Grund- und Teilurteil vom Landgericht Bonn - 20 O 107/21
Tenor
1.
Es wird dem Grunde nach festgestellt, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Architektenhonorar für die erbrachten Leistungen für die Planungsvariante 2 (die zur Baugenehmigung vom 21.03.2019 führte) zusteht.
Zudem wird dem Grunde nach festgestellt, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Architektenhonorar für Vertragsänderungen bzw. Wiederholungsleistungen gem. § 10 HOAI für die Planungsvariante 3 (die zur Nachtragsbaugenehmigung vom 11.11.2019 führte) zusteht.
Das Honorar bemisst sich nach den HOAI-Mindestsätzen.
2.
Die weitere Bemessung der Anspruchshöhe inkl. der Entscheidung über die Höhe der Nebenforderungen bleiben dem Betragsverfahren vorbehalten.
3.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 28.06.2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
4.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Architekt. Die Beklagte ist Fachhändlerin für Fliesen und Natursteinen. Sie ist Eigentümerin eines Grundstücks in der B-Straße in D, auf dem sie bereits eine Ausstellungs- und Verkaufshalle, eine Werkstatt, Materiallagerflächen, Nebengebäude u.a. unterhält. Zudem gehört ihr ein weiteres, an ihren Betrieb angrenzendes Grundstück (Auf der F-Straße/B-Straße). Sie beabsichtigte, auf diesem Grundstück eine weitere Verkaufs- und Ausstellungshalle für ein sogenanntes „Fliesen-Outlet“ zu errichten. Unstreitig wandte sie sich deswegen an den Kläger, der ihr bei der Verwirklichung des Vorhabens behilflich sein sollte. Der Kläger begann sodann mit der Erstellung von Planungen. Was genau Gegenstand der Vereinbarungen war, und was genau der Kläger sodann plante und leistete, ist zwischen den Parteien umstritten. Bislang steht unwidersprochen fest, dass der Kläger am 25.04.2018 von der Beklagten eine Vollmacht für Verhandlungen mit Behörden etc. für das Baugenehmigungsverfahren erhielt (Anl. K4 Bl. 167 d.A.) und unter dem 21.03.2019 für eine Verkaufs- und Ausstellungshalle mit einer F30Stahlbetonkonstruktion eine Baugenehmigung für die Beklagte erwirkte. Später erfolgte eine Umplanung mit Nutzungseinschränkung zu einer günstigeren Halle mit F0-Stahlbeton (vgl. Anl. K5, Bl. 169 d.A.), für die der Kläger zugunsten der Beklagten am 11.11.2019 eine Nachtragsbaugenehmigung erwirkte.
3Der Kläger erstellte zwischen Juli 2018 und März 2020 insgesamt drei AkontoRechnungen über insgesamt 41.650,00 € brutto, welche die Beklagte auch beglich. Im Anschluss an die dritte Akontorechnung vom 30.03.2020 (Anl. K1, Bl. 13 ff. d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 06.04.2020 (Anl. K6, Bl. 166 d.A.) mit, dass das Bauvorhaben aufgrund der aktuellen Lage eingefroren werde und die Leistungen des Klägers mit der Rechnungsbezahlung abgegolten seien.
4Der Kläger erstellte unter dem 16.09.2020 eine vierte Akontorechnung über
517.255,00 € brutto. Die Beklagte zahlte jedoch auch auf mehrere
6Zahlungserinnerungen (u.a. Anl. K2, Bl. 34 d.A.) nicht. Daraufhin beauftragte der Kläger einen Anwalt mit der Forderungsverfolgung.
7Mit seiner ursprünglichen Klage hat der Kläger zunächst vorgetragen, er habe drei verschiedene Hallenversionen geplant. Für die erste Version der Fa. L berechne er kein Honorar. Für die zweite Version der Fa. K stehe ihm für erbrachte Planungsleistungen der Leistungsphasen (LP) 1-6 ein HOAI-Mindesthonorar in Höhe von 55.358,05 € brutto zu, wovon er 50% veranschlage und somit 27.679,03 € brutto fordere. Für die dritte Version der Fa. E und M stehe ihm für erbrachte Planungsleistungen der LP 1-6 ein HOAI- Mindesthonorar von 48.388,89 € zu. Dies ergebe einen Gesamthonoraranspruch von 76.067,92 €. Abzüglich der Akontozahlungen von 41.650,00 € verbleibe eine Restforderung von 34.417,92 €, die er mit der Klage verfolge.
