Urteil vom Landgericht Bonn - 66 KLs 6/24
Tenor
Für Recht erkannt:
Der Angeklagte ist des schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls in 21 Fällen, wobei es in 4 Fällen beim Versuch blieb, des Wohnungseinbruchsdiebstahls in 7 Fällen und des Diebstahls schuldig.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
Ein Betrag in Höhe von 121.989,87 EUR unterliegt der Einziehung.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, (i.d.F.v. 05.11.2011), 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 4 (i.d.F.v. 22.07.2017), 22, 23 Abs. 1, 53, 73, 73c StGB
1
G r ü n d e:
2A. Feststellungen zur Person
3I.
4Der 67 Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.1957 in A im ehemaligen Jugoslawien (heute D) geboren und besitzt die D‘sche Staatsbürgerschaft. Er ist geschieden und hat zwei erwachsene Söhne, die 31 und 32 Jahre alt sind.
5Die Eltern des Angeklagten lebten in D, sind aber beide bereits verstorben. Die Mutter verstarb 1978 und der Vater 1982. Der Angeklagte hatte vier Geschwister - drei Schwestern und einen Bruder. Zwei Schwestern des Angeklagten leben noch; eine Schwester wohnt in B (Deutschland), die weitere Schwester lebt in D. Der Angeklagte heiratete 1989, aus der Ehe gingen seine beiden Söhne hervor. Im Jahr 2015 wurde die Ehe des Angeklagten geschieden. Die ehemalige Ehefrau des Angeklagten lebt in D und arbeitet als Buchhalterin. Der ältere Sohn des Angeklagte lebt in D und studiert dort Rechtswissenschaften. Der jüngere Sohn kam nach Deutschland, um zu arbeiten und zu studieren. Er begann ein Politikwissenschafts-Studium, arbeitet heute jedoch bei C in E. Er beabsichtigte, eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann zu absolvieren.
6Der Angeklagte besuchte keinen Kindergarten. Er ging in A zur Schule und schloss diese mit der Mittleren Reife ab. Nach dem Besuch der Schule machte er zunächst eine Ausbildung zum Dreher, später eine weitere Ausbildung zum Metzger.
7Nach dem Bosnienkrieg, den der Angeklagte miterlebte, baute er in F eine Fleischerei auf. Das Unternehmen trug den Namen „G“ und produzierte insbesondere Fleischspieße für den Dönerverkauf sowie Fleischprodukte für Cevapcici und Hamburger. Das Unternehmen bestand bis zum Jahre 2020. Nach einer schweren Erkrankung überschrieb der Angeklagte seine Firma im Jahr 2016/2017 auf seine beiden Kinder. Diese vermochten jedoch aufgrund fehlender Erfahrung die Unternehmung nicht gewinnbringend weiterzuführen. Im Jahr 2020 wurde der Geschäftsbetrieb aufgegeben. Die Firma ist noch eingetragen.
8Der Angeklagte erlitt im Jahr 2010 einen Herzinfarkt, infolge dessen er einen Bypass eingesetzt bekam. Nach diesem Ereignis entwickelten sich bei dem Angeklagten Bluthochdruck, eine Diabeteserkrankung sowie Prostataprobleme. Während der Inhaftierung wurde bei ihm ein Nierenstein diagnostiziert, wobei die Funktion der linken Niere erheblich eingeschränkt ist und eine Aufgabe der Tätigkeit bevorstehen könnte. Aufgrund der Blutwerte des Angeklagten besteht der Verdacht eines Prostatakarzinoms. Ein Leistenbruch wurde bei dem Angeklagten ebenfalls diagnostiziert und durch zwei Eingriffe operativ behoben.
9Im vorliegenden Verfahren wurde der Angeklagte am 14.12.2023 verhaftet und befindet sich seit dem 15.12.2023 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt H, unterbrochen durch Behandlungen im Justizvollzugskrankenhaus I.
10II.
11Der Angeklagte ist bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
12B. Feststellungen zur Sache
13I.
14Der Angeklagte lebte in den Jahren 2016 bis 2023 in D. Nachdem er im Jahr 2016 seine Firma an seine Söhne überschrieben hatte, reiste er in den Jahren 2016, 2017 und 2019 bis 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und begab sich zu seiner hier lebenden Schwester in B bei J. Der Angeklagte verfügte in seinem Heimatland über kein geregeltes Einkommen mehr. Seine Einreise erfolgte zu dem Zweck, sich – notfalls gewaltsam – Zutritt zu dauerhaft genutzten Privathäusern- bzw. -wohnungen vornehmlich im Umkreis des Wohnortes seiner Schwester zu verschaffen, dort nach Wertgegenständen zu suchen und sich diese anzueignen. Er beabsichtigte, sich in allen Fällen mit Ausnahme des Falls 29 eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen.
15Der Angeklagten beging die Taten alleine; die Kammer vermochte keine Feststellungen dazu zu treffen, ob in einzelnen Fällen weitere Mittäter bei den Taten mitgewirkt haben. Er begab sich, versehen mit Einbruchswerkzeug, überwiegend in den Abendstunden – möglichst bei einsetzender Dunkelheit – auf die Suche nach geeigneten Objekten, wobei es ihm darauf ankam, möglichst hohe Beute zu machen. Soweit es für ihn erreichbar war, fuhr er mit dem Bus zu Wohnvierteln mit möglichen Einbruchszielen. Er kleidete sich hierbei unauffällig und trug einen Hut, um den Eindruck zu erwecken, er sei ein harmloser älterer Herr.
16II.
17Bei allen Objekten, mit Ausnahme der Tierarztpraxis in Fall 29, handelte es sich um Wohnungen oder Wohnhäuser, die dauerhaft von Personen als Privathaus/-wohnung genutzt wurden, worauf es dem Angeklagten gerade ankam; er stieg vorzugsweise in den Abendstunden in diese zu einem Zeitpunkt ein bzw. versuchte in diese einzudringen, als die jeweiligen Wohnungsinhaber abwesend waren. Der Angeklagte handelte in allen Fällen mit Ausnahme des Falls 29 in der Absicht, aus den Wohnhäusern bzw. Wohnungen stehlenswerte Gegenstände – insbesondere Schmuck und Bargeld – mit möglichst hohem Wert zu entwenden. Er wusste in allen Fällen, dass er auf den Besitz der von ihm entwendeten Gegenstände keinen Anspruch hatte und wollte sie jeweils für eigene Zwecke verwenden.
18Der Angeklagte begab sich einige Male nach den Taten mit entwendeten Gegenständen, insbesondere Schmuck, auf den Flohmarkt, um diese dort gewinnbringend weiterzuverkaufen. Dies gelang ihm auch, wobei er jedoch nach eigenen Angaben gegenüber dem tatsächlichen Wert geringere Erlöse erzielte.
19Die Kammer hat bei der Bemessung des Wertes von entwendeten Gegenständen bzw. Schmuck zum Tatzeitpunkt zu Gunsten des Angeklagten einen Abschlag von 25 % ausgehend vom Anschaffungswert – soweit dieser festgestellt werden konnte – vorgenommen. Denn der Anschaffungswert wurde von den Geschädigten überwiegend geschätzt, sodass die Kammer nicht ausschließen konnte, dass die angegebenen Anschaffungswerte überhöht waren; von den entwendeten Bargeldbeträgen war hingegen kein Abschlag vorzunehmen.
