Teilurteil vom Landgericht Bonn - 14 O 110/20

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug über den Zeitraum 01.01.2017 bis 30.09.2020 zu erteilen:

I.1. Hinsichtlich der Vertragsvermittlungen Mobilfunk ist mitzuteilen, welche Verträge von der Klagepartei in der Zeit vom 01.01.2017 bis 30.09.2020 an Kunden vermittelt wurden, die in den letzten 12 Monaten vor Eingang des Auftrages bei der Beklagten nicht Inhaber des vermittelten Produktes oder einer geringeren Anzahl des vermittelten Produktes waren (Neugeschäft) oder welche Vertragsverlängerungen oder welcher Wechsel von Prepaid zu Postpaid vermittelt wurde (Bestandsgeschäft). Die Auskunft hat folgende Informationen zu enthalten

  • 1.

    Name und Anschrift des Kunden,

  • 2.

    Datum des jeweiligen, mit dem Kunden geschlossenen Vertrages (bei mehreren Verträgen sind alle Daten für jeden Vertrag einzeln anzugeben),

  • 3.

    Datum des Einganges des Auftrages bei der Beklagten,

  • 4.

    Datum der Freischaltung des Dienstes bzw. der Karte (Vertragsannahme),

  • 5.

    Angabe, ob eine Konzerneinwilligungsklausel (KEK Mobilfunk) vom Kunden durch die Klägerseite eingeholt wurde,

  • 6.

    Angabe der TSP-Produkt-ID und Bezeichnung des Vertrages,

  • 7.

    Angabe, ob es sich um ein Privatkunden- oder Geschäftskundenvertrag handelt,

  • 8.

    Angabe, in welcher Tarifgruppe die Provision jeweils gewährt wurde,

  • 9.

    Angabe, ob es sich um einen Abschluss innerhalb eines Geschäftskundenrahmenvertrages handelt,

  • 10.

    Angabe, ob der Abschluss als zielrelevant gewertet wurde,

  • 11.

    Angabe, ob und welche Wertigkeitsprovision im Falle einer Vertragsverlängerung gewährt wurde,

  • 12.

    Angabe, ob und welcher Endgerätebonus gewährt wurde,

  • 13.

    a) IMEI- oder MEID-Nummer des Geräts

  • 14.

    b) Hardware Marke

  • 15.

    Laufzeit des abgeschlossenen Vertrages,

  • 16.

    bei einem Prepaid-Pac zusätzlich die Angabe, welcher Brutto-Verkaufspreise vermittelt wurde,

  • 17.

    bei einer Prepaid-Aufladung zusätzlich die Angabe, welcher Nettoverkaufspreis vermittelt wurde,

15a. bei einem Hardwareprodukt, das nicht Teil eines Bundleangebotes war, zusätzlich die Angabe, welcher Nettoverkaufspreis vermittelt wurde,

  • 1.

    a) Marke Zubehör und / oder Hardware

  • 2.

    b) Vertrieb über Strax Online

  • 3.

    c) ist ein Voucher verwendet worden, wenn ja in welcher Höhe und von welchem Anbieter

  • 4.

    im Falle von Kündigungen einschließlich Widerrufen und Rücktritten die Angabe des Zeitpunktes des Ausspruchs der Kündigung/des Widerrufs/des Rücktritts, von wem sie/er erklärt wurde und der Beendigungszeitpunkt des Vertrages sowie die Art der durchgeführten Bestandserhaltungsmaßnahmen,

  • 5.

    im Falle von Stornierungen, Vertragsaufhebungen und Annullierungen:

- das jeweilige Datum der Stornierung/Vertragsaufhebung/

Annullierung

- die Art der durchgeführten Bestandserhaltungsmaßnahmen und - die Gründe für die Stornierung/Vertragsaufhebung/Annullierung.

I.2. Hinsichtlich der Vertragsvermittlungen Festnetz ist mitzuteilen, welche Verträge von der Klagepartei in der Zeit vom 01.01.2017 bis 30.09.2020 vermittelt wurden. Die Auskunft hat folgende Informationen zu enthalten:

  • 1.

    Name und Anschrift des Kunden,

  • 2.

    Datum des jeweiligen, mit dem Kunden geschlossenen Vertrages (bei mehreren Verträgen sind alle Daten für jeden Vertrag einzeln anzugeben),

  • 3.

    Datum des Einganges des Auftrages bei der Beklagten,

  • 4.

