Urteil vom Landgericht Duisburg - 22 O 2/22

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 51.818,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2021 zu zahlen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Produzentin von Heimtiernahrung, welche sie im Großhandel auf dem deutschen Markt und in den angrenzenden EU-Mitgliedstaaten vertreibt. Hierfür sowie zur Lagerung ihrer Produkte unterhält sie verschiedene Warenverteilungszentren. Die Klägerin beauftragt sodann Logistikunternehmen, darunter auch die Beklagte, mit dem Transport ihrer Waren an ihre Kunden.

Die Beklagte betreibt – neben weiteren Geschäftsfeldern – Logistiktätigkeiten, wie Fracht- und Speditionsgeschäfte.

Die Beklagte wurde Anfang Januar 2018 von der Firma G GmbH beauftragt, Waren bei der Klägerin in Empfang zu nehmen und zu transportieren.

Mit E-Mail vom 08.02.2018 (Bl. 164 GA.) gab der zuständige Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge Q, gegenüber der Klägerin an, die Beklagte tausche grundsätzlich Europlatten einer genauer bezeichneten Qualitätsstufe; es sei jedoch zu klären, ob zwischen der Klägerin und ihrer Kundin eine besondere „Tauschvereinbarung“ bestehe. Sollte diese andere Qualitätsanforderung vorsehen, solle dies der Beklagten mitgeteilt werden.

Ab September 2018 beauftragte die Klägerin die Beklagte sodann unmittelbar mit der Durchführung von Warentransporten.

In dem von der Klägerin verwendeten Auftragsformular (Bl. 17 GA.), welches jeder Einzelbeauftragung an die Beklagte zugrunde lag, heißt es im unteren Abschnitt des Auftragsformulars unter der Überschrift „Verladebedingungen“ unter dem dritten Spiegelstrich wie folgt: „Es werden nur einwandfreie, saubere und maschinentaugliche Paletten zum Tausch angenommen“.

Mit E-Mail vom 01.10.2019 (Bl. 184 GA.) bat die Klägerin die Beklagte, die leeren Europaletten zurück an Europal zurückzuführen, damit sie das Konto ausgleiche; anderenfalls müsse man der Beklagten die Paletten in Rechnung stellen.

Mit E-Mail vom 03.06.2020 (Bl. 152 GA.) übersandte die Klägerin der Beklagten ein klägerseits geführtes Palettenkonto und bat um einen Lösungsvorschlag über den Ausgleich dieses Kontos bis zum 15.06.2020. Sollte es bis zu diesem Zeitpunkt keine Rückinformation geben, werde man die Paletten zum Ausgleich des Kontos in Rechnung stellen.

Jedenfalls in der Folge glichen die Parteien sodann das Palettenkonto ab bzw. korrespondierten bei etwaigen Unstimmugkeiten. Insoweit wird insbesondere auf die Anlagen K3, K5, K7 und K9 zur Klageschrift sowie die Anlagen B3 bis B8 zum Beklagtenschriftsatz vom 17.05.2022 Bezug genommen.

In einer E-Mail vom 08.10.2020 (Bl. 157 GA.) wurde beklagtenseits ausgeführt, für die Rückführung aus S könne man keine Verantwortung für die Qualität der Paletten entnehmen.

Mit weiterer E-Mail vom 14.01.2021 (Bl. 154 GA.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass angebliche Fehlbeständige direkt mit der Kundin der Klägerin zu besprechen seien; sie, die Beklagte, könne nur diejenige Qualität und Quantität an Paletten zurückliefern, die sie auch von der Kundin der Klägerin erhalten habe; bis zur endgültigen Klärung des Bestandes werde die Beklagte keine Palettenrechnung akzeptieren. Man schlage ein gemeinsames Gespräch mit der Firma G bezüglich des „Palettenproblems“ vor.

