Beschluss vom Landgericht Dessau-Roßlau (1. Zivilkammer) - 1 T 304/13

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 17.11.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau – Insolvenzgericht – vom 29.10.2013 – 2 IK 369/07 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die nach §§ 300 Abs. 3 S. 2, 6 Abs. 1 S. 1 InsO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 17.11.2013 gegen den die Restschuldbefreiung erteilenden und seinen Versagungsantrag zurückweisenden Beschluss des Insolvenzgerichts vom 29.10.2013 hat in der Sache keinen Erfolg. Auf die im Wesentlichen richtigen Erwägungen des Ausgangsgerichts im angefochtenen Beschluss kann zur Meidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Die Beschwerdebegründung vom 02.12.2013 gibt Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:

2

1. Der Beschwerdeführer rügt, eine Schlussanhörung der übrigen Insolvenzgläubiger habe nicht stattgefunden. Das ist nach Aktenlage zutreffend. Nach § 300 Abs. 1 InsO entscheidet das Insolvenzgericht nach einer von Amts wegen durchzuführenden Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Treuhänders und des Schuldners durch Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung, Die Absicht, eine solche Schlussanhörung im schriftlichen Verfahren vorzunehmen, hatte das Amtsgericht in der Person der zuständigen Rechtspflegerin auch, wie sich Bl. 113 - 115 II d. A. entnehmen lässt. Indes wurde diese Absicht des Ausgangsgerichts nach Eingang des Versagungsantrags des Gläubigers vom 03.10.2013 und nach Übergang in die richterliche Sachbearbeitung nicht mehr umgesetzt. Nicht geteilt wird insoweit die Ansicht des Amtsgerichts in seiner Nichtabhilfeentscheidung, wonach die Rüge der fehlenden Schlussanhörung fehlgehen soll,

3

„da der Beschluss zur Ankündigung der Restschuldbefreiung vom 13.10.2010 gemäß § 289 Abs. 2 S. 3 InsO öffentlich bekannt gemacht wurde durch Veröffentlichung im Internet nach § 9 Abs. 1 S. 1 InsO.“.

4

Das Eine – die öffentliche Bekanntmachung des Ankündigungsbeschlusses – macht das Andere – die in § 300 Abs. 1 InsO vorgeschriebene Schlussanhörung der Beteiligten, namentlich der Insolvenzgläubiger – nicht entbehrlich. Zwischen beiden Verfahrensschritten besteht kein hier maßgeblicher Zusammenhang. In der Tat war der Ankündigungsbeschluss öffentlich bekannt gemacht worden, wie dies § 289 Abs. 2 S. 3 InsO vorgibt. Dieser Verfahrensschritt – Ankündigungsbeschluss plus Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens am Ende der ersten Stufe des zweistufigen Schuldbefreiungsverfahrens – ist zu unterscheiden von der Restschuldbefreiungsentscheidung nach § 300 Abs. 1 InsO und der vorgeschriebenen Schlussanhörung am Ende des zweiten Verfahrensabschnitts. Diese verfahrensrechtlichen Zusammenhänge verkennt die Nichtabhilfeentscheidung. Für die nach § 300 Abs. 1 InsO durchzuführende Schlussanhörung reicht es aus (ist aber zugleich auch erforderlich), dass die Beteiligten zum Ende der Treuhandperiode schriftlich auf die bevorstehende Erteilung der Restschuldbefreiung hingewiesen werden und ihnen dabei Gelegenheit gegeben wird, innerhalb einer kalendermäßig zu bestimmenden angemessenen Frist etwaige Bedenken vorzubringen, namentlich etwaig beabsichtigte Versagungsanträge zu stellen (vgl. FK-InsO/Ahrens, 7. Aufl., § 300 InsO, Rdn. 9; HambKomm/Streck, 4. Aufl., § 300 InsO, Rdn. 3; Uhlenbruck/Vallender, 13. Aufl., § 300 InsO, Rdnrn. 2 ff., 5). Das ist hier – und insoweit ist der Beschwerde beizutreten − nicht geschehen.

5

Dessen ungeachtet verhilft die Rüge der unterbliebenen Schlussanhörung der Beschwerde des Gläubigers nicht zum Erfolg. Das Anhörungsgebot aus § 300 Abs. 1 InsO dient der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Zwar kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen, wenn derjenige Beteiligte, dessen rechtliches Gehör verletzt worden ist, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, ausgeschöpft hat und die angegriffene Entscheidung auf der Verletzung beruht oder beruhen kann (MK-InsO/Stephan, 2. Aufl., § 300 InsO, Rdn. 18). Allerdings hat sich hier der die Beschwerde führende Gläubiger rechtliches Gehör verschafft. Er hat in Gestalt seines Versagungsantrags vom 03.10.2013 seine Bedenken gegen die in Aussicht genommene Restschuldbefreiung vorgebracht und diese Bedenken im Beschwerdeverfahren ergänzend begründet. Der Beschwerdeführer ist also gerade nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Offenbar meint er, für die übrigen Insolvenzgläubiger eine Gehörsverletzung geltend machen zu können. Das indes ist nicht möglich. Eine Gehörsrüge quasi „pro socio“, also für die übrigen Insolvenzgläubiger, ist der Rechtsordnung fremd. Daran vermag auch nichts der die Interessen der übrigen Insolvenzgläubiger (nicht des hiesigen Gläubigers) berührende Umstand zu ändern, dass die Rechtsmittelsituation für diese übrigen Gläubiger unbefriedigend erscheint, wenn ihnen mangels durchgeführter Schlussanhörung rechtliches Gehör abgeschnitten wurde (vgl. dazu: MK-InsO/Stephan, a. a. O.).