    Datum der Freischaltung des Dienstes bzw. der Karte (Vertragsannahme),

  • 5.

    Angabe, ob eine Konzerneinwilligungsklausel (KEK Festnetz) vom Kunden durch die Klägerseite eingeholt wurde,

  • 6.

    Bezeichnung des Komplettpaketes bzw. des Tarifes,

  • 7.

    Bezeichnung des Geschäftsfalles unter der Angabe, ob die Kunden, an die vermittelt wurde,

- bisher keine R.Festnetz-Kunden waren oder nicht zuvor einen Tarif innehatten, der unmittelbarer vertraglicher Vorgänger des vermittelten Tarifs war (Neukunde). Es ist anzugeben, welchen Tarif der Kunde zuvor innehatte.

- bisher einen anderen Festnetzanschluss außerhalb des vermittelten Tarifes innehatte (Wechsler). Es ist anzugeben, welchen Tarif der Kunde zuvor innehatte.

- bisher einen anderen geringwertigeren Tarif oder einen Alt-Tarif innehatten, die keine Mindestlaufzeiten und kein DSL im Bestand hatten (Wechsler/Neu). Es ist anzugeben, welchen Tarif der Kunde zuvor innehatte.

- bisher bereits einen DSL-Anschluss in einem geringwertigeren Tarif innehatte und in den höchsten Tarif vermittelt wurde (Wechsler/Wechsler). Es ist anzugeben, welchen Tarif der Kunde zuvor innehatte.

- bereits den vermittelten Tarif innehatten (Vertragsverlängerung). Es ist anzugeben, welchen Tarif der Kunde zuvor innehatte.

  • 9.

    Angabe, ob der Abschluss als zielrelevant gewertet wurde,

  • 10.

    Angabe, ob und welche Wertigkeitsprovision im Falle einer Vertragsverlängerung gewährt wurde,

  • 11.

    Angabe, ob und welche Zusatzoption im vermittelten Vertrag enthalten ist und welche Basis-Service-bzw. Zielprovision hierfür gewährt wurde,

  • 12.

    Laufzeit des abgeschlossenen Vertrages,

  • 13.

    bei vermitteltem Endgerät, das nicht Teil eines Bundleangebotes außer einem IT-Bundle war und das über das Kassensystem vermarktet wurde, zusätzlich die Angabe, welcher Nettoverkaufspreis vermittelt wurde,

  • 14.

    a) Marke Zubehör und/oder Hardware

  • 15.

    b) ist ein Voucher verwendet worden, wenn ja in welcher Höhe und von welchem Anbieter

  • 16.

    im Falle von Kündigungen einschließlich Widerrufen und Rücktritten die Angabe des Zeitpunktes des Ausspruchs der Kündigung/des Widerrufs/des Rücktritts, von wem sie/er erklärt wurde und der Beendigungszeitpunkt des Vertrages sowie die Art der durchgeführten Bestandserhaltungsmaßnahmen,

  • 17.

    im Falle von Stornierungen, Vertragsaufhebungen und Annullierungen:

- das jeweilige Datum der Stornierung/Vertragsaufhebung/

Annullierung

- die Art der durchgeführten Bestandserhaltungsmaßnahmen und - die Gründe für die Stornierung/Vertragsaufhebung/Annullierung.

I.3. Hinsichtlich der Vertragsvermittlungen Omni Channel ist mitzuteilen, welche Verträge von der Klagepartei in der Zeit vom 01.01.2017 bis 30.09.2020 unter der Vermittlernummer in den Standorten an Kunden vermittelt wurden. Die Auskunft hat folgende Informationen zu enthalten:

  • 1.

    Name und Anschrift des Kunden,

  • 2.

    Datum des jeweiligen, mit dem Kunden geschlossenen Vertrages (bei mehreren Verträgen sind alle Daten für jeden Vertrag einzeln anzugeben), 3. Datum des Einganges des Auftrages bei der Beklagten,

  • 3.

    Datum der Freischaltung des Dienstes bzw. der Karte (Vertragsannahme), 5. Angabe, ob eine Konzerneinwilligungsklausel (KEK Omni Channel) vom Kunden durch den Kläger eingeholt wurde,

  • 4.

    Angabe der jeweiligen TAM-Gruppe der Vermittlung,

  • 5.

