Urteil vom Landgericht Dortmund - 4 O 331/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Kläger machen gegen die Beklagten als Initiatoren, Prospektverantwortliche und Gründungskommanditisten eines Immobilienfonds auf Rügen Ansprüche auf Schadensersatz geltend.
3Die Klägerin zu 1.) wurde durch Annahme der Beitrittserklärung vom 23.11.1994 (Kopie Bl. 72 d.A.) Gesellschafterin dieser Immobilienfondgesellschaft mit einer Beteiligung in Höhe von 30.000 DM. Die Gesellschaft trägt mittlerweile den Namen "B".
4Der Kläger zu 2.) wurde durch Annahme der Beitrittserklärung vom 23.11.1994 (Kopie Bl. 73 d.A.) Gesellschafter dieser Immobilienfondgesellschaft mit einer Beteiligung in Höhe von 30.000 DM.
5Der Kläger zu 3.) wurde durch Annahme der Beitrittserklärung vom 06.12.1994 Gesellschafter dieser Immobilienfondgesellschaft mit einer Beteiligung in Höhe von 20.000 DM (vgl. Bl. 41 d.A.).
6Der Kläger zu 4.) wurde durch Annahme der Beitrittserklärung vom 09.12.1994 (Kopie Bl. 74 d.A.) Gesellschafter dieser Immobilienfondgesellschaft mit einer Beteiligung in Höhe von 40.000 DM.
7Der Kläger zu 5.) wurde durch Annahme der Beitrittserklärung vom 23.12.1994 (Kopie Bl. 75 d.A.) Gesellschafter dieser Immobilienfondgesellschaft mit einer Beteiligung in Höhe von 30.000 DM.
8Der Kläger zu 6.) wurde durch Annahme der Beitrittserklärung vom 08.12.1994 (Kopie Bl. 76 d.A.) Gesellschafter dieser Immobilienfondgesellschaft mit einer Beteiligung in Höhe von 20.000 DM.
9Die Klägerin zu 7.) wurde durch Annahme der Beitrittserklärung vom 19.12.1994 (Kopie Bl. 77 d.A.) Gesellschafterin dieser Immobilienfondgesellschaft mit einer Beteiligung in Höhe von 20.000 DM.
10Die Kläger zu 8.) a.) und b.) wurden durch Annahme der Beitrittserklärung vom 17.11.1994 (Kopie Bl. 78 d.A.) Gesellschafter dieser Immobilienfondgesellschaft mit einer Beteiligung in Höhe von 20.000 DM.
11Der Kläger zu 9.) wurde durch Annahme der Beitrittserklärung Ende 1994 Gesellschafter dieser Immobilienfondgesellschaft mit einer Beteiligung in Höhe von 70.000 DM (vgl. Bl. 44 d.A.).
12Der Kläger zu 10.) wurde durch Annahme der Beitrittserklärung vom 23.12.1994 (Kopie Bl. 79 d.A.) Gesellschafter dieser Immobilienfondgesellschaft mit einer Beteiligung in Höhe von 20.000 DM.
13Die Klägerin zu 11.) wurde durch Annahme der Beitrittserklärung vom 19.11.1994 (Kopie Bl. 80 d.A.) Gesellschafterin dieser Immobilienfondgesellschaft mit einer Beteiligung in Höhe von 30.000 DM.
14Der Kläger zu 12.) wurde durch Annahme der Beitrittserklärung vom 27.07.1995 (Kopie Bl. 83 d.A.) Gesellschafter dieser Immobilienfondgesellschaft mit einer Beteiligung in Höhe von 40.000 DM.
15Der Kläger zu 13.) wurde durch Annahme der Beitrittserklärung vom 04.12.1994 (Kopie Bl. 84 d.A.) Gesellschafter dieser Immobilienfondgesellschaft mit einer Beteiligung in Höhe von 50.000 DM.
16Der Kläger zu 14.) wurde durch Annahme einer Beitrittserklärung (Datum nicht bekannt) Gesellschafter dieser Immobilienfondgesellschaft mit einer Beteiligung in Höhe von 20.000 DM (vgl. Bl. 46 d.A.). Die Kammer geht davon aus, dass der Beitritt, wie die Klägervertreter in allen anderen Parallelverfahren auf Nachfrage zu Protokoll erklärt haben, bis Ende 1994 erfolgt ist.
17Der Kläger zu 15.) wurde durch Annahme der Beitrittserklärung vom 27.11.1994 (Kopie Bl. 85 d.A.) Gesellschafter dieser Immobilienfondgesellschaft mit einer Beteiligung in Höhe von 20.000 DM.
18Im Einzelnen ergeben sich folgende Zusammenhänge:
19Zunächst wurde die W gegründet und am 30.04.1987 ins Handelsregister eingetragen (HRB 7963). Die Gesellschaft wurde später in W2 umbenannt (nachstehend W2 genannt).
20Durch notariellen Vertrag vom 25.05.1992 (Urkunde Notar F UR-Nr. 228/92 /Grundbuch von C, Amtsgericht Bergen, Blatt ####, G1) kaufte die W2 von der X ein Grundstück auf Rügen zum Preis von 6,5 Mio DM. Das Grundstück liegt im Nordosten der Insel in der X2- Str. # in K und hat eine Gesamtgröße von 38.408 m². Auf einer Breite von 450 m grenzt es parallel an den 10 km langen Ostseestrand "Schaabe". Auf dem Grundstück befand sich zu DDR-Zeiten eine Ferienanlage.
21Es wurde geplant, dieses Grundstück auf Rügen mit Hilfe eines Immobilienfonds mit einer Anlage aus Ferienwohnungen nebst Hotel zu bebauen. Zu diesem Zweck wurden im Jahr 1993 zwei weitere Gesellschaften gegründet und im Handelsregister eingetragen.
22Gegründet wurde die W3, später umbenannt in B2 und nachstehend B2 genannt (HRB 10686/ eingetragen 17.05.1993) und die W4, später umbenannt in B, nachstehend B genannt (HRA 12990/ eingetragen 08.06.1993).
23Gründungskommanditisten der B waren die Beklagten M und O sowie die Herren L und V (gestorben am 01.05.1995) und schließlich die W2, jeweils mit einer Einlage von 50.000 DM. Persönlich haftende Gesellschafterin wurde die zuvor dargestellte B. Das Gründungskapital der B betrug 250.000 DM. Der Sitz der Gesellschaft ist in E.
24Geschäftsführer der B waren zunächst die Gründungskommanditisten der B2, also auch die Beklagten. Diese traten in der Gesellschafterversammlung vom 12.01.2002 zurück und verkauften ihre Anteile an der B2 an die B. Geschäftsführer waren alsdann die Herren P und L, heute ist nur noch P Geschäftsführer.
25Am 27.08.1993 nahm die W2 bei der L2 ein Darlehen über 37,9 Mio DM auf (Laufzeit bis 30.06.2003; Tilgungsbeginn 1.1.1997; 7 % Zinsen p.a.; Absicherung durch eine Hypothek).
26Am 27.06.1994 verkaufte die W2 das oben beschriebene Grundstück auf Rügen an die B für ebenfalls 6,5 Mio DM (Urkunde Notar F UR-Nr. 345/94). Aufgrund von Aufwendungen in Höhe von 4.285.000 DM, die die W2 getätigt hatte, wurden von der B insgesamt Belastungen i.H.v. 10.785.000,00 DM und Zinsen i.H.v. 687.000,00 DM übernommen. Zugleich wurde das Darlehen bei der L2 übernommen. Am 11.10.1994 wurde der Vertrag noch einmal geändert (Änderungsvertrag des Notars F/ UR-Nr. 530/94).
27Die W2 blieb zugleich mit dem Projekt verbunden, indem sie Generalübernehmerin wurde und das geplante Objekt im Namen und für Rechnung der B errichtete.
28Außerdem übernahm sie mit Vertrag vom 10.10.1994 die Verwaltung und Geschäftsbesorgung der B, also faktisch die Führung der Ferienanlage einschließlich der Information der Gesellschafter. Aufgrund der Zahlungsschwierigkeiten der W2, mittlerweile befindet sie sich in Liquidation, wurde die Geschäftsbesorgung mit Wirkung vom 01.01.2000 der J übertragen.
29Die wesentlichen Genehmigungen für den Bau der Ferien– und Hotelanlage wurden zwischen August und Oktober 1994 erteilt. Eine Förderung durch das Land Mecklenburg-Vorpommern wurde im November 1994 bewilligt. Sie war geknüpft an einen Ganzjahresbetrieb und die Schaffung von 90 Dauerarbeitsplätzen.
30Am 17.10.1994 wurde der Emissionsprospekt herausgegeben, mit dem in der Folgezeit Kommanditisten angeworben wurden. Der Vertrieb erfolgte teils über die W2 selbst, teils wurden externe Anlageberatungsunternehmen eingeschaltet. Diese erhielten eine Provision. Das Konzept sah die Errichtung von 160 Hotelzimmern und 110 Suiten bzw. Ferienwohnungen mit Anbindung an ein Gastronomie- und Freizeitangebot samt Zentralgebäude vor. Es war ein ganzheitliches Konzept geplant, dass sowohl das Tourismusangebot als auch Tagungen, Seminare, Kongresse, Clubreisen, Gruppenreisen und Kultururlaub erfassen wollte. Wegen der Einzelheiten des Prospektes, der auch den Gesellschaftsvertrag enthält, wird auf die Kopie, die als Anlage zur Klageschrift übersandt worden ist, Bezug genommen.
31Bis zum 31.12.1994 waren der B3 691 Kommanditisten mit 37,96 Mio DM Kapital beigetreten und bis zum 31.12.1996 774 Kommanditisten mit 42,77 Mio DM Kapital.
32Das Hotel wurde am 01.03.1996 eröffnet, die offizielle Eröffnung der Ferienanlage erfolge am 09.03.1996. Diese kann im Internet unter www.B2.de angesehen werden. Im Zentralgebäude befinden sich Seminar- und Tagungsräume nebst eines multifunktionalen Saales und eines Schwimmbades. Aufgrund einer Umplanung auf Wunsch des Hotelberaters wurden 68 Suiten, 52 Ferienwohnungen, 22 Einzelzimmer und 108 Doppelzimmer errichtet.
33Unstreitig ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Baukosten in der Bauphase durch bauliche Veränderungen und Erweiterungen erhöhten. Dies wurde finanziert durch die Erhöhung des Zuschusses des Landes Mecklenburg-Vorpommern, durch Ausgabe weiterer Kommanditanteile sowie durch die Aufnahme weiteren Eigenkapitals. Nach § 6.2 des Gesellschaftsvertrages durfte die Geschäftsführung nur eine Abweichung von bis zu 5 % zulassen, wenn die Finanzierung gesichert sei und Mehrerträge erwartet werden konnten. Da von den Mehrkosten 2,9 Mio DM von der W2 selbst getragen wurden und 1,2 Mio DM durch einen Investitionskostenzuschuss des Landes, lag die Erhöhung formal bei 4,8%.
34Da 1998 der Kapitaldienst an die L2 nicht geleistet werden konnte, wurde mit dieser eine neue Vereinbarung getroffen, die eine Laufzeit des Darlehens von 10 Jahren bis 2008 zu einem reduzierten Zinssatz von 5,45 p.a. vorsah (Beschluss vom 28.09.1998). In der Folgezeit konnten weitere Reduzierungen vereinbart werden. Im Jahr 2001 wurden mit der L2 folgende Zinssätze vereinbart: 4 % für das Jahr 2001, 4,5 % für das Jahr 2002, 4,75 % für das Jahr 2003 und 5 % ab 2004. Geändert wurden auch die Tilgungsbestimmungen. Tatsächlich konnten dann ab 2003 nur 4,5 % an Zinsen gezahlt werden.
