Urteil vom Landgericht Bonn - 9 O 473/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreit trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über Aufklärungs- und Behandlungsfehler im Zusammenhang mit einer bei dem Kläger aufgrund eines diagnostizierten primären Hyperparathyreoidismus‘ (= Funktionsstörung der Nebenschilddrüse) erfolgten Operation, die der Beklagte zu 1) im Hause der Beklagten zu 2) durchführte.
3Der Kläger befand sich wegen einer Schilddrüsenüberfunktion in ärztlicher Behandlung. Im Rahmen einer radiologischen Untersuchung am 08.05.2013 im A wurde ein Nebenschilddrüsenadenom ermittelt. Der Kläger stellte sich daraufhin ambulant am 06.06.2013 im Hause der Beklagten zu 2) vor. Von seinem Hausarzt hatte er eine Überweisung hinsichtlich einer operativen Entfernung des Adenoms erhalten. Bereits im Rahmen der ambulanten Vorstellung klärte die Zeugin T den Kläger über die durchzuführende Operation auf, wobei der genaue Inhalt des Aufklärungsgesprächs zwischen den Parteien streitig ist.
4Die stationäre Aufnahme des Klägers im Hause der Beklagten zu 2) erfolgte am 09.07.2013. An diesem Abend führte der Zeuge X noch eine Untersuchung durch. Im Rahmen der Sonographie konnte das bereits ermittelte Adenom nicht lokalisiert werden.
5Am 10.07.2013 operierte der Beklagte zu 1) den Kläger. Er begann den Eingriff zunächst minimalinvasiv. Nachdem er das Adenom auf diese Weise nicht ausfindig machen konnte, erweiterte er die Hautschnitt und führte die Operation auf konservative Weise weiter. Der Beklagte zu 1) stellte zunächst einen auffälligen Knoten fest und entfernte den linken Schilddrüsenlappen. Die Schnellschnittuntersuchung ergab, dass es sich hierbei um kein Adenom handelte. Im weiteren Verlauf ermittelte er eine 2 x 1 cm großen läppchenartige Struktur, die der Beklagte zu 1) entfernte. Ob es sich hierbei um ein Adenom handelte oder der Beklagte zu 1) davon jedenfalls hat ausgehen dürfen, ist zwischen den Parteien streitig.
6Der Beklagte zu 1) ließ eine intraoperative Schnellschnittuntersuchung durchführen und bestimmte den Parathormonwert. Nach Vorliegen der Ergebnisse beendete er die OP.
7Nachdem postoperativ die Kalziumwerte des Klägers wieder anstiegen, erfolgte eine weitergehende Diagnostik, im Rahmen derer festgestellt wurde, dass der Kläger weiterhin ein Adenom an einer Nebenschilddrüse hat, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich hierbei um das bereits präoperativ lokalisierte Adenom handelt oder nicht. Der Kläger unterzog sich aufgrund des Adenoms einer weiteren Operation in dem Universitätsklinikum Halle.
8Der Kläger behauptet, dass die Operation schon nicht ohne weiterführende vorherhinge Diagnostik hätte durchgeführt werden dürfen. Im Rahmen der Sonographie sei das Adenom nicht lokalisierbar gewesen, was insoweit unstreitig ist. Aus diesem Grund, so der Kläger, hätte vor der Operation eine weitergehende Diagnostik zur Lokalisation erfolgen müssen. Dass man hiervon abgesehen habe, sei behandlungsfehlerhaft.
9Der Kläger behauptet weiter, dass auch die Operation behandlungsfehlerhaft durchgeführt worden sei. So habe der Beklagte zu 1) nicht sorgfältig gearbeitet, denn anderenfalls hätte er das Adenom finden müssen. Zudem habe er in behandlungsfehlerhafter Weise die gesunde linke Schilddrüse entfernt. Er behauptet, dass der Beklagte zu 1) die Operation ohne Auffinden des Adenoms nicht hätte beenden dürften. Auch hierin sei ein Behandlungsfehler zu sehen.
10Der Kläger behauptet zudem, dass der Beklagte zu 1) oder der Anästhesist Dr. N die Stimmbänder des Klägers im Rahmen der Operation bzw. der Intubation irreversibel geschädigt habe.
11Der Kläger ist der Ansicht, dass er über das Risiko der dauerhaften Stimmbandverletzung nicht ausreichend aufgeklärt worden sei. Hierzu behauptet er, dass die Zeugin T die Risiken in dem persönlichen Gespräch entgegen des Aufklärungsbogens bagatellisiert habe. In Kenntnis von der möglichen Schädigung der Stimmbänder hätte er die Operation jedenfalls noch nicht zu diesem Zeitpunkt durchführen lassen.