20Die Geschädigten waren in allen Fällen – mit Ausnahme der Fälle 4, 40 ,42 und der verbundenen Anklage, in denen die Kammer keine Feststellungen zum Bestand einer Versicherung treffen konnte, sowie der Versuchstaten in den Fällen 33, 34, 37, 46 – versichert. Die Versicherungen übernahmen jeweils den entstandenen Schaden.
21Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:
221. Fall 1 (Fallakte 1)
23Am 29.10.2016 zwischen 16:15 Uhr und 22:15 Uhr begab sich der Angeklagte zu der dreigeschossigen Doppelhaushälfte der Geschädigten K und L, M-Straße 0 in 00001 N. Über den Garten gelangte er auf die Terrasse und verschaffte sich gewaltsam Zutritt, indem er bei der rückseitig gelegenen Terrassentür die Glasscheibe so einschlug, dass ein Loch entstand, durch welches er hindurchgreifen und die Tür öffnen konnte. Er gelangte sodann in den Wohn-/Esszimmerbereich des Hauses.
24Der Angeklagte durchwühlte im gesamten Haus Schubladen und Schränke nach stehlenswertem Gut. Er nahm aus vier Sparschweinen 700,00 EUR Bargeld sowie Gegenstände an sich, darunter unter anderem vier Armbanduhren von unterschiedlichen Herstellern, eine Sonnenbrille der Marke Ray-Ban, Manschettenknöpfe, Krawattennadeln. Die Gegenstände hatten zum Zeitpunkt der Anschaffung einen Wert von 1.960,00 EUR. Zum Zeitpunkt der Tat lag der Wert bei mindestens 1.470,00 EUR.
252. Fall 4 (Fallakte 3)
26Am 18.11.2016 zwischen 13:00 Uhr und 22:30 Uhr begab sich der Angeklagte zu dem freistehenden, eingeschossigen Zweifamilienhaus der Geschädigten O, P-Straße 0, 00002 Q-P. Der Angeklagte gelangte links am Haus entlang auf die hinter dem Haus liegende, nicht einsehbare Terrasse. Er verschaffte sich gewaltsam Zutritt zu dem Wohnhaus, indem er mit zwei Hebelversuchen an den obersten zwei Zapfenverriegelungen der Terrassentür diese aufhebelte und so die Tür öffnen konnte.
27Der Angeklagte durchsuchte die gesamte Wohnung nach stehlenswertem Gut. Er nahm Bargeld in Höhe von 3.000,00 EUR an sich.
283. Fall 5 (Fallakte 4)
29Am 21.11.2016 zwischen 13:45 Uhr und 19:00 Uhr begab sich der Angeklagte zu dem freistehenden Einfamilienhaus der Geschädigten R, S-Straße 0, 00003 T-U. Der Angeklagte verschaffte sich sodann gewaltsam Zutritt zu dem Haus, indem er zunächst die Tür zum Wintergarten aufhebelte und sodann über die Terrassentür, die er ebenfalls aufhebelte, in das Wohnzimmer gelangte. Der Angeklagte durchsuchte anschließend sämtliche Räume des Hauses nach stehlenswertem Gut.
30Er nahm Bargeld in Höhe von 900 EUR, eine Armbanduhr sowie vier Flacons Parfum an sich. Die Gegenstände hatten bei Anschaffung einen Wert von 250,00 EUR. Zum Zeitpunkt der Tat hatten sie einen Wert von mindestens 187,50 EUR.
31Die Tat hat für die Zeugin R bis heute erhebliche Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit.
324. Fall 6 (Fallakte 5)
33Am 25.11.2016 zwischen 08:00 Uhr und 20:15 Uhr begab sich der Angeklagte zu dem freistehenden Einfamilienhaus der Geschädigten V, W-Straße 0, 00004 X. Er verschaffte sich über die rückseitige Terrassentür Zugang zu dem Haus, indem er diese aufhebelte.
34Der Angeklagte durchsuchte das gesamte Haus, mit Ausnahme des Dachbodens, nach stehlenswertem Gut. Er öffnete Schränke und Schubladen und verteilte bei seiner Suche Gegenstände auf dem Boden. Er nahm diversen Mode- und Echtschmuck, darunter unter anderem Ohrringe, Ohrstecker und eine Sonnenbrille sowie Bargeld in Höhe von 550 EUR an sich. Die Gegenstände hatten bei Anschaffung einen Wert von 3.160 EUR. Zum Zeitpunkt der Tat hatten sie einen Wert von mindestens 2.370,00 EUR.
355. Fall 7 (Fallakte 7)
36Am 10.12.2016 zwischen 16:00 Uhr und 21:00 Uhr begab sich der Angeklagte zu dem freistehenden, zweistöckigen Einfamilienhaus der Geschädigten Y, Z-Straße 0, 00003 T-AA. Er verschaffte sich über den Garten Zugang zur Terrasse. Hier wandte der Angeklagte die Methode des Kittfalzstechens an, indem er mit einem Werkzeug auf Höhe des Türgriffs einen Spannungsriss erzeugte und sodann durch das so entstandene Loch griff, um die Terrassentür zu öffnen.
37Der Angeklagte durchsuchte vornehmlich das Erdgeschoss des Hauses nach stehlenswertem Gut. Er nahm aus dem Arbeitszimmer der Geschädigten Bargeld in Höhe von 908,00 EUR sowie eine Vielzahl an diversem Silber- und Goldschmuck, wie etwa Ringe, Armbänder, Anhänger und Ohrhänger und eine Krügerrand Münzsammlung an sich. Der Gold- und Silberschmuck hatte bei Anschaffung einen Wert von 470,00 EUR und zum Zeitpunkt der Tat einen Wert von mindestens 352,50 EUR, die Krügerrand-Münzsammlung hatte bei Anschaffung einen Wert von 15.330,00 EUR und zum Zeitpunkt der Tat einen Wert von mindestens 11.497,50 EUR.
386. Fall 8 (Fallakte 6)
39Am 13.12.2016 zwischen 17:00 Uhr und 18:00 Uhr begab sich der Angeklagte zu dem freistehenden Einfamilienhaus des Geschädigten BB, CC-Straße 0, 53639 Königwinter. Er verschaffte sich über den Garten Zugang zur Terrasse. Hier wandte der Angeklagte die Methode des Kittfalzstechens an. Er erzeugte mit einem Werkzeug auf Höhe des Türgriffs einen Spannungsriss und griff sodann durch das so entstandene Loch, um die Terrassentür zu öffnen und ins Wohnzimmer zu gelangen.
40Der Angeklagte durchsuchte das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss des Hauses nach stehlenswertem Gut. Von einer Kommode im Flur des ersten Obergeschosses nahm er zwei Armbanduhren verschiedener Marken sowie eine Sonnenbrille der Marke Louis Vuitton an sich. Die Gegenstände hatten bei Anschaffung einen Gesamtwert von 1.869,00 EUR. Zum Zeitpunkt der Tat hatten sie einen Wert von mindestens 1.401,75 EUR.
417. Fall 9 (Fallakte 8)
42Am 13.12.2016 zwischen 16:00 Uhr und 20:10 Uhr begab sich der Angeklagte zu dem freistehenden Einfamilienhaus der Geschädigten DD, EE 0, 00002 Q. Er verschaffte sich gewaltsam Zutritt zu dem Haus, indem er mit einem zu diesem Zweck mitgeführten Werkzeug das Esszimmerfenster aufhebelte und auf diese Weise in die Wohnräume eindrang.
