Urteil vom Landgericht Braunschweig (7. Kleine Strafkammer) - 7 Ns 70/16

Tenor

Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts ... vom 7.1.2016, Geschäftsnr. 505 Ls 121 Js 11562/15, wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Berufung und seine notwendigen Auslagen.

Gründe

A.

1

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 7.1.2016, Geschäftsnr. 505 Ls 121 Js 11562/15, wegen zweifachen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Er verfolgt das Ziel eines Freispruchs. Die Berufung hatte keinen Erfolg.

B.

2

Der Angeklagte hat zu seinem persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Angaben gemacht.

3

Aufgrund des auszugsweise verlesenen Urteils des Landgerichts ... vom 26.09.2011, 4 a KLs 26/11, steht dazu aber Folgendes fest:

4

"Der (…) Angeklagte ... ist kosovo-albanischer Herkunft. Er lebte bis zum Ausbruch des Bürgerkrieges im Kreis seiner Familie im Kosovo. Dort besuchte der Angeklagte bis 1991 die Schule und erlangte einen dem Realschulabschluss vergleichbaren Abschluss. Eine Berufsausbildung konnte er aber nicht mehr beginnen, da er vor den Wirren des Bürgerkrieges, denen sein Vater sowie weitere Familienangehörige zum Opfer fallen sollten, nach Deutschland floh.

5

Knapp volljährig musste der Angeklagte sich ohne die Unterstützung der Familie in einem fremden Land allein zurecht finden. Er beantragte in Deutschland Asyl und lebte zunächst in einem Asylbewerberheim. Seinen Lebensunterhalt musste er aus Sozialhilfeleistungen decken, da er über keine Arbeitserlaubnis verfügte.

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Gegen Ende der 1990er Jahre lernte der Angeklagte seine spätere Ehefrau kennen. 1997 wurde der gemeinsame Sohn ... geboren. Bald darauf heirateten die Eheleute. Im Jahr 2004 wurde die Ehe geschieden. Der Angeklagte hat seitdem nur sporadisch Kontakt zu seinem Sohn.

7

Durch die Kontakte im Asylbewerberheim geriet der Angeklagte in Kreise, die durch Straftaten ihre finanziellen Verhältnisse aufzubessern versuchten. Auch der Angeklagte fiel mit verschiedenen Straftaten auf. Im Jahr 2000 wurde ... wegen seiner Beteiligung an verschiedenen Einbruchsdiebstählen inhaftiert und verbüßte im Anschluss bis zum Jahr 2004 Strafhaft.

8

In der Haft kam der Angeklagte erstmals mit illegalen Drogen und zwar Cannabis in Kontakt. Sein Konsum steigerte sich schließlich dahin, dass er etwa jeden zweiten Tag Cannabis konsumierte. Auch nach seiner Haftentlassung konsumierte der Angeklagte weiter Cannabinoide. Er fand nach der Haftentlassung Anstellung als Türsteher einer Diskothek. In den Kreisen seiner Arbeitskollegen war es nicht unüblich, der nächtlichen Müdigkeit durch den Konsum von Kokain zu begegnen. Der Angeklagte konsumierte schließlich selbst ab 2005 Kokain, zunächst nur an Freitagen und Samstagen jeweils etwa 1 Gramm.

9

Zunächst schleichend, ab dem Jahr 2007/2008 aber immer mehr zunehmend, steigerte sich der Kokainkonsum des Angeklagten. Cannabis konsumierte er ab dieser Zeit nicht mehr. Ab dem Jahr 2010 konsumierte der Angeklagte zwischen 15 und 20 Gramm Kokain in der Woche. Vornehmlich am Wochenende, aber auch an anderen Tagen der Woche blieb der Angeklagte regelmäßig mehrere Tage hintereinander wach und schnupfte immer wieder, um sich aufzuputschen, Kokain. Erst wenn seine Nase und seine sonstige körperliche Konstitution die weitere Einnahme von Kokain nicht mehr erlaubte, "gönnte" sich der Angeklagte für zwei bis drei Tage eine Pause. Um nach der Kokaineinnahme überhaupt zur Ruhe zu kommen und schlafen zu können, war der Angeklagte dann aber auf die Einnahme von Diazepam angewiesen. Hiervon nahm er dann täglich sechs bis acht Tabletten à 10 mg, teilweise aber auch noch größere Mengen ein. Zur Finanzierung seiner Sucht benötigte der im Hartz IV-Bezug stehende Angeklagte seit dem Jahre 2010 monatlich rund 4.000,- €."

10

Der Angeklagte ... ist bereits erheblich strafrechtlich aufgefallen. Sein verlesener Bundeszentralregisterauszug enthält folgende 19 Eintragungen:

11

1. Am 23.04.1993 verurteilte ihn das Amtsgericht ... wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 DM.

12

2. Am 29.12.1993 verurteilte ihn das Amtsgericht ... wegen Diebstahls in 2 Fällen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 DM.

13

3. Am 03.02.1994 wurde er durch das Amtsgericht ... wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10 DM verurteilt.

14

4. Am 21.04.1994 verurteilte ihn das Amtsgericht ... wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 DM.

15

5. Am 10.05.1994 wurde er durch das Amtsgericht ... erneut wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 DM verurteilt.

16

6. Unter dem 01.07.1994 erging ein Gesamtstrafenbeschluss über 90 Tagessätze zu je 10 DM unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 29.12.1993 und 03.02.1994.

17

7. am 17.11.1994 erging ein Gesamtstrafenbeschluss über 140 Tagessätze zu je 10 DM unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 21.04.1994 und 10.05.1994.

18

8. Am 09.03.1995 wurde der Angeklagte wegen Verstoßes gegen eine Aufenthaltsbeschränkung in Tateinheit mit Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 Mark verurteilt.

19

9. Am 10.06.1996 verurteilte ihn das Amtsgericht ... wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 DM.

20

10. Am 28.10.1996 folgte eine Verurteilung durch das Amtsgericht ... wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15 DM.

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11. Am 20.01.2000 verurteilte das Amtsgericht ... den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

22

12. Am 11.01.2001 verurteilte das Landgericht ... den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahl in 56 Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahl in 8 Fällen unter Einbeziehung der Entscheidung vom 20.01.2000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten und darüber hinaus zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Nach Verbüßung eines Teils der Freiheitsstrafen wurde der Strafrest bis zum 19.03.2007 zur Bewährung ausgesetzt und schließlich mit Wirkung vom 11.04.2007 erlassen.

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13. Am 14.06.2007 verurteilte das Amtsgericht ... den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Kokain) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 €.

24

14. Am 05.02.2008 verurteilte das Amtsgericht ... den Angeklagten wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 €.

25

15. Am 15.04.2008 bildete das Amtsgericht ... nachträglich aus den vorgenannten Entscheidungen vom 14.06.2007 und vom 05.02.2008 eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 €.

26

16. Am 23.10.2009 verurteilte das Amtsgericht ... den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,00 €.

27

17. Am 30.12.2009 verurteilte das Amtsgericht ... den Angeklagten wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 €.

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18. Am 12.04.2010 bildete das Amtsgericht ... nachträglich aus den vorgenannten Entscheidungen vom 23.10.2009 und vom 30.12.2009 eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 €.

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19. Der Angeklagte wurde am 26.09.2011 durch das Landgericht ... mit weiteren Mittätern, u.a. zusammen mit seinem 4 Jahre jüngerem Bruder ..., wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls in 4 Fällen wobei es in 1 Fall beim Versuch blieb, und wegen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahl in 12 Fällen, wobei es in 3 Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Ferner wurde die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dem Schuldspruch liegen folgende Feststellungen zugrunde:

30

"Alle Angeklagten hatten - mit Ausnahme des Angeklagten ... - im Tatzeitraum von November 2010 bis Februar 2011 erhebliche finanzielle Probleme und beteiligten sich an den nachfolgend genannten Taten, um daraus ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Insbesondere der Angeklagte ... benötigte im Tatzeitraum jeden Monat beträchtliche Geldmengen, um seine massive Kokainabhängigkeit zu finanzieren. Dem Angeklagten ... ging es insbesondere um die Erlangung von Bargeld, das umgehend in Kokain umgesetzt werden sollte.

31

Die Kammer konnte nicht ausschließen, dass der Angeklagte ... bei der Begehung aller verfahrensgegenständlichen Taten jeweils unter dem Einfluss von Kokain und Alkohol stand. Dieser Umstand und/oder ein gleichzeitig gegebener Suchtdruck führten nicht ausschließbar dazu, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ... in den verschiedenen Tatzeitpunkten im Sinne des § 21 StGB erheblich herabgesetzt war.

32

Alle Taten beging der Angeklagte ... gemeinsam mit weiteren Beteiligten aus der Gruppe der Angeklagten, wobei der Angeklagte ... allerdings an keinem der nachfolgend genannten Einbruchsdiebstähle beteiligt war. Die Kammer konnte aber zum Teil - vor allem zum "Anfang" der Tatserie - nicht zweifelsfrei feststellen, wer genau neben dem Angeklagten ... beteiligt war. Auch konnte die Kammer nicht zweifelsfrei feststellen, ob die Taten von vorneherein im Rahmen einer Bandenabrede begangen wurden.

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Bei jedem Einbruchsdiebstahl ging es allen Beteiligten darum, eine möglichst hohe Beute zu erzielen. Die Beute wurde jeweils nach der Anzahl der vor Ort "Tätigen" geteilt, weil auch die jeweiligen Tatbeiträge als gleichwertig angesehen wurden. Eine Hierarchie gab es unter den Angeklagten nicht. Der Angeklagten ... erhielt indes aus o.g. Gründen bevorzugt Bargeld. Soweit der Angeklagte ... in einigen der nachfolgend genannten Fälle "nur" sein Fahrzeug in Kenntnis der Tatumstände gezielt zur Verfügung stellte, bekam er zum Ausgleich lediglich das "verfahrene" Benzin ersetzt.

34

Bei Begehung der Taten wurde stets darauf geachtet, in den Tatobjekten nicht auf Bewohner zu stoßen, um etwaige Konfrontationen zu vermeiden. Stieß man im Objekt unerwartet doch auf Bewohner oder kehrten diese überraschend zurück, wurde sofort die Flucht ergriffen.

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Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:

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Tat 2 der Anklage:

37

Am 20.11.2010 hebelte der Angeklagte ... gemeinsam mit wenigstens einem weiteren Mitangeklagten die Verandatür zum Wohnhaus der Familie ..., ... in ... auf. Man drang in das Haus ein, durchwühlte die Wohnung und entwendete 1.000,00 € in bar sowie Schmuck und Uhren im Gesamtwert von etwa 55.000,00 €.

38

Einen Teil des Schmucks im Wert von etwa 8.280,00 € sowie zwei goldene Damenuhren, ließ sich der Angeklagte ... von seinem Bruder ... schenken, obwohl er wusste, dass die Schmuckgegenstände von seinem Bruder ... gestohlen worden waren.

39

Der zum Angeklagten ... gelangte Schmuck und die beiden Damenuhren konnten bei einer Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten ... sichergestellt werden und werden an die Geschädigten zurückgelangen.

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Tat 4 der Anklage:

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Am 18.12.2010 brach der Angeklagte ... gemeinsam mit wenigstens einem weiteren Mitangeklagten in das Einfamilienhaus der Geschädigten ... und ..., ... in ... ein. Eine Terrassentür wurde eingeschlagen und die Wohnung durchsucht. Bargeld sowie Gold- und Silberschmuck, zu dem unter anderem zwei Tri-Color-Fingerringe zählten, in einem Gesamtwert von etwa 3.000,00 € wurden entwendet.

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Die beiden Tri-Color-Fingerringe ließ sich der Angeklagte ... von dem Angeklagten ... schenken, obwohl er wusste, dass sein Bruder diese Ringe gestohlen hatte. Die Ringe konnten bei einer Durchsuchung der Wohnung des ... sichergestellt werden und werden an die Geschädigten zurückgelangen.

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Der Angeklagte war dann über Weihnachten im Kosovo im Urlaub. Er kehrte am Morgen des 15.01.2011 nach Braunschweig zurück.

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Tat 5 der Anklage:

45

Noch am selben Tag - also am 15.01.2011 - fuhren die Angeklagten ..., ... und ... gemeinsam zur Wohnung der Geschädigten ... in der ... in ..., um dort gemeinsam einen Einbruch zu begehen, ohne dass festgestellt werden konnte, dass bereits eine Bandenabrede bestand. Der Angeklagte ..., der das Fahrzeug fuhr, blieb im Fahrzeug zurück, wusste aber, dass die anderen einbrechen wollten. Der Angeklagte ... drang in die Wohnung der Geschädigten ein, indem er durch ein zuvor aufgehebeltes Schlafzimmerfenster einstieg. Der Angeklagte ... stand in Kenntnis der Umstände Schmiere. Die Wohnung wurde durchsucht. Es fanden sich jedoch keine mitnehmenswerten Gegenstände, so dass die Wohnung allein aus diesem Grund ohne Beute wieder verlassen wurde. Aus Sicht der Angeklagten war die Tat gescheitert.