12Der Kläger behauptet, dass er durch die Operation erhebliche Halsschmerzen erlitten habe. Im Rahmen seines Schmerzensgeldanspruchs sei zudem zu berücksichtigen, dass ihm gesunde Teile seiner Schilddrüse sowie der Nebenschilddrüse entfernt worden seien, dass eine zweite Operation erforderlich geworden sei, dass seine Stimmbänder dauerhaft geschädigt seien, was zu dauerhaften Beeinträchtigungen beim Sprechen führe, sowie dass er dauerhaft Schilddrüsenmedikamente nehmen müsse.
13Des Weiteren ist der Kläger der Ansicht, dass ihm ein Verdienstausfall zustehe, der daraus resultiere, dass er früher als geplant in Rente gegangen sei. Zudem stehe ihm Schadensersatz hinsichtlich der Fahrt-, Hotel- und sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der zweiten Operation zu.
14Nachdem der Kläger seinen ursprünglichen Antrag zu 2) mit Schriftsatz vom 24.08.2016 (Bl. 138 d.A.) abgeändert hat, beantragt er nunmehr,
151. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, im Säumnisfall zumindest 40.000,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2015 zu bezahlen,
162. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 7.857,08 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2015 zu bezahlen,
173. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger weiteren aus der Operation vom 10.07.2013 zukünftig entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist,
184. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger weiteren aus der Operation vom 10.07.2013 zukünftig entstehenden immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit dieser nach der mündlichen Verhandlung entsteht,
195. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 910,23 Euro zuzüglich Zinsen von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
20Die Beklagten beantragten,
21die Klage abzuweisen.
22Sie bestreiten Aufklärungs- und Behandlungsfehler.
23Die Beklagten behaupten, dass eine weitergehende Diagnostik auch zur Lokalisierung des Adenoms nicht erforderlich gewesen sei. Vielmehr sei es üblich, die genaue Lokalisierung erst im Rahmen des operativen Eingriffs vorzunehmen.
24Die Beklagten behaupten weiter, dass die Operation nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt sei. Sie behaupten, dass der Beklagte zu 1) im Rahmen des Eingriffs das festgestellte Adenom entfernt habe. Bei dem Adenom, das nach der Operation festgestellt worden sei, habe es sich um ein anderes Adenom gehandelt. Insbesondere sei aus den Berichten ersichtlich, dass das präoperativ festgestellte Adenom an einer anderen Stelle lokalisiert worden sei, als das postoperativ festgestellte Adenom. Selbst wenn der Beklagte zu 1) nicht das präoperativ festgestellte Adenom entfernt haben sollte, wäre ihm dies aber nicht vorzuwerfen. Denn der Beklagte zu 1) habe im Rahmen der Operation aufgrund der Schnellschnittuntersuchung und der intraoperativen Hormonbestimmung davon ausgehen dürfen, dass er das Adenom entfernt habe. Eine etwaige Fehleinschätzung sei vertretbar und dem Beklagten zu 1) nicht vorwerfbar.
25Die Beklagten sind weiter der Ansicht, dass der Kläger vollumfänglich und ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei. Jedenfalls habe er sich nicht in einem erheblichen Entscheidungskonflikt befunden, was zeige, dass er in Kenntnis der Möglichkeit einer Stimmbandschädigung die zweite Operation hat durchführen lassen.
26Die Kammer hat mit Beschluss vom 23.05.2016 Beweis durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens erhoben, welches Prof. Dr. V erstattet und in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Sachverständigengutachten (Bl. 146 ff. d.A.) und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2017 (B. 228 ff d.A.).
27Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
28Entscheidungsgründe:
29Die zulässige Klage ist unbegründet.
30I.
31Die Klageänderung mit Schriftsatz vom 24.08.2016 (Bl. 138 d.A.) ist als privilegierte Klageänderung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.
32II.
33Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gegen die Beklagten nach §§ 630a, 280 Abs. 1, 253 BGB.
34Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass den Beklagten im Zusammenhang mit der Operation am 10.07.2013 Behandlungs- oder Aufklärungsfehler vorzuwerfen sind. Der Kläger ist diesbezüglich beweisfällig geblieben. Das Gericht stützt seine Überzeugung dabei im Wesentlichen auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. V in seinem schriftlichen Gutachten sowie auf seine Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung.