8Nach Hinweisen des Gerichts in der Terminverfügung vom 15.03.2022 (Bl. 75 d.A.), einer umfassenden Anhörung beider Parteien im Termin vom 24.08.2022 und weiteren Hinweisen des Gerichts im Termin (vgl. Protokoll Bl. 190 ff. d.A.) stellte der
9Kläger zunächst keine Anträge und es erging ein klageabweisendes
10Versäumnisurteil gegen ihn.
11Nach Einspruchseinlegung erweiterte der Kläger die Klage auf einen Honorar-Zahlungsbetrag von nunmehr 134.055,11 € und legte dazu insgesamt vier separate Honorar-Schlussrechnungen für erbrachte Leistungen für 3 Hallenversionen und eine Planung von Freianlagen vor (Anlagenkonvolute K8/1 bis K8/4, Bl. 234 ff. d.A.). Grundlage aller Abrechnungen sind wiederum die Mindestsätze der HOAI, erstellt wurden die Schlussrechnungen durch einen anderen Architekten (Herr T). Nunmehr verlangt der Kläger für die Planung der Hallenversion 1 auf Basis anrechenbarer Kosten von ca. 1,6 Mio. € ein Netto-Honorar von 84.965,36 €, für die Hallenversion 2 auf Basis anrechenbarer Kosten von ca. 1,2 Mio. € ein Netto-Honorar von 25.352,32 €, für die Hallenversion 3 auf Basis anrechenbarer Kosten von ca. 1,0 Mio. € ein Netto-Honorar von 31.958,53 € und für Freianlagen auf Basis anrechenbarer Kosten von ca. 114.000 € ein Netto-Honorar von 6.215,48 €. Insgesamt summieren sich die vier Abrechnungen auf ein Gesamthonorar von 148.491,69 € netto bzw. 176.705,11 € brutto. Abzüglich der Zahlung von 41.650,00 € gelangt der Kläger so zu seiner neuen Klageforderung.
12Der Kläger behauptet, er sei von der Beklagten mit einer Voll(…) und der Planung aller nun abgerechneten Leistungen beauftragt worden. Er habe alle abgerechneten Leistungen auch voll erbracht. Die Erbringung der LP 1-4 folge schon daraus, dass für alle drei Planungen Baugenehmigungen erteilt worden seien. Zudem habe er für alle Planungen Angebote eingeholt, was nur mit Vorlage einer Ausführungsplanung möglich sei. Die erste Hallenversion sei voll abzurechnen. Für die zweite Hallenversion seien diejenigen Leistungen abzuziehen, die bereits für Version 1 erbracht und daher nicht zu wiederholen gewesen seien. Die Version 3 dürfe voll abgerechnet werden, da es sich um eine völlig andere Konstruktion mit völlig anderen Voraussetzungen gehandelt habe. Die Freianlagen für das Bauvorhaben (Zuwege/Parkplätze) seien zu vergüten, da sie bis zur Genehmigungsplanung erbracht seien.
13Der Kläger hat nach dem Einspruch gegen das erste klageabweisende
14Versäumnisurteil zunächst beantragt,
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das Versäumnisurteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den
Kläger 135.055,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 34.417,92 € und aus 100.637,19 € seit jeweiliger Rechtshängigkeit zu zahlen,
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die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1214,99 E freizustellen
Am 28.06.2023 wurde wegen Nichterscheinens der Beklagten im
21Verhandlungstermin ein Versäumnisurteil erlassen, mit welchem den o.g. Anträgen stattgegeben wurde. Hiergegen hat die Beklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt.
22Der Kläger beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 28.06.2023 aufrecht zu erhalten.
23Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 28.06.2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
24Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger keine separaten Abrechnungen erstellen dürfe, weil die Beklagte - an sich unstreitig - nur eine einzige Halle habe errichten wollen. Dementsprechend sei der Kläger auch nie mit drei verschiedenen
25Planungen beauftragt worden, ebenso wenig wie mit der Planung von Freianlagen. Es sei auch unzutreffend, dass für alle Versionen Baugenehmigungen erteilt worden seien. Da der Kläger seine erbrachten Leistungen auf mehrfache Rüge nicht näher dargelegt habe, müsse deren Erbringung bestritten werden. Der Kläger habe - soweit Genehmigungen unstreitig seien - maximal die LP 1-4 erbracht. Zudem werde auch die Richtigkeit der ermittelten anrechenbaren Kosten bestritten.
26Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, aus der anfänglichen Nichtabrechnung der Version 1 folge ein Verstoß gegen steuerliche Pflichten zur fristgerechten Abrechnung von Leistungen, der zur Gesamtnichtigkeit eines Vergütungsanspruchs führe. Zudem dürften die Mindestsätze der HOAI nicht herangezogen werden, weil die HOAI gegen die EU-Dienstleistungsfreiheit verstoße. Die Mindestsätze der HOAI seien auch keine übliche Vergütung i.S.v. § 632 BGB.
27Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
28Entscheidungsgründe:
29Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
30Das Gericht darf gem. § 301 Abs. 1 S. 2 ZPO über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, durch Teilurteil entscheiden, wenn zugleich ein Grundurteil gem. § 304 ZPO über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.
311.
32Der Kläger hat dem Grunde nach gegen die Beklagte gem. §§ 650p, 631 BGB einen Anspruch auf Architektenhonorar für die erbrachten Leistungen für die Planungsvariante 2, die zur Baugenehmigung vom 21.03.2019 führte.
33Zwischen den Parteien ist ein Architektenvertrag zustande gekommen. Denn unstreitig begehrte die Beklagte von dem Kläger jedenfalls die Planung eines Bauvorhabens in Form einer Ausstellungs- und Verkaufshalle für preisgünstige Fliesen (sog. Fliesen-Outlet). Dazu erwirkte der Kläger für die Beklagte unstreitig eine Baugenehmigung (die von der Beklagten als Bauherrin unterzeichnet worden sein musste). Jedenfalls im Umfang dieser Genehmigungsplanung entsprach das Handeln des Klägers daher einer Einigung zwischen den Parteien über die Erbringung von Architektenleistungen.
34Die Beklagte kann gegen das grundsätzliche Entstehen des Vergütungsanspruchs für die erwirkte Baugenehmigung keine Einwendungen erheben.
35Insbesondere kommt keine Gesamtnichtigkeit eines Vergütungsanspruchs wegen Verstoßes gegen steuerliche Abrechnungspflichten in Betracht. Die Hallenversion 1 hätte aus den Gründen der Teilklageabweisung (s.u.) überhaupt nicht abgerechnet werden dürfen oder müssen. Und selbst wenn man das anders sähe, und die Abrechnung im steuerrechtlichen Sinne zu spät erfolgt wäre, läge kein Verstoß gegen ein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB vor, der zur Gesamtnichtigkeit des abgeschlossenen Architektenvertrages führen könnte. Denn die beklagtenseits zitierten umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften mit der Verpflichtung zur Abrechnung binnen 6 Monaten verbieten keineswegs den Vertragsschluss eines vergütungspflichtigen Architektenvertrages als solchen. Ebenso wenig verfolgen sie den Schutzzweck, die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen für erbrachte Werk-/Architektenleistungen nach Ablauf von 6 Monaten zu verhindern.
36Die Vergütungshöhe richtet sich nach den Mindestsätzen der HOAI. Dabei kann dahinstehen, ob die Mindestsätze der HOAI (sog. Basishonorarsatz) als übliche Vergütung i.S.v. § 632 Abs. 2 BGB anzusehen sind (so u.a. OLG Köln, Urteil vom 2411-1993 - 11 U 106/93, zit. n. beck-online). Nach überwiegender Ansicht sind die Mindestsätze der HOAI schon als „vereinbarte Vergütung“ anzusehen, wenn - wie hier - eine konkrete/abweichende Vergütungsvereinbarung fehlt (st. Rspr. vgl. Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 9. Auf., § 1 Rz. 3 m.w.N., zit. n. beck-online). Dies entspricht auch der Regelung in § 7 Abs. 5 HOAI (in der hier maßgeblichen Fassung aus dem Jahre 2013).
37Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die HOAI auch weiterhin anwendbar. Es kann dahinstehen, ob die HOAI gegen die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV bzw. Art. 15 Abs. 2 lit. g), Abs. 3, Art. 16 Abs. 1, Abs. 2 lit d) der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG verstößt. Denn die Grundfreiheiten des EU-Rechts gewährleisten nur die Freiheit grenzüberschreitender Dienstleistungen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten. Im hiesigen Fall wurden aber keine grenzüberschreitenden Dienstleistungen erbracht, daher kann auch keine Partei in etwaigen Rechten aus dem AEUV oder einer EU-Richtlinie verletzt sein. Der sog. Anwendungsvorrang des EU-Vertragsrechts vor entgegenstehenden nationalen Vorschriften ist daher im vorliegenden Rechtsstreit nicht einschlägig. Deswegen erlauben sowohl der Bundesgerichtshof als auch der Europäische Gerichtshof weiterhin die Anwendung der HOAI auf alle privatrechtlichen, nicht-grenzüberschreitenden Sachverhalte (BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - VII ZR 174/19 -, BGHZ 234, 28-37; EuGH, Urteil vom 18.
38Januar 2022 - C-261/20; zit. n. juris).
39Die genaue Ermittlung der Vergütungshöhe muss im Rahmen des Betragsverfahrens erfolgen, da u.a. der genaue Leistungsumfang und die Höhe der anrechenbaren Kosten als wesentlicher Bemessungsfaktor der HOAI-Vergütung umstritten sind.
402.
41Der Anspruch des Klägers auf Architektenhonorar umfasst auch die erbrachten Leistungen für die Planungsvariante 3 (die zur Nachtragsbaugenehmigung vom 11.11.2019 führte). Denn unstreitig entsprach die Umplanung nebst Nachtragsbaugenehmigung dem Willen beider Parteien.
42Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Umplanung (Variante 3) lediglich wegen Mängeln der vorangegangenen Genehmigungsplanung (Variante 2) erforderlich gewesen wäre, und deswegen nicht als Auftragsgegenstand bzw. Auftragsänderung, sondern als Mangelbeseitigungsmaßnahme zu qualifizieren wäre. Denn nach Anhörung beider Parteien (vom 24.08.2022) steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Planungsvariante 2 dem übereinstimmenden Willen beider Parteien entsprach, mit den Zielvorgaben der Beklagten korrespondierte und sich preislich im Rahmen der von der Beklagten geäußerten Preisvorstellungen bewegte. Obgleich der Beklagten die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens wichtig war, hätte der Kläger die günstigere Variante 3 nicht von Anfang an planen oder vorschlagen müssen. Denn nach der Parteianhörung und dem unstreitigen Tatsachenvorbringen steht fest, dass die Beklagte zunächst lediglich den Wunsch nach einer weiteren Ausstellungs- und Verkaufshalle geäußert hatte, in der Restposten von Fliesen/Natursteinen ihres vorhandenen Betriebes günstig verkauft werden sollten (sog. Outlet). Und zu den üblichen Eigenschaften einer Verkaufshalle gehört die freie Betretbarkeit durch Kunden, zumal auch die bisherigen Betriebsräume der Beklagten nach den unwidersprochenen Parteiangaben bautechnisch so gestaltet sind. Das erfordert aber ein Gebäude, das brandschutztechnisch die Anforderungen für Verkaufsräume mit Publikumsverkehr erfüllt. Der Kläger war an diese Zielvorgaben zunächst gebunden und daher nicht verpflichtet, von sich aus eine brandschutztechnisch günstigere Variante vorzuschlagen, welche die ursprünglich gewünschte Nutzung (einen frei zugänglichen Warenverkauf) eingeschränkt hätte. Die Umplanung beruht daher nicht auf einer bloßen Mangelbeseitigung, sondern auf einem freien Änderungswunsch, der zu vergütungspflichtigen Mehrleistungen geführt hat.
43Entgegen der Ansicht des Klägers darf er die Leistungen für die Umplanung zur
44Variante 3 aber nicht als separaten, eigenständigen Architektenauftrag abrechnen. Denn unstreitig wünschte die Beklagte lediglich eine einzige Halle auf dem streitgegenständlichen Grundstück. Gegenstand des Auftrags war mithin ein einziges Bauvorhaben, keine zwei verschiedenen Bauvorhaben. Das bereits genehmigte Bauvorhaben wurde lediglich abgeändert und dazu eine Nachtragsbaugenehmigung erwirkt. Ob eine Planungsänderung dazu führt, dass ein neues Objekt i.S.v. § 11 HOAI 2013 abzurechnen ist, muss wertend betrachtet werden, wobei das „Objekt“
45i.S.v. §§ 10, 11 HOAI grundsätzlich vom Vertragsgegenstand bestimmt wird. Dabei wird die Grenze zu einem neuen Objekt z.B. auch dann überschritten, wenn eine wesentliche Nutzungsänderung erfolgt (Korbion u.a., a.a.O., § 10 Rz. 12 m.w.N.; z.B.
