Urteil vom Landgericht Bonn - 12 O 18/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist ein international agierender Automobilzulieferer, die Beklagte ein Transportunternehmen. Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Beschädigung von Transportgut in Anspruch.
3Die Klägerin erteilte der Firma V GmbH & Co. OHG (nachfolgend V genannt), ebenfalls ein Transportunternehmen, im März 2013 zwei Aufträge für den Versand von Waren nach Japan. Einzelheiten ergeben sich aus den als Anlage K 1 und K 2 zur Klageschrift in Kopie eingereichten, mit „Speditionsauftrag“ überschriebenen Vereinbarungen Bei dem Frachtgut, das nach dem „Speditionsauftrag“ der Anlage K 1 von der Firma V als „Spediteur“ zu befördern war, handelte es sich um ein „Showcar“, das nach Japan transportiert und dort auf einer Messe ausgestellt werden sollte. Lichtbilder des Showcars sind mit den Anlagen K 6 ff. zur Akte gereicht. Der weitere „Speditonsauftrag“, der sich aus der Anlage K 2 ergibt, bezog sich auf verschiedene Ausstellungsmöbel und Displays, deren Transport die Firma V als „Spediteur“ ebenfalls nach Japan zu besorgen hatte.
4Die Firma V beauftragte ihrerseits die Beklagte mit verschiedenen vertraglichen Leistungen, wobei der Inhalt dieser Vereinbarungen teilweise zwischen den Parteien streitig ist. Die Klägerin unterzeichnete durch einen Mitarbeiter eine als Anlage 1 zur Klageerwiderung vorgelegte sog. „Enthaftungserklärung“, in der es u.a. heißt, die Klägerin beauftrage die Beklagte, die im Einzelnen bezeichneten Packstücke mit einem Sprengstoffdetektor einer Luftsicherheitskontrolle nach § 9 LuftSiG zu unterziehen.
5Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Kopien der vertraglichen Vereinbarungen Bezug genommen.
6Vor dem Versand des Frachtgutes gab es einen Termin im Werk der Klägerin, an dem sowohl der Geschäftsführer der Beklagten wie auch Mitarbeiter der Firma V und einer Firma C teilnahmen. Die Firma C war verantwortlich für die Vorbereitung und den Aufbau des Messestandes in Japan.
7Das Showcar, das in mehrere Einzelteile zerlegt war, ließ die Beklagte am 06.03.2013 bei der Klägerin abholen. Es wurden 18 Packstücke übernommen, die bis zum Verfliegen der Sendung am 08.03.2013 in den Räumlichkeiten der Beklagten untergebracht wurden. Drei der Kisten wurden einer Überprüfung zugeführt, um den in § 9 LuftSiG festgelegten Sicherheitsbestimmungen zu genügen. Diese Überprüfung, sog. „Sniffen“, dient der Untersuchung der Luftfracht und kommt zum Einsatz, wenn die übliche Überprüfung, etwa durch Röntgen, nicht möglich ist. Bei dem sog. „Sniffen“ wird die Frachtsendung geöffnet und untersucht. In diesem Zusammenhang werden auch Wischproben zur Feststellung gefährlicher Substanzen entnommen. Dieser Vorgang darf nur durch vom Luftfahrtbundesamt ernannte reglementierte Beauftragte erfolgen. Die Beklagte ist als solche ernannt. Ob und ggfs. durch welche Handlung bei dem „Sniffen“ das Showcar beschädigt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Die Kisten wurden jedenfalls nach dem „Sniffen“, das ohne Beanstandungen bzgl. der Sicherheitsbestimmungen verlief, verschlossen und als Luftfracht nach Japan transportiert. Am 08.03.2013 folgte die Ablieferung an die Abfertigungsgesellschaft. Auf die Anlage K 7 zur Klageschrift wird verwiesen.
8Die Ausstellungsmöbel und Displays holte die Beklagte am 11.03.2013 auf dem Betriebsgelände der Klägerin ab. Die Gegenstände waren bei Abholung unverpackt und wurden nachfolgend durch ein von der Beklagten beauftragtes Unternehmen, die Firma T GmbH in L, in den Räumlichkeiten der Beklagten verpackt. Am 11.03.2013 wurden die Gegenstände nach Japan verflogen.