Mit E-Mail vom 11.01.2021 (Bl. 185 GA.) wandte sich der Zeuge Q an die Firma G, wobei die Klägerin in cc: genommen wurde, und führte aus, die Firma Q2 bekomme über 20000 Europaletten aus der Verbindung G/Q2; er habe soeben mit dem Zeugen G2 gesprochen; abgesprochen sei, dass man wöchentlich mindestens 1500 – 2000 (495 Europlatten passten auf einen Auflieger) nach Q2 liefere; für nicht eingetauschte Europaletten würde die Firma Q2 6,50 EUR berechnen.

Hierauf reagierte die G GmbH mit E-Mail vom 25.01.2021 (Bl. 186 GA.).

Im Hinblick auf das klägerseits gegenüber der Beklagten geltend gemachte negative Palettensaldo übersandte der Zeuge Q für die Beklagte am 24.01.2022 (Bl. 33 GA.) an die Klägerin eine E-Mail wie folgt: „Um das Thema bzw. sämtliche Palettenvorgänge, welche das Haus Q2 betreffen, bis zum 31.12.2020 schlussendlich abzuschließen, stellen wir uns eine Pauschalsumme von 60.000,00 EUR für sämtliche, eventuell angefallenen Palettenschulden bis zum 31.12.2020 vor. Ab dem 01.01.2021 würde das Palettenkonto bei 0 anfangen. Die o.g. Punkte sollten jedoch schlussendlich geklärt werden, (Palettenkonto, Qualität der zurückgelieferten Europaletten etc.)“.

Die beteiligten Mitarbeiter der Parteien glichen das Palettenkonto mit Stand Februar 2021 am 06.04.2021 und 13.04.2021 erneut ab. Hierzu übersandte die zuständige Mitarbeiterin der Klägerin das aktuelle Palettenkonto mit der Mitteilung: „Anbei das aktuelle Palettenkonto mit der Bitte um Prüfung“; später übermittelte sie das aktualisierte Konto mit dem Hinweis: „Beleg Nr. 1: hier wurden 20 Paletten mit Ware geladen und 10 Stützpaletten, somit ist der Ausgang von 30 Pal. ok, die restlichen Korrekturen sind erledigt, anbei das Konto mit Abschluss Februar 2021 (Bl. 29 f. GA.)“.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Ansprüche aus einem von ihr behaupteten Palettentauschvertrag unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes in einer Höhe von 233.594,09 EUR geltend.

Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Klageschrift Seiten 12 ff. (Bl. 14 ff. GA.) Bezug genommen.

Die Klägerin trägt vor, die Parteien hätten bereits im Januar 2018 die Führung eines Palettenkontos in Gestalt eines Kontokurrent vereinbart; ferner habe man sich im Rahmen der Geschäftsbeziehung auf die sog. Bonner Palettenklausel geeinigt, nach welcher der Frachtführer nach Übernahme von Ware auf den entsprechenden Transportträgern verpflichtet sei, eine entsprechende Anzahl leerer Transportträger gleicher Art und Güte an den Auftraggeber zurückzuführen; zwischen den Parteien habe Einigkeit bestanden, dass die Beklagte in dem Umfang der ihr übergebenen Transportmittel (Paletten) für die Rückführung der entsprechenden Anzahl an Paletten verantwortlich sei; das entsprechende Telefonat habe Anfang 2018 stattgefunden  und sei auf Seiten der Klägerin von dem Zeugen G2 und auf Seiten der Beklagten von dem Zeugen Q geführt worden; ein weiteres Telefonat habe im Februar 2018 stattgefunden, wobei es zwischen den Parteien unstreitig ist, dass Anfang 2018 zwischen den Zeugen G2 und Q Telefonate geführt wurden; Gegenstand des Gespräches sei die Klassifizierung der Paletten gewesen; mit Begründung der Lieferbeziehung Anfang Januar 2018 hätten die Parteien eine Palettentauschvereinbarung getroffen, nach der die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet gewesen sei, den sich aus einem wechselseitig abgestimmten Palettenkonto ergebenden Saldo auszugleichen.

Die Klägerin beantragt,

              die Beklagte zu verurteilen, an sie 233.594,09 EUR nebst Zinsen in

              Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit

              Rechtshängigkeit  zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

              die Klage abzuweisen.