351.
36Zunächst liegt eine wirksame Einwilligung des Klägers in den operativen Eingriff am 10.07.2013 nach ordnungsgemäß erfolgter Aufklärung vor.
37Ein Aufklärungsgespräch des Klägers mit der Zeugin T erfolgte unstreitig am 06.06.2013. Die Zeugin T führte die Aufklärung unstreitig anhand eines vorformulierten Aufklärungsbogens (Bl. 72 - 77 d.A.) durch, den der Kläger anschließend auch unterschrieb. In dem Bogen wird als mögliches Risiko des operativen Eingriffs explizit die Schädigung der Stimmbandnerven sowie als Folge die Stimmbandlähmung aufgeführt (Bl. 73 d.A.). Die mögliche Verletzung von umliegendem Gewebe, insbesondere die des Stimmbandnervs, hat die Zeugin T auch nochmal handschriftlich auf dem Aufklärungsbogen ergänzt (Bl. 76 d.A.).
38Soweit der Kläger behauptet, die Zeugin T habe von dem Aufklärungsbogen abweichende Angaben gemacht, ist er diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastet. Denn der unterzeichnete Aufklärungsbogen hat indizielle Bedeutung für ein mündliches Aufklärungsgespräch und kann Hinweis auf dessen Inhalt sein (BGH NJW-RR 2001, 1431). Hinsichtlich seines von dem Aufklärungsbogen abweichenden Vortrages hat der Kläger keinen Beweis angeboten, sodass er diesbezüglich bereits beweisfällig geblieben ist (vgl. Bl. 84 d.A.). Im Übrigen ist die Aufklärung aber auch dann, wenn die Zeugin T den Kläger wie von ihm behauptet aufgeklärt haben sollte, jedenfalls im Zusammenhang mit dem unstreitig in Kopie überreichten Aufklärungsbogen, ausreichend. Der Kläger behauptet hierzu im Wesentlichen, dass die Zeugin T ihm erklärt habe, dass es sich bei der Operation um eine reine Routineoperation mit nur geringen Risiken handle. Sie habe weiter ausgeführt, dass aufgrund des Einsatzes eines Neuromonitorings einer Stimmlippenparese sicher vorgebeugt und Nervenschädigungen damit fast gänzlich ausgeschlossen seien. Die Zeugin T hat mithin unstreitig ausdrücklich auf die Möglichkeit der Stimmbandschädigung hingewiesen. Soweit sie dem Kläger dabei versichert haben sollte, dass dieses Risiko aber fast gänzlich ausgeschlossen sei, führt dies für sich genommen nicht zu einer fehlerhaften Aufklärung. Denn auch der Sachverständige V hat erläutert, dass die Komplikation im Rahmen von Erstoperationen nur in 2 bis 5 % der Fälle eintrete, sodass man durchaus von einem geringen Risiko sprechen könne.
39Zudem würde in dem vorliegenden Fall auch der Einwand der hypothetischen Einwilligung greifen, den die Beklagten hilfsweise im Schriftsatz vom 19.01.2017 (Bl. 184 ff. d.A.) erhoben haben. Zwar wird dieser Einwand nicht ausdrücklich erhoben, allerdings ist das Vorbringen, dass der Kläger einen plausiblen Entscheidungskonflikt nicht darlegen könne (Bl. 185 d.A.) dahingehend auszulegen, §§ 133, 157 BGB. Eine hypothetische Einwilligung ist gegeben, wenn der Kläger bei hypothetisch ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte. Dies ist grundsätzlich dann zu verneinen, wenn er sich in diesem Fall in einem ernsthaften Entscheidungskonflikt befunden hätte.
40Einen solchen Entscheidungskonflikt hat der Kläger aber schon nicht plausibel vorgetragen. Er hat hierzu ausschließlich behauptet, dass er die Operation, soweit ihm das Risiko der dauerhaften Schädigung des Stimmbandnervs ausreichend nahe gebracht worden wäre, zu diesem Zeitpunkt noch nicht hätte durchführen lassen. Die gesundheitliche Situation des Klägers sei durch das Nebenschilddrüsenadenom noch nicht so beeinträchtigt gewesen, dass er das Risiko des Verlustes des Stimmbandnervs eingegangen wäre, hätte man ihn hierüber ausreichend informiert (Bl. 7 d.A.). Diese Bekundungen sind insgesamt zu vage und erwecken den Eindruck – sofern sie nicht ausschließlich prozesstaktisch motiviert sein sollten – maßgeblich von der ex post Sicht getragen zu sein (vgl. hierzu Beschluss des OLG Köln v. 22.08.2016, 5 U 5/16). Denn der Kläger hat sich bereits im März 2014, also binnen neun Monaten, einer weiteren Operation zur Entfernung des Adenoms unterzogen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger jedenfalls Kenntnis von dem Risiko der Schädigung der Stimmbänder, was ihn jedoch nicht davon abhielt, die Operation durchführen zu lassen. Es erscheint daher nicht plausibel, dass er die erste Operation bei Kenntnis des Risikos nicht hätte durchführen lassen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Operationsindikation zwischen den Parteien unstreitig ist.
