Urteil vom Landgericht Bonn - 1 O 310/15
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.557,78 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 20.09.2015 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte G, C, I, M2 in Höhe von 445,44 € freizustellen.
4.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
5.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 20% und die Beklagte zu 80%.
6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Auf das Angebot der Beklagten vom 06.10.2014 (Bl.# d.A.) schlossen die Parteien am 14.11.2014 einen schriftlichen Kaufvertrag (Bl.# – # d.A.) über das Fahrgeschäft „T2“ zu einem Kaufpreis von 149.500,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Ausweislich des Vertragsformulars erfolgte der Vertragsschluss unter Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Das Fahrgeschäft sollte bei der Herstellerin in U abgeholt werden. Mit Nachtragsvereinbarung vom 27.01.2015 einigten sich die Parteien über die Lieferung des Fahrgeschäftes mit den dort enthaltenen Ergänzungen. Die Änderungskosten sollten sich auf 16.000,00 € netto belaufen.
3Am 25.03.2015 holte der Kläger das Fahrgeschäft in U2 in U ab. In der Übergabebescheinigung der Beklagten vom gleichen Tage (Bl.## d.A.) bestätigte diese, „die restliche Zahlung in Höhe von 165.558,75 € erhalten zu haben“. Ebenfalls unter dem 25.03.2015 unterzeichnete die Beklagte eine handschriftliche „Vereinbarung“ (Bl.## d.A.), auf deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird.
4Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 26.06.2015 (Bl.## – ## d.A.) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 17.07.2015 zur Beseitigung der dort im Einzelnen aufgelisteten Mängel auf und berief sich bezüglich des restlichen Kaufpreises auf ein Zurückbehaltungsrecht.
5Der Kläger behauptet, das Fahrgeschäft „T2“ weise folgende Mängel auf:
61. Eine fehlende Jalousie an der Kasse;
72. eine fehlende V2A-Kante an der Sitzbank;
83. durch den TÜV beanstandete Mängel an der Elektrik, insbesondere ein fehlender FI-Schalter;
94. eine nicht ordnungsgemäße Funktion der „Bubbles“, die bei Regen ausfielen und mit Wasser vollgelaufen seien;
105. Beschädigungen in Form von Abplatzungen der Sitzflächen bei mehr als der Hälfte der 18 Sitze sowie Lücken zwischen den einzelnen Sitzen;
116. Rostflecken des vorderen Geländers;
127. Wellenschlag der aus Blech gefertigten Rückwand bei Sonneneinstrahlung nebst Beschädigungen in Form von Lackabplatzungen, Rissen im Blech und gelöster Nieten sowie ein Versatz der Bemalung;
138. eine nicht seiner Entwurfsskizze (Bl. ## d.A.) entsprechende – fertige – Bemalung;
149. Roststellen des aus Trapezblech gefertigten Fußbodens des Aufgangs;
1510. eine zu dünne, aufplatzende Klarlackschicht auf dem Blech der Rückwand;
1611. eine fehlende Lackierung des Fahrgestells.
17Die unter Ziffern 4., 5., 6. und 7. beschriebenen Mängel seien teilweise bereits am 25.03.2015 und teilweise unmittelbar nach ihrem erstmaligen Auftreten Ende April 2015 gerügt worden. Der Kläger behauptet ferner, er habe den Anhänger inzwischen notdürftig lackieren müssen, um weitere Rostschäden abzuwenden. Die Kosten zur Beseitigung der Mängel beliefen sich auf insgesamt 30.000,00 €. Diesen Betrag abzüglich der von ihm einbehaltenen 7.500,00 € macht der Kläger nunmehr als Minderung des Kaufpreises geltend.
18Der Kläger hat ferner in der Klageschrift unwidersprochen vorgetragen, dass ihm das in dem Kaufvertrag vom 14.11.2014 genannte Baubuch noch nicht vorliege.