Mit der Widerklage macht die Beklagte offenstehende Frachtforderungen in einer Gesamthöhe von 62.504,91 EUR abzüglich einer Gutschrift geltend. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Aufstellung in der Klageerwiderung (Bl. 67 ff. GA.) Bezug genommen.

Widerklagend beantragt die Beklagte,

              die Klägerin zu verurteilen, an sie 51.818,41 EUR nebst Zinsen in

              Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

              03.07.2021 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

              die Widerklage abzuweisen.

Sie rechnet gegen die Widerklageforderung mit den von ihr behaupteten Ersatzansprüchen aus dem angeblich geschlossenen Palettentauschvertrag auf.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 28.08.2022 (Bl. 207 f. GA.).

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.11.2022 Bezug genommen (Bl. 221 ff. GA.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg, während die Widerklage begründet ist.

I.

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu.

1.)

Ein Anspruch gemäß §§ 280, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. einem geschlossenen Palettentauschvertrag scheidet aus.

Zwischen den Parteien ist kein solcher Vertrag hinsichtlich dessen die Beklagte Rückgabepflichten verletzt haben könnte, zustande gekommen.

a)

Auf Paletten bezogene Verträge können ausdrücklich aber auch konkludent geschlossen werden (vgl. OLG Karlsruhe, BeckRS, 2017, 145893, Rn. 18; Koller, Transportrecht, 10. Aufl., 2020, § 407 HGB, Rn. 55).

Ein Frachtführer ist aber ohne besondere Abrede und mangels entsprechenden Handelsbrauchs – der im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist – nicht gehalten, dem Absender, der ihm Gut auf Paletten übergeben hat, Paletten zu überlassen oder Paletten in gleicher Zahl und Beschaffenheit zurückzugeben (vgl. BGH, NJW, 1987, 1641, 1642; OLG Celle, TranspR, 1994, 342, 345; OLG Hamm, TranspR 2000, 323; OLG Celle, BeckRS, 2007, 10808; Koller, Transportrecht, 10. Auflage, 2020, § 407 HGB, Rn. 55; Knorre/Demuth/Schmidt/Knorre, Handbuch des Transportrechts, 3. Aufl., 2022, K, Rn. 126).

Maßgeblich ist insoweit, dass Bestandteil der Vereinbarung die Übernahme des Tauschrisikos durch den Frachtführer ist (OLG Celle, BeckRS, 2007,10808; OLG Karlsruhe, BeckRS, 2017, 1458393, Rn. 19; Knorre/Demuth/Schmidt/Knorre, Handbuch des Transportrechts, 3.Auflage, 2022, K, Rn. 126 f.), wobei allerdings im Zweifel davon auszugehen ist, dass ein Schuldner möglichst wenig zusätzliche Pflichten und Risiken tragen will (OLG Celle, TransportR, 2003, 450, 451; Koller, Transportrecht, 10. Aufl., 2020, § 407 HGB, Rn. 58 a), wobei auch zu berücksichtigen ist das Interesse, die Güter palettiert zu transportieren, in aller Regel im Schwerpunkt beim Absender und deshalb gerade nicht beim Frachtführer liegt (vgl. OLG Hamm, TransportR, 2000, 229, 230; Koller, Transportecht, 10. Aufl., 2020, § 407  HGB, Fußnote 360).

b)

Gemessen an diesen Voraussetzungen kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben.

(1)

Allerdings hat der Zeuge G2 hierzu im Termin vom 29.11.2022 befragt (Bl. 221 ff. GA.) bekundet, es sei ein Palettenkonto geführt worden, das sei hier auch so besprochen worden; das Palettenkonto habe so aussehen sollen, dass eben die Paletten, die sie, also die Klägerin, zur Verfügung gestellt hätten, eingetragen und dann habe auch eingetragen werden sollen, welche Paletten zurückkommen; hinsichtlich eines Palettentausches sei man sehr offen gewesen; wenn mal eine Palette nicht zurückkomme, dann habe auch eine Rechnungsstellung möglich sein sollen; es sei letztlich immer darum gegangen, dass immer ein Ausgleich stattfinde; man könne die Paletten ja nicht verschenken; die würden viel Geld kosten; es sei auch so mit dem Kunden besprochen, dass eben auch die Paletten zurückgehen und ein Palettentausch stattfinde; damit sei der Zeuge Q auch einverstanden gewesen; man habe diese Rückführungsvereinbarung getroffen; man sehe das so, dass bei einer solchen Vereinbarung automatisch der jeweilige Spediteur hafte; das habe man mit allen Spediteuren vereinbart; das sei bei der Klägerin normal.