9Die Firma T GmbH berechnete für ihre Tätigkeiten mit Rechnung vom 19.03.2013, gerichtet an die Beklagte, einen Betrag von 3.940,13 Euro. Diesen Betrag stellte die Beklagte der Firma V unter dem 31.07.2015 in Rechnung. Auf die Kopien der Rechnungen (Anlagen 2 und 3 zur Klageerwiderung) wird Bezug genommen.
10Die Klägerin nahm die Firma V vor dem Landgericht Köln (AZ: 85 O 20/14) wegen behaupteter Beschädigungen an dem Transportgut auf Schadensersatz in Höhe von 16.284,41 Euro in Anspruch. Sie behauptete, der Schaden, der an dem Showcar entstanden sei, belaufe sich auf 3.646,61 Euro. An den Ausstellungsstücken sei ein Schaden in Höhe von 12.637,80 Euro verursacht worden. In dem Rechtsstreit verkündete die Klägerin der hiesigen Beklagten den Streit. Die Streitverkündungsschrift wurde unter dem 14.11.2014 zugestellt. Der Rechtsstreit wurde durch gerichtlichen Vergleich beendet, wonach die Firma V an die Klägerin 4.000,00 Euro zahlte hatte und etwaige Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Vorfall gegen die hiesige Beklagte an die Klägerin abtrat.
11Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.02.2015 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 16.284,41 Euro bis 27.02.2015 auf. Dem kam die Beklagte nicht nach. Mit E-Mail vom 06.03.2015 teilte der jetzige Prozessbevollmächtigte der Beklagten den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, für den Zeitraum bis zum 06.05.2015 verzichte die Beklagte auf die Einrede der Verjährung. Dieser Verzicht betreffe Schadensersatzforderungen, die der V gegenüber der Beklagten vor der Abtretung zustanden und stehe unter der Bedingung, dass Verjährung dieser Ansprüche zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung noch nicht eingetreten sei.
12Die Klägerin nimmt die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit mit am 09.06.2015 zugestellter Klage auf Ersatz behaupteter Schäden in Höhe von insgesamt 14.577,61 Euro abzüglich der nach dem Vergleich vor dem Landgericht Köln von der Firma V gezahlten 4.000,00 Euro in Anspruch.
13Zu den Schäden an dem sog. Showcar hat sie zunächst behauptet, die Beklagte habe das Showcar am 07.03.2013 unverpackt auf ihrem Betriebsgelände abgeholt und sodann zu dem von ihr beauftragten Verpacker transportiert. Bei dem Öffnen der Holzbox hätten sich Verpackungselemente gelöst, die auf das Frachtgut gefallen seien und es beschädigt hätten. Daraufhin sei die Box einfach wieder verschlossen und als Luftfracht nach Japan transportiert worden, wo die Beschädigungen festgestellt worden seien. Auf Einwand der Beklagten, das Showcar sei bereits verpackt übergeben worden, hat die Klägerin sodann behauptet, die Verpackung des Showcars bei der Klägerin sei eigens für Transporte dieses Ausstellungsstückes angefertigt worden. Die Verpackung habe aus drei stabilen Kisten bestanden mit Griffen an der zu öffnenden Seite. Die Kisten seien transporterprobt gewesen. Bei Übergabe an die Beklagte seien sowohl das Showcar als auch dessen Verpackung in einwandfreiem Zustand gewesen. Bei dem Vorgang des sogenannten „Sniffens“ seien von der Beklagten die oberen Querstreben der Kiste losgeschraubt und nicht wieder angeschraubt worden. Durch Herunterfallen dieser Querstreben sei das zuvor unbeschädigte Showcar beschädigt worden. Hierdurch sei ein Schaden in Höhe von 1.654,21 Euro wegen angefallener Reparaturkosten entstanden. Sie ist der Auffassung, die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greife bereits wegen eines Verzichts auf die Erhebung der Verjährungseinrede nicht durch. Außerdem gelte nicht die einjährige Verjährungsfrist des § 439 HGB, sondern eine dreijährige Frist. Die Pflicht zur Übernahme der Ausfuhrformalitäten und damit auch die Kontrolle gemäß § 9 LuftSiG, im Zuge derer die Beschädigungen entstanden seien, unterfielen nicht den Regelungen des Speditionsrechts.