19Er hat insoweit ursprünglich mit dem Klageantrag zu 3. aus dem Schriftsatz vom 22.12.2015 (Bl.## d.A.) beantragt,
20die Beklagte zu verpflichten, ihm ein gültiges Prüfbuch (sog. Baubuch) für das Fahrgeschäft „T2“, welches sich aus statischen Berechnungen, technischen Zeichnungen, dem Herstellernachweis, der Aufbauanleitung, dem Prüfbericht und der Ausführungsgenehmigung des örtlichen Bauamts zusammensetzt, zu übergeben.
21Mit Schriftsatz vom 28.11.2016 (S.3 = Bl.### d.A.) hat der Kläger erklärt, mittlerweile im Besitz des Baubuches zu sein. In der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2017 haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrages zu 3. aus dem Schriftsatz vom 22.12.2015 übereinstimmend für erledigt erklärt.
22Der Kläger beantragt,
23die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.500,00 € nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2015 zu zahlen,
24und
25die Beklagte zu verpflichten, ihn von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte G, C, I, M2 in Höhe von 1.242,84 € freizustellen.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Die Beklagte behauptet, die Parteien hätten die in dem Kaufvertragsformular benannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Form ihrer Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen (Anlage B1 = Bl.## – ## d.A. sowie Bl.## – ## d.A.) - wirksam – in den Vertrag einbezogen. Die Beklagte vertritt die Rechtsansicht, mit ihrem Schreiben vom 01.10.2015 (Anlage B3 = Bl.## – ## d.A.) etwaigen Rechtspflichten gegenüber dem Kläger genügt zu haben, und dass für die Beurteilung der Mangelfreiheit des Fahrgeschäftes der technische Stand in U zugrunde zu legen sei.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen und Lichtbilder Bezug genommen.
30Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen sowie die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst dessen mündlicher Erläuterung. Wegen des Inhaltes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen E jun. vom 06.06.2017 sowie das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2016 (Bl.### – ### d.A.) und vom 13.10.2017 (Bl.### - ### d.A.) verwiesen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
32Die nach der übereinstimmenden Teilerledigung der Parteien verbleibende (arg. § 91a Abs.1 ZPO) zulässige Klage ist teilweise begründet.
33Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf (Rück-) Zahlung von 16.557,78 € aus den §§ 441 Abs.4, 346 Abs.1 und 437 Ziffer 2. BGB sowie auf Freistellung der ihm für die Rechtsverfolgung entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 445,44 € aus den §§ 280 Abs.1 und Abs.2, 286, 437 Ziffer 3. BGB.
34Weitergehende Zahlungsansprüche stehen dem Kläger indes nicht zu.
351. Die Klageforderung und damit den Streitgegenstand dieses Rechtsstreites in der Hauptsache bildet ein Anspruch des Klägers auf Minderung (§§ 437 Ziffer 2., 441 BGB), nachdem dieses Gestaltungsrecht mit der Klageschrift (dort S.6) wirksam ausgeübt worden ist (vgl. nur Palandt/ Weidenkaff, BGB, 76. Aufl. 2017, § 437 Rd.29 und Rd.31).
362. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen dieses Gewährleistungsanspruches liegen dem Grunde nach vor.
37a) Zwar begründen die in der Klageschrift (Seite 3 – 6) sowie in dem Klägerschrift vom 18.12.2015 beschriebenen streitigen Mängel nur dann einen Gewährleistungsanspruch des Klägers, wenn dieser seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nach den §§ 8.1 und 8.2 der Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen der Beklagten (Anlage B1) nachgekommen ist. Da der zu den Akten gereichte Kaufvertrag der Parteien die Geltung der dort zitierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich bestätigt, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen eine wirksame Einbeziehung sprechen könnten (vgl. §§ 310 Abs.1 Satz 1, 305 Abs.1 BGB). Das pauschale Bestreiten des Klägers, der auf die Geltung dieser Vertragsbedingungen unter Ziffer I.2.a) des Beweisbeschlusses vom 11.03.2016 (Bl.###f. d.A.) hingewiesen worden ist, ist deshalb rechtlich nicht erheblich.