(2)

Diesen Bekundungen steht jedoch die nachvollziehbare Aussage des Zeugen Q entgegen. Dieser hat ebenfalls im Termin vom 29.11.2022 befragt, ausgesagt, er könne sich nicht daran erinnern, dass es ein solches Gespräch im Januar 2018 gegeben habe. Wenn es aber zu einem solchen Vertrag, wie vom Zeugen G2 bekundet, gekommen wäre, wäre das auf jeden Fall schriftlich fixiert worden; die ganzen Transportaufträge und Rahmenbedingungen, das hätte alles schriftlich fixiert werden müssen. Über das Thema „Palettenkonto“ sei, auch als die Transporte dann begonnen hätten, nichts hinsichtlich der Paletten vereinbart worden, und zwar im September 2018.

(3)

Für das Gericht ist aber kein Grund ersichtlich, warum es den Bekundungen des Zeugen G2 mehr Glauben schenken sollte, als der nachvollziehbaren Aussage des Zeugen Q. Für Derartiges sprechen insbesondere auch nicht die sonstigen Umstände des Sachverhaltes.

(a)

Insoweit ist für das Gericht zunächst nicht nachvollziehbar, warum die Parteien dem Vortrag der Klägerin und den Bekundungen des Zeugen G2 gemäß bereits im Januar 2018 eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben sollen, obwohl nach eigenem  klägerischen Vortrag direkte Aufträge an die Beklagte erst im September 2018 erteilt worden sind. Warum die Beklagte gegenüber der Klägerin zu einem Zeitpunkt das Tauschrisiko hätte übernehmen sollen, indem die Parteien nicht einmal durch einen Frachtführervertrag miteinander verbunden gewesen sind, ist für das Gericht aber nicht plausibel.

Hiergegen spricht auch, dass die Beklagte bereits in einer Mail  vom 08.02.2018 (Bl. 164 GA) für die Frage eines etwaigen Palettentausches darauf hinwies, dass zu klären sei, welche Tauschvereinbarung zwischen der Firma Q2 bzw. F und deren Kundin, der G GmbH bestanden habe. Das deutet nämlich darauf hin, dass das Verhältnis zwischen Lieferant und Empfänger auch für die Beurteilung entscheidend sein sollte, welche Qualitätskriterien für die Rückführung von Paletten anzulegen sein sollten. Von einer eigenen Vereinbarung oder gar Verantwortlichkeit der Beklagten als Transportunternehmen ist hier dementsprechend gerade nicht die Rede.

In einer weiteren Mail vom 08.10.2020 (Bl. 157 GA) wies die Beklagte die Klägerin zudem explizit darauf hin, dass der Ausgleich etwaiger Fehlbestände mit der Kundin der Klägerin abzustimmen sei, und die Beklagte selbst keine Verantwortung für die Qualität der an die Klägerin zurückzuführenden Paletten übernehmen könne.

Diese fehlende Übernahme der Haftungsverantwortung kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Beklagte während der gesamten Geschäftsbeziehung keinen über die bloße Rückführung der von den Kundinnen der Klägerin enthaltenen Paletten hinausgehenden Ausgleich für etwaig bestehende, negative Salden ihres Palettenkontos leistete; dies auch und gerade dann nicht, als die Klägerin für den sich aus dem Palettenkonto ergebenden negativen Saldo durch Schreiben vom 25.05.2021 explizit eine Ausgleichszahlung forderte. Doch ist gerade die erfolgte Ausgleichsleistung ein wesentlicher Hinweis für das Vorhandensein einer rechtsverbindlichen Tauschvereinbarung (vgl. zu diesen Kriterien nur OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.12.2019, BeckRS, 2017, 145893, Rn. 19).

