Urteil vom Landgericht Dortmund - 4 O 50/10
Tenor
Das Versäumnisurteil wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 4.638,79 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2010 zu zahlen; im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 15 % und dem Beklagten zu 85 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die klagende Rechtsschutzversicherung nimmt den beklagten Rechtsanwalt aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers Q (im Folgenden VN) auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages in Anspruch.
3Der Beklagte führte unter dem Az.: 4 O 77/08 im Namen des VNs einen Rechtsstreit, in dem er seinerseits die Rechtsanwälte L, T und N auf Schadensersatz in Anspruch nahm.
4In diesem Verfahren warf der Beklagte im Namen des VNs den seinerzeit verklagten Rechtsanwälten vor, ihre anwaltlichen Pflichten gegenüber dem VN im Rahmen einer arzthaftungsrechtlichen Streitigkeit gegen das Städtische Krankenhaus L1, in dem sie den VN vertreten sollten, missachtet und hierdurch einen Schaden des VNs verursacht zu haben. Vorwurf war insbesondere, dass die damaligen Beklagten Ersatzansprüche des VNs hätten verjähren lassen, ohne geeignete verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen.
5Im Einzelnen lag dem Rechtsstreit 4 O 77/08 der folgende Sachverhalt zugrunde:
6Im Jahre 1991/1992 wurde der VN erstmals an der Leiste operiert. Im Jahre 2002 begab er sich im Frühjahr zu einer rechtsseitigen Leistenhernienoperation in das Städtische Krankenhaus in L1. Dort wurde die Operation durchgeführt und anschließend mit einer Drainage versorgt. Postoperativ wurden mehrere Revisionen erforderlich. Anschließend erfolgte die Verlegung in die Urologie des Knappschaftskrankenhauses E mit zwei weiteren stationären Aufenthalten und weiteren Operationen unter anderem einer Hodenrückverlagerung.
7Im Februar 2003 wandte sich der VN an Rechtsanwalt N aus L1. Dieser fertigte unter dem 21.03.2003 ein erstes Anschreiben an das Krankenhaus in L1. Im Folgenden fand ein Schriftwechsel des Rechtsanwaltes N mit der H-Versicherung statt. Am 28.12.2005 beauftragte er die Rechtsanwältin T aus M, einen Mahnbescheid für den VN gegen das I Krankenhaus L1 über Schadensersatz in Höhe von 15.000,00 € zuzüglich Zinsen zu beantragen. Ein entsprechender Mahnbescheid wurde erlassen und zugestellt. Der Umfang des Auftrages zwischen den Rechtsanwälten N und T war im Einzelnen streitig. Am 10.01.2006 wurde seitens des Krankenhauses gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt. Im Jahre 2007 fragte der VN nach dem Stand des Verfahrens an und erfuhr, dass in der Sache nichts Weiteres veranlasst worden war.
8Der VN behauptete, dass die Behandlung in dem Städtischen Krankenhaus fehlerhaft gewesen sei. Nach der Operation sei die Drainage mit einer anhängenden Flasche zu früh entfernt worden, wodurch es zu Komplikationen gekommen sei. Eine starke Schwellung des Penis und der Hoden sei nicht abgeklungen. Die Ärzte hätten versucht, einen Katheter zu setzen, dies sei allerdings nicht gelungen. Auch nach der Wundöffnung sei keine Besserung eingetreten. Teilweise sei es zu einem Nierenversagen gekommen. Nach der Weiterbehandlung in E hätten sich die Wunden geschlossen, der Penis sei aber total verunstaltet worden und der Hoden quasi in den Oberschenkel eingepflanzt worden. Der Kläger machte weiter geltend, dass er noch ein halbes Jahr arbeitsunfähig gewesen sei, keinen Geschlechtsverkehr mehr habe und sich nicht mehr traue, in die Sauna zu gehen. Im Krankenhaus sei die Erkrankung zu spät erkannt worden.