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Tat 6 der Anklage:

47

Noch am gleichen Abend des 15.01.2011 fuhren die zuvor beteiligten Angeklagten zum Wohnhaus des Geschädigten ..., ... in .... Der Angeklagte ... ließ die beiden anderen Angeklagten aussteigen. Er wusste, dass diese einen weiteren Wohnungseinbruch begehen wollten, was er billigte, und sollte diese später in der näheren Umgebung wieder aufnehmen. Der Angeklagte ... versuchte zunächst, die Kellertür aufzuhebeln, was ihm aber misslang, und hebelte dann das Wohnzimmerfenster der Wohnung auf, um darüber gemeinsam mit dem Angeklagten ... in die Wohnung einzudringen. Nach Durchsuchen der Wohnung entwendeten sie Schmuck, Bargeld und Rotwein im Wert von etwa 215,00 €. Die Angeklagten verließen die Wohnung mit ihrer Beute und flüchteten den Angeklagten ... suchend. Letzteres gelang jedenfalls dem Angeklagten ... nicht. Vielmehr konnte die durch Nachbarn herbeigerufene Polizei den Angeklagten ..., der sich aus diesem Anlass der in einem weißen Beutel mitgeführten Beute entledigte, in einiger Entfernung zum Tatort vorläufig festnehmen. Die gesamte Beute ist an die Geschädigten zurückgelangt. Die Angeklagten ... und ... konnten entkommen. Der Angeklagte ... wurde kurze Zeit nach seiner vorläufigen Festnahme wieder auf freien Fuß gesetzt.

48

Nach dem 15.01.2011 war für die Angeklagten ..., ... und ... klar, dass man sich künftig wiederholt treffen und gemeinsam Wohnungseinbrüche begehen wollte. Im Rahmen dieser Abrede kam es dann zu folgenden weiteren Taten:

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Tat 9 der Anklage:

50

Am Abend des 24.01.2011 fuhren die Angeklagten ... und ... im VW Golf des Angeklagten ..., der wusste, dass sein Fahrzeug für Einbruchsdiebstähle eingesetzt werden sollte und dies billigte, nach .... Der Angeklagte ... hebelte die Terrassentür zum Wohnhaus der Geschädigten ..., ... auf und drang in das Gebäude ein. Er durchsuchte die Räumlichkeiten, flüchtete gemeinsam mit dem Angeklagten ... ohne Beute, nachdem der Geschädigte, der sich zu dieser Zeit im Keller seines Wohnhauses aufhielt und auf ungewöhnliche Geräusche aufmerksam geworden war, ins Erdgeschoss hochgekommen war. Der Angeklagte ... war als Fahrer beteiligt. Er wusste und billigte, dass eingebrochen werden sollte. Aus Sicht der Angeklagten ... und ... war die Tat gescheitert.

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Tat 10 der Anklage:

52

Noch am gleichen Abend des 24.01.2011 fuhren der Angeklagte ... und ..., der das Fahrzeug führte, von ... im VW Golf des Angeklagten ... nach Braunschweig zurück. In ... fuhren sie die ... an, um in eine weitere Wohnung einzubrechen. Der Angeklagte ... begab sich zur Wohnung der Geschädigten ..., ... und hebelte das Schlafzimmerfenster der im Hochparterre liegenden Wohnung auf. Er durchsuchte das Schlafzimmer flüchtete dann aber ohne Beute, da die Geschädigten gegen 18.45 Uhr nach Hause zurückkehrten. Der Angeklagte ... war als Fahrer beteiligt. Er wusste und billigte, dass eingebrochen werden sollte. Ob er auch in das Objekt mit hineinging ließ sich nicht feststellen. Aus Sicht der Angeklagten ... und ... war die Tat gescheitert.

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Tat 11 der Anklage:

54

Am 25.01.2011 holte der Angeklagte ... den Angeklagten ... in seinem VW Golf ab, um gemeinsam Einbrüche zu begehen. Beide fuhren in Begleitung eines anderen Angeklagten - entweder des Angeklagten ... oder des Angeklagten ..., Näheres ließ sich nicht feststellen - zum Wohnhaus der Geschädigten ..., ... in .... Der Angeklagte ... hebelte die Kellertür auf. Man durchsuchte das Wohnhaus und entwendete Schmuck im Wert von jedenfalls 1.000,00 €. Der Angeklagte ..., der um den Einbruch wusste und ihn billigte, blieb im Fluchtfahrzeug zurück und wartete auf die Rückkehr seiner Mittäter. Dann fuhr man gemeinsam mit der Beute davon.

55

Tat 12 der Anklage:

56

Noch am gleichen Abend des 25.01.2011 fuhren die Angeklagten ... und ..., der das Fahrzeug führte, gemeinsam mit einem weiteren Angeklagten - entweder des Angeklagten ... oder des Angeklagten ..., Näheres ließ sich nicht feststellen - zur Wohnung des Geschädigten ... in der ... in .... ... hebelte ein Kellerfenster auf. Man drang in das Gebäude ein und entwendete nach einiger Suche eine bronzene Gedenkmünze im Wert von ca. 50,00 €, an der der Geschädigte, da es sich um ein Erbstück seines Großvaters handelt, besonders hing. Dann fuhr man gemeinsam mit der Beute davon.

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Tat 13 der Anklage:

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Immer noch am gleichen Abend des 25.01.2011 fuhren die gleichen Beteiligten zum Wohnhaus der Geschädigten ..., ... in ..., um einen weiteren Einbruch zu begehen. Der Angeklagte ... hebelte die Terrassentür auf; der Angeklagte ... war der Fahrer. Ein weiterer Angeklagter - entweder der Angeklagte ... oder der Angeklagte ..., Näheres ließ sich nicht feststellen - war ebenfalls beteiligt. Man drang in die Wohnung ein und durchsuchte diese nach Schmuck und Geld. Entwendet wurden neben Schließfachschlüsseln und TAN-Nummern ein goldener Ring im Wert von 149,00 €, sowie zwei Flaschen Wein. Mit der Beute verließen die Angeklagten den Tatort.

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Tat 14 der Anklage:

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Am 26.01.2011 trafen sich die Anklagen ..., ... und ... erneut, um gemeinsam einzubrechen. Der Angeklagte ... kam - in dubio pro reo erstmalig - hinzu. Auch er wusste, dass eingebrochen werden sollte. Dass er wusste, dass er es mit einer Gruppierung zu tun hatte, die sich zur fortgesetzten Begehung von Einbruchsdiebstählen zusammengetan hatte, konnte aber noch nicht festgestellt werden. Der Angeklagte ... fuhr die anderen Angeklagten in seinem Pkw zum Wohnhaus der Geschädigten ..., ... in .... Dort blieb er im Fahrzeug zurück, die anderen Angeklagten begaben sich zum Tatobjekt. Der Angeklagte ... hebelt die Terrassentür auf. Er und der Angeklagte ... drangen in das Objekt ein und durchsuchten es. Der Angeklagte ... stand unterdessen Schmiere. Man durchsuchte die Wohnung und entwendete Schmuck und ausländische Währung und DM-Scheine sowie Uhren im Gesamtwert von jedenfalls 1.500,00 €. Mit der Beute verließen die Angeklagten den Tatort.

61

Nach dieser Tat war auch der Angeklagte ... festes Mitglied der Bande. Nunmehr war für die Angeklagten ..., ..., ... und ... klar, dass man sich künftig wiederholt treffen und gemeinsam Wohnungseinbrüche begehen wollte. Im Rahmen dieser Abrede kam es dann zu folgenden weiteren Taten:

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Tat 16 der Anklage:

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Die Angeklagten ..., ... und ... fuhren gemeinsam mit dem Angeklagten ... in dessen Wagen am 02.02.2011 zum Wohnhaus ... in ..., um dort einzubrechen. Der Angeklagte ... hebelte das Schlafzimmerfenster zur Wohnung der Geschädigten ... auf. Man durchsuchte die Wohnung und entwendete diverse Schmuckgegenstände im Wert von etwa 1.000,00 €, eine Uhr der Marke Breitling im Wert von mindestens 1.000,00 €, eine Uhr der Marke Dugena und zwei weitere Uhren sowie 1.500,00 € Bargeld und ein Münzbuch mit kleinen Goldbarren im Wert von weiteren etwa 500,- €. Die Beteiligung der anderen Angeklagten ließ sich nicht im Einzelnen feststellen. Sie waren jedoch vor Ort und förderten durch von allen als gleichwertig anerkannte Tatbeiträge das Gelingen der Tat. Schmuck im Wert von 1.000,00 €, der sichergestellt werden konnte, gelangte später zu den Geschädigten zurück.

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Tat 17 der Anklage:

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Am 03.02.2011 überließ der Angeklagte ..., der wieder wusste, dass sein Fahrzeug bei Einbruchsdiebstählen genutzt werden sollte, den anderen Bandenmitgliedern seinen VW Golf. Am Abend fuhren die Angeklagten ..., ... und ... im Wagen des Angeklagten ... zum Wohnhaus der Geschädigten ..., ... in ..., um einzubrechen. ... hebelte das Schlafzimmerfenster auf. Man drang in das Wohnhaus ein und durchsuchte es. Die Tatbeteiligung der anderen Angeklagten ließ sich nicht im Einzelnen feststellen. Sie waren jedoch vor Ort und förderten durch von allen als gleichwertig anerkannte Tatbeiträge das Gelingen der Tat. Man entwendete Bargeld, Uhren und Schmuck im Wert von etwa 3.000,- €. Ein Paar Ohrringe und einen einzelnen Ohrstecker erhielt die Geschädigte später durch die Polizei zurück.

66

Tat 18 der Anklage:

67

Noch am gleichen Abend des 03.02.2011 fuhren dieselben Beteiligten im Wagen des ... weiter zum Einfamilienhaus der Geschädigten ... ... in .... ... hebelte die Terrassentür auf. Man drang in das Wohnhaus ein und durchsuchte die Wohnung. Schließlich fand man im Keller einen an der Wand befestigten kleineren Tresor. Dieser wurde aus seiner Befestigung gebrochen und komplett entwendet. Im Tresor befanden sich Schmuck und Uhren im Wert von rund 64.000,- € sowie eine umfangreiche Münzsammlung unbekannten Wertes inklusive zweier 1/2 Golddollar und sämtliche persönlichen Urkunden der Geschädigten, die diesen besonderen Erinnerungswert beimaß, da dort ihr ganzes Leben abgebildet wurde.

68

Wieder ließ sich die Tatbeteiligung der anderen Angeklagten nicht im Einzelnen feststellen. Sie waren jedoch vor Ort und förderten durch von allen als gleichwertig anerkannte Tatbeiträge das Gelingen der Tat.

69

Während der Hauptverhandlung konnte auf Betreiben des Angeklagten ... und des Angeklagten ..., die entsprechende Nachsuche hielten und fündig wurden, die umfangreiche Münzsammlung jedoch mit Ausnahme der zwei 1/2 Golddollar an die Geschädigte zurückgegeben werden. Die Angeklagten ... und ... entschuldigten sich in der Hauptverhandlung bei der Zeugin.

70

Am Abend des 08.02.2011 trafen sich die Angeklagten ..., ..., ... und ... schließlich erneut und dank des Eingreifens der Polizei auch letztmalig, um im Rahmen der vorgenannten Abrede die nachfolgend genannten Taten zu begehen:

71

Tat 19 der Anklage:

72

Am jenem Abend fuhren die Angeklagten gemeinsam im PKW des Angeklagten ... im Stadtgebiet von ... herum, um passende Objekte zum Einbrechen zu finden. Gemeinsam fuhren sie zum Haus der Geschädigten ... in der .... Während der Angeklagte ... auf einem in unmittelbarer Nähe befindlichen Netto-Parkplatz im Fahrzeug verblieb und auf die anderen Angeklagten wartete, begaben sich die Angeklagten ... und ... in Begleitung des Angeklagten ... zum Haus der Geschädigten in der ... in .... Der Angeklagte ... hebelte die Terrassentür auf. Man drang in das Haus ein und durchsuchte die Wohnung. Schmuck und Uhren im Gesamtwert von 40.000,00 € wurden entwendet. Der Angeklagte ... ging mit in das Objekt hinein. Der Angeklagte ... stand überwiegend Schmiere, ging aber zeitweise auch in das Objekt hinein. Sämtliche Wertgegenstände bis auf einen Anhänger mit einem Skorpion im Wert von etwa 400,00 € gelangten an die Geschädigten zurück, nachdem die Angeklagten kurze Zeit später mit der Beute festgenommen werden konnten.

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Tat 20 der Anklage:

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Noch am gleichen Abend des 08.02.2011 fuhren die Angeklagten von ... aus in das Wohngebiet ... in .... Während die Angeklagten ..., ... und ... ausstiegen, fuhr der Angeklagte ... allein durch die Straßen des Wohngebiets, um die übrigen Angeklagten später auf Zuruf wieder aufzunehmen. Der Angeklagte ... versuchte, die Terrassentür des Wohnhauses der Familie ... in der ... aufzuhebeln, um dort einzudringen und nach stehlenswerten Gegenständen zu suchen. Die beiden anderen Angeklagten standen bereit. Da das Aufhebeln der Terrassentür scheiterte, sahen die Angeklagten keine Möglichkeit mehr in das Gebäude hineinzugelangen und verließen deshalb unverrichteter Dinge das Objekt. Aus ihrer Sicht war die Tat gescheitert.