38In diesem Beweisbeschluss wurde ferner zu der Rügeproblematik folgendes ausgeführt:
39Da diese Regelungen dem Inhalt von § 377 HGB entsprechen, wonach bei einem hier zu bejahenden Handelsgeschäft (§§ 343, 344 HGB) eine unverzügliche Rüge bei entdeckten Mängeln grundsätzlich nur binnen ein bis zwei Tagen erfolgen kann (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 377 Rd.35), bestehen gegen deren Wirksamkeit keine Bedenken. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Erfüllung seiner Untersuchungs- und Rügepflichten trägt der Kläger, wobei hinsichtlich der einzelnen 12 Mängelbehauptungen zu differenzieren ist:
40- Eine rechtzeitige Rüge der Jalousie (Kasse) ist nicht dargetan.
41- Die fehlende V2 A-Kante der Sitzbank ist Bestandteil der Vereinbarung vom 25.03.2015 (Bl.## d.A.), mithin gerügt worden.
42- Die Mängel der Elektrik sind nur betreffend des fehlenden FI-Schalters erwiderungsfähig vorgetragen. Auch hierzu ist ausweislich der Vereinbarung vom 25.03.2015 eine Rüge erfolgt.
43- Zu den „Bubbles“ ist der beschriebene Mangel zeitlich nach der Vereinbarung vom 25.03.2015 aufgetreten. Zu der entsprechenden Rüge gemäß Klägerschriftsatz vom 23.02. bzw. 26.02.2016 (Bl.###f. und ###f. d.A.) wäre der angebotene Zeugenbeweis zu erheben.
44- Gleiches gilt bezüglich der beschädigten Sitzflächen (Seite 2 der o.g. Klägerschriftsätze), bezüglich der Frage der Rostflecken (Seite 2f., ebenda) und bezüglich der gerissenen, schadhaften und welligen Blechrückwand (Seite 3, ebenda).
45- Die Bemalung der Rückwand ist nicht rechtzeitig gerügt worden, zumal in der Klageerwiderung (Seite 3 = Bl.## d.A.) insoweit eine vorbehaltlose Entgegennahme des Fahrgeschäftes vorgetragen worden ist.
46- Zum Trapezblech ist eine rechtzeitige Rüge nicht dargetan.
47- Zu der schadhaften Klarlacklackierung fehlt es ebenfalls an einer schlüssigen Darlegung der Einhaltung der Rügepflicht. Die Vereinbarung vom 25.03.2015 betrifft offensichtlich nur die Verpflichtung zu einer (Erst-) Lackierung und verhält sich nicht zu der Mangelhaftigkeit nach deren Durchführung.
48- Die Lackierung des Fahrgestells ist schon als Mangel nicht nachvollziehbar. Die Vereinbarung vom 25.03.2015 spricht nur von einem Anhänger in „Lackblau“. Auch eine rechtzeitige Rüge ist hierzu nicht dargetan.
49- Zu dem Baubuch bedarf die Frage einer Rüge keiner Vertiefung, da die Beklagte dessen Erstellung und Lieferung mit Schreiben vom 01.10.2015 (Anlage B3 = Bl.## – ## d.A.) sowie in der Klageschrift vorbehaltlos zugesagt hat. Ein Festhalten an dem Einwand der fehlende Rüge wäre vor diesem Hintergrund treuwidrig (§ 242 BGB; vgl. auch Baumbach/Hopt, aaO., § 377 Rd.5).
50Diese Erwägungen gelten auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen des Klägers in dem Schriftsatz vom 11.10.2016 (Bl.### – ### d.A.) fort. Daraus folgt hinsichtlich der im Tatbestand aufgelisteten Mängel zu Ziffern 1., 8. und 9., dass insoweit in Ermangelung der erforderlichen Rüge des Klägers keine Gewährleistungsrechte gegen die Beklagte bestehen. Hinsichtlich der Mängel zu Ziffern 2. und 3. bedurfte es demgegenüber in Anbetracht des klaren Wortlautes des im Tatbestand zitierten „Vereinbarungs-“ Schreibens der Beklagten vom 25.03.2015 (Bl.## d.A.) keiner zusätzlichen Rüge des Klägers. Gleiches gilt für die mit Beschluss vom 11.03.2016 noch ausgeklammerten Mängel zu Ziffern 10. und 11., nachdem der Kläger seinen Sachvortrag zur Mängelfrage mit Schriftsatz vom 28.10.2016 (Bl.### – ### d.A.) präzisiert hat und diese Mängel deshalb auch unter das Schreiben vom 25.03.2015 subsumiert werden können.