46Änderung Bürogebäude zu Hotel vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.1994 - 21 U 172/93). Vorliegend kann der streitgegenständliche Änderungswunsch aber nicht als separater neuer Planungsauftrag für ein neues Objekt verstanden werden. Denn es spricht nichts dafür, dass es bauliche Änderungen gegeben hätte, die so wesentlich gewesen wären, dass das geplante Objekt danach als völlig neues Bauvorhaben zu qualifizieren wäre. Hierfür hat der darlegungs- und beweisbelastete Kläger keinerlei konkrete Anknüpfungstatsachen vorgetragen. Nach dem unstreitigen Parteivorbringen und dem Inhalt der Parteianhörungen (vom 24.08.2022 und 20.09.2023) lag die entscheidende Änderung im Wechsel der Betonqualität (von F30 zu F0), was dazu führte, dass das Gebäude brandschutzrechtlich nicht mehr für unbegrenzten freien/öffentlichen Publikumsverkehr zugelassen war. Aufgrund dessen durften Kunden nach den Angaben der Parteien nur noch nach Terminvereinbarung mit Mitarbeitern der Beklagten die Halle betreten. Sonstige wesentlichen Änderungen, insbesondere von Größe oder konkreter Ausgestaltung der Halle, hat der Kläger auch auf Nachfragen nicht dargetan. Mithin verblieb es beim ursprünglichen Vertragsgegenstand, nämlich einer im wesentlichen baugleichen
47Ausstellungs- und Verkaufshalle für Fliesen-Restposten. Ob diese öffentlich für jeden Kunden zugänglich ist, oder nur für begrenzte Kunden nach Terminvereinbarung, stellt nach Ansicht des Gerichts noch keine wesentliche Nutzungsänderung dar, die dazu führen würde, dass man bei wertender Betrachtung von einem völlig neuen Vertragsobjekt ausgehen müsste. Denn die beabsichtigte Nutzung als Ausstellungs- und Verkaufshalle für Fliesen ist ja unverändert geblieben, die Ausübung der Nutzung unterliegt jetzt nur gewissen Einschränkungen.
48Der Umstand, dass die zuständige Baubehörde eine Nachtragsgenehmigung erteilte und keinen erneuten Bauantrag einforderte, spricht ebenfalls indiziell dafür, dass die Änderungen nicht so schwerwiegend waren, dass man bei wertender Betrachtung von einem völlig neuen Auftrags- und Genehmigungsinhalt ausgehen müsste. Und die streitgegenständlichen Abrechnungen des Klägers (Anlagen 8/1 bis 8/3, Bl. 234 ff. d.A.) sprechen ebenfalls für diese Bewertung. Denn die jeweiligen Aufstellungen der anrechenbaren Kosten (auf Basis der damaligen Kostenermittlungen) zeigen, dass die Hallenversionen 2 und 3 nahezu vollständig identisch gewesen sein müssen (vergleiche Bl. 267 f. mit Bl. 283 f. d.A.), weil - abgesehen von den Kosten der Betonwandkonstruktionen - alle angesetzten Beträge für die technischen Anlagen, insb. Wärmeversorgung, Stromversorgung, Außenanlagen etc. vollkommen identisch sind. Solche identischen Baukostenanteile erklären sich aber nur dann, wenn abgesehen von der Wandqualität nichts an der Gebäudegestaltung verändert wurde.