35Anlässlich dieser Zinsreduzierung verlangte die L2 von der B eine Vorfälligkeitsentschädigung von 2.038.161,89 DM. Diese konnte von der B nicht gezahlt werden. Es fanden daraufhin Gespräche der W2 mit der L2 statt, die Entschädigung zu reduzieren, wenn die Entschädigung anstelle von der B nunmehr von der W2 gezahlt werde. Mit Schreiben vom 01.09.1998 erklärte sich die L2 mit einer entsprechenden Reduzierung auf 1.200.000 DM einverstanden und bat um absolut vertrauliche Behandlung. Die Entschädigung sollte in Raten gezahlt werden, tatsächlich erfolgten aber seitens der W2 keine Zahlungen.
36Im Verhältnis zur B wurde am 6.10.1998 eine Vereinbarung geschlossen, dass mit der Übernahme der Verpflichtung zur Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 2.038.161,89 DM durch die W2 Gegenforderungen der B gegen die W2 erloschen seien, nämlich u.a. ein Darlehensanspruch gegenüber der VIA in Höhe 1,5 Mio DM. Diese hatte nämlich gegenüber der B eine Betriebsgarantie abgegeben, die beinhaltete, dass bei Nichterzielung der prospektierten Gewinne ein Darlehen in Höhe von 1,5 Mio DM zur Verfügung gestellt würde. Es sollten auch weitere Forderungen erledigt sein, die im Einzelnen nicht bekannt sind, insgesamt Gegenforderungen in Höhe von 2.038.681,50 DM. Die Übernahme der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgte mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der B. Die Reduzierung der Vorfälligkeitsentschädigung wurde der B gegenüber nicht bekannt gegeben.
37Beginnend mit dem Jahr 1995 wurden jährlich Geschäftsberichte erstellt. Außerdem fanden jährliche Gesellschafterversammlungen statt. Die Berichte und Protokolle wurden allen Gesellschaftern zugeleitet. Der Zugang dieser Unterlagen ist unstreitig. In diesem Zusammenhang ist auch unstreitig, dass die prognostizierten Ausschüttungen bis heute nicht vorgenommen werden konnten.
38Die Kläger meinen, die Beklagten hätten mit falschen Prospektangaben geworben und müssten sich falsche Angaben der Vermittler zurechnen lassen. Sie hätten zudem ihre innergesellschaftlichen Pflichten verletzt.
39Die Kläger behaupten, insgesamt seien in dem Prospekt zwar Risiken angesprochen worden, diese seien aber im Kapitel Chancen nahezu vollständig entkräftet worden. Ein Misserfolg sei als eher unwahrscheinlich dargestellt worden. Teilweise seien die Darstellungen falsch gewesen.
40Durch die baulichen Veränderungen und Erweiterungen habe sich das prospektierte Investitionsvolumen von 89,6 Mio. DM auf 98,2 Mio DM erhöht, was zu einer Abweichung von 9,6 % führe. Nur dadurch, dass die W2 einen Teilbetrag übernommen habe, liege die Erhöhung formal bei nur bei 4,8%.
41In dem Prospekt sei damit geworben worden, dass der Akquisationsabteilung bereits Buchungen zahlreicher Seminarveranstalter, insbesondere von politischen Parteien und Vereinigungen in Aussicht gestellt worden seien. Zugleich sei durch eine namhafte mittelständige Reiseveranstaltergruppe für die Nebensaison eine Belegung von 50% der Kapazitäten angeboten worden. Diese Umstände seien als sicher dargestellt worden. Auf S. 19 des Prospektes sei mit Seminarbuchungen für insgesamt 8 Wochen mit je 250 Teilnehmern geworben worden. Die Anlage habe für den Ganzjahresbetrieb geeignet und mit entsprechendem Erfolg zu vertreiben gewesen sein sollen.
42Ausweislich des Prospektes seien Ausschüttungen mit 5% p.a. bezogen auf das nominale Eigenkapital geplant gewesen, die Ausschüttungen hätten bis zum Jahr 2013 auf 14 % p.a. steigen sollen. Es sei nicht ausreichend kenntlich gemacht worden, dass durch die Ausschüttungen die Eigenhaftung wieder aufleben könne.
43Soweit den Gesellschaftern bei eigenen Buchungen ein Rabatt in Höhe von 25 % zugesagt worden sei, könne es sich um ein Substitut für eine Entnahmeforderung handeln, sodass die Haftung der Gesellschafter ebenfalls wieder aufleben könne.
44Die in dem Prospekt dargestellte Mietfläche von ca. 20.000 m² sei nicht nachvollziehbar. Die Ferienwohnungen, Suiten und Hotelzimmer hätten eine Nettomietfläche von 8.050 m².
45Die W2 habe ursprünglich Beträge aus dem Gesellschaftsvermögen entnommen, die später als Darlehen verbucht worden seien. Es handele sich um einen Betrag von ca. 270.000 DM. Diese Restforderung werde in einem Bericht des Beirates später nur noch mit 172.000 DM gebucht.
46Die Ertragsprognose sei falsch gewesen. In einem Schreiben des ehemaligen Beraters T2 vom 05.06.2004 habe dieser mitgeteilt, dass weder die avisierten Tagungen mit einem Jahresumsatz von 2 Mio DM stattfanden noch die Belegung in der Nebensaison zu 40% ermöglicht werden konnte. Im Prospekt sei die Nachfrage für Seminar- und Tagungsräume vollkommen überzogen und unrichtig dargestellt worden. Es habe von Anfang an an der erforderlichen schnellen Erreichbarkeit der Anlage gefehlt. Eine überregional bedeutsame Nutzung sei ausgeschlossen gewesen. Die Anlage sei ein reines Familienhotel mit ausschließlich freizeitorientierten Gästen.
47Die Kosten seien auch höher ausgefallen als im Konzept. Dies habe weitere Verlustzuweisungen ergeben, die steuerlich nicht angemessen realisierbar gewesen seien.
48Eine eindeutiger Prospektfehler liege auch darin, dass die Kalkulation der Preise auf westdeutschem Niveau basiere, die im Osten letztlich nicht erreichbar gewesen seien. Es habe auch eine erhebliche Konkurrenz anderer Investoren auf der Insel Rügen bestanden. Im Jahr 1996 habe die Auslastung bei nur 52% gelegen. Auch die prospektierten Basispreise für die Zimmer hätten nicht realisiert werden können. Aufgrund der Parkplatzsituation habe sich die Laufkundschaft nicht wie erwartet eingestellt.
49Ein Ganzjahresbetrieb wäre überhaupt nur dann rentierlich gewesen, wenn sich die Markteinschätzung der Beklagten wider Erwarten erfüllt hätte. Dies sei jedoch erwartungsgemäß nicht eingetreten. Die prospektierten Werte seien Luftprognosen gewesen. Für das Jahr 1996 sei ein Umsatzvolumen von 11,7% und für das Jahr 1997 in Höhe von 13,4% des Prospektansatzes erreicht worden. 1997 sei der Tagungsbereich mit lediglich 5% der gesamten Zimmerbelastung belegt worden und im Verlauf der nächsten Jahre kontinuierlich abgefallen bis auf jetzt 3% des Umsatzes. Die prospektierten Werte seien zu keinem Zeitpunkt erreicht worden. Dies habe auch der spätere Hoteldirektor N gesagt. Erst durch das Schreiben des Geschäftsführers P aus Januar 2004 ( K 8 ) sei für die Anleger offenkundig geworden, dass die Investition in den Tagungsbereich als Fehlinvestition zu bezeichnen sei.
50Auch die kostspielige Trinkwasseraufbereitung habe zu zusätzlichen Kosten geführt. Während der Bewirtschaftungsphase falle auf, dass zwar entsprechende Einnahmen vorliegen würden, die hohe Betriebskosten jedoch für eine mangelnde Wirtschaftlichkeit der Anlage sorgen würden.
51Ursprünglich seien auf dem Gelände der Hotelanlage 165 Abstellplätze für PKW konzipiert worden. Auch der Bauantrag sehe 166 Stellplätze vor. Es seien aber nur 95 Plätze entstanden. Weitere Parkmöglichkeiten seien weggefallen, da bereits in 1996 umfangreiche Halteverbotsschilder aufgestellt worden seien und Absperrungen erfolgt seien. Mitarbeiter und Hotelgäste hätte in 700 m Entfernung parken müssen. Erst später sei durch Umbau eines Tennisplatzes das Problem gemildert worden.
52Die Beklagten hätten gewusst, dass die Angaben nicht zu realisieren gewesen seien. Die Prognosen seien ohne konkrete Mikrostandortanalyse und ohne Risikorücklage ins Blaue hinein erfolgt. Insgesamt sei die Beteiligung mehr als 100% überteuert verkauft worden.
53Soweit unstreitig ist, dass die W2 gegenüber der B eine Betriebsgarantie abgegeben hatte, die beinhaltete, dass bei Nichterzielung der prospektierten Gewinne ein Darlehen in Höhe von 1,5 Mio DM zur Verfügung gestellt würde, behaupten die Kläger, das Darlehen sei nie ausgezahlt worden.
54Soweit am 06.10.1998 dann die Vereinbarung zwischen der W2 und der B geschlossen worden sei, dass mit der Übernahme der Vorfälligkeitsentschädigung die zugesagte Darlehensforderung der W2 erledigt sei und unstreitig nicht offengedeckt worden sei, dass die Entschädigung zuvor reduziert worden sei, sei der Fondgesellschaft ein Nachteil von 800.000 DM entstanden. Der Beklagte zu 1., der das Bestätigungsschreiben der L2 vom 01.09.1998 abgezeichnet habe, habe die Reduzierung bewusst verschwiegen Auch bei der Gesellschafterversammlung vom 28.09.1998 sei dies nicht offen gelegt worden.
55Die Beteiligung sei den Klägern auf verschiedene Arten vermittelt worden. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Anwerbesituation kann auf den Vortrag in der Klageschrift (Bl. 27 f. d.A.) Bezug genommen werden. In allen Fällen sei die Anlage als absolut sicher, völlig risikolos und zur Altervorsorge geeignet bezeichnet worden. Es sei unterlassen worden, auf die entsprechenden Risiken der Beteiligung hinzuweisen.
56Bei Kenntnis von den tatsächlichen Umständen wäre die Anlage nicht gezeichnet worden.