51Hinsichtlich der Mängel zu Ziffern 4., 5., 6. und 7. sowie ergänzend auch zu Teilbereichen der Ziffer 3. ist dem Kläger der ihm obliegende Beweis für eine rechtzeitige und den inhaltlichen Erfordernissen entsprechende Rüge gegenüber der Beklagten gelungen. Denn die zu dieser Frage auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 11.03.2016 (dort unter III.) vernommenen Zeugen F, X F und K T haben detailliert, lebensnah und anschaulich bekundet, dass die bei der Abholung des Fahrgeschäftes noch nicht montierten „Bubbles“ nach der von dem Kläger und seiner Familie beziehungsweise Mitarbeitern vorgenommenen Montage bei Nässeeinwirkungen regelmäßig zu elektrischen Funktionsstörungen geführt haben und dass diese Mängel dem Direktor der Beklagten sowie dem von diesem beauftragten Herrn M umgehend und mit steter Regelmäßigkeit angezeigt worden sind. Diese auch in technischer Hinsicht unmittelbar einleuchtenden und letztendlich durch den gerichtlichen Sachverständigen bestätigten Aussagen, denen der in der Beweisaufnahme vom 30.09.2016 anwesende Direktor der Beklagten nicht entgegen getreten ist, überzeugen. Gleiches gilt für die von dem Zeugen T glaubhaft geschilderten Mängelrügen durch Telefonate des Klägers gegenüber dem Direktor der Beklagten unmittelbar nach dem 01.05.2015 in Bezug auf die sich erstmals in diesem Zeitraum offenbarenden Mängel zu 6. und 7. sowie die ausgesprochen anschaulichen Schilderungen der Zeugen F in Bezug auf die Mängel an den Sitzflächen. Letztere haben indes keinen Eingang in die Sachverständigenbeweisaufnahme gefunden (vgl. Beweisbeschluss vom 14.10.2016 = Bl.### d.A.), weil diese Mängel zu Ziffer 5. nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen F behoben sind.
52b) Die eingangs beschriebenen Mängel zu Ziffern 2., 3., 4., 7., 10. und 11. liegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor.
53Der Sachverständige hat diese mit Beweisbeschluss vom 14.10.2016 (Bl.### d.A.) und mit Beschluss vom 29.11.2016 (dort unter 3. = Bl.###R d.A.) formulierten Beweisfragen in seinem schriftlichen Gutachten vom 06.06.2017 technisch einleuchtend und in allen Punkten überzeugend bejaht. Danach war die V2A-Kante unbehandelt, im Rohzustand und nicht montiert (S.8 des Gutachtens). Die Fehlstromschutzeinrichtung (FI-Schalter) ist als technischer Mangel umgehend sachgerecht auszuwählen und einzubauen (S.9 ebenda). Die für die computergesteuerten Leuchtmittel in LED-Bauweise („Bubbles“) verwendeten Steckverbindungen weisen insgesamt nicht den für den beabsichtigten Einsatz in offener Bauweise nach der DIN EN 60529 erforderlichen Schutz gegen das Eindringen von Flüssigkeiten auf, so dass bereits kleinste Mengen von Feuchtigkeit in die Steckverbindungen eindringen, was im Bereich der Verkabelung zu Oxidationen und letztendlich zum Totalausfall der einzelnen „Bubbles“ führt (S.12 ebenda). Der Rückwandbereich des Fahrgeschäftes zeigt aufgrund der unterschiedlichen Längenausdehnungskoeffizienten der verbauten Materialien, die bereits bei der Fertigung hätten berücksichtigt werden müssen, Ablösungen der Aluminiumverbundwerkstoffplatten im Bereich der Klebeverbindungen und wellenförmige Verwerfungen dieser Platten, die an den sie fixierenden Nietverbindungen ausreißen und diese Nietverbindungen sogar absprengen (S.17 – 18 ebenda). Auch die Klarlacklackierung dieser Rückwand ist partiell nicht ordnungsgemäß ausgeführt, sondern weist infolge einer falschen Spritztechnik und Verarbeitungstemperatur eine sogenannte „Orangenhaut“-Bildung und in Einzelbereichen zu wenig Lackauftrag auf (S.21 – 22 ebenda). Auch die Fahrwerkslackierung fehlte und wurde durch eine von dem Kläger vorgenommene Rollenlackierung von Hand nicht mit einem ausreichenden Schutz ersetzt, der indes nach den technischen Standards im Fahrzeugbau erforderlich ist (S.23 und S.25 ebenda).