9Mit dem Vorwurf, die Rechtsanwälte hätten die notwendige Rechtsverfolgung unterlassen, so dass Ansprüche gegen das Krankenhause verjährt seien, verlangte der VN, vertreten durch den jetzigen Beklagten, Schadensersatz, da ihm Schmerzensgeld zugestanden hätte, das nunmehr aufgrund Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden könnte.
10In der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2009 erklärte der VN im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch die Kammer, dass er mit dem Ergebnis der Behandlung unzufrieden sei. Ein Gutachten sei bislang noch nicht erstellt worden. Er könne daher nicht konkret sagen, was falsch gemacht worden sei. Die Kammer wies anschließend darauf hin, dass der Sachvortrag nicht ausreichend sei, um von einer Verjährung etwaiger Ansprüche gegen die behandelnden Ärzte auszugehen und dass auch ein kausaler Schaden bislang nicht substantiiert vorgetragen sei. Der jetzige Beklagte nahm daraufhin die Klage zurück.
11Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte Az.: 4 O 77/08 Bezug genommen.
12Auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.05.2009 zahlte die Klägerin den festgesetzten Betrag inklusive Zinsen von insgesamt 2.171,76 €. Darüber hinaus beglich sie die Kosen des Beklagten, die dieser mit Abrechnungen vom 29.05.2008 und 12.11.2009 geltend machte und zahlte auf diese 3.552,07 €.
13Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin nunmehr die Rückzahlung des in der Summe gezahlten Betrages, wobei sie von den an den Beklagten gezahlten 3.552,07 € eine Erstberatungsgebühr von 226,10 € mit der Begründung in Abzug bringt, dass dieser Betrag auch bei richtiger Beratung angefallen wäre.
14Mit Schreiben vom 24.11.2009 ließ die Klägerin den Beklagten durch ihren Prozessbevollmächtigten erfolglos unter Fristsetzung bis zum 07.01.2010 zur Zahlung von 5.723,33 € sowie den geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren auffordern.
15Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe den Rechtsstreit 4 O 77/08 fehlerhaft durch Erhebung einer unschlüssigen Klage geführt. Hierzu behauptet sie, der Sachverhalt sei von dem Beklagten nicht ordnungsgemäß aufgeklärt und die Rechtslage nicht umfänglich geprüft worden. Die Klägerin meint weiter, die Verjährungsfrist für einen etwaigen Schmerzensgeldanspruch des VNs habe seinerzeit noch gar nicht zu laufen begonnen, so dass den verklagten Rechtsanwälten nicht vorgeworfen werden könne, einen drohenden Verjährungseintritt nicht verhindert zu haben. Der Beklagte habe danach die in dem Verfahren entstandenen Kosten der Klägerin zu ersetzen.
16Soweit sie, die Klägerin, eine Deckungszusage erteilt habe, entlaste dies den Beklagten von seinen anwaltlichen Pflichten nicht. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte einen Anspruch nur dann zur Kostenübernahme vorstelle, wenn dieser auch erfolgreich durchgesetzt werden könne. Soweit der Beklagte aufrechne und eine über die Erstberatungsgebühr hinausgehende Gebühr in Abzug bringe, müsse er dies gegenüber dem VN geltend machen.
17Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.497,73 € sowie einen Betrag von 602,62 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2010 zu zahlen.
18In der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2010 ist aufgrund Säumnis des Beklagten antragsgemäß Versäumnisurteil ergangen.
19Gegen dieses Versäumnisurteil, das dem Beklagten am 27.09.2010 zugestellt worden ist, hat er mit einem bei Gericht am 28.09.2010 eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.