57Als Schadensersatz verlangen die Kläger jeweils die folgenden Beträge erstattet:
58
Klägerin zu 1 | € - Beträge | DM - Beträge |
Einlage | 15.338,76 | 30.000,00 |
Agio | 766,94 | 1.500,00 |
Notarkosten | 31,75 | 62,10 |
16.137,45 |
59
Kläger zu 2 | € - Beträge | DM - Beträge |
Einlage | 15.338,76 | 30.000,00 |
Agio | 766,94 | 1.500,00 |
Notarkosten | 31,75 | 62,10 |
16.137,45 |
60
Kläger zu 3 | € - Beträge | DM - Beträge |
Einlage | 10.225,84 | 20.000,00 |
Agio | 511,29 | 1.000,00 |
Notarkosten | 42,33 | 82,80 |
10.779,46 |
61
Kläger zu 4 | € - Beträge | DM - Beträge |
Einlage | 20.451,68 | 40.000,00 |
Agio | 1.022,58 | 2.000,00 |
21.474,26 |
62
Klägerin zu 5 | € - Beträge | DM - Beträge |
Einlage | 15.338,76 | 30.000,00 |
Agio | 766,94 | 1.500,00 |
Notarkosten | 17,64 | 34,50 |
16.123,34 |
63
Kläger zu 6 | € - Beträge | DM - Beträge |
Einlage | 10.225,84 | 20.000,00 |
Agio | 511,29 | 1.000,00 |
10.737,13 |
64
Kläger zu 7 | € - Beträge | DM - Beträge |
Einlage | 10.225,84 | 20.000,00 |
Agio | 511,29 | 1.000,00 |
10.737,13 |
65
Kläger zu 8 | € - Beträge | DM - Beträge |
Einlage | 10.225,84 | 20.000,00 |
Agio | 511,29 | 1.000,00 |
10.737,13 |
66
Kläger zu 9 | € - Beträge | DM - Beträge |
Einlage | 35.790,43 | 70.000,00 |
Agio | 1.789,52 | 3.500,00 |
37.579,95 |
67
Kläger zu 10 | € - Beträge | DM - Beträge |
Einlage | 10.225,84 | 20.000,00 |
Agio | 511,29 | 1.000,00 |
10.737,13 |
68
Klägerin zu 11 | € - Beträge | DM - Beträge |
Einlage | 15.338,76 | 30.000,00 |
Agio | 766,94 | 1.500,00 |
16.105,70 |
69
Kläger zu 12 | € - Beträge | DM - Beträge |
Einlage | 20.451,68 | 40.000,00 |
Agio | 1.022,58 | 2.000,00 |
21.474,26 |
70
Kläger zu 13 | € - Beträge | DM - Beträge |
Einlage | 25.564,59 | 50.000,00 |
Agio | 1.278,23 | 2.500,00 |
26.842,82 |
71
Kläger zu 14 | € - Beträge | DM - Beträge |
Einlage | 10.225,84 | 20.000,00 |
Agio | 511,29 | 1.000,00 |
10.737,13 |
72
Kläger zu 15 | € - Beträge | DM - Beträge |
Einlage | 10.225,84 | 20.000,00 |
Agio | 511,29 | 1.000,00 |
10.737,13 |
73
Die Kläger beantragen mit der am 29.12.2006 eingegangenen und am 14.12.2007 zugestellten Klage,
74I. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
75- an die Klägerin zu 1.) 16.137,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen – Zug um Zug gegen Übertragung des Gesellschaftsanteils der Klagepartei an der "B";
- an den Kläger zu 2.) 16.137,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen – Zug um Zug gegen Übertragung des Gesellschaftsanteils der Klagepartei an der "B";
- an den Kläger zu 3.) 10.779,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen – Zug um Zug gegen Übertragung des Gesellschaftsanteils der Klagepartei an der "B";
- an den Kläger zu 4.) 21.474,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen – Zug um Zug gegen Übertragung des Gesellschaftsanteils der Klagepartei an der "B";
- an den Kläger zu 5.) 16.123,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen – Zug um Zug gegen Übertragung des Gesellschaftsanteils der Klagepartei an der "B";
- an den Kläger zu 6.) 10.737,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen – Zug um Zug gegen Übertragung des Gesellschaftsanteils der Klagepartei an der "B";
- an die Klägerin zu 7.) 10.737,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen – Zug um Zug gegen Übertragung des Gesellschaftsanteils der Klagepartei an der "B";
- an die Kläger zu 8.) 10.737,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen – Zug um Zug gegen Übertragung des Gesellschaftsanteils der Klagepartei an der "B";
- an den Kläger zu 9.) 37.597,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen – Zug um Zug gegen Übertragung des Gesellschaftsanteils der Klagepartei an der "B";
- an den Kläger zu 10.) 10.737,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen – Zug um Zug gegen Übertragung des Gesellschaftsanteils der Klagepartei an der "B";
- an den Kläger zu 11.) 16.105,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen – Zug um Zug gegen Übertragung des Gesellschaftsanteils der Klagepartei an der "B";
- an den Kläger zu 12.) 21.474,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen – Zug um Zug gegen Übertragung des Gesellschaftsanteils der Klagepartei an der "B";
- an den Kläger zu 13.) 26.842,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen – Zug um Zug gegen Übertragung des Gesellschaftsanteils der Klagepartei an der "B";
- an den Kläger zu 14.) 10.737,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen – Zug um Zug gegen Übertragung des Gesellschaftsanteils der Klagepartei an der "B";
- an den Kläger zu 15.) 10.737,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen – Zug um Zug gegen Übertragung des Gesellschaftsanteils der Klagepartei an der "B";
II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern auch den weiteren Schaden, der ihnen durch die Beteiligung an der "B" entstehen wird, zu ersetzen.
91Die Beklagten beantragen,
92die Klage abzuweisen.
93Die Beklagten sind der Ansicht, sie hätten keine Pflichtverletzungen begangen.
94Sie behaupten, die Anleger seien in dem Prospekt mehrfach und eindeutig auf die eingegangenen unternehmerischen Risiken hingewiesen worden.
95Die Beklagten seien nicht für die gesamte Konzeption und den Vertrieb verantwortlich gewesen. Unstreitig ist die Prognoseberechnung unter maßgeblicher Beratung von T2 als externem Berater der B erfolgt. Maßgebliche Verantwortung hinsichtlich der Konzeption und des Vertriebes seien auch von Dritten, u.a. dem Architekten, T4, und den Herren L und V ausgeübt worden.
96Die im Rahmen des Grundstückkaufvertrages übernommenen Belastungen seien prospektiert gewesen. Es seien bereits erhebliche Investitionskosten angefallen, die von der W2 getragen worden seien und nach den Angaben S. 25 des Prospektes in Anrechnung auf die Generalunternehmervergütung übernommen worden seien.
97Eine unzulässige Erhöhung des Investitionsvolumens habe nicht stattgefunden. Die Mehrkosten sind - dies ist unstreitig - zu einem großen Teil von der W2 ohne Gegenleistung der B getragen worden. Die Thematik sei bei der Gesellschafterversammlung am 18.12.1997, wie sich auch aus dem Protokoll ergebe, detailliert dargestellt worden.
98In dem Prospekt seien die Buchungen nicht als sicher dargestellt worden. Es sei nur ausgesagt worden, dass Buchungen in Aussicht gestellt worden seien. Tatsächlich hätten auch schriftliche Buchungsanfragen vorgelegen.
99Es sei in dem Prospekt auch nicht unzutreffend dargestellt, dass keine vergleichbare Anlage in X3 existent oder geplant gewesen sei. Tatsächlich gebe es bis heute keine andere Anlage in Strandnähe.
100Tatsächlich seien die Ausschüttungen nicht in der prognostizierten Höhe erreicht worden. Grund dafür sei aber nicht die Kostenstruktur der Fondanlage gewesen, die Kosten hätte sogar gegenüber dem Prospektansatz reduziert werden können. Der Mindererlös basiere auf einen Rückgang der realisierten Basispreise. Auch darauf sei in der Gesellschafterversammlung vom 02.12.1997 ausführlich hingewiesen worden.
101Die Rabattgewährung an die selbstbuchenden Gesellschafter sei auch nicht als Substitut für eine Entnahmeforderung zu qualifizieren, da die Eigennutzung von offenen Kapazitäten abhängig gewesen sei und die Vermietung nicht unter den Selbstkosten erfolgt sei. Es habe sich um eine ergänzende Werbemaßnahme gehandelt.
102Die Mietfläche sei in dem Prospekt mit einer Bruttogeschossfläche von ca. 21.260 m² richtig angegeben. Es seien auch die Gemeinschaftsnutzflächen einzuberechnen.
103Die W2 habe auch keine Beträge aus dem Gesellschaftsvermögen entnommen, die hinterher als Darlehen gebucht worden seien. Es sei auch kein Betrag von 270.000 DM zu Unrecht entnommen worden. Es sei schon unklar, auf welche Geschäftsvorgänge der Kläger Bezug nehme. Im Übrigen habe dem Geschäftsbesorger nach § 6 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages ein Betrag von 9,5% des Bruttobetriebsergebnisses bis 1999, danach 11 % als Vergütung zugestanden.
104Es seien auch keine unrichtigen Erwartungen prospektiert worden. T2 habe seinerzeit sogar eine noch größere Erwartung gehabe. Man habe allgemein erwartet, dass die Insel eine Entwicklung wie Sylt nehmen werde.
105Man habe auch von einer überregional bedeutsamen Nutzung als Tagungsstätte ausgehen können. Auf die schnelle Erreichbarkeit sei es dabei nicht angekommen. Im Übrigen sei die Fertigstellung der Ostseeautobahn bis spätestes 2000 geplant gewesen. Bei einem überregionalen Tagungsort sei wichtig, dass auch Teilnehmer aus verschiedenen Ländern ( z.B. aus Skandinavien und Deutschland) den Ort mit relativ gleichem Aufwand erreichen können. Bei Mehrtagesveranstaltungen trete die Erreichbarkeit ohnehin in den Hintergrund. Wichtig sei das einmalige Ambiente des Tagungsortes mit Strandnähe.
106Soweit in dem Prospekt von Kosten gesprochen worden sei, sei angegeben, dass es sich um Prognosen handelte. Die Kosten seien in Realität sogar niedriger ausgefallen, als im Prospekt angegeben.
107Hinsichtlich der Preiskalkulation sei deutlich angegeben worden, dass durch Herrn T2 die Preise durch Vergleiche mit westdeutschen Hotelanlagen ermittelt worden seien. In der damaligen Aufbruchsstimmung nach der Wiedervereinigung habe auch kein Hinweis bestanden, dass diese Vergleiche lebensfremd oder unzulässig sein könnten. Anderes Vergleichsmaterial habe nicht zur Verfügung gestanden. Die Prognose sei zurückhaltend kalkuliert worden. Andere Anlagen hätten sogar mit einer Auslastung von 75% (Hotel L4) kalkuliert. Die Bettenauslastungsquote von 48% (S. 35 des Prospektes) sei auch erreicht worden.
108Auch die Personalkosten seien nach Westniveau kalkuliert worden, weil man mit einer baldigen Lohn- und Gehaltsangleichung gerechnet habe.
109Eine sich negativ entwickelnde Marktsituation sei seinerzeit nicht erkennbar gewesen. So auch nicht, dass ca. 50% der Gäste aus den neuen Bundesländern stammen würden und diese im Konsumverhalten zurückhaltender sein würden. Aufgrund des Schreibens des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 03.09.1994 sei auch nicht von weiteren konkurrierenden Projekten auszugehen gewesen. Tatsächlich habe eine Inflation an Billigbetten stattgefunden.
110Richtig sei, dass die Parkplatzsituation kurzzeitig als angespannt angesehen werden musste. Prospektiert gewesen seien ca. 150 Stellplätze (S. 16 des Prospektes). Durch nach der Prospektauflegung eingetretene baurechtliche und naturschutzrechtliche Einschränkungen sei es erforderlich gewesen, auch auf eine angrenzende Gemeindefläche zurückzugreifen. Auf dieser Fläche hätten im Einverständnis mit der Gemeinde eine Anzahl von 70 Stellplätzen ausschließlich genutzt werden können. Zwar stünden im Umkreis des Hotels weniger öffentliche Parkplätze zur Verfügung. Dies sei aber auch nicht prospektiert worden und nicht von den Beklagten oder anderen Gesellschaftern zu vertreten. Lösungsmöglichkeiten seien bereits im Rahmen der Gesellschafterversammlung vom 18.12.1997 erörtert worden.
111Auch über die Probleme im Tagungsbereich sei nicht erst 2004 berichtet worden, sondern wie sich aus dem Schreiben des P ergebe, sei bereits in der Vergangenheit oft berichtet worden. Aufgrund der Größe des Hotels sei davon auszugehen gewesen, dass auch die Bereiche Tagung/Disko tragfähig sein würden. Es sei auch richtig gewesen, die Hotelanlage im Ganzjahresbetrieb zu führen. Die Deckungsbeträge seien rentabeler. Außerdem hätten die Zuschüsse des Landes davon abgehangen. Bedauerlicherweise habe sich der Tagungsbetrieb nicht wie erwartet entwickelt. Herr T4 habe bereits mit Schreiben vom 01.12.1996 – der Zugang ist unstreitig – sämtliche Gesellschafter informiert, dass trotz Anstrengungen im Tagungsbereich nur eine geringen Resonanz zu verzeichnen sei (Anlage B 3). Auch in dem Geschäftsbericht vom 04.09.1998 für das Jahr 1997, der auch unstreitig an die Kläger versandt worden ist, sei deutlich darauf hingewiesen worden, dass der Tagungsbereich massiv hinter den Erwartungen zurückbleibe. Gleichwohl würden auch die vorliegenden Zahlen belegen, dass für Tagungsräume auf Rügen grundsätzlich eine Nachfrage bestehe.
