Urteil vom Landgericht Detmold - 04 O 340/21

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 207,85 EUR zu zahlen, der Beklagte zu 1) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.09.2021 und der Beklagte zu 2) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.02.2022.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von den Kosten des Kfz-Ingenieurbüros N. O. zur Rechnung vom 17.04.2021, Rg.-Nr.: 04272, in Höhe von 294,49 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 20% dem Kläger und zu 80% den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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