412.
42Des Weiteren konnte die Kammer nicht die Überzeugung bilden, dass das Personal der Beklagten zu 2) vor dem operativen Eingriff weitere Befunde erheben hätte müssen, um das Adenom genauer zu lokalisieren. Im Ergebnis konnte die Kammer daher Befunderhebungsfehler nicht feststellen.
43Der Sachverständige V hat hierzu bereits in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass die Diagnostik vollständig gewesen sei. Das Ergebnis der Sonographie sei kongruent gewesen und habe keine weitere Diagnostik erfordert (Bl. 155 d.A.). Zudem hat er erläutert, dass es praktisch keine Bedeutung habe, ob die von dem Adenom betroffene Nebenschilddrüse präoperativ festgestellt werden könne, da der Operateur die betroffene Seite ohnehin entlang bekannter Strukturen absuche (Bl. 154 d.A.). Seine Ausführungen hat er in der mündlichen Verhandlung dahingehend konkretisiert, dass man präoperativ mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließlich diagnostizieren könne, auf welcher Seite das Adenom liege, nicht aber, welche Nebenschilddrüse, d.h. die obere oder die untere, betroffen sei. Auch durch eine Sonographie lasse sich die Lage des Adenomens nicht genauer bestimmen. Diese sei viel mehr nur dazu geeignet, herauszufinden, wie groß die Schilddrüse sei, was ein Anhaltspunkt dafür sein könne, wie schwierig es intraoperativ sei, die Nebenschilddrüse zu finden. Hierzu hat er weiter erläutert, dass die Nebenschilddrüsen sehr klein seien. Sie seien in etwa so groß, wie der kleine bunte Kopf einer Stecknadel, den man plattgedrückt habe. Soweit eine Nebenschulddrüse von einem Adenom betroffen sei, führe dies in der Regel dazu, dass sich diese vergrößere (Bl. 229 d.A.). Er hat weiter klargestellt, dass ein präoperatives MRT nicht notwendig gewesen sei und nicht dem Stand der Technik entsprochen hätten (Bl. 232 d.A.).
44Die Erläuterungen des Sachverständigen V sind gut verständlich und nachvollziehbar. Er hat überzeugend darlegen können, warum eine weitere Befunderhebung zur Lokalisierung des Adenoms nicht erforderlich war und dass insbesondere eine genauere Lokalisation präoperativ auch grundsätzlich gar nicht möglich ist. Für die Kammer hat daher keine Veranlassung bestanden, an den gut begründeten Ausführungen des Sachverständigen V zweifeln. Sie konnte den Feststellungen daher uneingeschränkt folgen und hat sie den vorstehenden Wertungen zugrunde gelegt.
453.
46Auch hinsichtlich der Durchführung der Operation durch den Beklagten zu 1) konnte die Kammer keine Behandlungsfehler feststellen.
47a)
48Die Kammer konnte zunächst nicht feststellen, dass die Entfernung des Schilddrüsenlappens im Rahmen des operativen Eingriffs einen Behandlungsfehler darstellt.
49Der Sachverständige. V hat hierzu in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass die Entfernung des linken Schilddrüsenlappens im Rahmen des Eingriffs zwar wissenschaftlich diskutierbar sei, allerdings eindeutig im Bereich des heutigen Standards liege (Bl. 156 d.A.). Ergänzend hat er hierzu in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass es immer noch Stand der Literatur sei und den Leitlinien entspreche, dass das Entfernen eines Teils der Schilddrüse eine Behandlungsoption für ein Adenom darstelle. Diese Annahme finde ihren Grund darin, dass man – jedenfalls früher – davon ausgegangen sei, dass auch in diesem Teil der Schilddrüse die von dem Adenom betroffene Nebenschilddrüse liegen könne. Zwar hat der Sachverständige V bekundet, dass er diese Annahme und damit auch das Vorgehen für veraltet halte. Allerdings sei es aus medizinischer Sicher nicht zu beanstanden, wenn ein Operateur einen Teil der Schilddrüse entferne (Bl. 233 d.A.).