20Die Klägerin beantragt nunmehr,
21das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
22Der Beklagte beantragt,
23das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
24Er ist der Ansicht, dass sich die Klägerin selbst vorzuwerfen habe, dass die Klage keinen Erfolg gehabt habe und behauptet hierzu, sie sei über den gesamten Sachverhalt sowie den Schriftverkehr informiert gewesen und habe auch erst nach intensiver Prüfung ihre Deckungszusage erteilt. Letztlich habe sie daher selbst die Rechtslage nicht ordnungsgemäß überprüft. Darüber hinaus meint der Beklagte, ihm stünde anstelle einer Erstberatungsgebühr eine 2,5 fache Geschäftsgebühr in Höhe von 2.278,85 € nach einem Streitwert von 25.074,19 € zu. Mit dieser Forderung erklärt der Beklagte die Aufrechnung. Hierzu behauptet der Beklagte, er habe über einen Zeitraum von einem halben Jahr mit den später verklagten Rechtsanwälten außergerichtlich korrespondiert.
25Der Beklagte ist der Ansicht, soweit die Klägerin ihre außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ersetzt verlange, sei nicht ersichtlich, dass er, der Beklagte, sich insofern im Verzug befunden hätte. Außerdem, so behauptet der Beklagte weiter, sei bereits vor Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten mit der Klägerin selbst außergerichtlicher Schriftverkehr geführt worden, aus dessen Inhalt eindeutig hervorgehe, dass er nicht zu einer freiwilligen Leistung bereits gewesen wäre.
26Der Beklagte rechnet weiter mit einer angeblichen Forderung in Höhe von 46,41 € außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten auf, in erster Linie gegen die Nebenforderung der Klägerin in Höhe von 602,82 € hilfsweise gegen die Hauptforderung in Höhe von 5.497,73 €. Die Forderung errechnet sich nach einem Streitwert von 225,60 €. Hierzu behauptet der Beklagte, diese Kosten deckten die ihm entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen, die zur Verteidigung gegen die von der Klägerin in dieser Höhe außergerichtlich unberechtigterweise geltend gemachte Forderung in Höhe von 5.723,33 € erforderlich gewesen seien. Mit dem gerichtlichen Verfahren mache die Klägerin schließlich nur einen Betrag in Höhe von 5.497,73 € geltend.
27Im Übrigen berühmt sich der Beklagte einer weiteren Forderung, die ihm von dem VN abgetreten worden sei und daraus resultiere, dass dieser weiterhin gerichtlich Ansprüche aus fehlerhafter ärztlicher Behandlung verfolge und ihm daher Ansprüche gegenüber der Klägerin zustünden.
28Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
29Das Gericht hat die Akte 4 O 77/08 zu Beweiszwecken beigezogen.
30E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
31Die aufgrund des zulässigen Einspruchs gem. § 342 ZPO in die Lage vor Säumnis zurück versetzte Klage ist zulässig und hat in der Sache überwiegend Erfolg.
32Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus übergegangenem Recht in Höhe von 4.638,79 € gem. §§ 86 VVG, 280 Abs. 1 BGB zu.
33Der Beklagte schuldete seinem Mandanten, dem VN, Schadensersatz wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages, § 280 BGB.
34Der Beklagte hat seine Pflichten aus dem seinerzeit mit dem VN geschlossenen Anwaltsvertrag verletzt, indem er in dem Rechtsstreit 4 O 77/08 gegen die Rechtsanwälte N, L und T eine unschlüssige Klage erhoben hat.
35Unabhängig von der Frage, ob den verklagten Rechtsanwälten nämlich ihrerseits eine fehlerhafte Interessenwahrnehmung hätte vorgeworfen werden können, war dem VN nicht der von dem Beklagten geltend gemachte Schaden hieraus entstanden. Etwaige Ansprüche auf Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz gegen die I Krankenhaus L1 GmbH waren nämlich seinerzeit nicht verjährt und hätten weiterhin gegen dieses verfolgt werden können.
36Der Beginn der Verjährungsfrist setzt nach § 199 BGB voraus, dass der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Im Hinblick auf das Gebot der „Waffengleichheit“ zwischen Arzt und Patient sind an die den Verjährungsbeginn auslösende Kenntnis strenge Anforderungen zu stellen.