14Die Ausstellungsmöbel und Displays, so die weiteren Behauptungen der Klägerin, seien bei Abholung am 11.03.2013 unbeschädigt gewesen. Infolge unsachgemäßer Behandlung bei der Verpackung seien sie zum Teil erheblich beschädigt worden. Insgesamt seien ihr durch die Beschädigungen dieser Transportgüter Schäden in Höhe von insgesamt 12.923,40 Euro entstanden.
15Die Verpackung sei von der Beklagten vorgenommen worden, sie sei hiermit von der Firma V beauftragt worden. Der gemeinsame Termin in ihrem Werk habe der Abstimmung bezüglich der richtigen Verpackung gedient. Bei der Verpackung habe die Beklagte elementare Sorgfaltspflichten nicht beachtet und ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt. Bewusst habe sie nicht das beachtet, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Die Klägerin ist der Auffassung, aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist für die Verpackungstätigkeiten als werkvertragliche Verpflichtungen bzw. wegen grober Fahrlässigkeit seien auch diese Ansprüche nicht verjährt.
16Die Klägerin beantragt,
17die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.577,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr seit dem 28.02.2015 sowie Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 805,20 Euro zu zahlen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagte bestreitet sowohl hinsichtlich des Showcars wie auch der Ausstellungsstücke und Displays, dass das Transportgut zunächst unbeschädigt war. Jedenfalls treffe sie an etwaigen Beschädigungen keine Verantwortung. Außerdem erhebt sie die Einrede der Verjährung.
21Hinsichtlich des Showcars bestreitet sie eigene Fehler und behauptet, die von der Klägerin hergestellte Verpackung sei für die Sicherheitskontrolle ungeeignet gewesen. Bei dem Öffnen der Kiste hätten sich zwei Deckbalken von dem Stützbrett gelöst. Sie habe die Verpackung ordnungsgemäß wieder hergestellt und die Kiste verschlossen. Von der Firma V sei nach Benachrichtigung von dem Vorfall die Weisung gekommen, alle Sendungsstücke dem Frachtführer zu übergeben. Im Übrigen, so ihre Auffassung, sei ihre Haftung bereits aufgrund der als Anlage 1 zur Klageerwiderung vorgelegten sogenannten „Enthaftungserklärung“ ausgeschlossen. Jedenfalls seien etwaige Ansprüche verjährt. Nach der einjährigen Verjährungsfrist der §§ 463, 439 Abs. 1 HGB sei Verjährung zum 08.03.2014 eingetreten. Dem stehe auch nicht das Schreiben vom 06.03.2015 entgegen, das sich nur auf zu diesem Zeitpunkt nicht verjährte Ansprüche beziehe.
22Die Beklagte bestreitet, dass die Ausstellungsmöbel und Displays bei der Verpackung beschädigt worden sind und Schäden in der geltend gemachten Höhe verursacht worden sind. Zudem habe sie ihre Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt. Dazu behauptet sie, ihr habe lediglich die vertragliche Verpflichtung oblegen, einen geeigneten Verpacker zu beauftragen. In Erfüllung dieser vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Firma V habe sie im eigenen Namen, allerdings für Rechnung der V, mit der Firma T GmbH ein renommiertes Verpackungsunternehmen beauftragt. Eine darüber hinaus gehende Pflicht habe nicht bestanden. Ziel des gemeinsamen Termins vor Abholung der Messemöbel sei im Übrigen nicht gewesen, Erkenntnisse darüber zu gewinnen, wie die Verpackung herzurichten sei. Vielmehr habe geprüft werden sollen, ob die Güter für die Luftbeförderung überhaupt geeignet seien. Auch insoweit beruft sie sich im Übrigen auf die Einrede der Verjährung. Mit Ablieferung am 11.03.2013 habe die Verjährung begonnen, so dass infolge der einjährigen Verjährungsfrist die Ansprüche am 11.03.2014 verjährt seien. Desweiteren meint sie, dass ihre Haftung jedenfalls aufgrund der zwischen der Beklagten und der V verabredeten Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen auf 2.000,00 Euro beschränkt sei.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akten Landgericht Köln, Aktenzeichen 85 O 20/14, Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung von 10.577,61 Euro weder aufgrund eigenen Rechts noch aus abgetretenem Recht nach § 398 BGB verlangen. Die geltend gemachten Forderungen sind verjährt. Dementsprechend scheidet mangels Bestehens der Hauptforderung ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ebenso aus wie ein Anspruch auf Zahlung von Rechtsverfolgungskosten.