43Der Angeklagte durchsuchte das gesamte Haus nach stehlenswertem Gut. Er nahm Bargeld in Höhe von 1.200,00 EUR sowie diversen Schmuck, unter anderem Ringe, Armbänder und Ohrringe, an sich. Die Gegenstände hatten bei Anschaffung einen Gesamtwert von 1.595,00 EUR. Zum Zeitpunkt der Tat hatten sie einen Wert von mindestens 1.196,25 EUR.
448. Fall 10 (Fallakte 9)
45Am 22.09.2017 gegen 20:00 Uhr begab sich der Angeklagte zu dem freistehenden Einfamilienhaus der Geschädigten GG, HH-Straße 00, 00002 Q. Er verschaffte sich gewaltsam Zutritt zu dem Haus, indem er das Küchenfenster aufhebelte.
46Der Angeklagte durchsuchte das gesamte Haus nach stehlenswertem Gut. Er nahm Bargeld in Höhe von 100,00 EUR an sich. Bei der Tatausführung wurde er von den heimkehrenden Hauseigentümern überrascht, woraufhin er flüchtete.
479. Fall 11 (Fallakte 10)
48Am 26.10.2017 gegen 16:00 Uhr begab sich der Angeklagte zu dem freistehenden Einfamilienhaus der Geschädigten II, JJ- Straße 001, 00006 KK. Er schob auf der Rückseite des Hauses einen Rollladen nach oben und wandte bei einem rückwärtigen Fenster die Methode des Kittfalzstechens an. Er erzeugte mit einem Werkzeug auf Höhe des Fenstergriffs einen Spannungsriss und griff sodann durch das so entstandene Loch, um das Fenster zu öffnen und ins Wohnzimmer zu gelangen.
49Der Angeklagte durchsuchte das gesamte Haus, mit Ausnahme der Kellerräume, nach stehlenswertem Gut. Hierbei durchwühlte er Schubläden und Kommoden und ließ Schubladen offenstehen. Er nahm insgesamt 45 Schmuckstücke an sich, darunter unter anderem diverse Halsketten, Armbänder, Ringe und Ohrstecker, wobei es sich überwiegend um Goldschmuck handelte. Der Wert der Gegenstände zum Tatzeitpunkt betrug mindestens 500,00 EUR.
5010. Fall 12 (Fallakte 11)
51Der Angeklagte begab sich zwischen dem 28.10.2017, 10:00 Uhr, und dem 29.10.2017, 10:15 Uhr, zu dem freistehenden Einfamilienhaus der Geschädigten LL, MM-Straße 00, 00003 T-NN. Er verschaffte sich über den Garten Zugang zur Terrasse und erzeugte mit einem Werkzeug auf Höhe des Türgriffs der Terrassentür einen Spannungsriss. Durch das so entstandene Loch griff er hindurch, um die Terrassentür zu öffnen und ins Wohnzimmer zu gelangen.
52Der Angeklagte durchsuchte insbesondere Schubladen und Schränke im Schlafzimmer im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss sowie im Büro im ersten Obergeschoss. Er nahm eine Geldkassette und einen Tresor, den er noch auf dem Nachbargrundstück aufhebelte, an sich und entnahm hieraus Bargeld in Höhe von 410,00 EUR sowie Gold- und Brillantschmuck. Der Schmuck hatte bei Anschaffung einen Wert von 21.400,00 EUR. Zum Zeitpunkt der Tat hatte er einen Wert von mindestens 16.050,00 EUR.
5311. Fall 15 (Fallakte 14)
54Am 13.11.2017 zwischen 17:10 Uhr und 17:45 Uhr begab sich der Angeklagte zu dem freistehenden Einfamilienhaus der Geschädigten QQ, RR-Straße 02, 00007 SS. Er verschaffte sich über den Garten Zugang zur Terrasse. Der Angeklagte erzeugte mit einem Werkzeug auf Höhe des Türgriffs der Terrassentür einen Spannungsriss und griff sodann durch das so entstandene Loch, um die Terrassentür zu öffnen und ins Wohnzimmer zu gelangen.
55Der Angeklagte durchsuchte das Haus nach stehlenswertem Gut. Er nahm diversen Schmuck an sich, darunter unter anderem Ohrstecker, eine Uhr, eine Panzergoldkette sowie einen massiven Bandring aus Gold mit einem Brillant und zwei Saphiren besetzt. Der Schmuck hatte bei Anschaffung einen Wert von 3.175,00 EUR. Zum Zeitpunkt der Tat hatte er einen Wert von mindestens 2.381,25 EUR.
5612. Fall 21 (Fallakte 20)
57Am 22.12.2017 zwischen 17:45 Uhr und 20:50 Uhr begab sich der Angeklagte zu dem Einfamilienhaus der Geschädigten TT, UU - Straße 02, 00005 FF. Er gelangte über die im Büro befindliche Terrassentür in das Haus. Er erzeugte erneut mit einem Werkzeug auf Höhe des Türgriffs der Terrassentür einen Spannungsriss, griff durch das so entstandene Loch, öffnete die Terrassentür und gelangte auf diese Weise ins Büro.
58Der Angeklagte durchsuchte das gesamte Haus nach stehlenswertem Gut, und durchwühlte zu diesem Zweck nahezu alle Schränke und Schubladen. Er nahm Bargeld in Höhe von 700,00 EUR sowie diversen Schmuck, darunter eine Goldschnur, drei Kugeln und eine Kommunionskette, an sich. Der Schmuck hatte bei Anschaffung einen Wert von 4.440,00 EUR. Zum Zeitpunkt der Tat hatte er einen Wert von mindestens 3.330,00 EUR.
59Die Tat hat für die Zeugin TT bis heute erhebliche Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit.
6013. Fall 24 (Fallakte 23)
61In der Zeit zwischen dem 25.01.2019 und dem 28.01.2019 begab sich der Angeklagte zu dem Einfamilienhaus der Geschädigten VV, WW- Straße 04, 00008 XX. Er hebelte das Schlafzimmerfenster auf und gelangte auf diesem Weg in das Haus.
62Der Angeklagte durchsuchte das gesamte Haus nach stehlenswertem Gut und durchwühlte zu diesem Zweck nahezu alle Schränke und Schubladen. Er nahm diverses aus Silber bestehendes Besteck, eine Silbertee- und eine Kaffeekanne sowie ein Milchkännchen aus Silber, einen Ring aus Weißgold sowie eine lederne Rucksacktasche an sich. Die Gegenstände hatten bei Anschaffung einen Wert von 20.506,00 EUR. Zum Zeitpunkt der Tat hatten sie einen Wert von mindestens 15.379,50 EUR.
6314. Fall 27 (Fallakte 26)
64In der Zeit zwischen dem 16.10.2020 und dem 18.10.2020 begab sich der Angeklagte zu dem Einfamilienhaus des Geschädigten YY, ZZ Straße 05, 00009 AZ. Der Angeklagte gelangte über das Fenster der Kellertüre in das Haus, indem er mit einem Werkzeug auf Höhe des Türgriffs einen Spannungsriss erzeugte, durch das so entstandene Loch hindurchgriff, das Fenster öffnete und ins Büro gelangte.