49Soweit der Kläger pauschal vorträgt, dass ein anderer Architekt nach Prüfung der klägerischen Unterlagen dessen separate Abrechnungen als fachlich richtig bewertet habe, ersetzt das weder konkreten Sachvortrag für die Frage des Vorliegens von einem oder zwei verschiedenen Aufträgen/Planungsobjekten, noch stellt die Vernehmung des anderen (…) ein geeignetes Beweisangebot dar. Soweit der Kläger mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 13.10.2023 die Vorlage von 7 Leitzordnern mit Unterlagen angekündigt hat, und diese mit Schriftsatz vom 26.10.2023 im Original, d.h. in Papierform in einem großen Umzugskarton, übermittelt hat, ist auch das nicht ausreichend. Denn die Übersendung einer großen Menge nicht näher bezeichneter Unterlagen, aus denen das Gericht sich selbst heraussuchen müsste, was denn als Planungsgegenstand behauptet werden könnte, ersetzt keinen konkreten Parteivortrag zu den umstrittenen Positionen. Zudem ist ohne näheren Sachvortrag nicht einmal überprüfbar, dass und warum welcher konkrete Inhalt des Umzugskartons denn überhaupt als tauglicher Urkundsbeweis für welche genaue Behauptung herangezogen werden könnte. Hinzu kommt, dass bereits im Verhandlungstermin vom 20.09.2023 ausdrücklich (insoweit nicht protokolliert) mit dem Kläger erörtert wurde, dass eine bloße Berufung auf Unterlagen bzw. deren Übersendung nicht ausreichend ist und er Tatsachen konkret vortragen muss. Überdies können die übersandten Unterlagen prozessual ohnehin nicht berücksichtigt werden, weil sie entgegen der Verpflichtung aus § 130d ZPO nicht in digitaler Form übermittelt wurden. Soweit zur Begründung vorgetragen wurde, die Qualität der Lesbarkeit von Plänen werde durch die Digitalisierung eingeschränkt, stellt das kein technisches Hindernis i.S.v. § 130d S. 2 ZPO dar, zumal die grundsätzliche Möglichkeit der Digitalisierung von Bauplänen aus zahlreichen anderen Bauprozessen bekannt ist.
50Aufgrund vorstehender Ausführungen ist für die Vergütung von einem einheitlichen Architektenauftrag mit Änderungen des bestehenden Auftragsumfangs auszugehen. Die Frage, wie mit der Vergütung für Änderungen des Leistungsumfangs bei Architektenverträgen umzugehen ist, wird in §§ 650q Abs. 2, 650 b Abs. 2 BGB (in der ab 01.01.2018 geltenden Fassung) i.V.m. § 10 HOAI (in der hier maßgeblichen Fassung 2013) abschließend geregelt. Danach bemisst sich die Vergütung danach, inwieweit infolge der Änderungen einzelne Grundleistungen oder ganze Leistungsphasen wiederholt werden mussten. Im Übrigen würde das auch dann gelten, wenn Änderungen zu einem neuen Planungsobjekt i.S.v. § 11 HAOAI geführt hätten; denn § 10 HOAI wird durch § 11 HOAI nicht abbedungen. Vielmehr ist auch bei Änderungen, die zu einem gänzlich neuen Objekt führen, nur der durch die Änderungen bedingte Mehraufwand zu vergüten (Korbion u.a., a.a.O., § 10 Rz. 12 m.w.N).
51Zur Anwendbarkeit der HOAI-Mindestsätze gelten obige Ausführungen entsprechend.
52Die genaue Ermittlung der Abrechnungsfaktoren und des entstandenen Mehraufwands sowie der daraus resultierenden Anspruchshöhe muss im Rahmen des Betragsverfahrens erfolgen.
533.
54Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Architektenhonorar für die Planungsvariante 1 zu. Denn nach dem Inhalt der Parteianhörung vom 24.08.2022 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die entsprechende Planung nicht den Zielvorgaben der Beklagten entsprach und daher keine ordnungsgemäße Vertragserfüllung i.S.v. § 650p Abs. 1 BGB darstellte. Erst die gebotene Nachbesserung in Form der Planungsvariante 2 entsprach dem Willen der
55Auftraggeberin und löste demnach eine Vergütungspflicht aus. Denn im Rahmen der Anhörung haben sowohl der Geschäftsführer der Beklagten als auch der Kläger persönlich ausgeführt, dass die Beklagte von Anfang an einen Preisrahmen von 1,0 bis 1,5 Mio. € Gesamtkosten vorgegeben hatte. Die Firma L, welche schon früher Betriebsgebäude der Beklagten errichtet hatte, habe die als Planungsvariante 1 abgerechnete Halle aber mit Gesamtkosten von über 2 Mio. € angeboten (diese Angaben passen auch zur klägerischen Abrechnung der Variante 1, denn anrechenbare Kosten i.S.d. HOAI liegen immer deutlich unterhalb der Gesamtbaukosten). Deswegen habe der Kläger - seinen eigenen Aussagen zufolge übrigens „dieselbe Halle“ - bei einer anderen Herstellerin (Fa. K) angefragt, welche diese Halle für Gesamtkosten von 1,5 Mio. € angeboten habe. Diese Variante sei dann Gegenstand der Einigung und der erteilten Baugenehmigung geworden.