6

2. Richtig hat das Amtsgericht darauf verwiesen, dass der Gläubiger die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 InsO nicht, wie von § 296 Abs. 1 S. 3 InsO verlangt, hinreichend glaubhaft gemacht hat. Das gilt namentlich für die Voraussetzung, dass die angeführte Obliegenheitsverletzung nach dem Vorbringen des Antragstellers „während der Laufzeit der Abtretungserklärung“ erfolgt sein muss. § 296 Abs. 1 S. 1 InsO geht von einem auf die Treuhandzeit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich aus. Dieser Zeitraum beginnt nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Anschluss an die Rechtskraft des Beschlusses über die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§§ 287 Abs. 2 S. 1, 289 Abs. 2 S. 2 InsO) und endet mit der Laufzeit der Abtretungserklärung, wodurch der Schuldner von seinen Obliegenheiten entbunden wird. Die vom Gläubiger angeführten und den in Rede stehenden Strafverfahren zugrundeliegenden Vorwürfe – die möglichen Obliegenheitsverletzungshandlungen – datieren aus dem Zeitraum vor dieser Treuhandzeit. Daher war es nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts, sich – wie die Beschwerde fordert – „ausführlich“ mit den potentiell obliegenheitsverletzungsbegründenden Tatvorwürfen auseinanderzusetzen. Soweit die Beschwerde meint, diese rechtliche Sicht liefe auf eine „Aufforderung“ an „jeden Schuldner“ hinaus, Obliegenheitsverletzungen möglichst „vor Beginn der Wohlverhaltensphase“ zu begehen, verkennt sie insolvenzverfahrensrechtliche Zusammenhänge; Obliegenheitsverletzungen im Vorfeld der Treuhandperiode und während des Insolvenzverfahrens können dem Anwendungsbereich des § 290 InsO unterfallen, fallen also nicht „unter den Tisch“, wie die Beschwerde besorgt. Mit ihrer Geltendmachung in der Treuhandphase bzw. an deren Ende ist der Antragsteller indes präkludiert (vgl. zum Ganzen: FK-InsO/Ahrens, 7. Aufl., § 296 InsO, Rdn. 8). Nach alledem hat das Insolvenzgericht den Antrag des Gläubigers vom 03.10.2013 richtigerweise schon für unzulässig, zudem aber auch für unbegründet gehalten.

7

3. Soweit der Gläubiger seinen Versagungsantrag auf eine vermeintliche Verletzung der Obliegenheit aus § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO stützt, gilt Folgendes: Zum einen ist der Antrag (auch insoweit) unzulässig, weil das Vorbringen nicht den Anforderungen an die Glaubhaftmachung aus § 296 Abs. 1 S. 3 InsO genügt. § 296 Abs. 1 S. 3 InsO verlangt – bezogen auf eine (gerügte) Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO – , dass der Gläubiger darlegt und glaubhaft macht, dass sich der Schuldner bei pflichtgemäßen Bemühungen nach den – vorzutragenden – familiären Verhältnissen, nach seiner Ausbildung und nach der Lage am Arbeitsmarkt eine Erwerbstätigkeit hätte suchen, sie ausüben und dabei pfändbare Erträge erzielen können (FK-InsO/Ahrens, 7. Aufl., § 296 InsO, Rdn. 35 m. Rspr.-Nachw.). Dem genügen die Ausführungen auf den Seiten 5 und 6 der Beschwerdebegründung nicht. Überdies stellt die Beschwerde auf eine Erklärung des Schuldners gegenüber der Kommunalen Beschäftigungsagentur vom 27.01.2007 und damit aus der Zeit vor Beginn der Treuhandperiode (ja vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens) ab, weshalb analog dem oben Ausgeführten der zeitliche Anwendungsbereich des § 295 Abs. 1 InsO („während der Laufzeit der Abtretungserklärung“) nicht eröffnet ist. Der Gläubiger macht also auch insoweit keine (nach seinem Vorbringen) während der Treuhandperiode begangene Obliegenheitsverletzung geltend. Zuletzt geht die Beschwerde daran vorbei, dass der Schuldner ausweislich diverser Berichte des Treuhänders (u. a. vom 06.05.2010 zum anstehenden Schlusstermin) seit April 2008 als Reinigungskraft und Grünanlagenpfleger beschäftigt ist, insoweit aber kein pfändbares Arbeitseinkommen erzielt. Von einer Verletzung der Obliegenheit aus § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.

9

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht; die Voraussetzungen aus §§ 4 InsO, 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen