Urteil vom Landgericht Duisburg - 80 KLs-154 Js 648/20-31/23

Tenor

Der Angeklagte I1 wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Der Angeklagte U wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Hinsichtlich des Angeklagten I1 wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 33.000,00 EUR angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens haben die Angeklagten zu tragen, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit das Verfahren gegen die Angeklagten eingestellt worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.

Angewandte Vorschriften:

Angeklagter I1:

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG, §§ 53, 73c Satz 1 StGB

Angeklagter U:

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG, §§ 27 Abs. 1, Abs. 2, 53, 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB


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