(b)

Etwas anderes ergibt sich auch nicht angesichts der von der Beklagten angebotenen pauschalen Ausgleichszahlung in Höhe von 60.000,00 EUR (Bl. 33 GA).

Denn insoweit erfolgte das Angebot gerade unter explizitem Hinweis darauf, dass nur „eventuell angefallene Palettenschulden“ ausgeglichen werden sollen, „um das Thema abzuschließen“. Zudem wird in dem Schreiben gerade ausgeführt, dass die Punkte wie Palettenkonto und Qualität der zurückgelieferten Paletten schlussendlich geklärt werden sollen.

Dann kann diese Mail gem. §§ 133, 157 BGB aber ohne Weiteres in der Weise verstanden werden, dass die Beklagte zur Aufrechterhaltung und Pflege der zwischen den Parteien seinerzeit bestehenden Geschäftsbeziehungen zur Zahlung des vorgenannten Betrages bereit war, ohne gleichzeitig eine entsprechende Schuld anzuerkennen. Gerade der in der Mail enthaltene Hinweis, dass die insoweit maßgeblichen Punkte noch geklärt werden sollen, wäre nämlich anderenfalls nicht nachvollziehbar.

Jedenfalls gehen gegebenenfalls verbleibende Auslegungszweifel zu Lasten der insoweit beweisbelasteten Klägerin.

(c)

Auch die Korrespondenz der Parteien über den Abgleich des Palettenkontos und einzelne Saldenbestätigungen lässt keinen hinreichend sicheren Rückschluss auf eine entsprechende Tauschvereinbarung im vorgenannten Sinne zu, so dass dahinstehen kann, ob gemäß dem Klägervortrag die Konten ab Januar 2018 Palettenkonto miteinander abgeglichen wurden.

So ist es die Klägerin selbst, die in der Korrespondenz über den Ausgleich einer vermeintlichen Palettenschuld vom 30.06.2020 nicht etwa von einer bereits vereinbarten Ausgleichsart für vermeintliche Palettenschulden ausgeht, sondern mit der Bitte zur Unterbreitung eines Lösungsvorschlages für den Ausgleich des Kontos an die Beklagte herantritt. Für den Fall unterbliebener Rückmeldung kündigt die Klägerin zugleich die Inrechnungstellung einer entsprechenden Ausgleichsforderung an. Insoweit ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Ankündigung ihre Grundlage in einer entsprechenden Vereinbarung findet.

Dass zudem aus der bloßen Führung eines etwaigen Palettenkontos  durch die Klägerin und eines stattfindenden Abgleichs mit der Beklagten bei gebotener Auslegung gemäß den §§ 133, 157 BGB geschlossen werden kann, dass die Beklagte auch das Tauschrisiko übernehmen wollte mit der Konsequenz, dass ihr die Rückgabe nicht geeigneter Paletten durch den Empfänger als Pflichtverletzung zuzurechnen wäre, liegt  fern.

Damit korrespondierend hat die Beklagte in ihrer E-Mail vom 08.10.2020 (Anlage B 7 zum Beklagtenschriftsatz vom 17.05.2021) gerade zum Ausdruck gebracht, dass sie zwar einerseits eine Korrektur des Palettensaldos erbitte, zugleich aber darauf hinwies, sie könne im Rahmen der Rückführung von Paletten von einer Kundin der Klägerin keine Verantwortung für die Qualität übernehmen. Dies zeigt bereits, dass die Korrekturverlangen der Beklagten nicht zwangsläufig mit der Anerkennung von Rückführungspflichten gleichzusetzen ist.

Selbiges lässt sich aus einer weiteren Nachricht der Beklagten vom 14.01.2021 (Anlage B 5 zum Beklagtenschriftsatz vom 17.05.2022) ableiten, in welcher wiederum ein Hinweis auf Fehlbuchungen mit Korrekturverlangen erfolgte, zugleich aber eine Inrechnungstellung von Palettenrückständen sowie die Verantwortlichkeit für den Ausgleich eines negativen Palettensaldos abgelehnt wurde.