56Zudem untermauert auch der Umstand, dass der Kläger von Anfang an kundgetan hatte, die überteuerte Variante nicht abzurechnen, die Einordnung als mangelhafte und nicht vergütungspflichtige Leistung. Es kann dahinstehen, ob darüber hinausgehend auch ein konkludenter Verzichtsvertrag i.S.v. § 397 BGB anzunehmen wäre.
574.
58Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf ein selbständiges Honorar für die Planung von Freianlagen zu. Denn der für einen Auftrag darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat den umstrittenen Vortrag, dass er überhaupt mit der Planung von Freianlagen beauftragt worden wäre, weder ausreichend konkretisiert noch unter Beweis gestellt. In seiner mündlichen Anhörung vom 20.09.2023 hat er lediglich (insoweit nicht protokolliert) angegeben, mit den abgerechneten Freianlagen seien Zuwege zum Gebäude und PKW-Stellplätze gemeint, welche in der Genehmigungsplanung enthalten seien. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass deren Planung überhaupt gewünscht gewesen wäre, vermochte er hingegen auf Nachfrage nicht zu benennen, sondern verwies lediglich drauf, solche Anlagen gehörten zum geplanten Gebäude doch dazu. Das ersetzt aber keinen konkreten Vortrag zur Auftragserteilung bzw. zum Auftragsumfang, zumal die Beklagte seinen Vortrag zu den Freianlagen umfassend bestritten hat.
59Zudem setzt eine separate bzw. getrennte Abrechnung gem. § 11 Abs. 1 HOAI das Vorliegen mehrerer „Objekte“ voraus. Es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass etwaige geplante Außenanlagen zu dem Bauvorhaben überhaupt als selbständige Objekte i.S.v. § 11 HOAI anzusehen wären. Welche Objekte die HOAI im Allgemeinen als selbständig ansieht, zeigt sich anhand der Objektlisten in den Anlagen 10-13 zur HOAI. Selbständig im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 1 sind die dort aufgezählten Objekte allerdings nur dann, wenn tatsächlich eine klare Trennung vorgenommen werden kann (Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar, Fuchs/Berger/Seifert, 3. Auflage 2022, § 11 Rz. 23, zit. n. beck-online). Allgemein maßgeblich für Abgrenzungsbetrachtungen sind insbesondere konstruktive und funktionale Kriterien. Ein Auftrag umfasst jedenfalls dann mehrere Objekte, wenn diese konstruktiv voneinander getrennt sind und nicht in einem funktionellen Zusammenhang stehen (Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar, a.a.O., § 11 Rz. 23a m.w.N.). Gemessen an diesen Kriterien ist nicht ersichtlich, dass vorliegend überhaupt selbständig abrechenbare Freianlagen geplant worden wären. Zuwege und Stellplätze zu einem Gebäude sind in den Objektlisten der Anlage 11 zu § 39 HOAI für Freiflächen jedenfalls nicht ausdrücklich erwähnt und können nicht per se als funktional selbständig erachtet werden; vielmehr ist das eine Frage der konkreten Ausgestaltung im Einzelfall. Da aber jede Substantiierung des Klägers zu dem behaupteten Auftrag und Leistungsumfang nebst tauglichem Beweisantritt fehlt, müssen die Voraussetzungen einer separaten Abrechenbarkeit verneint werden.
605.
61Über die Nebenforderungen (vorgerichtliche Anwaltskosten, Zinsen) kann erst nach dem Betragsverfahren entschieden werden. Dem Grunde nach wären die Ansprüche aus Verzug (§ 286 BGB) gerechtfertigt, sofern das Betragsverfahren einen Vergütungsanspruch ergibt, der über die geleisteten Teilzahlungen hinausgeht.
62Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, sie bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
63Streitwert: 135.055,11 €.
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Referenzen
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- ZPO § 301 Teilurteil 1x
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- BGB § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag 1x
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- Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 11 U 106/93 1x
- § 7 Abs. 5 HOAI 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 56 AEUV 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZR 174/19 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 234, 28 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 HOAI 3x (nicht zugeordnet)
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- 21 U 172/93 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 130d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden 2x
- BGB § 650q Anwendbare Vorschriften 1x
- BGB § 650b Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers 1x
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- § 11 Abs. 1 HOAI 1x (nicht zugeordnet)
- § 39 HOAI 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x