Grund- und Teilurteil vom Landgericht Bonn - 20 O 107/21

Tenor

1.

Es wird dem Grunde nach festgestellt, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Architektenhonorar für die erbrachten Leistungen für die Planungsvariante 2 (die zur Baugenehmigung vom 21.03.2019 führte) zusteht.

Zudem wird dem Grunde nach festgestellt, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Architektenhonorar für Vertragsänderungen bzw. Wiederholungsleistungen gem. § 10 HOAI für die Planungsvariante 3 (die zur Nachtragsbaugenehmigung vom 11.11.2019 führte) zusteht.

Das Honorar bemisst sich nach den HOAI-Mindestsätzen.

2.

Die weitere Bemessung der Anspruchshöhe inkl. der Entscheidung über die Höhe der Nebenforderungen bleiben dem Betragsverfahren vorbehalten.

3.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 28.06.2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

4.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.


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