(d)

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vereinbarten Verladebedingungen der Klägerin.

Dort ist zwar ausgeführt, dass Paletten „zum Tausch angenommen“ werden sollen. Doch führt diese Formulierung nicht bereits zu einer Tauschvereinbarung im von der Klägerin behaupteten Sinne oder spricht als Indiz für das Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung.

Eine etwaige Übernahme des Tausch- und Haftungsrisikos kommt insoweit schon nicht zum Ausdruck. Daneben könnte die Vereinbarung auch vernünftigerweise dahingehend verstanden werden, dass allein die Qualität derjenigen Paletten beschrieben wird, welche die Beklagte an die Klägerin nach Erhalt von deren Kunden aufgrund allgemeiner Herausgabepflichten zurückzuführen hat. Eine solche Verpflichtung ergibt sich nämlich sowohl für Fracht- als auch Speditionsverträge, die beide auch entgeltliche Geschäftsbesorgungsverträge sind, aus § 667 BGB, wonach der Beauftragte alles, was er vom Empfänger erhält, nach dessen Beendigung an den Auftraggeber herauszugeben hat, jedoch ausgenommen die Fälle, in denen er vorher an der Beladestelle bereits eigene Paletten abgegeben hat (vgl. Knorre/Demuth/Schmidt/Knorre, Handbuch des Transportrechts, 3. Auflage, 2022, K, Rn. 223 ff.).

Die Frage, ob durch eine AGB, die vorliegend insoweit ersichtlich in Rede steht, überhaupt eine wirksame Übernahme des Tauschrisikos durch den Frachtführer begründet werden kann (vgl. zum Sach- und Streitstand hierzu Knorre/Demuth/Schmidt/Knorre, Handbuch des Transportsrechts, 3. Auflage, 2022, K, Rn. 126) kann daher auf sich beruhen.

(e)

Aus den vorgenannten Ausführungen folgt zugleich, dass der Umstand, dass ein Transportunternehmer, wie die Beklagte, regelmäßig in gewissem Umfang dem Absender Paletten zurückgebracht hat auch nicht ohne weiteres dafür spricht, einen Palettentausch mit Übernahme des Tauschrisikos durch den Transportunternehmer als vereinbart anzusehen.

Weder ist eine Herausgabe oder Ablieferung von zusätzlichen Paletten erfolgt, noch hat die Beklagte nach der dem Gericht vorliegenden Korrespondenz derartige Pflichten anerkannt. Vielmehr hat die Beklagte gemäß dem Vorgesagten die auf unterlassener Rückführung begründenden Rechnungen zu erfüllen abgelehnt. Zudem hat sie – was auch in der E-Mail vom 14.01.2021 (Anlage B 5 zum Beklagtenschriftsatz vom 17.05.2022) zum Ausdruck kommt, explizit darauf hingewiesen, dass sie zum Ausgleich behaupteter Palettenschulden mangels entsprechender Rückgabe seitens der Kunden der Klägerin an die Beklagte als Transportunternehmer außerstande ist und sich die Klägerin hierfür stattdessen unmittelbar an ihre Kunden halten müsse.

Dass anderweitig überobligatorische Leistungen der Beklagten erfolgt sind, die mit ausreichender Sicherheit auf die klägerseits behauptete Tauschvereinbarung schließen lassen könnten, hat die Klägerin nicht dargelegt.

2.)