54Begründete Einwendungen gegen diese Feststellungen, auch was die von dem Sachverständigen verneinten Mängel zu Ziffer 6. (vgl. 32f. des Gutachtens) anbetrifft, haben die Parteien nicht vorgetragen. Die Rechtsansicht der Beklagten, der Sachverständige habe die Begutachtung nach Uischem Standard (so Schriftsatz vom 11.07.2017) durchführen müssen, ist unzutreffend. Denn der Kaufvertrag der Parteien unterliegt deutschem Recht, mithin dem BGB und dem HGB. Die hier von dem Sachverständigen beschriebenen Konstruktions- und Fertigungsfehler entsprechen neben klar erkennbaren handwerklichen Mängeln auch nicht dem einfachen technischen Standard, der für einen störungsfreien Einsatz des streitgegenständlichen Fahrgeschäftes erforderlich wäre. Diese nachteiligen Abweichungen in der handwerklichen Ausführung und in der Funktionalität des Fahrgeschäftes begründen deshalb schon ohne vertragliche Vereinbarung wegen § 434 Abs.1 Satz 2 Ziffer 2. BGB einen Sachmangel dieser Kaufsache (vgl. nur Palandt/Weidenkaff, BGB, 76. Aufl. 2017, § 434 Rd.29 und 30 m.w.N.).
55Im Übrigen hat der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vom 13.10.2017 zu dieser Fragestellung unwidersprochen dargelegt, dass auch in U für die handwerkliche Verarbeitung, etwa in Form der Lackierung, Ausführungsblätter existieren, die inhaltlich den seiner Begutachtung zugrunde gelegten Standards entsprechen (vgl. S.2f. des Sitzungsprotokolls = Bl.###f. d.A.).
56c) Zu den weiteren Voraussetzungen des Gewährleistungsanspruches des Klägers gelten die Ausführungen in dem Beweisbeschluss vom 11.03.2016 (dort unter I.2.c)) fort:
57Das erforderliche Nacherfüllungsverlangen des Klägers (§§ 439, 437 Ziffer 1. BGB) liegt mit Schreiben vom 26.06.2015 (Bl.## – ## d.A.) vor. Nacherfüllungsbemühungen der Beklagten sind in der Akte – selbst wenn man diese einmal als ausreichend erachten würde – erst nach Klagezustellung und damit nach dem Minderungsverlangen (oben unter I.1.) dokumentiert. Vorherige abweichende Absprachen der Parteien sind mit Seite 2 der Klageerwiderung (Bl.## d.A.) sowie in dem Schriftsatz vom 21.12.2015 (Bl.##f. d.A.) nicht erwiderungsfähig dargetan worden. Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 03.12.2015 (Seite 2 = Bl.## d.A.) hingewiesen.
58Die für die Nacherfüllung erforderlichen (Transport-) Kosten wären im Übrigen von dem Verkäufer zu tragen (§ 439 Abs.2 BGB).
593. Die Höhe des dem Kläger hier zugesprochenen (Rückzahlungs-) Anspruches aus den §§ 441 Abs.4, 346 Abs.1 und 437 Ziffer 2. BGB beruht zunächst auf den gleichsam in allen Punkten eingehend begründeten und deshalb überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen E in seinem schriftlichen Gutachten vom 06.06.2017 (S.32 – 34 ebenda).