75

Tat 21 der Anklage:

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Die Angeklagten ..., ... und ... begaben sich dann umgehend zu dem nur wenige Meter entfernten Wohnhaus der Geschädigten ... in der .... Der Angeklagte ... hebelte die Terrassentür auf. Man drang in das Objekt ein und durchsuchte es. Entwendet wurden Schmuck und Uhren sowie Bargeld im Wert von zusammen 10.000,00 €. Der Angeklagte ... stand Schmiere, der Angeklagte ... ebenfalls, er betrat aber auch kurz das Objekt.

77

Sämtliche Uhren und Schmuck gelangten an die Geschädigte zurück, nachdem die Angeklagten kurz nach der Tat in größerer Entfernung vom Tatort mit der Beute von der Polizei festgenommen wurden. Eine mitgenommene Uhr der Marke "Nautica", die der Angeklagte ... am Handgelenk trug, wurde ihm erst bei seiner Einlieferung in der Justizvollzugsanstalt abgenommen. Das entwendete Bargeld in Höhe von 300,00 € ist nicht an die Geschädigte zurückgelangt, da eine eindeutige Zuordnung der verschiedenen bei den Angeklagten gefundenen Bargeldbeträge nicht möglich war.

78

Die Tätergruppierung war recht frühzeitig in das Blickfeld der Polizei geraten. Erste Observationsmaßnahmen, zunächst nur den Angeklagten ... betreffend, waren bereits seit Anfang Dezember 2010 eingeleitet worden. So wurde eine Videoüberwachung der Hauseingangstür zum Wohnhaus des ... und eine Telefonüberwachung verschiedener Handys des ... und des ... durchgeführt.

79

Seit Mitte Dezember wurde der Pkw Golf des Angeklagten ... mit einem GPS-Sender ausgestattet, so dass die Bewegung des Wagens bis zur Festnahme im Februar 2011 überwacht werden konnte.

80

Nachdem der Angeklagte ... am 15.01.2011 aus seinem Weihnachtsurlaub aus dem Kosovo zurückkehrte, wurde die Überwachung verstärkt. Am 08.02.2011 hatten sich die Ermittlungen der Polizei soweit verdichtet, dass die Tätergruppierung an diesem Tag nahezu lückenlos observiert wurde. Ein Eingreifkommando der Polizei stand bereit, dass die Täter auf frischer Tat festnehmen sollte. Tatsächlich gelang der Polizei die Festnahme der Angeklagten ..., ..., ... und ... direkt nach der Tat 21 am 08.02.2011."

81

Der Angeklagte ... befand sich in der letzten Sache nach seiner vorläufigen Festnahme am 08.02.2011 auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts ... vom 04.02.2011 (3 Gs 292 - 295/11) seit 09.02.2011 in Untersuchungshaft. Vom 24.02.2011 bis zum 11.03.2011 wurde die Untersuchungshaft zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe unterbrochen. Die Untersuchungshaft wurde danach fortgesetzt.

82

Aufgrund der verlesenen Urkunden aus den Strafvollstreckungsakten des Landgerichts ... steht zudem Folgendes fest:

83

Der Angeklagte befand sich vom 10.11.2011 bis 29.02.2012 im Maßregelvollzug in .... Anschließend wechselte er in das Maßregelvollzugszentrum nach .... Von dort erhielt er ab dem 26.04.2012 erste Freigänge. Am 17.06.2013 wurde der Angeklagte im offenen Maßregelvollzug in ... aufgenommen. Bei einer Kontrolle am 09.10.2013 wurde bei dem Angeklagten der Konsum von Benzodiazepin, Kokain und Alkohol festgestellt. Aufgrund des Suchtmittelrückfalls, für dessen Grund er die Kenntnis vom Tod seiner Mutter angab, wurde er nach ... zurückverlegt. Nach einer Krisenintervention wurde er in den offenen Vollzug nach ... zurückverlegt. Seit dem 12.11.2013 befand der Angeklagte sich im Probewohnen in einer eigenen Wohnung im ... in .... Vom 05.12.2013 bis 12.12.2013 befand der Angeklagte sich auf einer geschlossenen Station in ..., nachdem er einen Termin am 04.12.2013 mit der Maßregelvollzugseinrichtung nicht wahrnahm und für diese auch weder telefonisch noch bei einem Hausbesuch erreichbar war. Ab dem 12.12.2013 wurde das Probewohnen in der eigenen Wohnung wieder in Kraft gesetzt.

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Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... vom 03.04.2014 wurde der Strafrest und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung ausgesetzt. In die eigene Wohnung im ..., ... ist der Angeklagten am 11.04.2014 auf Bewährung entlassen worden. Ihm wurde u.a. als Auflage gemacht, jeglichen Konsum von Alkohol und illegalen Drogen zu unterlassen, sich Atemalkohol - und/oder Urinkontrollen auf Alkohol- und Suchtmittelkonsum zu unterziehen und sich einmal im Monat in der psychiatrischen Institutsambulanz ... vorzustellen. Die Bewährungshelferin ... berichtet unter dem 06.03.2015 davon, dass der Angeklagte seitens der Institutsambulanz in der Vergangenheit öfters an die auferlegten Urinkontrollen erinnert werden musste. Eine Kontrolle ergab einen schwachen positiven Befund auf Kokain, wobei der Angeklagte bestritt, illegale Substanzen konsumiert zu haben. Die weiteren Kontrollen waren ohne Befund. Am 20.05.2015 berichtet die Bewährungshelferin, dass der Angeklagte den Kontakt zur forensischen Institutsambulanz abgebrochen hat. Er verweigere weitere Urinkontrollen, da er nicht mehr mit der Ambulanz zusammenarbeiten möchte. Im gemeinsamen Gespräch mit einem zuständigen Mitarbeiter war es nicht möglich, den Angeklagten umzustimmen. Tatsächlich wies eine Urinkontrolle schwach positive Kokainwerte auf, eine der letzten Kontrollen bestätigte auch den Konsum von Alkohol, wobei der Angeklagte nach wie vor den Konsum von Kokain und Alkohol bestritt. Eine Einladung zum Termin bei der Bewährungshelferin am 27.10.2015 kann man nicht nach.

85

In der hiesigen Sache befand der Angeklagte sich aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts ... vom 27.10.2015 - gestützt auf Wiederholungsgefahr - vom 03.11.2015 bis 17.08.2016 in Untersuchungshaft. Seit dem 05.09.2016 befand sich der Angeklagte aufgrund eines Haftbefehls des Landgerichts ... vom gleichen Tage wiederum in Untersuchungshaft bis zum 26.09.2016, diesmal gestützt auf Fluchtgefahr.

C.

I.

86

Der Angeklagte erhielt im Rahmen der Entlassungsvorbereitungen im Hinblick auf die in Aussicht genommene Bewährungsaussetzung der Reststrafe und der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Frühjahr 2014 an mehreren Tagen unbegleiteten Freigang aus dem Maßregelvollzug. So war er vom 21.03.2014 bis 23.03.2014 beurlaubt.

87

Gemeinsam mit zumindest einem unbekannten Mittäter begab sich der Angeklagte zwischen dem 22.03.2014 um 19:30 Uhr und dem 23.03.2014 02:40 Uhr auf das Grundstück der Geschädigten ..., ... in ..., die dort mit ihrem Lebensgefährten ... und ihrem Sohn ... lebt. Die Bewohner waren, wie üblich an den Wochenenden, nicht im Haus. An dem Haus brachen der Angeklagte und der Mittäter in Ausführung ihres gemeinschaftlichen Tatentschlusses das Küchenfenster mittels eines Hebelwerkzeuges auf und begaben sich in die Wohnräume der Geschädigten. Der Angeklagte nahm dort gemeinsam mit dem unbekannten Mittäter Bargeld, diverse Schmuckgegenstände von nicht unbeträchtlichem Wert sowie einen kompletten Waffenschrank mit 3 Langwaffen sowie darin eingelagerte weitere ca. 1.500 € Bargeld mit. Im Einzelnen erbeutete er folgenden Schmuck im angegebenen Wert:

88

- 2 Brillant Stecker à ca. 350,00 €

89

- 1 Paar Brillant Ohrstecker 300,00 €

90

- 1 Paar Gold Ohrstecker 250,00 €

91

- 1 Paar Gold Kreolen 300,00 €

92

- 1 Stecker mit Edelstein 500,00 €

93

- 4 Anstecknadeln Broschen à ca. 500,00 bis 800,00 €

94

- 2 Platin Eheringe 2.400,00 € mit Gravur ... 30.04.1992 ... 30.04.1992

95

- 1 Silberkollier + Armband mit blauem Stein ca. 850,00 €

96

- 3 Goldbarren Kettenanhänger à ca. 130,00 € einer mit Gravur ...

97

- 2 Herrengoldketten à ca. 1.200,00 €

98

- paar goldene Herrenmanschettenknöpfe 500,00 €

99

- 4 goldene Ringe mit Stein 1.400,00 €

100

- 1 Silberring mit blauem Stein und Goldfassung 400,00 €

101

- goldener Sternzeichenanhänger mit Kette 250,00 € Widder

102

- 3 goldene Armbänder à ca. 120,00 €

103

- antike Silberkette Erbstück 200,00 €

104

- 2 Paar Titanohrstecker und Ringe 80,00 + 150,00 €

105

- 3 Plastronnadeln Pferdemotive à ca. 70,00 €

106

- 2 angefertigte Armbänder mit Zertifikat ca. 3.500,00 €

107

- 1 Armbanduhr Gold 250,00 €

108

Aus dem Eigentum des Zeugen ... entwendete der Angeklagte folgende Gegenstände:

109

- Waffenschrank Sicherheitsklasse A Wert ca. 250,00 €

110

- Drilling Hersteller Suhl Kaliber 12/70, 7x65 R Nummer 978618 Baujahr 1990 mit Zielfernrohr Zeiss West 3-12x56 Wert ca. 2.500,00 €

111

- Doppelflinte Simson/Suhl gebraucht erworben 05/2002 Kaliber 16/70 Nummer 26132 Wert ca. 400,00 €

112

- Repetierbüchse Hersteller Boehler gebraucht erworben 10/2001 Kaliber 22 lfB mit Zielfernrohr Nummer 93932 Wert ca. 150,00 €

113

- Bargeld 1.500,00 € eingelagert im Waffenschrank.

114

Der Waffenschrank konnte wegen seines Gewichtes nur von 2 Personen getragen werden. Anschließend verließen der Angeklagte und der bzw. die Mittäter das Haus. Auf ihrer Flucht lösten sie 200 bis 300 m vom Haupthaus entfernt, am Rande des Grundstückes zur Hauptstraße die Latte eines Pferdegatters und überwanden so mit dem Schrank diese Hürde. Dabei verlor der Angeklagte die Wollmütze, die er auf dem Kopf trug. An dieser Stelle auf der Pferdekoppel nahe dem Gatter, an der Stelle, wo die Latte gelöst wurde, fand der Lebensgefährte der Geschädigten, Herr ..., zusammen mit seiner Lebensgefährtin und deren Sohn am nächsten Morgen die Mütze und übergab sie der Polizei. An der Mütze wurden im Rahmen eines s.g. Mischbefundes ganz überwiegend DNA-Spuren des Angeklagten gefunden.

115

Die Hausratversicherung der Geschädigten hat teilweise den Schaden ersetzt.

116

Die Geschädigte Frau ..., die - verständigt durch ihren Sohn, den Zeugen ..., der den Einbruch entdeckte - die durchwühlte Wohnung am nächsten Morgen bei ihrer Rückkehr sah, konnte aufgrund des Tatgeschehens in den nächsten Tagen nicht in ihrer eigenen Wohnung übernachten, da sie zu viel Angst hatte. Sie war auch in den folgenden Monaten erheblich in ihrem Sicherheitsgefühl eingeschränkt. Auch der Zeuge ... war in der Folgezeit in seinem Sicherheitsgefühl stark beeinträchtigt. Der Sohn ... hatte solche Angst, dass er die erste Woche nach der Tat nicht zu Hause übernachten konnte und dann wochenlang nur dort über Nacht blieb, wenn auch seine Mutter im Haus war.

II.

117

Am 15.10.2014 zwischen 15:30 Uhr und 21:10 Uhr begab sich der Angeklagte, dessen Reststrafe und weitere Unterbringung in der Entziehungsanstalt mittlerweile auf Bewährung ausgesetzt worden war, auf das Grundstück der Geschädigten ..., ..., in .... Mittels eines Hebelwerkzeuges öffnete der Angeklagte gewaltsam die an der westlichen Giebelseite des Hauses befindliche Terrassentür zur Küche, wobei er vor der Terrassentür eine von ihm bei der Tat benutzte schwarze Minitaschenlampe mit seiner DNA zurückließ. An der Taschenlampe wurden im Rahmen eines s.g. Mischbefundes ganz überwiegend DNA-Spuren des Angeklagten gefunden.