261. Gegen die etwaigen Forderungen der Klägerin gegen die Beklagte wegen behaupteter Beschädigungen von Ausstellungsmöbeln und sog. Displays greift jedenfalls die Einrede der Verjährung durch. Die insofern geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von 12.923,40 Euro abzüglich eines von der Firma V aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vor dem Landgericht Köln gezahlten Betrages (eine Aufteilung des gezahlten und angerechneten Betrages von 4.000,00 Euro auf die Forderungen wegen der Ausstellungsmöbel und Displays einerseits und des Showcars andererseits hat die Klägerin nicht vorgenommen) sind mithin nicht durchsetzbar, § 214 BGB.
27a) Soweit die Klägerin den Anspruch auf abgetretene Ansprüche der Firma V gegen die Beklagte stützt, kommen nach §§ 425, 461 HGB, § 398 BGB lediglich Anspruchsgrundlagen aus Fracht- bzw. Speditionsrecht in Betracht. Die maßgebliche Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt gemäß §§ 463, 439 Abs. 1 Satz 1 HGB regelmäßig ein Jahr. Beginn der Verjährung war mit Ablieferung am 11.03.2013, so dass die Jahresfrist am 11.03.2014 ablief. Verjährungshemmende Maßnahmen sind bis dahin nicht eingeleitet worden: die Streitverkündungsschrift im Parallelverfahren ist am 14.11.2014, die vorliegende Klage ist am 09.06.2015 zugestellt worden. Der unter dem 06.03.2015 erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung bezieht sich nur auf die zum Zeitpunkt dieser Erklärung noch nicht verjährten Ansprüche.
28Ein vorsätzliches oder vorsatzgleiches Verhalten, das nach §§ 463, 439 Abs. 1 Satz 2 HGB eine dreijährige Verjährungsfrist auslöst, liegt nicht vor. Werkvertragliche Abreden zwischen der Firma V und der Beklagten ergeben sich nach dem Vorbringen der Parteien nicht, so dass die dreijährige Verjährungsfrist nach § 634 a Abs. 1 Nr. 3 BGB i. V. m. § 195 BGB nicht eingreift.
29Dazu im Einzelnen:
30aa) Die zwischen der Klägerin und der Firma V vereinbarten vertraglichen Leistungen folgen aus dem als Anlage K 2 zur Klageschrift vorgelegten „Speditionsauftrag“. Geschuldet war danach die Organisation der Versendung des Gutes, § 453 Abs. 1 HGB. Weitergehende eigenständige vertragliche Verpflichtungen der Firma V, etwa die Verpackung des Gutes, ergeben sich weder aus dem vorgelegten „Speditionsauftrag“ noch sind von der Klägerin Umstände dargelegt, wonach die Firma V weitere, über den Speditionsvertrag hinausgehende vertragliche Verpflichtungen übernommen hat. Insbesondere hat die Firma V nicht die Verpflichtung übernommen, das Transportgut zu verpacken.