65Der Angeklagte nahm unter anderem Bargeld im Wert von 80,00 EUR sowie den Originalschlüssel zu dem Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen $$-$$-01, eine Schachtel mit goldenen Manschettenknöpfen sowie eine Schachtel mit drei Uhren, diversen Schmuck, Kopfhörer sowie zwei Jacken an sich. Die Gegenstände hatten bei Anschaffung einen Wert von 5.267,83 EUR. zum Zeitpunkt der Tat hatten sie einen Wert von mindestens 3.950,87 EUR.
66Die Tat hat für den Zeugen YY bis heute erhebliche Auswirkungen auf seine psychische Gesundheit.
6715. Fall 29 (Fallakte 28)
68In der Zeit zwischen dem 20.08.2021, 13:00 Uhr, und dem 22.08.2021, 21:00 Uhr, begab sich der Angeklagte zu der Tierarztpraxis, die an das freistehende Einfamilienhaus der Geschädigten BZ, CZ- Straße 06, 00010 OO, unmittelbar angeschlossen ist. Er verschaffte sich gewaltsam Zutritt zur Praxis, indem er das rechts neben der Eingangstür befindliche Fenster aufhebelte und durch dieses in die Praxis gelangte.
69Der Angeklagte zerschlug das auf dem Tresen abgestellte Sparschwein und entwendete daraus Bargeld in Höhe von 25,00 EUR, um dieses für sich zu behalten. Der Angeklagte war sich bewusst, lediglich geringwertige stehlenswerte Gegenstände in der Tierarztpraxis aufzufinden und zu entwenden. Die Kammer vermochte keine verlässlichen Feststellungen dazu zu treffen, dass der Angeklagte, als er in die Tierarztpraxis eindrang und diese als solche erkannte, noch den Vorsatz hatte, Gegenstände mit hohem Wert zu entwenden.
70Die Tat hat für den Zeugen Dr. BZ sowie seine Frau und Tochter bis heute erhebliche Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit.
7116. Fall 32 (Fallakte 31)
72Am 14.12.2022 zwischen 14:00 Uhr und 18:00 Uhr begab sich der Angeklagte zu dem freistehenden Einfamilienhaus der Geschädigten DZ, EZ- Straße 07, 00008 XX. Er gelangte über die Terrassentür in das Haus. Mit einem Werkzeug erzeugte er auf Höhe des Türgriffs der Terrassentür einen Spannungsriss, griff durch das so entstandene Loch hindurchgriff, um die Terrassentür zu öffnen, und gelangte so in die Küche.
73Der Angeklagte dursuchte das Erdgeschoss des Hauses und nahm Bargeld in Höhe von 1.450,00 EUR an sich.
7417. Fall 33 (Hauptakte)
75In der Zeit zwischen dem 30.12.2022 und dem 02.01.2023 begab sich der Angeklagte zu dem Einfamilienhaus der Geschädigten FZ, GZ-Straße 08, 00003 T. Er gelangte über die Terrassentür in das Haus, indem er mit einem Werkzeug auf Höhe des Türgriffs der Terrassentür einen Spannungsriss erzeugte, durch das so entstandene Loch hindurchgriff und die Terrassentür öffnete.
76Der Angeklagte durchsuchte das Wohnhaus nach stehlenswerten Gegenständen. Er öffnete diverse Schränke und nahm kleinere Veränderungen vor. Der Angeklagte konnte keine stehlenswerten Gegenstände finden. Er erkannte nach Abschluss der Durchsuchung des Hauses, dass sein Vorhaben gescheitert war und er keine stehlenswerten Gegenstände in dem Haus finden konnte. Er verließ den Tatort ohne Beute.
7718. Fall 34 (Fallakte 32)
78Am 14.01.2023 begab sich der Angeklagte gegen 20:15 Uhr zu dem freistehenden Einfamilienhaus der Familie HZ, IZ – Straße 09, 0004 X. Er hebelte das Esszimmerfenster auf, um auf diese Weise in das Wohnhaus zu gelangen. Es kam dem Angeklagten darauf an, die Tat während der dunklen Jahreszeit am Abend durchzuführen, um das Risiko einer Entdeckung möglichst gering zu halten. Durch das Aufhebeln des Fensters ertönte ein akustischer Alarm, woraufhin der Angeklagte aus Angst vor Entdeckung von seinem Vorhaben abließ und sich von dem Haus entfernte. Er entwendete keine Wertgegenstände.
7919. Fall 35 (Fallakte 33)
80Am 26.01.2023 zwischen 07.00 Uhr und 18:55 Uhr begab sich der Angeklagte zu dem Einfamilienhaus der Geschädigten JZ, KZ 010, 00011 LZ. Er gelangte über ein Fenster, welches zu einem Fitnessraum im Kellergeschoss führt, in das Haus. Er erzeugte mit einem Werkzeug auf Höhe des Griffs des Fensters einen Spannungsriss, griff durch das so entstandene Loch hindurch, öffnete das Fenster und gelangte in das Haus.
81Der Angeklagte durchsuchte das Wohnhaus nach stehlenswerten Gegenständen. Er nahm Bargeld in Höhe von 510,00 EUR sowie eine Smart Watch der Firma Fossil an sich. Die Uhr hatte bei Anschaffung einen Wert von 299,00 EUR. Zum Zeitpunkt der Tat hatte sie einen Wert von mindestens 224,25 EUR.
82Die Tat hat für die Zeugin JZs bis heute erhebliche Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit.
8320. Fall 37 (Fallakte 35)
84In der Zeit zwischen dem 16.09.2023 und dem 09.10.2023 begab sich der Angeklagte zu dem Einfamilienhaus der Geschädigten MZ, NZ-Straße 011, 00004 X. Er versuchte mehrfach vergeblich, unter Ansetzen mit einem Werkzeug, die Tür des Wintergartens aufzuhebeln, um auf diese Weise in das Wohnhaus zu gelangen. Die Terrassentür hielt jedoch stand, der Angeklagte gelangte nicht in das Haus. Aus Sicht des Angeklagten war sein Vorhaben gescheitert, denn es bestand keine weitere Möglichkeit, durch Nutzung des von ihm mitgebrachten Werkzeuges in das Haus der Geschädigten MZ zu gelangen. Er entfernte sich sodann wieder vom Tatort, ohne etwas entwendet zu haben.
8521. Fall 39 (Fallakte 37)
86Am 13.10.2023 begab sich der Angeklagte zu dem Einfamilienhaus der Geschädigten OZ, PZ-Straße 012, 00002 Q. Er verschaffte sich gewaltsam Zutritt zu dem Haus, indem er das Schlafzimmerfenster aufhebelte.
87Der Angeklagte durchsuchte das Wohnhaus nach stehlenswerten Gegenständen. Er nahm Bargeld in Höhe von 35,00 EUR, sowie eine Goldmünze und Besteck an sich. Die Gegenstände hatten bei Anschaffung einen Wert von 800,00 EUR. Zum Zeitpunkt der Tat hatten sie einen Wert von mindestens 600,00 EUR.
8822. Fall 40 (Fallakte 38)
89Am 03.11.2023 begab sich der Angeklagte zu dem Einfamilienhaus der Geschädigten QZ, RZ-Straße 013, 00004 X. Er verschaffte sich gewaltsam Zutritt zu dem Haus, indem er das Schlafzimmerfenster aufhebelte.