112Es werde bestritten, dass die W2 ein Darlehen von 1,5 Mio DM zur Liquiditätsüberbrückung nicht zur Verfügung gestellt habe. Der Betrag sei dem Verrechnungskonto gutgeschrieben worden.
113Die Vorfälligkeitsentschädigung hätte aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen von der B gezahlt werden müssen. Tatsächlich sei die Vorfälligkeitsentschädigung jedoch von der W2 mit schuldbefreiender Wirkung übernommen worden, so dass die B entlastet worden sei. Der B seien auch die niedrigeren Zinsen zugute gekommen. Von diesem Sachverhalt seien die Kläger spätestens mit Schreiben der B2 vom 19.12.2001, das an alle Gesellschafter unstreitig versandt worden ist, informiert worden. Auch im Rahmen der Gesellschafterversammlung der B am 19.02.2002 sei dieses Thema ausführlich erörtert worden. Auch dieses Ergebnisprotokoll ist unstreitig an sämtliche Gesellschafter gerichtet worden.
114Es werde bestritten, dass die Beteiligung der Kläger jeweils aufgrund unrichtiger Angaben der einzelnen Vermittler zustande gekommen sei. Die Kläger hätten mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung zu der B die Erklärung abgegeben, dass der Beitritt vorbehaltlos und ausschließlich aufgrund der Prospektdarstellung erfolge.
115Es wird bestritten, dass angebliche Fehler des Prospektes kausal für die Entscheidung der Kläger zum Beitritt gewesen seien.
116Im Übrigen wird ein Schaden bestritten. Die Beteiligung sei keineswegs wertlos, sondern habe einen nicht unerheblichen Wert. Die Kläger hätten auch aus der Umschuldungsmaßnahme einen finanziellen Vorteil erlangt, da die Gesamtverbindlichkeiten reduziert worden seien. Die Kläger hätten zudem die steuerlichen Vorteile aus der Beteiligung gezogen. Dies dürfte die Hälfte der Beteiligungssumme ausmachen.
117Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.
118Entscheidungsgründe
119Die zulässige Klage ist unbegründet. Den Klägern stehen gegenüber den Beklagten aus keinem Rechtsgrund Schadensersatzansprüche zu; soweit Ansprüche bestehen könnten, sind diese verjährt.
120I.
121Zunächst haften die Beklagten nicht aufgrund eines Beratungsvertrages, bei dem sie sich eine möglicherweise falsche Beratung seitens des Vermittlers zurechnen lassen müssten (vgl. dazu BGH NJW 2004, 64, 65; BGH NJW 2003, 1811; BGH NJW 1999, 638). Ein solcher Beratungsvertrag kann nur zwischen der Anlageberatungsfirma und der Klagepartei oder der W2 als mögliche Auftraggeberin der Anlagenvermittlerin zustande gekommen sein, nicht aber mit den Gründungsgesellschaftern selbst.
122II.
123Den Klägern stehen gegen die Beklagten auch keine Ansprüche nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen zur Prospekthaftung im engeren Sinne zu, die eine Haftung aufgrund typisierten Vertrauens durch die Herausgabe eines Prospektes begründen (vgl. BGHZ 71, 284; BGHZ 72, 382). In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob der Prospekt falsche Angaben enthält oder nicht. Denn selbst wenn falsche Angaben vorliegen würden, wären mögliche Ansprüche verjährt. Die Grundsätze zur Prospekthaftung hat die Rechtsprechung in Analogie zu den gesetzlich geregelten Prospekthaftungstatbeständen entwickelt. Letztere sehen durchweg vor, dass Ansprüche aus Prospekthaftung in sechs Monaten nach Kenntnis des Anlegers von dem Prospektfehler, seit dem 4. FinanzmarktFördG binnen eines Jahres nach Kenntnis, spätestens jedoch binnen drei Jahren nach der Kapitalanlage verjähren. Auch der BGH geht deshalb von einer Verjährung der oben genannten Ansprüche spätestens nach 3 Jahren nach Erwerb der Anteile aus (vgl. BGHZ 83,222). Da im vorliegenden Fall der Erwerb bereits im Jahr 1994 bzw. einmal im Jahr 1995 stattgefunden hat, waren die Ansprüche bei Klageerhebung im Jahr 2006 und insbesondere bei Zustellung der Klage im Jahre 2007 verjährt.
124III.
125Die Beklagten haften für Angaben in dem Prospekt aber auch nicht nach den Grundsätzen der cic (sogenannte uneigentliche Prospekthaftung), selbst wenn sie als Gründungskommanditisten bei der Prospektherausgabe persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben (vgl. BGH NJW 1985, 380; BGH NJW 1987, 2677; BGH NJW-RR 2003, 1393).
126Den Gründungskommanditisten als Vertragspartner der neu eintretenden Gesellschafter obliegt die Verpflichtung zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit dem Beitritt verbundene Risiko (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1393).
127Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagten gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen haben. Sofern möglicherweise eine mangelhafte Aufklärung vorliegen könnte, ist dies den Klägern seit vielen Jahren bekannt, so dass etwaige Ansprüche verjährt sind.
128So ist entgegen den Ausführungen der Kläger schon nicht anzunehmen, dass die Risiken, die mit der Anlagebeteiligung verbunden waren, heruntergespielt worden sind. Der Prospekt ist nach Ansicht der Kammer schon vom äußeren Erscheinungsbild für Laien gut verständlich abgefasst (Schriftbild / Schriftgröße / Aufbau). Er gibt u.a. über die Beteiligten, die Lage des Objektes, das Konzept, die Planungen, die Kosten, die Erwartungen, die steuerlichen Grundlagen umfassend Auskunft. Auch die Risiken, die mit der Beteiligung verbunden sind, werden nicht verschwiegen, sondern an verschiedenen Stellen im Prospekt immer wieder aufgeführt, bis hin zu dem Risiko, dass die Gesellschaft in Konkurs fällt und die angelegten Gelder verloren sind bzw. sogar noch ein weiteres Mal zu zahlen sind. Bevor zu den einzelnen Beanstandungen der Kläger Stellung genommen wird, wird auf diese allgemeinen Risikohinweise verwiesen:
129"Die Zeichner dieses geschlossenen Immobilienfonds gehen eine unternehmerische Beteiligung ein, die bei der Errichtung und der Betreibung der Anlage neben den potentiellen erheblichen Vorteile auch wirtschaftliche Risiken mit sich bringt ." (S. 20 des Prospektes)
130"Der gleichzeitige Eintritt sämtlicher Prämissen ist jedoch nahezu unmöglich, sodass es zu positiven und/oder negativen Abweichungen kommen wird."(S. 37 des Prospektes)
131" Die im Gesellschaftsvertrag vorgegebene Mittelverwendungskontrolle durch eine Wirtschaftsprüfergesellschaft stellt keine absolute Sicherheit für die Gesellschafter dar. Selbst wenn die Einzahlung auf ein Konto des Treuhänders erfolgt – was wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme der Anlaufverluste nicht möglich ist – könnte im Falle eines Konkurses der Konkursverwalter die Einzahlungen an die Gesellschaft noch einmal verlangen." (S. 40 des Prospektes)
132"Trotz dieser positiven Aussichten kann die Entwicklung des Tourismus auf Rügen und insbesondere bzgl. C/K nicht definitiv vorausgesagt werden. Es ist durchaus wahrscheinlich, dass die tatsächlichen Ergebnisse positiv oder negativ abweichen". (S. 41 des Prospektes)
133"Aus jedem menschlichen Handeln und aus jeder wirtschaftlichen Aktivität erwachsen neben Chancen auch Risiken. Auch eine noch so sorgfältige Konzeption kann nicht alle Risiken vollständig ausschließen. Die Abwägung der nachfolgend dargestellten Übersicht über Chancen und Risiken sollten der Anleger gewissenhaft prüfen, um so seine persönliche Anlageentscheidung fällen zu können."(S. 44 des Prospektes)
134"Die prognostizierten Belegungsquoten der projektierten Hotel- und Ferienanlage können aufgrund der nur geringen Akzeptanz durch die Gäste, aufgrund eines unzureichenden Betreiberkonzeptes oder aufgrund eines zunehmenden Konkurrenzdrucks nicht erreicht werden."(S. 46 des Prospektes)
135"Es existieren betreiberunabhängige Einflussfaktoren auf die in diesem Prospekt prognostizierten Belegungsquoten und Basispreise. So können z.B. eine allgemeine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage oder ein Beeinträchtigung der Umweltbedingungen (z.B. Tankerunglück o.ä.) zu zeitweiligen Erlösminderungen führen und somit die Höhe der Ausschüttungen negativ beeinträchtigen, wenn sich hierdurch die Zahl der Gäste reduziert ." (S. 46 des Prospektes)
136"Es besteht das Risiko, dass die Fondgesellschaft während der Vertragslaufzeit trotz Vorsorge in Liquiditätsprobleme gerät." (S. 47 des Prospektes)
137Bereits diese beispielhafte Aufzählung verdeutlicht, dass den Anlegern in dem Prospekt vor Augen geführt worden ist, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt, die zu einem völligen Verlust der eingebrachter Gelder mit Nachschussverpflichtung führen kann.
138Nunmehr zu den einzelnen Beanstandungen der Kläger:
1391. Auslastung
140a) Von Klägerseite wird den Beklagten vorgeworfen, das Prospekt habe fehlerhafte Angaben über die zu erwartenden Auslastungen enthalten. Die Beklagten haben dazu vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Prospektlegung schriftliche Buchungsanfragen bestanden haben. Bereits in der Gesellschafterversammlung vom 18.12.1996 ist darauf hingewiesen worden, dass die an die Reiseveranstalter abgegebenen Kontingente nur zu ca. 20 % erfüllt worden sind und eine Inanspruchnahme der Reiseveranstalter nicht möglich ist, da Garantien für die Abnahme der Kontingente in der Touristikbranche nicht üblich sind. Schließlich haben die Beklagten weiter unter Beweisantritt ausgeführt, dass die schriftliche Buchungsanfragen insbesondere von politischen Verbänden (CDU Bonn, Mittelstandsvereinigung, Konrad-Adenauer-Stiftung) vorgelegen hätten und Kontakt mit der N2 Vermarktungsgesellschaft bestanden hätte.
141Demgegenüber ist das Bestreiten von Klägerseite mit Nichtwissen unzulässig und damit nicht beachtlich. Die Klägerseite hatte als Mitgesellschafter ausreichend Möglichkeit, sich über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieser Angaben Gewissheit zu verschaffen. Zum einen ist diese Frage ausweislich der vorliegenden Protokolle der Gesellschafterversammlungen auf den Versammlungen aller Gesellschafter besprochen worden. Zum anderen steht jedem Kommanditisten gem. § 166 HGB ein gesellschaftsrechtlicher Informationsanspruch einschließlich eines Rechts auf Einsicht in die Bücher und Papiere zu. Dieses Recht ist auch nicht durch den Gesellschaftsvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen. Zwar ist in § 7 geregelt, dass diese Rechte auch dem Verwaltungsrat zustehen. Ein Ausschluss der Rechte der Kommanditisten ist damit jedoch nicht verbunden worden. Die Klägerseite kann sich mithin nicht auf darauf zurückziehen, es lägen hierüber keinerlei Informationen vor.
142Es ist weiter nicht ersichtlich, dass die Beklagten im Jahre 1994 persönlich über andere Informationen verfügten, als sich diese aus dem Prospekt ergeben. Dazu fehlt ein hinreichender Vortrag der Klägerseite.
