Urteil vom Landgericht Duisburg - 4 O 206/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages mit der Beklagten.
3Die Klägerin schloss unter dem 05.03.2010 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag zum Zwecke einer Immobilienfinanzierung über einen Nennbetrag von 161.500 EUR mit einem Zinssatz von 4,95 % über zehn Jahre. Es war eine Tilgung von 1,0 % p.a. vereinbart mit monatlichen Raten von 800,76 EUR. Die Beklagte berechnete der Klägerin Bearbeitungskosten in Höhe von 1615,00 EUR, die die Klägerin auch gezahlt hat.
4Nach der Veräußerung der finanzierten Immobilie löste die Klägerin das Darlehen vorzeitig ab, wofür die Beklagte eine – von der Klägerin ebenfalls geleistete – Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von insgesamt 32.931,86 EUR berechnete.
5Das von der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrags verwendete Vertragsformular enthält folgende, durch die fettgedruckte Überschrift „Widerrufsbelehrung für jeden einzelnen Darlehensnehmer“ und einen Rahmen hervorgehobene Widerrufsbelehrung, deren Erhalt die Klägerin zusammen mit dem Erhalt einer Abschrift des Darlehensvertrags durch eine gesonderte Unterschrift bestätigt hat:
6„Widerrufsrecht für jeden einzelnen Darlehensnehmer
7Der Darlehensnehmer ist an seine Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages nicht mehr gebunden, wenn er sie binnen zwei Wochen widerruft. Bei mehreren Darlehensnehmern steht dieses Widerrufsrecht jedem einzelnen Darlehensnehmer allein zu.
8Form des Widerrufs
9Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax- oder E-Mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.
10Fristlauf
11Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer
12 ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
13 die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde
14zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes.
15Adressat des Widerrufs
16Der Widerruf ist zu senden an nachstehende Adresse der Bank
17[….]
18Widerrufsfolgen
19[…]“
20Mit Anwaltsschreiben vom 29.5.2015 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen und forderte die Beklagte zur Rückerstattung der Vorfälligkeitsentschädigung (32.931,86 EUR), Bearbeitungskosten (1.615,00 EUR) sowie Zinsen und Kosten für die Jahre 2010 bis 2014 auf. Der von der Klägerin errechnete Gesamtbetrag beläuft sich auf insgesamt 70.607,65. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Aufstellung auf Seite 9 der Klage Bezug genommen.
21Die Klägerin ist der Ansicht, sie hätte den Darlehensvertrag wirksam, insbesondere fristgerecht widerrufen, weil die Beklagte sie bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt habe, weshalb die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Die Beklagte könne sich nicht auf die Schutzwirkung von § 14 BGB-InfoVO a.F. berufen, weil die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung nicht der Musterbelehrung entspräche. Die Klägerin meint, bei der Rückabwicklung des Darlehensvertrags müsse sie sich die Vorteile anrechnen lassen, die sie infolge der Auszahlung des Nettodarlehensvertrags erlangt habe. Diese beziffert die Klägerin auf jährlich 4.000,00 EUR, insgesamt 20.000,00 EUR.
22Die Klägerin beantragt,
23die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 50.607,65 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.6.2015 zu zahlen.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Duisburg.
27Die Beklagte meint, ein Widerruf des infolge der vorzeitigen einvernehmlichen Vertragsaufhebung bereits erloschenen Darlehensvertrags sei nicht möglich. Zudem hält die Beklagte den Widerruf der Klägerin für unwirksam, da verfristet. Die Widerrufsbelehrung genüge den gesetzlichen Anforderungen des § 355 BGB a.F. Dessen ungeachtet sei der Widerruf rechtsmissbräuchlich, da die Klägerin ihre vermeintliche Rechtsstellung missbräuchlich ausübe, um einen dem Widerrufsrecht fremden Zweck, nämlich die nachträgliche kostenlose Lösung vom Darlehensvertrag, zu erreichen. Schließlich sei das Widerrufsrecht auch verwirkt.
28Hinsichtlich der Rückforderung der Bearbeitungskosten erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe:
31Die zulässige Klage ist unbegründet.
32I.
33Das Landgericht Duisburg ist gemäß § 29 ZPO örtlich zuständig. Die Klägerin macht Rückgewähransprüche nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages geltend. Für die Bestimmung des Erfüllungsortes i. S. d. § 29 ZPO ist nicht auf den Erfüllungsort des Rückgewähranspruchs, sondern auf den Erfüllungsort der primären Zahlungsverpflichtung abzustellen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 29 Rn. 19). Die Zahlungsverpflichtung aus dem Darlehensvertrag ist nach §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB am Wohnsitz des Darlehensnehmers zu erfüllen. Die Klägerin hat als Darlehensnehmerin ihren Wohnsitz in P und damit im Bezirk des Landgerichts Duisburg.
34II.
35Der Klägerin steht gegen die Beklagte wegen keiner der geltend gemachten Rückforderungspositionen ein durchsetzbarer Zahlungsanspruch gegen die Beklagte nach dem Widerruf der zum Abschluss des Darlehensvertrags führenden Willenserklärungen der Klägerin zu.
361.
37Der im Jahre 2015 erklärte Widerruf ist unwirksam, da die Klägerin ihr Widerrufsrecht nicht rechtzeitig ausgeübt haben. Die zweiwöchige Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. begann schon im Jahre 2010 und war deshalb im Jahre 2015 abgelaufen.
38a)
39Die Widerrufsfrist beginnt gemäß § 355 Abs. 2 BGB a.F. mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist.