90Der Angeklagte durchsuchte das Wohnhaus nach stehlenswerten Gegenständen. Er nahm diversen Schmuck an sich. Dieser hatte bei Anschaffung einen Wert von 200,00 EUR. Zum Zeitpunkt der Tat hatte er einen Wert von mindestens 150,00 EUR.
9123. Fall 42 (Fallakte 40)
92In der Zeit zwischen dem 16.11.2023, 10.00 Uhr, und dem 19.11.2023, 22:00 Uhr, begab sich der Angeklagte zu dem freistehenden Einfamilienhaus der Geschädigten SZ, TZ-Straße 014, 00012 ZU. Er verschaffte sich gewaltsam Zutritt zu dem Haus, indem er mittels Kittfalzstechens Spannungsbrüche in der Verglasung in Griffhöhe der Terrassentür erzeugte, nach Durchgreifen der entstandenen Öffnung den innenliegenden Schließhebel umlegte und so in die Wohnräume eindrang.
93Der Angeklagte durchsuchte das Wohnhaus nach stehlenswerten Gegenständen. Er nahm Bargeld in Höhe von 1.360,00 EUR an sich.
9424. Fall 43 (Fallakte 41)
95Am 18.11.2023 zwischen 15.00 Uhr und 20:30 Uhr begab sich der Angeklagte zu dem freistehenden Einfamilienhaus des Geschädigten VZ, WZ-Straße 015, 00012 UZ. Er verschaffte sich gewaltsam Zutritt zu dem Haus, indem er mittels Kittfalzstechens an dem zum Wohnzimmer führenden Fenster Spannungsbrüche der Verglasung in Griffhöhe erzeugte, nach Durchgreifen der so entstandenen Öffnung den innenliegenden Schließhebel umlegte und in die Wohnräume eindrang.
96Der Angeklagte durchsuchte das Wohnhaus nach stehlenswerten Gegenständen. Er nahm Bargeld in Höhe von 643,00 EUR und mehrere Schmuckstücke an sich. Der Schmuck hatte bei Anschaffung einen Wert von 6.235,00 EUR. Zum Zeitpunkt der Tat hatte er einen Wert von mindestens 4.676,25 EUR.
9725. Fall 44 (Fallakte 45)
98Am 27.11.2023 begab sich der Angeklagte zu dem Einfamilienhaus der Geschädigten XZ, YZ-Straße 016, 00013 AY. Er verschaffte sich gewaltsam Zutritt zu dem Haus, indem er mittels Kittfalzstechens Spannungsbrüche in der Verglasung in Griffhöhe der Terrassentür erzeugte, nach Durchgreifen der so entstandenen Öffnung den innenliegenden Schließhebel umlegte und so in die Wohnräume eindrang.
99Der Angeklagte durchsuchte das Wohnhaus nach stehlenswerten Gegenständen. Er nahm diversen Schmuck, darunter zwei Uhren, mehrere Ringe, Ohrringe, Ketten sowie ein Parfum an sich. Der Schmuck hatte bei Anschaffung einen Wert von 1.751,00 EUR. Zum Zeitpunkt der Tat hatte er einen Wert von mindestens 1.313,25 EUR.
100Die Tat hat für die Zeugin XZ bis heute erhebliche Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit.
10126. Fall 45 (Fallakte 42)
102Am 02.12.2023 begab sich der Angeklagte zu dem Einfamilienhaus der Geschädigten BY, CY-Straße 017, 00002 Q. Er verschaffte sich gewaltsam Zutritt zu dem Haus, indem er das Küchenfenster aufhebelte und so hineingelangte.
103Der Angeklagte durchsuchte das Wohnhaus nach stehlenswerten Gegenständen. Er nahm Bargeld in Höhe von 800,00 EUR sowie diversen Schmuck, darunter eine Uhr der Firma Maurice Lacroix, eine Jacke der Firma Wellensteyn, diverse Perlenohrstecker sowie Goldschmuck. Die Gegenstände hatten bei Anschaffung einen Wert von 15.784,00 EUR. Zum Zeitpunkt der Tat hatten sie einen Wert von mindestens 11.838,00 EUR.
10427. Fall 46 (Fallakte 44)
105Am 03.12.2023 begab sich der Angeklagte zu dem Einfamilienhaus der Geschädigten DY, EY-Strasse 018, 00002 Q. Er versuchte vergeblich, die Terrassentür sowie zwei Fenster aufzuhebeln sowie durch Kittfalzstechen bei einem weiteren Fenster Spannungsbrüche zu erzeugen und so die Scheibe zum Zerspringen zu bringen. Er handelte in der Absicht, auf diese Weise in das Wohnhaus zu gelangen und aus diesem stehlenswerte Gegenstände zu entwenden. Das Vorhaben des Angeklagten misslang jedoch, es gelang aus seiner Sicht nicht, durch Nutzung des von ihm mitgebrachten Werkzeuges, in das Haus der Geschädigten DY einzudringen. Der Angeklagte gab deshalb das Vorhaben auf und verließ schließlich ohne Beute den Tatort.
10628. Fall 47 (Fallakte 43)
107Am 10.12.2023 begab sich der Angeklagte zu der Wohnung des Geschädigten FY in dem Zweifamilienhaus GY-Straße 019, 00003 T. Er verschaffte sich gewaltsam Zutritt zu der Wohnung, indem er mittels Kittfalzstechens Spannungsbrüche der Verglasung in Griffhöhe des Esszimmerfensters erzeugte, nach Durchgreifen der so entstandenen Öffnung den innenliegenden Schließhebel umlegte und so in die Wohnung eindrang.
108Der Angeklagte durchsuchte die Wohnung nach stehlenswerten Gegenständen. Er nahm diversen Schmuck, unter anderem vier Paar Ohrringe, fünf Armreifen, sechs Ringe sowie diversen Modeschmuck an sich. Der Schmuck hatte bei Anschaffung einen Wert von 33.000,00 EUR. Zum Zeitpunkt der Tat hatte er einen Wert von mindestens 24.750,00 EUR.
10929. Verbundene Anklage 66 KLs 8/24 – 668 Js 388/24
110Am 06.12.2023 zwischen 14:30 Uhr und 18:45 Uhr begab sich der Angeklagte zu dem Einfamilienhaus der Geschädigten HY, IY-Straße 020, 00003 T. Er verschaffte sich gewaltsam Zutritt zu dem Haus, indem er zunächst durch Aufhebeln der Tür in den Innenhof gelangte und sodann von dort aus mittels Kittfalzstechens ein Fenster zum Vorratsraum im Wohnhaus öffnete.
111Der Angeklagte durchsuchte die Wohnung nach stehlenswerten Gegenständen Er nahm aus dem Wohnhaus diversen Schmuck an sich, darunter unter anderem den Ehering der Geschädigten, einen Siegelring mit schwarzem Stein, einen Ring mit Saphir und umrandet mit Diamanten sowie eine doppelreihige Zuchtperlenkette mit einem von Diamanten umsäumten Saphir. Der Schmuck hatte zum Zeitpunkt der Tat einen Wert von mindestens 5.000,00 EUR.
112III.