143Soweit sich später gezeigt hat, dass die Auslastung nicht die erwarteten Zahlen erbracht hat, so ist auf diese Gefahr bereits im Prospekt nach Auffassung der Kammer hinreichend deutlich hingewiesen worden. Zwar heißt es auf Seite 18, dass die Kalkulation der Belegungsquoten zu Umsatzanteilen führt, die bereits als sicher gelten könnten. Diese Aussage wird jedoch durch verschiedene Hinweise deutlich relativiert. So wird in dem Prospekt im Kapitel "Chancen und Risiken" auf Seite 46 ausdrücklich erklärt:
144"Die prognostizierten Belegungsquoten der projektierten Hotel- und Ferienanlagen können aufgrund der nur geringen Akzeptanz durch die Gäste, aufgrund eines unzureichenden Betreiberkonzeptes oder aufgrund eines zunehmenden Konkurrenzdrucks nicht erreicht werden.
145Es existieren betreiberunabhängige Einflussfaktoren auf die in diesem Prospekt prognostizierten Belegungsquoten und Basispreise. So können z.B. eine allgemeine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage oder eine Beeinträchtigung der Umweltbedingungen (z.B. Tankerunglück) zu zeitweiligen Erlösminderungen führen und somit die Höhe der Ausschüttungen negativ beeinträchtigen, wenn sich dadurch die Zahl der Gäste reduziert."
146Mit diesen Hinweisen ist hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass es sich bei den Belegungsquoten nur um eine Prognose handelt, die nicht garantiert werden kann. Darüber hinaus wird bei der Werbung mit zukünftigen Buchungen ausdrücklich erklärt, dass es sich nur um Erwartungen und nicht um garantierte Festbuchungen handelt. Auf Seite 18 heißt es:
147"Unserer Akquisitionsabteilung wurden inzwischen Buchungen von institutionellen Seminarveranstaltern, insbesondere von politischen Parteien und Verreinigungen in Aussicht gestellt, die an einer Nutzung des B als Tagungszentrum interessiert sind. Darüber hinaus hat eine namhafte mittelständische Reiseveranstaltergruppe insbesondere für die Nebensaisonzeiten eine Belegung von 50 % der Kapazitäten angeboten."
148Weiter findet sich auf Seite 19:
149"Derzeit sind bereits Seminarbuchungen für insgesamt 8 Wochen mit je 250 Teilnehmern in Aussicht gestellt worden."
150Es wird daher wiederholt von Aussichten und Angeboten, nicht aber von festen Buchungen gesprochen. Von Seiten der Prospektherausgeber ist danach zur Überzeugung der Kammer hinreichend deutlich gemacht worden, dass es sich bei den zukünftigen Buchungen nur um Erwartungen und Aussichten gehandelt und dass das Risiko besteht, dass sich diese Erwartungen nicht erfüllen.
151b) Selbst wenn man unterstellt, dass die Angaben im Prospekt zur künftigen Auslastung eine Aufklärungspflichtverletzung durch die Beklagten begründen könnten, wären etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger jedenfalls nach § 195 BGB verjährt.
152Die Beklagten haben zutreffend die Einrede der Verjährung erhoben. Denn die nach § 195 BGB geltende dreijährige Verjährungsfrist ist spätestens zum 31.12.2004 abgelaufen. Auch durch Erhebung der Klage im Jahr 2006, die zudem erst Ende 2007 zugestellt worden ist, konnte der Ablauf der Verjährung nicht mehr gehemmt werden.
153Nach der Gesetzesänderung durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zum 01.01.2002 gilt gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 S.1 EGBGB für Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen im vorvertraglichen Bereich nicht mehr die dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, sondern die nunmehr geltende dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F..
154Ob entsprechend des Wortlautes des Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EBGBG die dreijährige Verjährungsfrist kenntnisunabhängig mit dem 01.01.2002 begonnen hat und zum 31.12.2004 endete oder ob der Ablauf der Verjährungsfrist erst mit Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners entsprechend § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. beginnen konnte (so BGH, Urteil vom 27.01.2007 in NJW 2007, 1584 ff), hatte die Kammer nicht zu entscheiden. Denn hierauf kommt es letztlich nicht an.
155Auch wenn man für den Beginn der Verjährungsfrist mit der herrschenden Rechtsprechung das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. fordert, ist Verjährung eingetreten, da die Klägerseite bereits ab dem Jahr 1997 über die nicht planmäßige Entwicklung der Anlage informiert worden war.
156Unstreitig sind allen Anlegern – mithin auch den Klägern - regelmäßig der Bericht des jeweiligen Geschäftsjahres sowie die Protokolle der Gesellschafterversammlungen übersandt worden. Hierdurch wurden die Anleger über die bestehenden Probleme in allen Jahren ausführlich informiert. Der Einwand der Klägerseite, erst durch die umfangreichen Ermittlungen der klägerischen Prozessbevollmächtigten und deren abschließenden Bericht vom 02.02.2005 seien die Anleger über die schadensersatzbegründenden Umstände in Kenntnis gesetzt worden, greift nicht.
157§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB fordert, dass dem Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände bekannt sind oder er sie hätte kennen müssen. Kenntnis setzt danach nicht voraus, dass der Gläubiger alle Einzelheiten der dem Anspruch zugrunde liegenden Umstände überblickt. Es genügt, dass er den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet (vgl. auch Grothe in Münchner Kommentar, 5. Auflage 2006, § 199 BGB, Rn 26). Es kommt nicht darauf an, ob der Gläubiger bereits eine rechtliche Würdigung über die Erfolgsaussichten treffen kann, es reicht aus, dass er in der Lage ist, eine Feststellungsklage zu erheben.
158Diese Tatsachenkenntnis hat die Klägerseite aber bereits ab dem Jahr 1997 mit Zusendung des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 18.12.1997 über das Geschäftsjahr 1996 (Anlage B 1) und des Geschäftsberichts für das Jahr 1996 vom 02.12.1997 (Anlage B 2) erlangt. Den Anlegern wurde zu diesem Zeitpunkt bereits mitgeteilt, dass eine Entwicklung der Gesellschaft und der Hotelanlage B2 - wie erhofft und geplant - nicht umgesetzt werden konnte.
159Hinsichtlich der Auslastung der Anlage wird ausgeführt, dass die Reiseveranstalter die Kontingente nur zu 20% abgerufen haben und eine Inanspruchnahme der Reiseveranstalter ausscheidet.
160Insbesondere aber wird im Bericht hinsichtlich genereller Perspektiven der Betriebsentwicklung auf folgendes hingewiesen (Seite 12 des Berichts):
161"...
162- Die Auslastung ist lediglich noch in sehr geringem Umfang zu verbessern. ..."
163Den Anlegern hätte mithin im Jahr 1997 bereits klar sein müssen, dass sich die Erwartungen aus dem Prospekt hinsichtlich der Auslastung nicht erfüllten.
164Die Tatsache, dass die Hoffnungen und Erwartungen der Anleger enttäuscht wurden, war den Anlegern bereits ab dem ersten Jahresbericht und auch dem Umstand, dass mangels erwarteter Geschäftsentwicklung keine Ausschüttungen geleistet werden konnten, bekannt. An dieser Entwicklung hat sich – auch nach dem Vortrag der Klägerseite – nichts geändert. Den Klägern wäre es daher bereits möglich gewesen, Klage aufgrund dieser Tatsachen zu erheben.
165Der Klägervertreter hat im Rahmen von weiteren Parallelverfahren selbst in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2007 zu Bedenken gegeben, dass man erst im Laufe der Jahre hätte erkennen können, dass die Anlage nicht erfolgbringend laufen konnte. Dann aber ist zu berücksichtigen, dass spätestens im Jahre 2002, also ca. 8 Jahre nach dem Beitritt zur Gesellschaft, allen Anlegern die wirtschaftliche Schieflage der B bekannt war oder dies zumindest hätte bekannt sein müssen.
166Neue Umstände sind seit Ende 2002 nicht mehr hinzugekommen. Die Verjährung ist aus diesem Grunde allerspätestens zum 31.12.2005 eingetreten.
1672. Westdeutsches Preisniveau
168a) Die Beklagten haften auch nicht dafür, dass der Prospekt im Jahre 1994 auf der Basis eines westdeutschen Preisniveaus erstellt worden ist. Dies wird von den Beklagten nicht in Abrede gestellt. Die Kammer vermag in dieser Vorgehensweise aber keine Pflichtverletzung zu sehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Tatsache bereits im Prospekt offengelegt worden ist. So heißt es auf Seite 34:
169"Die Vermietungspreisansätze der Ferienwohnungen wurden saisonabhängig aufgrund vergleichbarer Anlagen in Westdeutschland angesetzt."
170Gleiches gilt nach den Angaben auf Seite 36 für die Personalkosten:
171"Die Personalkosten wurden mit Hilfe von in Westdeutschland üblichen Erfahrungswerten ermittelt, weil davon auszugehen ist, dass sich das Lohn- und Gehaltsniveau angleicht."
172Ein Prospektfehler scheidet aus, wenn der Herausgeber selbst darauf hinweist, dass das westdeutsche Preisniveau Grundlage der Berechnungen und Prognosen ist.
173Die Kammer kann diese Vorgehensweise auch gut nachvollziehen. Zum Zeitpunkt der Herausgabe des Prospekts lag die deutsche Wiedervereinigung gerade mal vier Jahre zurück. Die Preisentwicklung in den neuen Bundesländer in den ersten vier Jahren konnte keine realistische Grundlage für eine zukünftige Entwicklung von Preisen und Kosten sein. Verlässliche Vergleichszahlen konnten daher nur einem Vergleich mit den alten Bundesländern entnommen werden.
174Im Übrigen kann den Beklagten nicht vorgeworfen werden, wenn diese im Jahre 1994 noch von einer raschen Angleichung der Preise und der Lebenssituationen ausgegangen sind. Über die Richtigkeit dieser Erwartungen ist zwar seinerzeit schon gestritten worden. Hierauf musste die Prospektherausgeber aber nicht gesondert hinweisen, da die Problematik allgemein bekannt war und von kaum jemandem seinerzeit verlässlich die weitere Entwicklung vorauszusehen war. Soweit das Prospekt mithin ausdrücklich darauf hinweist, dass westdeutsche Preise zugrunde gelegt worden sind, musste das mit dieser Prognose verbundene Risiko allen Anlegern allgemein bekannt sein und bedurfte keiner weiteren Risikohinweise.
175b) Selbst wenn man die Darstellung im Prospekt als nicht hinreichend ansehen würde, so wären etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger verjährt. Auf die rechtlichen Ausführungen unter III. 1.b) wird Bezug genommen.
176Im Geschäftsbericht für das Jahr 1996 sowie ausweislich des Protokolls zur Gesellschafterversammlung vom 18.12.1997 wurde offen dargelegt, dass die – nach westdeutschem Preisniveau - angestrebten Durchschnittspreise weder für die Zimmer noch für die Nebenumsätze im Außen – und Gastronomiebereich erreicht werden konnten. (vgl. Anlage B 2, Seite 8, 9 des Geschäftsberichts für das Jahr 1996). Im Weiteren wird u.a. darauf hingewiesen, dass gegenüber den zum Prospektzeitpunkt kalkulierten Basispreisen die tatsächlich realisierbaren Basispreise negativ abgewichen sind. Folge dieser Entwicklung war es – wie im Bericht ausgeführt -, dass Ausschüttungen nicht vorgenommen werden konnten.
177Insbesondere aber wird im Bericht hinsichtlich genereller Perspektiven der Betriebsentwicklung auf folgendes hingewiesen (Seite 12 des Berichts):
178"Die Durchsetzbarkeit der Preise entzieht sich weitgehend unserer Einflussmöglichkeit, da sie durch externe Faktoren begrenzt ist."
179Es war damit klar, dass die weitere Entwicklung als völlig offen angesehen werden musste.