50Die Kammer hatte keine Veranlassung, an diesen gut begründeten und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen V zu zweifeln und hat sie ihren eigenen Erwägungen zugrunde gelegt.
51b)
52Ebenso konnte die Kammer keinen Behandlungsfehler darin feststellen, dass die Operation am 10.07.2013 durch den Beklagten zu 1) beendet wurde, ohne dass das eigentliche Adenom entfernt wurde.
53Zwar hat der Sachverständige V hierzu ausgeführt, dass der Operateur das Adenom retrospektiv nicht – vollständig – gefunden habe, allerdings sei dies in der konkreten Situation aus der Sicht des Behandlers nicht zu beanstanden (Bl. 230 d.A.). Er hat hierzu näher erläutert, dass im Rahmen der Operation jedenfalls pathologisch verändertes Gewebe entfernt worden sei. Nicht sicher einordnen könne er, ob von dem im Rahmen der zweiten Operation vollständig entfernten Adenom im Rahmen der ersten Operation bereits ein Teil entfernt worden sei oder ob tatsächlich der Ausnahmefall bestanden habe, dass zwei Adenome vorgelegen hätten (Bl. 233 d.A.).
54Bereits in seinem schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige. V festgestellt, dass der Beklagte zu 1) während der Operation von dem Erreichen des Operationszieles hat ausgehen dürfen (Bl. 156 d.A.). Er hat hierzu erläutert, dass der Operateur bei Nachweis von pathologischem Nebenschilddrüsengewebe und einer Halbierung des Parathormons im intraoperativen Schnelltest von einer Sanierung des diagnostizierten primären Hyperparathyreoidiusmus hat ausgehen dürfen (Bl. 156 d.A.). Ergänzend hierzu hat der Sachverständige V in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die von dem Adenom betroffene Nebenschilddrüse oft nicht ohne weiteres zu erkennen sei. Deshalb führe der Operateur in der Regel zwei Methoden durch, um intraoperativ zu bestimmen, ob man das Adenom gefunden habe. Zum einen führe man einen Schnelltest durch, den man in die Pathologie schicke. Die Pathologie prüfe dann, ob es sich überhaupt um eine Nebenschilddrüse oder um einen Lymphknoten handle. Weiter prüfe der Pathologe, ob es sich um krankes Gewebe handle oder nicht. Die auf den bloßen Verdacht hin erfolgte Entfernung der Nebenschilddrüse und Verschickung in die Pathologie sei dabei unproblematisch, da der menschliche Körper nur eine der vier Nebenschilddrüsen benötige (Bl. 230 d.A.). Als zweite intraoperative Methode zur Feststellung, ob man die von dem Adenom betroffene Nebenschilddrüse entfernt habe, führe man einen Parathormonschnelltest durch. Wenn ein Adenom entfernt werde, sinke der Parathormonwert im Blut sehr schnell ab, denn das Hormon habe eine sehr kurze Halbwertzeit. Aus diesem Grunde warte man nach der Entfernung eines Gewebeteils in der Regel 6 bis 8 Minuten ab und nehme dann nochmal die Blutwerte. Wenn sich der Parathormonwert halbiert habe, könne man davon ausgehen, dass man das Adenom erfolgreich entfernt habe (Bl. 230 d.A.). Beide Methoden zur Abklärung habe man bei dem Kläger durchgeführt. Die Tests hätten den Schluss zugelassen, dass das Adenom entfernt worden sei. Aus diesem Grunde halte es der Sachverständige Prof. Dr. V für richtig, dass beklagtenseits nach diesen Befunden nicht weiter nach einem Adenom gesucht worden sei. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei den meisten Menschen nur ein Adenom vorliege, wenn man die Stoffwechselerkrankung diagnostiziert habe (Bl. 230 d.A.).