118

In Ausführung seines Tatplanes drang der Angeklagte in das Haus ein und durchsuchte dieses nach stehlenswerten Gegenständen. Er fand u.a. Bargeld in Höhe von ca. 3.000 € und Schmuckgegenstände von erheblichen Wert, die er an sich nahm. Im Einzelnen erbeutete er folgende Gegenstände im angegebenen Wert:

119

- 3 x Parfüm:

120

2 x Armani Emporio à 41,90 € 83,80 €

121

1 x Lacoste Sensualli à 42,90 € 42,90 €

122

- 1 Herrenring Fossil silber 50,00 €

123

- 1 Damenring (Gold/Weißgold) 14 Karat gem. Quittung 135,00 €

124

- 3 Herrenuhren silber Gliederarmband à 50,00 € 150,00 €

125

- 1 Da.Kette 333 Gold mit rotem Rubin 45 cm 150,00 €

126

- 1 Paar passende Ohrringe 100,00 €

127

- 1 Da.Kette 333 Gold Kordel sh. Bild 50 cm 500,00 €

128

- 1 Da.Panzerkette 333 Gold 60 cm 250,00 €

129

- 1 Da.Süsswasser Zuchtperlenkette 80 cm 100,00 €

130

- 1 Paar Eheringe 585er à 400,00 € 800,00 €

131

Gravur: ... 30.6.78

... 30.6.78

132

- 1 Paar Eheringe 585er à 400,00 € 800,00 €

133

Gravur: ... 15.5.87

... 15.5.87

134

- 2 Schmuckkästen à 20,00 € 40,00 €

135

- 1 Da.Handtaschenrucksack schwarz ca. 40 cm 50,00 €

136

- 1 Da.Portemonnai schwarz 2 Fächer 20,00 €

137

- 1 Brille Calvin Klein Damen,

138

außen dunkelbraun, innen hellbeige in einem silberfarbenen Etui, sah aus wie eine Schmuckschatulle gem. Quittung 1.200,00 €.

139

Anschließend verließ er das Haus mit der Beute, als er hörte, dass das elektrische Garagentor geöffnet wurde, weil die Zeugin ... nach Hause zurückkehrte.

140

An der Terrassentür des Hauses entstand ein Sachschaden in Höhe von mehreren hundert Euro und der Maschendrahtzaun an der rückwärtigen Gartenseite des Grundstückes war beschädigt. Die Versicherung der Geschädigten hat diese in Höhe von 2.300,- € entschädigt.

141

Die Geschädigte, Frau ..., die nach wie vor alleine in dem Haus lebt, ist bis heute in ihrem Sicherheitsgefühl erheblich beeinträchtigt und verunsichert. Ihre Angst und psychische Anspannung war so groß, dass sie nur bei dem Bericht über die Tat und ihrem Befinden danach vor der Berufungskammer in Tränen ausbrach und sich nur schwer beruhigen ließ.

D.

142

Der Angeklagte hat sich zur Sache ebenfalls nicht eingelassen. Das Gericht ist jedoch aufgrund der Gesamtschau aller Indizien, insbesondere der an beiden Tatorten aufgefundenen Gegenständen mit den DNA -Spuren des Angeklagten, und der Zeitpunkte und der Begehungsweise der Taten davon überzeugt, dass der Angeklagte, so wie festgestellt, die beiden Einbrüche begangen hat.

I.

143

1. Der Zeuge ... hat glaubhaft bekundet, er habe das Haus in der ... in ..., welches er zusammen mit seiner Mutter ... und deren Lebensgefährten ... bewohne, am 22.03.2014 gegen 19:00 Uhr verlassen. Auch seine Mutter und ihr Lebensgefährte hätten das Haus nach 19:30 Uhr verlassen und seien an dem Wochenende nicht zu Hause gewesen, sondern hätten sich wie immer an den Wochenenden in ihrem Wochenendhaus in ... aufgehalten. Als er am 23.03.2014 gegen 2:40 Uhr nach Hause gekommen sei, habe er den Einbruch bemerkt und zunächst seine Tante, die Zeugin ..., dann auch telefonisch seine Mutter und anschließend die Polizei verständigt.

144

Diese Angaben sind so durch den Zeugen ... und die Zeugin ... bestätigt worden. Wie immer an den Wochenenden seien sie in das Wochenendhaus des Herrn ... nach ... gefahren und hätten kurz nach 19:30 Uhr das Haus in ... verlassen. Beide Zeugen geben übereinstimmend und glaubhaft an, dass ... sie in der Nacht angerufen und von dem Einbruch informiert hätte, woraufhin sie sich sofort auf den Weg nach ... gemacht hätten.

145

Die genauen Feststellungen zu Umfang, Art und Zahl des Diebesgutes, zu den Sachschäden und zu der Entschädigung durch die Versicherung hat die Kammer ebenfalls aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin ... und des Zeugen ... getroffen. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen ... war der Waffenschrank ca. 85 kg schwer, so dass er nach Überzeugung des Gerichtes nicht von einer Person allein hätte abtransportiert werden können. Daher geht das Gericht davon aus, dass der Angeklagte mit zumindest einem Mittäter gehandelt hat, was auch dadurch gestützt wird, dass die Polizei bei der Spurensicherung in der Nacht zwei unterschiedliche Schuheindruckspuren vor dem Haus auf der Reitbahn gefunden hat.

146

Die Feststellungen zu den Folgen und Auswirkungen der Tat ergeben sich ebenfalls aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen ..., ... und ..., die allesamt von Angstgefühlen und einer - teilweise über Wochen und Monaten andauernden - Beeinträchtigung ihres Sicherheitsgefühles berichteten, ohne dies unnötig aufzubauschen oder zu dramatisieren.

147

2. Aufgrund der Aussagen der Zeugen ..., ..., ... und ... steht fest, dass die schwarze Wollmütze, die gemäß Sicherstellungsprotokoll vom 24.03.2014 bei der Polizei abgegeben und sodann sichergestellt wurde, vom Täter in der Nacht vom 22.03. auf den 23.03.2014 vom Täter in Tatortnähe auf dessen Flucht zurückgelassen wurde.

148

Die Kammer hat den Fundort und die Begleitumstände des Mützenfundes so genau wie möglich aufgeklärt:

149

Die Zeugen ..., ... und ... haben dazu glaubhaft und übereinstimmend bekundet, dass sie am Sonntagmorgen des 23.03.2014 gemeinsam vom Haus zur Pferdekoppel gegangen seien. Auf einem Sandhaufen auf der Pferdekoppel hätten sie Fußspuren gefunden, die in Richtung Straße gezeigt hätten. Sie wären dann gemeinsam über die Pferdekoppel in Richtung Straße gegangen. Am Ende der Koppel an der Ecke zur Hauptstraße hätten sie alle drei bemerkt, dass eine Stange aus dem Zaun gelöst worden sei. Im Bereich dieser Ecke hätten sie auch eine schwarze Wollmütze gefunden, die sie nur sehr vorsichtig angefasst und in einen unbenutzten Frischhaltebeutel getan hätten, um ihn später der Polizei zu übergeben.

150

Die Kammer hat aufgrund dieser Zeugenaussagen keinen Zweifel, dass der Fluchtweg der Täter vom Haus weg über die Pferdekoppel bis zur Ecke zur Straße geführt hat. Die Täter haben dann an der Ecke eine Stange aus dem Zaun gelöst, um mit dem schweren Waffenschrank dieses Hindernis zu überwinden, wobei dann der Angeklagte seine Mütze verloren hat. Außerhalb der Umzäunung mussten die Täter nur einen trockenen Graben überwinden, bis sie auf die Hauptstraße kamen. Die unmittelbare räumliche Nähe der Pferdekoppel zum Wohnhaus, der dort befindliche Sandhaufen, die aus weißen Stangen bestehende Umzäunung der Koppel, der trockene und nicht sehr tiefe Straßengraben und die Nähe der Umzäunung zur Straße, wo die Stange gelöst worden sein soll, zur ergibt sich auch aus den bei der Akte befindlichen Fotos vom Anwesen der Geschädigten und aus der Luftaufnahme vom Anwesen, auf die gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StP0 wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird.

151

Die Kammer hat keinen Zweifel, dass die drei Zeugen den Fundort der Mütze und die Auffindesituation in der Berufungshauptverhandlung zutreffend erinnert haben. Alle drei Zeugen konnten die Stelle, wo die Mütze gelegen hat und die Stange aus der Umzäunung gelöst worden war, eindeutig auf den Fotos zeigen und anhand der Fotos ihre Aussagen bekräftigen und ergänzen.

152

Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen ... sind nicht aufgetreten. Der Zeuge ... blieb auch auf mehrfache Nachfrage dabei, dass die Mütze in der Ecke der Weide gelegen habe. Zwar gab er laut erstinstanzlichem Protokoll gegenüber dem Amtsgericht in 1. Instanz an, dass er die Mütze gefunden habe. Der Zeuge ... gab aber dazu auf Befragen an, dass sie alle drei die Mütze gefunden hätten; wer die Mütze zuerst erblickt hätte, wisse er heute, 2 1/2 Jahre nach der Tat nicht mehr, was für die Kammer absolut nachvollziehbar und glaubwürdig war. Es könne gut sein, dass nicht er sondern der Sohn seiner Lebensgefährtin sie zuerst gesehen habe; sie hätten aber dann sofort gemeinsam hingeguckt. Dem Zeugen wurde weiter vorgehalten, dass im Protokoll 1. Instanz vermerkt sei: "Wir packten sie in eine Tüte und brachten sie zur Polizei. Der Sohn war nicht dabei." Darin liegt aber kein Widerspruch zu der Aussage des Zeugen in der Berufungsinstanz, denn insoweit hat der Zeuge klargestellt, dass der Sohn nur nicht mit bei der Polizei war, wohl aber beim Eintüten der Mütze anwesend war.

153

Die Aussage des Zeugen ... wird durch die Aussage des Zeugen ... ergänzt und bestätigt. ..., der bislang weder polizeilich noch in 1. Instanz als Zeuge vernommen worden war, hatte eine ausgesprochen gute Erinnerung an das Geschehen und hatte auch bereits zuvor schon anschaulich und nachvollziehbar erläutert, wann er das Haus verlassen hatte und wie er in der Nacht den Einbruch bemerkt hatte. Mit dieser sehr guten Qualität der Angaben konnte er im Folgenden auch schildern, wie er zusammen mit seiner Mutter und ... am Morgen über die Pferdeweide gegangen sei, sie dort die Schuhabdrücke im Sandhaufen, die gelöste Stange im Zaun und in unmittelbarer Nähe dort die schwarze Wollmütze gesehen hätten. Auch der Zeuge ... sprach insoweit immer von "wir" bzw. "uns", meinte sich aber auf Befragen zu erinnern, dass ... die Mütze zuerst erblickt habe, was im Einklang steht mit dessen Angaben in 1. Instanz. Auch der Zeuge ... war sich zu 100 Prozent sicher, dass die Mütze in der Ecke der Koppel gelegen habe, wo auch die Stange aus dem Zaun gelöst worden war. Nach dem persönlichen Eindruck der Kammer von dem Zeugen hat dieser eine zutreffende Erinnerung wiedergegeben. Der Zeuge war sich sogar noch ganz sicher, dass die Mütze auf der Weidenseite und nicht auf der Seite zur Straße lag. Dafür, dass der Zeuge eine sehr gute Erinnerungsfähigkeit hat, spricht auch, dass er sehr anschaulich die Randdetails schildern konnte, so etwa wie sie alle zu dritt erst auf die Mütze auf der Wiese geguckt hätten, er dann ins Haus gelaufen sei und den Gefrierbeutel geholt hätte, den er schließlich aufgehalten habe, während ... die Mütze mit "spitzen Fingern" angefasst und sehr vorsichtig in die Tüte gelegt habe.

154

Die Aussage wird durch die Zeugin ... bestätigt, wonach sie am Sonntagmorgen zu dritt den Weg vom Haus über die Pferdeweide bis zur Straße abgeschritten hätten und zunächst Schuhabdruckspuren auf einem Sandhügel auf der Pferdeweide nahe beim Haus und später die Mütze in der Ecke der Pferdeweide nahe der Hauptstraße gefunden hätten und zwar in dem Bereich, wo auch eine Stange aus dem Zaun gelöst worden sei. Die Zeugin war sich dessen völlig sicher und blieb auch auf Nachfrage dabei. Sie konnte sogar noch in Einklang mit den Angaben ihres Sohnes bestätigen, dass die Mütze auf der Weide selbst und nicht außerhalb der Umzäunung gelegen habe.

155

Zweifel daran, dass die Zeugin ... insoweit unzutreffend wahrgenommen haben könnte oder sie aus ihrer Erinnerung etwas Falsches bekundet hat, bestanden ebenfalls nicht. Einerseits stehen ihre Angaben in Einklang mit den Bekundungen ihres Lebensgefährten und ihres Sohnes. Die Kammer hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die drei Zeugen sich insoweit zu einer Falschaussage verabredet haben könnten. Ein Motiv dafür ist überhaupt nicht ersichtlich. Belastungstendenzen hinsichtlich des Angeklagten waren nicht erkennbar. Insoweit spielt es auch keine Rolle, ob die Mütze an der Ecke der Pferdekoppel oder am Tor der Pferdekoppel lag. Beides käme als Fluchtweg der Täter in Betracht und ist für sich genommen ein gleich starkes Indiz, welches aber nicht unmittelbar auf den Angeklagten hindeutet.

