungsverfahren, dessen Anteilsbelastung (jedenfalls teilweise) nicht bei der Feststellung des geringsten Gebots gemäß § 182 Abs. 2 ZVG berücksichtigt wurde, beschwerdebefugt gegen den Zuschlagsbeschluss gemäß § 100 Abs. 2 ZVG, soweit seine Anteilsbelastung die höhere war und der Ausgleichsbetrag gemäß § 182 Abs. 2 ZVG nur im Hinblick auf eine Eigentümergrundschuld des betreffenden Miteigentümers, die seinen Anteil belastet, in Frage kommt?


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