113Bereits im Jahr 2017 kam es bei Ermittlungen der Polizei u.a. zu den im hiesigen Verfahren gegenständlichen Taten zu einer Häufung von Spur-Spur-Treffern aufgrund von am jeweiligen Tatort aufgefundenen DNA-Materials. Ein Täter konnte nicht zugeordnet werden, da dessen DNA nicht in der Datenbank abgelegt war. Zu diesem Zeitpunkt bestand seitens der Polizei aufgrund Erkenntnissen aus Ermittlungen gegen weitere Personen ein vager Verdacht, dass der Angeklagte als Täter in Betracht kommt. Am 05.01.2023 wurde er im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle in OO-PP angetroffen und führte einbruchstypisches Werkzeug bei sich. Es konnte dem Angeklagten zu diesem Zeitpunkt aber keine konkrete Tat zugeordnet werden.
114Im Verlauf des Jahres 2023 kam es erneut zu Spur-Spur-Treffern bezüglich weiterer Einbruchstaten. Die ermittelnden Beamten trafen Anfang des Jahres 2024 an der Anschrift der Schwester des Angeklagten in B das Fahrzeug des Angeklagten an. Aufgrund eines sodann erlassenen Haftbefehls wurde der Angeklagte festgenommen und ihm anschließend eine DNA-Probe entnommen. Diese ergab eine Übereinstimmung seiner DNA mit einer Vielzahl von Spur-Spur-Treffern, u.a. auch mit DNA-Spuren, die an Tatorten von im hiesigen Verfahren gegenständlichen Taten gefunden wurden.
115Bei der Festnahme und einer anschließenden Durchsuchung wurden diverse Gegenstände des Angeklagten sichergestellt, so unter anderem:
116-
117
zwei Wollmützen,
-
118
eine schwarze Taschenlampe,
-
119
ein Ladekabel,
-
120
ein Mobiltelefon der Marke Xiaomi,
-
121
ein Hammer,
-
122
ein Schraubendreher mit blauem Griff,
-
123
zwei Paar schwarze Arbeitshandschuhe,
-
124
ein Schraubendreher mit durchsichtigem Griff,
-
125
ein schwarzer Motorradschal,
-
126
ein Reizstoffspray,
-
127
ein Schlüsselanhänger in Form eines Kupplungsschlüssels,
-
128
schwarze Wollhandschuhe,
-
129
eine rote Kneifzange,
-
130
ein Mobiltelefon der Marke ZPE,
-
131
ein Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy, Typ A 12 in weiß, und
-
132
diverses Brechwerkzeug.
Die asservierten Gegenstände hatten mindestens einen Wert von 300,00 EUR.
134C. Beweiswürdigung
135Die Feststellungen zum Werdegang und zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Anlass hatte zu zweifeln, sowie dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Angeklagten beruhen die Feststellungen ergänzend auf den Arztberichten des Justizvollzugskrankenhauses I, die im Wege der Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt wurden.
136Die Feststellungen zur Sache beruhen zunächst auf der überwiegend geständigen Einlassung des Angeklagten. Er hat die Taten eingeräumt, soweit er sich an diese erinnern konnte. Auf Vorhalt insbesondere von Lichtbildern räumte der Angeklagte in den Fällen 37, 39, 40, 42, 43 und 45 Taten ein, für die noch kein biostatistisches DNA-Wahrscheinlichkeitsgutachten vorlag. Die Kammer hat das Geständnis des Angeklagten überprüft durch Vernehmung der aus den Sitzungsprotokollen ersichtlichen Zeugen sowie durch die in die Hauptverhandlung im Wege der Verlesung eingeführten Urkunden – insbesondere den nach allseitiger Zustimmung verlesenen DNA-Gutachten der vom LKA beauftragten Privatinstitute –, und den in Augenschein genommenen Lichtbildern. Soweit der Angeklagte sich nicht an die Tatbegehung erinnerte, beruhen die Feststellungen zur Sache auf den im Wege der Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden – insbesondere den nach allseitiger Zustimmung verlesenen DNA-Gutachten der vom LKA beauftragten Privatinstitute –, den in Augenschein genommenen Lichtbildern sowie den Vernehmungen der aus den Sitzungsprotokollen ersichtlichen Zeugen.
137D. Rechtliche Würdigung
138I.
139Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der Fälle 1 bis 9 des Wohnungseinbruchsdiebstahls gem. §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 StGB (i.d.F.v. 05.11.2011) schuldig gemacht.
140II.
141Hinsichtlich der Fälle 10, 12, 15, 21, 24, 27, 32, 35, 39, 40, 42 bis 45, 47 sowie des Falls der verbundenen Anklage 66 KLs 8/24 hat sich der Angeklagte des schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls gem. §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1, 4 StGB (i.d.F.v. 22.7.2017) schuldig gemacht.
142III.
143Der Angeklagte hat sich zudem in den Fällen 33, 34, 37 und 46 des versuchten schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls gem. §§ 242 Abs. 1, 2, 244 Abs. 1, 2, 4, 22, 23 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Ein strafbefreiender Rücktritt gem. § 24 Abs. 1, 2 StGB liegt in keinem der vorgenannten Fälle vor.
144Im Fall 33 ist der Rücktritt ausgeschlossen, da ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt. Der Angeklagte erkannte, dass er in dem Tatobjekt keine stehlenswerten Gegenstände finden konnte, nachdem er dieses durchsucht hatte. Nach seiner Ansicht konnte er daher sein Handlungsziel nicht mehr erreichen, was ihn zum Verlassen des Tatortes bewegte.
145Im Fall 34 gab der Angeklagte die weitere Ausführung der Tat nicht aufgrund eines freiwilligen Entschlusses auf. Er nahm von der weiteren Tatausführung Abstand, da er sich aufgrund des akustischen Alarms gestört fühlte, da es ihm gerade darauf ankam, in der Abendzeit im Dunklen leise zu agieren, um das Risiko, entdeckt zu werden, möglichst gering zu halten. Aus Angst vor Entdeckung sah er sich zum Abbruch seines Vorhabens gezwungen.
146In den Fällen 37 und 46 ist der Rücktritt ausgeschlossen, da jeweils ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt. Aus Sicht des Angeklagten war es in beiden Fällen aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen, dass er die Ausführung der Taten mittels Einstiegs in die jeweiligen Häuser fortsetzen konnte.
147IV.
148Im Fall 29 hat sich der Angeklagte des Diebstahls schuldig gemacht.
149Es kann dahinstehen, ob der Angeklagte die Tatbestände der § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3 StGB erfüllt hat. Denn es liegen die Voraussetzungen des § 243 Abs. 2 StGB vor, wonach ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen ist, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. Der Angeklagte hatte, als er erkannte, dass er in Gewerberäume eindrang, lediglich noch den Vorsatz, geringwertige Gegenstände aus der Tierarztpraxis entwenden zu können und hat auch tatsächlich nur eine geringwertige Sache, nämlich Bargeld im Wert von 25,00 EUR, erbeutet. Der Angeklagte hatte also gerade nicht mit der Ausführung des Diebstahls unter Verwirklichung des Regelbeispiels begonnen, sondern von Anfang an seinen Vorsatz auf die Entwendung geringwertiger Sachen beschränkt (vgl. BGHSt 26, 104; BGH, Urteil vom 27.08.1986 – 3 StR 264/86). Im Gegensatz zu den in allen übrigen Fällen vorliegenden dauerhaft genutzten Privatwohnungen war in der Tierarztpraxis gerade nicht zu erwarten, dass hochwertige Gegenstände wie Schmuck oder hohe Bargeldbeträge dort gelagert werden.