156

Die Aussage der Zeugin ... erscheint auch nicht deshalb zweifelhaft, weil sie gemäß Protokoll in 1. Instanz vor dem Amtsgericht angegeben haben soll, dass sie nicht dabei gewesen sei, als die Mütze gefunden wurde, ihr Sohn aber die Mütze am Tor gefunden und aufgehoben habe. Die Zeugin konnte diese Angaben auf Vorhalt für die Kammer schlüssig und nachvollziehbar dahin präzisieren, dass sie zu dritt die Pferdekoppel abgegangen seien, sie selbst aber zunächst die Mütze nicht gesehen habe. Vielmehr hätten ihr Lebensgefährte oder ihr Sohn, wer von beiden zuerst, wisse sie heute nicht mehr, die Mütze entdeckt und sie dann dazu gerufen. Beim ersten Erblicken der Mütze sei sie daher tatsächlich nicht dabei gewesen. Sie selbst hätte dann aber die Mütze mit eigenen Augen in der Ecke der Weide am Gatter liegen sehen. Sie wisse auch noch, dass ihr Sohn die Mütze in einen Klarsichtbeutel gepackt habe.

157

Die Angaben der drei Zeugen werden auch nicht durch die Aussage des Zeugen PHK ... in Frage gestellt. Die Aussage des Zeugen PHK ... von der Polizeistation ... war unergiebig, weil er sich nicht mehr an die Asservierung der Mütze erinnern konnte. Er hat lediglich bestätigen können, dass die Schrift und die Unterschrift unter dem Sicherstellungsprotokoll von ihm stammt. Auf dem Sicherstellungsprotokoll hatte er handschriftlich zwar u.a. Folgendes vermerkt: "gefunden an der Weide (300 m vom TO, am 23.03.2014, 13.00 Uhr, Mütze lag im Torbereich." Dies lässt aber die Aussage der drei Zeugen, wonach die Mütze nicht im Torbereich sondern in der Ecke der Weide gelegen habe, nicht unglaubwürdig erscheinen. PHK ... hat bei der Sicherstellung der Mütze keine Belehrung des Zeugen vorgenommen. Eine förmliche Zeugenvernehmung zur Auffindesituation der Mütze hat er ebenfalls nicht vorgenommen, obwohl sich dies aufgedrängt hätte. Der Zeuge, der die Mütze abgegeben hat, hat auch das Sicherstellungsprotokoll nicht abgezeichnet und so die darin enthaltenen Angaben als zutreffend wiedergegeben anerkannt. Die Kammer kann daher nicht ausschließen, dass im Sicherstellungsprotokoll der Auffindeort der Mütze nicht genau vermerkt wurde.

158

Die Aussagen der Zeugen ..., ... und ... werden auch nicht dadurch entwertet, weil nach ihren übereinstimmenden Angaben nur Herr ... die Mütze am 24.03.2014 gegen 14.00 Uhr zur Polizeistation ... gebracht hat. ... war sich dem deshalb so sicher, weil Herr ... an diesem Tag Urlaub gehabt habe. ... war der Meinung, dass sie nicht mit bei der Polizei war, was der Zeuge ... so bestätigt hat und sich dessen auch ganz sicher war. Ein Widerspruch mit der Aktenlage ist insoweit nicht aufgetreten:

159

PHK ... Aussage dazu war weiterhin unergiebig. Er konnte sich überhaupt nicht mehr an die Situation geschweige denn an die Person, die ihm die Mütze übergeben hat, erinnern. Sein Vermerk auf dem Sicherstellungsprotokoll steht auch nicht im Widerspruch zu den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der drei Zeugen und muss auch nicht zwingend so verstanden werden, dass es Frau ... war, die die Mütze abgegeben hat. Denn der Vermerk ist insoweit erkennbar unvollständig, da es heißt: "Die Mütze wurde von Frau ..., ... in ..., wh. ..., ... (Geschädigte), und hier am 24.03.2014, 14.00 Uhr, auf der Wache abgegeben." Offenbar ist die erste Hälfte des Satzes nicht vollendet worden; vermutlich sollte ausgedrückt werden, dass die Geschädigte die Mütze gefunden hat. Die zweite Hälfte des Satzes, die mit dem Wort "und" beginnt, ist im Passiv formuliert, so dass daraus nicht zu entnehmen ist, wer die Mütze abgegeben hat, sondern nur, dass die Mütze auf der Wache abgegeben wurde. Diese Formulierung lässt ohne Weiteres die Möglichkeit zu, dass Herr ... die Mütze bei der Polizei abgegeben hat und dem Polizeibeamten PHK ... die weiteren Informationen mündlich erteilt hat, welche dieser dann niedergeschrieben hat.

160

Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussagen Zeugen ..., ... und ... bestehen auch nicht etwa deshalb, weil der Polizeibeamte KK ... später den Fundort der Mütze davon abweichend etwa 2 m näher an das Tor der Umzäunung auf einem Foto eingezeichnet hat. KK ... hatte in einem Aktenvermerk vom 02.04.2014 festgehalten, dass er an diesem Tag die Geschädigte ... in ihrem tatbetroffenen Wohnhaus aufgesucht habe. Die Zeugin habe mitgeteilt, dass sie am Sonntag, den 23.03.2014, gegen 13:30 Uhr direkt an der Zufahrt zur Pferdekoppel an der Bundesstraße 1 die Mütze aufgefunden habe. Die Mütze habe direkt am Tor der Koppel gelegen. Am Samstagsnachmittag den 22.03.2014 habe die Mütze mit Sicherheit dort noch nicht gelegen. Man habe mehrfach Mist von der Koppel gefahren. Hätte die Mütze dort am Samstag gelegen, wäre es der Zeugin aufgefallen.

161

KK ... hat im Rahmen der Berufungsverhandlung bestätigt, dass dieser Aktenvermerk von ihm stamme. Er habe sich am 02.04.2014 von der Zeugin den Auffindeort der Mütze zeigen lassen. Außerdem sei er mit ihr den Weg abgeschnitten, den die mutmaßlichen Täter bei ihrer Flucht genommen hätten. Möglicherweise habe er sich auch von der Zeugin Fußspuren auf einem Sandhaufen auf der Pferdekoppel zeigen lassen. Gesichert habe er diese Fußspuren allerdings nicht, weil er ja in der Tatnacht schon die Spurensicherung vor Ort gewesen sei. Für ihn sei es jedenfalls aus kriminalistischer Sicht klar gewesen, dass die Mütze auf dem nachvollziehbaren Fluchtweg der Täter vom Tatort gefunden wurde. Auf der Koppel an der südwestlichen Seite der Einfriedung sei nach Angaben der Zeugin eine Holzstange gelöst worden. Vermutlich an dieser Stelle sei das Anwesen von den Tätern mit dem Waffenschrank verlassen worden. Danach seien die Täter vermutlich - so seine Vermutung, die mit der der Zeugin übereingestimmt habe, - außerhalb der Umzäunung weiter bis zur Straße gegangen und haben dort den Waffenschrank in ein bereitstehendes Fahrzeug umgeladen. Beim Überwinden der Koppel müsse einer der Täter die Mütze verloren haben.

162

KK ... hatte jedoch nach Inaugenscheinnahme der von ihm gefertigten Fotos keine aktuelle Erinnerung mehr daran, wo genau die Zeugin ihm den Auffindeort der Mütze gezeigt haben will. Dies konnte er nur anhand der von ihm selbst erstellten Legende zu den Fotos zeigen, ohne sich daran tatsächlich erinnern zu können.

163

Die Kammer kann jedoch nicht ausschließen, dass dem Zeugen KK ... insoweit bei der Anfertigung seines Vermerkes und auch bei der Anfertigung der Beschriftung der Fotos ein Fehler unterlaufen ist. Eine förmliche Vernehmung mit vorheriger Belehrung der Zeugin ... hat nicht stattgefunden. Vielmehr hat der Zeuge KK ... sich nach seinen eigenen Angaben lediglich ein paar Notizen in seine Kladde gemacht und den Vermerk später in Ruhe auf der Wache formuliert und niedergeschrieben und dort auch die Beschriftung der Fotos vorgenommen. Weder seinen Vermerk noch die Fotos mit der von ihm angefertigten Legende und der Markierung des Auffindeortes der Mütze habe er der Zeugin noch einmal vorgelegt, damit sie dies genehmigen konnte. Die Kammer kann daher einen Übertragungsfehler nicht ausschließen.

164

Außerdem kannte KK ... als Sachbearbeiter das Sicherstellungsprotokoll der Polizeistation ... vom 24.03.2014, in dem vermerkt worden war, dass die Mütze im Torbereich gelegen haben soll. Die Kammer kann auch nicht ausschließen, dass KK ... dies ungeprüft so in seinen Vermerk und in seine Beschriftung der von ihm gefertigten Fotos übernommen hat, ohne dies noch einmal mit den tatsächlichen Angaben der Zeugen abzugleichen.

165

Die Kammer hat aufgrund der Vernehmung des Zeugen KK ... vielmehr den Eindruck gewonnen, dass dieser den Angaben der Zeugin ... nicht mit dem Maße Aufmerksamkeit hat zukommen lassen, wie dies wünschenswert gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als KK ... offensichtlich, trotz Aktenkenntnis als zuständiger Sachbearbeiter, aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen die Sicherung von Schuhabdruckspuren auf dem Sandhaufen nicht vorgenommen hat. Die Kammer hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin ..., wonach sie dem Polizeibeamten, dem sie einige Tage später den Fundort der Mütze gezeigt habe, auch auf die damals noch vorhandenen Schuhspuren im Sandhaufen hingewiesen habe. Schließlich waren der Einbruch und die anschließenden Kontakte deswegen mit der Polizei für sie besondere Ereignisse, die einem Menschen besser in Erinnerung bleiben als sich regelmäßig wiederholende Routinevorgänge. Aus der Akte war für KK ... erkennbar, dass die Spurensicherung in der Nacht lediglich Schuhabdruckspuren auf dem Reitplatz gefunden und sichergestellt hatte. KOK ... und KOK ... haben dazu auch übereinstimmend angegeben, dass sie in der Nacht lediglich auf dem durch Flutlicht erleuchteten Reitplatz, im Haus selbst und im unmittelbaren Nahbereich um das Haus herum nach Spuren gesucht hätten, während sie auf der Pferdekoppel in der Nacht auch mangels ausreichender Beleuchtung keine Nachschau gehalten hätten. Daher hätte für KK ... erkennbar sein müssen, dass Fußspuren auf dem Sandhaufen an der Koppel nicht gesichert worden waren.

166

Die Aussage des Richters am Amtsgericht ..., der vor dem Amtsgericht ... die Hauptverhandlung 1. Instanz geleitet hat, war weitestgehend unergiebig. Wegen des Zeitablaufs und der Vielzahl der von ihm geführten Strafverfahren konnte er sich in der Berufungsinstanz nicht mehr erinnern, wo genau nach den Zeugenaussagen die Mütze gelegen hat und wer genau die Mütze dort am Morgen des 23.03.2014 vorgefunden hat. Der Richter am Amtsgericht ... hatte sich zwar den Fundort von den Zeugen ... und ... auf den Fotos zeigen lassen. Für ihn kam es aber auch nach seinen Angaben auf den genauen Fundort nicht an, weil aufgrund der Zeugenaussagen feststand, dass die Mütze jedenfalls am Pferdegatter, wo von den Tätern auch eine Stange aus der Umzäunung herausgelöst worden war, auf dem Fluchtweg von einem der Täter verloren wurde. Er konnte sich aber noch daran erinnern, dass die Zeugen ... und ... immer in der Mehrzahl, d.h. von "wir" gesprochen hätten, als es um die Auffindesituation der Mütze gegangen sei. Dies steht im Einklang mit den Aussagen der beiden Zeugen in der Berufungsverhandlung, so dass die Kammer auch von einer hohen Konstanz ihrer Aussagen ausgeht, was wiederum für die Richtigkeit und Zuverlässigkeit ihrer Angaben spricht.

167

Die Aussage der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts ... ... war ebenfalls unergiebig. Sie war zwar die Protokollkraft in der Hauptverhandlung 1. Instanz, hatte aber wegen des langen Zeitablaufs und wegen der Vielzahl der von ihr wahrzunehmenden Protokolle keine konkrete Erinnerung mehr an das Verfahren und die Aussagen der Zeugen ... und ....

168

Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Mütze nur vom Täter zurückgelassen worden sein kann und vor der Tat noch nicht dort gelegen hat.