55Auch diese Ausführungen des Sachverständigen V sind gut begründet und nachvollziehbar. Er konnte zudem die von der Klägerseite erhobenen Einwände in der mündlichen Verhandlung schlüssig zurückweisen. So hat er auf den Vorhalt des Klägers hin, dass der Parathormonwert in anderen Kliniken erst nach 15 Minuten bestimmt werde und dann bis auf 20% abgefallen sein müsse, ergänzend ausgeführt, dass in verschiedenen Kliniken unterschiedliche Standards gelten. Nach wie vielen Minuten man im vorliegenden Fall den Wert überprüft habe, sei im Operationsbericht nicht vermerkt. Es sei aber auch nicht üblich, diese Information zu dokumentieren (Bl. 232 d.A.). Im Übrigen gelte aber auch, dass, soweit man das betroffene Gewebe überhaupt nicht entfernt hätte, der Wert auch überhaupt nicht sinken würde (Bl. 231 d.A.). Auch den Einwand des Klägers, ob man das Adenom nicht schon aufgrund dessen Größe zwingend hätte finden müssen, konnte der Sachverständige V entkräften. Er hat hierzu nicht nur dargelegt, dass es durchaus häufiger vorkomme, dass Adenome nicht entdeckt würden, sondern auch erläutert, dass der präoperative Befund des SPECT die Lage des Adenoms nicht korrekt beschrieben habe. In dem ursprünglichen Bericht habe gestanden, dass das Andenom links im zentralen Bereich hinter dem Schilddrüsenlappen liege. Tatsächlich habe das Adenom aber sehr tief direkt an der Gefäßnervwand gelegen. Dies hätten aber erst postoperativ durchgeführte MRTs gezeigt (Bl. 232 d.A.).
56Die Kammer hatte daher insgesamt keine Veranlassung, an den ausführlichen und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen V zu zweifeln. Sie konnte sich den Ausführungen nach eigener Prüfung umfänglich anschließen.
57c)
58Die Kammer konnte zuletzt auch nicht die Überzeugung bilden, dass die Stimmbänder des Klägers im Rahmen der Operation durch einen Behandlungsfehler des Beklagten zu 1) oder des Anästhesisten Dr. N beschädigt worden sind.
59Der Sachverständige V hat hinsichtlich der Stimmbandschädigung ausgeführt, dass diese erst während der Operation und nicht bereits bei der Anästhesie aufgetreten sei. Hiervon könne man ausgehen, da während der Operation im Rahmen des durchgeführten Neuromonitorings dokumentiert worden sei, dass der Nervus vagus in der Amplitude heruntergegangen sei. Hieraus könne man schließen, dass der Nervus reccurens irgendwo im Bogen - und nicht am Kehlkopf bei der Intubation - geschädigt worden sei (Bl. 233 d.A.). Das Neuromonitoringsignal am Kehlkopf sei normal geblieben. Der Sachverständige V hat weiter erläutert, dass diese Annahme auch im Rahmen der zweiten Operation bestätigt worden sei, da man die Problematik auch hier im Rahmen des Neuromonitorings nachgewiesen habe (Bl. 234 d.A.). Hinzu käme, dass bei der Anästhesie in der Regel nicht der Nerv selbst, sondern in der Regel der Ariknorpel verletzt werde. Diese Verletzung hätte zwar die gleichen Symptome herbeigeführt, wäre aber im Rahmen späterer Untersuchungen aufgefallen (Bl. 233 d.A.).
60Der Sachverständige V hat weiter ausgeführt, dass die Beschädigung des Nervs aber keinen Behandlungsfehler des Operateurs, sondern eine typische Komplikation darstelle. Es handle sich um etwas, das jedem Operateur passieren könne. Die Reccurensparese sei auch bei sorgfältiger Durchführung der Operation nicht vermeidbar (Bl. 234 d.A.).
61Die Ausführungen des Sachverständigen V sind auch diesbezüglich gut nachvollziehbar und verständlich. Die Kammer hatte keine Veranlassung, an den Feststellungen des Sachverständigen zu zweifeln und konnte diesen uneingeschränkt folgen.
62III.
63Mangels Behandlungs- und Aufklärungsfehlern hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatz materieller Schäden gegen die Beklagten gemäß § 630a, 280 Abs. 1 BGB.
64IV.
65Ein Aufklärungs- oder Behandlungsfehler der Beklagten konnte nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden, sodass auch die Feststellungsanträge bezüglich zukünftiger materieller sowie bezüglich zukünftiger immaterieller Schäden durch den Eingriff unbegründet sind.
66V.
67Mangels Hauptanspruch besteht zudem kein Anspruch auf Ausgleich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, §§ 286, 280 Abs. 1 BGB.
68VI.
69Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
70Der Streitwert wird bis zum 28.24.08.2016 auf 54.069,28 EUR und danach auf 52.857,08 EUR festgesetzt.
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Referenzen
- BGB § 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 2x
- BGB § 253 Immaterieller Schaden 1x
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 264 Keine Klageänderung 1x
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