37Mit der ständigen Rechtsprechung des Bundegerichtshofes ist daher davon auszugehen, dass die erforderliche Kenntnis eines Patienten nicht schon dann bejaht werden kann, wenn dem Patienten der negative Ausgang der ärztlichen Behandlung bekannt ist. Denn das Ausbleiben des Erfolgs ärztlicher Maßnahmen kann sowohl in der Eigenart der Erkrankung als auch in der Unzulänglichkeit ärztlicher Bemühungen seinen Grund haben. Deshalb gehört zur Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen das Wissen, dass sich in dem Misslingen der ärztlichen Tätigkeit das Behandlungs- und nicht das Krankheitsrisiko verwirklicht hat. Hierzu genügt es nicht schon, dass der Patient Einzelheiten des ärztlichen Tuns oder Unterlassens kennt. Vielmehr muss ihm aus seiner Laiensicht der Stellenwert des ärztlichen Vorgehens für den Behandlungserfolg bewusst sein. Deshalb beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen, bevor nicht der Patient als medizinischer Laie Kenntnis von Tatsachen erlangt hat, aus denen sich ergibt, dass der Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach ärztlichem Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich gewesen wären. Diese Kenntnis ist erst vorhanden, wenn die dem Anspruchsteller bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners und auf die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden bzw. die erforderliche Folgeoperation als naheliegend erscheinen zu lassen. Denn nur dann ist dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich (BGH v. 10.11.2009, VI ZR 247/08, VersR 2010, 214ff. m.w.N.).
38Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Beklagte einen Schaden des VNs durch das Verjähren seiner Ansprüche nicht schlüssig dargelegt.
39Der VN selbst hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor der Kammer erklärt, dass er zwar mit dem Behandlungsergebnis unzufrieden sei, aber weder bereits ein Gutachten über die Behandlung im Städtischen Krankenhaus in L1 erstellt worden sei und er auch nicht sagen könne, was seitens der behandelnden Ärzte falsch gemacht worden sei. Dementsprechend ist auch in der Klageschrift vom 29.04.2008, die neben den Vorwürfen gegen die Beklagten in erster Linie lediglich den groben Behandlungsverlauf wiedergibt, nicht erkennbar, welche konkreten Umstände den Anknüpfungspunkt für den Vorwurf eines behandlungsfehlerhaften Vorgehens darstellen sollten. Allein der pauschale Hinweis auf eine falsche Behandlung und das zu späte Erkennen der tatsächlichen Krankheitsgefahr können insofern nicht ausreichen, um von der erforderlichen Kenntnis des Klägers i.S.v. § 199 BGB auszugehen.
40Soweit die Kammer auf diesen Umstand im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, hat es der Beklagte versäumt, seinen Sachvortrag schlüssig zu machen, wobei das Gericht aber davon ausgeht, dass dem VN auch objektiv mangels Verjährung kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die verklagten Rechtsanwälte zugestanden hätte.
41Der Anspruch des VNs gegen den Beklagten auf Schadensersatz wegen der Erhebung einer unschlüssigen Klage umfasst danach den Ersatz der Kosten, die für die erfolglose Prozessführung des VNs angefallen sind, § 249 BGB. Diese setzen sich zusammen aus den entstandenen Gerichtskosten, den den Prozessgegnern entstandenen, im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.05.2009 titulierten Kosten sowie den entstandenen Gebühren des Beklagten.
42Zu erstatten sind danach zunächst die festgesetzten Kosten in Höhe von 2.171,76 €.
43Von den gezahlten Gerichtskosten und den Gebühren des Beklagten kann die Klägerin lediglich einen Betrag in Höhe von 2.467,03 € erstattet verlangen.