169

Die Zeugin ... war sich ganz sicher, dass die Wollmütze am Abend des 22.03.2014, bevor sie das Grundstück verlassen habe, dort noch nicht gelegen hat. Die Zeugin konnte dies für die Kammer plausibel und nachvollziehbar damit erklären, dass sie und/oder ihre Schwester ... jeden Abend ab circa 18:00 Uhr/18:30 Uhr, nachdem die Pferde in den Stall gebracht worden seien, die Pferdeäpfel auf der Pferdekoppel einsammeln würden. Dies wäre sicher auch am Abend des 22.03.2014 geschehen. Hätte zu diesem Zeitpunkt die Mütze schon auf der Koppel gelegen, wäre das sicher aufgefallen. Dass sich die Zeugin ... nicht mehr sicher war, ob an diesem Abend sie oder ihre Schwester oder auch sie beide gemeinsam die Koppel nach Pferdeäpfeln abgesucht haben, spricht nicht gegen die Richtigkeit ihrer Angaben. Dass sie insoweit Erinnerungslücken aufzeigte, bestätigt nur ihre Glaubwürdigkeit und ist angesichts des Zeitablaufs von 2 1/2 Jahren nach der Tat auch aus zeugenpsychologischer Sicht absolut nachvollziehbar. Die Zeugin konnte glaubhaft versichern, dass diese Prozedur aus hygienischen Gründen und zur Vermeidung von Gestank, der auch die Anwohner belästigen könnte, jeden Abend stattfinden würde und dabei am 22.03.2014nichts Auffälliges bemerkt worden sei.

170

Die Zeugin ... hat die Angaben ihrer Schwester bestätigt. Sie unterstütze ihre Schwester bei der Betreuung der Pferde und helfe auch mehrmals pro Woche dabei, abends die Pferdeweide von Pferdeäpfeln abzusammeln. Ob sie am Abend des 22.03.2014 diese Arbeit übernommen habe oder zumindest dabei gewesen sei, wisse sie nach diesen vielen Jahren heute nicht mehr, was für die Kammer aus zeugenpsychologischer Sicht nachvollziehbar war. Sie sei aber zwei bis dreimal in der Woche regelmäßig auf der Pferdeweide. Wenn dort eine Mütze gelegen hätte, hätte sie dies bestimmt bemerkt und ihrer Schwester gesagt. Ihr selbst sei aber nie etwas Derartiges aufgefallen. Die Pferde würden - so die Zeugin ..., die insoweit einen zuverlässigen und sachkundigen Eindruck machte - gerade am Rand des Zaunes zur Hauptstraße, wo sie tagsüber häufiger stünden, gerne hinäppeln, so dass eine Mütze in diesem Bereich beim abendlichen Reinigen der Weide auf alle Fälle aufgefallen wäre.

171

3. Die Mütze wurde dann zur weiteren Untersuchung an das Institut für Forensische Genetik nach ... versandt, welches vom LKA ... mit der Anfertigung eines molekulargenetischen Spurengutachtens beauftragt worden war. Der Molekulargenetiker vom Institut für Forensische Genetik in ... Dr. ..., an dessen Sachverstand keine Zweifel bestehen, hat ausgeführt, dass aufgrund eines Antrages des LKA ... die Wollmütze molekulargenetisch untersucht wurde. Durch Ausklopfen seien Hautstüppchen gewonnen worden und es hätten Ausschnitte aus dem Stirn- und Nackenbereich stattgefunden.

172

Aus der Spur, die aus dem Klopfgut resultierte, sei eine DNA-Mischspur detektiert worden. Ein recherchefähiges DNA-Profil habe insoweit nicht abgeleitet werden können. Die Befunde würden sich aber für direkte Vergleiche mit anderweitig zu ermittelnden Tatverdächtigen eignen. In dieser Spur hätten sich in den elf vergleichbaren Merkmalssystemen alle Allele, die auch der Angeklagte aufweist, gefunden. Dieser komme somit als Spurenhauptverursacher in Betracht.

173

Aus der Spur, die aus den Ausschnitten des Stirn- und Nackenbereichs gewonnen worden sei, habe sich ein DNA-Profil mit männlichem Ameloginbefund und geringen Beimischungen nachweisen lassen, welches für die Speicherung und Recherche in der DAD geeignet gewesen sei. Ein entsprechender DAD- Meldebogen sei zusammen mit einer Kopie des Gutachtens an das LKA ... gesandt worden. In der DNA-Analysedatei seien übereinstimmende DNA -Muster mit der DNA des Angeklagten festgestellt worden:

Abbildung

174

Dementsprechend sei - so Dr. ... - eine sogenannte Häufigkeitsberechnung beim Institut für Forensische Genetik in ... in Auftrag gegeben wurde. Dr. ... hat insoweit sachverständig weiter ausgeführt:

175

In der anderen DNA-Spur mit dem männlichem Amelogenin-Befund hätten 16 STR-Systeme nachgewiesen werden können. Bei der Recherche in der DAD hätte dieses zu einem Treffer mit dem Personen-Datensatz des Angeklagten geführt, wo 13 STR-Systeme festgestellt worden seien. Der direkte Vergleich mit dem Angeklagten habe eine Übereinstimmung in den vergleichbaren Merkmalssystemen ergeben. Daher sei zu vermuten gewesen, dass diese Spur vom Angeklagten stammt, und somit sei eine biostatistische Berechnung indiziert gewesen, die dann auch durchgeführt worden sei. Biostatistisch betrage die Häufigkeit der übereinstimmenden Allelkombinationen in der europäischen Bevölkerung weniger als 1 zu 30 Milliarden, d.h. in einer Gruppe von mindestens 30 Milliarden zufällig ausgewählten Personen sei statistisch somit eine Person zu erwarten, die als Verursacher dieser Spur in Betracht kommt. Nach den Empfehlungen der Spurenkommission, nach der auch das Institut für Forensische Genetik arbeite, müsse in einem Fall, in dem es ermittlungsseitig zunächst keinen Tatverdächtigen gab, sondern dieser erst nach einer Recherche in der DAD ermittelt wurde, die Datenbankgröße, d. h. Anzahl der Personen, die zum Zeitpunkt des Treffers in der Datenbank (hier: 22.10.2014) erfasst waren (hier: 827.000), in die Berechnung der biostatistischen Kenngröße einbezogen werden: Es stelle sich somit die Frage, ob eine Person aus der DAD diese Spur verursacht hat oder ob der Spurenleger eine unbekannte Person ist, die nicht in der DAD erfasst ist. Das Verhältnis der Wahrscheinlichkeiten dieser beiden Hypothesen (LQ, Likelihood-Quotient) würde errechnet zu ca. 8,8 x 1012. Demnach sei es etwa 8,8 Billionen Mal wahrscheinlicher, dass das in der Spur detektierte DNA-Profil von dem in der DAD erfassten Angeklagten stamme, als dass es von einer beliebigen, nicht in der DAD erfassten Person stamme.

176

Grundlage der von ihm durchgeführten Berechnungen seien die im Rahmen einer ENFSI-Studie festgestellten Häufigkeiten der nachgewiesenen Allele in der europäischen Bevölkerung [Quelle: www.STRbASE.org, abgerufen am 20.03.2015]. Die Ergebnisse der biostatistischen Berechnungen basierten auf der Annahme, dass zwischen den betrachteten Personen keine verwandtschaftlichen Beziehungen bestehen. Zur Berechnung sei ein validiertes Excel-Formular verwendet worden, wobei ein binäres Modell ohne Theta-Korrektur zugrunde gelegt worden sei.

177

Zweifel an der Richtigkeit der Berechnungen des Sachverständigen sind nicht zu Tage getreten. Dieser konnte seine einzelnen Arbeitsschritte genau erläutern und auf jede Frage entsprechend fachkundig antworten.

178

Dr. ..., dem sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung anschließt, hat zum Rechenergebnis erläutert, dass damit unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl der Weltbevölkerung und der europäischen Bevölkerung praktisch erwiesen sei, dass der Angeklagte Spurenverursacher an der Mütze sei. Nur ein eineiiger Zwilling des Angeklagten, den es aber nicht gibt, könne nicht ausgeschlossen werden.

179

4. Aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Zeugen KOK ... und KOK ... steht ferner fest, dass nach dem Eintreffen der Polizeibeamten am Tatort drei Schuheindruckspuren im Erdreich auf der frisch geharkten Reitbahn vor dem Haus gefunden und gesichert wurden. Zwar konnten sich weder KOK ... noch KOK ... aufgrund des eingetretenen Zeitablaufs mehr an die Richtung der Schuhabdruckspuren erinnern. In dem Tatortbefundbericht vom 23.03.2014, den KOK ... zeitnah zur Tatortaufnahme erstellt hatte, hatte dieser jedoch ausgeführt, dass nach der Spurenlage mindestens drei Personen sich von der Hauptstraße her durch das Wäldchen und anschließend über die Reitbahn hinweg dem Gebäude genähert hätten, dann an der Hausseite das Fenster zur Küche aufgehebelt hätten und so in das Haus eingestiegen seien. KOK ... gab überzeugend an, zwar vor der Berufungshauptverhandlung seinen Bericht nicht mehr gelesen zu haben, er seine Tatortaufnahme damals aber nach besten Wissen gemacht habe und er daher davon ausgehe, dass seine damaligen Erkenntnisse richtig seien, woran die Kammer nach dem persönlichen Eindruck von dem Zeugen ebenfalls keine Zweifel hat.

180

Aus dem verlesenen Behördengutachten des Landeskriminalamtes ... vom 15.07.2014, an dessen Zuverlässigkeit ebenfalls keine Zweifel bestehen, ergibt sich, dass drei vom Tatort am 23.03.2014 gesicherte Schuheindruckspuren mit den Bezeichnungen "Spur 1", "Spur 2" und "Spur 3" bewertet, visuell und messtechnisch untersucht wurden. Nach dem Untersuchungsergebnis steht nach eigener kritischer Würdigung des Gutachtens fest, dass für die Spur 2 ein Profilmuster bestimmbar und als Running-Schuh des Herstellers "Nike" mit der Bezeichnung "nikblitz" unter Heranziehung eines entsprechenden Referenzmusters klassifiziert werden konnte. Für die Spuren 1 und 3 war ebenfalls ein Profilmuster bestimmbar und konnte als Running-Schuh des Herstellers "Nike" mit der Bezeichnung "nikairpegasus" unter Heranziehung eines entsprechenden Referenzmusters klassifiziert werden.

181

Aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts ... vom 07.04.2015 wurde am 12.08.2015 die Wohnung des Angeklagten durchsucht. KHK ... hat dazu in Übereinstimmung mit dem Sicherstellungsprotokoll bekundet, dass bei der Durchsuchung zwei Turnschuhpaare des Herstellers "Nike" der Größe 37 und der Größe 42,5 bei dem Angeklagten aufgefunden werden konnten. Nach Rücksprache mit dem Gutachter das LKA ..., sei zwar - so der Zeuge - ein direkter Vergleich der sichergestellten Schuhe mit den Schuhabdruckspuren von dem Einbruchsdiebstahl nicht möglich gewesen. Die Schuhsohlenabdrücke am Tatort können also von den Turnschuhen des Angeklagten stammen, was die Kammer als weiteres Indiz für die Tatbegehung durch den Angeklagten bewertet.

182

5. KHK ... hat zudem glaubhaft bekundet, dass seine Dienststelle im Frühjahr 2014 Ermittlungen wegen des Verdachts des schweren Bandendiebstahls und der Einbruchsdiebstähle in Wohnhäuser unter anderem gegen den Angeklagten und den damaligen Mittäter ... geführt habe. Im Laufe der Ermittlungen seien auf Antrag der Staatsanwaltschaft ... durch das Amtsgericht ... Beschlüsse gemäß §§ 100 a und 100 g in Verbindung mit 100 b StPO erlassen worden. Unter anderem sei für den polizeilich bekannten Funkanschluss 0163 - 6678341 des Angeklagten in der Zeit vom 02.04. bis 04.06.2014 die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs durchgeführt worden. In dem Überwachungszeitraum hätten sich keine Hinweise zur Konkretisierung des Tatvorwurfs hinsichtlich des Parallelverfahrens ergeben, sodass die Staatsanwaltschaft ... das Ermittlungsverfahren eingestellt habe. Außerdem seien für den Mobilfunkanschluss des Angeklagten ... gemäß § 100 g StPO auch rückwirkende Verbindungsdaten für den Zeitraum vom 02.01. bis 02.04.2014 erhoben worden. Nachdem im hiesigen Ermittlungsverfahren bekannt geworden sei, dass der Angeklagte aufgrund eines DNA -Treffers als Täter der Tat am 22./23.03.2014 zum Nachteil der Geschädigten ... und ... verdächtig ist, habe er - KHK ... - die retrograden Verbindungsdaten des Handys des Angeklagten ausgewertet. Im Vorfeld seiner zweiten Vernehmung vor der Berufungskammer wurden diese Daten von ihm erneut ausgewertet. Dabei habe er festgestellt, dass das Handy des Angeklagten am 22.03.2014 in der Zeit von 19:09 Uhr bis 23:41 Uhr offensichtlich ausgeschaltet war, da es zu diesem Zeitpunkt in keiner Funkzelle eingeloggt war. Im Gegensatz zu seinen üblichen Telefonverhalten habe es in dieser Zeit weder abgehende noch eingehende Gespräche gegeben. Somit würde er - KHK ... - schlussfolgern, dass während dieser Zeit das Handy ausgeschaltet gewesen sei. Bei dem eingehenden Gespräch um 23:21 Uhr war das Handy des Angeklagten in der Funkzelle ..., ... im Stadtteil ... eingeloggt. Kurz vor dem maßgeblichen Tatzeitraum war das Handy des Angeklagten um 19:09 Uhr in ... in einem Funkturm an der Autobahn ... eingeloggt und mit dem Handy wurde eine andere Mobilfunknummer angewählt.