60Danach belaufen sich die Kosten für die Beseitigung der Mängel auf insgesamt netto (arg. § 249 Abs.2 Satz 2 BGB) 18.539,24 €, und zwar 743,60 € für die V2A-Kante (Mangel 2.), 1.632,00 € für den fehlenden FI-Schalter (Mangel 3.), 5.875,20 € für die „Bubbles“ (Mangel 4.), 4.416,04 € für die Rückwand (Mangel 7.) nebst 7.503,84 € für deren Klarlackierung (Mangel 10.).
61Zu der sich daraus ergebenden Summe von 20.170,68 € sind weitere 3.887,10 € für die Beseitigung des Mangels der fehlenden Fahrgestelllackierung (Mangel 11.) hinzuzurechnen, nämlich 70% der dazu von dem Sachverständigen ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten (5.553,00 €, vgl. S.35 des Gutachtens). Dies folgt daraus, dass diese Kosten nur teilweise auf dem Mangel beruhen, vielmehr zu 30% von dem Kläger selbst nach Gefahrübergang im Sinne von § 434 Abs.1 Satz 1 BGB verursacht worden sind. Denn der Sachverständige hat diese Selbstvornahme nicht nur als technisch mangelhaft eingestuft (oben unter 2.b)), sondern im Rahmen seiner Anhörung vom 13.10.2017 den auf die Beseitigung dieser Eigenlackierung entfallenden Arbeits- und damit Kostenanteil auf 30% veranschlagt (S.3 des Sitzungsprotokolls = Bl.### d.A.). Konkrete Anhaltspunkte, die gegen diese – zulässige (§ 441 Abs.3 Satz 2 BGB, § 287 Abs.2 ZPO) – Schätzung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Dass und in welcher Höhe durch diese Eigenlackierung eine drohende Verschlechterung des Fahrgeschäftes abgewendet worden sein könnte, hat der Kläger nicht überprüfbar dargetan.
62Die Art und Weise der Ermittlung des Minderungsbetrages auf Seite 36 des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen entspricht den rechtlichen Voraussetzungen.
63Denn für die Minderung ist zunächst der objektive Verkehrswert der Kaufsache bei Abschluss des Kaufvertrages zu ermitteln (vgl. nur Palandt/Weidenkaff, BGB, 76. Aufl. 2017, § 441 Rd.12 und 13). Dies kann der von dem Sachverständigen zugrunde gelegte Kaufpreis des Fahrgeschäftes sein. Anders ist es aber, wenn der Kaufpreis gegenüber dem objektiven Verkehrswert besonders günstig gewesen ist (vgl. BGH ZIP 2011, 35; MüKo/Westermann, BGB, 7. Aufl. 2016, § 441 Rd.12f.), worauf die Beklagte unter anderem mit Schriftsatz vom 11.07.2017 hingewiesen hat.
64Hat man den objektiven Verkehrswert für die mangelfreie Sache ermittelt, so ist der Wert der Sache in ihrem wirklichen Zustand zu ermitteln (§ 441 Abs.3 Satz 1 BGB), gegebenenfalls durch Schätzung (§ 441 Abs.3 Satz 2 BGB). Dieser wirkliche Wert kann im Einzelfall der Wert der fiktiven Reparaturkosten sein, ist es aber häufig nicht, weil die Mangelbeseitigung hohe Kosten erfordert, während eine mangelhafte Sache im Geschäftsverkehr oder Gebrauch einen nur wenig geminderten Wert haben kann (vgl. Palandt/Weidenkaff, aaO., § 441 Rd.15; MüKo/Westermann, aaO.).
65Auf diese ihm mit Beweisbeschluss vom 28.07.2017 (Bl.### d.A.) erteilten rechtlichen Hinweise hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2017 erläutert, warum der Kaufpreis des streitgegenständlichen Fahrgeschäftes auch dessen objektiven Verkehrswert entspricht. Denn die nicht in U ansässigen Fahrzeugbauer in Europa stellen Fahrgeschäfte her, die mit zwei gleichlaufenden Hydraulikmotoren über ein aufwendigeres technisches System verfügen und zu einem entsprechend höheren Kaufpreis von 250.000,00 € bis 300.000,00 € ausgeliefert werden (S.1f. des Sitzungsprotokolls). In Anbetracht der zutreffenden Hinweise des Sachverständigen auf die individuelle Ausstattung derartiger Fahrgeschäfte nach den Wünschen der Kunden (S.3 ebenda) überzeugt nach alledem die Feststellung, dass der Kaufpreis des „T2“ seinem objektiven Verkehrswert entspricht und das bei der Ermittlung der Wertdifferenz auf die individuell anfallenden (fiktiven) Reparaturkosten abzustellen ist.