31Der „Speditionsauftrag“ macht bereits durch die Bezeichnung des Vertrages wie auch der Vertragsparteien, hier der Firma V als Spediteurin, deutlich, dass die Parteien speditionsrechtliche Regelungen getroffen haben. Zudem ergeben sich aus dem Vertrag selbst keine Anhaltspunkte dafür, dass die Firma V über die Organisation des Transportes weitere Pflichten übernommen hat. Die Klägerin behauptet zwar, die Firma V sei von ihr auch mit der Verpackung der Ware beauftragt worden. Konkrete Anhaltspunkte für den Abschluss eines solchen Vertrages, der als Werkvertrag zu qualifizieren wäre, sind hingegen nicht dargelegt. Weder hat die Klägerin schriftliche Abreden vorgelegt, aus denen sich eine Verpflichtung der Firma V zur Verpackung ergibt noch ist eine solche entsprechende mündliche Abrede konkret behauptet worden. Als Anhaltspunkt für eine mündliche Vereinbarung führt die Klägerin das Treffen in ihrem Werk auch mit Vertretern der Firma V und der Beklagten „zur Vorbereitung des Versandes“ an. Dieses Treffen, das auch die Beklagte nicht in Abrede stellt, ist jedoch kein aussagekräftiges Indiz für das Zustandekommen eines entsprechenden, neben dem Speditionsauftrag selbständig vereinbarten Vertrages über die Verpackung der Waren durch die Firma V. Ohne weitere konkrete Vereinbarungen ist das Treffen in Erfüllung der übernommenen Aufgaben des Spediteurs zu sehen. Denn der Spediteur, der die Organisation auch der Verpackung des Transportgutes durch Abschluss entsprechender Verträge schuldet, hat sich über die Versandfähigkeit der Waren zu informieren, um seine Verpflichtungen aus dem Speditionsvertrag erfüllen zu können. So hat der Spediteur den Versender im Rahmen vorvertraglicher Schutzpflichten zu beraten und in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, wenn der gewünschte Transport möglicherweise nicht durchführbar ist (Koller, Transportrecht, 8. Auflage, 2013, § 453 Rn 42). Kommt er dieser Verpflichtung nach, indem er sich über das Transportgut informiert, so handelt er in Erfüllung dieser Verpflichtungen und übernimmt damit ohne entsprechende vertragliche Erklärungen nicht selbst die Verpackungspflicht. Vielmehr bedarf es einer besonderen vertraglichen Vereinbarung, wonach der Spediteur zur beförderungssicheren Verpackung verpflichtet ist (vgl. auch Koller, a.a.O., § 454 Rn 28 m. w.N.).
32bb) Mit welchen Leistungen die Firma V die Beklagte beauftragt hat, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht, obwohl sie als Anspruchstellerin für den Abschluss entsprechender Verträge darlegungs- und beweisbelastet ist. Soweit sie im nachgelassenen Schriftsatz vom 04.02.2016 behauptet, die Firma V habe die Beklagte mit der Verpackung unterbeauftragt, dies sei mündlich erfolgt, ist der Abschluss eines solchen Vertrages über die pauschale Behauptung hinaus nicht konkret dargestellt. Im Übrigen fehlt es an entsprechenden Beweisangeboten. Wann und zwischen wem ein solcher Vertrag über die Verpackung der Ware durch die Beklagte verabredet worden ist, ist nicht dargelegt. Soweit die Klägerin auf die als Anlage K 3 vorgelegte Erklärung der Beklagten vom 28.11.2013 verweist, folgt hieraus nicht das Zustandekommen eines entsprechenden Vertrages. Wie bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung erörtert, ist diese Erklärung im Nachhinein abgegeben worden und lässt keinen Rückschluss auf das Zustandekommen eines Vertrages über die Verpackung des Transportgutes zu, zumal dort auch dargestellt ist, dass die Beklagte eine Firma mit der Verpackung beauftragt hat, was nach § 454 Abs. 2 HGB auf die Erfüllung speditionsrechtlicher Verpflichtungen hindeutet. Für vertragliche Verpflichtungen nach dieser Vorschrift im Verhältnis zu V spricht im Übrigen, dass die Beklagte die ihr in Rechnung gestellten Leistungen der Firma T GmbH ohne Aufschläge an die Firma V weiter berechnet hat, mithin keine zusätzliche Vergütung vereinnahmt hat. Den insoweit vorgelegten Rechnungen ist die Klägerin nicht entgegen getreten. Soweit die Klägerin darauf verweist, der Termin vor Abholung der Ware habe dem Zweck gedient, die ordnungsgemäße Verpackung sicherzustellen, steht dem das Vorbringen der Beklagten gegenüber, es habe überprüft werden müssen, ob die Gegenstände überhaupt für die Luftfracht geeignet seien. Darüber hinaus folgt selbst bei Überprüfung zum Zweck der Feststellung der Verpackungsfähigkeit der Waren nicht, dass die Beklagte damit eigene Verpackungspflichten übernommen hat, weder im Verhältnis zur Klägerin, noch im Verhältnis zur Firma V. Auf die bereits dargestellten rechtlichen Verpflichtungen des Spediteurs zur Überprüfung der Versandfähigkeit des Transportgutes wird verwiesen.