183

Die Kammer hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des polizeilichen Zeugen. KHK ... hat in der Berufungshauptverhandlung sehr anschaulich am Laptop die retrograden Verbindungsdaten für das Handy des Angeklagten erläutert, so dass die Kammer diese Daten selbst überprüfen konnte.

184

... liegt auf der Wegstrecke zwischen ... und .... ... ist gerichtsbekannt (vgl. google maps) mit dem Pkw über die Autobahnen ... und die ... mit einer Wegstrecke von circa 37 km in knapp einer halben Stunde von ... aus erreichbar. Die Kammer geht daher davon aus, dass der Angeklagte um 19:09 Uhr auf der Anreise zum Tatobjekt war und daher auch am Tatort ankam, nachdem die Geschädigten zwischen 19:00 Uhr und 19:30 Uhr das Haus verlassen haben.

II.

185

1. Die Geschädigte ..., an deren Glaubwürdigkeit überhaupt keine Zweifel bestehen, hat angegeben, das von ihr allein bewohnte Haus ..., ... am 15.10.2014 gegen 15:30 Uhr verlassen zu haben. Als sie gegen 21:10 Uhr zurückgekehrt sei, habe sie zunächst mit der Fernbedienung das elektrische Garagentor geöffnet. Dabei sei es ihr so vorgekommen, als habe sie ein Geräusch aus dem Haus gehört. Später habe sie einen halb schräg unter dem Küchentisch verschobenen Küchenstuhl und die Beschädigung des Maschendrahtzaunes an der rückwärtigen Gartenseite festgestellt und deshalb vermutet, dass der Täter von ihr bei der Tat gestört wurde und dann durch die Küche und die rückwärtige Terrassentür durch den Garten geflohen sei. Sie habe daraufhin die Polizei verständigt, die auch kurze Zeit später gegen 21:40 Uhr bei ihr eingetroffen sei. Während ihrer Abwesenheit seien sämtliche Räume des Erdgeschosses durchsucht worden. Aus dem Schlafzimmer sei Schmuck und Bargeld entwendet worden.

186

Die genauen Feststellungen zu Umfang, Art und Zahl des Diebesgutes, zu den Sachschäden und zu der Entschädigung durch die Versicherung hat die Kammer ebenfalls aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin ... getroffen.

187

Die Feststellungen zu den Folgen und Auswirkungen der Tat ergeben sich ebenfalls aus der Aussage der Zeugin ... und von dem persönlichen Eindruck der Kammer von der Zeugin in der Berufungshauptverhandlung. Die Zeugin, die nach der nachdrücklichen Befragung durch den Pflichtverteidiger des Angeklagten in Tränen ausbrach und sich nur schwer beruhigen ließ, stand trotz des langen Zeitablaufs noch erkennbar unter dem Eindruck der Tat. Ihre geschilderte Angst, weiterhin allein in dem Haus zu leben und sich dort seit dem Einbruch nicht mehr sicher zu fühlen, waren ihr deutlich anzumerken und war absolut authentisch.

188

2. Ferner steht fest, dass die Minitaschenlampe vom Täter vor der Terrassentür am Tatort in ... am 15.10.2014 zurückgelassen wurde. Aufgrund des verlesenen Spurensicherungsberichts vom 16.10.2014 und den dazu in Einklang stehenden glaubhaften Bekundungen des Zeugen PHK ... wurde eine schwarze Mini-Taschenlampe, die gemäß der kriminalistischen Erfahrung durch den Täter beim Aufhebeln der Terrassentür im Mund gehalten worden sein könnte, gefunden. Sie lag - so PHK ... - beim Eintreffen der Polizeibeamten am Tatort an der westlichen Giebelseite des Hauses auf der obersten Stufe auf der Trittmatte direkt vor der Terrassentür, die in drei Ansätzen oberhalb und unterhalb des äußeren Griffstücks aufgehebelt war. Die Mini-Taschenlampe wurde durch PHK ... sichergestellt. Die Geschädigte ... konnte mit Sicherheit ausschließen, dass ihr die Taschenlampe gehört und diese dort schon zuvor gelegen hat.

189

Von der Mini-Taschenlampe, die mit "Spur 1.1" bezeichnet wurde, wurde nach Angaben von POK`in ... am Griffstück mittels Wattestäbchenabriebs ein DNA- Abstrich genommen und dieser dann zur weiteren Untersuchung an das LKA ... versandt.

190

3. Die Sachverständige ... vom LKA ..., an deren Qualifikation kein Zweifel besteht und deren Angaben die Kammer vollumfänglich folgt, hat ausgeführt, dass bei der molekularbiologischen Untersuchung der Spur 1.1 ein Ergebnis mit dominierenden Merkmalen eines Mischbefundes gefunden worden sind, die in die DNA -Datenbank mit folgendem DNA -Identifizierungsmuster eingestellt wurden und die mit dem bereits eingespeicherten DNA -Identifizierungsmuster des Angeklagten in 9 Allelen vollständig und in 2 Allelen zumindest teilweise übereinstimmt:

Abbildung

191

In der DNA-Analysedatei seien übereinstimmende DNA -Muster mit der DNA des Angeklagten festgestellt worden, so das eine sogenannte Häufigkeitsberechnung durch die Zeugin POK´in ..., die den Fall als Sachbearbeiterin übernommen hat, beim LKA ... in Auftrag gegeben wurde. Aufgrund des verlesenen Behördengutachtens des LKA ... vom 04.05.2015, an dessen Richtigkeit die Kammer keinen Zweifel hat und dem sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung anschließt, steht Folgendes fest: Bei der Recherche des Datensatzes aufgrund der Untersuchung der Mini-Taschenlampe in der DNA-Analyse-Datei wurde eine Ergebnisübereinstimmung mit dem eingespeicherten Datensatz des Angeklagten in den vergleichbaren 9 Merkmalsystemen und 2 Merkmalen festgestellt. Für die übereinstimmende DNA-Merkmalskombination errechnet sich eine biostatistische Häufigkeit von 1 zu ca. 289 Billionen nicht blutsverwandten Personen, wobei zum Vergleich zu berücksichtigen ist, dass die Erdbevölkerung derzeit ca. 7,0 Milliarden Personen umfasst.

192

Durch Beschluss der Kammer vom 04.04.2016 wurde gem. §§ 81 e, 81 f StPO die Entnahme einer Blut- oder Speichelprobe des Angeklagten (§ 81 a StPO) sowie die molekulargenetische Untersuchung der entnommenen Proben zur Feststellung der DNA-Identifizierungsmuster angeordnet. Das ermittelte DNA-Identifizierungsmuster sollte mit den DNA- Spuren an der sichergestellten Taschenlampe verglichen und eine neue Häufigkeitsberechnung angestellt werden. Aufgrund des verlesenen Behördengutachtens des LKA ... vom 29.04.2016, an dessen Richtigkeit die Kammer ebenfalls keinen Zweifel hat und dem sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung anschließt, steht Folgendes fest:

193

Als Ergebnis der molekulargenetischen Untersuchung der Spur Nr. 1.1.1 (Wattetupfer – Abrieb Griff einer Taschenlampe) wurde ein Mischbefund erzielt. Als Spurenverursacher dieses Mischbefundes können mindestens zwei Personen, davon mindestens eine männliche, gelten. In dem Mischbefund waren in den untersuchten Merkmalssystemen dominierende DNA-Merkmale des Angeklagten nachweisbar. In den Merkmalssystemen D2S1338 und D12S391 konnte jeweils ein Allel nicht reproduzierbar nachgewiesen werden. Im Einzelnen ergaben sich folgende Ergebnisse, wobei (…) sehr schwach, _ relative Signalhöhe, Fettdruck Hauptverursacher und AMG Amelogenin bedeutet:

194
        

D10S1248

VWA     

D16S539

D2S1338

AMG     

D8S1179

D21S11

D18S51

Angeklagter (A.)

13,18 

14,16 

11,13 

23,24 

X,Y     

12,15 

28,31.2

13,16 

Taschenlampe (T.)

13,(17),18

14,16 

11,(12),13

(23)   

X.Y     

12, 14,15

28,31.2

13,(16)

        

D22S1045

D19S433

TH01   

FIBRA 

D2S441

D3S1358

D1S1656

D12S391

SE33   

A.    

16,16 

14,14 

8,9.3 

21,23 

11,11.3

15,16 

14,16 

19,22 

17,28.2

T.    

(16)   

(13),14

(6),8,9.3

21,23 

11,(11.3)

15,16 

14, (16)

22    

(17,28.2).

195

Gemäß den vorliegenden Befunden kommt daher der Angeklagte als Hauptspurenverursacher des erzielten Mischbefundes in Betracht. Die darüber hinaus in einigen Merkmalen in deutlich schwächerer Intensität nachgewiesenen Allele deuten darauf hin, dass sich noch weiteres DNA-haltiges Material als geringe Beimengung an dem untersuchten Spurenmaterial befindet. Diese einzelnen Allele sind für einen Vergleich mit DNA-Merkmalen beteiligter Personen nicht geeignet. Das DNA-Muster der Spur 1.1.1 stimmt in zehn Systemen und drei Allelen mit dem DNA-Muster des Angeklagten überein. Für die in zehn Systemen und drei Allelen übereinstimmende Merkmalskombination errechnet sich, mit Hilfe der biostatistischen Häufigkeitsberechnung, eine Häufigkeit von ca. 1 : 1,9 Billiarden männlicher Personen, d.h., man müsste ca. 1,9 Billiarden Personen untersuchen, um eine Person zu finden, die als Urheber der Spur in Frage kommt.

196

Die Sachverständige ... hat dazu überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass Grundlage der Berechnungen die im Rahmen einer ENFSI-Studie festgestellten Häufigkeiten der nachgewiesenen Allele in der europäischen Bevölkerung sind. Die vorliegende Berechnung beruhe auf einem Biostatistik-Programm, welches durch die Software Qualitype Abetter LIMS generiert wurde.

197

Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen ... belegen die mit 5 Verdünnungsstufen durchgeführten Untersuchungen, dass sich an der untersuchten Taschenlampe eindeutige DNA-Spuren des Angeklagten mit nur außerordentlich geringen Beimischungen anderer Spuren, die keine Zuordnung zuließen, befanden. Die Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass selbst ein kurzzeitiges in die Hand nehmen durch eine andere Person mehr und andere Spuren hervorbringen würde. Es könne ausgeschlossen werden, dass andere männliche Verwandte des Angeklagten, insbesondere Brüder, mit Ausnahme eines eineiigen Zwillings, den der Angeklagte nicht hat, als Hauptspurenverursacher in Betracht kommen. Denn dann hätte sich ein anderes Allel finden lassen müssen, welches nicht dem DNA- Identifizierungsmuster des Angeklagten entsprochen hätte. Daher steht für die Kammer fest, dass der Angeklagte die Taschenlampe benutzt hat.

198

4. Aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen PHK ... und der Zeugin POK`in ... steht ferner fest, dass nach dem Eintreffen der Polizeibeamten am Tatort zwei Schuheindruckspuren im Erdreich auf der Rückseite des Hauses zum Garten hin in einem Beet gefunden und gesichert wurden. Aus dem verlesenen Behördengutachten des Landeskriminalamtes ... vom 25.02.2015, an dessen Zuverlässigkeit keine Zweifel bestehen, ergibt sich, dass zwei Schuheindruckspuren mit den Bezeichnungen "Spur 3.1." und "Spur 3.2" bewertet, visuell und messtechnisch untersucht wurden. Nach dem Untersuchungsergebnis steht nach eigener kritischer Würdigung des Gutachtens fest, dass je Spur ein Profilmuster bestimmbar und als Running-Schuh des Herstellers "Nike" mit der Bezeichnung "nikblitz" unter Heranziehung eines entsprechenden Referenzmusters klassifiziert werden konnte. Eine Recherche von POK`in ... ergab, dass dieses Profilmuster erstmals am 19.12.2013 in ... bei einem Einbruchsdiebstahl in eine Firma als Spur festgestellt wurde. Seitdem sei nach Angaben der Zeugin dieses Profilmuster insgesamt 28 Mal als Spur bei Einbruchsdiebstählen unterschiedlicher Art in Erscheinung getreten, unter anderem in ..., ..., ... und ... bei Einbruchsdiebstählen in Wohnhäuser im Frühjahr 2014.

199

Aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts ... vom 07.04.2015 wurde am 12.08.2015 die Wohnung des Angeklagten durchsucht. KHK ... hat dazu in Übereinstimmung mit dem Sicherstellungsprotokoll bekundet, dass bei der Durchsuchung zwei Turnschuhpaare des Herstellers "Nike" bei dem Angeklagten aufgefunden werden konnten. Nach Rücksprache mit dem Gutachter das LKA ..., sei ein direkter Vergleich der sichergestellten Schuhe mit den Schuhabdruckspuren von dem Einbruchsdiebstahl nicht möglich gewesen. Gleichwohl ist dies ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Angeklagten. Die Schuhsohlenabdrücke am Tatort können also von den Turnschuhen des Angeklagten stammen.