66Von den fiktiven Reparaturkosten über 24.057,78 € (= 20.170,68 € zzgl. 3.887,10 €) war indes der von dem Kläger einbehaltene Kaufpreisrest von 7.500,00 € in Abzug zu bringen, da nur in dieser Höhe ein Anspruch auf Erstattung des Mehrbetrages im Sinne von § 441 Abs.4 Satz 1 BGB in Betracht kommt.
67Der Einbehalt in dieser Höhe ist Grundlage der Klageschrift und ausdrücklich in dem vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 26.06.2015, der Klageerwiderung vom 12.11.2015 (dort S.4 = Bl.## d.A.) sowie in dem Schriftsatz der Beklagten vom 17.02.2016 (Bl.### d.A.) genannt. Die Aussage der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2016 (S.1 des Sitzungsprotokolls = Bl.### d.A.), dass nach ihrem Kenntnisstand 5.000,000 € noch offen seien, steht hierzu in Widerspruch und offensichtlich unter dem Vorbehalt einer Überprüfung.
684. Der Anspruch des Klägers auf Freistellung der ihm für die Rechtsverfolgung entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus den §§ 280 Abs.1 und Abs.2, 286, 437 Ziffer 3. BGB folgt aus dem Verzug der Beklagten mit der Vertrags- und Nacherfüllung.
69Die dem Kläger von der Beklagten zu dem vertraglichen Termin am 20.03.2015 (vgl. S.2 des Kaufvertrages vom 14.11.2015 = Bl.# d.A.) zugesagte Lieferung des Baubuches (vgl. S.1 des Kaufvertrages sowie die Ausführungen oben unter 2.a) letzter Spiegelstrich) ist zunächst nicht erfolgt. Die Beklagte befand sich deshalb spätestens mit Ablauf des 20.03.2015 mit dieser Leistung in Verzug (§ 286 Abs.2 Ziffer 1. BGB).
70Der Höhe nach waren die Kosten indes abweichend von den Ausführungen auf Seite 2 der Klageerweiterung vom 22.12.2015 (Bl.## d.A.) nicht aus einem Gegenstandswert von 25.000,00 €, sondern von 8.000,00 € zu berechnen. Dies folgt aus der im Anschluss an die von dem Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2016 unwidersprochen vorgenommenen Kostenkalkulation in dieser Höhe, die dann auch Inhalt der Streitwertfestsetzung des Gerichts geworden ist (S.4 und S.5 des Sitzungsprotokolls). Aus einem Gegenstandswert von 8.000,00 € beläuft sich die 1,3 Geschäftsgebühr (= 354,32 €) nebst Auslagen (= 20,00 €) und Umsatzsteuer auf 445,44 €.
715. Der erst ab Rechtshängigkeit schlüssige Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs.1 Satz 1 und Abs.2, 291 BGB.
72Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs.1, 91a Abs.1, 92 Abs.1 ZPO.
73Hierbei war der auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Anspruch auf Übergabe des Baubuches entfallende Streitwertanteil von 8.000,00 € aus den eingangs unter 4. dargestellten Gründen zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen.
74Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO einerseits und den §§ 708 Ziffer 11., 711 ZPO andererseits.
75Streitwert: 30.500,00 € (Beschluss vom 29.01.2016 = Bl.### d.A.).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BGB § 310 Anwendungsbereich 1x
- BGB § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag 1x
- HGB § 343 1x
- HGB § 344 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache 2x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- HGB § 377 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 439 Nacherfüllung 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- BGB § 434 Sachmangel 1x
- BGB § 441 Minderung 4x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x