Ein entsprechender Anspruch ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerseite auch nicht aus den Grundsätzen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens.

a)

Die Rechtsfolgen einer widerspruchsfreien Entgegennahme eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens treten nur dann ein, wenn das Schreiben in seinem Wortlaut mit hinreichender Deutlichkeit auf ernsthafte Vertragsverhandlungen Bezug nimmt, die zumindest aus Sicht des Absenders zu einem gültigen Vertragsschluss geführt haben, und in welchem der Absender seine Auffassung für das Zustandekommen und den Inhalt eines mündlichen, fernmündlichen oder telegrafisch geschlossenen Vertrages mitteilt (BGHZ, 54, 236, NJW, 1970, 2021; OLG Köln, BeckRS, 2015, 16042). Dabei kann sich die Bezugnahme auch aus den Gesamtumständen ergeben. Das kaufmännische Bestätigungsschreiben muss zwar nicht als solches bezeichnet, aber eindeutig gefasst und erkennbar dazu bestimmt sein, einen Vertragsschluss und den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen ihrem wesentlichen Inhalt nach wiederzugeben sowie verbindlich festzulegen; Unklarheiten gehen zu Lasten des Absenders (BGH, NJW, 2005, 3499; OLG Karlsruhe, BB, 2011, 770).

b)

Soweit die Klägerin hier auf eine E-Mail an die Beklagte vom 13.04.2021 (Anlage K 7 zur Klageschrift) nebst Palettenkonto, per Stand Februar 2021 (Anlage K 8 zur Klageschrift) verweist, genügt dies nicht zur Annahme der vorbezeichneten Voraussetzungen.

Denn insoweit mangelt es der Mitteilung bereits an jeglicher Form einer Bezugnahme auf eine vorherige Vereinbarung. Der Wille, hierdurch eine zuvor erzielte Abrede verbindlich festzuhalten und entsprechende begründen, wird weder aus dem Wortlaut, der keinerlei Angaben über vorherige Gespräche oder Verhandlungen enthält, noch aus den sonstigen Umständen nach den oben genannten Maßstäben deutlich.

Es kommt hinzu, dass ein Bestätigungsschreiben zeitnah im Anschluss an die Verhandlungen beim Empfänger eingehen muss (vgl. BGH, NJW, 1970, 2104; BeckOK/Lehmann-Richter, AGB, § 346 HGB, Rn. 51). Ein Zeitabstand von 3 Wochen ist dabei als nicht mehr ausreichend angesehen worden (vgl. OLG München, BB, 1995, 1729; OLG Brandenburg, NJ, 1997, 559).

Vorliegend hat aber das klägerseits behauptete Gespräch, in dem der Palettentausch vereinbart worden ist, Anfang Januar 2018, also mehr als 3 Jahre vor der klägerseits in Bezug genommenen E-Mail vom 13.04.2021 stattgefunden.

3.)

Weiterhin ergibt sich der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus einem Saldoanerkenntnis der Beklagten gemäß einer E-Mail vom 06.04.2021 auf der Grundlage einer Kontokorrentvereinbarung..

Zwar kann eine Auslegung ergeben, dass die Verpflichtungen aus einem Palettentauschvertrag in ein Kontokorrentverhältnis eingebunden werden (vgl. Koller, Transportrecht, 10. Auflage, 2020, § 407 HGB, Rn. 59 d).

Vorliegend ist ein solcher Kontokorrenttauschvertrag indessen gem. dem Vorgesagten gerade nicht zustande gekommen.

4.)

Schließlich besteht auch kein Schadensersatzanspruch aus einer Verletzung des gemäß dem Vorgesagten zwischen den Parteien geschlossenen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages gemäß §§ 676, 280 Abs. 1 BGB, 3, 283 i.V.m. 275 Abs. 4, 5 BGB (vgl. BGH, NJW, 2006, 986, 987; BeckOK/G2, § 667 BGB, Rn. 16).

Dass der Klägerin insoweit gegen die Beklagte Ansprüche zustehen, hat diese nämlich nicht ausreichend substantiiert dargelegt.

II.

Die Widerklage ist begründet.

Die Beklagte hat – die anspruchsbegründenden Tatsachen sind zwischen den Parteien unstreitig – gegen die Klägerin einen fälligen Anspruch auf Zahlung von 51.818,41 EUR aus den geschlossenen Transportverträgen.

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die klägerseits erklärte Aufrechnung insoweit nicht durchgreift.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 285.412,41 EUR festgesetzt.

Der VorsitzendeL


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118

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