40Diese Widerrufsbelehrung muss umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein; da der Verbraucher durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden soll, dieses auszuüben, ist er auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (BGH, Urteil vom 13. Januar 2009, Az. XI ZR 508/07, zitiert nach juris; BGHZ 180, 123). Diesen Anforderungen wird die vorliegend verwendete Widerrufserklärung gerecht; sie belehrt insbesondere nicht unzutreffend über den Fristbeginn.
41Die Belehrung darüber, dass die Frist nicht beginne, bevor dem Darlehensnehmer ein Exemplar der Widerrufsbelehrung und die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurden, entspricht – bezogen auf den konkreten Vertragsschluss - dem Wortlaut des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F.
42Gemäß § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Die Alternativen der Zur-Verfügungstellung eines schriftlichen Antrags bzw. einer Abschrift eines solchen Antrags waren hier nicht einschlägig und mussten daher nicht in die Belehrung aufgenommen werden, weil der Darlehensvertrag unmittelbar durch beiderseitige Unterzeichnung der Vertragsurkunde zustande gekommen ist. Die Belehrung über den Fristbeginn war damit zutreffend und konnte keine Fehlvorstellung bei der Klägerin über den Beginn der Widerrufsfrist hervorrufen (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 20.07.2015, 3 U 89/15 = Anlage B4).
43Auch im Übrigen genügt die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. Sie enthält insbesondere keine anderen Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können (vgl. BGH, Urt. v. 13. Januar 2009, Az. XI ZR 508/07, zitiert nach juris; BGHZ 180, 123).
44b)
45Entgegen der Ansicht der Klägerin käme es auf die Gesetzlichkeitsfiktion / Schutzwirkung von § 14 BGB-InfoVO a.F. nur an, wenn die Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. genügte. Dies ist indes aus den o.g. Gründen nicht der Fall. Außerhalb der Schutzwirkung von § 14 BGB-InfoVO ist die Widerrufsbelehrung ausschließlich an den gesetzlichen Vorgaben des § 355 Abs. 2 BGB a.F. zu messen (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.04.2015, I-17 U 127/14, zit. nach Juris). Maßstab für die Wirksamkeit der nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. zu erteilenden Widerrufsbelehrung ist nämlich nicht die allein für das Eingreifen der Schutzwirkung – bei unzutreffender Belehrung – relevante Frage, ob das verwendete Formular dem Musterformular in der maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung entspricht, ohne dass der Verwender den Text einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Dies wird schon daran deutlich, dass die Musterbelehrung eine Belehrung über den Fristbeginn enthält, die nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB a.F. entspricht („frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung…“), was gerade Anlass für die Entwicklung der Rechtsprechung zur Reichweite der Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoVO war.
46Ob die Belehrung zutrifft, ist mithin anhand des Deutlichkeitsgebots des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB zu beurteilen, dessen Anforderungen die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung genügt.
47c)
48Auf die Frage der Wirksamkeit eines Widerrufs nach einvernehmlicher Vertragsbeendigung (durch vorzeitige Ablösung des Darlehens gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung) kommt es aus den vorstehenden Gründen ebensowenig an wie auf die Frage einer möglichen Verwirkung des Widerrufsrechts oder einer unzulässigen Rechtsausübung i.S.v. § 242 BGB.
492.
50Die Klage ist auch nicht teilweise aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB hinsichtlich der von der Beklagten erhobenen „Bearbeitungskosten“ in Höhe von 1.615,00 EUR begründet.
51Es konnte insoweit dahinstehen, ob es für die Berechnung von Bearbeitungskosten durch die Beklagte eine wirksame vertragliche Grundlage gab. Hierzu haben die Parteien zwar nichts Näheres vorgetragen. Allerdings wäre im Falle einer Unwirksamkeit einer von der Beklagten verwendeten Bestimmung über ein Bearbeitungsentgelt im Darlehensvertrag (vgl. BGH, Urt. v. 13.05.2014, NJW-RR 2014, 1133) ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB verjährt.
52Bereicherungsansprüche verjähren nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren, wobei die Verjährungsfrist grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH, NJW-RR 2008, 1237 = WM 2008, 1077 [1078]). In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGHZ 179, 260 = NJW 2009, 2046 Rn. 47; NJW 2013, 1077 = WM 2013, 1286 Rn. 48 und NJW 2014, 3092 Rn. 23). Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urt. v. 28.10.2014, NJW 2014, 3713 m.w.N.)
53Nach diesen Grundsätzen begann die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB für Rückforderungsansprüche, die wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB vor dem Jahre 2011 entstanden sind, mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen (BGH, Urt. v. 28.10.2014, NJW 2014, 3713). Hier wäre ein Rückforderungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte hinsichtlich des Bearbeitungsentgelts – bei unterstellt fehlendem Rechtsgrund für die Erhebung eines solchen Entgelts – schon vor dem Jahre 2011, nämlich bereits nach Zahlung des Bearbeitungsentgelts nach Vertragsschluss im Jahre 2010 entstanden. Die dreijährige Verjährungsfrist für einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch hinsichtlich der (möglicherweise zu Unrecht erhobenen) Bearbeitungskosten endete damit mit Ablauf des Jahres 2014. Die vorliegende Klage ist indes erst Mitte 2015 erhoben worden.
54III.
55Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
56Streitwert: 50.607,65 EUR
57Rechtsbehelfsbelehrung:
58Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
591. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
602. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
61Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
62Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
63Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
64Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
65E F |
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als Einzelrichter |
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Referenzen
- ZPO § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts 2x
- BGB § 270 Zahlungsort 1x
- XI ZR 508/07 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- 3 U 89/15 1x (nicht zugeordnet)
- 17 U 127/14 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 2x
- § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoVO 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag 1x
- BGB § 269 Leistungsort 1x
- BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen 9x
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 2x
- § 14 BGB-InfoVO 3x (nicht zugeordnet)