Beschluss vom Landgericht Duisburg - 7 T 293/09

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss

des Amtsgerichts Duisburg vom 08.10.2009 aufgehoben.

Der Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Festsetzung

seiner Vergütung und Auslagen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der vorläufige

Insolvenzverwalter zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

9.809,93 EUR festgesetzt.


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