150V.
151Die Kammer hat zudem gesehen, dass der Angeklagte in allen Fällen, mit Ausnahme des Falls 29, auch in den übrigen Fällen das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB verwirklicht hat; dieses tritt jedoch im Konkurrenzwege hinter § 244 Abs. 1 bzw. 4 StGB zurück (BGH, Urt. v. 14.06.2017, 2 StR 14/17, NStZ 2017, 340).
152F. Strafzumessung
153I.
1541.
155Der Strafrahmen für die Wohnungseinbruchsdiebstähle in den Fällen 1 bis 9 beträgt sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe (§ 244 Abs. 1 StGB), in minder schweren Fällen drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe (§ 244 Abs. 3 StGB). Da die Fälle 1 bis 9 im Zeitraum vom 29.10.2016 bis zum 13.12.2016 begangen wurden, ist die Gesetzesfassung vom 05.11.2011 zugrunde zu legen.
156Für die Entscheidung, ob jeweils ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung maßgebend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist.
157Vertypte Milderungsgründe liegen nicht vor. Die Kammer hat daher geprüft, ob aufgrund der Gesamtumstände ein minder schwerer Fall angenommen werden kann.
158Die Kammer hat tatübergreifend zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass
159-
160
er nicht vorbestraft ist,
-
161
er als Ausländer und Erstverbüßer und aufgrund seiner Erkrankungen besonders haftempfindlich ist,
-
162
seine finanziellen Lebensumstände in seinem Heimatland D schlecht waren,
-
163
er auf die sichergestellten Gegenstände ganz überwiegend verzichtet hat,
-
164
die Hemmschwelle nach der ersten Tatbegehung am 29.10.2016 bis zur Tat am 13.12.2016 sukzessive gesunken ist, und
-
165
die Fälle 1 bis 9 aus dem Jahr 2016 bereits längere Zeit zurückliegen.
Hinsichtlich des Falls 7 hat die Kammer strafmildernd ergänzend berücksichtigt, dass der Angeklagte sich geständig eingelassen hat.
167Zu seinen Lasten war hingegen tatübergreifend zu werten, dass
168-
169
die Taten auf hohe Beute ausgerichtet waren, wobei teilweise auch tatsächlich im Fall 7 ein deutlich fünfstelliger Stehlschaden verursacht wurde, und
-
170
eine erhöhte kriminelle Energie bei der Begehung der Taten zum Ausdruck gekommen ist, da der Angeklagte – wie er selbst einräumte – schon im Jahr 2016 zum Zwecke der Begehung rechtswidriger Taten – insbesondere von Wohnungseinbruchsdiebstählen – in die Bundesrepublik Deutschland einreiste, und
-
171
er sich durch die wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen beabsichtigte.
Hinsichtlich des Falls 5 hat die Kammer strafschärfend ergänzend berücksichtigt, dass die Tat für die Zeugin R bis heute erhebliche Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit hat.
173Unter sorgfältiger Abwägung dieser Strafzumessungsgesichtspunkte erschien es der Kammer nicht angemessen, den Strafrahmen des minder schweren Falles zu Grunde zu legen. Es verbleibt daher bei dem Regelstrafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB.
1742.
175Der Strafrahmen für die schweren Wohnungseinbruchsdiebstähle in den Fällen 10 bis 12, 15, 21, 24, 27, 32 bis 35, 37, 39, 40, 42 bis 47 sowie der verbundenen Anklage beträgt ein Jahr bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe (§ 244 Abs. 4 StGB). Da die Taten im Zeitraum nach dem 22.09.2017 begangen wurden, ist die Gesetzesfassung vom 22.07.2017 zugrunde zu legen.
176Hinsichtlich der Fälle 33, 34, 37 und 46, in denen jeweils lediglich ein Versuch vorliegt, hat die Kammer von der Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung gem. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, woraus sich für diese Taten ein Strafrahmen von jeweils Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 7 Jahren 6 Monaten ergibt.
177Für die übrigen Taten verbleibt es beim Regelstrafrahmen des § 244 Abs. 4 StGB.
1783.
179Der Strafrahmen für den Diebstahl in Fall 29 beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 242 Abs. 1 StGB).
180II.
1811.
182Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zunächst tatübergreifend zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass
183-
184
er Einsicht in das begangene Unrecht gezeigt und sich geständig eingelassen hat, soweit er sich noch an die Taten erinnern konnte; dabei übersieht die Kammer nicht, dass die Beweislage überwiegend teilweise erdrückend war; indes hat der Angeklagte in den Fällen 37, 39, 40, 42, 43 und 45 auf Vorhalt von Lichtbildern auch solche Taten eingeräumt hat, für die noch kein biostatistisches DNA-Wahrscheinlichkeitsgutachten vorlag,
-
185
er nicht vorbestraft ist,
-
186
er als Ausländer und Erstverbüßer sowie aufgrund seiner Erkrankungen besonders haftempfindlich ist,
-
187
seine finanziellen Lebensumstände in seinem Heimatland D schlecht waren und er aus wirtschaftlicher Not gehandelt hat,
-
188
er auf die sichergestellten Gegenstände ganz überwiegend verzichtet hat,
-
189
die Hemmschwelle nach der ersten Tatbegehung sukzessive gesunken ist, insbesondere im Laufe der Tatserien in den Zeiträumen vom 18.11.2016 bis Dezember 2016, September bis Dezember 2017, Dezember 2022 bis Januar 2023 und September bis Dezember 2023, und
-
190
insbesondere die Taten aus dem Jahr 2016 bereits längere Zeit zurückliegen.
Zu seinen Lasten war hingegen tatübergreifend zu werten, dass
192-
193
die Taten auf hohe Beute ausgerichtet waren, wobei in den Fällen 7, 12, 24, 45 und 47 auch tatsächlich – teils deutlich – fünfstellige Stehlschäden verursacht wurden, und
-
194
bei den Taten eine erhöhte kriminelle Energie sowie eine zunehmend verfestigte rechtsfeindliche Gesinnung zum Ausdruck gekommen ist, die sich unter anderem darin zeigte, dass der Angeklagte – wie er selbst einräumte – in den Jahren 2016, 2017 und 2019 bis 2023 jeweils zum Zwecke der Begehung rechtswidriger Taten – insbesondere von Wohnungseinbruchsdiebstählen – in die Bundesrepublik Deutschland einreiste.
Hinsichtlich der einzelnen Taten hat die Kammer strafschärfend ergänzend berücksichtigt,
196-
197
in Fall 5, dass die Tat für die Zeugin R bis heute erhebliche Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit hat,
-
198
in Fall 21, dass die Tat für die Zeugin TT bis heute erhebliche Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit hat,
-
199
in Fall 27, dass die Tat für den ZeugenYY bis heute erhebliche Auswirkungen auf seine psychische Gesundheit hat,
-
200
in Fall 29, dass die Tat für den Zeugen Dr. BZ , sowie seine Ehefrau und Tochter bis heute negative Auswirkungen auf deren psychische Gesundheit hat,
-
201
in Fall 35, dass die Tat für die Zeugin JZs bis heute erhebliche Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit hat, und
-
202
in Fall 44, dass die Tat für die Zeugin XZ bis heute erhebliche Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit hat.