44Unabhängig davon, dass die Gerichtskosten entsprechend dem Streitwertbeschluss der Kammer nach einem Gegenstandswert von 25.074,19 € angefallen sind, steht der Klägerin ein Anspruch lediglich in dem Umfang zu, in dem sie den Schaden des VNs beglichen hat. Denn nur in diesem Umfang ist der Anspruch auf die Klägerin übergegangen, § 86 Abs. 1 VVG. Dies ist ausweislich der Abrechnung vom 04.06.2008, Bl. 20 d.A., unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 25.000,00 € in Höhe von 3.552,07 € geschehen.
45Von diesem Betrag ist jedoch die von dem Beklagten in Rechnung gestellte 1,3 fache Geschäftsgebühr nach Anlage 1 Nr. 2400 RVG nebst Kostenpauschale und 19 % Mehrwertsteuer, mithin ein Betrag in Höhe von 1.085,04 €, abzuziehen. Diese Gebühr wäre dem Beklagten bei sachgemäßer Wahrnehmung der Interessen des VNs für die außergerichtlichen Bemühungen verblieben und war damit bereits nicht Teil des erstattungsfähigen Schadens der Klägerin. Einer Aufrechnung mit dieser Forderung durch den Beklagten bedurfte es daher nicht, so dass sich dieser Betrag auch nicht streitwerterhöhend niedergeschlagen hat. Soweit der Beklagte geltend gemacht hat, ihm hätte tatsächlich eine Geschäftsgebühr nach einem höheren Satz zugestanden, ergibt sich hieraus nichts anderes. Der Beklagte hat selbst lediglich eine 1,3-fache Gebühr gegenüber den seinerzeit verklagten Rechtsanwälten geltend gemacht. Darüber hinaus hat er auch mit seiner ersten Abrechnung gegenüber der Klägerin lediglich diese Gebühr abrechnen wollen. Weshalb er nun berechtigt sein sollte, eine höhere Gebühr in Abzug zu bringen, ist nicht hinreichend dargelegt und ersichtlich. Es ist aber auch nicht gerechtfertigt, dem Beklagten, wie die Klägerin meint, lediglich eine Beratungsgebühr zuzubilligen. Bereits vor dem Hintergrund der außergerichtlichen Korrespondenz mit den verklagten Rechtsanwälten, die der Beklagte zur Aufklärung des Sachverhaltes durchaus auch bei sachgerechter Interessenwahrnehmung hätte führen müssen und dürfen, ist der Ansatz einer Geschäftsgebühr gerechtfertigt.
46Soweit die Klage letztlich zurück genommen worden ist und sich die Gerichtsgebühr danach entsprechend ermäßigt hat, ist nicht erkennbar, dass ein etwa erstatteter Differenzbetrag der Klägerin zugeleitet worden wäre.
47Damit ergibt sich folgender Schaden:
48Gerichtskosten und Kosten des Beklagten |
3.552,07 € |
Anwaltskosten der Beklagten |
2.171,76 € |
Abzüglich Geschäftsgebühr des Beklagten |
- 1.085,04 € |
Ergebnis |
4.638,79 € |
Dem Anspruch der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass sie ihrerseits die Deckungszusage für den Prozess erteilt hat. Da der Schadensersatzanspruch in der Person des VNs entstanden ist, ist bereits nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage dieser sich das Verhalten der Klägerin entgegenhalten lassen müsste. Eine Berücksichtigung über § 254 BGB scheitert bereits am Wortlaut der Norm, wonach für den Einwand des Mitverschuldens bei Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt haben muss. Ein Verschulden des VNs ist nicht ersichtlich. Die Rechtsschutzversicherung ist auch nicht Erfüllungsgehilfe des VNs im Sinne der §§ 254 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 278 BGB.
50Die Erteilung der Deckungszusage durch die Klägerin begründet gegen ihre Klage auch keinen Einwand aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, § 242 BGB. Der Klägerin kann ein Rechtsmissbrauch nicht angelastet werden. Die im eigenen Interesse bestehende Prüfungsbefugnis der Rechtsschutzversicherung würde damit in eine Prüfungspflicht verwandelt werden und den mandatierten Rechtsanwalt von seiner Pflicht zur umfassenden Prüfung der Rechtslage freistellen.
