Urteil vom Landgericht Dessau-Roßlau - 2 O 329/14

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.232,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2013 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 958,19 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt vorab die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Potsdam erwachsenen Kosten. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 9% und der Beklagte 91% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für den Beklagten aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 11.279,93 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem Steuerberatungsverhältnis auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.

2

Die alleinigen Gesellschafter der Klägerin sind Eheleute und beabsichtigten ab 2010 die Errichtung eines neuen, gemischt wohnlich und gewerblich zu nutzenden Gebäudes in X. Zu diesem Zwecke errichteten sie rückwirkend zum 01.01.2010 die Klägerin, um für den vom Ehemann gewerblich genutzten Teil einen Vorsteuerabzug geltend machen zu können. Bereits zuvor beriet der Beklagte, dabei ausnahmslos vertreten durch den Zeugen Sch., die Eheleute seit 2008 in Einkommenssteuerfragen sowie den Ehemann darüber hinaus in steuerlichen Angelegenheiten betreffend seine selbständige Erwerbstätigkeit. Zwischen den Parteien besteht insoweit Streit darüber, ob die Gründung der Klägerin als Steueroptimierungsmöglichkeit auf eine konkrete Empfehlung des Zeugen Sch. zurückgeht und was insoweit im Einzelnen Gegenstand eines Gesprächs am 23.03.2010 war.

3

Ausweislich der vom Beklagten vorformulierten schriftlichen Auftragsschreiben beauftragte die Klägerin den Beklagten am 03.05.2012 mit der Fertigung der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2010, am 26.06.2012 mit derjenigen für 2011. Die Erklärungen gingen am 21.12.2012 bzw. 03.01.2013 beim Finanzamt ein, das daraufhin zunächst Erstattungsbeträge in vom Beklagten errechneter Höhe für 2010 von 5.295,51 € und für 2011 von 4.383,22 € veranlagte.

4

Im Ergebnis einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom 23.09.2013 Rückforderungsbeträge in vorgenannter Höhe jeweils zuzüglich Zinsen fest, insgesamt einen Betrag in Höhe von 10.232,73 €. Zur Begründung stellt der Prüfbericht zur Umsatzsteuer-Sonderprüfung, auf den in den Bescheiden Bezug genommen ist, darauf ab, dass für sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke vorgesehene Gebäude nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Zuordnungswahlrecht bestehe. Die Zuordnung eines Gebäudes zum Unternehmensvermögen erfordere eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung bei Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes. Sei bei Herstellung eines Gebäudes kein oder nur teilweiser Vorsteuerabzug möglich, müsse der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt durch eine schriftliche Erklärung zeitnah spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist am 31.05. des Folgejahres mit der Umsatzsteuer-Jahreserklärung dokumentieren, in welchem Umfang er das Gebäude zugeordnet habe. Die Klägerin habe die Zuordnungsentscheidung zu spät erklärt. Die gegen diese Bescheide gerichteten Einsprüche wies das Finanzamt mit seiner Entscheidung vom 13.02.2014 unter Aufrechterhaltung seiner Rechtsauffassung zurück. Klage hiergegen erhob die Klägerin nicht.

5

Die Klägerin behauptet, die Idee ihrer Gründung zu Steueroptimierungszwecken beruhe auf einer Empfehlung des Beklagten bzw. des ihn vertretenden Zeugen Sch.. Am 23.03.2010 habe in der Kanzlei des Beklagten in K. OT B. ein mindestens einstündiges Gespräch des Gesellschafters Dr. B. mit dem Zeugen stattgefunden, bei dem ausweislich einer von ihm gefertigten Gesprächsnotiz bereits steuerliche Details im Zusammenhang mit der Gründung der GbR erörtert worden seien. Weder dabei noch später habe ihn der Zeuge auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur fristgerechten Zuordnungsentscheidung hingewiesen.

6

Die Klägerin beantragt,

7

den Beklagten zu verurteilen, an sie

8
1. 10.232,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2013 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 958,19 €,
9
2. weitere 1.047,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2014 zu zahlen.
10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er hält die vom Finanzamt vertretene Rechtsauffassung für unzutreffend. Selbst wenn aber die Zuordnungsentscheidung verspätet dokumentiert worden sei, beruhe dies allein darauf, dass die Klägerin den Beklagten erst nach Fristablauf mit der Erstellung der Umsatz-Steuerjahreserklärungen beauftragt habe und überhaupt sämtliche Unterlagen stets zu spät und erst nach mehrmaliger Aufforderung vorgelegt worden seien. Den Gesellschaftern der Klägerin sei im Übrigen aus früheren Aufträgen bekannt, dass der Beklagte ausschließlich nach Unterzeichnung entsprechender Aufträge verbindliche Auskünfte und Ratschläge erteile. Überdies habe die Klägerin eine Haftungsfreizeichnung unterzeichnet.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

14

Das zunächst angerufene Landgericht Potsdam hat sich mit Beschluss vom 04.06.2014 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Dessau-Roßlau verwiesen.