Die Kammer hat im Rahmen der Bildung der Einzelstrafen darüber hinaus in Bedacht genommen, dass ein unterschiedlich hoher Stehlschaden entstanden ist und hierbei folgende Kategorien zugrunde gelegt:
204-
205
Stehlschaden unter 1.000,00 EUR
-
206
Stehlschaden zwischen 1.000,01 EUR und 10.000,00 EUR
-
207
Stehlschaden zwischen 10.000,01 EUR und 15.000,00 EUR
-
208
Stehlschaden zwischen 15.000,01 EUR und 20.000,00 EUR, und
-
209
Stehlschaden über 20.000,01 EUR
Die Kammer hat zudem in allen Fällen mit Ausnahme des Falls 29 auch berücksichtigt, dass sich der Angeklagte durch die wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen beabsichtigte.
211Die Kammer hat unter Zugrundelegung der jeweiligen Strafrahmen alle vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erneut umfassend abgewogen, insbesondere unter Berücksichtigung der überwiegend geständigen Einlassung des Angeklagten, des teils engen zeitlich und räumlichen Zusammenhangs der Taten, der Höhe des jeweiligen Stehlschadens anhand der vorgenannten Kategorien und der Auswirkungen auf die psychische Gesundheit der Geschädigten, folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
212Fall 1 1 Jahr 3 Monate
213Fall 4 1 Jahr 3 Monate
214Fall 5 1 Jahr 3 Monate
215Fall 6 1 Jahr 3 Monate
216Fall 7 1 Jahr 9 Monate
217Fall 8 1 Jahr 3 Monate
218Fall 9 1 Jahr 3 Monate
219Fall 10 1 Jahr 3 Monate
220Fall 11 1 Jahr 3 Monate
221Fall 12 2 Jahre
222Fall 15 1 Jahr 6 Monate
223Fall 21 1 Jahr 6 Monate
224Fall 24 2 Jahre 6 Monate
225Fall 27 1 Jahr 6 Monate
226Fall 29 1 Jahr
227Fall 32 1 Jahr 3 Monate
228Fall 33 1 Jahr
229Fall 34 1 Jahr
230Fall 35 1 Jahr 3 Monate
231Fall 37 1 Jahr
232Fall 39 1 Jahr 3 Monate
233Fall 40 1 Jahr 3 Monate
234Fall 42 1 Jahr 3 Monate
235Fall 43 1 Jahr 6 Monate
236Fall 44 2 Jahre
237Fall 45 2 Jahre 6 Monate
238Fall 46 1 Jahr 3 Monate
239Fall 47 3 Jahre
240Verbundene Anklage 2 Jahre
2412.
242Aus diesen Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer hat dabei gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB die Person und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt sowie nochmals alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände umfassend einer Gesamtbetrachtung und Abwägung zugeführt. Dabei hat die Kammer vornehmlich das Gesamtgewicht der Taten, das Verhältnis der Taten zueinander und das Ausmaß der Verfehlung des Angeklagten in den Blick genommen. Bei der zu bildenden Gesamtstrafe hat die Kammer nochmals sämtliche oben aufgeführte Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt.
243Hierbei hat die Kammer insbesondere die, von Einsicht in das Unrecht getragene, überwiegende geständige Einlassung des Angeklagten sowie die sukzessive absinkende Hemmschwelle in Bedacht genommen, aber auch berücksichtigt, dass negative Auswirkungen der Taten für die Geschädigten zum Teil bis heute andauern und der Angeklagte mit erheblicher krimineller Energie handelte, indem er in den Jahren 2016, 2017, 2019 bis 2023 jeweils zur Begehung von Wohnungseinbruchsdiebstählen in die Bundesrepublik einreiste, und dass insgesamt ein sechsstelliger Schaden entstanden ist.
244Auf der Basis einer nochmaligen umfassenden, grundlegenden und zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Taten hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
2454 Jahren und 6 Monaten
246für tat- und schuldangemessen erachtet.
247F. Einziehung
248Die Einziehungsentscheidung beruht auf §§ 73 Abs. 1, 73c StGB.
249Der mit Wirkung zum 01.07.2017 neu eingeführte § 73c StGB ist abweichend von § 2 Abs. 5 StGB gem. Art. 316h EGStGB auch auf die Fälle 1 bis 9 anzuwenden, die im Zeitraum vom 29.10.2016 bis zum 13.12.2016 begangen wurden. Denn über die Anordnung der Einziehung des Wertes des Tatertrages für die vorgenannten Fälle wurde erst nach dem 01.07.2017 entschieden.
250Der Einziehungsbetrag ergibt sich aus der Summe des Wertes des vom Angeklagten aus den abgeurteilten Taten erlangten Stehlgutes zum Tatzeitpunkt wie folgt:
251|
Fall |
Wert von Gegenständen (in EUR, jeweils Mindestangaben) |
Wert von Bargeld (in EUR) |
Summe (in EUR) |
|
1 |
1.470,00 |
700,00 |
2.170,00 |
|
4 |
3000,00 |
3000,00 |
|
|
5 |
187,50 |
900,00 |
1.087,50 |
|
6 |
2.370,00 |
550,00 |
2.920,00 |
|
7 |
11.850,00 |
908,00 |
12.758,00 |
|
8 |
1.401,75 |
1.401,75 |
|
|
9 |
1.196,25 |
1200,00 |
2.396,25 |
|
10 |
100,00 |
100,00 |
|
|
11 |
500,00 |
500,00 |
|
|
12 |
16.050,00 |
410,00 |
20.060,00 |
|
15 |
2.381,25 |
2.381,25 |
|
|
21 |
3.330,00 |
700,00 |
4030,00 |
|
24 |
15.379,50 |
15.379,50 |
|
|
27 |
3.950,87 |
80 |
4030,87 |
|
29 |
25,00 |
25,00 |
|
|
32 |
1.450,00 |
1.450,00 |
|
|
35 |
224,25 |
510,00 |
734,25 |
|
39 |
600,00 |
35,00 |
635,00 |
|
40 |
150,00 |
150,00 |
|
|
42 |
1.360,00 |
1.360,00 |
|
|
43 |
4.676,25 |
643,00 |
5.319,25 |
|
44 |
1.313,25 |
1.313,25 |
|
|
45 |
11.838,00 |
800 |
12.638,00 |
|
47 |
24.750,00 |
24.750,00 |
|
|
Verbundene Anklage |
5.000,00 |
5.000,00 |
|
|
GESAMTSUMME |
121.989,87 |
G. Kosten
253Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- StGB § 242 Diebstahl 3x
- StGB § 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl 4x
- StGB § 4 Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen 2x
- StGB § 2 Zeitliche Geltung 2x
- StGB § 22 Begriffsbestimmung 1x
- StGB § 23 Strafbarkeit des Versuchs 1x
- StGB § 53 Tatmehrheit 1x
- StGB § 54 Bildung der Gesamtstrafe 2x
- StGB § 24 Rücktritt 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- 66 KLs 8/24 2x (nicht zugeordnet)
- 68 Js 388/24 1x (nicht zugeordnet)
- 3 StR 264/86 1x (nicht zugeordnet)
- 2 StR 14/17 1x (nicht zugeordnet)
- 01 EUR und 10.00 1x (nicht zugeordnet)
- 01 EUR und 15.00 1x (nicht zugeordnet)
- 01 EUR und 20.00 1x (nicht zugeordnet)