Urteil vom Landgericht Duisburg - 22 O 102/12

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

              1.267,01 € nebst Zinsen in Höhe von

              5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

              02.09.2012 sowie 117,18 € außergerichtliche

              Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

              Basiszinssatz seit dem 06.11.2012 zu zahlen; im Übrigen wird die

              Klage abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu

              85 % und die Beklagte zu 15 %.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur

              gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu

              vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung

              durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von

              110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages

              abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung

              Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden

              Betrages leistet.


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