Beschluss vom Landgericht Duisburg - 32 Qs 76/17

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts Mühlheim an der Ruhr vom 23.10.2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf das Absehen von der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe an das Amtsgericht Mühlheim an der Ruhr zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.


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