1803. Mietfläche
181Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass im Prospekt die erwartete Mietfläche im Zeitpunkt der Herausgabe fehlerhaft dargestellt worden ist. Die Klägerseite hat nur pauschal darauf hingewiesen, dass die dargestellte Mietfläche von 20.000 qm nicht nachvollziehbar sei. Dieser Zahl hat der Klägervertreter eine eigene Berechnung gegenüber gestellt, wonach sich eine reine Zimmerfläche von 8.050 qm ergeben soll. Die Beklagten weisen zu Recht darauf hin, dass dieser Vergleich nicht möglich ist. Vielmehr gehören zu den Mietflächen sämtliche Räume, die den Gästen zur Verfügung gestellt werden bzw. werden können (z.B. Restaurant, Tagungsräume, Schwimmbad). Diese Flächen sind ebenfalls zu berücksichtigen. Eine weitere Differenz ergibt sich daraus, dass in der Klageschrift von Nettoflächen die Rede ist. Das Prospekt wirbt aber auf Seite 20 mit einer Bruttogeschossfläche von ca. 21.260 qm. Es fehlt mithin an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass letztlich überhaupt von den prospektierten Flächen nennenswert abgewichen worden ist.
182Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass sich eine Haftung der Beklagten nicht ergeben kann, wenn sich nach dem Beitritt der Kommanditisten, z.B. durch die genehmigten baulichen Veränderungen, eine nicht vorhersehbare Änderung der Flächen ergeben haben sollte. Eine solche Fallgestaltung wäre von einer Prospekthaftung nicht umfasst.
1834. Investitionsvolumen
184a) Entsprechendes gilt für das Investitionsvolumen. Eine spätere Änderung des Investitionsvolumens ist grundsätzlich von der Prospekthaftung nicht umfasst. Etwas anderes käme nur dann in Betracht, wenn die Beklagten auf dieses Risiko nicht ausreichend hingewiesen hätten. Auch hier geht die Kammer aber davon aus, dass im Prospekt hinreichende Risikohinweise enthalten sind. So wird auf Seite 44 erklärt:
185"Es besteht die Möglichkeit einer Erhöhung der Herstellungskosten sowie der Baunebenkosten durch teurere Auftragsvergabe, aufwendigere Gründungsarbeiten sowie teurere Ausstattungsdetails.
186... Bodenverunreinigungen und Altlasten könnten zu einer Verschiebung der Projektrealisierung und zu Kostensteigerungen führen."
187Weiter ergibt sich aus § 6 des Gesellschaftsvertrages, dass Änderungen des Investitionsvolumens von mehr als 5 % der Zustimmung der Gesellschafter bedürfen, wie dies auch später durch die Gesellschafterversammlung beschlossen worden ist. Bereits aus dieser Regelung war für die Anleger ersichtlich, dass Investitionserhöhungen in Betracht gekommen sind und unterhalb von 5 % sogar allein von der Geschäftsführung getätigt werden konnte.
188b) Selbst wenn man hier ein Versäumnis annehmen sollte, so wären etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger wegen der Angaben im Prospekt über das Investitionsvolumens verjährt.
189Wiederum ist darauf hinzuweisen, dass die Anleger im Geschäftsbericht für das Jahr 1996 über die Kostensteigerung ausführlich informiert wurden (vgl. Anlage B 2, Seite 3 ff des Berichts) sowie darüber, dass dies zu einer Erhöhung des Investitionsvolumens in Abweichung zu den prospektierten Berechnungen von 4, 8 % geführt hatte. So heißt es im Geschäftsbericht auf Seite 3 des Geschäftsberichts:
190"Um ein bedarfsgerechtes Angebot zu schaffen, wurden durch sinnvolle Umplanungen – jedoch nicht ohne Mehrkosten – 68 Suiten, 52 Ferienwohnungen, 22 Einzelzimmer und 118 Doppelzimmer realisiert."
191Im weiteren heißt es nach Darstellung der einzelnen Investitionskosten auf den Seiten 4 und 5 des Berichts dann auf Seite 6 des Berichtes:
192"Das Investitionsvolumen wurde somit um 4,8 % erhöht. ... Auch wenn insoweit die Überschreitung des Investitionsvolumens der Höhe nach gemäß Gesellschaftsvertrag nicht der Genehmigung durch die Gesellschaftsversammlung bedarf, legt die Geschäftsführung Wert auf eine formelle Zustimmung der Gesellschafterversammlung, da insbesondere eine Proportionalität zwischen den erwarteten Mehrerlösen/Kostenminderungen und den Mehrinvestitionen nur mit besonderen Zusatzaufwand zu prognostizieren ist."
193Laut Protokoll der Gesellschafterversammlung für das Jahr 1996 wurde dieser Punkt erörtert, die Gesellschafter stimmten der Erhöhung des Investitionsvolumens auch letztlich zu (vgl. Seite 5, 6 des Protokolls vom 18.12.1997). Insoweit hatten die Anleger bereits im Jahr 1997 das Wissen um die Erhöhung des Investitionsvolumens und wären in der Lage gewesen, dieses überprüfen zu lassen.
1945. Ausschüttungen
195a) Den Beklagten kann weiterhin nicht vorgeworfen werden, dass es an hinreichenden Risikohinweisen dazu fehle, dass die prognostizierten Ausschüttungen hinter den Erwartungen zurückbleiben könnten. Aus den vorstehenden Ausführungen zu einzelnen Punkten ergibt sich bereits, dass die Kommanditisten darauf hingewiesen worden sind, dass sich Kosten erhöhen und Einnahmen ausbleiben könnten. Daraus folgt bereits der Schluss, dass in der Folge die erwarteten Ausschüttungen ausbleiben.
196Dieses Risiko hat aber auch explizit Erwähnung im Prospekt gefunden. So ist in zwar auf Seite 40 ausgeführt, worden, dass die wirtschaftliche Entwicklung als sehr gut eingeschätzt werden kann. Weiter heißt es dann aber:
197"Trotz dieser positiven Aussichten kann die Entwicklung des Tourismus auf Rügen und insbesondere bzgl. C/K nicht definitiv vorausgesagt werden. Es ist durchaus wahrscheinlich, dass die tatsächlichen Ergebnisse positiv oder negativ abweichen. Gleiches gilt für die kalkulierten Kostenansätze und bei einer Nichteinbringlichkeit von Einlageforderungen gegenüber Gesellschaftern."
198Weiter wird auf Seite 47 auch unter dem Stichwort "Haftung" erklärt:
199"Es besteht das Risiko, dass die Fondgesellschaft während der Vertragslaufzeit trotz Vorsorge in Liquiditätsprobleme gerät."
200Daraus ergibt sich auch für den unbefangenen Leser, dass dann nicht mehr mit Ausschüttungen zu rechnen ist.
201Schließlich heißt es in § 11 Nr. 2 und 3 des Gesellschaftsvertrages:
202"2. Der nach der vorstehenden Bestimmung zu verteilende Gewinn wird an die Gesellschafter ausgeschüttet, es sei denn, dass die Liquiditätslage der Gesellschaft eine Ausschüttung nicht zulässt.
2033. Unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust schüttet die Gesellschaft für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, jährlich einen Betrag in Höhe von voraussichtlich 5 % des Kommanditkapitals an die Gesellschafter aus, der auf Darlehenskonto gebucht wird. ..."
204Insgesamt ist daher in dem Prospekt unter Berücksichtigung der Risikohinweise zu den einzelnen Punkten mit hinreichender Deutlichkeit darauf hingewiesen worden, dass die Ausschüttungen hinter den Erwartungen zurückbleiben können.
205b) Zudem wären Schadensersatzansprüche aus den bereits genannten Gründen allerspätestens zum 31.12.2005 gemäß § 195 BGB verjährt. Den Anlegern war seit dem ersten Geschäftsjahr bekannt, dass die Ausschüttungen nicht in prognostizierter Höhe vorgenommen werden konnten. Hieran hat sich bis in die Gegenwart nichts geändert. Aus welchem Grund die Klägerseite hierüber nicht informiert gewesen sein sollte, erschließt sich der Kammer nicht.
2066. Ertragsprognose
207a) Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass die der Ertragsprognose zugrunde liegenden Umstände im Prospekt fehlerhaft dargestellt worden sind. Wie vorstehend ausgeführt, ist im Prospekt offengelegt worden, dass auf der Basis des westdeutschen Preisniveaus kalkuliert worden ist. Hinweise, dass die Auslastung hinter den Erwartungen zurückbleiben können und die Kosten möglicherweise steigen, finden sich auch mit hinreichender Deutlichkeit. Vorwerfbar sind auch nicht die Darstellungen im Prospekt zu den örtlichen Gegebenheiten. Der Kammer ist bekannt, dass im Jahre 1994 der Ausbau der Autobahn A 20 geplant war, so dass es nicht zu beanstanden ist, wenn dieser Ausbau bereits in die langfristige Planung einbezogen worden ist. Die Kammer hat sich im Internet davon überzeugen können, dass die Anlage auch direkt am Strand gelegen ist und damit über eine bevorzugte Lage verfügt.
208b) Letztlich wäre ein Schadensersatzanspruch, der sich auf die Angaben zur Ertragsprognose bezieht ebenfalls verjährt. Auf die Ausführungen zu III 1b) und 2 b) Bezug genommen.
2097. Ganzjahresbetrieb
210a) Von Klägerseite wird weiter beanstandet, dass die Prognosen im Prospekt auf einem Ganzjahresbetrieb beruhten. Aus diesem Punkt kann sich kein eigenständiger Prospektfehler ergeben. Der Ganzjahresbetrieb ist prospektiert und unstreitig auch durchgeführt worden. Wenn und soweit bei dem Ganzjahresbetrieb die erwartete Auslastung und die Erlöserwartungen nicht erreicht worden sind, so kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden.
211b) Die Thematik des Ganzjahresbetriebes und der Frage, ob sich dieser rentiert oder nicht, wurde zudem bereits seit dem Jahr 1997 unter den Gesellschaftern diskutiert. So wurden schon zu diesem Zeitpunkt Überlegungen angestellt, ob man den Ganzjahresbetrieb einstellen sollte (vgl. Seite 12 des Berichts für das Jahr 1996, Anlage B 2). Kenntnis um diesen Diskussionspunkt war mithin gegeben. Selbst wenn man einen Schadensersatzanspruch auf diesen Punkt stützen wollte, wäre dieser verjährt.
2128. Trinkwasseranlage / Kosten
213Die Kammer vermag den Vortrag in der Klageschrift nicht nachzuvollziehen, warum sich aus dem Umstand, dass eine kostenintensive Trinkwasseranlage erforderlich war, eine Haftung ergeben soll. Das Prospekt weist bereits auf Seite 11 aus:
214"Die Planung sieht eine eigene Trinkwasseranlage vor."
215Mithin hat der Prospekt damit der Auflage des Landkreises Rügen bereits insoweit Rechnung getragen. Ein Fehler kann dem Prospekt insoweit nicht entnommen werden.
216In der Klageschrift wird in diesem Zusammenhang lediglich pauschal darauf hingewiesen, dass die hohen Betriebskosten der Anlage zu einer mangelnden Wirtschaftlichkeit geführt hätten. Dieser pauschale Vortrag ist nicht geeignet, die Fehlerhaftigkeit des Prospektes erkennen zu lassen.
2179. Parkplätze
218a) Die Kläger beanstanden weiter, dass sich abweichend von den im Prospekt gemachten Angaben die Anzahl der Stellplätze verändert habe. Im Prospekt waren auf Seite 16 ursprünglich 150 Stellplätze avisiert. Unstreitig ist weiter, dass in der Folgezeit weniger Stellplätze zur Verfügung gestellt worden sind. Die Kläger sind dem Vortrag der Beklagten, dass sich dieser Umstand erst nach Prospektlegung aufgrund von bau- und naturschutzrechtlichen Gründen entstanden ist, nicht entgegen getreten. Vielmehr wird in der Klageschrift selbst vorgetragen, dass nur 95 Parkplätze entstanden sind und die übrigen erst 1996 durch Halteverbotszonen weggefallen sind. So ist aus dem Schreiben des Landkreises Rügen vom 15.07.1996 (Anlage K 6), welches mit der Klageschrift überreicht worden ist, ersichtlich, dass es erst im Jahre 1996 zu einer Änderung gekommen ist, die auf die neue Verkehrssituation zurückzuführen war. Die Kläger haben zudem selbst vorgetragen, dass der Bauantrag noch 166 Stellplätze ausgewiesen hat. Soweit es durch die zuständigen Behörden letztlich zu einer Reduzierung der Parkplätze nach Prospektlegung gekommen ist, ist nicht ersichtlich, warum das Prospekt im Zeitpunkt der Herausgabe bereits fehlerhaft gewesen sein soll. Ursprünglich sind bereits nach dem klägerischen Vortrag alle Beteiligten von der höheren Parkpatzzahl ausgegangen.