51Es sind allerdings Fälle denkbar, in denen die Rechtsschutzversicherung gleichsam das Risiko eines Prozesses mitträgt, so dass es ihr dann verwehrt ist, sich im Falle der Erfolglosigkeit eines Rechtsstreites im Wege des Regresses bei dem Rechtsanwalt schadlos zu halten. Eine solche Situation liegt beispielsweise vor, wenn der Rechtsanwalt nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Versicherung ausdrücklich auf das Risiko eines potentiellen Prozesses hinweist und diese sich in Kenntnis der konkreten Umstände dennoch entschließt, die Deckungszusage zu erteilen. Sollte die Rechtsverfolgung dann wegen der in Kauf genommenen Unwägbarkeit scheitern, wäre der Versicherung die Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes zu versagen. Eine Mithaftung in diesem Sinne kann aber nicht in Betracht kommen, wenn die Rechtsschutzversicherung, wie vorliegend die Klägerin, über den beabsichtigten Rechtsstreit lediglich in dem üblichen Maße im Vorfeld informiert worden ist und daraufhin, gegebenenfalls auch nach Rücksprache, die Deckungszusage erteilt hat. Dass der Klägerin vorliegend darüber hinaus weitere Umstände bekannt gewesen wären, aufgrund derer sie ein besonderes Prozessrisiko quasi mitgetragen hätte und ihr dies nun entgegengehalten werden könnte, ist nicht ersichtlich.
52Der Klägerin steht darüber hinaus kein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Kosten ihrer Rechtsanwälte zu. Diese wären nur unter den Voraussetzungen des Verzuges erstattungsfähig gewesen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich der Beklagte vor der Beauftragung der klägerischen Anwälte in Verzug befunden hätte. Nur in diesem Fall wären die Rechtsanwaltskosten kausale Folge des Verzuges. Ein verzugsbegründendes Ereignis vor der von den Anwälten der Klägerin erstellten Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 24.11.2009 kann nicht festgestellt werden.
53Ein Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht steht der Klägerin nicht zu. Auf den übergegangenen Anspruch des VNs kann sie sich insofern nicht berufen, da sich der Anspruch der Höhe nach auf den bei dem VN entstandenen Schaden beschränkt (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 68. Auflage, § 249 Rdnr. 39 m.w.N.).
54Die berechtigte Hauptforderung der Klägerin ist auch nicht durch Aufrechnung erloschen, § 389 BGB.
55Dem Beklagten steht kein Anspruch auf Ersatz seiner eigenen außergerichtlichen Aufwendungen in Höhe von 46,41 € zu. Unabhängig davon, dass die Klägerin ihrer außergerichtlichen Zahlungsaufforderung einen Betrag von 5.723,33 € zugrunde gelegt hat, der in dieser Höhe nicht berechtigt geltend gemacht worden ist, steht dem Beklagten keine Anspruchsgrundlage zur Seite. Zwischen den Parteien besteht weder ein (vor)-vertragliches Schuldverhältnis, das Grundlage eines Kostenerstattungsanspruchs sein könnte, noch ist eine deliktische Haftung der Klägerin begründet. Soweit die Voraussetzungen einer Haftungsnorm danach nicht erfüllt sind, gehört es zum allgemeinen Risiko, mit – teilweise – unberechtigten Forderungen konfrontiert zu werden (BGH v. 12.12.2006, VersR 2007, 507).
56Die von dem Beklagten darüber hinaus angekündigte Aufrechnung mit noch abzutretenden Ansprüchen des VNs gegen die Klägerin aus einem erneut angestrengten Verfahren gegen das Städtische Krankenhaus in I2 ist unsubstantiiert geblieben. Im Übrigen ist eine Abtretung von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag ohne Zustimmung des Versicherers unzulässig, § 17 Abs. 7 ARB 2000.
57Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus den §§ 280, 286, 288 BGB.
58Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 344, 92 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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