    Bezeichnung des Geschäftsvorfalles im Bereich Mobilfunk unter exakter Angabe des jeweils vermittelten Vertrages (z,B. Magenta Mobil L-XL (Business),

  • 6.

    Bezeichnung des Geschäftsfalles im Bereich Festnetz unter der Angabe, ob

o ein Breitband-Tarif neu vermittelt wurde oder an einen Tarifwechsler. Es ist anzugeben, welchen Tarif der Kunde zuvor innehatte.

o ein Upselling-Aufschlag für Breitband-Tarife mit TV oder ein Breitband-Tarif mit TV neu oder an einen Tarifwechsler vermittelt wurde. Es ist anzugeben, welchen Tarif der Kunde zuvor innehatte.

o ein Magenta SmartHome-Vertrag vermittelt wurde.

  • 9.

    Angabe, ob der Abschluss als zielrelevant gewertet wurde,

  • 10.

    Laufzeit des abgeschlossenen Vertrages,

  • 11.

    im Falle von Kündigungen einschließlich Widerrufen und Rücktritten die Angabe des Zeitpunktes des Ausspruchs der Kündigung/des Widerrufs/des Rücktritts, von wem sie/er erklärt wurde und der Beendigungszeitpunkt des Vertrages sowie die Art der durchgeführten Bestandserhaltungsmaßnahmen,

  • 12.

    im Falle von Stornierungen, Vertragsaufhebungen und Annullierungen:

- das jeweilige Datum der Stornierung/Vertragsaufhebung/ Annullierung

- die Art der durchgeführten Bestandserhaltungsmaßnahmen und - die Gründe für die Stornierung/Vertragsaufhebung/Annullierung.

I.4. Hinsichtlich der Zielprovisionen bzw. Basisziele und Bonusziele sind für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 30.09.2020 folgende Auskünfte zu erteilen:

  • 1.

    Wie viele Vertragsvermittlungen die Beklagte im Bereich Mobilfunk pro Quartal als Zielschwelle für die Grundzielvergütung (auch Basisziel 1) und wie viele für das jeweilige Koppelgeschäft bzw. für die weiteren Basisziele gewertet hat.

  • 2.

    Wie viele Vertragsvermittlungen die Beklagte im Bereich Festnetz pro Quartal als Zielschwelle für die Grundzielvergütung (auch Basisziel 1) und wie viele für das jeweilige Koppelgeschäft bzw. für die weiteren Basisziele gewertet hat.

  • 3.

    Wie viele Vertragsvermittlungen die Beklagte im Bereich Magenta SmartHome Dienste und Magenta TV pro Quartal gewertet hat.

  • 4.

    Wie hoch die Aktivierungsquote jeweils im Bereich Magenta TV und Magenta SmartHome pro Quartal war und wie die jeweilige Quote konkret ermittelt wurde.

I.5. Hinsichtlich der Qualitätsziele sind für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 30.09.2020 folgende Auskünfte zu erteilen:

  • 1.

    Wie hoch der Kundenzufriedenheitsindex (KZI) war bzw. wie viele Sterne für die Beratungsqualität pro Quartal von der Beklagten angesetzt und wie diese jeweils ermittelt wurden.

  • 2.

    Wie hoch die Rückrufnummernquote und/oder die Erreichbarkeitsquote pro Quartal war und wie diese konkret ermittelt wurde.

  • 3.

    Wie hoch die Aktivierungsquote jeweils im Bereich Magenta TV und Magtena SmartHome pro Quartal war und wie die jeweilige Quote konkret ermittelt wurde.

  • 4.

    Wie hoch die Aktivierungsquote im Bereich TV-Qualitätsziel pro Quartal war und wie die jeweilige Quote anhand der jeweils vermittelten Produkte konkret ermittelt wurde.

  • 5.

    Wie hoch die Aktivierungsquote jeweils im Bereich Entertain pro Quartal war und wie die jeweilige Quote konkret ermittelt wurde.

  • 6.

    Welche Pushmaßnahmen-Provisionen unter Nennung der jeweiligen Produkte/Leistungen und der jeweiligen Provisionshöhe pro Quartal gewährt wurden.

II.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erteilung eines Buchauszuges abgewiesen.

III.

Der Antrag auf Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs wird abgewiesen.

IV.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 115.190,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.01.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird der Zahlungsantrag abgewiesen

V.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

VI.

Das Urteil ist hinsichtlich des Buchauszuges gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 und hinsichtlich des Zahlungsanspruchs in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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