219Schließlich weist die Kammer darauf hin, dass das Parkplatzproblem in der Folgezeit gelöst bzw. zumindest gemildert werden konnte.
220b) Letztlich wäre aber auch ein hierauf gestützter Schadensersatzanspruch spätestens zum 31.12.2005 verjährt, weil den Anlegern selbst durch die Gesellschafterversammlungen und die Geschäftsberichte lange vor dem Jahre 2002 die Parkplatzsituation bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Schon im Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 18.12.1997 wird die Parkplatzsituation erörtert.
22110. Fehlender Hinweis auf § 172 IV HGB
222Die Beklagten haften nicht wegen eines fehlerhaften Hinweises auf das mögliche Wiederaufleben der Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB.
223a) Rabatt
224Die Klägerseite rügt zuerst, dass durch den Rabatt, welcher den Kommanditisten bei der Buchung von Zimmern bzw. Wohnungen im Objekt selbst gewährt wird, die Kommanditistenhaftung wieder aufleben würde. Hieraus kann sich aber eine Haftung der Beklagten nicht ergeben.
225Es ist nicht zu erkennen, dass die Rabattgewährung an Kommanditisten eine Rückzahlung im Sinne von § 172 HGB ist. Unter einer Rückzahlung iSv § 172 Abs. 4 HGB ist jede Zuwendung an den Kommanditisten zu verstehen, durch die dem Gesellschaftsvermögen ein Wert ohne eine entsprechende Gegenleistung entzogen wird (vgl. Ebenroth - Strohn, HGB, § 172 RN. 21).
226Eine Rückzahlung käme dann in Betracht, wenn die Zimmer zu einem wesentlichen besseren Preis hätten vergeben werden können. Es wird aber gerade mit der Klage geltend gemacht, dass eine erfolgreiche Auslastung des Hotels nicht erfolgen konnte. Weiterhin ist hier zu berücksichtigen, dass dieses Angebot ausdrücklich nur für den Fall vorgesehen ist, dass das Hotel nicht ausgelastet ist. Dazu heißt es auf Seite 35 des Prospekts:
227"Fondszeichnern eröffnet sich die Möglichkeit der Nutzung der Hotelanlage zu ermäßigten Preisen (die Preisdifferenz beträgt 25 % bezogen auf den Basispreis der Beherbergung), sofern die Auslastung dies zulässt."
228Ansonsten käme eine Rückzahlung lediglich dann in Betracht, wenn die Leistungen sogar günstiger als der Selbstkostenpreis für die Gesellschaft vergeben worden wären. Dies ist aber weder von Klägerseite konkret vorgetragen worden, noch ist dies nur im Ansatz ersichtlich. So ergibt sich aus dem vorgelegten Protokoll der Gesellschafterversammlungen vom 18.12.1997, dass sich die Kommanditisten darüber beschwert haben, dass die von Reiseveranstaltern angebotenen Preise zum Teil günstiger waren, als die den Kommanditisten gewährten Preise. Mithin ist nicht ersichtlich, dass die gewährten Rabatte dazu führen, dass die Gesellschaft für die Beherbergung der Kommanditisten keine echte Gegenleistung mehr bekäme. Ein Wiederaufleben der Haftung gem. § 172 HGB ist danach durch die Gewährung der Rabatte nicht ersichtlich.
229Abschließend ist auch nicht ersichtlich, dass diese Frage für die Anlageentscheidung der Beitretenden von Bedeutung gewesen sein soll. So ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag nicht, dass der Erwerb u.a. dazu dienen sollte, sich ein günstiges Feriendomizil zu beschaffen.
230b) Ausschüttungen
231Die Beklagten haften aber auch im Übrigen nicht für einen fehlerhaften Hinweis auf die Risiken, die mit dem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gem. § 172 Abs. 4 HGB verbunden sind. Grundsätzlich weist die Klägerseite zu Recht darauf hin, dass der Anleger auf die möglichen Folgen einer Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB hinzuweisen ist. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch in ausreichendem Umfang geschehen. So ist in § 11 Nr.3 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich geregelt:
232"Unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust schüttet die Gesellschaft für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, jährlich einen Betrag in Höhe von voraussichtlich 5 % des Kommanditkapitals an die Gesellschafter aus, der auf Darlehenskonto gebucht wird. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahme verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit."
233Jeder Kommanditist hat danach ausdrücklich die Möglichkeit, die Ausschüttung nicht auszahlen zu lassen, um eine Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB zu vermeiden. Aber auch an anderer Stelle ist auf die möglichen Konsequenzen hingewiesen worden. Auf Seite 40 wird klargestellt:
234"Die Ausschüttungen stellen keine Gewinne im betriebswirtschaftlichen Sinne dar, sondern sind Entnahmen aus Liquiditätsüberschüssen."
235Im weiteren heißt es auf Seite 41 / 42:
236"Die Zeichner beteiligen sich als Kommanditisten und haften gemäß den gesetzlichen Bestimmungen beschränkt, d.h. die weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Sollte jedoch in Folge von Entnahmen (z.B. Ausschüttungen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden oder bleiben, lebt gem. § 172 HGB die Haftung in Höhe der Ausschüttungen, soweit diese zu einer Verminderung des Kapitalkontos geführt hat, wieder auf."
237Weiter wird auch auf Seite 47 des Prospekts nochmals erläutert:
238"Sobald der einzelne Anleger sein vorgesehenes Eigenkapital (einschl. Agio) in voller Höhe eingezahlt hat, besteht für ihn keine über den Zeichnungsbetrag hinausgehende Haftung. Die in der Vertragslaufzeit vorgesehenen Ausschüttungen können jedoch nach § 172 HGB teilweise zu einem Wiederaufleben der Haftung führen, soweit infolge dieser Entnahmen das Kapitalkonto des Kommanditisten herabgesetzt wird."
239Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass im Prospekt an verschiedenen Stellen mit hinreichender Deutlichkeit auf die Möglichkeit hingewiesen wird, dass die Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB wiederaufleben kann und dies auch Folge der Ausschüttungen sein kann. Zudem wird dem Gesellschafter im Gesellschaftervertrag ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, zur Vermeidung dieser Haftung auf die Auszahlung der Ausschüttung zu verzichten. Damit ist zur Überzeugung der Kammer in ausreichendem Umfang auf die Risiken des § 172 Abs. 4 HGB hingewiesen worden.
240Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Klägervertreter zitierten Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm vom 09.05.2007 (8 U 61/05). In dieser Entscheidung ist es zwar zu einer Verurteilung des Gründungskommanditisten wegen einer fehlerhaften Hinweises auf § 172 HGB gekommen. Der dort entschiedene Fall liegt jedoch gänzlich anders. In dem dortigen Fall hatte es zusätzlich zum Hauptprospekt, in dem auf die Risiken des § 172 HGB hingewiesen worden war, auch noch ein Kurzexpose gegeben. In diesem Kurzexpose war der fehlerhafte Hinweis enthalten, dass mit den Ausschüttungen keine teilweise Rückzahlung des Haftungskapitals verbunden war. Das Oberlandesgericht hat auf dieser Grundlage ausgeführt, dass die Hinweise im Hauptprospekt nicht geeignet waren, die falsche Information im Kurzexpose zu beseitigen. Eine solche falsche Information ist im Prospekt der Beklagten nicht vorhanden. Dass der Hinweis auf ein Wiederaufleben im Hauptprospekt generell ungeeignet war, hat das Oberlandesgericht nicht ausgeführt.
241Auf einen fehlerhaften Hinweis gem. § 172 HGB kann sich die Klägerseite daher im vorliegenden Fall nicht berufen.
24211. Haftung über § 278 BGB
243a) Eine Haftung der Beklagten kann sich nicht gesondert aus einer gem. § 278 BGB zurechenbaren Pflichtverletzung der Vermittlungsvertreter ergeben. Dabei kann es dahinstehen, welche konkreten Erklärungen oder Zusicherungen diese im Vermittlungsgespräch gemacht haben. Die Haftung der Beklagten für eine fehlerhafte Beratung der Vermittlungsvertreter kann nur genauso weit gehen, wie eine Haftung wegen falscher Angaben im Prospekt möglich ist. Sollten die Vertreter Erklärungen abgeben haben, die vom Prospekt abgewichen sind, sind sie nicht mehr in dem Pflichtenkreis tätig geworden, der eine Zurechnung gem. § 278 BGB ermöglicht. Die jeweils tätigen Vermittlungsvertreter waren nicht berechtigt, Erklärungen abzugeben, die über den Inhalt des Prospekts hinausgehen oder im Widerspruch zu diesem Prospekt ergeben.
244In der klägerseitig unterzeichneten Beitrittserklärung ist ausdrücklich folgende Erklärung aufgenommen worden:
245"Der vermittelnde Vertriebsbeauftragte ist nicht berechtigt, Erklärungen oder Zusicherungen abzugeben, die im Prospekt nicht enthalten sind oder im Widerspruch dazu stehen.
246Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Auskünfte und Darstellungen des Vertriebsbeauftragten daraufhin zu überprüfen und im Fall von Abweichungen der Fondsgesellschaft schriftlich Mitteilung zu machen.
247Ich/Wir bestätige(n), dass mein/unser Beitritt vorbehaltlos und ausschließlich aufgrund der Prospektdarstellung der o.g. Verträge erfolgt und keine hiervon abweichenden oder darüber hinausgehenden Erklärungen oder Zusicherungen abgegeben worden sind."
248Die in dieser Klausel liegende Beschränkung der Vollmacht der Vermittlungsvertreter ist auch nicht nach den Bestimmungen des bei Vertragsabschluss noch gültigen AGB-Gesetzes unwirksam. Eine Unwirksamkeit gem. § 11 Nr. 7 AGBG scheidet aus, da die Haftung für den Erfüllungsgehilfen mit dieser Regelung nicht ausgeschlossen werden soll. Auch soll mit dem letzten Satz der zitierten Regelung keine Willenserklärung des Beitretenden im Sinne von § 10 Nr. 5 AGBG fingiert werden.
249Eine Unwirksamkeit ergibt sich schließlich auch nicht aus § 9 AGBG. Die beitretenden Kommanditisten werden nicht unangemessen durch diese Regelung benachteiligt. Grundsätzlich tragen die von den Vermittlungsvertretern Vertretenen das Risiko eines Missbrauchs der Vollmacht (vgl. Palandt - Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 164 Rn. 13). Der Vollmachtgeber hat daher ein berechtigtes Interesse daran, auch im Außenverhältnis die Grenzen der Vollmacht deutlich zu machen. Soweit ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltener Hinweis auf die fehlende Vollmacht geeignet ist, das Entstehen von Vertrauenstatbeständen zu verhindern oder zu erschweren, ist das keine unbillige Benachteiligung der Vertragsgegenseite i.S. von § 9 AGBG (vgl. BGH NJW – RR 1995, S. 80 f.).
250Mit der vorstehenden Klausel sind daher wirksam die Grenzen der Bevollmächtigung und damit die Grenzen des Pflichtenkreises festgelegt worden, innerhalb derer die Vermittlungsvertreter als Erfüllungsgehilfen tätig geworden sind. Etwaige Pflichtverletzungen eines Vertreters, die z.B. aus Zusicherungen außerhalb des Prospektes bestanden haben, können daher nicht in Erfüllung der Verbindlichkeit sondern allenfalls bei Gelegenheit der Pflichterfüllung erfolgt sein. Dafür haftet der Schuldner jedoch nicht (vgl. Palandt – Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 278 Rn. 20; BGH NJW 1963, S. 2167).