15

Das Gericht hat Beweis erheben über den Inhalt des Gesprächs am 23.03.2010 durch Vernehmung des Zeugen Sch.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04.03.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

17

1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten gem. §§ 675, 611, 280 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.232,73 €.

18

Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Gründung der Klägerin zu Steuerersparniszwecken auf einen konkreten Rat des Zeugen Sch. hin erfolgt ist, den dieser anlässlich einer Beratung am 23.03.2010 erteilt hat. Die Beweisaufnahme hat die Behauptung des Beklagten, der Zeuge habe bei dieser Gelegenheit lediglich zu einer ersten Information und Orientierung unverbindlich auf die steuerliche Gestaltungsmöglichkeit der Gründung einer GbR hingewiesen und im Übrigen eine detaillierte Beratung von der Vereinbarung eines entsprechenden Termins mit dem Beklagten abhängig gemacht, nicht bestätigt.

19

Der Zeuge Sch. hat insoweit geschildert, der Gesellschafter Dr. B. habe ihm bereits vor Erwerb des später bebauten Grundstücks im Zuge der Abgabe der Unterlagen für die Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2008 oder 2009 die beabsichtigte gemischte Nutzung mitgeteilt. Er habe auf die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs allgemein hingewiesen und darauf verwiesen, dass die Einzelheiten in einem gesonderten Beratungsgespräch zu erörtern seien, zu dem es nicht gekommen sei. Im Übrigen hat der Zeuge jedoch eingeräumt, dass der vom Gesellschafter Dr. B. dokumentierte Gesprächsinhalt wie auch die behauptete Dauer des Gesprächs zutreffend sein könnten. Er vermochte demgegenüber nicht anzugeben, ob er den Gesellschafter Dr. B. dabei auf die Pflicht zur Dokumentation der Zuordnungsentscheidung hingewiesen hat, allerdings sei ihm die höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu bekannt gewesen. Als die Klägerin schließlich den Auftrag zu Erstellung der Umsatzsteuer-Jahreserklärungen erteilt habe, sei der Zeuge ohne Rückfrage davon ausgegangen, dass die Dokumentation noch rechtzeitig erfolgen könne bzw. durch den Gesellschafter Dr. B. bereits erfolgt sei.

20

Angesichts dieser Aussage des Zeugen Sch. ist der Inhalt der vom Gesellschafter Dr. B. gefertigten Gesprächsnotiz als nachgewiesen anzusehen. Danach aber war Gegenstand des Gesprächs nicht nur eine allgemein gehaltene Information über die Möglichkeit der Gründung einer GbR zur Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs. Es ging vielmehr bereits um konkrete Details und um eine Abwägung dieser Gestaltungsmöglichkeit mit Alternativen, ohne dass die Gesprächsnotiz einen Hinweis auf zu wahrende Fristen erkennen lässt.

21

Der unterlassene Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur fristgerechten Dokumentation der Zuordnungsentscheidung war pflichtwidrig. Der Zeuge Sch. war verpflichtet, den Gesellschafter Dr. B. anlässlich des Gesprächs am 23.03.2010 auf alle für die Vorsteuerabzugsmöglichkeit maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände hinzuweisen. Diese Pflicht bestand unabhängig davon, ob auf das bereits seit 2008 bestehende Mandat mit den Gesellschaftern hinsichtlich der Beratung und Vertretung in Einkommenssteuerangelegenheiten abzustellen ist, oder ob von einem Schuldverhältnis gem. § 311 Abs. 2 BGB auszugehen ist. Auch bei einem gegenständlich beschränkten Dauermandat muss der Steuerberater, wenn er in dessen Rahmen von sich aus Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigt, die Voraussetzungen und Risiken mit dem Auftraggeber erörtern (vgl. BGH NJW-RR 2012, 828). Würde ein solches Dauermandat fehlen, ist zwischen den Parteien mit dem Beratungsgespräch vom 23.03.2010 zumindest aber ein vorvertragliches Schuldverhältnis zustande gekommen, das den Beklagten in gleicher Weise verpflichtete, auf die steuerlichen Interessen der Klägerin und ihrer Gesellschafter Rücksicht zu nehmen und deshalb über alle diejenigen Umstände aufzuklären, die für die Entscheidung maßgeblich sind, dem Steuerberater rechtzeitig einen entsprechenden Auftrag zu erteilen (vgl. insoweit OLG Karlsruhe, Urt. vom 04.03.2010 – 4 U 105/09, zit. nach juris).

22

Der Zeuge Sch. ist, obgleich er nicht selbst Steuerberater ist, als angestellter Steuerfachwirt Erfüllungsgehilfe des Beklagten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Gesellschafter der Klägerin im Rahmen des seit 2008 bestehenden Mandatsverhältnisses sämtliche Beratungsgespräche nicht mit dem Beklagten persönlich, sondern ausnahmslos mit dem Zeugen Sch. geführt haben. Unabhängig davon, ob in einer eingehenden Beratung durch den Zeugen selbst eine unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen zu erblicken gewesen wäre, ist sein Verschulden dem Beklagten gem. § 278 BGB zuzurechnen.