33cc) Die Verjährung etwaiger Ansprüche der Firma V gegen die Beklagte richtet sich dementsprechend ausschließlich nach §§ 463, 439 Abs. 1 Satz 1 HGB. Die nach dieser Vorschrift geltende einjährige Verjährungsfrist ist verstrichen. Die Beklagte kann ihrer Inanspruchnahme nach Abtretung des Anspruchs die Einrede der Verjährung entgegen halten, §§ 398, 404 BGB. Wie bereits ausgeführt, ist eine Hemmung der Verjährung nicht eingetreten. Weder die Zustellung der Streitverkündung im Vorverfahren der Klägerin gegen die Firma V noch die Zustellung der vorliegenden Klage haben eine Hemmung nach §§ 204 Abs. 1 Nr. 5, 1 BGB bewirkt. Die Ansprüche waren mit Ablauf des 11.03.2014 verjährt, so dass die Zustellung der Streitverkündung wie auch die Zustellung der Klage nicht in unverjährter Zeit erfolgt sind. Einen allgemeinen Verzicht auf die Einrede der Verjährung hat die Klägerin nicht dargelegt. Aus dem von ihr insofern angeführten Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 06.03.2015 ergibt sich lediglich ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung für die zu diesem Zeitpunkt nicht verjährten Ansprüche. Damit sind die hier geltend gemachten Forderungen nicht erfasst.
34dd) Entgegen der Auffassung der Klägerin unterfallen die etwaigen Ansprüche der Firma V gegen die Beklagte, die sie infolge der Abtretung erlangt hat, nicht einer dreijährigen Verjährungsfrist.
35Die Voraussetzungen der dreijährigen Verjährungsfrist nach §§ 463, 439 Abs. 1 Satz 2 HGB greifen nicht ein. Soweit die Firma V die Beklagte mit der Ausführung der vertraglichen Verpflichtungen beauftragt hat, ist der Beklagten gegenüber der Firma V im Hinblick auf die behauptete fehlerhafte Verpackung weder Vorsatz noch vorsatzgleiches Verhalten anzulasten. Vertraglich geschuldet war nach § 454 Abs. 1 Nr. 2 HGB die Auswahl der ausführenden Unternehmen. Der Spediteur schuldet in diesem Zusammenhang regelmäßig die Zuverlässigkeit der von ihm ausgewählten Unternehmer (Koller, a.a.O., § 454 Rn 6). Infolge der von der Firma V mit der Beklagten getroffenen Vereinbarungen ist mangels entgegen stehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Beklagte nicht die Verpackung des Transportgutes, sondern - wie bereits dargelegt - ebenfalls die Beauftragung eines Verpackungsunternehmens schuldete. Dass die Beklagte bei der Auswahl des ausführenden Unternehmens - hier der Firma T GmbH - grob fahrlässig gegen Pflichten verstoßen hat, ist von der Klägerin nicht dargetan.