251Dieses Ergebnis ist nach Auffassung der Kammer auch sachgerecht. Unberührt bleibt nämlich die Haftung des Vermittlers selbst.
252b) Selbst wenn man entgegen der Auffassung der Kammer unzutreffende Angaben der Vermittler und eine Zurechnung zulasten der Beklagten einmal zugunsten der Klägerseite annehmen wollte, wären auch diese Schadensersatzansprüche gemäß § 195 BGB verjährt. Denn dass die Anlage nicht ohne Risiko und völlig sicher war, war den Anlegern seit den ersten Gesellschafterversammlungen und Geschäftsberichten der ersten Jahre bewusst. Dass die Angaben der Vermittler mithin nicht den Tatsachen entsprochen hätten, wussten die Anleger schon zu dieser Zeit.
25312. Vorfälligkeitsentschädigung/Zahlung des Darlehens über 1,5 Mio DM
254a) Die Klägerseite meint, einen Schadensersatzanspruch darauf stützen zu können, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung von mehr als 2 Mio. DM zwar von der W2 übernommen wurde, diese dann aber tatsächlich nur eine um mehr als 800.000 DM reduzierte Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zahlen musste. Außerdem sei das versprochene Darlehens über 1,5 Mio. DM nicht gezahlt worden.
255Ob insoweit eine Schadensersatz begründende Handlung vorliegt, ist zweifelhaft, denn die L2 war ausweislich der vorgelegten Schreiben nur gegenüber der W2 und auch nur unter Geheimhaltung zu einer Reduzierung bereit. Letztlich kann dies dahin stehen. Die Kammer lehnt eine Schadensersatzpflicht der Beklagten bereits deshalb ab, da die Klägerseite als Anleger und Gesellschafter nicht aktivlegitimiert wären. Denkbar wäre allenfalls ein Anspruch der B, da diese im Gegenzug zur Übernahme der Verbindlichkeiten ihrerseits Verbindlichkeiten der W2 erlassen hat, und zwar gerade auch den Anspruch auf Darlehenszahlung in Höhe von 1,5 Mio DM. Aus welchem Grunde den einzelnen Anlegern ein Schadensersatzanspruch hieraus gegen die Beklagten erwachsen sollte, erschließt sich der Kammer nicht. Insbesondere aber handelt es sich um nachträgliche Entwicklungen, die für die Entscheidung, der Gesellschaft beizutreten, nicht maßgeblich waren. Sie können auch den geltend gemachten Schaden in Höhe der erfolgten Beteiligung nicht begründen.
256b) Ein solcher Ersatzanspruch wäre aber jedenfalls spätestens zum 31.12.2005 verjährt. Denn die Anleger wurden bereits mit Schreiben des Verwaltungsbeirates vom 19.12.2001 (Anlage B 4) über die einzelnen Umstände der Vorfälligkeitsentschädigung informiert. Alle Kommanditisten wurden darüber in Kenntnis gesetzt, dass zur Sicherung der Liquidität der B eine Reduktion des Kreditzinses notwendig wurde und dieser gegen Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 2.038.000 DM erzielt werden konnte. Zugleich wurden die Anleger aber auch darüber informiert, dass mangels Leistbarkeit durch die B die Vorfälligkeitsentschädigung durch die W2 übernommen wurde. Unter Ziffer 2. berichteten die Mitglieder des Beirates im weiteren, dass die W2 ihrerseits eine Reduktion der Vorfälligkeitsentschädigung im Verhältnis zur L2 um 800.000 DM erreichen konnte, ohne dass dies allerdings an die Fondgesellschaft weitergegeben wurde. Bereits im Schreiben vom 19.12.2001 wiesen die Mitglieder des Verwaltungsbeirates darauf hin, dass nach ihrer Auffassung dies an die B weitergegeben werden müsse.
257Zu diesem Zeitpunkt waren die Anleger mithin über sämtliche Umstände umfassend informiert. Spätestens zum 31.12.2005 ist daher hinsichtlich dieses geltend gemachten Anspruches Verjährung eingetreten.
25813. Entnahme von 270.000 DM
259Soweit die Klägerseite vorträgt, die W2 habe in dieser Höhe unberechtigt Beträge aus dem Gesellschaftsvermögen entnommen und später als Darlehen verbucht, ist trotz Rüge der Beklagten in keiner Weise erkennbar, um welche Buchungen es sich überhaupt handelt und ob die W2, der eine Geschäftsbesorgungsvergütung zustand, übermäßig bezahlt worden ist. Letztlich können diese Tatsachenfragen aber dahin stehen, da sich allenfalls Schadensersatzansprüche zugunsten der B ergeben könnten, nicht aber zugunsten der Klägerseite.
260Auch hier handelt es sich um nachträgliche Entwicklungen, die für die Entscheidung, der Gesellschaft beizutreten, nicht maßgeblich waren. Sie können auch den geltend gemachten Schaden in Höhe der erfolgten Beteiligung nicht begründen.
261Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung vermag die Kammer mithin unter keinem Gesichtspunkt zu erkennen.
262IV.
263Der Klägerseite steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Treuepflicht aus dem Gesellschaftsvertrag gegen die Beklagten zu. Ein Anspruch scheidet nach Auffassung der Kammer bereits deshalb aus, weil aus der Treuepflicht kein eigenständiger Schadensersatzanspruch, sondern allenfalls Mitwirkungsansprüche zwischen den Gesellschaftern erwachsen. Der Klägerseite ist dahingehend zu folgen, dass Treuepflichten der Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesellschaft fundamental sind, allerdings ist zwischen den einzelnen Gesellschaften zu unterscheiden. Soweit die Klägerseite sich § 109 HGB bezieht, betrifft die Vorschrift die Gesellschafterpflichten in einer OHG, in der sämtliche Gesellschafter mit ihrem persönlichen Vermögen haften.
264Zu berücksichtigen ist ferner, dass es sich um eine Publikums KG handelt, die sich dadurch auszeichnet, dass aufgrund der großen Anzahl von Kommanditisten Treuepflichten untereinander zwar bestehen, aber diese weniger weit reichen und aufgrund der (emotionalen) Entfernung der Gesellschafter untereinander Loyalitätspflichten eingeschränkter sind, als dies bei Gesellschaften mit einer geringen Anzahl an Gesellschaftern der Fall ist (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 32. Auflage 2006, § 109 Rn. 23, 24; Anh. zu § 177a Rn. 52 ff; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 20 IV, S. 587 ff.).
265Auch wenn Treuepflichten unter den Gesellschaftern einer Publikums KG, insbesondere der Gründungskommanditisten im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern anzunehmen sind, beschränken diese sich auf Mitwirkungspflichten bei Abstimmungen, Beitragspflichten etc.. Eigenständige Schadensersatzansprüche wegen Verletzungen von Treuepflichten bestehen dagegen nicht. Diese Treuepflichten haben bereits in die vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtsprechung zur Prospekthaftung der Gründungsgesellschafter (cic) Eingang gefunden.
266V.
267Die Kläger haben auch keine Schadensersatzansprüche aus Deliktsrecht. Selbst wenn Schadensersatzansprüche aus Deliktsrecht bestünden, wären diese jedenfalls verjährt, denn der Klägerseite waren sämtliche Umstände spätestens seit dem Jahr 2002 bekannt.
2681. § 826 BGB
269Anhaltspunkte für eine Haftung der Beklagten aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sind nach Auffassung der Kammer nicht dargetan. Denn dies würde voraussetzen, dass die Beklagten selbst durch ein besonders verwerfliches Verhalten den Anlegern vorsätzlich einen Schaden zugefügt haben.
270Die Kammer sieht bereits keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Haftung der Beklagten aufgrund der Angaben im Emissionsprospekt, die einen Schadensersatz wegen Prospekthaftung rechtfertigten. Für ein darüber hinaus gehendes, vorsätzlich sittenwidriges Handeln der Beklagten zulasten der Anleger wurden klägerseits nach Auffassung der Kammer erst recht keine hinreichenden Umstände vorgetragen.
271Selbst wenn man zugunsten der Anleger unterstellen wollte, dass die Beklagten bei Erstellung des Prospektes vorsätzlich falsche Angaben eingebracht haben, um die Anleger zu täuschen und zum Gesellschaftsbeitritt zu bewegen, waren den Anlegern diese Umstände seit 1997 bekannt. Bereits mit dem ersten Jahresbericht für das Geschäftsjahr 1996 wurde die Anleger über die Entwicklung informiert. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.
272Schadensersatzansprüche wären mithin nach dem bis zum 01.01.2002 geltenden § 852 BGB a.F. möglicherweise schon vor Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes eingetreten. Spätestens zum 31.12.2005 wäre jedenfalls Verjährung nach § 195 BGB n.F. eingetreten, da sich nach Ende 2002 keine Neuerungen ergeben haben.
2732. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 264 a StGB bzw. § 263 StGB
274Den Klägern stehen auch keine Ansprüche wegen Verletzung eines Schutzgesetzes durch die Beklagten zu. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten selbst vorsätzlich falsche Angaben im Emissionsprospekt gemacht haben, die sich zum Nachteil der Anleger ausgewirkt haben, sind nicht dargelegt. Der subjektive Tatbestand des § 264 a StGB erfordert Vorsatz. Dieser muss sich insbesondere darauf erstrecken, dass die Angaben in den Werbeträgern erheblich und unwahr oder die verschwiegenen Tatsachen nachteilig sind (vgl. Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 27 Auflage 2006, Rn 36). Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten bei Anfertigung des Prospektes selbst wussten und zumindest billigend in Kauf nahmen, dass eine Entwicklung der Kapitalanlage, wie sie von externen Beratern erwartet wurde, nicht eintreten würde, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Eine Haftung der Beklagten wegen eigenem Handeln nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB bzw. § 263 StGB ist daher nicht anzunehmen.
275Soweit sich die Kläger auf die Angaben der jeweiligen Vermittler berufen und vortragen, dass diese falsche Angaben gemacht hätten, die Anlage insbesondere als absolut sicher und risikolos bezeichnet hätten, führt auch dies nicht zu einer deliktischen Haftung der Beklagten. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten für das Handeln der Anlagevermittler würde voraussetzen, dass sie sich der Vermittler als Werkzeug oder als Gehilfen bedient hätten. Dass die Beklagten die Vermittler angehalten hätten, unwahre Angaben zu machen, behauptet aber auch die Klägerseite nicht. Ausreichende Anhaltspunkte wären hierfür auch nicht ersichtlich.
276Eine andere strafrechtliche Verantwortlichkeit für das Handeln Dritter sieht das Strafgesetzbuch aber nicht vor. Eine Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264 a StGB oder § 263 StGB ist mithin nicht gegeben.
277Selbst wenn man eine solche Haftung annehmen wollte, wären diese Ansprüche jedenfalls auch – aufgrund der bereits ausgeführten Gründe – verjährt.
2783. § 831 BGB
279Eine Haftung der Beklagten für das Handeln der Anlagevermittler gemäß § 831 BGB ist ebenfalls zu verneinen. Denn diese setzt voraus, dass die Anlagevermittler als Verrichtungsgehilfen für die Beklagten tätig wurden. Dass die Anlagevermittler aber als Verrichtungsgehilfen der Beklagten persönlich handelten und in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesen und unter deren Einfluss standen, wird auch von der Klägerseite nicht behauptet. Soweit andere Gesellschaften an der Vermittlung beteiligt waren, ist nicht erkennbar, dass die Beklagten persönlich auf die Vermittler Einfluss gehabt oder ausgeübt hätten.
280Auch bzgl. dieses Anspruchs gilt zudem das zur Verjährung bereits Gesagte.
281Da weder aus vorvertraglichen, vertraglichen noch deliktischen Ansprüchen eine Haftung der Beklagten gegeben ist, war die Klage abzuweisen.
282VI.
283Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
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