23

Der unterlassene Hinweis ist auch adäquat ursächlich für den der Klägerin entstandenen Schaden. Zu Gunsten der Klägerin spricht die Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie den Beklagten bei der gebotenen Aufklärung entweder über die Frist zur Dokumentation der Zuordnungsentscheidung rechtzeitig nicht nur mit der Erstellung der Umsatzsteuer-Jahreserklärungen beauftragt, sondern ihn durch Übergabe der hierfür Unterlagen auch in die Lage versetzt hätte, die Zuordnungsentscheidung rechtzeitig zu dokumentieren. Alternativ hierzu wäre in Betracht gekommen, ihre Zuordnungsentscheidung auf andere, von der Rechtsprechung als Beweisanzeichen anerkannte Weise zu stützen. In diesem Falle wäre die Festsetzung der Steuerrückerstattung unterblieben, die das Finanzamt allein auf die Fristversäumung gestützt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin die Erstattungsbeträge aus anderweitigen Gründen nicht zugestanden hätten, auf die das Finanzamt in seinen Entscheidungen lediglich wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit nicht abgestellt hat, lassen sich dem tatsächlichen Vorbringen des Beklagten nicht entnehmen.

24

Die Klägerin hätte den ihr entstandenen Schaden durch Beschreitung des Klagewegs zum Finanzgericht nicht abwenden können. Einer Klage wären angesichts der bereits 2010 bekannten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Dokumentation der Zuordnungsentscheidung entgegen der Auffassung des Beklagten keine Erfolgsaussichten beschieden gewesen.

25

Bereits mit Urteil vom 17.12.2008 (XI R 64/06) hat der BFH entschieden, dass die an sich im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zu treffende Zuordnungsentscheidung des Unternehmers "zeitnah" spätestens - mit endgültiger Wirkung - in der Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen hin zu dokumentieren ist. In seiner Entscheidung vom 07.07.2011 (V R 42/09) hat der BFH diese Rechtsprechung lediglich dahin klargestellt, dass eine "zeitnahe" Dokumentation der Zuordnungsentscheidung nicht mehr vorliegt, wenn sie dem Finanzamt erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist von Steuererklärungen (31. Mai des Folgejahres) mitgeteilt wird. Auch aus dem vom Beklagten in Bezug genommenen Anwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 02.01.2014 folgt nichts anderes. Soweit es dort in Ziffer IV. lautet, es werde nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die Grundsätze dieses Schreibens erst für Leistungen anwende, die nach dem 31.12.2013 bezogen werden, bezieht sich diese Aussage nur auf einen Leistungsbezug im steuerrechtlichen Sinne nach dem 31.12.2013. Ihr lässt sich nicht entnehmen, dass die Finanzämter angehalten werden sollen, auf Leistungsbezüge vor diesem Zeitpunkt die Grundsätze der Rechtsprechung des BFH nicht anzuwenden.

26

Soweit sich der Beklagte unter Berufung auf ein von den Gesellschaftern der Klägerin am 03.07.2012 im Hinblick auf die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2011 unterzeichnetes Formblatt auf eine Haftungsfreizeichnung berufen will, ist der Inhalt dieser mit "Freizeichnungserklärung mit Haftungsausschluss/Warnhinweise mit Risikobeschreibung" überschriebenen Erklärung bereits unverständlich, hält jedenfalls aber einer Inhaltskontrolle gem. §§ 309 Nr. 7b, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht Stand, weil die Klausel als umfassender Haftungsausschluss von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in § 276 Abs. 3 BGB abweicht.

27

Die Zinsforderung beruht auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

28

Daneben steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in geltend gemachter Höhe zu. Die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin stellt sich als erforderliche und zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung dar.

29

2. Unbegründet ist die Klage hingegen, soweit die Klägerin die Rückforderung der an den Beklagten für die Fertigung der Umsatzsteuerjahreserklärungen 2010 und 2011 gezahlten Gebühren in Höhe von 1.047,20 € fordert. Die Zahlungen auf die Gebührenrechnungen sind mit Rechtsgrund erfolgt, weil der Beklagte die gebührenpflichtigen Leistungen erbracht hat und für die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung keine gesonderte Vergütung berechnet worden ist. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung war die Leistung für sie auch nicht ohne Interesse, weil sie zur Abgabe der Steuererklärungen verpflichtet war. Die verspätete Mitteilung der Zuordnungsentscheidung lässt die Gebührenforderung nicht entfallen, weil das auf das Steuerberatungsverhältnis anzuwendende Dienstvertragsrecht keine Gewährleistungsrechte regelt und deshalb allenfalls ein Anspruch gem. § 628 Abs. 1 S. 2 BGB in Betracht käme, dessen Voraussetzungen nicht vorliegen.

30

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709 S. 1 und 2, 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 ZPO.


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