36Die dreijährige Verjährungsfrist des § 634 a Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 195 BGB gilt bereits deshalb nicht, da die Firma V über die speditionsvertraglichen Verpflichtungen hinaus keine weiteren werkvertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin übernommen hat und die Beklagte vor diesem Hintergrund auch nicht mit derartigen Leistungen unterbeauftragt hat. Wie bereits dargestellt, hat sie sich nicht zur Verpackung des Transportgutes aufgrund eines Werkvertrages mit der Klägerin verpflichtet.
37b) Die Klägerin hat ferner nicht dargelegt, dass sie mit der Beklagten eigene vertragliche Vereinbarungen über die Verpackung des Transportgutes getroffen hat. Vielmehr hat sie auf die vertraglichen Verhältnisse zwischen der Firma V und der Beklagten verwiesen.
38Da Ansprüche verjährt sind, bedarf es keiner Klärung, ob die behaupteten Beschädigungen entstanden sind, durch wen sie verursacht worden sind, wie hoch der eingetretene Schaden ist und welchen Anteil des von der Firma V gezahlten Betrages die Klägerin auf diesen Schaden anrechnet.
392. Die etwaige Forderung wegen der Beschädigung des Showcars in Höhe von 1.654,21 Euro abzüglich eines von der Klägerin nicht bezifferten Teilbetrages aus der von der Firma V aufgrund des Vergleichs im Verfahren vor dem Landgericht Köln gezahlten Summe von 4.000,00 Euro ist ebenfalls verjährt.
40a) Soweit die Klägerin zunächst Ansprüche aus abgetretenem Recht der Firma V gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Verpackung geltend gemacht hat, hat sie diesen Vortrag im weiteren Verlauf des Prozesses nicht mehr aufrecht erhalten. Zwar hat sie in der Klageschrift zunächst behauptet, die Beklagte habe im Auftrag von V das Transportgut verpackt. Auf den Einwand der Beklagten, das Gut sei bei Abholung bereits verpackt gewesen, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.01.2016 die behauptete Pflichtverletzung nunmehr darauf gestützt, dass die Beklagte das bereits bei der Klägerin verpackte Transportgut bei dem von ihr durchgeführten Vorgang des „Sniffens“ beschädigt habe. Damit hat sie ihr ursprüngliches Vorbringen zu einer angeblich fehlerhaften Verpackung ersetzt.
41b) Ansprüche wegen behaupteter Pflichtverletzungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Untersuchung der Luftfracht durch den Vorgang des sog. „Sniffens“ sind verjährt. Dabei ist nicht zu entscheiden, ob die Klägerin die Beklagte unmittelbar hiermit beauftragt hat - hierfür spricht die vorgelegte sog. „Enthaftungserklärung“ (Anlage 1 zur Klageerwiderung) - oder ob die Firma V die Beklagte beauftragt hat und die Klägerin etwaige Ansprüche im Wege der Abtretung erlangt hat - so wohl der klägerische Vortrag. Denn in beiden Fällen gilt gemäß §§ 463, 439 Abs. 1 HGB die einjährige Verjährungsfrist.
42Nach dem Vorbringen der Klägerin hat die Beklagte auch hinsichtlich des Showcars speditionsrechtliche Verpflichtungen übernommen. Die Klägerin hat insofern ebenfalls auf die Verträge mit der Firma V verwiesen, wobei sich die vertraglichen Vereinbarungen zwischen ihr und der Firma V bezüglich des Showcars aus dem als Anlage K 1 vorgelegten „Speditionsauftrag“ ergeben. Soweit die Klägerin behauptet, dass die Firma V ihrerseits die Beklagte beauftragt habe, die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, richten sich diese Verpflichtungen dementsprechend ebenfalls nach Speditionsrecht. Auf die oben stehenden Ausführungen kann verwiesen werden.
43Für die Ansprüche aus dem Speditionsvertrag gilt die einjährige Verjährungsfrist nach §§ 463, 439 Abs. 1 Satz HGB. Beginn der Verjährung war mit Ablieferung am 08.03.2013, so dass die Jahresfrist am 08.03.2014 ablief. Ob der Vorgang des „Sniffens“, bei dem die Beschädigungen verursacht worden sein sollen, unmittelbar dieser Regelung unterfällt, kann offen bleiben. Jedenfalls wären auf durch diesen Vorgang verursachte Schäden für die Verjährung die Regelungen der §§ 463, 439 Abs. 1 Satz 1 HGB entsprechend anwendbar.
44Die kurze Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB gilt für alle Ansprüche aus einer Beförderung. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist eröffnet, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Beförderung und dem in Rede stehenden Anspruch vorliegt. Ansprüche „aus einer Beförderung“ sind damit nicht nur Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag, sondern sämtliche Ansprüche, die an das tatsächliche Geschehen der Beförderung anknüpfen (vgl. BGH, VersR 2014, 355, 356 m. w. N.; Schmidt in: Großkomm. HGB, 5. Auflage, 2014, § 438 Rn 12; Koller, a.a.O., § 439 Rn 7, 8 m. w. N.). Danach unterfällt ein Schadensersatzanspruch wegen einer Beschädigung der Ware bei dem Vorgang des „Sniffens“ der speziellen fracht- bzw. speditionsrechtlichen Verjährungsregel der §§ 463, 439 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil die Untersuchung des Frachtgutes nach dem LuftSiG notwenige Voraussetzung für die hier geschuldete Organisation des Transports der Ware gewesen ist. Nicht entscheidend ist dabei, ob es sich bei der Untersuchung nach dem LuftsiG um hoheitliche Aufgaben handelt und ob dieser Vorgang auch durch andere Unternehmen hätte durchgeführt werden können. Das Vorbringen der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz bietet weder insofern noch im übrigen erheblichen und unter tauglichen Beweis gestellten Vortrag, der eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung rechtfertigt. Entscheidend ist vielmehr der unmittelbare beförderungsrechtliche Zusammenhang bei dem Transport von Luftfracht. Denn nach den Vorschriften des LuftSiG kann Luftfracht nur nach erfolgter Kontrolle befördert werden. Insofern ist es gerechtfertigt, den hinter der kurzen Verjährungsfrist stehenden Zweck, nämlich die rasche Abwicklung des Schadensfalles, auf diesen Vorgang zu übertragen.
45Ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten, das eine dreijährige Verjährungsfrist auslöst, ist von der Klägerin nicht behauptet worden. Ohnehin ist angesichts der Widersprüchlichkeiten im klägerischen Vortrag zweifelhaft, ob eine der Beklagten anzulastende Pflichtwidrigkeit hinreichend dargelegt ist. Denn selbst die Klägerin hat zunächst behauptet, die Schäden seien dadurch verursacht worden, dass sich infolge unsachgemäßer Verpackung Balken gelöst hätten und auf das Showcar gefallen seien. Inwiefern sie nachfolgend zu einer anderen Erkenntnis gelangt ist und nunmehr behauptet, die Streben seien von der Beklagten gelöst und dann nicht ordnungsgemäß festgeschraubt worden, ist offen geblieben. Jedenfalls beinhaltet dieser Vorwurf nicht die Darlegung vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens.
46Auf die weiteren streitigen Fragen der Schadenshöhe sowie der Enthaftungserklärung kommt es angesichts der fehlenden Durchsetzbarkeit etwaiger Ansprüche nicht an.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, 2 ZPO.
48Streitwert: 10.577,61 Euro
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- HGB § 425 Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 2x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- LuftSiG § 9 Sicherheitsmaßnahmen der Luftfahrtunternehmen 3x
- HGB § 461 Haftung des Spediteurs 1x
- BGB § 398 Abtretung 3x
- BGB § 214 Wirkung der Verjährung 1x
- BGB § 404 Einwendungen des Schuldners 1x
- 85 O 20/14 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung 1x
- HGB § 453 Speditionsvertrag 1x
- BGB § 634a Verjährung der Mängelansprüche 1x
- HGB § 454 Besorgung der Versendung 2x
- HGB § 439 Verjährung 11x
- HGB § 463 Verjährung 9x
- BGB § 1 Beginn der Rechtsfähigkeit 1x