III.

200

Der Angeklagte hatte auch Gelegenheit zur Begehung der beiden Wohnungseinbrüche. Ein Alibi für die Tatzeiten hat er nicht. Insbesondere befand er sich damals nicht (mehr) in einer Maßregelvollzugseinrichtung. KHK ... hat insoweit im Landeskrankenhaus ... Nachfrage gehalten und dort erfahren, dass der Angeklagte am Wochenende des 22. und 23.03.2014 beurlaubt war und sich daher nicht im Maßregelvollzug aufhielt. Zum Zeitpunkt des Einbruchsdiebstahls am 15.10.2014 in ... war der Angeklagte bereits auf Bewährung aus dem Maßregelvollzug entlassen und lebte in einer eigenen Wohnung in ..., ....

IV.

201

Schließlich hat das Gericht ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Angeklagten darin gesehen, dass der Angeklagte vergleichbare Taten bereits mehrfach begangen hat und ihm daher die Begehung von Wohnungseinbrüchen nicht wesensfremd ist. Die Art und Weise der Tatbegehung ähnelt den Taten, die auch Gegenstand des Urteils des Landgerichts ... vom 26.09.2011 waren.

V.

202

Das Gericht hat nicht verkannt, dass rein naturwissenschaftlich nicht ausgeschlossen ist, dass die Mütze und die Mini-Taschenlampe von dem Angeklagten früher benutzt wurden, dann aber ohne sein Wissen aus seiner Wohnung von einer sich dort zeitweise aufhaltenden Person entwendet und bei den Taten von einer anderen Person benutzt worden sind, die selbst aber keine reproduzierbaren DNA-Spuren an den Gegenständen hinterlassen hat.

203

Das Gericht schließt dieses aber aufgrund einer Gesamtbewertung aus. Der Angeklagte hat nie einen Diebstahl aus seiner Wohnung zur Anzeige gebracht. Bei einer Wollmütze und einer Taschenlampe, bei denen es sich jeweils um Massenware handelt und die beide nur einen relativ geringen materiellen Wert haben, handelt es sich zudem nicht um typisches Stehlgut, welches ein Dieb üblicherweise aus einer Wohnung entwenden würde. Auch die Tatsache, dass gleich bei zwei örtlich und zeitlich auseinander liegenden Diebstählen die DNA -Spuren des Angeklagten gefunden wurde, lässt eine solche rein hypothetische Möglichkeit äußerst unwahrscheinlich erscheinen.

204

Darüber hinaus hat die Verteidigung die Behauptung, dass die Mütze und die Mini-Taschenlampe dem Angeklagten vor dem 22.03.2014 aus seiner Wohnung gestohlen worden sind, erst in der Berufungshauptverhandlung aufgestellt, nachdem alle vom Gericht geladenen Zeugen vernommen worden waren und beabsichtigt war, die Beweisaufnahme zu schließen. Der Angeklagte befand sich seit dem 03.11.2015, mithin über 8 Monate in Untersuchungshaft und hatte zuvor zu keinem Moment eine solche Behauptung aufgestellt und entsprechende Beweisanregungen vorgenommen und dies, obwohl er durchweg anwaltlich vertreten war. Insbesondere auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist vom Angeklagten eine solche Behauptung zu keinem Zeitpunkt aufgestellt worden. Die Kammer ist aber davon überzeugt, dass ein solches prozessuales Verhalten nur jemand an den Tag legt, der nicht ernsthaft von der Richtigkeit seiner Behauptung ausgeht. Andernfalls wäre ein solches entlastendes Moment bereits im Ermittlungsverfahren, spätestens aber in 1. Instanz vorgebracht worden, um schnellstmöglich Haftverschonung zu erreichen.

205

Das Gericht schließt bei verständiger lebensnaher Würdigung weiter aus, dass der Angeklagte die Mütze bei einem Besuch seines Freundes und früheren Mittäters ..., der gegenüber dem Anwesen der Geschädigten ... in der ... in ... wohnt, die Mütze verloren habe könnte. Dagegen spricht vor allem der Fundort, mehrere Meter von der Straße nahe eines kleinen Wäldchens, an einer nicht einfach zugänglichen Stelle innerhalb der Pferdekoppel, wo man nicht zufällig vorbeikommen kann. Zudem haben die Zeugen glaubhaft bekundet, dass die Mütze am Vortag noch nicht an der entsprechenden Stelle gelegen habe. Dies hätte sie bemerkt, weil die Koppel auf Pferdedung gründlich abgesucht worden sei. Dass der Angeklagte gerade in diesem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat sich am Zaun der Pferdekoppel der Geschädigten zufällig aufgehalten hat, ist lebensfremd und kann die Kammer daher ausschließen.

206

Der Umstand, dass der frühere Mittäter des Angeklagten der Nachbar der Geschädigten ist, daher das Anwesen kennt und die Lebensgewohnheiten der Geschädigten, die an den Wochenenden regelmäßig nicht zu Hause sind, auskundschaften kann, ist eher ein weiteres Indiz für die Mittäterschaft des Angeklagten. Zwischen dem Angeklagten und den Geschädigten gibt es daher über ... eine direkte Verbindung, so dass die Kammer davon ausgeht, dass das Objekt in ... ganz gezielt ausgewählt wurde.

E.

207

Der Angeklagte ... hat sich danach jeweils eines Wohnungseinbruchsdiebstahls, in einem Fall gemeinschaftlich handelnd mit mindestens einem unbekannten Mittäter, gemäß §§ 244 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Er brach in Wohnungen ein und entwendete fremdes Eigentum. Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StP0.

F.

I.

208

Im Rahmen der Strafzumessung ist die Kammer für die Bemessung der Einzelstrafen von dem Strafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB ausgegangen.

209

Gründe für eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB waren nicht erkennbar. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. ..., denen sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung vollumfänglich angeschlossen hat, lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ... bei Begehung der Taten entweder aufgrund der berauschenden Wirkung zuvor genossener illegaler Drogen und Alkohols oder infolge Suchtdrucks erheblich vermindert war. Für einen Drogen- und Alkoholkonsum zu den Tatzeiten liegen keine Hinweise vor. Insbesondere ergab sich auch aus den ärztlichen Befundberichten aus März 2014 und September 2014, dass die Haaranalysen des Angeklagten keine Hinweise auf den Konsum illegaler Drogen geben.

210

Minder schwere Fälle im Sinne des § 244 Abs. 3 StGB lagen nach Überzeugung der Kammer ebenfalls nicht vor. Nach der gebotenen Gesamtwürdigung weichen die Taten in der Art der Begehungsweise und unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit nicht von vergleichbaren Taten ab. Die erbeuteten Gegenstände hatten jeweils einen nicht unerheblichen Wert. Die Geschädigten haben durch die Taten nicht unerheblich gelitten und sind wie die Zeugin ... auch heute noch in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt. Unter Berücksichtigung, dass der Angeklagte bereits erheblich und auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, erschien daher die Anwendung des Strafrahmens des § 244 Abs. 3 StGB nicht sachgerecht.

II.

211

Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat die Kammer allgemein folgende Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt:

212

Zu Gunsten des Angeklagten war zu beachten, dass in den Zugriffsobjekten keine Bewohner anwesend waren. Bei immer gleicher Tatbegehung -wie in der Vergangenheit auch - sank die Hemmschwelle des Angeklagten außerdem immer weiter. Der Angeklagte muss möglicherweise nunmehr mit ausländerrechtlichen Konsequenzen bis hin zu seiner Abschiebung rechnen, die ihn hart treffen werden. Strafmildernd wurde auch berücksichtigt, dass die Taten mittlerweile schon länger zurückliegen und sich das Strafverfahren insgesamt länger hingezogen hat, ohne dass es allerdings zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung kam, die eine sog. "Vollstreckungslösung" geboten hätte.

213

Auf der anderen Seite musste berücksichtigt werden, dass der Angeklagte bereits einschlägig vorbestraft ist. Der Angeklagte musste bereits langjährige Haft verbüßen, was ihn von der neuerlichen Begehung schwerer Straftaten nicht abhalten konnte. Die Tat am 22. auf den 23.03.2014 hat der Angeklagte begangen, als er sich im Urlaub während des Maßregelvollzuges befand. Bei der Tat am 15.10.2014 stand der Angeklagte aufgrund der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... vom 03.04.2014 unter Bewährung. Der Angeklagte ist also Bewährungsversager. Er war noch nicht einmal durch den Vollzug von Freiheitsstrafen und dem Maßregelvollzug von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Er hat vielmehr durch seine neuerliche Straffälligkeit gezeigt, dass er nicht Willens oder fähig ist, sich frühere Verurteilungen zur Warnung dienen zu lassen. Hier bestehen keine ausreichenden Umstände für die Erwartung, dass der Angeklagte nicht mehr straffällig wird. Angesichts seines bisherigen Werdeganges, seiner Vorstrafen und der Vollstreckungs- und Therapieverläufe ist eine positive Prognose nicht gerechtfertigt.

214

Auf den konkreten Einzelfall bezogen musste außerdem beachtet werden, dass die erzielte Beute bei beiden Taten von nicht unerheblichem Wert war. Straferschwerend wirkte sich auch aus, dass die Geschädigten durch die Taten psychisch stark beeinträchtigt wurden und insbesondere die Zeugin ... bis heute unter den Tatfolgen spürbar leidet.

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Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände hielt die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren für jede Tat für tat- und schuldangemessen.

216

Aus den festgesetzten Einzelstraftaten war eine Gesamtstrafe nach den Grundsätzen der §§ 53, 54 StGB zu bilden. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe sind nochmals alle in der Person des Angeklagten und den zu ahndenden Taten zugrunde liegenden maßgeblichen Gesichtspunkte für und gegen den Angeklagten berücksichtigt worden. Die Kammer hielt unter nochmaliger Würdigung aller Strafzumessungsgesichtspunkte eine

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Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren

218

für tat- und schuldangemessen. Die Kammer hat ausdrücklich auch zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass der Angeklagte aufgrund der hiesigen Verurteilung ernsthaft mit dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und der Bewährung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus der Vorverurteilung rechnen muss und daher voraussichtlich noch längere Zeit inhaftiert sein wird.

G.

219

Die Unterbringung des Angeklagten ... in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 Abs. 1 StGB war nicht anzuordnen.

220

Nach den nachvollziehbaren und auch überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. ..., denen sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung vollumfänglich angeschlossen hat, kann nicht sicher festgestellt werden, ob bei dem Angeklagten noch ein Hang besteht, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Der Angeklagte sei zwar seit vielen Jahren kokainabhängig gewesen. Ob dies noch zu den Tatzeitpunkten der Fall gewesen ist, konnte die Sachverständige, mit der der Angeklagte nur insgesamt 15 Minuten gesprochen hat und die den Angeklagten nicht weiter explorieren konnte, nicht feststellen.

221

Jedenfalls ist mit ausreichender Sicherheit nicht davon auszugehen, dass die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu einem Therapieerfolg führen wird, so dass der Angeklagte zumindest über längere Zeit von weiteren auf der Suchtproblematik beruhenden Taten abgehalten wird. Der Angeklagte ist, wie die Sachverständige nach Auswertung der Berichte des Maßregelvollzugszentrums ..., der Anhörungen des Angeklagten im Maßregelvollzug und den Bewährungshelferberichten erläutert hat, nicht mehr therapiebereit. Im Maßregelvollzug habe sich der Angeklagte nur oberflächlich als anpassungsfähig gezeigt. Insgesamt seien die behandelnden Therapeuten zu der Erkenntnis gelangt, dass der Angeklagte zum damaligen Zeitpunkt nur bedingt therapiefähig gewesen wäre. Insgesamt sei er recht passiv und wenig behandlungsbereit gewesen. Er habe sich nur schlecht mit den Zusammenhängen seiner Straffälligkeit und der Drogenabhängigkeit auseinandergesetzt. Erst nachdem zwei Rückfälle zu spürbaren Konsequenzen führten, schien der Angeklagte wachgerüttelt worden zu sein, so dass relativ schnell der offene Vollzug auf Bewährung ausgesetzt wurde. Nunmehr hat der Angeklagte gegenüber der Sachverständigen jedoch ausdrücklich erklärt, dass er keine erneute Unterbringung im Maßregelvollzug wünsche. Der Angeklagte machte ihr gegenüber deutlich, dass er seine Drogenabhängigkeit nicht als behandlungsbedürftig einschätze. Er machte ferner deutlich, dass er eine Maßregel nach § 64 StGB für vergeudete Zeit halte. Insgesamt kommt daher die Sachverständige zu dem für die Kammer gut nachvollziehbaren Ergebnis, dass eine Maßnahme nach § 64 StGB nicht sinnvoll ist, da der Angeklagte für diese Maßnahme überhaupt nicht motiviert ist, Eigeninitiative und Mitarbeit aber bei der Durchführung der Maßnahme fundamental und unverzichtbar sind. Nach eigener kritischer Würdigung schließt sich die Kammer dieser gutachterlichen Einschätzung an.

H.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StP0.

 


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