Urteil vom Landgericht Dortmund - 12 O 111/15

Tenor

Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.07.2015 sowie weitere 4.962,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.07.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2. verpflichtet ist, die Klägerin von jeglichen weiteren materiellen Schäden freizustellen und ihr jegliche nicht vorhersehbaren künftig entstehenden immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf die rechtswidrige Behandlung der Klägerin beim Beklagten zu 2. ab 2013 zurückzuführen sind, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und des Beklagten zu 2. tragen die Klägerin zu 75 % und der Beklagte zu 2. zu 25 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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